Am Rathaus Fuldabrück. 1fach Auftragnehmer

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1 G U T A C H T E N Nr. L 8386 zum Bebauungsplan Nr. 30 Missefeld/Steinfeld hinsichtlich der Geräuschbelastung durch den Straßenverkehr, durch den kommunalen Bauhof und durch Sport in Fuldabrück Messstelle nach 29b (Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) VMPA-SPG HE Auftraggeber: Gemeinde Fuldabrück Am Rathaus Fuldabrück Unsere Zeichen: UT-F2/He Dokument: L8386 Ausgestellt am: 28. September 2017 Das Dokument besteht aus 69 Seiten Seite 1 von 69 Anzahl der Ausfertigungen: 3fach Auftraggeber 1fach Auftragnehmer Die auszugsweise Wiedergabe des Dokumentes und die Verwendung zu Werbezwecken bedürfen der schriftlichen Genehmigung der TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH. Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die untersuchten Prüfgegenstände. Bearbeiter: Dipl.-Ing. Ralf Huber Managementsystem ISO 9001 / ISO14001 zertifiziert durch: Handelsregister Darmstadt HRB 4915 USt-IdNr. DE Informationen gem. 2 Abs. 1 DL-InfoV unter Bankverbindung: Commerzbank AG BIC DRESDEFFXXX IBAN DE Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Matthias J. Rapp Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Henning Stricker Dipl.-Betrw. Erwin Blumenauer Telefon: Telefax: Beteiligungsgesellschaft von: TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Lärm- und Erschütterungsschutz Am Römerhof Frankfurt am Main Deutschland

2 Seite 2 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung Rechts- und Beurteilungsgrundlagen Lagebeschreibung Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen Betriebsbeschreibungen der umliegenden Einrichtungen Sporthalle Bauhof der Kommune Tennisplätze KITA Dorfgemeinschaftshaus Feuerwehrgerätehaus Berücksichtigung des Lärmschutzes in der Bauleitplanung Verkehrsgeräusche Gewerbelärm bzw. Geräusche durch Anlagen im Sinne der TA Lärm Sportgeräusche Geräusche durch Kinder Immissionsorte und Immissionswerte Immissionsorte Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Teil Richtwerte nach TA Lärm Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Geräuschemissionen von verschiedenen Vorgängen Fahrgeräusche von Lkw Geräusche durch Radlader und sonstige Verladevorgänge Pkw-Parkplatzgeräusche Geräusche vom Tennispatz Bestimmung der Geräuschbelastung in dem Plangebiet Straßenverkehr Geräusche durch den Bauhof einschließlich durch das Rathaus Geräusche durch Sport Passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Maßgeblicher Außenlärmpegel... 30

3 Seite 3 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L Straßen- und Schienenverkehr Geräusche durch Anlagen im Sinne der TA Lärm Maßgeblicher Außenlärmpegel Schalldämmung von Fenstern Zusammenfassung und Diskussion Geräuschbelastung im Plangebiet Schallschutzmaßnahmen Vorschlag für die textlichen Festsetzungen im B-Plan Verzeichnis der Anhänge... 37

4 Seite 4 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L Aufgabenstellung Die Gemeinde Fuldabrück beabsichtigt, am nordwestlichen Ortsrand von Dörnhagen, die Flächen im Bereich Glockenhofsweg, Dennhäuser Straße und Zum Grenzeberg städtebaulich zu ordnen und gleichzeitig hier einen neuen Ortsrand zu entwickeln. Aus diesem Grund soll im genannten Gebiet ein qualifizierter Bebauungsplan gemäß 30 Baugesetzbuch (BauGB), einschließlich Umweltbericht und Artenschutzbeitrag, zur Ausweisung von Mischgebietsflächen mit den notwendigen Eingrünungsmaßnahmen sowie Flächen für den Gemeinbedarf aufgestellt werden. Vorrangig geplant sind die Entwicklung eines Mischgebietes, welches siedlungsräumlich an die vorhandene benachbarte Baustruktur anschließt, sowie die Sicherung der Flächen für den Gemeinbedarf. Gleichzeitig soll der nordwestliche Ortsrand von Dörnhagen als einheitlich geschlossener Ortsrand entwickelt werden. Der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 30 wird mittig durch den Verlauf der Kreisstraße K16 (Dennhäuser Straße) in 2 Bereiche geteilt (vgl. mit Plan in Anhang 2). Die schon bebauten Flächen östlich der K16 mit den Tennisplätzen, der Feuerwehr, einer KITA und dem Dorfgemeinschaftshaus bleiben weitestgehend erhalten. Lediglich der Standort der Feuerwehr soll moderat erweitert werden. Die KITA wird auf die östlich angrenzenden, noch unbebauten Flächen erweitert. Auf den unbebauten Außenbereichsflächen westlich der K 16 wird ein Mischgebiet (MI) entwickelt. Die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH wurde beauftragt, neben den Geräuschen von dem Bauhof der Gemeinde Fuldabrück zusätzlich die Geräuschbelastung durch den Straßenverkehr sowie durch die verschiedenen sozialen und sportlichen Einrichtungen zu untersuchen. Weitere Geräuschquellen im Umfeld des Plangebiets sind nicht Gegenstand des Auftrages. Darüber hinaus ist zur Bestimmung der notwendigen Schallschutzklassen der Fenster der Gebäude der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN Schallschutz im Hochbau vom Juli 2016 zu ermitteln. 2 Rechts- und Beurteilungsgrundlagen Bei der Abfassung dieses Berichtes wurden folgende Rechts- und Beurteilungsgrundlagen herangezogen: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I, Seite 1274); zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) Achtzehnte Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV) in der Fassung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) Sechzehnte Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV) in der Fassung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I, Jahrgang 1990, Seite 1036)

5 Seite 5 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997, veröffentlicht im Verkehrsblatt 12/1997 des Bundesministeriums für Verkehr Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90, Ausgabe 1990, herausgegeben vom Bundesminister für Verkehr - Abteilung Straßenbau Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl 1998 S. 503), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01. Juni 2017 (BAnz AT 08. Juni 2017 B5) Länderausschuss für Immissionsschutz: Zusammenstellung von Fragen zur TA Lärm aus dem Jahre 1998, Protokoll der 101. Sitzung des LAI vom Mai 2001 sowie LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm (Fragen und Antworten zur TA Lärm) in der Fassung des Beschlusses zu TOP 9.4 der 133. LAI-Sitzung am 22. und 23. März 2017 DIN ISO , Entwurf vom September 1997 bzw. Weißdruck vom Oktober 1999, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren DIN EN ISO 3746 vom März 2011 Akustik Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746:2010); Deutsche Fassung EN ISO 3746:2010 DIN Teil 1 vom April 1984, Geräuschmessung an Maschinen, Luftschallemissionen, Hüllflächen-Verfahren Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise vom November 1989 (zurückgezogen) Beiblatt 1 zu DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Ausführungsbeispiel und Rechenverfahren vom November 1989 (zurückgezogen) DIN 4109/A1 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise, Änderungen A1 vom Januar 2001 (zurückgezogen) DIN 4109 Berichtigung 1; Berichtigungen zu DIN 4109: ; DIN 4109 Beiblatt 1: und DIN 4109 Beiblatt 2: vom August 1992 (zurückgezogen) DIN Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen vom Juli 2016 mit DIN /A1: (E) als Ersatz für DIN 4109: und DIN 4109/A1:

6 Seite 6 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 DIN Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen vom Juli 2016 mit DIN /A1: (E) DIN Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 mit Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 vom Mai 1987 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung VDI 2714 vom Januar 1988 (zurückgezogen) Schallausbreitung im Freien VDI 2720 Blatt 1 vom März 1997 (zurückgezogen) Schallschutz durch Abschirmung im Freien VDI 3770 vom September 2012 Emissionskennwerte von Schallquellen: Sport- und Freizeitgeräusche Bayerisches Landesamt für Umwelt (Hrsg.): Parkplatzlärmstudie (6. Auflage), Augsburg 2007 Knuth Lenkewitz, Jürgen Müller: Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten erschienen im Heft Umwelt und Geologie: Lärmschutz in Hessen, Heft 3, herausgegeben von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2005 Ekkehard Knothe: Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen, erschienen im Heft Nr. 192 Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz, herausgegeben von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Wiesbaden 1995 Handbuch Lärmschutz bei Förder- und Umschlaganlagen, Materialien 7/80, herausgegeben vom Umweltbundesamt, Erich Schmidt Verlag, Berlin 1980 Lärmbekämpfung 88, Tendenzen - Probleme - Lösungen, herausgegeben vom Umweltbundesamt, Erich Schmidt Verlag, Berlin 1980 Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Baumaschinen, erschienen im Heft 247 Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz (1998) und im Heft 2 Lärmschutz in Hessen (2004), herausgegeben von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden Verkehrsmengenkarte für Hessen der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung aus dem Jahr 2015 Schallausbreitungsprogramm SAOS-NP in der Version des Ingenieurbüros Kramer Schalltechnik GmbH, Sankt Augustin, mit Lima-Rechenkern Lima_7.exe vom 03. November 2016 des Büros Stapelfeldt Ingenieurgesellschaft mbh, Dortmund

7 Seite 7 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L Lagebeschreibung Das ca. 2,6 ha große Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Siedlungsrand von Fuldabrück-Dörnhagen, südöstlich der BAB 7. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Dörnhagen folgende Flurstücke: Flur 16: die Flurstücke 27/6, 29/7, 30/5, 30/6, 33/12 (teilw.), 27/5 (teilw.) und 29/5 (teilw.) Flur 28: die Flurstücke Nr. 30/1 (teilw.), 40/2 (teilw.) und 34 Flur 29: die Flurstücke Nr. 45, 46, 47 und 48 (teilw.). Die Kreisstraße 16 (Dennhäuser Straße) unterteilt das Plangebiet in Ost und West. Entlang des östlichen Straßenraumes der Dennhäuser Straße befindet sich eine ortsbildprägende Laubbaumreihe; dasselbe gilt für den Glockenhofsweg im Norden des Geltungsbereichs. Der westliche Teilbereich des Plangebietes wird ebenso wie die nordwestlich und westlich angrenzenden Flächen landwirtschaftlich genutzt. Die östlichen Flächen des Plangebietes sind durch die Nutzungen der Feuerwehr, einer Kita, durch das Dorfgemeinschaftshaus sowie durch eine Tennisanlage inklusive vereinzelter Grünflächen, Stellplätzen und Spielbereichen im Bestand stark vorgeprägt. Die nordöstlichen Parzellen werden als Wiesen-, Weide- oder Gartenflächen genutzt. Außerhalb des Geltungsbereiches grenzen südlich, teilweise in historischen Strukturen, Mischbebauungen an das Plangebiet. Östlich des Geltungsbereiches befindet sich der Bauhof der Gemeinde, nordöstlich das Rathaus sowie eine Sporthalle mit Außensportanlagen. 4 Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen Die Verkehrszahlen für die Bundesautobahn A7 wurden der Verkehrsmengenkarte der Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement aus dem Jahr 2015 entnommen. Für die Dennhäuser Straße (Kreisstraße K 16) und den Glockenhofsweg liegen keine Verkehrszähldaten vor. Auf Grundlage von eigene Verkehrszählugen an diesen Straßen am Donnerstag, 31. August 2017, in der Zeit zwischen und Uhr wurde das Verkehrsaufkommen auf den einzelnen Straßenabschnitten in Abstimmung mit Herrn Löber von Hessen Mobil geschätzt (vgl. mit Tabelle 1 auf folgender Seite). Die Verkehrsmengen auf den relevanten Straßenabschnitten werden in Tabelle 1 zusammengestellt. Dabei wurde die Dennhäuser Straße in den Abschnitt Nord nördlich der Einmündung Glockenhofsweg sowie in den Abschnitt Süd südlich der Einmündung Glockenhofsweg aufgeteilt. Die Tages- und Nachanteile wurden entsprechend den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) berechnet. Für die Verkehrsprognose kann in der Regel eine Steigerung des Verkehrsaufkommens von rund 0,5 % pro Kalenderjahr angenommen werden, so dass im Vergleich zum Jahr 2015 für das Jahr 2030 eine Erhöhung des Fahrzeugaufkommens von rund 7,5 % auftritt. Entsprechend den Regelungen der Straßenbaubehörden wird zur Berechnung der Straßenverkehrsgeräusche nach RLS-90 für das Jahr 2030 von einem Straßenbelag mit einem Korrekturwert D StrO von - 2,0 (A) für Außerortstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h ausgegangen.

8 Seite 8 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Tabelle 1: Verkehrsbelastung auf den relevanten Straßenabschnitten Straße Abschnitt Jahr DTV Verkehrsstärke Lkw-Anteil p Kfz / 24 h M in Kfz/h A 7 AS Kassel Süd / AS Guxhagen tags: tags: 15,3 % nachts: nachts: 47,5 % tags: tags: 15,3 % nachts: nachts: 47,5 % K 16 Dennhäuser Straße Nord tags: 390 tags: 20 % nachts: 52 nachts: 10 % tags: 420 tags: 20 % nachts: 56 nachts: 10 % K 16 Dennhäuser Straße Süd tags: 360 tags: 20 % nachts: 66 nachts: 10 % tags: 390 tags: 20 % nachts: 72 nachts: 10 % Glockenhofsweg tags: 390 tags: 10 % nachts: 52 nachts: 3 % tags: 420 tags: 10 % nachts: 56 nachts: 3 % 5 Betriebsbeschreibungen der umliegenden Einrichtungen 5.1 Sporthalle Die Sporthalle wird von Montag bis Freitag tagsüber zwischen bis maximal Uhr genutzt, wobei vormittags überwiegend Schulsport betrieben und nachmittgas Handball gespielt wird. An Samstagen und an Sonntagen ist die Nutzung auf die Tageszeit zwischen und maximal Uhr begrenzt. 5.2 Bauhof der Kommune Im Bauhof sind derzeit insgesamt 19 Personen beschäftigt. Die Arbeitszeit im Bauhof beginnt morgens um Uhr und endet in der Regel um Uhr. Im Winter verschiebt sich witterungsbedingt der Arbeitsbeginn auf Uhr bzw Uhr mit dem entsprechenden späteren Ende der Arbeitszeit. Von Uhr bis Uhr haben die Mitarbeiter Mittagspause. Die Mitarbeiter verlassen morgens nach Beladung der Fahrzeuge mit 5 bis 6 Pritschenwagen bzw. mit 1 Kehrmaschine das Gelände des Bauhofes und kommen bei Arbeitsende wieder zurück. Neben verschiedenen Rasenmähern sind noch 1 Radlader auf dem Bauhof vorhanden. Die Mitarbeiter fahren in der Regel mit dem Transporter in die Gemarkungen und betreiben hier Landschaftspflege, Reparaturen und sonstige Arbeiten.

9 Seite 9 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Auf dem Gelände des Bauhofes selbst werden kaum Arbeiten ausgeführt; es wird lediglich bei Bedarf aufgeräumt oder Wartungsarbeiten an den Maschinen durchgeführt. Das Lkw- Aufkommen auf dem Bauhofgelände ist gering. Die meisten Materialien werden direkt an den jeweiligen Einsatzort gebracht. 5.3 Tennisplätze Die 4 vorhandenen Tennisplätze mit dem Clubhaus werden von der Tennisabteilung des m ortsansässigen FSV Dörnhagen 1899 e.v. genutzt. Entsprechend dem Trainingsplan aus dem Jahre 2016 werden die Tennisplätze überwiegend in der Zeit zwischen und Uhr genutzt. 5.4 KITA Im Erdgeschoss des Dorfgemeinschaftshauses und in einem Anbau ist die Kita von Dörnhagen untergebracht. 5.5 Dorfgemeinschaftshaus In dem Dorfgemeinschaftshaus werden etwa zweimal im Monat Familienfeste, wie Geburtstage, Jubiläen und Hochzeiten, durchgeführt. Es finden hier keine Konzerte und keine Musikveranstaltungen sowie auch keine Theateraufführungen statt. 5.6 Feuerwehrgerätehaus Das Feuerwehrgerätehaus wird lediglich zum Abstellen der Einsatzfahrzeuge und zur Unterbringung der Löscheinrichtungen genutzt. Übungen und Feierlichkeiten finden auf diesem Gelände aus Platzgründen nicht statt. 6 Berücksichtigung des Lärmschutzes in der Bauleitplanung In 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird gefordert, dass im Rahmen von raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend zum Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Als technisches Regelwerk steht für die Belange des Lärmschutzes in der Bauleitplanung die DIN Teil 1 Schallschutz im Städtebau zur Verfügung. Im Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 werden schalltechnische Orientierungswerte genannt, die als eine sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen sind. Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Untersuchung der vorhandenen Vorbelastung und die Auswirkungen einer Planung, und zwar getrennt nach den verschiedenen Lärmquellenarten (Gewerbe, Verkehr, Sport, Freizeit etc.). Die schalltechnischen Beurteilungspegel werden für jede Lärmquellenart getrennt mit den dazugehörigen schalltechnischen Orientierungswerten verglichen. Diese Orientierungswerte sind nicht als Grenzwerte gedacht, sondern sie unterliegen einer verantwortlichen oder begründeten Abwägung. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen - insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen.

10 Seite 10 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L Verkehrsgeräusche In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, lassen sich die Orientierungswerte u.u. nicht einhalten. Besonders dann ist das umfangreiche Instrumentarium zur Lärmbekämpfung, vor allem das der bauleitplanerischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Flächen mit Überschreitungen möglichst gering zu halten. Es soll nicht alleine deshalb auf Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden, weil damit kein ausreichender Schallschutz erreicht werden kann. Wo im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen werden soll, weil andere Belange überwiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Überschreitungen der Orientierungswerte und entsprechende Maßnahmen zum Erreichen ausreichenden Schallschutzes sollen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan oder in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und gegebenenfalls in den Plänen gekennzeichnet werden. Eine Überschreitung der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 um 5 (A) kann noch das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. auch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 01. September 1999, - 4 BN NVwZ-RR 2000). Nach diesem Urteil können bei der Beurteilung von Verkehrslärmimmissionen als zusätzliche Entscheidungshilfe die Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) herangezogen werden. Diese Vorsorgegrenzwerte, die der Gesetzgeber für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen- und Schienenwegen vorsieht, liegen um 4 (A) oberhalb der Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Teil 1. Die Behandlung des Lärmschutzes in der städtebaulichen Planung kann jedoch keinesfalls ausschließlich auf den eingeschränkten Blickwinkel der 16. BImSchV eingegrenzt werden. 6.2 Gewerbelärm bzw. Geräusche durch Anlagen im Sinne der TA Lärm Nach Nummer 7.5 in DIN Teil 1 werden im Rahmen der Bauleitplanung die Beurteilungspegel für gewerbliche Anlagen nach TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO ermittelt. Hinsichtlich der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans nach 1 (3) BauGB sind daher die Kriterien der TA Lärm auch im Rahmen der Bauleitplanung zu beachten. Nach TA Lärm befindet sich der maßgebende Messpunkt zum Schutz vor Außengeräuschen im Freien 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes. Nach dem Urteil des BVerwG, 4. Senat, vom 29. November 2012 (Az: BVerwG 4 C 8.11) sieht die TA Lärm passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen nicht vor. Nach Nummer 6.1 der TA Lärm sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, verfehlt daher das Schutzziel der TA Lärm. Aus der Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte außen nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren

11 Seite 11 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will.

12 Seite 12 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrunde legen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-) Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt. Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen ausgeglichen werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlichrechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt aus, das maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September BVerwG 4 C BVerwGE 109, 314 <324>). Der Beschluss des BVerwG, 4. Senat, vom , Az: 4 BN 6/12 zeigt jedoch auf, dass es nach den Umständen des Einzelfalls abwägungsfehlerfrei sein kann, die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen (nicht öffenbare Fenster, künstliche Belüftung) ein geeignetes Mittel ist, um den (Lärm-) Konflikt zwischen Wohnen und Gewerbe zu lösen und dadurch Abwehransprüche gegen den Gewerbebetrieb auszuschließen: Dagegen ist vorliegend die Wohnbebauung, die durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, noch nicht vorhanden. Das macht im Hinblick auf das Ansinnen an die Bewohner, sich mit Maßnahmen des passiven Lärmschutzes abzufinden, einen Unterschied. Wer erwägt, eine mit passivem Schallschutz "belastete" Wohnung zu beziehen, weiß von vornherein, mit welchen Einschränkungen er zu rechnen hat. Will er sie entschärfen, ist es ihm grundsätzlich zumutbar, zur architektonischen Selbsthilfe zu greifen und - wenn möglich - bereits vor dem Einzug diejenigen Räume als Wohn- und Schlafräume vorzusehen, die auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes liegen; will er sie vermeiden, kann ihm zugemutet werden, vom Bezug der Wohnung Abstand zu nehmen.. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht immissionsreduzierenden Maßnahmen an den schutzwürdigen Gebäuden gegenüber Gewerbelärm keine vollständige Absage erteilt. Vielmehr sind gegenüber Gewerbelärm nur solche Maßnahmen zulässig, die sich mit den Vorgaben der TA Lärm vereinbaren lassen. So ist es etwa zulässig, durch den Einbau nicht öffenbarer Fenster einen relevanten Messpunkt im Sinne der TA Lärm (Immissionsort) auszuschließen. Ggf. kann die Lärmbelastung durch festverglaste Vorsatzschalen vor geöffneten Fenstern auf das zulässige Maß reduziert werden, wobei diese Maßnahme eine Pegelreduzierung von 5 10 (A) gegenüber der freien Schallausbreitung erwarten lässt. Auch sind immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster ohne weiteres möglich.

13 Seite 13 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Entsprechend Nummer 7.1 der TA Lärm dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 überschritten werden, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt. 6.3 Sportgeräusche Nach Nummer in DIN Teil 1 ist bei der Beurteilung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Sportanlagen die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zu beachten. Bei genehmigungsbedürftigen Sportanlagen wird dagegen die TA Lärm herangezogen. Mit der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) wurde im Jahr 1991 eine Rechtsverordnung geschaffen, die für den öffentlich-rechtlichen Bereich die Beurteilung der durch Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen eindeutig regelt. Für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die nicht einer besonderen Genehmigung nach 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bedürfen, wird die Sportanlagenlärmschutzverordnung BImSchV angewendet. Dabei zählen zur Sportanlage auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören insbesondere auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des Zu- und Abgangs der Sporttreibenden bzw. der Zuschauer. Entsprechend der 18. BImSchV sind bei der Ermittlung der Immissionen von Sportanlagen unter anderem die Geräusche von Parkplätzen auf dem Anlagengelände zu bestimmen und bei der Bildung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen. Der Mittelungspegel durch die Parkplätze auf dem Sportplatzgelände ist bei Prognosen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 - zu berechnen. 6.4 Geräusche durch Kinder Nach 22 Abs. 1a BImSchG gilt hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen von Einrichtungen für Kinder Folgendes: Die Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Unter Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu verstehen, d. h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Unter ähnlichen Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen sind bestimmte Formen der Kindertagespflege gem. 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu verstehen, die nach ihrem Erscheinungsbild ähnlich wie Kindertageseinrichtungen betrieben werden (z. B. Kinderläden). Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen sind kleinräumige Einrichtungen, die auf spielerische oder körperlich spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind und die wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah gelegen sein müssen.

14 Seite 14 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386

15 Seite 15 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Bei Kindern handelt es sich um Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (vgl. 1 (1) JuSchG). Bei Nutzergruppen ab einem Alter von 14 Jahren, die laut Gesetz den Eintritt in das Jugendalter vollzogen haben, entfällt daher die Privilegierung nach dem 22 1a BImSchG. 7 Immissionsorte und Immissionswerte 7.1 Immissionsorte Der Bereich mit den Immissionsorten soll in dem B-Plan Nr. 30 Missefeld/Steinfeld als Mischgebiet (MI) ausgewiesen werden. 7.2 Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 Im Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 sind in Mischgebieten (MI) folgende Orientierungswerte vorgesehen: tagsüber 60 (A) und nachts 50 (A) bzw. 45 (A) Dabei soll der niedrigere Nachtwert für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Der höhere Orientierungswert in der Nachtzeit gilt im Wesentlichen für Verkehrslärm. Die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 für den Gewerbelärm stimmen mit den Richtwerten nach TA Lärm für das entsprechende Baugebiet überein. Nach DIN Teil 1 ist die Einhaltung der Orientierungswerte wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigungen zu erfüllen. Gemäß Beiblatt 1 der DIN Teil 1 sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen die Beurteilungspegel von verschiedenen Schallquellen (Verkehr, Gewerbe, Freizeit etc.) jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden. 7.3 Richtwerte nach TA Lärm Nach den Messvorschriften der TA Lärm soll 0,5 m vor dem geöffneten, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster eines nach DIN 4109 schutzbedürftigen Raumes gemessen werden. Das geplante Baugebiet entsprechend B-Plan Nr. 30 Missefeld/Steinfeld soll als Mischgebiet (MI) mit folgenden Richtwerten nach TA Lärm ausgewiesen werden: 60 (A) tagsüber und 45 (A) nachts. Die Tageszeit erstreckt sich von bis Uhr und die Nachtzeit von bis Uhr, dabei wird in der Nachtzeit zur Beurteilung die lauteste Nachtstunde herangezogen.

16 Seite 16 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Richtwert am Tage um nicht mehr als 30 (A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 (A) überschreiten. 7.4 Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung In der Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV - vom 12. Juni 1990 werden für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche in Mischgebieten folgende Immissionsgrenzwerte festgesetzt: tagsüber 64 (A) und nachts: 54 (A). 7.5 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) In der aktuellen Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchV vom Juni 2017 werden für Mischgebiete (MI) folgende Immissionsrichtwerte festgelegt: tags außerhalb der Ruhezeiten: 60 (A) tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen: 55 (A) tags innerhalb der Ruhezeiten im Übrigen: 60 (A) sowie nachts: 45 (A) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf die in Tabelle 2 angegebenen Zeiten bzw. Zeitblöcke. Dabei sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 (A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 (A) überschreiten. Tabelle 2: Zeitblöcke gemäß 18. BImSchV für unterschiedliche Wochentage Wochentag Uhrzeit Ruhezeit tagsüber - werktags Uhr Uhr Uhr - sonn- und feiertags Uhr Uhr Uhr Uhr nachts - werktags Uhr Uhr -- - sonn- und feiertags Uhr Uhr -- In der neuen Sportanlagenlärmschutzverordnung vom Juni 2017 werden die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie zusätzlich für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von bis Uhr um 5 erhöht. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Diese Neuregelung gilt

17 Seite 17 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 allerdings nicht für Kurgebiete und Krankenhäuser sowie für Pflegeanstalten. Unberührt bleiben die morgendlichen Ruhezeiten.

18 Seite 18 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 An Werktagen gilt für die Geräuscheinwirkungen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten in der Zeit zwischen bis Uhr eine Beurteilungszeit von 12 Stunden. Für die Zeit zwischen und Uhr sowie zwischen und Uhr beträgt die Beurteilungszeit jeweils 2 Stunden (innerhalb der Ruhezeiten). An Sonn- und Feiertagen wird bei Geräuscheinwirkungen in der Zeit zwischen und Uhr und von bis Uhr eine Beurteilungsdauer von 9 Stunden zugrunde gelegt. Für die Zeit innerhalb der Ruhezeiten zwischen und Uhr und zwischen und Uhr sowie zwischen und Uhr gilt eine Beurteilungsdauer von 2 Stunden. Die Ruhezeit von bis Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von bis Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt. Beträgt die gesamte Nutzungsdauer zusammenhängend weniger als 4 Stunden und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von bis Uhr, gilt als Beurteilungszeit ein Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die volle Nutzungszeit umfasst. Dieser Beurteilungspegel wird dann mit dem Immissionsrichtwert für die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten verglichen. In der Nachtzeit wird dagegen die ungünstigste volle Stunde zur Beurteilung herangezogen. 8 Geräuschemissionen von verschiedenen Vorgängen 8.1 Fahrgeräusche von Lkw Die Hessische Landesanstalt für Umwelt (HLfU) hat die Geräuschemissionen von Lkw für den aktuellen Fahrzeugbestand repräsentativ für typische Fahrzustände untersuchen lassen. Bei der Prognose von Geräuschimmissionen von Verkehrsgeräuschen auf Betriebsgeländen hat sich entsprechend dieser Studie bewährt, von vereinfachten Emissionsansätzen auszugehen. Die Geräuschemissionen für verschiedene Einzelvorgänge beim Betrieb eines Lkw werden in Tabelle 3 zusammengestellt. Im Sinne des Takt-Maximalpegelverfahrens mit einer Taktzeit von 5 Sekunden kann man für Impulsgeräusche, wie Motorstart und Türenschlagen usw., von einer Einwirkzeit von 5 Sekunden ausgehen. Nach eigenen Untersuchungen der TÜV Hessen GmbH liegen die Geräuschemissionen eines Kleintransporters (Kleinbus bzw. Sprinter) nach aktuellen technischen Stand um rund 8 (A) niedriger als die Fahrgeräusche eines großen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t (vgl. auch mit Messbericht Nr. L 7140-A vom 28. März 2012).

19 Seite 19 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Tabelle 3: Schallemissionen eines Lkw Geräuschvorgang Schallleistung L WA L WA,1h 1) L WA,1h 2) Türenschlagen 100 (A) - - Motorstart 100 (A) - - unterer Leerlauf 94 (A) - - Betriebsbremse 108 (A) - - Betätigen der fahrzeugeigenen Ladebordwand 84 (A) - - Fahrgeräusche bei 20 km/h - auf ebener Strecke 106 (A) 63 (A) je m - - auf Steigungsstrecken > 7 % 109 (A) 66 (A) je m - Rangieren bei 5 km/h - Strecke 30 m (A) (A) je m (A) - Strecke 40 m (A) (A) je m (A) - Strecke 50 m (A) (A) je m (A) 1) L WA,1h = längenbezogene Schallleistung für einen Vorgang pro Stunde 2) L WA,1h = Schallleistung für einen Vorgang pro Stunde 8.2 Geräusche durch Radlader und sonstige Verladevorgänge Die Geräuschentwicklung von Radladern und auch Baggern mit einer Leistung von mehr als 100 kw beträgt entsprechend der Baumaschinenstudie im dynamischen Betrieb auf Grundlage des energieäquivalenten Dauerschallpegels L AFeq im Mittel L WAeq = [ ] (A) bei einem Impulszuschlag in Abhängigkeit vom Arbeitsvorgang von 3 bis 9 (A), wobei kurzzeitig Werte bis 128 (A) auftreten können. Eigene Messungen aus neuerer Zeit ergaben allerdings für moderne gekapselte Radlader mit starker Motorisierung nur noch Schallleistungspegel von rund [ ] (A). Für das Abkippen von Sand und Kies aus einem Muldenkipper auf eine Betonunterlage wird in dem Handbuch Lärmschutz bei Förder- und Umschlaganlagen des Umweltbundesamtes kurzzeitig ein Schallleistungspegel L WA,max von L WA,max = [109,5 + 1,5] (A) angegeben. Wird das Material auf eine entsprechende Sand- bzw. Kiesunterlage abgekippt, so verringern sich die Geräuschemissionen um 2 bis 6 (A).

20 Seite 20 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Durch den Betrieb des Hochdruckreinigers beim Reinigen der Fahrzeuge kann nach der Tankstellenstudie eine Schallleistung L WA von gerundet zugrunde gelegt werden. L WA = 94 (A) 8.3 Pkw-Parkplatzgeräusche Gemäß der Parkplatzlärmstudie berechnet man die Geräuschbelastung durch den Betrieb eines Parkplatzes durch Betrachtung der eigentlichen Parkvorgänge, wie z.b. An- und Abfahrt, Motorstart und Türenschlagen, sowie dem Durchfahrverkehr. Näherungsweise kann dabei für N Parkbewegungen folgende Formel benutzt werden: L WA = [ 63 + K PA + K I + K D + K StrO + 10 lg N ] (A) mit K PA = Zuschlag für die Parkplatzart (siehe Tabelle 5) K I = Impulszuschlag (siehe Tabelle 5) K D = Zuschlag für den Anteil des Fahrverkehrs K StrO = Zuschlag für unterschiedliche Fahrbahnoberflächen N = Anzahl der Parkbewegungen je Stunde K D = [2,5 lg (f x B - 9)] (A) für f x B > 10 Stellplätze K D = 0 (A) für f x B < 10 Stellplätze f = Anzahl der Stellplätze je Bezugsgröße B = Bezugsgröße f x B = Anzahl der Stellplätze Tabelle 5: Zuschläge für unterschiedliche Parkplatzarten Zuschläge Parkplatz für Parkplatzart für Impulse K PA K I P+R-Parkplätze, Besucher- und Mit- 0 4 Arbeiterparkplätze, Wohnanlagen Parkplätze an Einkaufszentren - Standard-Einkaufswagen - Fahrwege aus Asphalt Fahrwege aus Pflaster lärmarme Einkaufswagen - Fahrwege aus Asphalt Fahrwege aus Pflaster 3 4 Parkplätze - Restaurant Gaststätten Schnellrestaurant Diskotheken 4 4 Autohöfe für Lkw 14 3

21 Seite 21 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Für die Anzahl f der Stellplätze je Bezugsgröße werden in Abhängigkeit von der Parkplatzart in der Parkplatzlärmstudie folgende Werte angegeben: Diskothek: f = 0,50 Stellplätze / m² Netto-Gastraumfläche Gaststätten: f = 0,25 Stellplätze / m² Netto-Gastraumfläche Verbrauchermarkt und Warenhaus: f = 0,07 Stellplätze / m² Netto-Verkaufsfläche Discountmarkt: f = 0,11 Stellplätze / m² Netto-Verkaufsfläche Elektrofachmarkt: f = 0,04 Stellplätze / m² Netto-Verkaufsfläche Bau- und Möbelfachmarkt: f = 0,03 Stellplätze / m² Netto-Verkaufsfläche Hotel: f = 0,50 Stellplätze / Bett P+R- und Mitarbeiterparkplatz: f = 1,00 Stellplätze Die kurzzeitige Geräuschspitze beim Zuschlagen des Kofferraumdeckels an einem Pkw beläuft sich im Mittel auf einen Schallleistungspegel L WAF,max von 99,5 (A) und von einer Pkw-Tür auf einen Wert von 97,5 (A). Bei Parkplätzen, bei denen sich die Verkehrsaufteilung auf die einzelnen Fahrstraßen genau abschätzen lässt, wird die Geräuschbelastung durch die getrennte Berechnung der Pegelanteile aus dem eigentlichen Parkvorgang (An- und Abfahrt, Türenschlagen usw.) und aus dem Durchfahrverkehr bestimmt. Die Geräusche für den Durchfahrverkehr werden entsprechend den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) ermittelt. Die Schallanteile für die Parkvorgänge und für den Fahrverkehr auf dem Parkplatz werden energetisch addiert, wobei dann für die eigentlichen Parkvorgänge auf den Stellplätzen der Impulszuschlag K I für die unterschiedlichen Parkplatzarten entsprechend obiger Tabelle berücksichtigt wird. Der Zuschlag K StrO für unterschiedliche Fahrbahnoberflächen beträgt für das getrennte Berechnungsverfahren wie folgt: für asphaltierte Fahrgassen: K StrO = 0 (A) für Betonsteinpflaster mit Fugen < 3 mm: K StrO = 1,0 (A) für Betonsteinpflaster mit Fugen > 3 mm: K StrO = 1,5 (A) für wassergebundenen Decken (Kies): K StrO = 4,0 (A) für Natursteinpflaster: K StrO = 5,0 (A) 8.4 Geräusche vom Tennispatz Tennisspielen: Die von Tennisanlagen verursachten Geräusche werden wesentlich durch die Ballschlagimpulse bestimmt. Für überschlägige Prognose wird nach VDI-Richtlinie 3770: empfohlen, jedem Tennisfeld für die Dauer seiner Bespielung einen Schallleistungspegel L WAFTeq auf Grundlage des Takt-Maximalpegelverfahrens von L WAFTeq = 93 (A) bzw. jedem Aufschlagpunkt eines Tennisfeldes eine Schallleistung L WAFTeq von 90 (A) bei einer Quellenhöhe von 2 m über Boden zuzuordnen.

22 Seite 22 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Parkplatzgeräusche: Der Mittelungspegel der Geräusche, die von den der Anlage zuzurechnendem Parkflächen ausgehen, soll im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe RLS-90 bestimmt werden. Danach beträgt der Emissionspegel L m,e einer Parkbewegung eines Pkw je Stellplatz und Stunde in 25 m Abstand 37 (A). Unter der Annahme einer gleichmäßigen Schallabstrahlung auf einer Halbkugel errechnet sich für die Schallemission einer Pkw-Parkbewegung pro Stunde eine Schallleistung L WA von L WA = 73 (A) Die RLS 90 sieht keinen separaten Ansatz für die Betrachtung des Spitzenpegelkriteriums vor. Daher wurde hier für das Zuschlagen eines Kofferraumdeckels an einem Pkw entsprechend der so genannten Parkplatzlärmstudie ein Schallleistungspegel L WAF,max von herangezogen. L WAF,max = 99,5 (A) Kommunikationsgeräusche durch Personen im Freien: Die Geräuschemission von Menschen hat in der Regel das Ziel, anderen eine bestimmte Information (Sprechen, Rufen, Schreien etc.) oder ein Gefühl (Lachen, Aufheulen, Schluchzen) mitzuteilen. Die dabei verursachten Geräusche, ausgedrückt als Schallleistungspegel, hängen insbesondere von den drei folgenden Größen ab: dem Abstand der entferntesten Person, die erreicht werden soll, dem Schalldruckpegel der bereits vorhandenen Geräuschkulisse sowie der gewünschten Wirkung bzw. dem Eindruck auf den Hörer. Beim normalen Sprechen einer Person im Freien wird nach VDI 3770 ein Schallleistungspegel L WA auf Grundlage des energieäquivalenten Dauerschallpegels von 65 (A) erzeugt. Dieser Wert kann z.b. für Gäste in einem Restaurant zugrunde gelegt werden. Bei gehobener Stimme mit entsprechender Geräuschkulisse, wie z.b. in einem großen Biergarten, erhöht sich die Geräuschemission auf etwa 70 (A). Bei sehr lautem Sprechen kann die Schallleistung schnell einen Wert von 75 (A) annehmen: Sprechen normal: L WA = 65 (A) Sprechen gehoben: L WA = 70 (A) Sprechen sehr laut: L WA = 75 (A) Rufen normal: L WA = 80 (A) Rufen gehoben: L WA = 90 (A) Dabei kann im Sinne einer Maximalbetrachtung davon ausgegangen werden, dass mindestens eine Person Zuhörer ist, während eine andere spricht. Dies bedeutet, dass die Geräuschemission im Wesentlichen von 50 % der anwesenden Personen ausgeht. Nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) wird bei Geräuschen durch menschliche Stimmen, soweit sie technisch nicht verstärkt werden, kein Impulszuschlag K I erhoben.

23 Seite 23 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Beim lauten Lachen von mehreren Personen ist eine kurzzeitige Geräuschspitze LWA,max von bis zu 105 (A) zu erwarten.

24 Seite 24 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L Bestimmung der Geräuschbelastung in dem Plangebiet 9.1 Straßenverkehr Das Verkehrsaufkommen auf den verschiedenen Straßenabschnitten im Jahre 2030 kann der Tabelle 1 auf Seite 8 entnommen werden. Zur Bestimmung der Straßengeräusche wurden die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) herangezogen. Die Berechnungsergebnisse für die Verkehrsgeräusche in der Tages- und Nachtzeit im Plangebiet bei einer Berechnungshöhe von 6 m über Boden können für die Einzelpunkte IP 1 bis IP 8 der Tabelle 6 auf folgender Seite entnommen werden (vgl. auch mit den Berechnungsprotokollen in den Anhängen). Die Ergebnisse können für die Tages- und für die Nachtzeit auch den farbigen Pegelkarten in Abb. 1 auf folgender Seite entnommen werden. Tabelle 6: Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 für Verkehr, Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV und Belastung durch den Straßenverkehr in (A) Tageszeit tagsüber ( Uhr) Immissionsort IP 1 IP 2 IP 3 IP 4 IP 5 IP 6 IP 7 IP 8 Immissionswerte - Beiblatt 1 zu DIN Teil BImSchV Straßenverkehr im Jahr nachts ( Uhr) Immissionswerte - Beiblatt 1 zu DIN Teil BImSchV Straßenverkehr im Jahr Somit werden an den Immissionsorten die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Teil für Verkehr in Mischgebieten (MI) von tagsüber 60 (A) und in der Nachtzeit von 50 (A) fast im gesamten geplanten Baugebiet um bis zu 13 (A) überschritten. Die Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Mischgebiet in Höhe von tagsüber 64 (A) und nachts von 54 (A) werden ebenso gerade in der Nachtzeit um bis zu 9 (A) überschritten.

25 Seite 25 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Abb. 1: Geräuschbelastung durch Straßenverkehr tagsüber ( Uhr) Berechnungshöhe 6 m nachts ( Uhr) Berechnungshöhe 6 m

26 Seite 26 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L Geräusche durch den Bauhof einschließlich durch das Rathaus Die Berechnung der Schallausbreitung für die Geräuschvorgänge auf dem Gelände des Bauhofes erfolgt auf Grundlage der DIN ISO , die die Zusammenhänge zwischen der Schallemission (Schallleistungspegel) und Schallimmission im Einwirkungsbereich der Anlage (ausgedrückt durch den Schalldruckpegel) aufzeigen. Gemäß Punkt A.1.4. des Anhangs der TA Lärm ist zur Ermittlung der Beurteilungspegel die meteorologische Korrektur nach Punkt 8 der DIN ISO zu berücksichtigen. Dabei ist auf der Grundlage der örtlichen Wetterstatistiken und nach deren Analyse ein Faktor C 0 zu bestimmen bzw. abzuschätzen, der als Basis für die Bestimmung der meteorologischen Korrektur C met heranzuziehen ist. Für die hier betrachteten relevanten Immissionsorte wurde ein Wert für den Faktor C 0 (bezogen auf die Schallquellen, bei denen die geometrischen Kriterien für die Berechnung der meteorologischen Korrektur C met gegeben sind) mit 2 - im Einklang mit der Anmerkung 22 der DIN ISO abgeschätzt. Die Bodendämpfung wurde nach der Alternativformel entsprechend Gleichung 10 in DIN ISO ermittelt. Zur Berechnung der Geräuschbelastung durch den kommunalen Bauhof und durch das Rathaus von Fuldabrück in der Tageszeit zwischen und Uhr wurden folgende Vorgänge auf dem Gelände angenommen: Bauhof: An- und Abfahrt von 1 Lkw, 6 Kleintransporter und 1 Radlader, Verladung von Baumaterial für insgesamt 0,5 h pro Tag, Abkippen von Kies, Reinigen von Gerätschaften mit einem Hochdruckreiniger für 1,0 h, An- und Abfahrt von insgesamt 20 Pkw sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in der Werkstatt bei geöffnetem Tor für 4 h. Für das Reinigen mit dem Hochdruckreiniger und für die Wartungs- und Reparaturarbeiten in der Werkstatt bei geöffnetem Tor wurde an allen Immissionsorten ein Tonzuschlag K T in Höhe von 3 berücksichtigt. Rathaus: An- und Abfahrt von insgesamt 50 Pkw Die Ergebnisse für die Zusatzbelastung durch den städtischen Bauhof und durch das Rathaus auf Grundlage der oben angegebenen Geräuschvorgänge werden in der Tabelle 7 zusammengestellt (vgl. mit den Berechnungsprotokollen in den Anhängen). Darüber hinaus können der Tabelle 7 die kurzzeitigen Geräuschspitzen durch verschiedene Geräuschvorgänge auf dem Betriebsgelände in der jeweils ungünstigsten Position entnommen werden. Die Ergebnisse können für die Tageszeit auch den farbigen Pegelkarten in Abb. 2 auf folgender Seite entnommen werden. In der Nachtzeit liegt keine relevante Geräuschbelastung durch den Bauhof vor.

27 Seite 27 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Tabelle 7: Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 für Gewerbelärm und Richtwerte nach TA Lärm sowie Belastung durch den Bauhof und durch das Rathaus in (A) Tageszeit tagsüber ( Uhr) Immissionsort IP 1 IP 2 IP 3 IP 4 IP 5 IP 6 IP 7 IP 8 Immissionswerte - Beiblatt 1 zu DIN Teil TA Lärm Geräusche durch den Bauhof und durch das Rathaus kurzzeitige Geräuschspitze Abb. 2: Geräuschbelastung durch den Bauhof und durch das Rathaus tagsüber bei einer Berechnungshöhe von 6 m über Boden

28 Seite 28 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Somit wird der Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 für Gewerbelärm bzw. der Richtwert nach TA Lärm für Mischgebiet (MI) in dem Plangebiet durch die Geräusche von dem kommunalen Bauhof tagsüber um mindestens 4 (A) unterschritten. Die kurzzeitigen Geräuschspitzen durch verschiedene Impulsvorgänge auf dem Betriebsgelände überschreiten den maßgeblichen Tages-Richtwert von 60 (A) um bis zu 24 (A), wobei nach TA Lärm die Richtwerte am Tage kurzzeitig um bis zu 30 (A) überschritten werden dürfen. 9.3 Geräusche durch Sport Durch das Spielen auf den 4 vorhandenen Tennisplätzen werden in dem Plangebiet die in Tabelle 8 angegebenen Mittelungspegel erreicht (vgl. mit den Berechnungsprotokollen in den Anhängen). Die Immissionsorte IP 5 und IP 7 auf dem Tennisplatz wurden hierbei nicht berücksichtigt. Die Berechnung der Schallausbreitung der Sportgeräusche erfolgte nach der 18. BImSchV auf Grundlage der VDI 2714 in Verbindung mit VDI 2720 Blatt 1. Dabei wurde im Sinne einer Maximalbetrachtung davon ausgegangen, dass auf sämtlichen 4 Tennisplätzen ständig ohne Unterbrechungen in der jeweiligen Beurteilungszeit gespielt wird. Zusätzlich unterhalten sich 10 Personen am Clubhaus im Freien in gehobener Lautstärke. Darüber hinaus wurde davon ausgegangen, dass auf dem Parkplatz des Tennisplatzes und auf dem Parkplatz der Sporthalle jeweils 10 Pkw-Parkbewegungen pro Stunde stattfinden. Die Geräuschabstrahlung durch die Sporthalle kann im Hinblick auf die Geräusche beim Tennisspielen im Freien vernachlässigt werden. Tabelle 8: Immissionsrichtwerte nach 18. BImSchV und Geräusche durch Sport in (A) Tageszeit tagsüber ( Uhr) Immissionsort IP 1 IP 2 IP 3 IP 4 IP 5 IP 6 IP 7 IP 8 Immissionswerte - innerhalb Ruhezeiten am Morgen - innerhalb Ruhezeiten im Übrigen Geräusche durch Sport kurzzeitige Geräuschspitze Somit wird der maßgebliche Immissionsrichtwert nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung außerhalb der Ruhezeiten und innerhalb der Ruhezeiten im Übrigen von 60 (A) unterschritten, während der Immissionsrichtwert für die Zeiten innerhalb der Ruhezeiten am Morgen zwischen und Uhr an Werktagen bzw. zwischen und Uhr an Sonn- und Feiertagen bei einer Vollauslastung des Tennisplatzes um bis zu 2 (A) überschritten werden kann.

29 Seite 29 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L Passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 Auf Grund der Entfernung der geplanten Bebauung zur Autobahn A 7 und zu den innerörtlichen Straßen führt ein aktiver Schallschutz in Form von Lärmschutzwällen oder -wänden im vorliegenden Fall mit vertretbarem Aufwand nicht zu den gewünschten Lärmminderungseffekten. Daher sind hier passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Festsetzungen hinsichtlich der erforderlichen Schalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel zu empfehlen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen Zur Bestimmung der notwendigen Schallschutzklassen der Fenster wird in der vorliegenden Untersuchung die DIN Schallschutz im Hochbau - herangezogen, in der die erforderliche Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel an der Fassade des betrachteten Bauwerkes angegeben wird. In der Norm werden Anforderungen an den Schallschutz von Gebäuden mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung aus dem Freien zu schützen. Die bauaufsichtlich eingeführte DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise (Ausgabe November 1989) enthält die baurechtlichen Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen. Die Ausgabe dieser Norm wurde im Juli 2016 zurückgezogen und durch die neue DIN : Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen in Verbindung mit DIN : Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen ersetzt. Da die neue DIN 4109 aus dem Jahre 2016 den aktuellen Erkenntnisstand bezüglich der nicht zu unterschreitenden schalltechnischen Qualitätsgrenzen abbildet und mit der bauaufsichtlichen Einführung zu rechnen ist, wird sie für das vorliegende Planungsverfahren angewendet. Für die Festlegung der notwendigen Luftschalldämmung gegenüber Außenlärm werden verschiedene Lärmpegelbereiche aufgrund des vorhandenen oder zu erwartenden maßgeblichen Außenlärmpegels tagsüber zugrunde gelegt. In Tabelle 9 werden die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit der maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN : aufgelistet. Diese Anforderungen entsprechen für den jeweiligen Lärmpegelbereich den Anforderungen an die resultierende Luftschalldämmung R w,res von Außenbauteilen für Aufenthaltsräume entsprechend der Norm DIN : Der maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich gemäß Abschnitt in DIN : für die Tagzeit aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (06.00 Uhr bis Uhr) und für die Nachtzeit aus dem zugehörigen Beurteilungspegel (22.00 Uhr bis Uhr) plus Zuschlag zur Berücksichtigung der erhöhten nächtlichen Störwirkung (größeres Schutzbedürfnis in der Nacht). Maßgeblich ist die Lärmbelastung derjenigen Beurteilungszeit, die die höhere Anforderung ergibt.

30 Seite 30 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Tabelle 9: Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden nach Tabelle 7 in DIN : Spalte Raumarten Zeile Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches Büroräume a und Ähnliches a b R w,ges des Außenbauteils 1 I bis II 56 bis III 61 bis IV 66 bis V 71 bis VI 76 bis 80 b VII > 80 b b 50 An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen Maßgeblicher Außenlärmpegel Straßen- und Schienenverkehr Bei Straßen- und Schienenverkehrslärmimmissionen sind die Beurteilungspegel im Regelfall rechnerisch zu bestimmen, wobei zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels 3 (A) zu addieren sind (zum Ausgleich für die gegenüber den für diffusen Schalleinfall geltenden Typisierungen von Bauteilen geringere Schalldämmung bei einwirkenden Linienschallquellen). Die Straßenverkehrsgeräusche wurden auf Grundlage von Verkehrszähldaten mit Hilfe der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) und für die Schienengeräusche die Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03) in Abschnitt 7 berechnet. Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 (A), so ergibt sich nach Nr und Nr in DIN : der maßgebliche Außenlärmpegel für Straßen- und Schienenverkehr zum Schutz des Nachtschlafes aus dem um 3 (A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 (A) Geräusche durch Anlagen im Sinne der TA Lärm Zur Berücksichtigung von eventuellen Geräuschen durch Anlagen im Sinne der TA Lärm wird nach DIN 4109: im Regelfall der für die jeweilige Gebietskategorie angegebene Tages- Richtwert nach TA Lärm berücksichtigt, wobei zu dem Immissionsrichtwert 3 (A) zu addieren sind.

31 Seite 31 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Das Plangebiet soll nach dem B-Plan Nr. 30 im Wesentlichen als Mischgebiet (MI) mit einem Tages-Richtwert nach TA Lärm von 60 (A) ausgewiesen werden. Entsprechend wird zur Berücksichtigung des Gewerbelärms bei der Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels ein Wert von 63 (A) addiert Maßgeblicher Außenlärmpegel Unter Berücksichtigung der Verkehrsgeräusche und des Anlagenlärms nach TA Lärm und der Sportgeräusche erhält man für den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 30 nach DIN 4109: die in Tabelle 10 angegebenen maßgeblichen Außenlärmpegel. Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel, wie im vorliegenden Fall für die Verkehrsgeräusche zwischen Tag und Nacht weniger als 10 (A), so ergibt sich der maßgebliche Außenlärmpegel aus dem um 3 (A) erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 (A) zum Ausgleich des in der Nacht gegenüber dem Tag erhöhten Schutzbedürfnisses. Daher wurde in Tabelle 10 der maßgebliche Außenlärmpegel für die Aufenthaltsräume in den Gebäuden aus den Tagwerten und für die Schlaf- und Kinderräume dieser Wohnhäuser aus den Nachtwerten für den Verkehrslärm gebildet. Tabelle 10: maßgeblicher Außenlärmpegel in (A) nach DIN 4109: im Plangebiet Tageszeit Immissionsort IP 1 IP 2 IP 3 IP 4 IP 5 IP 6 IP 7 IP 8 Berechnung aus Tagwerten Verkehr (Tageswert + 3 ) Gewerbe (Tageswert + 3 ) maßgeblicher Außenlärmpegel Berechnung aus Nachtwerten Verkehr (Nachtwert + 13 ) Gewerbe (Tageswert + 3 ) maßgeblicher Außenlärmpegel Somit befindet sich das Plangebiet des B-Planes Nr. 30 entsprechend Tabelle 10 in DIN : im Lärmpegelbereich IV mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel zwischen 66 und 70 (A). Lediglich die Bereiche in einem Abstand von m zur Dennhäuser Straße und zum Glockenhofsweg befinden sich im Lärmpegelbereich V mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel zwischen 71 und 75 (A). Zur Auslegung der Anforderungen an die Schalldämmung für Schlafräume und Kinderzimmer wird dagegen für das gesamte Plangebiet der Lärmpegelbereich V herangezogen wird. In der Regel werden die Schlafräume direkt unter dem Dach angeordnet. Daher ist bei der Planung des Daches besonders auf eine ausreichende Schalldämmung des Dachaufbaus zu achten. Gegebenenfalls ist auch eine schalldämmende, fensterunabhängige Lüftungseinrichtung für sämtliche Schlafräume empfehlenswert (vgl. auch mit Kapitel 10.3).

32 Seite 32 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Abb. 3: Lärmpegelbereiche im Plangebiet, berechnet aus den Belastungswerten am Tage 10.3 Schalldämmung von Fenstern Die Schalldämmung von Fenstern ist nur dann voll wirksam, wenn die Fenster geschlossen sind. Da Fenster in Spaltlüftungsstellung nur ein Schalldämm-Maß von nicht mehr als 15 erreichen, ist diese Lüftungsart nur bei einem A-bewerteten Außengeräuschpegel in der Nachtzeit kleiner 50 (A) für schutzbedürftige Räume zu verwenden. Bei höheren Außengeräuschpegeln ist eine schalldämmende, eventuell fensterunabhängige Lüftungseinrichtung für sämtliche Schlafräume empfehlenswert. Diese Lüftungsöffnungen müssen hierzu mit Dämpferstrecken versehen sein, die so zu bemessen sind, dass die geforderte Schalldämmung an die Fensterkonstruktion den Vorgaben entspricht. Zur Lüftung von Räumen, die nicht zum Schlafen genutzt werden, kann die Stoßlüftung verwendet werden. In der VDI-Richtlinie 2719 Schalldämmung von Fenstern und deren Nebeneinrichtungen wird eine Einstufung von Schallschutzklassen nach der erreichten Schalldämmung von Fensterkonstruktionen vorgenommen. Ein Fenster der Schallschutzklasse 1 weist danach ein bewertetes Bau-Schalldämm-Maß R w im funktionsfähig eingebauten Zustand zwischen 25 und 29 und ein Fenster der Schallschutzklasse 2 zwischen 30 und 34 auf. Ein Fenster mit einem Dämm-Maß R w zwischen 35 und 39 entspricht der Schallschutzklasse 3:

33 Seite 33 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Schallschutzklasse 1: R w 27 Schallschutzklasse 2: R w 32 Schallschutzklasse 3: R w 37 Schallschutzklasse 4: R w Zusammenfassung und Diskussion 11.1 Geräuschbelastung im Plangebiet Im vorliegenden Gutachten wurde die Geräuschbelastung durch den Straßenverkehr, durch den kommunalen Bauhof sowie durch Sport in dem Plangebiet des B-Planes Nr. 30 Missefeld/Steinfeld der Gemeinde Fuldabrück untersucht. Straßenverkehr: Die Berechnungsergebnisse für die Verkehrsgeräusche in der Tages- und in der Nachtzeit im Plangebiet können der Tabelle 6 auf Seite 20 und den farbigen Pegelkarten in Abb. 1 auf Seite 21 entnommen werden. Die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN Teil für Verkehr in Mischgebieten (MI) von tagsüber 60 (A) und in der Nachtzeit von 50 (A) werden somit fast im gesamten geplanten Baugebiet um bis zu 13 (A) überschritten. Die Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Mischgebiet in Höhe von tagsüber 64 (A) und nachts von 54 (A) werden ebenso gerade in der Nachtzeit um bis zu 9 (A) überschritten. Bauhof der Kommune einschließlich des Rathauses: Die Ergebnisse für die Geräuschbelastung durch den kommunalen Bauhof und durch das Rathaus werden in der Tabelle 7 auf Seite 23 zusammengestellt. Die Ergebnisse können für die Tageszeit auch der farbigen Pegelkarte in Abb. 2 auf Seite 23 entnommen werden. Der Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 für Gewerbelärm bzw. der Richtwert nach TA Lärm für Mischgebiet (MI) in dem Plangebiet wird durch die Geräusche von dem kommunalen Bauhof tagsüber um mindestens 4 (A) unterschritten. In der Nachtzeit liegt keine relevante Geräuschbelastung durch den Bauhof vor. Sport: Die Geräuschbelastung bei Vollauslastung der Tennisplätze und durch die benachbarte Sporthalle werden in der Tabelle 8 auf Seite 24 zusammengestellt. Dabei wurde im Sinne einer Maximalbetrachtung davon ausgegangen, dass auf sämtlichen 4 Tennisplätzen ständig ohne Unterbrechungen in der jeweiligen Beurteilungszeit gespielt wird. Der maßgebliche Immissionsrichtwert nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung außerhalb der Ruhezeiten und innerhalb der Ruhezeiten im Übrigen von 60 (A) wird im gesamten Plangebiet unterschritten, während der Immissionsrichtwert für die Zeiten innerhalb der Ruhezeiten am Morgen zwischen und Uhr an Werktagen bzw. zwischen und Uhr an Sonn- und Feiertagen von 55 (A) bei einer Vollauslastung der Tennisplätze um bis zu 2 (A) überschritten werden kann. Da die Tennisplätze gerade am frühen Morgen nie voll ausgelastet sind, kann davon ausgegangen werden, dass auch der Immissionsrichtwert für die Zeiten innerhalb der Ruhezeiten am Morgen von 55 (A) eingehalten werden kann.

34 Seite 34 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Feuerwehrgerätehaus: Das Feuerwehrgerätehaus wird lediglich zum Abstellen der Einsatzfahrzeuge und zur Unterbringung der Löscheinrichtungen genutzt. Übungen und Feierlichkeiten finden auf diesem Gelände aus Platzgründen nicht statt. Entsprechend Nummer 7.1 der TA Lärm dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 überschritten werden, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, Damit unterliegen die Geräusche beim Einsatz des Martinshorns im Notfall nicht den Bestimmungen der TA Lärm. Daher wurden die Geräusche durch die Feuerwehr in der vorliegenden Untersuchung nicht berücksichtigt. Kindertagesstätte: Die Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gelten entsprechend 22 Abs. 1a BImSchG nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen daher Grenzbzw. Richtwerte nicht herangezogen werden. Die Geräusche von Kindern sind damit sozialadäquat und brauchen nicht betrachtet zu werden. Dorfgemeinschaftshaus: In dem Dorfgemeinschaftshaus werden etwa zweimal im Monat Familienfeste, wie z.b. Geburtstage, Jubiläen und Hochzeiten usw., durchgeführt. Durch solche Veranstaltungen, die vorwiegend am Wochenende stattfinden, müssen die Richtwerte nach TA Lärm für Mischgebiet an dem vorhandenen Wohnhaus Dennhäuser Straße 3 auf der gegenüberliegenden Straßenseite eingehalten werden. Trotzdem kann es gerade bei Hochzeitveranstaltungen in den warmen Sommermonaten durch die Musikübertragung über geöffnete Fenster ins Freie und durch Personen im Außenbereich zu Störungen der Nachbarschaft kommen. Solche Störungen lassen sich allerdings nur durch Auflagen seitens des Vermieters oder aber auch ordnungsrechtlich regeln, Die Genauigkeit der vorliegenden Untersuchung wird auf + 3 (A) geschätzt Schallschutzmaßnahmen Aktive Maßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder Wällen führen bei den gegebenen Abständen zu den Verkehrswegen und bei den Höhenverhältnissen in städtebaulich vertretbaren Höhen nicht zu einem ausreichenden Schutz der geplanten Bebauung. Daher sind hier passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Festsetzungen hinsichtlich der erforderlichen Schalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 aus dem Jahre 2016 zu empfehlen. Die verschiedenen Lärmpegelbereiche nach DIN 4109: im Plangebiet können der farbigen Pegelkarte in Abb. 4 auf folgender Seite entnommen werden, wobei die Lärmpegelbereiche hier aus den Tageswerten des Verkehrslärms gebildet wurden. Somit befindet sich der Geltungsbereich des B-Planes Nr. 30 Missefeld/Steinfeld entsprechend Tabelle 7 in DIN : im Lärmpegelbereich IV (dunkelroter Bereich) mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel zwischen 66 (A) und 70 (A). Nur ein schmaler Streifen entlang der öffentlichen Straßen liegt im Lärmpegelbereich V (lilafarbener Bereich) mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel zwischen 71 (A) und 75 (A).

35 Seite 35 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Da die Geräuschbelastung durch den Straßenverkehr in der Nachtzeit nur um rund 5 (A) absinkt, ist zur Auslegung der Anforderungen an die Schalldämmung für Schlafräume und Kinderzimmer für das gesamte Plangebiet vom Lärmpegelbereich V auszugehen. Gegebenenfalls ist auch eine schalldämmende, fensterunabhängige Lüftungseinrichtung für sämtliche Schlafräume empfehlenswert (vgl. auch mit Kapitel 10.3). Abb. 4: Lärmpegelbereiche im Plangebiet, berechnet aus den Belastungswerten am Tage Zum Schutz des Baugebietes Gemeinbedarf Kita östlich der Tennisplätze vor den Sportgeräuschen ist entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Tennisplätzen und dem für die Erweiterung der Kita vorgesehenen Gelände einer Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 2 m über Boden zu errichten Vorschlag für die textlichen Festsetzungen im B-Plan Für die Aufnahme der beschriebenen Schallschutzmaßnahmen in den B-Plan Nr. 30 Missefeld / Steinfeld schlagen wir folgende textlichen Festsetzungen vor: Auf Grundlage des 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), werden folgende Festsetzungen getroffen:

36 Seite 36 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Die Anforderung an die Luftschalldämmung R w,ges für die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen wird nach Tabelle 7 in DIN : (zu beziehen beim Beuth-Verlag, Berlin) entsprechend dem Lärmpegelbereich des Gebäudes in der farbigen Pegelkarte in Abbildung 4 des Lärmgutachtens Nr. L 8386 der TÜV Hessen GmbH vom 27. September 2017 festgesetzt. Zum Zeitpunkt des Bauantrages für ein neues Gebäude kann sich im Einzelfall durch die Abschirmwirkung von bereits errichteten Gebäuden oder durch Eigenabschirmung eine geringere Geräuschbelastung an dem Standort des geplanten Neubaus ergeben, als in dem Lärmgutachten Nr. L 8386 vom 27. September 2017 dargestellt. Für den Schallschutznachweis ist dann die tatsächliche Geräuschbelastung für die verschiedenen Gebäudeseiten des geplanten Gebäudes heranzuziehen. Zur Auslegung der Anforderungen an die Schalldämmung für Schlafräume und Kinderzimmer ist für das gesamte Plangebiet vom Lärmpegelbereich V auszugehen. Schlafräume und Kinderzimmer der Häuser sind mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen auszurüsten, die ein Lüften der Räume auch ohne Öffnen der Fenster ermöglichen. Bei der Berechnung der Luftschalldämmung R w,ges der Außenbauteile ist die Schalldämmung der Belüftungseinrichtungen im Betriebszustand zu berücksichtigen. Zwischen dem Baugebiet MI 1 und dem Baugebiet Gemeinbedarf Kita ist eine Lärmschutzwand mit einer Mindesthöhe von 2 m über Boden zu errichten. Es wird empfohlen, die Tabelle 7 der DIN : auf der Planzeichnung des B-Planes abzubilden und diese Norm bei der Offenlage gemeinsam mit der DIN : zur Verfügung zu stellen. Im Zusammenhang mit der Offenlage von Bebauungsplänen wird auf den Beschluss des BVerwG vom 29. Juli 2010 (Az. 4 BN 21.10) hingewiesen: Bestimmt erst eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Industrie Service, Geschäftsfeld Umwelttechnik Lärm- und Erschütterungsschutz Markus Gooßens Fachlicher Leiter Ralf Huber Sachverständiger

37 Seite 37 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L Verzeichnis der Anhänge Anhang 1: Übersichtsplan 34 Anhang 2: Ausschnitt aus dem B-Plan Nr. 30 Missefeld/Steinfeld 35 Anhang 3: Städtebauliches Konzept 36 Seite Bestimmung der Mittelungspegel Anhang 4: Erläuterung der Emissionstabelle 37 und 38 Anhang 5: Erläuterung der Immissionstabelle 39 Straßenverkehr Anhang 6: Berechnungen nach RLS Bauhof und Rathaus tagsüber zwischen und Uhr Anhang 7: Emissionstabelle 41 und 42 Anhang 8: Immissionsort IP 1 43 und 44 Anhang 9: Immissionsort IP 2 45 und 46 Anhang 10: Immissionsort IP 3 47 und 48 Anhang 11: Immissionsort IP 4 49 und 50 Anhang 12: Immissionsort IP 5 51 und 52 Anhang 13: Immissionsort IP 6 53 und 54 Anhang 14: Immissionsort IP 7 55 und 56 Anhang 15: Immissionsort IP 8 57 und 58 Sport tagsüber zwischen und Uhr Anhang 16: Emissionstabelle 59 Anhang 17: Immissionsort IP 1 60 Anhang 18: Immissionsort IP 2 61 Anhang 19: Immissionsort IP 3 62 Anhang 20: Immissionsort IP 4 63 Anhang 21: Immissionsort IP 6 64 Anhang 22: Immissionsort IP 8 65

38 Seite 38 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Anhang 1 Übersichtsplan Plangebiet 300 m

39 Seite 39 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Anhang 2 Ausschnitt aus dem B-Plan Nr. 30 Missefeld/Steinfeld (Entwurf vom September 2017)

40 Seite 40 von 69 Seiten zum Gutachten Nr. L 8386 Anhang 3 Städtebauliches Konzept

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