Abb. 1.1: Pflicht- und Wahlveranlagungen im Bereich der Arbeitnehmer ( 46 EStG)

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1 Abb. 1.1: Pflicht- und Wahlveranlagungen im Bereich der Arbeitnehmer ( 46 EStG) Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, ist eine Veranlagung durchzuführen wenn, kann eine Veranlagung beantragt werden ( 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) andere positive Einkünfte von mehr als 410 vorliegen mehrere Arbeitgeber Arbeitslohn zahlten bei Ehegatten das Faktorverfahren vorlag Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren und Arbeitslohn größer / siehe 46 Abs. 2 Nr. 1 7 EStG Neu: OFD Münster aktualisiert am , Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 14/2011 Haben die Eltern für das Kind die Basis KV-Versicherungsbeiträge berücksichtigt, muss das Kind, wenn es eigene Einkünfte erzielt, eine eigene Steuererklärung abgeben. Die im Rahmen der Vorsorgepauschale nach 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG gewährten Vorteile werden dann korrigiert! Siehe auch R 10.4 EStR.

2 Abb. 1.2: Pflicht- und Wahlveranlagungen im Bereich der Abgeltungsteuer Veranlagungsfälle Pflichtveranlagung zum Abgel tungsteuersatz ( 32d Abs. 3 EStG) Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz ( 32d Abs. 4 EStG) Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz ( 32d Abs. 6 EStG) Privatdarlehen im Ausland erzielte Kapitalerträge nicht versteuerte Kapitalerträge Sparer-Pauschbetrag ist nicht ausgeschöpft Verluste sollen ausgeglichen werden Überprüfung des (ausländischen) Steuerabzugs Grenzsteuersatz ist kleiner als 25 % Insbesondere für Rentner, Studenten (Günstigerprüfung) Für alle Veranlagungen gilt: kein Abzug von Werbungskosten; nur Sparer-Pauschbetrag. Pflicht- und Wahlveranlagung immer mit 25 % Abgeltungssteuer Veranlagungsoption mit individuellem Steuersatz, maximal 25 %.

3 Abb. 1.3: VaSt vorausgefüllte Steuererklärung 2013 Arbeitgeber Versicherungsgesellschaften Rentenbezugsmitteilungen. Finanzamt ElsterOnlinePortal Lohn- und Rentendaten, Versicherungsbeiträge, Zuwendungsnachweise/Spenden der Umfang soll sukzessive erweitert werden Gib mir meine Daten! Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine Da sind sie. Bitte schön! BMF vom , IV A 3 S 0202/11/10001 Berechtigungsmanagement Steuerberaterkammer VDB-Karte

4 Abb. 1.4: Das Bearbeiten der Einkommensteuererklärung ist grob fahrlässig, wenn dem Mandanten vom Steuerberater lediglich die komprimierte Elster-Erklärung zur Überprüfung ausgehändigt wird, ohne vorher den Sachverhalt vollständig zu ermitteln; BFH vom , III R 12/12. Im Formular ausdrücklich gestellte Fragen sind zu beantworten und die beigefügten Erläuterungen sind mit Sorgfalt zu lesen! leichtfertige Steuerhinterziehung??? bei Doppelansatz von Vorsorgeaufwendungen bei unklarer Bescheinigung des Versorgungswerks; BFH vom , X B 33/13. das Erkennen der betragsmäßigen Übereinstimmung setzt die Addition vierstelliger Zahlen voraus, deren Ergebnis nicht ohne weiteres ins Auge springt. Folge: Das bewusste Eintragen unzutreffender Werte ist mindestens leichtfertige Steuerverkürzung! (Beteiligungseinkünfte? Stehen gelassene Vorjahreswerte?.)

5 Abb. 1.5: Einkommensteuervorauszahlungen nach 37 EStG und Zinsen nach 233a/238 AO Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils zum , , und des laufenden Veranlagungszeitraums zu entrichten. Nach 233a Abs. 2 AO beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Entstehung der Steuer; beginnt also z.b. für 2013 am mit 0,5 % monatlich, also 6 % jährlich! Nachzahlungen und damit erhebliche Zinszahlungen sollten damit nach Möglichkeit durch rechtzeitige Anpassung der Vorauszahlungen vermieden werden. Freude entsteht natürlich bei Erstattungen, weil auch dann 6 % Zinsen (allerdings vom Finanzamt) gezahlt werden. Siehe hierzu den Beitrag in Stbg 9/13, Praxistipp Nr. 210/13.

6 Abb. 1.6: Veranlagung von Ehegatten ab 2013 nach 26 EStG Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaften (A + B) können wählen: wenn sie 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, 2. nicht dauernd getrennt leben, 3. und diese Voraussetzungen zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums vorlagen, 4. Wählt einer der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerschaften die Einzelveranlagung, so ist diese durchzuführen. 5. Die Wahl wird mit der Abgabe der Steuererklärung getroffen. 6. Nach Unanfechtbarkeit des Steuer bescheides ist eine Änderung der Veranlagungsart nur noch unter Bedingungen möglich. Vorteile der Zusammenveranlagung ergeben sich dadurch insbesondere: im Bereich der Sonderausgaben z.b. verdoppelte Höchstwerte bei den Vorsorgeaufwendungen, Spenden bei den außergewöhnlichen Belastungen Prozentsatz und Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der tariflichen Besteuerung durch den Ansatz des Splittingtarifs

7 Abb. 1.7: Ehefrau und Ehemann und Lebenspartner A und B Frau Mann Der Anleitung zur Einkommensteuer-Erklärung 2013 ist auf Seite 4 zu entnehmen, dass die Person, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht; bei Namensgleichheit nach alphabetischer Reihenfolge des Vornamens; bei Gleichheit nach dem Alter der Personen (ältere Person = A) als Lebenspartner A einzutragen ist. Frau A Frau B Mann A Mann B Annett Müller Anna Müller Anton Artig Alfred Böse

8 Abb. 1.8: Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften ab 2013 Zusammenveranlagung, 26b EStG Der neu ins EStG eingefügte 2 Abs. 8 EStG sieht für eingetragene Lebenspartnerschaften die gleichen Rechte wie für Ehegatten vor. Bei einer Zusammenveranlagung werden gem. 26b EStG die Einkünfte, die die beiden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner erzielt haben, zunächst getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam zugerechnet. Erst dann werden sie gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. oder Einzelveranlagung, 26a EStG Jede/r Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerschaft erhält seine Einkünfte zugerechnet. Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen 35a EStG erhält, wer diese Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag 50:50.

9 Abb. 1.9: Single Euro Payments Area IBAN und BIC Es gibt keine Eintragungsmöglichkeiten für Kontonummern! Es müssen IBAN und bei allen Überweisungen außerhalb DE (Deutschlands) auch die BIC eingetragen werden! IBAN: 22 Stellen (International Bank Account Number) Länderkennzeichen (2) - Prüfziffer (2) - Bankleitzahl (8) und Kontonummer (10) BIC: bis zu 11 Stellen (Business Identifier Code) Bankkürzel (4) Länderkennung (2) Filialkennung (2 oder 5)

10 Abb. 1.10: Keine Angaben zu beigefügten Anlagen aber wieder ein statistisches Jahr Anlage St Wie schon immer, Angaben zu: 1. Abschreibungen an Gebäuden, linear, degressiv, Sanierungsgebiet, Baudenkmal, 2. und an beweglichen Wirtschaftsgütern, 3. beanspruchter Investitionsabzugsbetrag, 4. größerer Erhaltungsaufwand, 5. Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen, 6. Zuwendungen an Pensions- und an Unterstützungskassen, 7. Übertragung stiller Reserven nach 6b und 6c EStG, 8. abgezogene Betriebsausgaben nach 4 Abs. 5 EStG (Geschenke, Bewirtungen...).

11 Abb. 1.11: Begriff der vorweggenommenen Erbfolge (BMF vom , geändert am , BStBl I 2007, 269) Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Der Übernehmer soll zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung Ein voll entgeltliches Geschäft ist nur anzunehmen, wenn die Werte der Leistung und Gegenleistung wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten Bei der Übertragung des Vermögens ist in die Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen zu unterscheiden. Die unterschiedlichen Besonderheiten sind in dem Erlass erhalten. Rz. 1 abgewogen sind. Rz. 2 aufgeführt. Rz Privatvermögen Teilentgeltlichkeit liegt vor für: Gleichstellungsgelder (Rz. 7), Verbindlichkeiten (Rz. 9), Anschaffungsnebenkosten (Rz. 13) Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil erfolgt Trennungstheorie nach dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert des Wirtschaftsguts (Rz ). Bemessungsgrundlage für die AfA sind die des Rechtsvorgängers für den unentgeltlichen Teil ( 11d EStDV) und die neuen Anschaffungskosten (Rz ). Es können sich dadurch unterschiedliche Betriebsvermögen Nur die Übernahme privater Verbindlichkeiten stellen Anschaffungskosten dar (Rz. 27). Negative Kapitalkonten stellen nur bei gleichzeitiger Leistung von Gleichstellungsgeldern oder der Übernahme von privaten Verbindlichkeiten Anschaffungskosten dar (Rz. 31). Bei Anschaffungskosten bis zur Höhe des Kapitalkontos sind die Buchwerte fortzuführen Einheitstheorie (Rz. 38). Schuldzinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten sind als Betriebs- AfA-Reihen ergeben. Rz ausgaben abziehbar (Rz. 40). Rz

12 Abb. 1.12: Begünstigte Übertragung gegen Versorgungsleistungen 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG für Übertragungen nach dem nur noch für Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen Gewerbebetrieben Betriebsvermögen Selbständiger Übertragungen von GmbH Anteilen, wenn eine Beteiligung von mindestens 50 % übertragen wird und Übergeber war Geschäftsführer und der Übernehmer übernimmt diese Tätigkeit Übertragungen vor dem Bestandsschutz! altes Recht weiterhin anwendbar, 52 Abs. 23f EStG, es sei denn ausreichender Ertrag nur durch ersparte Aufwendungen (Ausnahme selbst genutztes Grundstück) Beispiele: BMF vom , IV C 3 S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227 Rz. 17, 20, 39

13 Abb. 1.13: Folgen der begünstigten Übertragung gegen Versorgungsleistungen Beispiel: Der Vater hat seinen Betrieb gegen Versorgungsleistungen auf den Sohn übertragen. Der Sohn zahlt monatlich an den Vater. Beim Empfänger (hier Vater) ( 22 Nr. 1b EStG) in voller Höhe (hier ) als Einnahme zu versteuern (Anlage SO Zeile 4) Keine Unterscheidung in Renten oder dauernde Lasten BMF vom , IV C 3 S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227 Rz. 52: 9a S. 1 Nr. 3 EStG ist anzuwenden! Beim Verpflichteten (hier Sohn) ( 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) in voller Höhe (hier ) Sonderausgaben (Zeilen 37/38), keine Unterscheidung in Renten oder dauernde Lasten BMF vom , IV C 3 S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227 Rz. 52: 9a S. 1 Nr. 3 EStG ist anzuwenden!

14 Abb. 1.14: Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs ( 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG) Nur für Versorgungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs können gem. 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Ausgleichsberechtigte hat diese Einnahmen nach 22 Nr. 1c EStG unter Berücksichtigung des 9a Nr. 3 EStG zu versteuern. 6 Beispielsfälle im BMF-Schreiben vom , BStBl I 2010, 323

15 Abb. 1.15: Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern und Kirchensteuern nach 32d Abs. 1 EStG Anlassabfrage zur KiSt-Pflicht durch Banken nach 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 EStG möglich. Die Einkommensteuer wird nach der Formel E 4q 4 + k berechnet E = Einkünfte Q = ausländische Quellensteuern K = Kirchensteuersatz Beispiel: 100 Zinsen aus ausländischer Anleihe. 10 anrechenbare ausländische Steuer und Kirchensteuersatz 9% 100 (4 10 =) ,09 60 = = ESt 14,67 4,09 Kirchensteuer = 14,67 9 % = 1,32 Solidaritätszuschlag = 14,67 5,5 % = 0,80

16 Abb. 1.16: Sonderausgaben gezahlte Kirchensteuern ( 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) Zu berücksichtigen sind Vorauszahlungen und Abschlusszahlungen der Kirchensteuer, die im jeweiligen Kalenderjahr gezahlt wurden. Beispiel: Im Veranlagungszeitraum 2013 sind die gezahlten Kirchensteuern für die Nachzahlung des Veranlagungszeitraums 2011 zu berücksichtigen, weil der Steuerbescheid für 2011 in 2013 geändert wurde und die Nachzahlung erst in 2013 erfolgt. Hinweise: 1. Die im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigten Kirchensteuern dürfen nicht zusätzlich als Sonderausgaben angesetzt werden! Problem bleibt, wie diese anteiligen Kirchensteuern aus den Steuerbescheiden herausgerechnet werden sollen. 2. Erstattungsüberhänge erhöhen seit 2012 den Gesamtbetrag der Einkünfte (keine Änderung der Vorjahre mehr!); 10 Abs. 4b S. 3 EStG.

17 Abb. 1.17: Erstattungsüberhang nach 10 Abs. 4b EStG s. auch BMF vom , BStBl I 2013, 1087, Rz. 158/159 In 2013 für die Vorjahre erstattete Kirchensteuer z.b aus den Steuerbescheiden für die Jahre In 2013 gezahlte Kirchensteuer z.b. 500 Lohnkirchensteuer 500 gleichen die im Jahr 2013 gezahlten Lohnkirchensteuern aus. Keine Sonderausgaben zu berücksichtigen! Die verbleibenden erhöhen als Erstattungsüberhang den Gesamtbetrag der Einkünfte

18 Abb. 1.18: Was sind Berufsausbildungskosten? Zunächst sollte beachtet werden, dass der/die Auszubildende die entsprechenden Kosten verursacht und getragen hat und es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. In dem BMF-Schreiben vom , Rz. 29 (BStBl I 2010, 721) werden als abziehbare Aufwendungen aufgeführt: Studiengebühren, Fahrtkosten zur Uni, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Mehraufwendungen für Verpflegung. Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist es danach nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Rückwirkend ab 2004 wurde die anderslautende BFH-Rechtsprechung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgehoben. Ab 2012 sind maximal pro Person als Sonderausgabe möglich.

19 Abb. 1.19: Spenden und Mitgliedsbeiträge ( 10b EStG) 10b Abs. 1 EStG 10b Abs. 1a EStG 10b Abs. 2 EStG 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 der Umsätze/Löhne Übersteigende Zuwendungen werden festgestellt und in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen, 10b Abs. 1 S. 9 und 10 EStG / für den Vermögensstock einer Stiftung. Dieser Wert kann innerhalb eines 10-Jahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Zuwendungen an Parteien sind Sonder ausgaben, soweit sie nicht schon für 34g EStG verbraucht wurden. Wählergemeinschaften sind nur nach 34g EStG begünstigt (825 /1.650 ) Kein Vortrag der übersteigenden Werte in die Folgejahre! Neue Formulare für die Zuwendungsnachweise beachten, keine abweichenden Formulierungen zulässig; 50 EStDV, auch elektronisch möglich. Beck EStR Anlage 4

20 Abb. 1.20: 34g EStG ist immer vor 10b Abs. 2 EStG abzuarbeiten! Lösung: 1. 34g EStG Parteispenden/-mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an Wähler ge meinschaften sind nebeneinander begünstigt. Beispiel: Ehegatten spenden an politische Parteien und an Wählergemeinschaften Maximal begünstigt als Steuerermäßigung sind für Ehegatten jeweils (Partei + Wählergemeinschaft) Diese Steuerermäßigung stellt 50 % der Zuwendungen dar. Der Höchstwert von ist erreicht, wenn zugewendet und damit für 34g EStG verbraucht werden. Berechnung: Partei abzüglich = Rest Steuerermäßigung = Wählergemeinschaft abzüglich = Rest Steuerermäßigung = Zuzüglich können die nicht nach 34g EStG verbrauchten Parteispenden bis zu maximal als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die restlichen Zuwendungen an die Wählergemeinschaft bleiben unberücksichtigt.

21 Abb. 1.21: Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen 33b EStG Behindertenpauschbeträge erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, oder der Grad der Behinderung mindestens 25 beträgt und zusätzlich wegen der Behinderung eine Rente gewährt wird oder eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegt oder die Behinderung auf eine typische Berufskrankheit beruht. Höhe und Übertragungsmöglichkeit ist 33b Abs. 3 und 5 EStG zu entnehmen. Für Blinde und hilflose Personen i.s.d. 33b Abs. 6 EStG erhöht sich der Pauschbetrag auf Nachweis der Behinderung ist in 65 EStDV geregelt. Werden Hinterbliebenenbezüge gewährt, ist auf Antrag ein Freibetrag von 370 zu berücksichtigen ( 33b Abs. 4 EStG). Für die Pflege einer Person kann ein Pflegepauschbetrag von 924 gewährt werden. 35a Abs. 2 EStG ist jedoch zu beachten.

22 Abb. 1.22: Außergewöhnliche Belastungen ( 33 EStG) Zwangsläufig und außergewöhnlich! siehe hierzu R 33.1 EStR keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, Diätverpflegung! Nachweis der Kosten 33 Abs. 4 EStG und 64 EStDV. Verordnung eines Arztes, Heilpraktikers, Amtsarzt oder medizinischer Dienst der KV Zumutbare Belastung Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Kapitalerträge nach 32d Abs. 1 EStG ( 2 Abs. 5b S. 2 EStG ab 2012 aufgehoben)

23 Abb. 1.23: Beispiel zu den außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG Beispiel: Der nachgewiesene Eigenanteil an ärztlich verordneten Krankheitskosten hat in 2013 insgesamt betragen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte 2013 soll für den unverheirateten, kinderlosen A und für die verheirateten B/C betragen. B/C haben 2 Kinder. Lösung für A Die zumutbare Belastung beträgt für A 6 % von = Als außergewöhnliche Belastung werden daher nur 900 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Lösung für B/C Die zumutbare Belastung beträgt für B/C 4 % von = Als außergewöhnliche Belastung werden daher nur 800 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Eine Erhöhung des Gesamtbetrags der Einkünfte um die im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung zu berücksichtigenden Kapitaleinkünfte ist bereits ab 2012 entfallen.

24 Abb. 1.24: Zivilprozesskosten und 33 EStG Nach dem BFH Urteil vom , VI R 42/10 sind Zivilprozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG zu berücksichtigen, wenn sie nicht mutwillig erscheinen und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ursache ist der Aufwand für die (gewollte!) Lösung von Rechtsstreitigkeiten im Wege des Klageverfahrens (und z.b. nicht im Wege des Faustrechts ). BMF vom , BStBl I 2011, 1286 Nichtanwendungserlass Nur, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann.

25 Abb. 1.25: Privataufwendungen am Beispiel der außergewöhnlichen Belastungen ( 33 EStG) Vorläufigkeitsvermerk, s. BMF vom , BStBl I 2013, 978 bei Aufwendungen für Krankheit und Pflege bei sämtlichen Veranlagungen Die Richter am BFH Stephan Geserich und Gregor Kirchhof haben in Beiträgen in DStR 36/2013 ausführlich zum Thema Privater Aufwand im Einkommensteuerrecht Stellung genommen. Danach könnte die Kürzung um die zumutbare Belastung unter Beachtung des Grundfreibetrages und der besonderen Außergewöhnlichkeit erfolgen. Aber auch eine Neufassung des 12 EStG mit allgemein, strukturstiftende Regeln könnte eine Lösung bieten. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber das Problem angeht, oder wir weiterhin den Klageweg offenhalten sollten.

26 Abb. 1.26: Hochwasser in Deutschland BMF vom , BStBl I 2013, 769 Zuwendungen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers: aus dem Betriebsvermögen Sponsoring unentgeltliche Leistungen/Zuwendungen Zuwendung von Wirtschaftsgütern Ohne Rücksicht auf 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG in voller Höhe Betriebsausgaben Der Empfänger hat jedoch Betriebseinnahmen in Höhe des gemeinen Wertes; 6 Abs. 4 EStG! an eigene Arbeitnehmer gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu 600 steuerfrei, übersteigende Beträge gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn ein besonderer Notfall vorliegt. Dieser ist bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern gegeben.

27 Abb. 1.27: Hochwasser in Deutschland BMF vom , BStBl I 2013, 769 Zuwendungen zur Unterstützung der Opfer des Hochwassers: Arbeitslohnspenden zugunsten anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten von Arbeitgeberspenden bleiben beim steuerpflichtigen Arbeitslohn außer Ansatz; die Verwendung muss erfüllt und dokumentiert werden. Dann ist aber auch kein Ansatz als Spende möglich. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung stellen außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG dar (soweit die zumutbare Belastung überschritten wird). Fehlende Versicherung gegen Hochwasserschäden ist unschädlich (keine allgemein zugängliche Versicherung i.s.d. R 33.2 Nr. 7 EStR).

28 Abb. 1.28: Hochwasser in Deutschland gleichlautende Länder (Billigkeits-)erlasse Hinweis auf diese steuerlichen Erleichterungen unter VIII. im BMF Schreiben vom , BStBl I 2013, 769 FinMin. Bayern, Erlass vom , 37-S /13 DStR 2013, Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum : die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen oder zinslos stunden lassen. Die Anforderungen an die Voraussetzungen sind nicht streng zu verfolgen. Von Vollstreckungsmaßnahmen ist bis zum abzusehen. Der Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen kann in vereinfachter Form erfolgen (Bareinzahlungsbeleg, Buchungsbestätigung). Sind Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen dadurch verloren gegangen, sind daraus keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

29 Abb. 1.29: Hochwasser in Deutschland gleichlautende Länder (Billigkeits-)erlasse Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum : Aufwendungen für den Wiederaufbau zerstörter Gebäude des Betriebsvermögens bis zu insgesamt 30 %, für bewegliche Anlagegüter bis zu insgesamt 50 % im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den beiden folgenden Jahren als Sonderabschreibungen berücksichtigen. Wiederherstellungskosten beschädigter Betriebsgebäude und beweglicher Anlagegüter können aber auch ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden. Für Betriebsgebäude bis zu einem Wert von Entschädigungen sind zuvor bei den Aufwendungen mindernd zu berücksichtigen. Bei Ansatz von Sonderabschreibungen entfallen die möglichen Erhaltungsaufwendungen. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden können danach sofort als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

30 Abb. 1.30: Hochwasser in Deutschland gleichlautende Länder (Billigkeits-)erlasse Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum : Aufwendungen für den Wiederaufbau zerstörter Gebäude bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bis zu insgesamt 30 % im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den beiden folgenden Jahren als Sonderabschreibungen berücksichtigen. Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung bis als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden. Schäden an den zu eigengenutzten Wohnungen können nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach 33 EStG berücksichtigt werden. Erlassanträge zu den Grund- und Gewerbesteuern sind an die zuständigen Gemeinden zu richten.

31 Abb. 1.31: 35a EStG Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/Dienstleistungen Haushaltsnahe Dienstleistungen Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleister Handwerkerleistungen für Renovierungen etc. Nur noch Minijobs keine Handwerkerleistungen, + aber einschließlich + Pflegeleistungen Abgrenzung zur Dienstleistung beachten 20 % höchstens % höchstens % höchstens Sind die Höchstbeträge für Handwerkerleistungen ausgeschöpft, besteht keine Möglichkeit den nicht ausgeschöpften Höchstbetrag für hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu nutzen. Das BMF-Schreiben vom , IV C 4 S-2296b/07/0003 mit Anlage 1 ist zu beachten. BFH vom , VI R 4/09: Maler- und Tapezierarbeiten sind handwerkliche Tätigkeiten i.s.d. 35a Abs. 3 EStG und keine hauswirtschaftlichen Tätigkeiten i.s.d. 35a Abs. 2 EStG

32 Abb. 1.32: Weitere Bedingungen für 35a EStG BMF vom , BStBl I 2010, Rechnungen und der Zahlungsnachweis auf das Konto des Leistungserbringers sind weiterhin erforderlich, aber nur auf Anforderung vorzulegen. 2. Barzahlungen sind laut BFH vom , VI R 14/08 nicht begünstigt. 3. Es sind nur Aufwendungen für den Arbeitslohn und die Fahrtkosten, sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinenkosten begünstigt; keine Materialkosten (BMF vom , BStBl I 2010, 140 Rz. 35). 4. Es ist kein Vor- oder Rücktrag nicht verbrauchter Steuerermäßigung möglich (zum Beispiel bei Einkommensteuer 0,00 ) BFH vom , VI R 44/ Auch Herstellungskosten sind entgegen BMF vom , BStBl I 2010, 140 Rz. 20 begünstigt; BFH vom , VI R 61/ Aufwendungen für das Füttern, die Fellpflege und das Ausführen des Hundes sind nach einem Urteil des FG Münster vom , 14 K 2289/11 E zu berücksichtigen, wenn diese Dienstleistungen im Haushalt erbracht werden (haushaltsnah, weil sonst vom Steuerpflichtigen erledigt). Tierarztleistungen wären m.e. daher zweifelhaft, weil diese regelmäßig nicht vom Steuerpflichtigen erbracht werden. 7. Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom (7 K 7310/10): Erschließungsleistungen außerhalb des Grundstücks sind auch zu gewähren, wenn die Arbeiten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Revision BFH-Az: VI R 56/12. Schneefeger! Sächsisches FG, 3 K 1388/10 vom Einbau eines zusätzlichen Kachelofens ist begünstigt.

33 Abb. 1.33: Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer ( 35b EStG) Mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2009 ist ein 35b EStG eingeführt worden, der eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer vermeiden soll. Der dafür immer wieder als typischer Fall genannte Sachverhalt betrifft die Erträge des Erblassers, die aber erst dem Erben zufließen und bei dem Erben nach 11 EStG der Einkommensteuer und für den Erblasser der Erbschaftsteuer unterworfen werden. Der 35b EStG ermäßigt auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer (für die betroffenen Einkünfte) um den Wert, der dem prozentualen Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamterwerb entspricht. Dabei sind für die Ermittlung des Prozentsatzes die Freibeträge dem Gesamterwerb hinzuzurechnen. Weil nur die tarifliche Steuer ermäßigt werden soll, gilt 35b EStG nicht im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die nach 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer); Rz. 132 BMF vom , BStBl I 2012, 953. Siehe BFH vom , II R 23/09

34 Abb Beispiel Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer ( 35b EStG) Die Ehefrau erbt von ihrem verstorbenen Ehemann Darin enthalten ist eine Forderung des verstorbenen Ehemannes i.h.v (z.b. Zinsen von nahestehender Person = tarifliche Einkommensteuer). Diese fließen der Ehefrau in 2013 zu. Die Summe der Einkünfte beträgt , das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau beträgt in 2013 (einschließlich der vorgenannten ) Erbschaftsteuer Steuerpflichtiger Erwerb Freibetrag nach 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG./ Summe Steuersatz nach 19 ErbStG = 19 % entsprechen 17,10 % von Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen 2013 = Einkommensteuer 0, / Auf die mit Erbschaftsteuer belasteten Forderungen entfallen davon Forderungen Einkommensteuer : Summe der Einkünfte = Davon der zuvor ermittelte Erbschaftsteuerprozentsatz von 17,10 % mindert die Einkommensteuer, die auf diese Forderung entfällt./ Festzusetzende Einkommensteuer

35 Abb. 1.35: Verlustabzug nach 10d EStG 2013 Gewinne und Verluste des laufenden Veranlagungszeitraums können miteinander ausgeglichen werden. Es sind dabei die Einzelbeschränkungen der 2a, 15 Abs. 4, 15b, 22 Nr. 3, 23 Abs. 3 EStG zu beachten. Der Rücktrag kann nach 10d Abs. 1 S EStG begrenzt werden; sonst sind / zurückzutragen ( 52 Abs. 25 S. 7 EStG). Vorjahr (hier 2012) vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Der Rest ist festzustellen und vorzutragen. Für den Vortrag ist keine Begrenzung möglich. Auch der Vortrag muss immer vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen erfolgen. Folgejahr (hier 2014) Der festgestellte Vortrag ist bis zu / voll und der verbleibende Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahres zu 60 % auszugleichen. Übersteigende Werte sind in die Folgejahre vorzutragen. Der Begünstigungsbetrag nach 34a Abs. 3 S. 1 EStG darf nicht einbezogen werden! Für getrennte Veranlagungen 62d EStDV beachten

36 Abb. 1.36: Beispiel zur Anwendung der Regelungen zum Verlustausgleich und zur Verlustverwendung Gewinn EStG: + 14 Mio. Verlust EStG:./. 3 Mio. Verlustvortrag aus 2012: 12 Mio. für Veranlagungszeitraum 2013 Einkünfte von 11 Mio. abzüglich Verlustvortrag aus Mio.??? Nein! 10d EStG beschränkt den Verlustausgleich. 1. Verlustausgleich 2013 abzüglich 3 Mio. ( 21 EStG) 11 Mio. = GdE Verlustvortrag aus Stufe: 1 Mio. (Sockelbetrag) aus 2012./. 1 Mio. 10 Mio. = GdE 2013 Restlicher Verlustvortrag für Stufe: 60 % des verbleibenden GdE:./. 6 Mio. Einkommen Mio. Restlicher Verlustvortrag für 2014: 12 Mio../. 1 Mio../. 6 Mio. = 5 Mio.

37 Abb. 1.37: Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht der Familienangehörigen ( 1a EStG) Problem: Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen Ehegatten und die Ehegattenveranlagung sind nur mit unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten möglich. Für EU Staatsangehörige+ EWR- Staaten (Liechtenstein, Island, Norwegen) wird eine Sonderregelung getroffen. Der Steuerpflichtige ist nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig oder nach 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig Der Ehegatte muss den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der EU/EWR haben und nachweisen, dass die Unterhaltsleistungen dort versteuert werden.

38 Abb. 1.38: Progressionsvorbehalt ( 32b EStG) 29,61 % Steuersatz auf = Zu versteuerndes Einkommen nach 32a Abs. 1 EStG = zuzüglich Arbeitslosengeld, Krankengeld Elterngeld zuzüglich Ausländische Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben zuzüglich Nach DBA steuerbefreite Einkünfte Steuer ohne 32b EStG = (228,74 x 3, ) x 3, = z.b z.b z.b Neu: 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c EStG Goldfinger Summe Steuersatz mit 32b EStG = x 0,42./ = = 29,61 %

39 Abb. 1.39: Unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 1 EStG) Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich im Inland Einkünfte werden erzielt in: Berlin London Katar Deutsches Finanzamt Sämtliche Einkünfte sind in Deutschland zu erklären. Nur das DBA mit Großbritannien ist für die Einkünfte in London zu beachten. Für Katar sind die Begünstigungen der 34c + d EStG zu beachten

40 Abb. 1.40: Nur zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht im Kalenderjahr 2013 Wohnsitz bis in Deutschland. Dann in Österreich. Angestellten-Einkünfte von jeweils nur bis in Deutschland, dann nur noch in Österreich. Deutschland Österreich Deutschland zuzüglich aus Österreich für den Progressions - vorbehalt Die hier erzielten Einkünfte sind in Deutschland nach 2 Abs. 7 EStG nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

41 Abb. 1.41: Unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen auf Antrag ( 1 Abs. 3 EStG)! Menschen ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Staatsangehörigkeit ist unbeachtlich!)!!! Soweit inländische Einkünfte im Sinne des 49 EStG erzielt werden Nur möglich, wenn: 90 % (mindestens) der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (8.130 ) nicht übersteigen ) Folge: Die inländischen Einkünfte werden im Rahmen einer unbeschränkten Einkommen - steuerpflicht berücksichtigt! Bescheinigung der ausländischen Einkünfte ggf. auch Nullbescheinigung muss vorgelegt werden; BFH vom , I R 80/09, DStRE 5/2011, 265

42 Abb. 1.42: Auslandsrentner mit Inlandsrente und der Antrag nach 1 Abs. 3 EStG Zuständig für die Bearbeitung der Rentner, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber Renten aus einer inländischen Rentenversicherung erhalten, ist das Finanzamt Neubrandenburg. Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen hat regel mäßig Deutschland ein Besteuerungsrecht. Die Daten der Renteneinkünfte werden dem Finanzamt Neubrandenburg automatisch übermittelt.! Beschränkt Steuerpflichtige erhalten jedoch nach 50 Abs. 1 S. 2 EStG keinen Grundfreibetrag, sodass jede noch so kleine Rente zu einer tariflichen Einkommensteuer führt!! Gerade für derartige Fälle bietet sich der Antrag nach 1 Abs. 3 EStG an, weil dann neben dem Grundfreibetrag auch weitere begünstigende Aufwendungen und Freibeträge zu berücksichtigen sind.

43 Abb. 1.43: Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für Familienangehörige 1a EStG Wohnort im Inland/Deutschland und europäischer Staatsangehöriger Wohnort in einem EU/EWR- Ausland und Nachweis der Besteuerung der Unterhaltszahlungen Mann zahlt Unterhalt und will diesen als Sonderausgaben abziehen Frau leben nicht dauernd getrennt und wollen die Zusammenveranlagung Wohnort im Inland/Deutschland und europäischer Staatsangehöriger Wohnort in einem EU/EWR Ausland und ausländische Einkünfte nicht größer 10 % oder doppelter Grundfreibetrag

44 Abb. 2.1: Zwingende Formalitäten ab dem Basisaltersversorgung ( Rürup ) und zusätzliche ( Riester ) Zertifiziert nach 5a AltZertG Elektronische Datenübermittlung nach 10 Abs. 2a EStG Basiskrankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung Elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsermittlung oder amtlicher Datensatz nach 10 Abs. 2a S. 4 Nr. 2 EStG Versicherungsbeiträge für Kinder, für die ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht Die Versicherungsbeiträge für das Kind müssen wirtschaftlich getragen werden

45 Abb. 2.2: Höchstbetragsberechnung für Versicherungsbeiträge nach 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (BMF vom , BStBl I 2013, 1087, Beispiele Rz ) Bis zu maximal zu berücksichtigen. Für Beamte etc. Kürzungen beachten! Altersvorsorge Formular Rz Summe der Versicherungsbeiträge z.b Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG Gesetzliche Rentenversicherung + Landwirtschaftliche Alterskassen + Berufsständisches Versorgungswerk + Rürup 76 % davon 60 %, ab 2005 um jährlich 2 % steigend, somit für 2013 nun 76 % der Beiträge abzüglich Arbeitgeberanteil in voller Höhe (100 %) zu berücksichtigender Höchstbetrag 2013 z.b z.b z.b Es folgt jedoch noch die Besserrechnung nach dem Rechtsstand aus dem Kalenderjahr 2004.

46 Abb. 2.3: Sonderausgaben Versicherungsbeiträge ( 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) BMF vom , BStBl I 2013, 1087, Beispiel Rz. 91 Basis Kranken- und Pflege versicherung Formular Rz Abs. 1 Nr. 3 EStG Basisniveau der gesetzlichen und der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Anspruch auf Krankengeld sind 4 % abzuziehen. Alles! 10 Abs. 4 S. 4 EStG Die von der Krankenkasse ermittelten Basiswerte sind noch um Beitragsrückerstattungen, Zuschüsse und sonstige Nachlässe zu mindern. 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG Erstattung der Praxisgebühr = keine Beitragsrückerstattung (OFD Rheinland Kurzinfo vom , DStR 2013, 1785). Es sind die Beiträge für die eigene Person, für den Ehegatten und für Kinder (Kinderfreibetrag Voraussetzung) zu berücksichtigen. Vorauszahlungen für Folgejahre sind im Jahr der Zahlung nur bis zum 2,5 fachen des Jahreswertes, in dem die Vorauszahlungen erfolgen, zu berücksichtigen. Der Rest ist dann in den Jahren, für die vorausgezahlt wurde anzusetzen. Es folgt jedoch auch hier die Besserrechnung nach dem Rechtsstand des Kalenderjahres 2004!

47 Abb. 2.4: Gestaltungen mit Beitragszahlungen zur Krankenversicherung Basis Kranken- und Pflegeversicherung Formular Rz Beispiel: Basis Krankenversicherung + Pflegeversicherungsbeiträge für 2013 = Vorauszahlungen für die nächsten Versicherungsjahre Lösung: Ansatz laufendes Jahr Vorauszahlungen für ½ von Summe Rest ist den Folgejahren ½ von 2016, 2017, 2018 zuzuordnen Vier Rechenbeispiele in dem BMF-Schreiben vom , BStBl I 2013, 1087 Rz

48 Abb. 2.5: Sonderausgaben Versicherungsbeiträge, 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG Übrige Versicherungsbeiträge Formular Rz Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit nicht schon unter Nr. 3 angesetzt. Kapitallebensversicherungsbeiträge nur mit 88 % der Beiträge. Bedingung ist ein Abschluss vor Abs. 1 Nr. 3a EStG Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikound Kapitallebensversicherungsbeiträge /2.800 Bei Anspruch auf Zuschüsse oder Zuzahlungen zur Krankenversicherung oder Übernahme der Leistungen ist ein Höchstwert von 1.900, für die anderen Fälle ein Wert von maximal zu berücksichtigen. Sind aber die Beiträge nach Nr. 3 EStG höher, sind keine weiteren Versicherungsbeiträge nach Nr. 3a EStG anzusetzen. Es folgt jedoch auch hier die Besserrechnung nach dem Rechtsstand des Kalenderjahres 2004!

49 Abb. 2.6: Sonderausgaben Höchstbetragsberechnung nach dem Rechtsstand 2004 (zusammen fassendes Beispiel in BMF vom , BStBl I 2013, 1087 Rz. 167) A. Arbeitnehmer Bruttolohn B. Gewerbetreibender Gewinn Versicherungsbeiträge (Vorsorgeaufwendungen) A B Abziehbare Vorsorgeaufwendungen 1. Vorwegabzug gemäß A B Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen um 16 % der Einnahmen aus 19, 22 Nr. 4 EStG 16 % v =./ keine A 0 B ab 2011 verringert Grundhöchstbetrag gemäß 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG 3. Zusätzlicher Höchstbetrag gemäß 10 Abs. 3 Nr. 3 EStG bei freiwilliger Pflegeversicherung und nach geboren ggf ggf Hälftiger Höchstbetrag gemäß 10 Abs. 3 Nr. 4 EStG 50% von A B aber maximal 50 % von Abziehbarer Höchstbetrag

50 Abb. 2a.1: Versicherungsbeiträge/Riesterzulagen 79 ff./10a EStG (das umfangreiche BMF-Schreiben vom , BStBl I 2013, 1022 (Rz. 440!) ist zu beachten) Was wird in 2013 gewährt Grundzulage ( 84 EStG) Kinderzulage ( 85 EStG) Besserrechnung Sonderausgaben jährlich: 154 Berechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig 200 zusätzlich (Berufseinsteigerbonus 84 S. 2 EStG) jährlich: 185 Für nach dem geborene Kinder erhält der Begünstigte 300 Nach 10a Abs. 1 EStG sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen (wenn die Steuererstattung dadurch die gewährten Zulagen übersteigt). Die Einkommensteuer wird dann um den Zulagenanspruch erhöht. Seit 2010 ist die elektronische Datenübermittlung erforderlich ( 10a Abs. 2a EStG).

51 Abb. 2a.2: Eigenheimrentengesetz Wohn-Riester ( 92a EStG) Drei unterschiedliche Verwendungsarten (unschädliche Entnahmemöglichkeiten) für angespartes Altersvorsorgevermögen: 1. Für die Anschaffung oder Herstellung einer eigengenutzten Wohnung 2. Für die Entschuldung einer eigengenutzten Wohnung 3. Für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen Nur für Darlehenstilgungen, nicht für Zinsen Dafür wird ein Wohnförderkonto gebildet. Dieses spiegelt das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital wieder. Dieser Betrag wird jährlich mit 2 % fiktiv verzinst und erhöht das Förderkonto. Bei Renteneintritt entweder Einmalbesteuerung bei 30 % Abschlag oder es wird jährlich ein gleichmäßiger Anteil bis zum 85. Lebensjahr nachversteuert.

52 Abb. 3.1: Sonderausgaben Unterhaltsleistungen ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zahlt Anlage U ist von beiden unterschrieben. Der Leistende hat Sonderausgaben, der Empfänger der Zahlung muss diese versteuern. erhält Maximal Basiskrankenversicherung Gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Beide müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein; 1a EStG ist für EU/EWR-Angehörige zu prüfen. zahlt Die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist nicht begrenzt. Wenn jeder die Anlage U ausfüllt, ist auch für jeden Empfänger ein Sonderausgabenabzug in der maximalen Höhe möglich.

53 Abb. 4.1: Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen ( 33a EStG) Gesetzlich zum Unterhalt berechtigt oder gleichgestellte Personen. Für im Ausland unterstützte Personen ist die Ländergruppeneinteilung 2013 zu beachten. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbarer Leistungen. Maximal werden berücksichtigt. Es darf aber auch kein eigenes Vermögen ( ) vorliegen. Ein angemessenes Hausgrundstück i.s.v. 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt. Die eigenen Einkünfte und Bezüge werden angerechnet, soweit sie 624 übersteigen.

54 Abb. 4.2: Fall zum 33a Abs. 1 EStG Sohn unterstützt den Vater mit jährlich Sohn Vater Einkünfte (zugleich Nettoeinkünfte) Opfergrenze = 1 % je 500 der Nettoeinkünfte = 30 %. 30 % von = reduzierter Höchstwert Altersrente seit 2004 von jährlich Einkünfte = 50 % nach 22 EStG = 3.000, abzüglich Werbungskosten- Pauschbetrag 102 = Bezüge = steuerfreier Teil der Rente abzüglich Kostenpauschale von 180 = Die Summe (5.718 ) übersteigt 624 um und mindert den Höchstbetrag auf a Abs. 1 EStG = Zwei BMF-Schreiben vom , BStBl I 2010, 582 und BStBl I 2010, 588 für Einzelfragen

55 Abb. 5.1: Kindergeld Kinderfreibetrag, 31/66/32 EStG und die DA-FamEStG 2013 Kindergeld für das 1. und das 2. Kind monatlich 184 jährlich für das 3. Kind monatlich 190 jährlich für das 4. und jedes weitere Kind monatlich 215 jährlich Vergleichbare Leistungen im Ausland BStBl 2012 Teil I Seite 18 Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes Kinderfreibeträge Freibetrag für die Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung je Kind je Elternteil je Kind je Elternteil Summe je Kind 7.008

56 Abb. 5.2: Familienleistungsausgleich, 31 EStG Kindergeld Kinderfreibetrag Im laufenden Kalenderjahr wird gem. 31 S. 3 EStG zunächst monatlich Kindergeld ( 66 EStG) gezahlt. Kindergeld Kinderfreibetrag Mit der Einkommensteuer- Erklärung wird dann überprüft, ob der Kinderfreibetrag zu einer höheren Entlastung führt. Die Überprüfung erfolgt von Amtswegen. Dabei wird unterstellt ( Anspruch ), dass das Kindergeld geleistet wurde! Die tarifliche Einkommensteuer erhöht sich dann (wenn der Freibetrag gewährt wird) um den Anspruch auf Kindergeld. Im Ergebnis also entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag!

57 Abb. 5.3: Einzelheiten zur Berücksichtigung der Kinder im Einkommensteuerrecht 1. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Kind noch nicht volljährig ist, wird es steuerlich berücksichtigt. Keine weiteren Voraussetzungen. 2. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes ab Volljährigkeit sind durch die Änderung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab 2012 grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Einschränkungen (schädliche Erwerbstätigkeit) erst nach Erstausbildung/Erststudium. Siehe 32 Abs. 4 S EStG und BMF-Schreiben vom Volljährige Kinder werden bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind. 4. Volljährige Kinder werden bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie sich in der Berufsausbildung befinden, oder andere Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfüllen ( Bufdis sind ab 2012 ebenfalls begünstigt). 5. Die Berücksichtigung behinderter Kinder erfolgt zeitlich unbegrenzt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist; siehe BMF vom , BStBl I 2010, Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge nicht vorliegen, ermäßigen sich die Freibeträge um ein Zwölftel. 7. Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sind die Freibeträge nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates anzugleichen. Die jeweiligen jährlichen Änderungen sind zu beachten! 8. Ist ein Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig, oder wurde das Kind vom anderen Elternteil allein angenommen, erhält der andere Elternteil die vollen (verdoppelten) Freibeträge nach 32 Abs. 6 EStG. 9. Eine Übertragung der Freibeträge auf einen Elternteil ist gem. 32 Abs. 6 S EStG seit 2012 dann zulässig, wenn der Andere (der Übertragende) seiner Unterhaltsverpflichtung nicht (zu weniger als 75 %) nachkommt und das Kind nicht bei ihm (dem Übertragenden) gemeldet ist oder mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht besteht. Siehe hierzu BMF vom , BStBl I 2013, 845.

58 Abb. 5.4: Berücksichtigung der Kinder im Einkommensteuerrecht Bis zur Volljährigkeit: Berücksichtigung ohne weitere Bedingungen Bis zum 21. Lebensjahr: steht in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet. Bis zum 25. Lebensjahr: befindet sich in der Berufsausbildung, oder konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen, oder leistet bestimmte freiwillige Dienste, einschließlich Probezeit bei freiwilligem Wehrdienst, oder befindet sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten Unbegrenzt: behinderte Kinder die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres oder vor dem vor dem 27. Lebensjahres eingetreten ist. BMF vom , IV C 4 S-2282/07/ und geht nach Abschluss der Berufsausbildung oder des Erststudiums keiner der Ausbildung hinderlichen Erwerbstätigkeit nach!

59 Abb. 5.5: Hindernde Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung? (BMF vom , IV C 4 S-2282/07/ ) 1. Voraussetzung: das Kind hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet 2. Voraussetzung: weiterhin Berufsausbildung oder sonstige Bedingung des 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG sind erfüllt 3. Voraussetzung: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Stunden 4. Voraussetzung: Ausbildungsdienstverhältnisse Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (monatlich bis 450 ) bleiben unberücksichtigt Kann schon häufiger vorkommen; mit 18 Abitur mit 22 Bachelor Anschließender Masterstudiengang! Siehe BMF vom , IV C 4 S-2282/07/ , Rz. 19 Beispiel: BMF vom , IV C 4 S-2282/07/ , Rz Wochen x 20h + 8 Wochen x 40h + 8 Wochen x 15h Kalenderjahr = 52 Wochen = 15h und damit nicht mehr als 20h Vorsicht: die Anzahl der Arbeitsstunden der Mini-Jobs sind mit einzubeziehen; Zeilen 26 28!

60 Abb. 5.6: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24b EStG Traum vom Splittingverfahren BVerfG BvR 1519/13 Alleinerziehende 24b EStG = BMF vom , BStBl I 2004, 1042 grundsätzliche Abgrenzung Schädlich! Andere volljährige Person, ausgenommen eigene Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. BFH vom , III R 26/10: Gemeinsamer Haushalt auch ohne finanziellen Beitrag

61 Abb. 5.7: Ausbildungsfreibetrag ( 33a Abs. 2 EStG) Voraussetzungen ˇ das betreffende Kind befindet sich in der Berufsausbildung, ˇ für das Kind besteht ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG oder ein Anspruch auf Kindergeld, ˇ es handelt sich um ein volljähriges Kind und ˇ das Kind ist auswärtig untergebracht. Für die anderen Fälle der Ausbildung ist der allgemeine Ausbildungsbedarf bereits durch den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von gemäß 32 Abs. 6 EStG abgegolten. Freibetrag der Freibetrag beträgt 924 je Kalenderjahr und Kind, Kürzung nur bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Kindern; 33a Abs. 1 S. 6 EStG, jedem Elternteil, stehen diese Freibeträge zur Hälfte zu. Auf gemeinsamen Antrag können die Eltern eine andere Aufteilung verlangen.

62 Abb. 5.8: Schulgeld für Kinder in der EU ( 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) Nachweis durch Schulbehörde oder Kultusministerium Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss muss durch die jeweilige (Schul-)Einrichtung vorbereitet werden 30 % des Schulgelds ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, höchstens jedoch 5.000, wenn: für das Kind ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, es sich um eine gleichwertige zu einem Abschluss führende Schule innerhalb der EU/EWR handelt, die vom inländischen Ministerium anerkannt worden ist. Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen und die ihnen im EU-/ EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen fallen nicht unter den Begriff der Schule. Studiengebühren und ihnen entsprechende Entgelte sind somit nicht nach 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar (BT-Drs. 16/11108, 16 sowie BFH Urteil vom , X R 24/09, BStBl II 2012, 321, Rz. 24). der Höchstbetrag wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt, das BMF-Schreiben vom , BStBl I 2009, 487 ist zu beachten.

63 Abb. 6.1: Bilanzierungspflichtig oder reicht die Einnahmenüberschussrechnung? Die Elektronische Bilanz Überschussermittler Abgrenzung von der Handelsbilanz Periodengerechte Zuordnung EÜR nach 4 Abs. 3 EStG Es gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des 11 EStG; dort Ausnahmen beachten Gem. 5b EStG ist der nach 4 Abs. 1, oder 5 oder 5a EStG ermittelte Gewinn elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Einzelheiten hierzu BMF vom , BStBl I 2011, 855. Gem. 60 Abs. 4 EStDV ist die Einnahmenüberschussrechnung elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

64 Abb. 6.2: Vereinfachtes Prüfschema Gewerblicher Grundstückshandel (BMF vom , BStBl I 2004, 434) Drei-Objekt-Grenze überschritten? Veräußertes Objekt war langfristig (mindestens 10 Jahre vermietet (Tz. 2)? nein Objekt war langfristig (mindestens 5 Jahre) zu eigenen Wohnzwecken genutzt? (Tz. 10) nein Veräußerung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Tz. 11) nein Erwerb/Errichtung/Modernisierung und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren? (Tz. 5) ja Objekt i.s.d. Drei-Objekt-Grenze ja ja ja nein ja kein Objekt i.s.d. Drei-Objekt-Grenze kein Objekt i.s.d. Drei-Objekt-Grenze kein Objekt i.s.d. Drei-Objekt-Grenze 1. Beim Verkäufer handelt es sich um einen Branchenkundigen? (Rz. 6) 2. 5-Jahres-Zeitraum nur kurzfristig überschritten? (Rz. 6) nein kein Objekt i.s.d. Drei-Objekt-Grenze Verkauf von mehr als drei Objekten? ja Es liegt grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel vor nein kein gewerblicher Grundstückshandel Es liegt ein Ausnahmetatbestand i.s.v. Tz. 30 vor? nein Fall des gewerblichen Grundstückshandels ja Es liegt ein Ausnahmetatbestand i.s.v. Tz. 28, 29 vor? ja nein kein Fall des gewerblichen Grundstückshandels

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