Hochschulen im Zeitalter von Social Media

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1 Hochschulen im Zeitalter von Social Media - Chancen und Gefahrenpotentiale - Dipl. jur. Kevin Kuta Dipl. jur. Marten Hinrichsen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren Bundesdekanekonferenz Wirtschaftswissenschaften Heidelberg 25. Oktober 2013 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

2 !"#$"%&'() Vortragsgliederung 1. Überblick 2. Datenschutz im Umgang mit Social Media 3. Umgang mit Rechten Dritter a) Persönlichkeitsrechte b) Urheberrechte c) Recht am eigenen Bild 4. Informationspflichten 5. Zusammenfassung 2

3 *$+"%#,-#%.#$) Datenschutz Rechte Dritter Informationspflichten 3

4 /01#23'4516) Wozu Datenschutz?! Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts! Schutz der Privatsphäre für Privatpersonen eine Frage der Einstellung anders aber für öffentliche Stellen: es gelten BDSG bzw. Landes-DSG Datenschutzrechtliche Grundsätze 3a BDSG: Datenvermeidung und Datensparsamkeit Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. [ ]. 4

5 /01#23'4516)!! Darf ich mich in sozialen Netzwerken wie Facebook oder MeinVZ über meine Auszubildenden / Mitarbeiter / Bewerber informieren? 5

6 /01#23'4516)! 3 Abs. 1 DSG NRW: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).! 3 Abs. 2 S. 1 DSG NRW: Datenverarbeitung ist das Erheben, [ ] personenbezogener Daten.! 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 DSG NRW: Erheben (Erhebung) ist das Beschaffen von Daten über die betroffene Person 6

7 /01#23'4516)! 4 Abs. 1 DSG NRW: Zulässigkeit der Datenverarbeitung Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat. Folge: Jedes Nachforschen im Internet ist eine datenschutzrechtlich relevante Handlung! " Es gibt kein unverbindliches Nachschauen 7

8 /01#23'4516)! 29 Abs. 1 S. 1 DSG NRW: Daten von Bewerbern und Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstoder Arbeitsverhältnisses [ ] erforderlich ist [ ].! Unterscheidung erforderlich! Freizeitorientierte soziale Netzwerke! Berufsorientierte soziale Netzwerke! Erlaubt: Ansicht der Informationen in berufsbezogenen Netzwerken wie LinkedIn und XING! Nicht erlaubt: Anmeldung inkognito bei Facebook 8

9 *$+"%#,-#%.#$) Datenschutz Rechte Dritter Informationspflichten 9

10 7,8028),&1)9#'41#2)/$&11#$) Die wichtigsten Rechte im Überblick: Persönlichkeitsrechte Urheberrechte Recht am eigenen Bild 10

11 *#$3:2%&'4(#&13$#'41#) Allgemeines Persönlichkeitsrecht = Das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG) Auch in der digitalen Gesellschaft gilt: Keine verleumderischen oder beleidigenden Äußerungen! Folge: Das Internet ist trotz vermeintlicher Anonymität kein rechtsfreier Raum! Folgen eines Verstoßes:!!! Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche Schadensersatzansprüche inkl. Schmerzensgeld u.u. Strafverfahren 11

12 ;$"#&13$#'41)52.)3+6&0%#)<#16=#$(#) Beleidigungen in sozialen Netzwerken LAG Hamm (Urt. v Az. 3 Sa 644/12):! Beleidigungen in sozialen Netzwerken können fristlose Kündigungen rechtfertigen; stets Abwägung erforderlich! Fall: Fristlose Kündigung eines 27-jährigen Auszubildenden wirksam, der seinen Arbeitgeber auf Facebook als Menschenschinder und Ausbeuter tituliert hat! entgegen der Vorinstanz (ArbG Bochum, Urt. v Az. 3 Ca 1283/12)! Aber: Wegen 626 Abs. 1 BGB stets erforderlich: 1.! Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles 2.! Abwägung der Interessen beider Vertragsteile! Vgl.: Kündigung wegen Betätigung des Gefällt mir -Buttons unwirksam (ArbG Dessau-Roßlau) 12

13 !"#$%#&"'(&)*+,(*%&-.'((*.& Die wichtigsten Rechte im Überblick: Persönlichkeitsrechte Urheberrechte Recht am eigenen Bild 13

14 !.,*/*..*+,(*& Was sind Urheberrechte? subj. Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers zum Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Welche Funktion hat das Urheberrecht? 11 UrhG Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. historisch: Schutz der Verbindung zwischen Werk und Urheber heute: auch wirtschaftliche Verwertung 14

15 !.,*/*..*+,(&!! Was schützt das Urheberrecht?!"#$%&'()*"#'+,'(-'+.'(+/)0'(102(3+,)**'4*"# *0+ 15

16 !.,*/*..*+,(*& Welche Rechte hat ein Urheber? 1) Urheberpersönlichkeitsrechte ( UrhG) - Veröffentlichungsrecht - Recht auf Anerkennung der Urheberschaft - Schutz vor Entstellung 2) Verwertungsrechte ( 15ff.) - Vervielfältigungsrecht - Verbreitungsrecht - etc. Welche Folgen hat ein Verstoß? -! Unterlassung/Beseitigung -! Schadensersatz -! Straf- und Bußgeldvorschriften Abmahngefahr! 16

17 !.,*/*..*+,(*& Fotos sind IMMER urheberrechtlich geschützt! 2 UrhG: Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: [ ] 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 72 UrhG: Lichtbilder (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. 17

18 !.,*/*..*+,(*& Von wem erhalte ich die Nutzungsrechte (= Lizenz)?!! Rechteinhaber!! Urheber- oder Leistungsschutzberechtigte!! Nutzungsberechtigte mit ausschließlichen oder übertragenen einfachen Rechten Verwertungsgesellschaften!! i.d.r. treuhänderische Rechtewahrnehmung!! Aufgabe: Nutzungsverträge mit Verwertern sowie Verfolgung von Rechtsverletzungen 18

19 !.,*/*..*+,(*&!! Zielsetzung!! möglichst großes Reservoir an unentgeltlich nutzbaren kreativen Inhalten für die Allgemeinheit!! flexiblere Alternative gegenüber dem Urheberrecht Einschränkungen by = Namensnennung nc = nicht kommerziell!"#"$%&'"$"()"'*"( nd = keine Bearbeitung gestattet, d.h. das Werk darf nicht verändert werden sa = Weitergabe unter gleichen Bedingungen, d.h. das Werk muss auch nach einer Veränderung unter derselben Lizenz weitergegeben werden 19

20 !.,*/*..*+,(*& Zusammenfassung "! Vorsicht bei Einstellen fremder Inhalte/Fotos! -! Habe ich eine Nutzungserlaubnis (Lizenz)? -! Hat der Designer/ die Werbeagentur eine Lizenz eingeholt? -! Ziel: Vermeidung unnötiger Kosten durch Rechtsverletzungen! 20

21 0/"$,%1$22*&3$+*/4456& Sonderproblem: Verlinkung auf fremde Inhalte bisherige Rechtslage: Verlinkung ist grundsätzlich zulässig, wenn keine Umgehung von Schutzmaßnahmen durch sogenannte Deep-Links (BGH, U. v I ZR 39/08) Zulässigkeit der Einbindung von You-Tube- an Videos (sog. Framing) wurde von BGH den EuGH verwiesen. (BGH, B. v I ZR 46/12) aktuelle Entwicklung: Abmahnung wg. Vorschaubild bei Facebook 21

22 0/"$,%1$22*&3$+*/4456& 22

23 !.,*/*..*+,(*& Ergebnis FALSCH: Alles, was im Internet frei zugänglich ist, darf ich nutzen und auf meine Homepage einstellen. RICHTIG: -! Urheberrecht respektieren -! Nutzungsrechte einholen 23

24 7,8028),&1)9#'41#2)/$&11#$) Die wichtigsten Rechte im Überblick: Persönlichkeitsrechte Urheberrechte Recht am eigenen Bild 24

25 9#'41)0,)#&8#2#2)>&%.) 25

26 9#'41)0,)#&8#2#2)>&%.) Was muss man bei fremden Fotos beachten?! Fotos sind immer durch das UrhG geschützt! Umfassender Urheberrechtsschutz! -Vermerk ist nicht notwendig! Einstellen auf der Homepage = Urheberrechte betroffen!! Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG)! Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a UrhG)! Beispiel: LG München I (Urt. v Az. 7 O 8506/07): Der Inhaber einer Website handelt fahrlässig, wenn er die von einem Webdesigner verwendeten Fotografien ohne eigene Überprüfung auf mögliche fremde Urheberrechte nutzt; Urteil: 5230 EUR Schadensersatz zzgl. einer Verdopplung für die fehlende Namensnennung der Fotografen, i.e EUR! Folge: Unbedingt informieren und Nutzungserlaubnis einholen! 26

27 9#'41)0,)#&8#2#2)>&%.) Unterscheidung erforderlich:! Bei selbstgemachten Fotos:! Man ist selbst Urheber: alle Rechte stehen einem selbst zu! Vorgehen gegen Dritte bei Verwendung des Fotos möglich! Bei fremden Fotos:! Nutzungserlaubnis des Fotografen einholen Achtung: Persönlichkeitsrechte beachten!! 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. [ ]. 27

28 9#'41)0,)#&8#2#2)>&%.) Einwilligung des Mitarbeiters ( 22 KUG) #!Auch durch schlüssiges Verhalten! Aber: Schriftliche Einholung aus Beweisgründen ratsam! #!Möglichst konkrete Verwendungsbezeichnung! Negativbeispiel: Zur Nutzung im Internet o. ä.! Maßstab der sog. informierten Einwilligung ( 4a Abs. 1 S. 2 BDSG) #!Freiwillige Erteilung! Sanktionslose Verweigerung! Jederzeitiger Widerruf #! Im Zweifel begrenzt auf die Zeit der Beschäftigung 28

29 9#'41)0,)#&8#2#2)>&%.) Kontrollfragen vor der Verwendung von (Profil-) Bildern: 1.! Ist der (fremde) Urheber mit der Nutzung einverstanden?! Beachte: LG Köln (Urt. v Az. 28 O 468/06): Der Kunde darf Portraitfotos auch dann nicht auf seiner Homepage veröffentlichen, wenn er dieses Vorhaben während der Auftragserteilung erwähnt hat.! Gefahr: Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche 2.! Ist die abgebildete Person mit der Veröffentlichung einverstanden?! Einwilligung des Mitarbeiters vorher einholen! (Hohe) Anforderungen beachten! Gefahr: Unterlassung- und Schadensersatzansprüche 29

30 ;$"#&12#4,#$.01#2) Mitarbeiterdaten im Internet! stets personenbezogene Daten i.s.v. 3 Abs. 1 DSG NRW! Übermittlung von Daten ist eine Art der Datenverarbeitung ( 3 Abs. 2 S. 1 DSG NRW)! Übermitteln umfasst auch den Fall, dass die Daten zur Einsichtnahme bereitgehalten werden ( 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 DSG NRW)! Beachte: Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dies ein Gesetz erlaubt oder der Mitarbeiter vorher eingewilligt hat ( 4 Abs. 1 S. 1 DSG NRW) 30

31 ;$"#&12#4,#$.01#2)! Die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist ( 16 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSG NRW)! Unterscheidung Funktionsträger / Nichtfunktionsträger! Veröffentlichung der Basiskommunikation von Funktionsträgern ohne Einwilligung zulässig! Personenzusatzdaten auch bei Funktionsträgern nur mit Einwilligung (Datensparsamkeit!)! Bei Nichtfunktionsträgern immer Einwilligung erforderlich! Beachte: Voraussetzungen von 13 Abs. 1 DSG NRW müssen vorliegen (Zweckbindung) 31

32 7.4/2*"1*28*.& Datenschutz Rechte Dritter Informationspflichten 32

33 9":.*;;<";:=2'+,(&!! Impressumspflicht: Was ist das? "! gesetzliche vorgeschriebene Herkunftsangaben "! Zweck: Überwindung der technisch immanenten räumlichen Trennung "! Funktionen: -! Transparenz -! Schutzfunktion -! Kommunikationsmöglichkeit 33

34 9":.*;;<";:=2'+,(&!! Impressumspflicht: Wo geregelt? "! In 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (...) "! In 55 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den 5 und 6 des TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben. 34

35 9":.*;;<";:=2'+,(&!! Betreffen diese Regelungen auch Hochschulen? 5 TMG 55 Abs. 2 RStV! Diensteanbieter? $! gem. 2 Nr. 1 TMG! Nur bei journalistischredaktioneller Gestaltung jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt! Geschäftsmäßig? jede Tätigkeit von gewisser geschäftlicher Nachhaltigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht Begriffsmerkmale: -! Auswahl & Strukturierung von Inhalten -! Periodizität Empfehlung: sicher ist sicher 35

36 9":.*;;<";:=2'+,(&!! Muss ich auch in fremden Portalen wie Facebook, Twitter oder Xing das Impressum bereithalten? JA!!! Zuletzt entschieden LG Regensburg, U. v HK O 1884/12 36

37 9":.*;;<";:=2'+,(&!! Notwendige Informationen 5 I TMG Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und [ ] Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Nr. 5 Nr. 6 in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 37

38 9":.*;;<";:=2'+,(& 38

39 9":.*;;<";:=2'+,(&!! Wo und Wie muss das Impressum platziert werden? "! 5 TMG: Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden "! Grundsätze:! Langes Suchen ist unzumutbar! Üblich: in Navigationsleiste ein Menüpunkt Impressum! Impressum muss über höchstens 2 Klicks erreichbar sein! Keine zeitlich beschränkte Erreichbarkeit "! Der Teufel steckt im Detail! 39

40 9":.*;;<";:=2'+,(& 40

41 9":.*;;<";:=2'+,(& 41

42 9":.*;;<";:=2'+,(&!! Folgen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht "! Bußgeld (bis #) und Abmahnung (samt Kostenlast) möglich! "! Unterlassung "! Beseitigung!! Merksatz: Sorgfältigkeit schützt vor Haftung 42

43 ><;$""*%1$;;<%#& - Chancen und Gefahrenpotentiale für die Hochschulen - Chancen: -! Zusätzlicher Marketingkanal für die eigene Sache -! Dialog- und Feedbackmöglichkeit Gefahrenpotentiale: -! Haftung für die Verletzung Rechte Dritter -! Missachtung von Informationspflichten und Datenschutz Empfehlung: Social-Media-Guidelines 43

44 A4$#);5-,#$(30,(#&1B) Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz

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