Strukturpapier Betrug 263 StGB

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1 Strukturpapier Betrug 263 StGB A) Objektiver Tatbestand 1. Täuschung über Tatsachen Problemfelder: innere/äußere Tatsachen, Täuschung durch (konkludentes) Tun/Unterlassen dadurch 2. Irrtum Problemfelder: sachgedankliches Mitbewusstsein, Abgrenzung Irrtum/reines Nichtwissen/ Zweifel d. Getäuschten dadurch 3. Vermögensverfügung (ungeschriebenes TB-Merkmal) Problemfelder: unbewusste Vermögensverfügung, Abgrenzung Sachbetrug/Trickdiebstahl, Wechselgeldfalle, Dreiecksbetrug/ Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, Prozessbetrug dadurch 4. Vermögensschaden Problemfelder: juristischer/wirtschaftlicher/juristischökonomischer Vermögensbegriff, konkrete Vermögensgefährdung, Eingehungsbetrug, Makeltheorie, individueller Schadenseinschlag, soziale Zweckverfehlung, Schadensvertiefung, Sicherungsbetrug Hemmer Assessorkurs-Team /

2 B) Subjektiver Tatbestand I. Vorsatz bzgl. der obj. TB-Merkmale II. Bereicherungsabsicht (Absicht Sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen) 1. Dolus directus 1. Grades bzgl. Vermögensvorteil (muss nicht tatsächlich eintreten) 2. Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils, (-) wenn Täter zivilrechtlich Anspruch hat, Ausnahme: Eingehungsbetrug 3. Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden u. erstrebtem Vermögensvorteil; d.h. beide sind unmittelbar durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt: prüfen, zu wessen Gunsten der Betrug begangen wurde! (vgl. Vertreterfälle) 4. Vorsatz (zumindest dolus eventualis) bzgl. Rechtswidrigkeit und Stoffgleichheit Hemmer Assessorkurs-Team /

3 Einzelheiten/ Strukturprobleme 1.) Täuschungshandlung 1 Definition: Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Problemfelder: (1) Abgrenzung Tatsachen/Werturteile Tatsachen sind alle gegenwärtigen oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens (auch: innere Tatsachen) Problematisch: Abgrenzung zum Werturteil. Entscheidend: Ergibt sich aus dem geäußerten ein objektiver Tatsachenkern, über den getäuscht werden soll? Rechtsausführungen: Keine Tatsachen, wenn nicht über anspruchsbegründende Tatsachen getäuscht wird oder eine Rechtspraxis vorgetäuscht wird. (2) Konkludente Täuschung Konkludente Täuschung: Entscheidend ist, welcher Erklärungswert dem Täterverhalten nach der Verkehrsanschauung zukommt. Bejaht bei: Erklärung des Erfüllungswillens, bei Bargeschäften der Erfüllungsfähigkeit, der Verfügungsbefugnis, des Bestehens eines Anspruchs beim Einfordern einer Leistung. Verneint: Bezüglich der Angemessenheit eines Preises, Bestehen eines Anspruchs bei bloßer Entgegennahme einer Leistung. (3) Täuschung durch Unterlassen Betrug kann durch Unterlassen begangen werden, wenn die Entstehung oder Verfestigung eines Irrtums nicht verhindert wird. Erforderlich ist eine Garantenstellung derart, dass der Täter gerade dafür einzustehen hat, dass sich das Opfer nicht selbst schädigt bzw. eine Rechtspflicht zur Offenbarung. Möglich: Ingerenz, Gesetz, Vertrag. 1 Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde bewusst auf Fundstellenangaben aus dem Fischer- Kommentar verzichtet. Lesen Sie diesen aber unbedingt beim Bearbeiten des Strukturpapiers parallel! Hemmer Assessorkurs-Team /

4 (4) Einzelfälle Kreditgeschäfte: Täuschung über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit. Scheckhingabe: Getäuscht wird über die Deckung des Schecks bei Einlösung. Überweisungsauftrag: Keine konkl. Behauptung des Anspruchs Eigenbedarf: Beim Wegfall des Eigenbedarfs des Vermieters beim Räumungsverlangen kann man Ingerenz annehmen. Rechnungsgleiche Offerten: Rechnungsgleiche Offerten können Täuschung sein. Einfordern nicht geschuldeter Leistung: Ist konkludente Vorspiegelung des Anspruchs. Entgegennahme nicht geschuldeter Leistung: IdR. keine Täuschung. Abhebung fehlerhafter Gutschriften: IdR. keine Täuschung. 2.) Irrtumserregung oder -unterhaltung Definition: Jeder Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Problemfelder: (1) Sachgedankliches Mitbewusstsein Sachgedankliches Mitbewusstsein ist ein Nichtwissen ohne jede Fehlvorstellung und als solches kein Irrtum. Genügend für einen Irrtum ist aber ein Mitbewusstsein am Rande des Vorstellungsinhalts der Art, das alles in Ordnung ist. (2) Unbewusste Selbstschädigung Nach e.a erfasst 263 nur die unbewusste Selbstschädigung, so dass dem Opfer durch den Irrtum verborgen bleiben muss, dass es eine Vermögensverfügung trifft oder dass diese zu einem Vermögensschaden führt. 2 Dies führt zu Problemen insb. beim Spendenbetrug. Die h.m und Rspr. lehnt dies ab. (3) Prozessbetrug Hier kann ein Irrtum oder dessen Kausalität fehlen, z.b. im gerichtlichen Versäumnisverfahren. (4) Wissenszurechnung Noch unklar ist, wie Täuschung und Irrtum im Rahmen von Firmen oder Behörden zu beurteilen sind, wenn einzelne Personen innerhalb der Organisation eingeweiht sind. Man kann von folgenden Grundsätzen ausgehen: 2 SCHÖNKE/SCHRÖDER 41; vgl. aber auch SCHÖNKE/SCHRÖDER 60 Hemmer Assessorkurs-Team /

5 - Trennung von Anordnungszuständigkeit und Auszahlungsakt durch Kassenbeamten: Kein Irrtum des Kassenbeamten, wenn Anordnungszuständiger bösgläubig war (BGH NStZ 2005, 157; ähnlich BGH NStZ 2008, 340). - Vorgesetzter hat Kenntnis, zuständiger Untergebener irrt sich: Kein relevanter Irrtum, wenn Untergebener seine Zuständigkeit allein vom Vorgesetzten ableitet (BGH NStZ 2006, 623). - Der in der Behörde zuständige ist bösgläubig und wirkt mit einer Person außerhalb zusammen: Kein Irrtum, wg. kollusivem Zusammenwirken (BayOblG NStZ 2002, 91) - Kenntnis innerhalb der Behörde von unzuständigen Gremien (Gemeinderat) oder Personen ist irrelevant (BGH NStZ 2008, 339). Beachte: Immer herausarbeiten, welche Person getäuscht wurde. Beachten, dass hier regelmäßig ein Dreiecksbetrug gegeben ist. Falls 263 nach obigen Grundsätzen zu verneinen ist, kommt regelmäßig 266 in Betracht. 3.) Vermögensverfügung Definition: Verfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Es reicht jede tatsächliche Einwirkung auf das Vermögen aus, eine Verfügung i.s.d. Bürgerlichen Rechts oder eine Willenserklärung sind nicht nötig. Problemfelder: (1) Abgrenzung von Sachbetrug und Trickdiebstahl Die Verfügung muss den Schaden unmittelbar herbeiführen. Ungenügend ist, wenn durch die Täuschung nur die Möglichkeit entsteht, den Schaden durch weitere Handlungen herbeizuführen. Ob das Opfer in Form der Duldung verfügt oder infolge der Täuschung die Wegnahme geschehen lässt, entscheidet sich nach der inneren Willensrichtung des Opfers. Beim Sachbetrug ist also Verfügungsbewusstsein nötig; beim Forderungsbetrug nicht. (2) Unterlassen als Vermögensverfügung Z.B. die Nichtgeltendmachung eines Anspruchs. Hemmer Assessorkurs-Team /

6 (3) Dreiecksbetrug Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein, aber nicht Verfügender und Geschädigter. Daher ist Dreiecksbetrug möglich. Der Getäuschte verfügt dabei über fremdes Vermögen. Eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das fremde Vermögen genügt nicht. Nötig ist, dass der Verfügende in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zum fremden Vermögen gestanden hat (Näheverhältnis). Stichworte: Befugnistheorie / Lagertheorie = Theorie der faktischen Nähe. Beim Prozessbetrug handelt es sich um einen Dreiecksbetrug. 4.) Kausalität Täuschung - Irrtum - Verfügung Diese fehlt, wenn der Getäuschte die Verfügung auch ohne den Irrtum vorgenommen hätte, dieser also für die Verfügung nicht mitbestimmend war. 5.) Vermögensschaden Ansatzpunkt: Die Vermögensverfügung muss zu einem Vermögensschaden geführt haben. Problemfelder: (1) Vermögensbegriff Der Vermögensbegriff ist streitig. Beachte: Fischer, 263 Rn. 54: Die begriffliche Bestimmung des von 263 geschützten Vermögens ist in fast allen Einzelheiten umstritten und Gegenstand weithin unübersichtlicher Auseinandersetzungen; die praktischen Ergebnisse weichen freilich nur in wenigen Fallgruppen voneinander ab. Nach h.m. gilt ein wirtschaftlicher Vermögensbegriff auf normativer Grundlage (= juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff). Vermögen sind alle Güter und Positionen, denen ein wirtschaftlicher Wert zuzumessen ist und die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. (aa: juristischer Vermögensbegriff / rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff). Zum Vermögen gehören danach: - Subjektive Vermögensrecht, z.b. Eigentum - Anwartschaftsrechte. Auch tatsächliche Anwartschaften, soweit es sich nicht nur um allgemeine unbestimmte Aussichten und Hoffnungen handelt. - Nicht: Unbestimmte Aussichten und Hoffnungen. Hemmer Assessorkurs-Team /

7 - Naturalobligationen, sofern sie trotz der Undurchsetzbarkeit einen wirtschaftlichen Wert haben. - Unwirksame Ansprüche, sofern ihnen wegen der Erfüllungsbereitschaft des Schuldners ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann IdR nein. - Strafansprüche, Sanktionen sind nicht vermögensrechtlicher Natur. - Nicht Arbeitsleistung, wohl aber Arbeitskraft. - Nicht: Forderungen aus sittenwidrigen oder verbotenen Rechtsgeschäften - Unmittelbarer oder mittelbarer Besitz, sofern der Besitzer redlich ist. Bzgl. der Redlichkeit streitig. (2) Schadensermittlung Es muss der Gesamtgeldwert verringert sein; Vermögensschaden ist also der Unterschied zwischen dem Wert des Gesamtvermögens vor und nach der Verfügung (= Schadensberechnung durch Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung von Schadenskompensationen). Bei Abschluss des Vertrages kann die Schädigung bereits vorliegen (Eingehungsbetrug) Problemfälle: (a) Spendenbetrug Der Schaden muss nach e.a anders begründet werden, da das Opfer bewusst sein Vermögen schädigt Daher: Zweckverfehlungslehre. Bei öffentlichen Geldern unproblematisch. Im Privatbereich schwierig. Der Zweck muss der Leistung immanent sein und über ein Affektionsinteresse hinausgehen. (b) Kompensation Kein Schaden liegt vor, wenn das Erlangte dem Weggegebenen wertmäßig entspricht. Entscheidend ist der Verkehrswert. Im Einzelnen: - Minderwertige Ware: Schaden ja. - Beim gutgläubigen Erwerb abzulehnen die Makeltheorie. - Spekulationsgeschäfte. Die Gewinnchancen sind einzubeziehen. - Keine Kompensation durch gesetzliche Ansprüche, die dem Betroffenen gegenüber dem Täter gerade aufgrund der Täuschung erwachsen - Eingehungsbetrug: Schon mit dem Eingehen des Vertrages liegt nach der Rspr. vollendeter Betrug vor. Unproblematisch bei wirtschaftlich unausgewogenen Verträgen. Bei wirtschaftlich ausgewogenen Verträgen ist die Schadensbegründung problematisch. Relevant in der Abgrenzung zum (unechten) Erfüllungsbetrug: Rücktrittsrechte! (c) Individueller Schadenseinschlag Hemmer Assessorkurs-Team /

8 Der Schaden kann auch aus den individuellen Verhältnissen des Geschädigten begründet werden, da derselbe Gegenstand nicht für jedermann denselben Wert zu haben braucht (sog. individueller Schadenseinschlag). Fallgruppen: Leistung nicht verwendbar; Erwerber hat nicht mehr genug Mittel zur Lebensführung; Der Erwerber wird durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt. (d) Schadensgleiche Vermögensgefährdung Auch die konkrete Gefährdung von Vermögenswerten kann einen Schaden darstellen, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet. Beispiele: Kreditbetrug, Hingabe wertloser Sicherheiten. (e) Anstellungsbetrug Schaden bei Beamten ja, wg. persönlicher Ungeeignetheit für Stelle; bei Angestellten nein, wenn Arbeitsleistung der Entlohnung entspricht. Auf der Grenze: höhere Angestellte im öffentlichen Dienst. (f) Submissionsbetrug Entscheidend ist der bei ordentlicher Ausschreibung gebildete hypothetische Wettbewerbspreis. Schaden ist Differenz von Zuschlag und hyp. Wettbewerbspreis. Indizien eines überhöhten Preises sind Schmiergeldzahlungen, die vom Preis finanziert werden. (g) Subventionsbetrug Auszugehen ist von der Schadensberechnung wie beim Austauschverhältnis. Der Subvention steht gegenüber, dass der Subventionszweck erreicht wird. Der Subventionszweck muss genau ermittelt werden. (BGH NStZ 2006, 624) 6.) Vorsatz Erforderlich ist Vorsatz bezüglich der genannten Tatbestandsmerkmale 7.) Bereicherungsabsicht Ansatzpunkt: Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Hemmer Assessorkurs-Team /

9 Vermögensvorteil: Ist das Gegenstück zum Vermögensschaden. Jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage. Jede Erhöhung des Vermögenswertes stellt einen Vermögensvorteil dar. Stoffgleichheit: Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist. Genügend ist nach der Rspr., wenn Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens geht. Problematisch ist der Fall des Provisionsvertreters, da die Provision nicht auf dem Vermögen des geschädigten Kunden stammt. Daher kein eigennütziger Betrug. Möglich ist aber Betrug zugunsten des Unternehmens. Für die Absicht ist genügend, dass der für das Unternehmen erstrebte Vorteil nur notwendiges Mittel zur Erlangung der erstrebten Provision ist. Rechtswidrigkeit: Hier genügt dolus eventualis. Rechtswidrig ist jeder Vermögensvorteil, auf den man kein Recht hat. Rechtswidrigkeit entfällt bei fälligem einredefreien Anspruch. 8. Besonders schwere Fälle, Abs. 3 Nr. 1: Gewerbsmäßig oder als Bande Zur Bande vgl. Fischer, 244! Gewerbsmäßig: Wer aus wiederholter Tatbegehung sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Vgl. noch Abs. 5! Beachte BGH NStZ 2008, 282: Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass man sich selbst bereichern will, Drittbereicherungsabsicht genügt nicht. Nr. 2: Vermögensverlust großen Ausmaßes / Schädigung große Zahl von Menschen Vermögensverlust: Nicht unter EUR; Nach BGH mindestens EUR. Gefährdungsschaden genügt hier nicht! Große Zahl: Mindestens 10. Nr. 3 Andere in wirtschaftliche Not bringen Liegt vor, wenn das Opfer durch die Tat nicht mehr in der Lage ist, seine elementaren Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Hemmer Assessorkurs-Team /

10 Nr. 4: Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbrauchen Vgl. 11 I Nr. 2! Nr. 5: Versicherungsfall vortäuschen Insb.: Brandstiftungen. Das ist die Geltendmachung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs. Vgl. 61 VVG - Stichwort Repräsentant. Ob ein Anspruch auf die Versicherungssumme besteht, ist bereits bei der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils zu prüfen. Erfüllungsbetrug Ein Eingehungsbetrug liegt vor, wenn das Opfer irrtumsbedingt eine Leistung als Erfüllung annimmt, die nicht die vereinbarte Qualität aufweist, oder mehr leistet, als es rechtlich zu leisten verpflichtet ist. Im Gegensatz zum Eingehungsbetrug wird also hinsichtlich des Vorliegens eines Betrugsschadens nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt, sondern auf den der Leistungserfüllung. Daher wird der Vermögensschaden nicht ohne weiteres durch den Vergleich der beiderseitigen Vertragsverpflichtungen festgestellt (so aber beim Eingehungsbetrug, vgl. BGHSt 45, 4 f.); umstritten ist aber - und allein darin liegt die Schwierigkeit -, ob als Vergleichsmaßstab je nach dem Zeitpunkt der Täuschung zu differenzieren ist. Examensrelevante Probleme tauchen in diesem Bereich nur auf, wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind oder die vom Opfer erhaltene Leistung sogar den Wert der von ihm erbrachten Gegenleistung übersteigt, aber dennoch hinter der vom Täter übernommenen vertraglichen Verpflichtung zurückbleibt. WICHTIG: Herkömmlicherweise wird zwischen folgenden Konstellationen unterschieden: Ein sog. echter Erfüllungsschaden (nachfolgend 1.) liegt vor, wenn das Opfer (erst) nach Vertragsschluss durch eine Täuschung dazu gebracht wird, eine nicht vertragsgemäße Gegenleistung als die vertraglich vereinbarte entgegenzunehmen (oder selbst eine über das Vereinbarte hinausgehende Leistung zu erbringen). Von unechtem Erfüllungsschaden (nachfolgend 2.) ist dort die Rede, wo der Täter schon im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts über die Qualität seiner Leistung täuscht und die minderwertige Leistung später auch erbringt. Hemmer Assessorkurs-Team /

11 1. Echter Erfüllungsschaden Die Behandlung des echten Erfüllungsschadens ist, soweit ersichtlich, unstreitig. Entgegen ihrem ursprünglichen Grundsatz ermitteln sowohl die rein wirtschaftliche als auch die juristisch-ökonomische Vermögenslehre die für den Schaden maßgebliche Differenz nicht durch einen Vergleich von Leistung und Gegenleistung, sondern fragen danach, ob und ggf. wieweit die Leistung hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Das gilt für Stückschulden (Seyfert, JuS 1997, 31 f.) wie für Gattungsschulden (BGHSt 8, 49). Soweit die erbrachte hinter der vertraglich vereinbarten Leistung zurückbleibt, liegt ein Vermögensschaden vor. Anmerkung: Bei der Täuschung erst nach Vertragsschluss also bitte nicht in die Falle laufen! Vergleichsmaßstab bei der erstmaligen Täuschung nach Vertragsschluss, also vor oder bei der Erfüllung ist nicht der Wert von Leistung und Gegenleistung (das wäre es beim Eingehungsbetrug!), sondern unstreitig der Wert von Leistung und Inhalt des Anspruchs auf die Leistung 2. Unechter Erfüllungsschaden Wesentlich problematischer ist die Frage, ob in der Konstellation des unechten Erfüllungsschadens ein Vermögensnachteil i.s.d. 263 I StGB zu sehen ist. Wirkt in derartigen Konstellationen die bereits bei oder vor Vertragsschluss begangene Täuschung lediglich fort, so liegt, wenn Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind, zunächst jedenfalls kein Eingehungsschaden vor. Die Rechtsprechung hat, wenn bereits bei oder vor Vertragsschluss getäuscht wurde, bislang nur Leistung und Gegenleistung verglichen, also lediglich auf Eingehungsgesichtspunkte abgestellt (BGHSt 16, 221; BayObLG NJW 1999, 663 f.) und konsequent einen Schaden verneint. Ein unechter Erfüllungsschaden ist nach dieser Rechtsprechung also kein Vermögensnachteil im Sinne des Betrugstatbestandes. Hemmer Assessorkurs-Team /

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