Landratsamt Mühldorf a. Inn Gesundheitsamt

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1 Landratsamt Mühldorf a. Inn Gesundheitsamt Gesundheitsamt Mühldorf a. Inn Postfach Mühldorf a. Inn St. Nikolaus GmbH Frau Seidel-Florentz Bauerstr München Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: St. Nikolaus GmbH Bauerstr München Geprüfte Einrichtung: Alten- und Pflegeheim St. Nikolaus GmbH Bahnhofstr Kraiburg am Inn In der Einrichtung wurde am von 9:00 Uhr bis 16:20 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt.

2 2 Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Personal Pflege und Dokumentation Soziale Betreuung Arzneimittel Freiheit einschränkende Maßnahmen Hygiene bauliche Gegebenheiten Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Pflegeeinrichtung für ältere Menschen Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen Angebotene Wohnformen: Beschützender Wohnbereich eingestreute Tagespflege (Plätze) 2 Appartements für betreutes Wohnen Angebotene Plätze: 95 davon Plätze für Rüstige: 0 davon beschützende Plätze: 21 Belegte Plätze: 82 Einzelzimmerquote: 60,3 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 47,88 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungskräfte: 5

3 3 Um die Lesbarkeit und die Übersichtlichkeit des Textes zu verbessern, wurde auf eine geschlechtsneutrale Formulierung bzw. die ausdrückliche Nennung beider Geschlechter verzichtet. Es sind jedoch jeweils immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Die durchgeführten Baumaßnahmen sind mittlerweile abgeschlossen. Der entstandene Erweiterungsbau ist baulich-funktional gut gestaltet, wertvoll ausgestattet und sehr gut in das Gesamtensemble des Gebäudes integriert. Er vermittelt eine freundliche und angenehme Atmosphäre. Der große neue Aufenthaltsraum (Wintergarten) ist freundlich, hell, großzügig geschnitten, wird von Bewohnern wie Angehörigen sehr positiv aufgenommen und genutzt. Er ist durch variable Trennwände multifunktional einsetzbar, z. B. als Seminarraum, für kleinere wie größere Veranstaltungen. Rüstige und gastronomiefähige Bewohner nehmen mittlerweile hier ihr Mittag- und Abendessen gemeinsam ein, wodurch eine wohnbereichsübergreifende Kommunikation gefördert wird. Am Tag der Begehung fand im Aufenthaltsraum ein Diavortrag eines Ehrenamtlichen statt, der jeden Montag angeboten wird. Er fand großen Anklang und reges Interesse bei den Mitbewohnern, die zahlreich erschienen waren. Durch den Anbau entstanden im 1. und 2. Obergeschoss jeweils 4 zusätzliche Einzelzimmer, wodurch auf beiden Wohnbereichen einige Doppelzimmer in Einzelzimmer umgewidmet werden konnten. Durch die Erhöhung der Einzelzimmerquote kann den Bewohnern mehr Privatheit ermöglicht werden. Eine angenehme Atmosphäre und eine wertschätzende Haltung den Bewohnern gegenüber konnte am Tag der Begehung festgestellt werden. Die, zu den begutachteten Bewohnern, befragten Pflegefachkräfte waren gut über ihre Bewohner informiert. Bei einer mit suprapubischen Blasenkatheter versorgten Bewohnerin zeigte sich die offen versorgt Einstichstelle sauber und reizlos. Der Umgang mit dem harnableitenden System scheint laut Dokumentation und Auskunft durch den anwesende Mitarbeiter fachlich korrekt.

4 4 Bei einer stark zu Intertrigo neigenden Bewohnerin, zeigten sich die gefährdeten Stellen sauber, trocken und reizlos. Eine gezielte Maßnahmenplanung war aus der Dokumentation ersichtlich. Bei einer dekubitusgefährdeten Bewohnerin kam es trotz Prophylaxe zu einem kleinen, oberflächlichen Hautdefekt am Gesäß. Die bereits geplanten Maßnahmen wurden umgehend der aktuellen Situation angepasst. Bei einer weiteren, kürzlich aufgenommenen, Bewohnerin wurde die Dekubitusgefährdung erkannt. Die eingeleiteten Maßnahmen waren aus fachlicher Sicht als der Situation angemessen zu betrachten. Bei einer besuchten schwerstpflegebedürftigen Bewohnerin war ersichtlich, dass persönliche Vorlieben Beachtung finden. Dem Faible für schöne Ketten wird entsprochen, Kleidung und Schmuck werden aufeinander abgestimmt. Dies war nach erfolgter Mobilisation, zu einem späteren Zeitpunkt, im Aufenthaltsraum ersichtlich. Bei einer demenziell beeinträchtigten Bewohnerin erfolgte wegen starker körperlicher Unruhe die Einweisung in eine Fachklinik, wo ein opioidhaltiges Schmerzmedikament fest angeordnet wurde. Lt. Aussage der Wohnbereichsleitung hätte sich die Situation der Bewohnerin seither sichtbar verbessert. Mittels wiederholter Schmerzeinschätzungen wird überprüft, ob die eingesetzten Maßnahmen unverändert geeignet sind. Die soziale Betreuung wird seit Anfang 2014 erfreulicherweise von einer sehr engagierten Gerontofachkraft geleitet. Es sind 9 Mitarbeiter für die soziale Betreuung beschäftigt, welche in unterschiedlicher Gewichtung sowohl in der BT arbeiten als auch Leistungen nach 87b erbringen. Insgesamt stehen im Haus verteilt auf diese 9 Mitarbeiter 91,5 Stunden für die soziale Betreuung und 115 Stunden für Leistungen nach 87b zur Verfügung. Besonders lobenswert ist die wohnbereichsübergreifende Planung der Beschäftigungsangebote. Dadurch ist eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung gewährleistet. Der Wochenplan ist ansprechend und übersichtlich gestaltet. Die BtM-Medikation war ordnungsgemäß dokumentiert und aufbewahrt. Beim Rundgang ergab sich ein hygienisch einwandfreier Eindruck. Die Neuausstattung der Putzwägen, das Einführen eines Bezugwechselverfahrens ist positiv zu bewerten. Die neu eingerichteten Räume der Wäscherei, Trennung sauber/unrein, entsprechen dem aktuellsten, neuesten Stand. Die neue Hauswirtschaftsleitung zeigte sich sehr kompetent und engagiert. Es finden regelmäßige Besprechungen intern sowie auch mit der Beschäftigungstherapie statt. Hilfreiche Checklisten wurden von ihr entworfen. Für die Mitarbeiter wird eine einheitliche Dienstkleidung angeschafft, die dann auch in der hauseigenen Wäscherei gewaschen wird. Alternativen zu Freiheit einschränkenden Maßnahmen wie Niedrigflurbetten, Matratze am Boden, Sensormatten, werden angeboten. Ein sensibler Umgang der Mitarbeiter ist zu beobachten.

5 5 In der beschützenden Abteilung wird zweiwöchentlich das Wohlbefinden der Bewohner ermittelt, eingeschätzt und in einem neu entwickelten Dokument nachvollziehbar festgehalten. Im beschützenden Wohnbereich wurde die Mittagessenssituation teilnehmend beobachtet. Das Mittagessen wird den Bewohnern mittels Schöpfsystem serviert, wobei die einzelnen Komponenten (Suppe und Hauptspeise) nacheinander gereicht und individuelle Wünsche der Bewohner berücksichtigt wurden. II.2. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] Auf den eingesehenen Dienstplanformularen des Monats Dezember waren vereinzelt Streichungen und Überschreibungen zu sehen. Dienstpläne haben Dokumentencharakter und sollten daher dokumentenecht geführt werden. Aus ihnen müssen alle Eintragungen zweifelsfrei nachvollziehbar sein, unleserliche Streichungen oder Überschreibungen sollten daher grundsätzlich unterbleiben. Bei mehrzeilig geführten Dienstplänen sollte formal die erste Zeile für den geplanten Dienst (Soll-Spalte), die zweite Zeile (Ist-Spalte) für abweichende Dienste und, falls vorhanden, die dritte Zeile für die Abweichung (z. B. tatsächlicher Einsatzort/Stundendifferenzen), verwendet werden. Bei einigen Mitarbeitern ist auf den eingesehenen Dienstplänen ein deutlicher Stundenüberhang ersichtlich. Die aufgelaufenen Überstunden sollten, in geeigneter Weise, sukzessive abgebaut werden. Bei der Inaugenscheinnahme einer dekubitusgefährdeten Bewohnerin war an der Außenseite der linken großen Zehen gerötete Abdrücke zu sehen. Ursächlich hierfür schienen die dicken Nähte der getragenen Socken zu sein. Diese wurden durch die anwesende Pflegekraft umgehend gewechselt. Um gefährdete Bewohner vor zusätzlichen Beeinträchtigungen zu schützen, wird dringend empfohlen künftig ein besonderes Augenmerk auf die Wahl der Textilien und deren Verarbeitung zu legen. Ggf. sollte diesbezüglich ein beratendes Gespräch mit den Angehörigen erfolgen. Bei einer Bewohnerin mit mehreren extern entstandenen Wunden, wurde Einsicht in die jeweils separat geführten Wunddokumentationen genommen. Diese zeigten sich differenziert und fachlich korrekt. Ergänzend zur reinen Beschreibung der Wundverhältnisse könnte, die Einwilligung vorausgesetzt, der Wundheilungsprozess mit Hilfe von Fotos dokumentiert werden. Dies

6 6 würde eine konstante und transparente Nachvollziehbarkeit des Verlaufs über einen längeren Zeitraum hinweg gewährleisten. Bei einer mit PEG-Sonde versorgten Bewohnerin zeigte sich die Einstichstelle gerötet. Aufgrund einer Allergie auf Fixomull war eine Kompresse zwischen Haut und Halteplatte um den Schlauch gewickelt worden. Im Pflegeverlaufsbericht wurde die Hautreizung erstmals am 14:01. beschrieben. Um einer zusätzlichen Reizung der Haut vorzubeugen, sollte eine Schlitzkompresse faltenfrei zwischen Haut und äußerer Halteplatte platziert werden. Auffälligkeiten an der Einstichstelle sollten sorgfältig beobachtet und der Hausarzt informiert werden, um je nach Ursache ggf. erforderliche Maßnahmen einleiten zu können. Bei der Arzneimittelgabe über die PEG-Sonde sollten 10- oder 20-ml-Spritzen angewendet werden, da kleinere Spritzen einen zu großen Druck erzeugen und somit Sondenrupturen auslösen können. Es wird angeraten diesen Aspekt zu berücksichtigen und über die zuständige Fachfirma entsprechend zu bestellen. Die Bemühungen zu Alternativen-Prüfung der Freiheit entziehenden Maßnahmen könnte konkreter in der Dokumentation festgehalten werden. Speziell immobile/überwiegend bettlägerige Personen benötigen besonderes Augenmerk seitens des Personals um der Gefahr sozialer Isolation vorzubeugen. Um dem Grundbedürfnis des Menschen nach sozialen Kontakten gerecht zu werden, sollte insbesondere für diese Bewohner ein nahezu tägliches Angebot der sozialen Betreuung erfolgen. Im gerontopsychiatrischen Wohnbereich sollte darauf geachtet werden, dass besonders unruhige Bewohner ein Angebot der sozialen Betreuung in Einzel- oder Kleingruppen erhalten. Häufiges Unterbrechen eines Beschäftigungsangebotes der Großgruppe verhindert zum einen die aktive Teilnahme anderer Bewohner, wird aber auch dem Bewegungsdrang der unruhigen Bewohner nicht gerecht.

7 7 III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt: [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität Personal III.1.1. Sachverhalt: Die gesetzlich geforderte Fachkraftquote von 50% wird von der Einrichtung, aufgrund mehrerer Langzeitkrankheitsfälle von Pflegefachkräften, derzeit unterschritten. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Die Unterdeckung mit Pflegefachkräften kann in der Einrichtung, nach Rückkehr der Pflegefachkräfte aus dem Krankenstand weitestgehend behoben werden. Zudem ist, nach erfolgreichem Abschluss, die Übernahme Auszubildender geplant. Der Unterschreitung der gesetzlich geforderten Fachkraftquote wird bereits nachweislich begegnet, ein Ausgleich durch die Einrichtungsverantwortlichen schnellstmöglich angestrebt.

8 8 IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Pfle- WoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt: Am Tag der Überprüfung wurden in den überprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt: Am Tag der Überprüfung wurden in den überprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Dieser Prüfbericht kann zur Veröffentlichung verwendet werden. Allerdings weisen wir darauf hin, dass wir selbst die Veröffentlichung auf unserer Internetseite nur vornehmen, weil uns Ihre ausdrückliche Zustimmung dafür vorliegt. Wir haben auch die Möglichkeit eine Gegendarstellung Ihrerseits mit zu veröffentlichen. Dazu benötigen wir dann allerdings eine Ausfertigung der Gegendarstellung in elektronischer Form, wobei uns das unterschriebene Original möglichst zeitgleich auch über den Postweg übermittelt werden muss. Für die eventuelle Gegendarstellung gilt, dass sie sich dabei dann ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen darf. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden.

9 9 VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegen (siehe 1) oder unmittelbar Klage erheben (siehe 2). 1. Wenn Sie Widerspruch einlegen: Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mühldorf a. Inn Tögingerstr. 18, Mühldorf a. Inn einlegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, München, Postfachanschrift: Postfach , München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage können Sie nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erheben, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift o- der in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. 2. Wenn Sie unmittelbar Klage erheben: Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht in München Hausanschrift: Bayerstr. 30, München Postfachanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel ange-

10 10 ben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder in Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Eine elektronische Widerspruchseinlegung ist unzulässig. - Die Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. In Abdruck an: Überprüfte Einrichtung Regierung von Oberbayern, ggf. mit Gegendarstellung des Trägers Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern - Ressort Pflege PKV - Abteilung Qualitätsprüfung von Pflegeeinrichtungen

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