Informationsveranstaltung Zahlungsverkehr und Kontoführung für Kreditinstitute November 2013

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1 Informationsveranstaltung Zahlungsverkehr und Kontoführung für Kreditinstitute

2 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Stand der SEPA-Migration Weiterentwicklung des Leistungsangebots 3. Verlagerung der Bankenkonten und weiterer Geschäftsfelder auf die TARGET2- Gemeinschaftsplattform Nachbetrachtung Migration Erste Erfahrungen aus dem Produktionsbetrieb 4. Veränderungen in der Sicherheitenverwaltung 5. Informationen zum T2S*-Projekt 6. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO Strategie in TARGET2 7. Öffentlichkeitsarbeit * TARGET2-Securities Seite 2 Düsseldorf Hannover Frankfurt Stuttgart Berlin Leipzig München

3 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Stand der Migration Weiterentwicklung des Leistungsangebots 3. Verlagerung der Bankenkonten und weiterer Geschäftsfelder auf die TARGET2- Gemeinschaftsplattform Nachbetrachtung Migration Erste Erfahrungen aus dem Produktionsbetrieb 4. Veränderungen in der Sicherheitenverwaltung aktueller Stand 5. Informationen zum T2S-Projekt 6. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO Strategie in TARGET2 7. Öffentlichkeitsarbeit * TARGET2-Securities Seite 3

4 Anzahl und Volumen des TARGET2-Zahlungsverkehrs (Quelle: EZB) In 2012 wurden über TARGET Zahlungen im Wert von Mrd. EUR abgewickelt. Seite 4

5 Anteil der verschiedenen TARGET2-Komponenten Seite 5

6 EMZ Zahlen aus dem Betrieb Im EMZ verarbeitete Zahlungen (in Mio. Stück) 2012 gesamt Jan-Okt 2012 Jan-Okt 2013 Insgesamt ,7 % Überweisungen - Lastschriften ,2 % + 8,2 % Tagesdurchschnitt 11,06 10,79 10,93 Max. Tagesvolumen 35,63 35,63 45,26 Seite 6

7 SEPA-Clearer Zahlen aus dem Betrieb Einlieferungen in den SEPA-Clearer Auslieferungen an andere CSM Im Oktober 2013 wurden in den SEPA-Clearer je Arbeitstag durchschnittlich 2,1 Mio. SEPA-Zahlungen im Wert von ca. 3,1 Mrd. EUR eingeliefert Jan. 11 Feb. 11 Mrz. 11 Apr. 11 Mai. 11 Jun. 11 Jul. 11 Aug. 11 Sep. 11 Okt. 11 Nov. 11 Dez. 11 Jan. 12 Feb. 12 Mrz. 12 Apr. 12 Mai. 12 Jun. 12 Jul. 12 Aug. 12 Sep. 12 Okt. 12 Nov. 12 Dez. 12 Jan. 13 Feb. 13 Mrz. 13 Apr. 13 Mai. 13 Jun. 13 Jul. 13 Aug. 13 Sep. 13 Okt. 13 Seite 7

8 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Stand der Migration Weiterentwicklung des Leistungsangebots 3. Verlagerung der Bankenkonten und weiterer Geschäftsfelder auf die TARGET2- Gemeinschaftsplattform Nachbetrachtung Migration Erste Erfahrungen aus dem Produktionsbetrieb 4. Veränderungen in der Sicherheitenverwaltung aktueller Stand 5. Informationen zum T2S-Projekt 6. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO Strategie in TARGET2 7. Öffentlichkeitsarbeit * TARGET2-Securities Seite 8

9 SEPA-Migration Indikator für die SEPA-Überweisung (Euroraum) Anzahl der SEPA-Überweisungen (in Mio.) September 2013: SEPA-Anteil bei Überweisungen (Euroraum) 56,26 % 60% 50% 40% 30% 20% 10% Anteil der SEPA-Überweisungen an Überweisungen insgesamt 0 0% Seite 9 Quelle: EZB

10 SEPA-Migration Indikator für die SEPA-Überweisung (national) 3. Quartal 2013: SEPA-Anteil bei Überweisungen (Deutschland): 13,93 % Quelle: EZB, Second SEPA Migration Report Seite 10

11 SEPA-Migration Indikator für die SEPA-Lastschrift (Euroraum) 45 7,00% Anzahl der SDD-Transaktionen (in Mio.) September 2013: SEPA-Anteil bei Lastschriften (Euroraum) 6,84 % 6,00% 5,00% 4,00% 3,00% 2,00% 1,00% Anteil der SDD-Transaktionen an Lastschriften 0 0,00% Seite 11 Quelle: EZB

12 SEPA-Migration Indikator für die SEPA-Lastschrift (national) 3. Quartal 2013: SEPA-Anteil bei Lastschriften in Deutschland 0,68 % Quelle: EZB, Second SEPA Migration Report Seite 12

13 SEPA-Migration Vergabe Gläubiger-ID Mrz 08 Mai 08 Vergebene Gläubiger-IDs (Stand ) insgesamt: davon im Oktober 2013: davon eingetragene Vereine: Zum Vergleich: In Deutschland registrierte Unternehmen: ca. 3,6 Mio. Eingetragene Vereine: ca. 0,5 Mio. Jul 08 Sep 08 Nov 08 Jan 09 Mrz 09 Mai 09 Jul 09 Sep Nov 09 Jan 10 Mrz 10 Mai 10 Jul 10 Sep 10 Nov 10 Jan 11 Mrz 11 Mai 11 Jul 11 Sep 11 Nov 11 Jan 12 Mrz 12 Mai 12 Jul 12 Sep 12 Nov 12 Jan 13 Mrz 13 Mai 13 Jul 13 Sep Vergebene Gläubiger-Id gesamt (linke Skala) Monatlich vergebene Gläubiger-Id (rechte Skala) Seite 13

14 SEPA-Migration Öffentliche Kassen Öffentliche Kassen wickeln bereits 85 % ihrer Überweisungen über die Bundesbank im SEPA-Format ab. Erste öffentliche Kassen haben bereits vollständig auf die SEPA- Überweisung migriert. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt ihre ca. 5,3 Mio. Arbeitslosengeld II Zahlungen schrittweise zwischen September und Dezember 2013 auf die SEPA-Überweisung um. Öffentliche Kassen reichen bislang nur gut 2 % ihrer Lastschriften im SEPA-Format ein. Nach uns vorliegenden Projektplanungen wird die SEPA-Umstellung durch die Öffentlichen Kassen jedoch fristgerecht abgeschlossen werden. Seite 14

15 SEPA-Migration Unternehmensbefragung Seite 15

16 SEPA-Migration Verbraucherbefragung Stand: September 2013 Bekanntheit von SEPA 40% 32% 29% Bekanntheit der IBAN 20% 36% 45% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Unbekannt Nur dem Namen nach bekannt Inhaltlich bekannt IBAN bereits für Überweisung genutzt 68% 32% IBAN / BIC auf der Bankkarte 52% 45% 4% Nach IBAN / BIC gefragt worden 70% 30% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Nein Ja Keine Angabe Seite 16

17 SEPA-Migration Verbraucherbefragung Stand: September 2013 Bekanntheit SEPA Bekanntheit IBAN 100,0% 100,0% 80,0% 60,0% 40,0% Dez 12 Mrz 13 Jun 13 80,0% 60,0% 40,0% Dez 12 Mrz 13 Jun 13 20,0% Sep 13 20,0% Sep 13 0,0% Ja Begriff Inhalt Nein 0,0% Ja Begriff Inhalt Nein Nach IBAN gefragt IBAN auf Bankkarte 100,0% 80,0% 60,0% 40,0% 20,0% 0,0% Dez 12 Mrz 13 Jun 13 Sep 13 70,0% 60,0% 50,0% 40,0% 30,0% 20,0% 10,0% 0,0% Ja Nein k.a. Dez 12 Mrz 13 Jun 13 Sep 13 Seite 17

18 SEPA-Migration Informationskampagne der Deutschen Bundesbank Seite 18

19 SEPA-Migration Pressearbeit der Deutschen Bundesbank Pressegespräch SEPA Die Zeit drängt am 18. Juni 2013 in Berlin mit Deutsche Bundesbank, Bundesfinanzministerium, Die Deutsche Kreditwirtschaft und Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Presseartikel für einzelne Zielgruppen (z. B. Vereine) Presseerklärungen zur Klarstellung von Einzelfragen Am 24. Oktober 2013: Gemeinsames Pressegespräch SEPA-Nutzung besorgniserregend: Keine 100 Tage mehr! mit Die Deutsche Kreditwirtschaft, Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. und Deutsche Bundesbank Berichterstattung in TV (u. a. ARD, ZDF, RTL, hr) und Printmedien (u. a. FAZ, Süddeutsche, Handelsblatt, Welt, BöZ, Wall Street Journal, regionale Zeitungen) und div. Onlinemedien Seite 19

20 SEPA-Migration Weitere Kommunikationsmaßnahmen Website: ww.sepadeutschland.de Herausgeber: Deutsche Bundesbank in Zusammenarbeit mit dem BMF und den Mitgliedern des SEPA-Rats Seite 20 Printmedien: SEPA-Faltblatt und SEPA-Poster Verteilung über Kreditinstitute und öffentliche Kassen Möglichkeit der Bestellung von Exemplaren

21 SEPA-Migration SEPA-Migrationsplan Deutschland Der SEPA-Migrationsplan bietet Kreditwirtschaft, Unternehmen, öffentlichen Kassen, gemeinnützigen Organisationen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern eine schnelle Übersicht, was bei der Umstellung auf die SEPA-Verfahren zu beachten ist. Darüber hinaus ist der Vorbereitungsstand auf SEPA dokumentiert. Dieser Fortschrittsbericht soll in vierteljährlichen Abständen aktualisiert werden. Erstellt von der Deutschen Bundesbank in Abstimmung mit dem Deutschen SEPA-Rat Seite 21

22 SEPA-Migration SEPA Migration Report des Eurosystems Auch die Europäische Zentralbank hat im Oktober 2013 einen aktualisierten Bericht zum Stand der SEPA-Migration veröffentlicht. Neben den SEPA-Indikatoren wird der Vorbereitungsstand in den einzelnen Ländern dargestellt, getrennt nach Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern (Unternehmen und öffentliche Verwaltungen). Außerdem enthält der Bericht eine Übersicht über die Nutzung der Optionen aus Art. 16 der SEPA-Verordnung in den einzelnen Ländern Download unter report201310en.pdf?cf19bd8db648c7d72ac092fb b Seite 22

23 SEPA-Migration Veröffentlichung von IBAN-Regeln Gemäß Abkommen über IBAN-Regeln müssen alle Zahlungsdienstleister, die für ihre Zahlungskonten verwendete Berechnungsmethode (IBAN-Regel) für IBAN (und BIC) offenlegen. Bundesbank führt eine Übersicht der IBAN-Regeln (pdf-dokument; kein Tool) und veröffentlicht diese im geschützten Bereich (ExtraNet) ihrer Internetseite o Anmeldung für das ExtraNet unter Angabe von Name, Anschrift und Telefon- Nummer per an: extranet-routing@bundesbank.de o Die registrierten Anwender werden per über die Bereitstellung einer neuen Version sowie über relevante Begebenheiten informiert. o Definition einer Standard-IBAN-Regel und der IBAN-Regel Keine IBAN- Ermittlung o Neben den beiden in dem Abkommen vordefinierten Regeln wurden bislang 55 weitere IBAN-Regeln (Stand: Dezember 2013) veröffentlicht. o Über eine erweiterte Bankleitzahlendatei (neues Feld 14 Kennzeichen IBAN- Regel ) wird jeder Bankleitzahl eine IBAN-Regel zugeordnet. Seite 23

24 SEPA-Migration Neue Gesetzesinitiativen PSD II 24. Juli 2013: Vorschlag zur Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2013/36/EU und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG der Kommission Verschiedene Anpassungen gegenüber der bestehenden Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) sowie einige neue Pflichten für die Mitgliedstaaten mit einem angemessenen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung dieser Pflichten in nationales Recht, u. a. o Ausweitung des Anwendungsbereichs (geografisch und umfasste Währungen) o Zugang zu Zahlungssystemen Der Richtlinienentwurf muss vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet werden. Seite 24

25 SEPA-Migration Neue Gesetzesinitiativen MIF-Regulierung Aktuell gibt es bei der Nutzung von Kredit- oder Debitkarten große Gebührenunterschiede innerhalb der Eurozone. Bisherige Preisbegrenzungen wurden immer auf Grundlage von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen gegen einzelne Unternehmen verhängt. Einheitliche europäische Regulierung der multilateralen Interbankenentgelte im Kartenzahlungsverkehr (Multilateral Interchange Fees, MIF) sowohl im nationalen als auch im grenzüberschreitenden Kontext wird daher angestrebt. Die vorgeschlagene Regulierung soll zu mehr Transparenz sowie zu einer Reduzierung der Preise für Händler führen. Darüber hinaus erhalten Händler mehr Möglichkeiten, Einfluss auf die Wahl des Zahlungsmittels zu nehmen. Seite 25

26 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Stand der Migration Weiterentwicklung des Leistungsangebots 3. Verlagerung der Bankenkonten und weiterer Geschäftsfelder auf die TARGET2- Gemeinschaftsplattform Nachbetrachtung Migration Erste Erfahrungen aus dem Produktionsbetrieb 4. Veränderungen in der Sicherheitenverwaltung aktueller Stand 5. Informationen zum T2S-Projekt 6. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO Strategie in TARGET2 7. Öffentlichkeitsarbeit * TARGET2-Securities Seite 26

27 Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) Leistungsangebot ab 1. Februar 2014 Ab 1. Februar 2014 müssen Überweisungen und Lastschriften den in der SEPA-Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften werden zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich eingestellt. Bundesbank wird EMZ bis zum 1. Februar 2016 (voraussichtlich zuzüglich der Rückgabefrist gemäß Lastschriftabkommen) weiter betreiben. Bis zu diesem Termin sind für die Kartenzahlungen und die Verrechnungen in den Scheckeinzugsverfahren (ISE, BSE) alternative Verfahren auf der Basis von XML zu entwickeln. Zur Abwicklung von Kundeneinlieferungen vom 31. Januar 2014 im DTAgestützten Zahlungsverkehr steht das morgendliche Verarbeitungsfenster letztmalig am 3. Februar 2014 (Einlieferungen von 20:00 Uhr am 31. Januar 2014 bis 9:00 Uhr am 3. Februar 2014) unverändert zur Verfügung. Seite 27

28 Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) Leistungsangebot ab 1. Februar 2014 Ab dem 3. Februar 2014 (Einlieferungen ab 9:00 Uhr) dürfen im EMZ nur noch solche Zahlungen abgewickelt werden, die nicht von der SEPA-VO erfasst werden oder unter die Ausnahmeregelungen des SEPA-Begleitgesetzes fallen. Dies sind i. W. o Scheckzahlungen (BSE- und ISE-Verrechnungsdatensätze), o Kartenzahlungen, o Inlandsanschlusszahlungen und o bis 1. Februar 2016 ELV-Zahlungen (Elektronisches Lastschriftverfahren). Inwiefern Rücküberweisungen und Rücklastschriften zu Zahlungen, die vor dem 1. Februar 2014 ausgeführt wurden, nach diesem Termin in den nationalen Verfahren abgewickelt werden können, wird derzeit noch in der Deutschen Kreditwirtschaft erörtert. Derzeitiger Diskussionsstand: o Rücküberweisungen bis zum 1. April 2014 o Rücklastschriften bis 8 Wochen nach der (DTA-)Belastung Seite 28

29 Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) Leistungsangebot ab 1. Februar 2014 Anpassung der Transaktionsentgelte (Einlieferungen ab dem 3. Februar 2014 ab 20:00 Uhr) o Entgelt im DTA-Einzugszweig des EMZ bleibt unverändert (0,0025 Euro). o Entgelt im DTA-Überweisungszweig des EMZ wird auf 0,80 Euro pro Transaktion erhöht. Die Entgelterhöhung betrifft ausschließlich Korrekturzahlungen aus dem Kartengeschäft sowie Inlandsanschlusszahlungen und orientiert sich an den TARGET2-Preisen, da TARGET2 der alternative Abwicklungsweg, insbesondere für die Inlandsanschlusszahlungen, wäre. Seite 29

30 SEPA-Clearer (SCL) Rückblick Änderungen in 2013 Verlängerte Abwicklungsmöglichkeit für SEPA-Überweisungen Ausweitung der gleichtägigen Abwicklung im STEP2 SCT Service durch Einführung eines neuen Verarbeitungsfensters mit Cut-Off 16:00 Uhr Zur Gewährleistung der Interoperabilität wurden zum 30. September 2013 im SEPA-Clearer neue Ein- und Auslieferungsfenster für SCT eingeführt: o Annahmeschluss des neuen Einreichungsfensters ist 15:00 Uhr Verlängerte Einreichungsmöglichkeit für alle SCL-Teilnehmer Bei SCT, welche in der Zahlungskette weitergeleitet werden (z. B. vom SCL an andere CSM oder von einem direkten TN an indirekte TN) kann nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese Zahlungen den ZDL des Zahlungsempfängers noch am selben Geschäftstag erreichen. SCT, die vom Zahler nicht am aktuellen Geschäftstag initiiert wurden, sollten daher spätestens in das 3. Einreichungsfenster eingeliefert werden. o Zwei neue Auslieferungsfenster um 15:15 Uhr (betrifft alle SCL-Teilnehmer) und 17:15 Uhr (betrifft nur STEP2 Reachable BIC der Bundesbank) Seite 30

31 SEPA-Clearer (SCL) Rückblick Änderungen in 2013 Übersicht der Verarbeitungsphasen (gültig seit 30. September 2013) Cut-Off Unterstützte Dienste Einlieferung Auslieferung (indikativ) Verarbeitungsphase 08:00 Uhr SCT Alle (KI + CSM) ab 08:15 Uhr 3 10:00 Uhr SCT, SDD Core + B2B Alle ab 10:15 Uhr 4 13:00 Uhr SCT Alle ab 13:15 Uhr 5 15:00 Uhr SCT SDD Core + B2B Alle Nur STEP2 ab 15:15 Uhr ab 15:45 Uhr 6 16:00 Uhr SCT Nur CSM (inkl. STEP2) ab 16:30 Uhr 7 17:00 Uhr SCT Nur STEP2 ab 17:15 Uhr 8 20:00 Uhr SCT, SDD Core + B2B Alle ab 20:15 Uhr 9 Seite 31

32 SEPA-Clearer (SCL) Rückblick Änderungen in 2013 SEPA-Lastschriften mit verkürzter Vorlagefrist ( Cor1 ) Optionale Nutzung im Interbankenverhältnis durch bi- oder multilaterale Vereinbarung zwischen Teilnehmern am SDD-Core-Verfahren Unabhängig vom Sequence Type können SEPA-Core-Lastschriften unter Beachtung einer verkürzten Vorlagefrist von minimal einem TARGET2-Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag ( D-1 ) abgewickelt werden In Deutschland flächendeckende Umsetzung zum 4. Anpassung des Abkommens über die SEPA-Inlandslastschrift durch die DK Umsetzung im SEPA-Clearer ebenfalls zum 4. o Erweiterung des SDD-Core-Dienstes um eine Option für die Abwicklung von SEPA-Cor1-Lastschriften (SCL-Cor1-Option) o Prüfung, ob beide beteiligten Zahlungsdienstleister für die Cor1-Option registriert sind. Andernfalls systemseitige Rückweisung an den Einreicher. o Keine Prüfung der Existenz oder des Inhaltes einer Vereinbarung zum Austausch von Cor1-Lastschriften zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern Seite 32

33 SEPA-Clearer (SCL) Rückblick Änderungen in 2013 SEPA-Lastschriften mit verkürzter Vorlagefrist ( Cor1 ) Auswirkung auf den Nachrichtenaufbau o Aufgrund der Umsetzung als Option innerhalb des SDD-Core-Dienstes wird der in den Schemadateien vorgesehene Wert CO1 für den Service Identifier im File Header nicht benötigt. Der Service Identifier im File Header muss bei allen Input Debit Files (IDF) weiterhin den Wert COR enthalten. o Ein IDF kann sowohl Bulks mit Core-Transaktionen als auch Bulks mit Cor1- Transaktionen enthalten. Auf Bulk-Ebene ist hingegen nur eine sortenreine Einreichung (entweder Core- oder Cor1-Transaktionen) zulässig. o Interoperabilität mit der STEP2-Cor1-Option ist gewährleistet. Kommunikation (SWIFTNet FileAct / EBICS) o Nutzung der bestehenden Request Types bzw. Auftragsarten des SDD-Core- Dienstes Seite 33

34 SEPA-Clearer (SCL) Rückblick Änderungen in 2013 SEPA-Lastschriften mit verkürzter Vorlagefrist ( Cor1 ) Ausweis von Erreichbarkeitsinformationen im SCL-Directory o Ausweis durch eigene Erreichbarkeitseinträge (neue Product Names: SDDcor1 und SDDcor1 R-Txonly ) Verrechnung o Zuordnung der Buchungen auf dem für die Verrechnung hinterlegten TARGET2- Sub-Account zu den ein- und ausgelieferten Cor1-Bulks anhand der Informationen in Feld 72 des MT900/MT910 Seite 34

35 SEPA-Clearer (SCL) Rückblick Änderungen in 2013 SCL-Directory: Aktiver Versand über die Kommunikationskanäle Seit dem 8. Juli 2013 ist ein aktiver Versand des SCL-Directory über den für den Nachrichtenaustausch verwendeten Kommunikationskanal möglich. Rein optionaler Service Bereitstellung im ExtraNet weiterhin Standard Anmeldung erforderlich: o Welches Verzeichnis gesendet werden soll (Full Table oder/und Delta Table) o Welche Komprimierung gewählt wird (nur bei SWIFTNet FileAct kann auch von der für Dateiauslieferungen gewählten Komprimierung abweichen) SWIFTNet FileAct: Neuer Request Type admi.xxx.rocs EBICS: Neue Auftragsart QSD Im Vorfeld der Nutzung sind verpflichtende Kundentests durchzuführen. Beantragung durch Einreichung des Vordrucks 4791 (SWIFTNet FileAct) bzw (EBICS) Seite 35

36 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Änderungen in 2014 Analog der durch die SEPA-Verordnung veranlassten Änderungen erfolgt zum 1. Februar 2014 die nächste Anpassung der EPC-Referenzdokumente. Die folgenden im November 2012 veröffentlichten Dokumente treten daher erst zum 1. Februar 2014 in Kraft: o SCT Rulebook 7.0 o SDD Core Rulebook 7.0 o SDD B2B Rulebook die jeweiligen Implementation Guidelines (basierend auf der 2009er-Version von ISO 20022) Mit den nächsten Dokumenten wird zum regulären Anpassungsrhythmus zurückgekehrt: o Veröffentlichung: November 2014 o Inkrafttreten: November 2015 Seite 36

37 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Änderungen im SCT-Verfahren zum 1. Februar 2014 Angleichung von Formulierungen an die Vorgaben der SEPA-Verordnung Änderungen bezüglich der Angabe des BICs in Übereinstimmung mit den Vorgaben der SEPA-Verordnung Einführung von zwei zusätzlichen Reason Codes für Rejects: o DNOR: Debtor bank not registered under this BIC with the CSM o CNOR: Beneficiary bank not registered under this BIC with the CSM für SCL nicht relevant Die folgenden Elemente der camt.029-nachricht (Interbank Resolution of Investigation [Interbank Negative Answer to a Recall of a Credit Transfer]) o Interbank Settlement Amount (AT-04) o Interbank Settlement Date (AT-42) o Cancellation Status Identification unter Original Transaction Reference werden zu Pflichtfeldern Anpassung der Schemadatei des camt.029 des SCL (nur Aufnahme des Elements Interbank Settlement Amount, da die anderen beiden Elemente bereits vorhanden sind) Seite 37

38 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Änderungen im SDD-Verfahren zum 1. Februar 2014 SDD Core und SDD B2B: Angleichung von Formulierungen an die Vorgaben der SEPA-Verordnung Einführung von zwei zusätzlichen Reason Codes für Rejects: o DNOR: Debtor bank not registered under this BIC with the CSM o CNOR: Creditor bank not registered under this BIC with the CSM betrifft pacs.002 (nicht den pacs.002scl) Mandatsvergabe und -verwaltung: o Angabe des BIC des ZDL des Zahlers optional bei der Mandatsvergabe (Ausnahme: Länder, die von der Übergangsbestimmung in Art. 16 (6) der SEPA-Verordnung Gebrauch machen in DE nicht der Fall) o Angabe der Adresse des Zahlers optional bei der Mandatsvergabe o Klarstellung, dass es (vorbehaltlich nationaler Bestimmungen) zulässig ist, Mandate in digitalisierter Form aufzubewahren. Seite 38

39 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Änderungen im SDD-Verfahren zum 1. Februar 2014 Nur SDD Core Neue Usage Rule : o Bei der automatisierten Mandatserstellung für Zahlungen, die mit einer Zahlungskarte an der Verkaufsstelle ausgelöst werden und zu einer Lastschrift führen (ELV-Verfahren), kann ersatzweise anstelle des Namens des Zahlers (Name of the Debtor ) der Code CDGM (Card Data Generated Mandate) gefolgt von bestimmten Kartendaten (Kartennummer/Kartenfolgenummer/Gültigkeitsdatum) angegeben werden. o Falls diese Daten nicht verfügbar sind, kann das Feld mit beliebigen anderen Daten gefüllt werden, die den Zahler gegenüber seinem Zahlungsdienstleister eindeutig identifizieren. Seite 39

40 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Einführung eines weiteren B2B-Einreichungsfensters Längere Einreichungsmöglichkeit für B2B-Lastschriften zur gleichtägigen Abwicklung ab November 2014 durch Einführung eines zusätzlichen B2B-Einreichungsfensters mit Annahmeschlusszeit 11:00 Uhr o Auslieferung ab ca. 11:15 Uhr o Buchung von R-Transaktionen ab ca. 11:30 Uhr o Anpassung der Belegung der im SCL-Directory angegebenen Cut-Off-Time bei B2B-Erreichbarkeitseinträgen Da in der EBICS-Kommunikation bisher dieselben Auftragsarten für COR- und B2B-Files verwendet werden, müssen EBICS-Teilnehmer verpflichtende Kommunikationstests im September/Oktober 2014 mit dem SCL durchführen. Seite 40 Cut-Off SDD Core Cut-Off SDD B2B 1. Fenster 10:00 Uhr 10:00 Uhr 2. Fenster - 11:00 Uhr 3. Fenster 20:00 Uhr 20:00 Uhr

41 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Änderung bei der Einreichung von Transaktionen Gegenwärtig ist es technisch möglich, dass direkte SCL-Teilnehmer SCT und SDD in den SCL für BICs von Debtor Agents (SCT) / Creditor Agents (SDD) einreichen, welche über ein anderes CSM erreichbar sind. Solche Konstellationen führen insbesondere bei der Einreichung von SDD-R-Transaktionen in den SCL zu Einschränkungen in der weiteren Verarbeitung für den Initiator der R-Transaktion. Um eine erfolgreiche und transparente Abwicklung von R-Transaktionen zu gewährleisten, wird diese Einreichungskonstellation ab November 2014 nicht mehr unterstützt. Entsprechende Einreichungen würden systemseitig an den Einreicher zurückgewiesen werden. Seite 41

42 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Einführung einer Wildcard-Regelung im SCL-Directory Momentan sind ausschließlich 11-stellige BICs im SCL-Directory enthalten. Ausweis von Wildcard-BICs erfolgt indem alle im SWIFT BIC Directory veröffentlichten 11-stelligen BICs explizit aufgeführt werden. Für die Interoperabilität mit anderen Clearinghäusern gelten für den SEPA-Clearer das EACHA Interoperability Framework sowie die STEP2- Spezifikationen, welche jeweils (unterschiedliche) Wildcard-Regelungen vorsehen. Eine Wildcard ist o entweder ein 8-stelliger BIC (EACHA/STEP2) o oder ein 8-stelliger BIC mit XXX als Branch Code Extension (STEP2) und repräsentiert alle 11-stelligen BIC mit identischen ersten acht Stellen. Problem: Ein Wildcard-BIC repräsentiert mehr als nur die im SWIFT BIC Directory veröffentlichten BIC11! Allerdings nutzen einige Zahlungsdienstleister im Zahlungsverkehr BICs, welche nicht im SWIFT BIC Directory veröffentlicht sind. Einführung einer Wildcard-Regelung im SCL-Directory im November 2014 Seite 42

43 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Einführung einer Wildcard-Regelung im SCL-Directory Zukünftiger Aussagegehalt von BICs im SCL-Directory: o Eine Wildcard ist immer 8-stellig und repräsentiert jeden 11-stelligen BIC mit identischen ersten acht Stellen. o Ein 11-stelliger BIC mit Branch Code Extension XXX repräsentiert sich und den zugehörigen 8-stelligen BIC. Er stellt keine Wildcard dar! o Alle übrigen 11-stelligen BICs (Branch Code Extension XXX ) repräsentieren nur sich selbst. Das SCL-Directory wird somit zukünftig 8- und 11-stellige BIC enthalten. Zu- und Abgänge von BICs im SWIFT BIC Directory haben keinerlei Auswirkungen mehr auf das SCL-Directory. Die Meldeprozesse beider Verzeichnisse laufen separat. Detaillierte Informationen zu den Auswirkungen auf den Ausweis von Erreichbarkeitsinformationen im SCL-Directory sowie ggf. dem Routing von Zahlungsnachrichten werden noch rechtzeitig bekanntgeben. Seite 43

44 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick SEPA Card Clearing Girocard-Transaktionen werden zukünftig auf Basis der im SEPA Card Clearing Framework (SCC) definierten Nachrichtenformate abgewickelt. Es wird direkt auf SCC Version 2.0 migriert (Container-Lösung). Die Implementation Guidelines, Operational Rules und finalen XML-Schemadateien für SCC 2.0 stehen bereits auf der Website der Berlin Group bereit. Bundesbank und EBA CLEARING werden auf dieser Basis bis Ende 2013 entsprechende Spezifikationen bereitstellen. Erste Überlegungen zur Umsetzung im SEPA-Clearer sind auf den Folgefolien dargestellt. Aktueller Termin, ab dem in Netzbetrieben Umsätze gemäß SCC eingereicht werden müssen: 31. Oktober 2015 Weitere Informationen: Seite 44

45 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick SCC-Zeitplanung Berlin Group Seite 45

46 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Abwicklung von SCC-Transaktionen Einführung eines eigenen SCC-Dienstes Abwicklung an jedem TARGET2-Geschäftstag Ein Einreichungsfenster für SCL-Teilnehmer mit Annahmeschlusszeit 13:00 Uhr Anlehnung der Abwicklungsprozesse an den SDD-Dienst des SEPA-Clearers Kartentransaktionen werden weiterhin als Sichttransaktionen behandelt o Buchung und Auslieferung direkt im Anschluss an die Verarbeitung o Keine Beachtung von Vorlagefristen der Originaltransaktionen wie bei SDD Verwendung von SCC-/XML-Datenformate für den Nachrichtenaustausch o Die von der Berlin Group spezifizierten Interbanken-Formate basieren auf der Version 2013 des ISO Standards o Nutzung des pacs.002scl für technische Bulk- und Tx-Rückweisungen o Die Bulk-Datenformate werden für die SCL-Abwicklung um File Header ergänzt Seite 46

47 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick Abwicklung von SCC-Transaktionen Umfang der Validierungen o Schemavalidierung o Fachliche Validierungen beschränken sich auf die im Clearing relevanten Elemente o Keine fachliche Validierung des sogenannten Container (Supplementary Data Field) Reporting: Daily Reconciliation Report ( DRR SCC ) wird bereitgestellt, MBP-Report jedoch nicht Neue EBICS-Auftragsarten und SWIFTNet FileAct Request Types für die Kommunikation Geldliche Verrechnung analog zum SDD-Dienst Ausweis der Erreichbarkeitsinformationen im SCL-Directory Seite 47

48 SEPA-Clearer (SCL) Ausblick SCC-Zeitplanung SCL Die BBk versucht, der Bitte der Banken und Verbände nachzukommen und so schnell wie möglich den ersten stabilen Entwurf der technischen Spezifikationen (inkl. Schemadateien) für den SCL zu präsentieren. Zur Sicherstellung der Interoperabilität mit STEP2 erfolgt eine enge Abstimmung mit der EBA CLEARING. Die finale Version der Verfahrensregeln und technischen Spezifikationen ist für den 13. Dezember 2013 geplant. Die Durchführung integrativer Tests zwischen BBk und EBA CLEARING ist für Mitte Juli 2014 vorgesehen. Der Abschluss der verpflichtenden Kundentests zwischen BBk und direkten SCL-Teilnehmern soll bis 26. September 2014 erfolgen. Ab Oktober 2014 sind Ende-zu-Ende Test mit allen Beteiligten geplant. Seite 48

49 Exkurs Eröffnung eines Testverfahrens Seite 49

50 Sonstiges Eröffnung eines Testverfahrens Testaktivitäten zwischen der BBk und den Nutzern ihre Zahlungsverkehrsverfahren sind aus verschiedenen Gründen erforderlich, u. a. o Neuteilnahme an einem Verfahren o Wesentliche Änderungen in einem Verfahren o Systemanpassungen auf Seiten eines Nutzers (insbesondere Hardware, Software und Kommunikationskanal) Standardmäßig erfolgt die Eröffnung eines Testverfahrens mit dem verfahrens-unabhängigen Vordruck 4831 Seit Mai 2013 ist alternativ die Nutzung eines Online-Formulars möglich o Aufgaben Unbarer Zahlungsverkehr Kundentestzentrum o Mittelfristig ist die Ablösung des papierhaften Verfahrens geplant Seite 50

51 Sonstiges Eröffnung eines Testverfahrens Das Online-Formular kann von Zahlungsdienstleistern für die folgenden Zahlungsverkehrsverfahren verwendet werden: o Collateral Management Access Portal (CAP) o Elektronische Kontoinformation (EKI) o SEPA-Clearer (SCL) o Elektronischer Massenzahlungsverkehr (EMZ) Die notwendigen Informationen zu den jeweiligen Verfahren werden weiterhin den entsprechenden Anträgen für die produktive Teilnahme entnommen, welche über den zuständigen KBS einzureichen sind. Seite 51

52 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Stand der Migration Weiterentwicklung des Leistungsangebots 3. Verlagerung der Bankenkonten und weiterer Geschäftsfelder auf die TARGET2- Gemeinschaftsplattform Nachbetrachtung Migration Erste Erfahrungen aus dem Produktionsbetrieb 4. Veränderungen in der Sicherheitenverwaltung aktueller Stand 5. Informationen zum T2S-Projekt 6. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO Strategie in TARGET2 7. Öffentlichkeitsarbeit * TARGET2-Securities Seite 52

53 Stufe 3 der Transition Period Ein Überblick Mit der 3. Stufe der Transition Period ( ) Wurden die Bankenkonten aus dem bisherigen proprietären Kontoführungssystem KTO2 der Bundesbank auf die TARGET2-Gemeinschaftsplattform verlagert (Ausnahme: Dotationskonten) Wurden die Kreditlinien auf die TARGET2-Konten verlagert Erfolgt die Mindestreservehaltung auf der TARGET2-Gemeinschaftsplattform (Verwaltung im RM-Modul) Werden auch die Ständigen Fazilitäten über die TARGET2-Gemeinschaftsplattform abgewickelt (SF-Modul) Seite 53

54 Stufe 3 der Transition Period Migration Die Kontenverlagerung wurde am erfolgreich abgeschlossen Vielen Dank für die gute Zusammenarbeit und das entgegengebrachte Verständnis! Im Rahmen der Migrationsarbeiten wurden Kontosalden, Kreditlinien und Mindestreservedaten (MR-Soll und Erfüllungssalden) verlagert Entwicklung der Konten auf der TARGET2-Gemeinschaftsplattform Per Per (Zuständigkeit der Bundesbank) Anzahl PM-Konten Published Unpublished (PM-Light-Konten) Anzahl HAM-Konten Seite 54

55 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Was geschieht mit Zahlungen zugunsten meines alten Kontos bei der BBk? (I) Zahlungen aus dem Individualzahlungsverkehr Bei Zahlungen zugunsten geschlossener Konten erhält der Sender entsprechende Return Payments Feld 72 enthält Codewort zum Rückgabegrund (Konto geschlossen) Zahlungen zulasten geschlossener Konten werden an den Einreicher zurückgegeben Zahlungen werden storniert Einreicher erhält Information über den Grund der Stornierung in Feld 72 (kein Belastungskonto) Seite 55

56 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Was geschieht mit Zahlungen zugunsten meines alten Kontos bei der BBk? (II) Zahlungen aus dem Massenzahlungsverkehr Lastschriften und Überweisungen Rückgabe an den Auftraggeber Schecks Falls Kontoinhaber der Bundesbank hierfür eine formlose Ermächtigung erteilt haben, werden Schecks auf dem Nachfolge-PM- bzw. -HAM-Konto belastet Falls Konten ersatzlos weggefallen sind, nimmt die Bundesbank Kontakt mit dem jeweiligen Institut auf Die Deckung für die Scheckbelastung ist dann bis 12 Uhr des nächsten Geschäftstages auf einem vom zuständigen Kundenbetreuungsservice (KBS) benannten internen Konto der Bundesbank anzuschaffen Seite 56

57 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Was geschieht mit Zahlungen zugunsten meines alten Kontos bei der BBk? (III) Zahlungen zugunsten oder zulasten geschlossener Konten werden von der Bundesbank nicht mehr nach vorn weitergegeben/repariert Außer bei Scheckbelastungen und formloser Ermächtigung zur Belastung des Nachfolgekontos Aus Aufwandsgründen erfolgt keine Information der vermeintlichen Empfänger Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihren Geschäftspartnern (soweit noch nicht geschehen) zeitnah Ihre neue Kontoverbindung mitteilen Seite 57

58 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Warum werden meine Guthaben auf Dotationskonten nicht in die Mindestreserve einbezogen? Ursache: BIC für Dotationskonto (RM-BIC) wurde nicht benannt, nicht beantragt und/oder nicht veröffentlicht Zur Einbeziehung von Dotationskontoguthaben in die Mindestreserveerfüllung ist ein BIC notwendig (veröffentlicht im SWIFT BIC- Directory) Der BIC muss sich vom PM- /HAM-Konto-BIC unterscheiden Nur ein BIC für alle Dotationskonten eines Geschäftspartners notwendig Lösung: BIC für Dotationskonten beantragen und veröffentlichen (über SWIFT) Anschließend dem KBS mittels Vordruck 1300 Dotationskonto benennen Seite 58

59 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Wie sind die Mindestreserveinformationen im ICM zu verstehen? (I) Datum: Zeitraum der aktuellen Mindestreserve-periode und aktuelles (kalendertägiges) Mindestreserve-Soll Seite 59

60 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Wie sind die Mindestreserveinformationen im ICM zu verstehen? (II) Datum: Running Average: Tagesdurchschnittliche Erfüllung der Mindestreserve vom Anfang einer MR-Periode bis zum vorangegangenen Tag Entspricht am 1. Tag der neuen MR-Periode dem Mindestreserve-Ist der abgelaufenen MR-Periode Seite 60

61 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Wie sind die Mindestreserveinformationen im ICM zu verstehen? (III) Datum: Bsp.: Σ MR-Soll: 35 Tage * 1 Mio. = 35 Mio. Gibt an, welcher Betrag für die verbleibenden Tage der Mindestreserveperiode im Durchschnitt gehalten werden müsste, um die Mindestreserve genau zu erfüllen Restliche Mindestreserve: 35 Mio. - (12 Tage * 2,5 Mio. ) = 5 Mio. Adjustment Balance: 5 Mio. / 23 Tage = ,30 Seite 61

62 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Wie sind die Mindestreserveinformationen im ICM zu verstehen? (IV) Datum: In die Mindestreservehaltung einbezogene Konten Aktueller Kontostand je Konto Tagesendsaldo vom Vortag je Konto Seite 62

63 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Welche Möglichkeiten zur Abwicklung von Bareinzahlungen gibt es? (I) Empfehlung: Direkte Einzahlung auf eigene PM- und HAM-Konten Gutschrift erfolgt nicht als reine Kontobuchung, sondern zusammen mit einer Zahlungsverkehrs-Nachricht Einrichtung mittels Kundendatenmeldebogen: BIC des eigenen PM- bzw. HAM-Kontos Seite 63

64 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Welche Möglichkeiten zur Abwicklung von Bareinzahlungen gibt es? (II) Ebenfalls möglich: Einzahlung zur Weiterleitung auf PM-Konten Gutschrift der Einzahlung auf dem eigenen PM-Konto unter Angabe einer internen IBAN zur anschließenden (internen) Weiterverarbeitung Interne IBAN beim PM- Kontoinhaber Name/BIC des PM-Kontoinhabers Seite 64

65 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Welche Möglichkeiten zur Abwicklung von Bareinzahlungen gibt es? (III) Ebenfalls möglich: Einzahlung zur Weiterleitung auf PM-Konten Dritter Gutschrift der Einzahlung einer Primärbank auf dem PM-Konto des Kopfinstitutes unter Angabe einer internen IBAN zur anschließenden Weiterleitung auf das interne Konto der Primärbank beim Kopfinstitut IBAN des Primärinstitutes beim Kopfinstitut TARGET2-BIC des Kopfinstitutes Seite 65 Name/BIC des Primärinstitutes

66 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Welche Möglichkeiten zur Abwicklung von Bareinzahlungen gibt es? (IV) Möglich, aber nicht empfehlenswert: Einzahlung auf Dotationskonto und anschließender Übertrag auf PM-/HAM-Konto Nachteil: mehrstufiger Prozess (Mehraufwand) Nach der Einzahlung auf das Dotationskonto muss elektronisch ein Zahlungsverkehrsauftrag zur Abführung auf HAM-/PM-Konto erstellt werden IBAN des Dotationskontos der Bank BIC der kontoführenden Bundesbankfiliale Seite 66 Name der Bank

67 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Häufig nachgefragte Dokumente Formulare/Registration Guide TARGET2 Zu finden unter Aufgaben unbarer Zahlungsverkehr Veröffentlichungen Vordrucke Kundendatenmeldebogen Zu finden unter Aufgaben Bargeld Dienstleistungsangebot Für Bargeldgeschäftspartner Einführung in ICM (PDF-Dokument in deutscher Sprache) Zu finden unter Aufgaben unbarer Zahlungsverkehr TARGET2 TARGET2-Kontenverlagerung im Kasten Einführungsveranstaltung Information and Control Module TARGET2 Seite 67

68 Stufe 3 der Transition Period Häufig gestellte Fragen nach der Migration Häufig nachgefragte Dokumente Verfahrensregeln HAM-Konten Informationen für HAM-Kontoinhaber Zugangsmöglichkeiten, Registrierung Auftragserteilung Funktionsumfang HAM (mit Belegungsbeispielen) Zu finden unter Aufgaben unbarer Zahlungsverkehr Veröffentlichungen Verfahrensregeln Rundschreiben der Deutschen Bundesbank Zu finden unter Bundesbank Kasten Service zum Thema (mittig links) Rundschreiben Seite 68

69 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Stand der Migration Weiterentwicklung des Leistungsangebots 3. Verlagerung der Bankenkonten und weiterer Geschäftsfelder auf die TARGET2- Gemeinschaftsplattform Nachbetrachtung Migration Erste Erfahrungen aus dem Produktionsbetrieb 4. Veränderungen in der Sicherheitenverwaltung aktueller Stand 5. Informationen zum T2S-Projekt 6. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO Strategie in TARGET2 7. Öffentlichkeitsarbeit * TARGET2-Securities Seite 69

70 Neues Sicherheiten-Managementsystem : Start des neuen Sicherheiten-Managementsystems mit der Extranet-Anwendung CAP (U2A) und der SWIFT-Anbindung (A2A) Seite 70

71 CAP - Definition Collateral Management Access Portal Anbindung der Kreditinstitute an das Sicherheiten-Management der Deutschen Bundesbank über das Extranet U2A-Onlinezugriff auf ihr Sicherheitenkonto inklusive Auftragserteilung (war in IPS nicht möglich) Die Anwendung CAP steht Ihnen geschäftstäglich von 07:00 Uhr bis 17:45 Uhr zur Verfügung Antragsübernachtkredit bis 18:15 Uhr (18:30 Uhr am letzten Tag der Mindestreserveperiode) Feste Kreditlinie von 6:40 Uhr sowie zwischen 19:00 Uhr und 19:20 Uhr Seite 71

72 CAP - Auftragsarten 5 Auftragsarten: Wertpapier Ein-/Auslieferungen Antragsübernachtkredit (Kunden)Sperren Feste Kreditlinie Cash Collateral Seite 72

73 Aufträge Wertpapier Ein-/Auslieferungen Auswahl des Lieferleitwegs bei CBF, CBL und CCBM zwingend erforderlich, bei Drittverwahrer hingegen nicht erlaubt Seite 73

74 Aufträge Antragsübernachtkredit Valuta wird automatisch mit dem aktuellen Geschäftstag vorbelegt (nicht editierbar) Seite 74

75 Größeres Leistungsangebot des Sicherheitenmanagementsystems (I) neu Geldpolitische Geschäftspartner mit PM-Konto Feste Kreditlinie Einrichtung von Kundensperren (z.b. für die Bereitstellung von Liquidität im T2-Contingency Fall), Ab 2014 die Nutzung von CashCollateral Nutzung weiterer Triparty Collateral Management-Systeme über das CCBM Einrichtung von weiteren Sicherheitenkonten für andere als geldpolitische Zwecke Seite 75

76 Größeres Leistungsangebot des Sicherheitenmanagementsystems (II) Seite 76

77 Funktionalität Kundensperre (I) Allgemeines Kundensperren grundsätzlich nur für T2 PM-Kontoinhaber relevant Kundensperren teilen sich in zwei Sperrarten auf: T2-Contingency Sperren Sonstige Kundensperren TARGET2-Contingency-Sperre (Sperrcode CONT) als Alternative 1 für den TARGET2-Contingency-Fall: Kundensperre im Sicherheitenkonto (neben Zusätzlichem Dispositionsdepot und Sonderkonto in KTO2 als weitere Alternativen) Arbeiten an Ausbaustufe für Liquiditätsbereitstellung im TARGET2- Contigency Fall werden wie geplant Anfang 2014 beginnen Seite 77

78 Funktionalität Kundensperre (II) Kundensperren im Sicherheitenkonto Kundensperren im Sicherheitenkonto - diverse Zwecke (Sperrcodes SP01- SP09) Sonstiges Depot Kundensperren (1.) Kundensperre im Sicherheitenkonto (Sperrcode CONT) Sonstiges Depot T2 Contingency Alternativen ( ) zur Liquiditätsbereitstellung im T2 Contingency-Fall 2. Zusätzliches Dispositionsdepot T2 Contingency- Fall 3. Sonderkonto in KTO2 Seite 78

79 Funktionalität Kundensperre (III) 10 Sperr-Slots (Ziehungen): 9 reguläre Kundensperren (SP01 SP09), 1 Sperre für den Contingency-Fall (CONT) Seite 79

80 Funktionalität Kundensperre (IV) Geändertes Abwicklungsverfahren Siehe Abschnitt 3.2 der Schnittstellenbeschreibung Version 4.2 Einbuchung in seperate, an das Sicherheitenkonto angebundene,,sperr- Depots Reale Trennung von den übrigen im Dispositionsdepot eingelieferten Sicherheiten (Trennung Einflusssphären BBk Insolvenzverwalter) Eröffnung eines sonstigen Depots TARGET2-Contingency (einschließlich Verpfändungserklärung) und ggf. eines sonstigen Depots Kundensperren Seite 80

81 Wegfall des Repatriierungserfordernisses (I) Wegfall des Repatriierungserfordernisses CCBM Regularien fordern, dass grenzüberschreitend über CCBM genutzte marktfähige Sicherheiten von Kreditoperationen des Eurosystems vor der Einlieferung an den begebenen CSD transferiert werden Wegfall dieser Anforderung voraussichtlich zum 26. Mai 2014 Was bedeutet das? Sicherheiten müssen nicht mehr zum Zentralverwahrer des Landes zurück übertragen werden, in dem sie begeben wurden, um danach im Rahmen des CCBM-Modells zur jeweiligen nationalen Notenbank übertragen zu werden, welche als Korrespondenzbank fungiert Unterstützung der grenzübergreifenden Nutzung von Sicherheiten Seite 81

82 Wegfall des Repatriierungserfordernisses (II) Gegenwärtige Situation HCB CCB Issuer CSD GP Seite 82

83 Wegfall des Repatriierungserfordernisses (II) Situation ab 26. Mai 2014 (Grobplanung) Eligible Direct Link HCB GP CCB Investor CSD Issuer CSD Investor CSD des Wertpapiers muss einen assessed Link zur Issuer CSD haben Eligible Relayed Link HCB GP CCB Investor CSD Intermediary CSD Issuer CSD Investor CSD des Wertpapiers muss einen assessed Link zur Intermediary CSD und dieser zur Issuer CSD haben Seite 83

84 Wegfall des Repatriierungserfordernisses (IV) Auswirkungen: Schaffung eines neuen Mobilisierungskanals durch Kombination von CCBM mit zugelassenen Links Höhere Effizienz NZB kann für alle Sicherheiten als CCB agieren, die von ihrem lokalen (I)CSD entweder emittiert oder über zugelassene Links gehalten werden Der Geschäftspartner kann die CCB und den Investor (I)CSD frei wählen, solange der begebende (I)CSD über zugelassene (relayed) links erreichbar ist Seite 84

85 Grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Collateral Management Services (I) Triparty Collateral Management Services Triparty Collateral Management Services zur Optimierung der Sicherheitenstellung im Zusammenhang mit verschiedenen Aktivitäten, z.b. Zulässigkeitsprüfung, Bewertung, Allokation, Substitution Triparty Agent (TPA) handelt im Auftrag des Sicherheitengebers (hier: geldpolitische Geschäftspartner) und des Sicherheitennehmers (NZB) Gegenwärtig nur heimisch nutzbar (Xemac mit BBk) Seite 85

86 Grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Collateral Management Services (II) Grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Services via CCBM Ab voraussichtlich sind drei Wege für deutsche Geschäftspartner zur grenzüberschreitenden Nutzung von Sicherheiten im Rahmen von Triparty Services via CCBM möglich: Modell 1: Xemac (Clearstream Banking Frankfurt) Die Initiative geht hier vom Geschäftspartner (GP) über CBF aus (domestic und cross-border) oder Modell 2: CmaX (Clearstream Banking Luxemburg, CCB: BCL) Die Initiative geht hier vom GP über CBL und BBk (als HCB) aus oder Modell 3: Autoselect (Euroclear France bzw. Euroclear Bank, CCB: BdF bzw. NBB) Die Initiative geht hier vom GP über Euroclear France und BBk (als HCB) bzw. Euroclear Bank und BBk (als HCB) aus Seite 86

87 Grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Collateral Management Services (III) Anwendungsbereich Kreditinstitute im Ausland, d.h. auch selbständige Tochtergesellschaften deutscher Kreditinstitute, können Modell 1 (Xemac) via Bundesbank als CCB grenzüberschreitend mit jeweiliger HCB nutzen Auswirkungen auf (heimische) Xemac Nutzung Schrittweise Einführung neuer Geschäftsprozesse im Bereich von Kapitalmaßnahmen bis Februar 2014 Parallel zum T2-Tageswechsel sind Globalbetragsanpassungen durch Neubewertungen möglich Zins-/Fälligkeitszahlungen im Rahmen der Nachverarbeitung können im Falle einer Unterdeckung ausbleiben siehe auch Xemac November Release Information der CBF Seite 87

88 Grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Collateral Management Services (IV) Grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Services Diese drei Modelle sind vom EZB-Rat fixiert, jegliche Veränderung unterliegt einer strikten Bewertung und Regulierung durch das Eurosystem Vor Betriebsaufnahme erfolgt ein User Assessment durch das Eurosystem Falls neue Triparty-Anbieter Zulassung zum Eurosystem wünschen, muss Übereinstimmung mit einem der vorgegebenen Modelle durch das Eurosystem bestätigt und ein User Assessment durchgeführt werden Nach Anfrage eines Geschäftspartners bei seiner HCB, ein bestimmtes TPA Modell zu unterschützen, hat HCB 6 Monate Zeit, erforderliche Anpassungen in ihrem Sicherheitenverwaltungssystem vorzunehmen Seite 88

89 Grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Collateral Management Services (V) TPA: z.z. Xemac Beispiel: Modell 1 Erhöhung des Globalbetrages Modell 1: Erhöhung des Globalbetrages 1. Geschäftspartner der HCB sendet Instruktion zur Erhöhung des Globalbetrages an TPA (MT 527) HCB 5. Bestätigung (MT558) CCB 2. TPA validiert die Nachricht, allokiert automatisiert notenbankfähige Sicherheiten, markiert diese im Sicherheitenkonto des Geschäftspartners und verpfändet diese zu Gunsten der CCB 3a. Bestätigung (MT558) 3. TPA bestätigt (MT 558) der CCB (3a) und dem Geschäftspartner (3b) den allokierten Globalbetrag 4. CCB validiert die Nachricht 5. CCB übermittelt die Bestätigung an die HCB (MT 558) 6. HCB validiert die Nachricht Counterparty of HCB 1. Instruktion (MT527) 3b. Bestätigung (MT558) Triparty Agent 7. HCB unternimmt alle erforderlichen Aktionen, um die Kreditlinie des Geschäftspartners anzupassen Seite 89

90 Grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Collateral Management Services (VI) TPA: z.z. Xemac Beispiel: Modell 1 Herabsetzung des Globalbetrages Modell 1: Herabsetzung des Globalbetrages HCB Counterparty of HCB 7. Instruktion (MT527) 4. Information (MT527) 10. Bestätigung (MT558) 1. Instruktion (MT527) 9b. Bestätigung (MT558) 2. Instruktion (MT527) CCB 8. Information (MT527) Triparty Agent 9a. Bestätigung (MT558) 1.Geschäftspartner der HCB sendet Instruktion zur Herabsetzung des Globalbetrages an TPA (MT 527) 2. TPA leitet die Anfrage an die CCB weiter (MT 527) 3. CCB validiert die Nachricht 4. CCB leitet die Anfrage an die HCB weiter (MT 527) 5. HCB validiert die Nachricht 6. HCB prüft, ob die verbleibenden Sicherheiten ausreichen, den ausstehenden Kredit zu besichern und passt den Sicherheitenwert und die Kreditlinie des Geschäftspartners entsprechend an 7. HCB informiert die CCB über die Herabsetzung des Sicherheitenwertes (MT 527) 8. CCB informiert TPA über die Verringerung des Sicherheitenwertes (MT 527) 9. TPA gibt Sicherheiten, die zur Deckung des herabgesetzten Globalbetrages nicht weiter erforderlich sind frei und bestätigt dies der CCB und dem Geschäftspartner (MT 558) 10. CCB bestätigt der HCB, dass der Globalbetrag herabgesetzt wurde Seite 90

91 Grenzüberschreitende Nutzung von Triparty Collateral Management Services (VII) Registrierung zur Nutzung grenzüberschreitender Triparty Collateral Management Services mit BBk als HCB Rückmeldung bis 6. Dezember 2013 mittels Registrierungsformular Unter Angabe der präferierten Testzeiträume Modell 2 CmaX KW 19, 23, 27, 32, 36 in 2014 Modell 3 Autoselect (BE) Q Modell 3 Autoselect (FR) Q Seite 91

92 Nächste Schritte in 2014 Weiterhin Durchführung von Kundentests für die Kommunikationskanäle ExtraNet U2A (CAP) SWIFT (A2A) Kundentests für den Zugang ExtraNet (A2A) XML und A2A- Sicherheitenkontoabfrage ab 2. Dezember 2013 Bilaterale Absprache des Testtermins Versand Schnittstellenbeschreibung Version 6.0 voraussichtlich (u. a. 2-Augen-Prinzip CAP, grenzüberschreitende Nutzung Triparty Collateral Management) Seite 92

93 INFORMATIONSBEDARF? HOTLINE Seite 93

94 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Stand der Migration Weiterentwicklung des Leistungsangebots 3. Verlagerung der Bankenkonten und weiterer Geschäftsfelder auf die TARGET2- Gemeinschaftsplattform Nachbetrachtung Migration Erste Erfahrungen aus dem Produktionsbetrieb 4. Veränderungen in der Sicherheitenverwaltung aktueller Stand 5. Informationen zum T2S-Projekt 6. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO Strategie in TARGET2 7. Öffentlichkeitsarbeit * TARGET2-Securities Seite 94

95 Aktueller Stand von T2S Welle Juni 2015 Welle März 2016 Welle September 2016 Welle 4 6. Februar 2017 Seite 95 Monte Titoli BOGS Depozitarul Central Romania Malta Stock Exchange SIX SIS NBB-SSS Euroclear ESES Interbolsa Clearstream Banking Frankfurt LuxCSD OeKB VP Securities VP Lux Keler Iberclear Euroclear Finland CDCP Estonia Lithuania Slovenia BNY Mellon CSD Neue Zentralverwahrer in T2S Im Mai bzw. im September 2013 haben zwei weitere Zentralverwahrer das Framework Agreement unterzeichnet: BNY Mellon CSD und der Lettische CSD BNY Mellon CSD wurde erst im Januar 2013 mit Sitz in Belgien gegründet Zahl der an T2S teilnehmenden CSDs hat sich damit auf 24 erhöht

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