Der Internetauftritt und das Web 2.0

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1 Der Internetauftritt und das Web rechtliche Fallstricke und Gefahrenpotentiale - Dipl. jur. Marten Hinrichsen Westfälische Wilhelms-Universität Münster Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren ForschungsRegion Braunschweig Braunschweig 4. Dezember 2014 Forschungsstelle Recht im Deutschen

2 Überblick 2

3 Vortragsgliederung Vortragsgliederung: 1.Teil: Gestaltungsanforderungen - Urheberrechte - Persönlichkeitsrechte 2. Teil: Mitarbeiterdaten im Internet 3. Teil: Informationspflichten - Impressumspflichten - Datenschutzerklärung 4. Teil: Fazit und Empfehlungen 3

4 1. Teil: Gestaltungsanforderungen Gestaltungsanforderungen 4

5 Urheberrechte Was schützt das Urheberrecht? Schöpferische Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst - Werk muss individuelle Züge des Urhebers erkennen lassen - automatischer Schutz ab Werkschöpfung 5

6 Urheberrechte Welche Rechte hat ein Urheber? Urheberpersönlichkeitsrechte ( UrhG) - Veröffentlichungsrecht - Recht auf Anerkennung der Urheberschaft - Schutz vor Entstellung Verwertungsrechte ( 15ff. UrhG) - Vervielfältigungsrecht - Verbreitungsrecht - Recht auf öffentliche Zugänglichmachung - etc. Welche Folgen hat ein Verstoß? - Unterlassung/Beseitigung - Schadensersatz - Straf- und Bußgeldvorschriften 6

7 Urheberrechte Zielsetzung möglichst großes Reservoir an unentgeltlich nutzbaren kreativen Inhalten für die Allgemeinheit flexiblere Alternative gegenüber dem Urheberrecht Einschränkungen by = Namensnennung Gemeinfreie Werke nc = nicht kommerziell nd = keine Bearbeitung gestattet, d.h. das Werk darf nicht verändert werden sa = Weitergabe unter gleichen Bedingungen, d.h. das Werk muss auch nach einer Veränderung unter derselben Lizenz weitergegeben werden 7

8 Urheberrechte und Links Verlinkung auf fremde Inhalte Verlinkung stellt grundsätzlich keine Verletzung von UrhR dar (BGH, U. v I ZR 259/00 Paperboy) Einbettung von fremden Inhalten (sog. Framing) kein Verstoß, wenn.. (1) kein anderes Publikum angesprochen und (2) keine technisch abweichende Darstellung gewählt wird (EuGH, B. v Rs. C-348/13) 8

9 Persönlichkeitsrechte Was schützt das allg. Persönlichkeitsrecht? Das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG) Verhältnis zur Meinungsfreiheit? - grds. gilt Meinungsfreiheit auch im Internet: d.h. Polemik und überspitzte Darstellung zulässig - Grenze: verleumderische Äußerungen oder Schmähkritik Folge: Das Internet ist trotz vermeintlicher Anonymität kein rechtsfreier Raum! Welche Folgen hat ein Verstoß? - Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche - Schadensersatzansprüche inkl. Schmerzensgeld - u.u. Strafverfahren 9

10 2. Teil: Mitarbeiterdaten Mitarbeiterdaten im Internet 10

11 Mitarbeiterdaten 11

12 Mitarbeiterdaten Was muss man bei fremden Fotos beachten? Fotos sind immer durch das UrhG geschützt umfassender Urheberrechtsschutz -Vermerk ist nicht notwendig Einstellen auf der Homepage = Urheberrechte betroffen! Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a UrhG) Beispiel: LG München I (Urt. v Az. 7 O 8506/07): Der Inhaber einer Website handelt fahrlässig, wenn er die von einem Webdesigner verwendeten Fotografien ohne eigene Überprüfung auf mögliche fremde Urheberrechte nutzt; Urteil: 5230 EUR Schadensersatz zzgl. einer Verdopplung für die fehlende Namensnennung der Fotografen, i.e EUR Folge: Unbedingt informieren und Nutzungserlaubnis einholen! 12

13 Mitarbeiterdaten Unterscheidung erforderlich: Bei selbstgemachten Fotos: Man ist selbst Urheber: alle Rechte stehen einem selbst zu Vorgehen gegen Dritte bei Verwendung des Fotos möglich Bei fremden Fotos: Nutzungserlaubnis des Fotografen einholen Achtung: Persönlichkeitsrechte beachten! 22 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. [ ]. 13

14 Mitarbeiterdaten Einwilligung des Mitarbeiters ( 22 KUG) Auch durch schlüssiges Verhalten aber: schriftliche Einholung aus Beweisgründen ratsam! Möglichst konkrete Verwendungsbezeichnung Negativbeispiel: Zur Nutzung im Internet o. ä. Maßstab der sog. informierten Einwilligung ( 4a Abs. 1 S. 2 BDSG) Freiwillige Erteilung Sanktionslose Verweigerung Widerrufsmöglichkeit Im Zweifel begrenzt auf die Zeit der Beschäftigung 14

15 Mitarbeiterdaten 15

16 Mitarbeiterdaten Datenschutzrechtliche Prüfung (2-Schritt-Prüfung) personenbezogene Daten? wenn (+), dann Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen. 3 Abs. 1 DSG Nds Datenverarbeitung? wenn (+), dann Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten. 3 Abs. 2 S. 1 DSG Nds Folge Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsieht oder die Betroffenen eingewilligt haben. 4 Abs. 1 DSG Nds 16

17 Mitarbeiterdaten Mitarbeiterdaten im Internet stets personenbezogene Daten i.s.v. 3 Abs. 1 DSG Nds Übermittlung von Daten ist eine Art der Datenverarbeitung ( 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 DSG Nds) Übermitteln umfasst auch den Fall, dass die Daten zur Einsichtnahme bereitgehalten werden ( 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 lit b) DSG Nds) Folge: Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dies ein Gesetz erlaubt oder der Mitarbeiter vorher eingewilligt hat ( 4 Abs. 1 DSG Nds) 17

18 Mitarbeiterdaten Die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist ( 13 Abs. 1 S. 1 DSG Nds) Unterscheidung Funktionsträger / Nichtfunktionsträger Veröffentlichung der Basiskommunikation von Funktionsträgern ohne Einwilligung zulässig Personenzusatzdaten auch bei Funktionsträgern nur mit Einwilligung (Datensparsamkeit!) Bei Nichtfunktionsträgern immer Einwilligung erforderlich u.u. Konfliktverhältnis zu Informationsfreiheitsgesetzen

19 3. Teil: Informationspflichten Informationspflichten 19

20 Informationspflichten Impressumspflichten Datenschutzerklärung 5 TMG 13 TMG Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (...) 55 Abs. 2 RStV Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, [ ], haben zusätzlich zu den Angaben nach den 5 und 6 des TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben. Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs [ ] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, [ ] ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. 20

21 Informationspflichten Betreffen diese Regelungen auch Hochschulen? 5 TMG und 13 TMG Diensteanbieter? (vgl. 2 Nr. 1 TMG) jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt Geschäftsmäßigkeit? jede Tätigkeit von gewisser geschäftlicher Nachhaltigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht 55 Abs. 2 RStV journalistisch-redaktionell? (vgl. VGH B-W, B. v S 169/14) Angebote bei denen Informationen hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt und zum Zweck der Beitragsleistung zur öffentlichen Kommunikation und Meinungsbildung veröffentlicht würden. 21

22 Impressumspflicht 22

23 Impressumspflicht 23

24 Impressumspflicht 24

25 Impressumspflicht 25

26 Impressumspflicht Wo und Wie muss das Impressum platziert werden? 5 TMG: Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden Grundsätze: langes Suchen ist unzumutbar Üblich: in Navigationsleiste ein Menüpunkt Impressum Impressum muss über höchstens 2 Klicks erreichbar sein Keine zeitlich beschränkte Erreichbarkeit Der Teufel steckt im Detail! 26

27 Impressumspflicht 27

28 Impressumspflicht 28

29 Impressumspflicht Muss ich auch in fremden Portalen wie Facebook, Google+ oder XING das Impressum bereithalten? JA! vgl. bspw.: OLG Düsseldorf, I-20 U 75/13 29

30 Impressumspflicht 30

31 Impressumspflicht 31

32 Impressumspflicht 32

33 Datenschutzerklärung Über was muss informiert werden? über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs [ ] d.h.: Informationen über jeden datenschutzrechtlich relevanten Vorgang mit personenbezogenen Daten wenn Verarbeitung in Drittstaat (bspw. USA) Informationen über konkreten Ort der Verarbeitung Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen d.h.: Aufklärung über Widerrufsrecht 33

34 Datenschutzerklärung Wie muss unterrichtet werden? 1) zu Beginn des Nutzungsvorgang - d.h. vor der ersten Verarbeitung von Daten - Belehrung vor Beginn der Nutzung technisch wohl schwer umsetzbar und deshalb nicht erfasst 2) Inhalts- und Gestaltungsanforderungen - verständliche Formulierung und aktueller Stand - übersichtliche Gestaltung bzgl. Schriftgröße etc. 3) jederzeitige Abrufbarkeit (Problemstellung: mobile Endgeräte) - keine zeitliche Beschränkung des Zugriffs - Gestaltungsregelungen des Impressums analog (2-Klick-Regelung, aussagekräftige Linkbezeichnung) 34

35 Datenschutzerklärung 35

36 Datenschutzerklärung 36

37 Datenschutzerklärung 37

38 Impressumspflicht Muss ich auch in fremden Portalen wie Facebook, Google+ oder XING eine Datenschutzerklärung bereithalten? gegenwärtig noch offene Frage in Rechtswissenschaft Musterverfahren des ULD zum Fanpage-Verbot 38

39 Informationspflichten Folgen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten? Ordnungswidrigkeiten ( 16 Abs. 2 TMG) mit Bußgeld bis Abmahnung (samt Kostenlast) möglich! Unterlassungs-/Beseitigungsansprüche Merksatz: Sorgfältigkeit schützt vor Haftung 39

40 4. Teil: Fazit und Handlungsempfehlung 40

41 Zusammenfassung - Chancen und Gefahrenpotentiale des Internetauftritts - Chancen: - Zusätzlicher Marketingkanal für die eigene Sache - Dialog- und Feedbackmöglichkeit durch soziale Medien Gefahrenpotentiale: - Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter - Missachtung von Informationspflichten und Datenschutz Empfehlungen: 1) Social-Media-Guidelines 2) Gesamtkonzept Informationspflichten 41

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forschungsstelle Recht im Deutschen

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