Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz PVVG)
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Zöller, Dr. Hans Georg Faust, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Monika Knoche, Hüseyin-Kenan Aydin, Dr. Wolf Bauer, Clemens Binninger, Eva Bulling-Schröter, Dr. Diether Dehm, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Enak Ferlemann, Hartwig Fischer (Göttingen), Herbert Frankenhauser, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Jochen-Konrad Fromme, Wolfgang Gehrcke, Heike Hänsel, Holger Haibach, Inge Höger, Klaus Hofbauer, Franz-Josef Holzenkamp, Eike Hovermann, Dr. Hakki Keskin, Katja Kipping, Eckart von Klaeden, Jan Korte, Dr. Rolf Koschorrek, Thomas Kossendey, Dr. Martina Krogmann, Dr. Max Lehmer, Paul Lehrieder, Eduard Lintner, Thomas Mahlberg, Dr. Angela Merkel, Laurenz Meyer (Hamm), Maria Michalk, Dr. h. c. Hans Michelbach, Marlene Mortler, Carsten Müller (Braunschweig), Dr. Georg Nüßlein, Franz Obermeier, Rita Pawelski, Hans Raidel, Katherina Reiche (Potsdam), Johannes Röring, Paul Schäfer (Köln), Hermann-Josef Scharf, Dr. Andreas Scheuer, Dr. Konrad Schily, Kurt Segner, Marion Seib, Thomas Silberhorn, Jens Spahn, Gero Storjohann, Max Straubinger, Matthäus Strebl, Hans Peter Thul, Dr. Wolfgang Wodarg, Willi Zylajew Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz PVVG) A. Problem DiemoderneMedizinhatneueMöglichkeiteneröffnet,auchimhohenAlterund beischwerenerkrankungenlebenzuerhaltenundzuverlängern.dieseentwicklungstelltzunächstohnezweifeleineerrungenschaftfürjedeneinzelnen MenschenunddieGesellschaftdar.Eslässtsichjedochauchfeststellen,dass dassterbendurchdenmedizinischenundmedizinisch-technischenfortschritt bisweilenjedochnichtmehralseinnatürlicherprozessempfundenwird,sondernalseinefolgemenschlicherentscheidungen,diediebeendigungoderden Verzicht auf lebensverlängernde medizinische Maßnahmen zum Inhalt haben. VielenMenschenflößtinsbesonderedieVorstellung,amLebensendezumObjekteinerhochtechnisiertenMedizinzuwerden,Angstein.Deshalbwirdseit JahrenvermehrtdieFrageaufgeworfen,wiedasSterbenineinermodernenGesellschaftmenschenwürdiggestaltetwerdenkann.IndiesemZusammenhang wirdzunehmendaucherörtert,obärztedasmenschlichelebenunterausschöpfungallerzurverfügungstehendenmöglichkeitenumjedenpreisbiszuletzterhaltensolltenundinwieferntherapiezieleindenunterschiedlichenphaseneinerkrankheitangepasstwerdenmüssen.vordiesemhintergrundsetzen sichimmermehrmenschenfrühzeitigmitdereigenenbehandlungamlebensendeauseinanderundziehendabeihäufigauchinbetracht,mithilfeeinschlägigerrechtlicherinstrumentevorsorgefürsichzutreffen.derzeithabenetwa sieben bis acht Millionen Bundesbürger eine Patientenverfügung erstellt.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode MitderPatientenverfügungweistderPatientdenArztfürdenFallseinerEinwilligungsunfähigkeitimVorausan,bestimmtemedizinischeMaßnahmennach seinenpersönlichenvorstellungenvorzunehmenoderzuunterlassen.diepatientenverfügung,diebetreuungsverfügungunddievorsorgevollmachtsind mittlerweilegängigerechtlicheinstrumente,derersichpatientenbedienen,um ihrenwilleninbezugaufärztlicheundpflegerischemaßnahmenverbindlich festzuhaltenunddessendurchsetzungsicherzustellen.währenddiebetreuungsverfügungunddievorsorgevollmachtgesetzlichgeregeltsind,istderumgangmitpatientenverfügungenbislangkeinenspezifischen,sondernallgemeinen rechtlichen Regelungen zu entnehmen. BesondereBedeutungentfaltenPatientenverfügungenbeiderSterbebegleitung, alsoimzusammenhangmiteinemnatürlichenprozess,dessenverlaufnachdem Patientenwillengestaltetwerdensoll.EinaktivesHerbeiführendesLebensendes ist nach diesem Verständnis nicht möglich. DasGesetzüberdieWirksamkeitvonPatientenverfügungenbekenntsichzu demgrundsatz,dassjedeslebenlebenswertist,auchlebenmitschwäche, KrankheitundBehinderung.AuchundgeradedannistesAufgabeunsererGesellschaftdafüreinzutreten,dassMenschenakzeptiertundnachihrenBedürfnissengepflegtundumsorgtwerden.DieAkzeptanzdiesesGrundsatzesbedeutetaberauch,dassjederMensch undnurer ineinemhöchstpersönlichen Entscheidungsprozessfestlegt,wannersichgegendennatürlichenSterbeprozessnichtmehrwehrenundaufdenEinsatzderIntensivmedizinverzichtenwill. DeshalbbeinhaltetderAnspruchaufmenschenwürdigesSterbenauchdieFeststellung,dassdiehöchstpersönlicheEinsichtdesPatienten,wannseineZeitzu sterben gekommen ist, respektiert werden muss. FestzuhaltenistindiesemZusammenhang,dassderSterbeprozessnichtallein nachmedizinischenkriteriendefiniertwird wasohnehininderpraxissogut wieunmöglichist,dennkeinarztkannregelmäßigzweifelsfrei (undgerichtsfest) feststellen, wann der Sterbeprozess einsetzt. ImZusammenhangmitderSchaffungeinerrechtlichenRegelungzurVerbindlichkeitundUmsetzungvonPatientenverfügungenistesgeboten,Forderungen nachrechtlicherzulassungdersog.tötungaufverlangen,dieinderöffentlichkeithäufigals aktivesterbehilfe bezeichnetwird,einhaltzugebietenundzugleichdiebedeutungderpalliativmedizinischen,palliativpflegerischenund hospizlichenversorgunghervorzuheben.unteranderemmitdereinführungder spezialisiertenambulantenpalliativversorgunginden 37b,132ddesFünften BuchesSozialgesetzbuch (SGBV),derErweiterungdesFörderbereichsderambulantenHospizarbeitin 39aAbsatz2SGBVundderBerücksichtigungder spezifischenbedürfnissevonkindernundjugendlicheninderletztenlebensphasewurdenunlängstentscheidendeverbesserungenbeiderversorgungam Lebensendeeingeleitet.DiekonsequenteFortführungeineranderWürdedes MenschenausgerichtetenSozial-undGesundheitspolitikmussauchweiterhin MaßstabdespolitischenHandelnsbleiben.EsistindiesemZusammenhang auchdaraufzuachten,dasseinklimavermiedenwird,indemdiegesellschaft aufschwerstkrankeundsterbendemenschendruckdahingehendausübt,die BehandlungamLebensendemithilfeeinerPatientenverfügungzubeenden. DenndasunumstößlicheBekenntnisdesStaatesundderGesellschaftzuderTatsache,dassjeglichesLebenalslebenswertzuachtenist,darfauchinZukunft weder unter ökonomischen noch sonstigen Gesichtspunkten relativiert werden. DieBundesärztekammerhatindenGrundsätzenzurärztlichenSterbebegleitung 1 undinden EmpfehlungenzumUmgangmitVorsorgevollmachtundPatientenverfügunginderärztlichenPraxis 2 grundlegendeaussagenfestgehal- 1 Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 19 vom 7. Mai 2004, A Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Heft 13 vom 30. März 2007, A 891ff.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11493 ten,dieärztenundpatienteneinehilfestellungbeiderbewältigungder vielfältigenundschwierigenfragenimzusammenhangmitdemlebensende unddemwunschnacheinemmenschenwürdigensterbengebensollen.siebasierenaufdererkenntnis,dassdiesituationenamlebensendehochkomplex undindividuellsind.siegebendenärztenleitlinienandiehand,sowohlfür BeratungsgesprächemitPatientenüberVorsorgevollmachtenundPatientenverfügungenalsauchfürdieBegleitungSterbender.DieGrundsätzeunddie erwähntenempfehlungenrespektierengrundsätzlichdenantizipiertenwillen einespatienten,derineinervorsorgevollmachtoderpatientenverfügungniedergelegtwurde,undzwarunabhängigvonderartoderdemstadiumeinererkrankung. DerBundesgerichtshofhatindergrundlegendenEntscheidungvom17.März 2003 (BGHZ154,205ff.)dieVerbindlichkeitvonPatientenverfügungenals AusdruckdesfortwirkendenSelbstbestimmungsrechtsdesPatientenanerkannt unddiesegestärkt.inderpraxisbestehenjedochnachwievorunsicherheiten undzweifelimeinzelfallbezüglichderfrage,wieundinwelchemumfangder imvorausfestgelegtewilledespatientenumzusetzenist.auchderbundesgerichtshofhatinderzitiertenentscheidungeinegesetzlicheregelungzurfrage dernotwendigkeiteinervormundschaftsgerichtlichenentscheidungausdrücklichalswünschenswertbezeichnetundzugleichimrahmenrichterlicher Rechtsfortbildungdargetan,inwiefernereinederartigeEntscheidungfürden FalleinerNichteinwilligungdesBetreuersinlebensverlängerndeoder-erhaltende Maßnahmen für notwendig erachtet. DerGesetzentwurfzurKlarstellungderVerbindlichkeitvonPatientenverfügungenistgeprägtvonderErkenntnis,dassLebenundSterbeninihrerKomplexität nichtnormierbarsindundsichpauschalenkategorienentziehen.deshalblässt erraumfürdiebetrachtungdeseinzelfallsundvermeidetschematischelösungen,indemereinenbreitenanwendungsbereicheröffnet,derdieindividuelle BewertungundWürdigungjedereinzelnenPatientenverfügungermöglicht.Die VerbindlichkeiteinerPatientenverfügungunabhängigvonArtundVerlaufder KrankheiteröffnetnämlichimGegensatzzuweitverbreitetenFehlvorstellungen keinen Automatismus in der Umsetzung. VordiesemHintergrundistesdasvorrangigeZieldesEntwurfs,dieinderPraxis bestehenderechtsunsicherheitimhinblickaufdieverbindlichkeitvonpatientenverfügungenzubeseitigen.dabeiwerdendieverfassungsrechtlichenvorgabenzurmenschenwürdeundzumselbstbestimmungsrechteinfachgesetzlich umgesetzt,indemklargestelltwird,dasspatientenverfügungenverbindlichsind. EntsprechenddemWunschdesBundesgerichtshofswirddarüberhinausfestgelegt,inwelchenFällendasVormundschaftsgerichteinzuschaltenist.DerGesetzesentwurfdientsomitderKlarstellungderRechtslageundderSchaffungvon VerhaltenssicherheitfüralleBeteiligten.DieBestimmungenbeschränkensich dabeiaufdieregelungdesmateriell-undverfahrensrechtlichunerlässlichen.in einerfreiheitlich-demokratischengrundordnung,diedieselbstbestimmungund damitdieselbstverantwortungdesmenschenrespektiertundfördert,verbietet sichjeglicheüberregulierung.denneineüberdasunerlässlichehinausgehende RegelungderPatientenverfügungliefeinsbesondereimKernbereichderprivaten LebensgestaltungGefahr,dieelementarenGrundrechtederMenschenwürde,der allgemeinenhandlungsfreiheit,derkörperlichenunversehrtheitsowiederglaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit unnötigerweise zu beschränken. NichtdieindividuelldefinierteMissbrauchsbekämpfungkannZieleinesGesetzentwurfszurStärkungderPatientenverfügungsein,sonderndieOrientierunganFreiheit,IndividualitätundSelbstbestimmung.Deshalbdarfnicht jeglicherpotenziellermissbrauchzummaßstabderfreiheitseinschränkunggemachtwerden.denndannwärenfreiheit,individualitätundselbstbestimmung selbst preisgegeben.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AngestrebtwirddahereinpraktikablesVerfahren,dasunnötigeVorgabenund bürokratischeprozedurenvermeidetunddeshalbgeeignetist,derindividualität des Sterbens in einer humanen Gesellschaft gerecht zu werden. B. Lösung DerEntwurfverankertdiePatientenverfügungerstmalsgesetzlichimBetreuungsrecht ( 1901bBGB),triffteineRegelungzurBeteiligungdesVormundschaftsgerichtsentsprechenddenVorgabendesBundesgerichtshofs ( 1904 BGB)undergänztdieverfahrensrechtlichenRegelungenimGesetzüberdieAngelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Der Entwurf sieht dabei im Wesentlichen folgende Regelungen vor: DiePatientenverfügungwirdzunächstdefiniert.Darüberhinauswirdin ÜbereinstimmungmitderbisherigenRechtslageklargestellt,dasssowohlder ausdrücklicherklärtealsauchderzuermittelndemutmaßlichewilledespatientennachdemverlustdereinwilligungsfähigkeitfortwirkt.wegender hierzuherrschendenunsicherheitüberdieauslegungderrechtsprechung desbundesgerichtshofswirdfestgelegt,dasspatientenverfügungenunabhängig von Art und Verlauf der Erkrankung verbindlich sind. InÜbereinstimmungmitderbisherigenRechtslagewirdgesetzlichklargestellt,dasssowohlderBetreueralsauchderBevollmächtigteverpflichtet sind, dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. DerbereitsheuteüblicheProzessderIndikationsstellungundderErmittlungdesPatientenwillensdurchArzt,rechtlichenVertreterdesPatienten und wennnötigweiterenahestehendepersonenundpflegekräfte wird gesetzlichumrissen:damitwirddeutlich,dassdieumsetzungdespatientenwillens nicht unreflektierter Automatismus ist. InÜbereinstimmungmitderRechtsprechungdesBundesgerichtshofswird dienichteinwilligungoderderwiderrufdereinwilligungdesbetreuersin eineuntersuchung,eineheilbehandlungodereinenärztlicheneingriff,die lebensverlängerndoder-erhaltendwirken,dergenehmigungdesvormundschaftsgerichtsunterworfen,wennarztundbetreuerbeiderermittlungdes Patientenwillens keine Einigkeit erzielen. InverfahrensrechtlicherHinsichtwerdeneinigewenigeBestimmungengetroffen,diederWahrungdesGrundrechtsschutzesdesBetroffenendienen, diequalitätderrichterlichgefundenenentscheidungverfahrensrechtlichabsichernundsomitzueinergrößtmöglichenakzeptanzderentscheidungbei Verfahrensbeteiligten und Dritten beitragen. C. Alternativen OhneeinegesetzlicheRegelungbestündendievonderRechtsprechungundden allgemeinenregelngeprägterechtslage,aberauchdieinderpraxisbestehendenunsicherheitenfort.daseinschreitendesvormundschaftsgerichtswürde bis auf Weiteres auf der richterlichen Rechtsfortbildung fußen. D. Kosten ZusätzlicheKostenfürdieöffentlichenKassenvonBundundLändernwerden durchdenentwurfnichtverursacht.auchdieneugeschaffenenverfahrensregelnzurbestellungeinesverfahrenspflegersundzurvormundschaftlichen GenehmigungvonEntscheidungendesBetreuersverursachenkeineodernur unerheblichezusätzlichekosten,dasiedervonderrechtsprechunggeprägten gegenwärtigen Rechtslage entsprechen.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11493 Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (Patientenverfügungsverbindlichkeitsgesetz PVVG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom (BGBl.IS. ),zuletztgeändertdurch, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdennachderAngabezu 1901a folgende Angaben eingefügt: 1901bPatientenverfügung 1901cForm der Patientenverfügung 1901dErmittlungdesPatientenwillensimFalleder Entscheidungsunfähigkeit des Betreuten. 2.Nach 1901awerdenfolgende 1901b,1901cund 1901d eingefügt: 1901b Patientenverfügung (1)ErklärungenzurBehandlungundEntscheidungen überdieeinwilligungodernichteinwilligunginbestimmteoderbestimmbaremedizinischemaßnahmen, dieeineeinwilligungsfähige,natürlichepersongeäußert hat (Patientenverfügung),geltenunabhängigvonArtund StadiumderErkrankungnachVerlustderEinwilligungsfähigkeitfort,esseidenn,dassdiesePersonsiewiderrufenhatoderanihnenerkennbarnichtfesthaltenwill.Der BetreuerhatihnenAusdruckundGeltungzuverschaffen. (2)Absatz1giltauchhinsichtlichdeszuermittelnden mutmaßlichen Willens einer natürlichen Person. (3)DieAbsätze1und2geltenauchfürdenBevollmächtigten. 1901c Form der Patientenverfügung DiePatientenverfügungsollinschriftlicherFormverfasstwerdenundangeben,zuwelcherZeit (Tag,Monat undjahr)undanwelchemortsieverfasstwurde.siesoll in regelmäßigen Abständen bestätigt werden. 1901d Ermittlung des Patientenwillens im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Betreuten (1)DerArztprüft,welcheBehandlungsmaßnahmeim HinblickaufdenGesamtzustandunddiePrognosedes Patientenindiziertist,underörtertdieseunterBerücksichtigungdesverbindlichenPatientenwillensnach 1901bmitdemBetreuer.DerBetreuerwilligtindie vorgeschlagenemedizinischebehandlungsmaßnahme ein,wennsiedemfortgeltendenpatientenwillennach 1901b entspricht. (2)InZweifelsfällensollenArztundBetreuerPflegepersonen,MitgliederdesBehandlungsteamsunddemPatientennahestehendePersonen,wieEhegatten,Lebenspartner,Eltern,PflegeelternundKindersowievom BetreutenschriftlichhierfürbenanntePersonen,zurErmittlungdesPatientenwillensnachAbsatz1hinzuziehen. (3)DieAbsätze1und2geltenauchfürdenBevollmächtigten wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2)DieNichteinwilligungoderderWiderrufder EinwilligungdesBetreuersineineUntersuchungdes Gesundheitszustandes,eineHeilbehandlungoder einenärztlicheneingriff,dielebensverlängerndoder -erhaltendwirken,bedarfdergenehmigungdesvormundschaftsgerichts,wennarztundbetreuerbeider ErmittlungdesPatientenwillensnach 1901dkeine Einigkeit erzielen. b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieAbsätze1und2geltenauchfürdieEinwilligung,dieNichteinwilligungunddenWiderrufder EinwilligungdesBevollmächtigten.Siesindnur wirksam,wenndievollmachtschriftlicherteiltistund dieinabsatz1satz1undabsatz2genanntenmaßnahmen ausdrücklich umfasst. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit DasGesetzüberdieAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeitinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer315-1, veröffentlichtenbereinigtenfassung, zuletztgeändertdurchartikel2absatz13desgesetzesvom 19.Februar2007 (BGBl.IS.122mitWirkungvom1.Januar 2009), wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: DieBestellungiststetserforderlich,wennGegenstand desverfahrensdiegenehmigungdernichteinwilligung oderdeswiderrufsdereinwilligungdesbetreuersnach 1904Absatz2desBürgerlichenGesetzbuchsoderdie GenehmigungderEinwilligungdesBetreuersineine Sterilisationnach 1905Absatz2desBürgerlichenGesetzbuchs ist a wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4)DieGenehmigungderNichteinwilligungoder deswiderrufsdereinwilligungnach 1904Absatz2
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode desbürgerlichengesetzbuchswirderstzweiwochen nachbekanntmachungandenbetreueroderdenbevollmächtigtensowieandenverfahrenspflegeroder imfalledes 67Abs.1Satz7andenVerfahrensbevollmächtigten wirksam. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3.In 69dAbsatz2Satz1werdennachdenWörtern der Einwilligung einkommagesetztunddiewörter der NichteinwilligungoderdesWiderrufsderEinwilligung eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam (TagnachderVerkündung)in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 2008 Wolfgang Zöller Dr. Hans Georg Faust Dr. Herta Däubler-Gmelin Monika Knoche Hüseyin-Kenan Aydin Dr. Wolf Bauer Clemens Binninger Eva Bulling-Schröter Dr. Diether Dehm Werner Dreibus Klaus Ernst Enak Ferlemann Hartwig Fischer (Göttingen) Herbert Frankenhauser Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) Jochen-Konrad Fromme Wolfgang Gehrcke Heike Hänsel Holger Haibach Inge Höger Klaus Hofbauer Franz-Josef Holzenkamp Eike Hovermann Dr. Hakki Keskin Katja Kipping Eckart von Klaeden Jan Korte Dr. Rolf Koschorrek Thomas Kossendey Dr. Martina Krogmann Dr. Max Lehmer Paul Lehrieder Eduard Lintner Thomas Mahlberg Dr. Angela Merkel Laurenz Meyer (Hamm) Maria Michalk Dr. h. c. Hans Michelbach Marlene Mortler Carsten Müller (Braunschweig) Dr. Georg Nüßlein Franz Obermeier Rita Pawelski Hans Raidel Katherina Reiche (Potsdam) Johannes Röring Paul Schäfer (Köln) Hermann-Josef Scharf Dr. Andreas Scheuer Dr. Konrad Schily Kurt Segner Marion Seib Thomas Silberhorn Jens Spahn Max Straubinger Gero Storjohann Matthäus Strebl Hans Peter Thul Dr. Wolfgang Wodarg Willi Zylajew
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11493 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Problem und Ausgangslage 1. Grundsätzliches zum Sterben in Würde AllenSterbendeneineExistenzinWürdebiszumEndedes Lebenszuermöglichen,istwesentlichesElementeinerGesellschaft,derenVerfassungdieWürdedesMenschenfür unantastbarerklärt.angesichtsdermöglichkeiten,dieder medizinischeundmedizinisch-technischefortschritteröffnet,gehtdermodernengesellschaftzunehmendderbezug zumsterben,zutodundtrauerverloren.häufigwirddas SterbendeshalbalseinVersagenderMedizinempfunden unddabeiaußerachtgelassen,dassdieserprozessunabdingbarer Teil des menschlichen Lebens ist. DieHospizbewegung,diePalliativpflegeunddiePalliativmedizinhabensichdarumverdientgemacht,dieSorgen, ÄngsteundNötederMenschenaufzunehmenundsieentsprechendihrenWünschenundBedürfnissenamLebensendezuversorgen.EskannjedochnichtaußerAchtgelassen werden,dassesweiterhineinevielzahlvonmenschengibt, diedenmedizinischenundmedizinisch-technischenaufwandamlebensendeausethischengründenablehnen.geradedeshalbistesvonaußerordentlicherwichtigkeit,an demzentralenprinzipfestzuhalten,dassjedermedizinische EingriffindieIntegritätdesPatientenseinerEinwilligung bedarf.wirddieseeinwilligungnichterteiltoderspäterwiderrufen,habenmedizinischemaßnahmenauchdannzuunterbleiben,wennsieobjektivsinnvollsind.dabeigehtes nichtumdierechtfertigungderauchweiterhinstrafbaren aktivensterbehilfe,ebensowenigistjedocheinelebensverlängerungumjedenpreis understrechtnichtgegenden Willen des Patienten angezeigt. ZieldesUmgangsmitGrenzsituationenamLebensende sollteessein,einennatürlichenverlaufdeslebensundsterbensentsprechenddemverständnisdespatientenzuzulassen.wertmaßstabundleitbilddesvorgehensallerhandelndenpersonenmussdabeiimmerdieunantastbarewürdedes betroffenen Menschen sein. 2.Die gegenwärtige Rechtslage WährendBetreuungsverfügungenundVorsorgevollmachten ausdrücklichgesetzlichverankertsind,istderumgangmit Patientenverfügungenbislangkeinenspezifischen,sondern allgemeinenrechtlichenregelungenzuentnehmen.dabei istimhinblickaufdierechtlicherelevanzjedesmedizinischeneingriffsanerkannt,dassderbetroffeneeinwilligen mussunddieseeinwilligungjederzeitverweigernkann 1. NachdenallgemeinenRegelndesZivilrechtsisteinePatientenverfügungkeinemFormzwangunterworfenunddaher auchalsmündlicheerklärungverbindlich 2.SieistnichtlediglichIndizeinesmutmaßlichenPatientenwillens,sondern stelltdenerklärtenwillendespatientendar,deralssolcher auchnachdemverlustdereinwilligungsfähigkeitfortgilt undallehandelndenpersonen (seienesbetreuer,ärzte,pfle- 1 Palandt/Diederichsen, 66. Auflage 2007, Einf. von 1896 Rn Palandt/Diederichsen, 66. Auflage 2007, Einf. von 1896 Rn. 9. gefachkräfteodersonstigedritte)bindet.dabeikommtins- besonderedersorgfältigenauslegungdieseswillensein hoher Stellenwert zu. DasSelbstbestimmungsrechtstehtdemPatientenunabhängigvonderzugrundeliegendenErkrankungzuundohne dassesdaraufankäme,obseinebeweggründevernünftig oderfüranderenachvollziehbarwären 3.DennaufdieEinschätzungDritteroderderAllgemeinheitkommtesnichtan, wennesumeineneingriffindiekörperlicheintegritätdes Patientengeht:erselbstmusseineEntscheidungfürodergegeneinenärztlichenEingrifftreffen,daerdiesennichtnur erduldenmuss,sondernauchdiekonsequenzendeseingriffszutragenhat.insbesonderezwangsbehandlungensind auchwennsielebenserhaltendwirken unzulässig 4.Nur vordiesemhintergrundrechtfertigtsichauchdiesehrstrikte RechtsprechungderZivilgerichtezurärztlichenAufklärung vor einem Eingriff. AuchdiestrafrechtlicheLiteraturundRechtsprechungwird geprägtdurchdieauffassung,dassmedizinischeeingriffe jederartalskörperverletzungenzuwertensind,dieder EinwilligungdesBetroffenenbedürfen.Insbesondereim HinblickaufdiestrafrechtlicheRelevanzärztlicherMaßnahmenamLebensendebestehteinesehrausdifferenzierte Rechtsprechung,diegrundlegendvonderAchtungderhandelndenPersonenvordemWillenundderWürdedesPatienten geprägt ist 5. 3 DasSelbstbestimmungsrechtdesPatienten,dasdieAufklärungsichernsoll,schütztaucheineEntschließung,dieausmedizinischen Gründen unvertretbar erscheint. (BGHZ 90, 103, 111). 4Palandt/Diederichsen,66.Auflage2007,Einf.von 1896Rn.9 m.w.n. 5 KanndertodkrankePatientnichtmehrselbstentscheidenundwird fürihnauchkeinpflegerbestellt,soistseinmutmaßlicherwilleund nichtdasermessenderbehandelndenärzterechtlichermaßstabdafür, welchelebensverlängerndeneingriffezulässigsindundwielangesie fortgesetztwerdendürfen.dieausschöpfungintensivmedizinischer Technologieist,wennsiedemwirklichenoderanzunehmendenPatientenwillen widerspricht, rechtswidrig. (BGHSt 37, 376, 378). Sterbehilfeistnurentsprechenddemerklärtenodermutmaßlichen PatientenwillendurchdieNichteinleitungoderdenAbbruchlebensverlängernderMaßnahmenzulässig,umdemSterben gegebenenfallsunterwirksamerschmerzmedikation seinennatürlichen,derwürdedes Menschen gemäßen Verlauf zu lassen. (BGHSt 37, 376, 379). ZuRechtistdasLandgerichtdavonausgegangen,dasseinFallder sog.passivensterbehilfenichtvorliegt.sterbehilfeindiesemsinne setztvoraus,dassdasgrundleideneineskrankennachärztlicher Überzeugungunumkehrbar (irreversibel)ist,einentödlichenverlauf angenommenhatunddertodinkurzerzeiteintretenwird Im vorliegendenfallhattedersterbevorgangnochnichteingesetzt. FrauSch.war abgesehenvondernotwendigkeitkünstlicherernährung lebensfähig DerSenatistderAuffassung,dassangesichts derbesonderenumständedeshiergegebenengrenzfallesausnahmsweiseeinzulässigessterbenlassendurchabbrucheinerärztlichen BehandlungoderMaßnahmenichtvonvornhereinausgeschlossenist, sofernderpatientmitdemabbruchmutmaßlicheinverstandenist. DennauchindieserSituationistdasSelbstbestimmungsrechtdes Patientenzuachten,gegendessenWilleneineärztlicheBehandlung grundsätzlichwedereingeleitetnochfortgesetztwerdendarf. (BGHSt 40, 257, 259f, 260, 262).
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode InAnlehnungandieseRechtsprechungstraditionhatder BundesgerichtshofindergrundlegendenEntscheidungvom 17.März2003 (BGHZ154,205ff.)dieVerbindlichkeit vonpatientenverfügungenalsausdruckdesfortwirkenden SelbstbestimmungsrechtsdesPatientenanerkanntunddiese gestärkt.gleichzeitighaterverdeutlicht,dassdergesetzgeberdiefrage,wanndasvormundschaftsgerichtdienichteinwilligungdesbetreuersinlebenserhaltendeoder-verlängerndemaßnahmengenehmigenmuss,wedergesetzlich geregelthatnochsiesichinanalogeranwendungderbestehendengesetzlichenregelungenbeantwortenlässt.der BundesgerichtshofhatsodannindemeingangszitiertenBeschlusseinegesetzlicheRegelungzurFragederNotwendigkeiteinervormundschaftsgerichtlichenEntscheidung ausdrücklichalswünschenswertbezeichnetundzugleichim RahmenrichterlicherRechtsfortbildungdargetan,inwiefern ereinederartigeentscheidungfürdenfalleinernichteinwilligungdesbetreuersinlebensverlängerndeoder-erhaltende Maßnahmen für notwendig erachtet 1. 3.Regelungsbedarf Eserscheintangezeigt,fürdieBevölkerungundinsbesondere diehandelndenpersonenrechtssicherheitimumgangmit PatientenverfügungenzuschaffenundderenVerbindlichkeit entsprechendderbisherigenrechtslagegesetzlichfestzulegen.dasseitjanuar2005vorliegenderechtsgutachtenzum InhalteinesPatientenrechtegesetzes (PatRG)inDeutschland vonprof.dr.dieterhartundprof.dr.robertfranckewidmetsichebenfallsderfrage,obeinegesetzlicheregelung vonpatientenrechtennotwendigsei.eindefizitwirddabei insbesondereimbereichderpatientenautonomieamlebensendefestgestellt.dieautorensehendahereinenbedarffür eineregelung,diegrundsätzlichderpatientenautonomieden VorrangvorderärztlichenFürsorgeeinräumt,obwohldieser Grundsatz bereits dem bestehenden Recht zugrunde liegt. DerBundesgerichtshofhatdargelegt,dassdieFrage,wann einvormundschaftsgerichtimhinblickaufdiezulassung ärztlichermaßnahmeneinzuschaltenist,durchdasbetreuungsrechtnichthinreichendgeklärtist.angesichtsdertatsache,dassderbundesgerichtshofeinegesetzlicheregelungdieserfragefürnotwendighält,istdergesetzgeberzur Regelung aufgerufen. UmjeglicherGefahreinerGefährdungderGrundrechtedes Betroffenenzuvorzukommen,istessinnvoll,durchdieFestschreibungeinigerwenigerVerfahrensvorschriftenden Grundrechtsschutz effektiv sicherzustellen. 1 DasUnterlassen (erstrechtdieweigerung)desbetreuers,ineine lebensverlängerndeoder-erhaltendebehandlungeinzuwilligen,ist wieeinleitenddargelegt zwartauglichergegenstandeinervormundschaftsgerichtlichenkontrolle,setztabernotwendigeinärztliches Behandlungsangebot voraus. (BGHZ 154, 205, 225). II. Die Lösung des Entwurfs 1.Verbindlichkeit von Patientenverfügungen DerEntwurfstelltin 1901bAbsatz1Satz1eingangsklar, dassdiepatientenverfügungauchnachdemverlustdereinwilligungsfähigkeitfortgilt.diewünscheundentscheidun- gendespatienten,dieaufdiezulässigkeitmedizinischerund pflegerischermaßnahmengerichtetsind,bleibenfürdie handelndenpersonensomitauchbeieintrittdereinwilligungsunfähigkeitunmittelbarverbindlich.diesentspricht demallgemeinenrechtsgedankendes 130Absatz2,des 183 Satz 1 BGB. In 1901bAbsatz1Satz1a.E.wirdweiterhinklargestellt, dassdiewillensbekundungdespatientenjederzeitwiderruflichist.entsprechenddemrechtsgedankendes 130 Absatz1Satz2,des 183Satz1BGBverliertauchdieWillensbekundungimRahmeneinerPatientenverfügungihre Wirksamkeit,wennsiewiderrufenwurde.EinderartigerWiderrufkannausdrücklichoderkonkludenterfolgen.Durch dieanwendungdiesesgrundsatzeskönnenunteranderem sowohldiefällegelöstwerden,indenenderpatientausdrücklichklarstellt,dasserandemeinmalgeäußertenwillen nichtfesthaltenmöchte,alsauchdiejenigenfälle,indenen derpatientzuerkennengibt,dasssichseinursprünglicher Willegeänderthat,selbstwenndieslediglichdenUmständenzuentnehmenist.DabeikönnenjeglicheAnzeichengewertetwerden,ausdenensichdenUmständennachergibt, dassderpatientandemzuletzterklärtenwillennichtfesthaltenmöchte,wobeiesnichtaufdasvorliegendereinwilligungsfähigkeit,sondernaufdennatürlichenwillendespatienten ankommt. DieVerbindlichkeitderPatientenverfügungfürdenBetreuer unddenbevollmächtigtenergibtsichaus 1901bAbsatz1 Satz2undAbsatz3.AlsWillensbekundungdesPatienten bedarfdiepatientenverfügungderauslegungentsprechend demrechtsgedankendes 133BGB.DabeiistderwirklicheWilledesErklärendenzuerforschenundnichtandem buchstäblichenwortlautdererklärungfestzuhalten.durch dieanwendungdesrechtsgedankensdes 133BGB,der dieauslegungnachdemwortlaut,denbegleitumständen unddemgrundsatzvontreuundglaubenvornimmt,wird gewährleistet,dassdertatsächlichewilledespatienten,der inderwillensbekundungausdruckgefundenhat,umfassendermitteltwerdenkann.indiesemzusammenhangwerdenauchdiejenigenbegleitumständezuberücksichtigen sein,diefürdiewillensbildungimhinblickaufdieeinschätzungdesmedizinischenundmedizinisch-technischen Fortschritts,derkrankheitsspezifischenmedizinischenund medizinisch-technischenmöglichkeitensowiedeskrankheitsverlaufsundseinerauswirkungenmaßgeblichwaren. InEinzelfällenkannesdabeiauchnötigsein,dieInteressenlageentsprechenddemRechtsgedankendes 157BGBeinzubeziehen.ImRahmendersorgfältigenErmittlungdeshinterderWillensbekundungstehendentatsächlichenWillens könnenunteranderemauchdiejenigenfälleeinerangemessenenlösungzugeführtwerden,indenendiepatientenverfügungdieeingetretenesituationnichtodernichthinreichendkonkretbeschreibtoderaufeinerfehlerhaften EinschätzungundBeurteilungderfürdieWillensbildungim Einzelfall relevanten Tatsachen beruht. ImÜbrigenkönnenwederderBetreuernochsonstigeDritte aneinendemrechtoderdengutensittenzuwiderlaufenden Willengebundenwerden,daeinederartigeWillensbekundungnichtigist.FürdieSittenwidrigkeitlässtsichdiesdem allgemeinenrechtsgedankendes 138BGBundfürdas gesetzlicheverbotdemrechtsgedankendes 134BGB entnehmen.dabeikönneninsbesondereimhinblickaufdie SittenwidrigkeitnichtnurderZeitpunktderWillensbekun-
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/11493 dung,sondernauchdieweitereentwicklungentsprechend demrechtsgedankendes 242BGBberücksichtigtwerden. DieVerbindlichkeitdesPatientenwillensistnichtabhängig von Art oder Stadium der Erkrankung. DasErforderniseinerReichweitenbegrenzunglässtsich nichtausderrechtsprechungdesbghableiten.dievielzitierteentscheidungdesbghvom5.november2003wird zwarimmerwiederimsinneeinerreichweitenbegrenzung interpretiert.derentscheidungkannjedocheinesolche nicht entnommen werden: DerEntscheidungdesBundesgerichtshofslagderAbbruch einersondenernährungbeieinemkomapatientenzugrunde. DerPatienthattefürdenFallderirreversiblenBewusstlosigkeitdieEinstellungderSondenernährungineinerPatientenverfügungangeordnet.DerPatientbefandsichmithinweder inunmittelbarertodesnähenochineinerkrankheitsphase, diedemnächstzumtodegeführthätte.wärediesondenernährungfortgesetztworden,hättederpatientdurchaus nochlängerezeitamlebenbleibenkönnen.gleichwohlist derbundesgerichtshofvoneinerbindungswirkungderpatientenverfügung ausgegangen. EineReichweitenbegrenzung,alsoeineBegrenzungder WirksamkeitvonPatientenverfügungenaufbestimmte Krankheits-oderSterbephasen,istimÜbrigenfürdenLebensschutzuntauglich,dennsiebietetnureinenscheinbaren Patientenschutz. Die Gründe dafür sind: EineReichweitenbegrenzungstellteinWerturteilüberdas LebenmitKrankheitinderEndphasedar.Siedegradiert daslebenmitkrankheitinseinerendphasealsweniger schützenswertimvergleichzuallenanderenlebensphasen.dennüberdaslebenmitkrankheitinderendphase und nur darüber darf demnach verfügt werden. DieskannauchfürdenArztzumunlösbarenKonflikt werden:unterlässtereinebehandlung,läuftergefahr, strafrechtlichbelangtzuwerden.nimmtereinebehandlunginnerhalbderreichweitenbegrenzungeinerwidersprechendenpatientenverfügungvorundverwirklicht sichdasbehandlungsrisiko,sohaftetermöglicherweise fürdiekonsequenzen,weilerohneeinwilligungdespatienten gehandelt hat. DieVoraussetzungen,wanndieReichweiteeinerPatientenverfügungbegrenztseinsoll,sindinderPraxisnicht klarabgrenzbar.keinarztkanngerichtsfestfeststellen, zuwelchemzeitpunktgenaueinirreversibeltödlicher Verlauf beginnt. DerBetreueralsWächterdesPatientenwohlswirdinden meistensituationenvondenentscheidungenüberärztlichemaßnahmenausgeschlossen.außerhalbdessog.irreversibeltödlichenverlaufsentscheidetdemnachallein derbehandelndearztüberärztlichemaßnahmen.der Betreuer hat in diesen Fällen kein Mitspracherecht. 2.ErmittlungdesPatientenwillensalsdialogischerProzesszwischenbehandelndemArztundrechtlichem Vertreter DieUmsetzungdesPatientenwillensdesentscheidungsunfähigenPatientenistkeinAutomatismus,wederwennerin einerpatientenverfügungniedergelegtistnochwennder mutmaßlichewillemaßgeblichist.nichteinereichweitenbeschränkungderpatientenverfügungschütztdenpatienten vordruck,täuschungoderübereilung,sondernderdialogischeumsetzungsprozessderpatientenverfügungzwischen ArztundrechtlichemVertreter (BetreueroderBevollmächtigter) in der konkreten Behandlungssituation. ZunächsthatderArztdiemedizinischeIndikationfürAufnahme,AbbruchoderAufrechterhaltungeinermedizinischenMaßnahmeunterBerücksichtigungdesaktuellenAllgemeinzustandsundderPrognosedesPatientenzuprüfen. LiegtkeinemedizinischeIndikationvor,mussdieBehandlungsmaßnahmeschonausdiesemGrundeunterbleiben.Bei dererörterungdermedizinischindiziertenmaßnahmenmit dempatientenvertreterhatderarztdarzulegen,obdieseaus seiner Sicht vom Patientenwillen abgedeckt sind. DerrechtlicheVertreterüberprüftdievomArztempfohlene medizinischemaßnahmedarauf,obsievompatientenwillen abgedecktist.derpatientenwille,derineinerpatientenverfügungniedergelegtist,istdannverbindlich,wennerrechtsfehlerfrei (vomzurzeitderabfassungeinwilligungsfähigen PatientenfreivonZwangoderIrrtum)gebildetist,undnicht später (ausdrücklichoderkonkludent)widerrufenwurdeund dieinderpatientenverfügunggeschildertekrankheitssituation der eingetretenen entspricht. DieUmsetzungdesPatientenwillensinderkonkreteingetretenenBehandlungssituationisteindialogischerProzessder gegenseitigenüberprüfungundbewertungzwischenarzt undrechtlichemvertreter,unabhängigdavon,obderpatientenwilleuntereinhaltungdersoll-vorschriftendes 1901c BGBoderaufeineandereWeisegeäußertwurde,oderaber aufdenmutmaßlichenwillenzurückgegriffenwerdenmuss. DieseBewertungfälltaberumsoleichter,wennderPatient diepatientenverfügungschriftlichabgefasstundnacheinem gewissenzeitablaufbestätigthat.deshalbwirddiesmiteinersollregelungempfohlen.damitwirdgleichzeitigvermieden,dasseineverfügung,diediesnichteinhält,keine rechtlicheverbindlichkeithat.derdialogischeprozesshat einenochgrößerebedeutung,wennzurermittlungdespatientenwillensaufdenmutmaßlichenwillenzurückgegriffen werdenmuss,alsoetwaauffrühereäußerungendespatienten.indiesendialogischenprozesskönnenbeibedarfweiterenahestehendepersonen,pflegekräfteundmitgliederdes Behandlungsteams (auchpsychosoziale)beratendeinbezogenwerden.damitistaucheineausreichendekontrolledes Entscheidungsprozessesgewährleistet,ohnedieohnehin schwierigeundbelastendeentscheidungmitunnötigenbürokratischen Hürden zu versehen. DiesgewährleisteteinhohesMaßanSicherheitfürdenPatienten,dennerwirddurchdiedreifolgendenKriteriengeschützt: 1.ÄrzteundBetreuer/BevollmächtigtemüssensichmitjedereinzelnenPatientenverfügungintensivauseinandersetzen.SiehabendiePflicht,beimentscheidungsunfähigenPatientendenPatientenwillensorgfältigzuermitteln, alsoobderinderpatientenverfügunggeäußertewillemit der aktuellen Situation übereinstimmt. 2.DerBetreuer/Bevollmächtigteistgemäß 1901Absatz2 BGBbeiderAusübungseinerTätigkeitstetsverpflichtet, sichbeidererfüllungseineraufgabenamwohldes Betreutenzuorientieren.DieserGrundsatzgiltfüralle Bereiche seines Wirkens.
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.BestehtUneinigkeitzwischendembehandelndenArzt unddembetreuer/bevollmächtigtenüberdiesefragen, istdasvormundschaftsgerichtzurklärunganzurufen. Dieseswirdalsonichtgenerell,sondernnurindiesem Ausnahmefallangerufenundstelltfest,obderWilledes Patienten richtig ermittelt wurde. Zusammengefasstbedeutetdies,dasseinerseitsdurchdiese Schutzmechanismensichergestelltwird,dassPatientenverfügungennichtgleichsammechanischnachderenWortlaut umgesetztwerden,andererseitsaberdasselbstbestimmungsrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. 3.NotwendigkeiteinerEntscheidungdesVormundschaftsgerichts DerBundesgerichtshofhatindemBeschlussvom17.März 2003 (BGHZ154,205ff.)inrichterlicherFortbildungdes RechtsdieNichteinwilligungdesBetreuersineinelebensverlängerndeoder-erhaltendemedizinischeMaßnahmeder GenehmigungdesVormundschaftsgerichtsunterworfen, wenneinärztlichesbehandlungsangebotvorliegt.derentwurfübernimmtdieserechtsprechungundlegtfest,dass einevormundschaftsgerichtlichegenehmigungdernichteinwilligungoderdeswiderrufsdereinwilligungdesbetreuersineineuntersuchungdesgesundheitszustandes,eine HeilbehandlungodereinenärztlichenEingriff,dielebensverlängerndoder-erhaltendwirken,derGenehmigungdes Vormundschaftsgerichtsbedürfen,wennsichArztundrechtlicherVertreterdesPatientenbeiderErmittlungdesPatientenwillensnichteinigwerden.Hierdurchwirdsichergestellt, dassindenfällen,indenenderbetreuereinebehandlung ablehnt,obwohlderarztdieseunterberücksichtigungder Patientenverfügungausdrücklichbefürwortet,dieEntscheidungdesBetreuerszumWohledesPatientenineinemgerichtlichenVerfahrenüberprüftwird.DabeimussdasVormundschaftsgerichtdenPatientenwillenanhandderoben dargestelltenallgemeinengrundsätzedeszivilrechtsauslegenundaufwillensmängelhinüberprüfen.esstehenihm dafürallemitteldesaufdemgrundsatzderamtsermittlung beruhendenverfahrensderfreiwilligengerichtsbarkeitzur Verfügung. 4.GewährleistungdesGrundrechtsschutzesdurchdas Verfahren DerEntwurfstelltdurcheinigewenigeÄnderungenimVerfahrensrechtsicher,dassderGrundrechtsschutzdesBetroffenendurchdasVerfahreneffektivgewahrtwird.Hierzu werdendiebestellungeinesverfahrenspflegersfürdenpatientenvorgeschrieben,diegerichtlichegenehmigungnicht unmittelbar,sondernerstzweiwochennachihrerbekanntgabefürwirksamerklärtundeingleichlaufmitdembisherigenverfahrenzurgenehmigungdereinwilligunghergestellt.zieldervorschriftenistdieumsetzungdes Grundsatzes,dassdieDurchsetzungderGrundrechteauch durchverfahrensrechtlichebestimmungensicherzustellen ist (Grundrechtsschutz durch Verfahren). DerVerfahrenspflegerhatindiesemZusammenhangdie Aufgabe,dieInteressendesPatientenzuvertretenundals AnwaltdesBetroffenen amverfahrenteilzunehmen,der ausschließlich dessen Interessen verpflichtet ist. ZurGewährleistungeineseffektivenRechtsschutzesdesBetroffenen,derdurchdieMöglichkeiteinessichanschließendenBeschwerdeverfahrenssichergestelltwird,isteserforderlich,dempotentiellenBeschwerdeführerdieMöglichkeit zugeben,sicheffektivfürodergegeneinweiteresvorgehen entscheidenzukönnen.damitderumsetzungeinerpatientenverfügungamlebensendeunterumständensehrschnell vollendetetatsachengeschaffenwerden,istesangezeigt, diewirksamkeitderentscheidungerstzweiwochennach ihrer Bekanntgabe eintreten zu lassen. DasGerichtistdarüberhinaus inanlehnungandenbisherigenwortlautdes 69dAbsatz2Satz1FGG indenfällendes 1904Absatz2BGBebenfallsverpflichtet,vor seinerentscheidungeinmedizinischessachverständigengutachteneinzuholen.imübrigengeltenauchdieweiteren RegelungeninAbsatz2,dieschonbisherdieGenehmigung einereinwilligungnach 1904Absatz1BGBbetrafen, nunmehrauchfürdiegenehmigungdernichteinwilligung unddeswiderrufsdereinwilligungnach 1904Absatz2 BGB.HierdurchwirdeinGleichlaufallerVerfahrenzurvormundschaftsgerichtlichenGenehmigungbeiärztlichenMaßnahmen erzielt. III.Kosten DurchdenvorliegendenEntwurfwerdenkeinezusätzlichen KostenfürdieöffentlichenKassendesBundesundderLänderverursacht.BereitsnachdergegenwärtigenRechtslage bedarfdienichteinwilligungoderderwiderrufeinereinwilligungdesbetreuersbeilebensverlängerndenoder-erhaltendenmaßnahmeneinervormundschaftsgerichtlichen Genehmigung,wenneinärztlichesBehandlungsangebot vorliegt (BGHZ 154, 205, 225). DieFestlegungderBestellungeinesVerfahrenspflegersin 67Absatz1FGGentsprichtdergegenwärtigenHandhabunginderPraxisundverursachtdeshalbkeineodernur unerhebliche zusätzliche Kosten. KostenbelastungenfürdieWirtschaftsowieAuswirkungen desgesetzesaufeinzelpreise,aufdaspreisniveauunddas Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. IV.Bundeskompetenz DieBundeskompetenzfürdasBetreuungsrechtunddiezugehörigenVerfahrensregelnfolgtausArtikel74Absatz1 Nummer1 des Grundgesetzes. DasGesetzistnichtzustimmungsbedürftig,dakeinePflichtenderLänderzurErbringungvonGeldleistungen,geldwertenSachleistungenodervergleichbarenDienstleistungengegenüberDrittenbegründetwerden.BeidenAusgabenfürdie VergütungderBetreuer,soweitsienichtausdemVermögen desbetreutenentrichtetwerden,undfürdievormundschaftsgerichtehandeltessichumverwaltungskosten.diese fielenauchbisherbereitsan,dadiegeltenderechtslage durchdenentwurfnurlediglichgesetzlichklargestelltwird.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/11493 B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses) Zu Artikel 1 (ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs) HierbeihandeltessichumeineÄnderungdesInhaltsverzeichnisses,welcheaufderEinfügungderneuen 1901b, 1901c sowie 1901d BGB beruht. Zu Nummer 2 (Einfügungder 1901b,1901csowie 1901d BGB) Zu 1901b Zu Absatz 1 Zu Satz 1 In 1901bAbsatz1Satz1wirdzunächstdefiniert,wasuntereinerPatientenverfügungzuverstehenist.Eshandeltsich hierbeiumerklärungenzurbehandlungundentscheidungenüberdieeinwilligungodernichteinwilligunginbestimmteoderbestimmbaremedizinischemaßnahmen,die eineeinwilligungsfähigenatürlichepersongeäußerthat. DieseErklärungenundEntscheidungensindWillensbekundungeneinerPerson,dieaufdieZulässigkeitmedizinischer undpflegerischermaßnahmendurchdenarztunddiepflegekräftegerichtetundfürdieseunmittelbarverbindlichsind. DabeimusssichderVerfassereinerPatientenverfügungkeinermedizinischenoderjuristischenFachterminologiebedienen.Esistausreichend,wenndiePatientenverfügungso bestimmtist,dassihrsinnimwegederauslegunginanwendungdesrechtsgedankensdes 133BGBermittelt werdenkann.hinsichtlicheinerderartigenwillensbekundungwirdklargestellt,dasssieauchnachdemverlustder Einwilligungsfähigkeit fortgilt. In 1901bAbsatz1Satz1a.E.wirdklargestellt,dassdie WillensbekundungderbetroffenennatürlichenPersonjederzeitwiderruflichist.Hierbeikönnennebenausdrücklichen WillensbekundungenjeglicheAnzeichengewertetwerden, ausdenensichdenumständennachergibt,dassdieperson andemzuletzterklärtenwillennichtfesthaltenmöchte.für denwiderrufkommtesdabeinichtaufdasvorliegender Einwilligungsfähigkeit,sondernaufdennatürlichenWillen dieser Person an. Klargestelltwirdaußerdem,dassdieVerbindlichkeitder Patientenverfügungzudemnichtvoneinembestimmten Krankheitsverlaufoder-stadiumabhängt (keinereichweitenbeschränkung). DurcheinePatientenverfügungkanndieBasisversorgung (menschenwürdigeunterbringung,zuwendung,körperhygiene,stillendeshunger-unddurstgefühls,lindernvon Schmerzen,Atemnot,Übelkeit,VermeidungvonWundliegenu.a.)nichtausgeschlossenwerden.Diesmussnichtgesondertgeregeltwerden,dennderGrundsatzderMenschenwürdeunddasVerbotdersittenwidrigenErklärungen verbietenes,beipatientendiebasisversorgungzuunterlassen.daherkanndiesauchnichtineinerpatientenverfügung verlangt werden ( 134, 138 BGB). DiesdecktsichauchmitdenRichtlinienderBundesärztekammerzurärztlichenSterbebegleitung (2004),indenen postuliertwird: UnabhängigvonanderenZielendermedizinischenBehandlunghatderArztinjedemFallfüreineBasisbetreuungzusorgen.Dazugehörenu.a.:menschenwürdigeUnterbringung,Zuwendung,Körperpflege,Lindernvon Schmerzen,AtemnotundÜbelkeitsowieStillenvonHunger und Durst. Zu Satz 2 DurchAbsatz1Satz2wirdimEinklangmitderbisherigen RechtsprechungdieVerbindlichkeitvonPatientenverfügungengrundsätzlichbestätigtundklargestellt,dassderBetreuerderWillensäußerungdesBetreutenAusdruckundGeltung zuverschaffenhat.imrahmenderbetreuunghaterden WillendesPatientenauszulegen,denwahrenWillenzuerforschen und diesem Willen zur Durchsetzung zu verhelfen. Zu Absatz 2 InAbsatz2wirdklargestellt,dassdemzuermittelndenmutmaßlichenWillendesPatientendieselbeBedeutungzukommt wie dem ausdrücklich erklärten Willen. Zu Absatz 3 DiefürdenBetreuergeltendenRegelungenwerdendurch Absatz3aufdenjenigenBevollmächtigtenerstreckt,welchervomPatientenzurWahrnehmungderGesundheitsvorsorge ermächtigt wurde. Zu 1901c DiePrüfungderPatientenverfügungimDialogzwischen rechtlichemvertreterundbehandelndemarztbeiderentscheidungüberdiemedizinischebehandlungnach 1901d BGBfälltumsoleichter,wennsieschriftlichabgefasstund vompatientennacheinemgewissenzeitablauf (etwaalle fünfjahre)aktualisiertwurde.geradeauchimhinblickauf diefragederaktualitätundderwiderrufsmöglichkeiteiner PatientenverfügungistdieAngabevonZeitundOrtderAbfassungderschriftlichenPatientenverfügungsinnvoll.DeshalbwerdendieseFormelementedemPatientenmiteiner Sollvorschriftempfohlen,wiesiesichvergleichbarz.B. auchin 2247Absatz2BGBfindet.Gleichzeitigwirdsichergestellt,dassauchderaufandere (formlose)weisegeäußertepatientenwilleseineverbindlichkeitimdialogischen Umsetzungsprozessbehält.DieskommtauchPatientenzu Gute,dienichtinderLagesind,sichschriftlichzuäußern, wiez.b.menschenmiteinerentsprechendenbehinderung oderanalphabeten.damitkönnenauchaussagen,dieauf Tonträgern,VideosoderähnlichenMediendokumentiert sind,verbindlichepatientenverfügungendarstellen.darüber hinausistabergrundsätzlichauchdiemündlichgeäußerte ErklärungalsPatientenverfügungwirksam.DennvielePatientenkönnenausunterschiedlichenGründen (z.b.wegen desplötzlicheneintrittsoderderarteinerkrankheit)weder dasschriftformerfordernisnocheineandereartderdokumentationerfüllen.dennauchhiergeltendieallgemeinen RegelndesZivilrechts,nachdenengrundsätzlichFormfreiheitfürErklärungenherrscht.DieFestlegungaufeinebestimmteFormwürdeeineEinschränkungdesSelbstbestimmungsrechtsbeinhalten.Formalerfordernissedürfendie VerwirklichungdesPatientenwillensjedochnichtunnötig erschweren.
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu 1901d Zu Absatz1 DieErmittlungdesPatientenwillensbeieinementscheidungsunfähigenPatientenisteindialogischerProzesszwischenbehandelndemArztundrechtlichemVertreterdes Patienten.AnderSpitzestehtdieFeststellungdermedizinischenIndikationdurchdenArzt.DieAuslegungundÜberprüfungdesPatientenwillensunterliegteinerdoppelten Kontrolle:derfortgeltendePatientenwillebestimmtdieärztlicheBehandlungsentscheidungnachFeststellungderIndikationundistzugleichMaßstabfürdieEntscheidungdurch denbetreuer.derpatientenwillegiltnurfort,wenndievoraussetzungendes 1901bAbsatz1erfülltsindunddiebeschriebeneBehandlungssituationeingetretenist.Diesgilt auchbeiderermittlungdesmutmaßlichenwillensnach 1901b Absatz2. Zu Absatz2 InZweifelsfällensollensichArztundBetreuermitweiteren nahestehendenpersonen,pflegekräftenundsonstigenmitgliederndesbehandlungsteamszurermittlungdespatientenwillens beraten (beratendes Konsil). Zu Absatz3 DiefürdenBetreuergeltendenRegelungenwerdendurch Absatz3aufdenjenigenBevollmächtigtenerstreckt,welchervomPatientenzurWahrnehmungderGesundheitsvorsorge ermächtigt wurde. Zu Nummer 3 (Neufassung von 1904 BGB) ZuBuchstabea Zu Absatz 2 EntsprechenddenVorgaben,diederBundesgerichtshofin richterlicherfortbildungdesrechtsentwickelthat,werden dienichteinwilligungoderderwiderrufdereinwilligung desbetreuersineineuntersuchungdesgesundheitszustandes,eineheilbehandlungodereinenärztlicheneingriff,die lebensverlängerndoder-erhaltendwirken,dergenehmigungdesvormundschaftsgerichtsunterworfen,wennsich behandelnderarztundbetreuerüberdieauslegungdespatientenwillensnichteinigsind.damitwirdklargestellt,dass indenfällen,indenenderbetreuereinebehandlungablehnt,obwohlderarztdieseunterberücksichtigungderpatientenverfügungausdrücklichbefürwortet,dieentscheidungdesbetreuerszumwohledespatientenineinem gerichtlichen Verfahren überprüft wird. ZuBuchstabeb Zu Absatz 3 DurchAbsatz3wirdklargestellt,dassdieNichteinwilligung undderwiderrufdereinwilligungauchdurchdenbevollmächtigtenerfolgenkönnenundimgleichenumfangwie beimbetreuerderzustimmungdesvormundschaftsgerichts unterliegen.dabeiwerden wiebishernach 1904Absatz2Satz2BGB diezustimmungspflichtigenentscheidungeneinesbevollmächtigtennurwirksam,wenndievollmachtschriftlicherteiltistundsiedieseentscheidungen ausdrücklich umfasst. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit FGG) Zu Nummer 1 (Änderungvon 67Absatz1Satz5FGG) DurchdieErgänzungin 67Absatz1Satz5FGGwirdfür Verfahren,dieeinegerichtlicheGenehmigungderNichteinwilligungoderdesWiderrufsderEinwilligungnach 1904Absatz2BGBzumGegenstandhaben,dieBestellungeinesVerfahrenspflegersfürdenbetroffenenPatienten vorgeschrieben.zieldervorschriftistdieumsetzungdes Grundsatzes,dassdieAchtungderGrundrechtedurchverfahrensrechtlicheBestimmungensicherzustellenist (GrundrechtsschutzdurchVerfahren).DerVerfahrenspflegerhat deshalbdieaufgabe,dieinteressendespatientenzuvertreten,undnimmtindiesemsinneals AnwaltdesBetroffenen amverfahrenteil.diebestellungdesverfahrenspflegersist eingeeignetesrechtlichesinstrument,umzuverhindern, dassderselbstnichtbeteiligungsfähigepatientzumbloßen Objekt des Verfahrens wird. Zu Nummer 2 (Änderung des 69a FGG) Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 4) Derin 69aFGGneueingefügteAbsatz4legtfest,dassdie gerichtlichegenehmigungeinerentscheidungnach 1904 Absatz2BGBerstzweiWochennachihrerBekanntmachung wirksamwird.dadieumsetzungdergenehmigtenentscheidungdesbetreuersoderdesbevollmächtigteninderregel schonkurzfristigvollendetetatsachenschaffenkann,sollte diegenehmigungnichtsogleichmitihrerbekanntmachung wirksamwerden.zurgewährleistungeineseffektiven Rechtsschutzesdurcheinmöglicherweiseanschließendes Beschwerdeverfahrenisteserforderlich,dempotentiellen BeschwerdeführerdieMöglichkeitzugeben,sicheffektiv für oder gegen ein weiteres Vorgehen entscheiden zu können. Zu Buchstabe b (Einfügung des Absatzes 5) EshandeltsichumeineFolgeänderungderÄnderungdes Absatzes 4. Zu Nummer 3 (Änderungdes 69dAbsatz2Satz1FGG) 69dFGGregelt,welchebesonderenVerfahrensvorschriftenbeiderErteilungvonvormundschaftsgerichtlichenGenehmigungenzubeachtensind.AuchdieseVorschriftensind AusgestaltungendesGrundsatzes,dasseineffektiverGrundrechtsschutzdurchdieSchaffungverfahrensrechtlicherRegelungenzugewährleistenist.DasGerichtistdeshalb in AnlehnungandenbisherigenWortlautdes 69dAbsatz2 Satz1FGG auchindenfällendes 1904Absatz2BGB verpflichtet,vorseinerentscheidungeinmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. ImÜbrigengeltendieRegelungeninAbsatz2,dieschon bisherdiegenehmigungeinereinwilligungnach 1904 Absatz1BGBbetrafen,nunmehrauchfürdieGenehmigung dernichteinwilligungunddeswiderrufsdereinwilligung nach 1904Absatz2BGB.HierdurchwirdeinGleichlauf derverfahrenzurvormundschaftsgerichtlichengenehmigung bei ärztlichen Maßnahmen erzielt. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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