Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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- Hella Pfeiffer
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende A. Problem und Ziel Am1.Januar2005wurdendurchdasVierteGesetzfürmoderneDienstleistungenamArbeitsmarktdieArbeitslosenhilfeunddieSozialhilfezudereinheitlichenLeistungderGrundsicherungfürArbeitsuchendezusammengeführt.DamitwurdeeineeinheitlichebedürftigkeitsabhängigeLeistungfürerwerbsfähige Hilfebedürftigegeschaffen.TrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendesind diebundesagenturfürarbeitunddiekommunen,derenverwaltungskompetenzenmiteinanderverzahntwurden.dieregelleistungenzumlebensunterhalt undleistungenzureingliederunginarbeitwerdenvonderbundesagenturfür Arbeit,diesozialflankierendenLeistungenunddieLeistungenfürUnterkunft undheizungvondenkommunenerbracht.damitdieleistungengebündeltaus einerhandzurverfügunggestelltwerdenkönnen,arbeitendiebeidenträger nach 44bdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)inArbeitsgemeinschaftenzusammenunderbringenihreLeistungeneinheitlich.DasBundesverfassungsgericht (BVerfG)hatam20.Dezember2007 (BVerfGE119,331)entschieden,dassdieseFormdergemeinsamenAufgabenwahrnehmungnichtmit demgrundgesetz (GG)vereinbarist.DieRechtsgrundlagefürdieseZusammenarbeit kann längstens bis zum 31. Dezember 2010 angewendet werden. NebendieserDurchführungsformwurden69KommunenimRahmeneinerExperimentierklauseldurchRechtsverordnungalseigenständigeLeistungsträger dergrundsicherungfürarbeitsuchendeanstellederbundesagenturfürarbeit zugelassen.diese69kommunensindseitdem1.januar2005füralleleistungendergrundsicherungfürarbeitsuchendezuständig (zugelassenekommunale Träger).DieZulassungwaraufderGrundlagedesGesetzeszuroptionalenTrägerschaftvonKommunennachdemSGBIIaufsechsJahrebefristetundläuft damit zum 31. Dezember 2010 aus. B. Lösung MitdiesemGesetzsollaufderGrundlagedesvomBundeskabinettam31.März 2010beschlossenenEntwurfseinerGrundgesetzänderung (Artikel91eGG) sichergestelltwerden,dassdiegemeinsameaufgabenwahrnehmungvonagenturenfürarbeitundkommunenfortgesetztwerdenkann.dieerbringungder LeistungenauseinerHandwirddamitauchzukünftigsichergestellt.DieTräger BundesagenturfürArbeitundKommunenwerdenimRegelfalldieAufgabenin gemeinsameneinrichtungenwahrnehmen.derentwurfbautdamitaufdenerfahrungenderzusammenarbeitaufundentwickeltdieseimlichtederrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtsweiter.gleichzeitigsollendiegrund-
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lagenfürverbesserungeninderqualitätderleistungserbringunggeschaffen werden. DiezugelassenenkommunalenTrägersollendieMöglichkeiterhalten,ihreAufgabenunbefristetwahrzunehmen,wobeikommunalenNeugliederungenRechnungzutragenist.DarüberhinaussollenaufAntragweiterekommunaleTräger zugelassenwerden.dieseformderdurchführungdurchkommunaleträgersoll jedochdieausnahmebleiben.entsprechendderzugrundeliegendengrundgesetzlichenvorschriftsolldieanzahlderzugelassenenkommunalenträgerein ViertelderzumAntragszeitpunktbestehendenAufgabenträger bezogenauf das gesamte Bundesgebiet nicht überschreiten. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand DerGesetzentwurfführtvoraussichtlichzuMehrausgabenfürPersonal-und SachausgabenbeiBundundKommunenvoninsgesamtrund33Mio.Eurojährlich.Davonentfallenrund30Mio.EuroaufdenBundundrund3Mio.Euroauf die Kommunen. DergrößteTeilderAusgabendientfachlichenVerbesserungenzurWeiterentwicklungderAufgabenwahrnehmungindenEinrichtungendurchdieflächendeckendeBestellungvonBeauftragtenfürChancengleichheitamArbeitsmarkt (rund 23 Mio. Euro). DurchdieNeuorganisationwerdenneueAufsichtsstrukturenaufBundesebene geschaffen,diezumehrausgabenvonrund7mio.eurojährlichführen.darin sindmehrausgaben (rund1,2mio.euro)fürdiewahrnehmungzusätzlicher AufgabendesBundesbeauftragtenfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit enthalten. FürdenweiterenAusbauderbundeseinheitlichenStatistikwerdenrund3Mio. Euro Mehrausgaben geschätzt. DieMehrkostendesBundeswerdenimRahmenderHaushaltsansätzefinanziert. E. Sonstige Kosten Keine F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmenundBürgerinnenund Bürger eingeführt. FürdieVerwaltungwerdenvierInformationspflichtenneueingeführt.Nach 6aAbsatz7SGBIImüssenkommunaleTrägereinenAntragaufWiderruf, BeschränkungoderErweiterungderZulassungbeikommunalenNeugliederungenstellen.Nachden 18b,44bSGBIIsinddiegemeinsamenEinrichtungen verpflichtet,fürdenkooperationsausschussbeziehungsweisefürdieträgerder GrundsicherungfürArbeitsuchendeInformationenbereitzustellen.Nachden
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ b,18cSGBIIsinddieTrägerderGrundsicherungfürArbeitsuchendeverpflichtet,denKooperationsausschussbeziehungsweisedenBund-Länder-Ausschuss zu unterrichten. FernerwirdfürdieVerwaltungeineInformationspflichtgeändert.Nach 6a Absatz2SGBIIkönnenweiterekommunaleTrägereinenAntragstellen,um zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben des SGB II zugelassen zu werden.
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1940
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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1940 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anlage 1 DerTextdesGesetzentwurfsundderistgleichlautendmitdemTextaufdenSeiten4bis35derBundestagsdrucksache 17/1555.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdieRegelungsvorhabenaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemRegelungsvorhabenwerdenfürdieWirtschaftsowiefürBürgerinnenundBürgerkeineInformationspflichten eingeführt,geändertoderaufgehoben.fürdieverwaltung werdenvierinformationspflichtenneueingeführt,eineinformationspflichtwirdgeändert.dieinformationspflichten resultierenzumeinenausdermöglichenerhöhungderanzahlderzugelassenenkommunalenträgerundzumanderen ausdereinrichtungderkooperationsausschüssesowiedes Bund-Länder-Ausschusses. DerRatbegrüßtdievorgeseheneUntersuchungderWirkung derörtlichenaufgabenwahrnehmungdurchdieträgerder Grundsicherung.Erempfiehlt,dasshierbeiderFokusauch auf die Bürokratie- und Vollzugskosten gelegt wird. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendieRegelungsvorhaben. Erbegrüßt,dassmitdemvorliegendenEntwurfeineimVergleichzurAufspaltungderArbeitsgemeinschaftendeutlich bürokratiekostenärmereregelunggefundenunddamiteinem Anliegen des Rates nachgekommen wurde.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1940 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner871.Sitzungam4.Juni2010 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein a)derbundesratbegrüßtdaszieldesgesetzentwurfs, dassdieleistungenimrahmendergrundsicherung fürarbeitssuchendeweiterhingebündeltauseiner Hand zur Verfügung gestellt werden können. b)derbundesratgibtjedochzubedenken,dassüberdie verpflichtendeinstitutionalisierungverschiedener AufgabenundZieledenTrägernengebürokratische Vorgabengestecktwerden,diezueinemerhöhten VerwaltungsaufwandbeidenTrägernderGrundsicherungsstellen (BundundKommunen)führen. DiesbetrifftinsbesonderedieverpflichtendeBestellungeinesörtlichenBeiratsundeineshauptamtlichen BeauftragtenfürChancengleichheitamArbeitsmarkt ( 18d,18eSGBII-E;betrifftalleGrundsicherungsstellen).Damitwerdengeradeinvergleichsweise kleinengemeinsameneinrichtungenmitnur20bis50 Stellen erhebliche Personalkapazitäten gebunden. c)derbundesratbittetdaherzuprüfen,obdieinhaltlichenziele,diemitdeninstitutionalisiertenvorgabenverfolgtwerdensollen,nichtdurchwenigerbürokratischevorgabenerreichtwerdenkönnen.das SteuerungsinstrumentderZielvereinbarungennach 48bSGBII-EkönnteeineMaßnahmesein,dies weitgehendunbürokratischumzusetzen.daneben könntedengrundsicherungsstelleneinbreiteres Handlungsinstrumentariumeröffnetwerden (z.b. KooperationmitbereitsvorhandenenGremien,NutzunganderweitigerInformationsangeboteoderBeratungsmöglichkeiten,BeteiligunganForenoder Plattformen inabhängigkeitvondenbesonderheitenvorort).aufdieseweisekönntendiegemeinsameneinrichtungenundoptionskommunenbedarfsabhängigauchzusätzlicheziele (z.b. Integration ) verfolgen.derbundesratbittetvordiesemhintergrundinsbesonderezuprüfen,obdiezwingenden Vorgabenjeweilsdurcheine Kann oder Soll-Vorschrift ersetzt werden können. d)diekostenschätzungimgesetzentwurfweistnurbezüglichderhauptamtlichenbeauftragtenfürchancengleichheitamarbeitsmarktmehrkostenaus.diesist nichtnachvollziehbar.soferntrotzderbedenkendes BundesratesanderverpflichtendenInstitutionalisierungvielerAufgabenundZieleinderbisherigen Formfestgehaltenwird,wirdgebeten,dieKostenschätzung insofern noch zu ergänzen. e)derbundesratfordert,dassdiemitdemvorliegenden GesetzentwurfdurchdieprozentualeVerwaltungskostenbeteiligungbeidenKommunenausgelösten Mehrkosten ausgeglichen werden. f)derbundesratweistdaraufhin,dassdiehöheder BundesbeteiligungandenKostenderUnterkunftund HeizungderKommunennach 46Absatz6SGBII imjahr2010rechtlichnochnichtfixiertist.dergesetzentwurffüreinsechstesgesetzzuränderungdes ZweitenSozialgesetzbuchsbefindetsichnochim Vermittlungsverfahren.EineEntscheidungdarüber hatdervermittlungsausschussinseinersitzungam 27.Januar2010nochnichtgetroffen.DerBundesrat verweistaufseinenbeschlussvom18.dezember 2009 (Bundesratsdrucksache864/09 (Beschluss)).Er gehtdavonaus,dasseinebelastungsgerechtekostenbeteiligungdesbundesmöglichstbaldzustande kommt. 2.Zu Artikel1 Nummer4 Buchstabec ( 6b Absatz4 Satz1 SGB II) InArtikel1Nummer4Buchstabec 6bAbsatz4Satz1 sindnachdemwort prüft diewörter inabstimmung mitderzuständigenoberstenlandesbehörde einzufügen. EntsprechenddermitderNeuorganisationderVerwaltungsstrukturenderGrundsicherungfürArbeitsuchende verbundenenverantwortungderländerfüreinegesetzeskonformeumsetzungdurchdiezugelassenenkommunalenträgerwerdendiezuständigenoberstenlandesbehördenbeiderprüftätigkeitdesbundesministeriumsfürarbeitundsozialesbeteiligt.diesbeziehtsich sowohlaufdasprüfungsverfahrenvorortalsauchauf dieauswertungunddarstellungderprüfergebnisse.ziel derabstimmungmitdenländernistesdabei,schlussfolgerungenfürdieaufsichtderoberstenlandesbehördengegenüberdenzugelassenenkommunalenträgern zu ziehen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 6c Absatz 1 und 2 SGB II) DerBundesratweistdaraufhin,dassfürdieaufGrund des 6cAbsatz1oder2SGBII-EübertretendenArbeitnehmergegenüberdemaufnehmendenArbeitgeberein finanziellerausgleichdurchdenbundstattfindenmuss, wennderarbeitnehmerbeimeintrittdesversorgungsfalleswegennichterfüllterwartezeitkeinenanspruch aufversorgungsleistungengegenüberderversorgungsanstaltdesbundesundderländer (VBL),Körperschaft desöffentlichenrechts,hatundderaufnehmendearbeitgeberdiezeitenbeidervblbeiseinenversorgungsleistungen berücksichtigt. (nur gegenüber dem Plenum) SoweitArbeitnehmerineinBeschäftigungsverhältnis z.b.beiderfreienundhansestadthamburg (FHH)eintreten,endetfürsiediePflichtversicherungbeiderVBL. EineÜberleitungoderÜbertragungvonVersorgungsanwartschaftenaufdieZusatzversorgungnachdemHamburgischenZusatzversorgungsgesetz (HmbZVG)ist
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zwarnichtmöglich,jedochberücksichtigtdiefhhdie ZeitderPflichtversicherungbeiderVBLinihrerVersorgung.AlsKompensationrechnetdieFHHgemäß 6 Absatz3HmbZVGdenaufdiePflichtversicherungentfallendenAnteilderVBL-BetriebsrenteaufihreVersorgungan.KanneineKompensationimVersorgungsfall nichterfolgen,weilderübergegangenearbeitnehmer wegennichterfüllterwartezeitkeineleistungender VBLerhält,hatgegenüberderFHHeinfinanziellerAusgleich stattzufinden. 4. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 6cAbsatz3Satz5 neu SGB II) DemArtikel1Nummer5 6cAbsatz3istfolgender Satz anzufügen: FürdieVersorgungslastenteilunghinsichtlichderauf GrundderAbsätze1oder2übertretendenBeamtengel- tendieregelungendesversorgungslastenteilungs- Staatsvertrages,soweitdieserfürdiejeweilsbeteiligten Dienstherren in Kraft getreten ist, entsprechend. DerGesetzentwurfderBundesregierungenthältauchRegelungenzurZulassungweitererkommunalerTrägerals eigenständigeleistungsträgerdergrundsicherungfür Arbeitssuchendeundmit 6cSGBII-EeineVorschrift zumpersonalübergangimfalleeinerzulassung.mit demneuensatz5des 6cAbsatz3SGBII-Ewirddie VornahmeeinerVersorgungslastenteilungfürdienach 6cAbsatz1oder2SGBII-EübertretendenBeamten gesetzlichangeordnet.dieinbezugnahmedesversorgungslastenteilungs-staatsvertragesalsinstrumentist sachgerecht.diedurchführungderversorgungslastenteilungrichtetsichnachdenregelungendesvom 16.Dezember2009bis26.Januar2010unterzeichneten undvoraussichtlicham1.januar2011inkrafttretenden Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages.MitBekanntmachungvom9.Februar2010wurdederVersorgungslastenteilungs-StaatsvertraginNordrhein-Westfalenbekanntgemacht (GV.NRW.2010S.137).Indenanderen LändernundbeimBundsinddieVerfahrenzurRatifikationdesVersorgungslastenteilungs-Staatsvertrageseingeleitet. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 ( 6c Absatz 4 Satz 3 SGB II) InArtikel1Nummer5 6cAbsatz4Satz3sindnach denwörtern demjeweiligengrundgehaltdesamtes diewörter,derallgemeinenstellenzulage,deranteiligensonderzahlungoderentsprechenderbesoldungsbestandteile einzufügen. DerGesetzentwurfderBundesregierungenthältauch RegelungenzurZulassungweitererkommunalerTräger alseigenständigeleistungsträgerdergrundsicherung fürarbeitssuchende.imfallderzulassungtretendie BeamtenundArbeitnehmerderBundesagenturnach 6c SGBII-Eüber,eswerdengegebenenfallsAusgleichzulagen gewährt. DurchdiebeantragteÄnderungwirdsichergestellt,dass beiderberechnungderausgleichszulagenebendem GrundgehaltdiebeimaufnehmendenTrägergewährten BesoldungsbestandteileallgemeineStellenzulage,SonderzahlungoderentsprechendeBesoldungsbestandteile, dieimlandesrechtimrahmenvonreformvorhabengegebenenfallsanihrestelletretenwerden,zuberücksichtigen sind. MitdemDienstrechtsneuordnungsgesetzdesBundes wurdendiebishereigenständigenbesoldungsbestandteileallgemeinestellenzulageundsonderzahlungindas GrundgehaltintegriertunddieSätzeentsprechenderhöht.ImRahmenderFöderalismusreformhabeneinzelneLänderdieseBestandteileebenfallsindieGrundgehaltssätzeübernommenbzw.beabsichtigen,dieszu tun,andereländer unterihnenhamburg vollziehen diesenschrittnichtnach.dadurchkommteszuerheblichen Differenzen in den Grundgehaltssätzen. DieRegelungderAusgleichszulagein 6cAbsatz4 SGBII-EwürdeimErgebnisdazuführen,dassBeamte zweifachvonderallgemeinenstellenzulage,denjährlichensonderzahlungenoderentsprechendenbesoldungsbestandteilenprofitierenwürden,wennsieinden DiensteinesLandesübertreten,dasdiegenanntenBesoldungsbestandteilenachwievorzusätzlichzumGrundgehaltgewährt.ObwohldieseBestandteilebereitsindie BerechnungderAusgleichzulageeinfließen,würdeden übertretendenbeamtenvondemaufnehmendenträger zusätzlicheineallgemeinestellenzulage,diesonderzahlungoderentsprechendebesoldungsbestandteilegewährt werden.dieseüberdengewolltenausgleichhinausgehendebegünstigungwirddurchdieberücksichtigung derweiterenbesoldungsbestandteilebeiderberechnung der Ausgleichszulage ausgeschlossen. 6.Zu Artikel1 Nummer7 ( 18bAbsatz2Satz3 neu SGB II) DemArtikel1Nummer7 18bAbsatz2istfolgender Satz anzufügen: MindestenseinVertreterdesBundesministeriumsfür ArbeitundSozialesundderzuständigenoberstenLandesbehörde nimmt teil. DerKooperationsausschussistsowohlEntscheidungsalsauchStreitschlichtungsorganaufLandesebenefürdie TrägerBundesagenturfürArbeitundKommunen.Nach 18bAbsatz2SGBII-EistimAusschusseineVertretungzugelassen.EinevollständigeVertretungeineroder beiderseitenwürdedemsinnundzweckdesausschusseswidersprechenundvereinbarungenerschwerenoder unmöglichmachen.ausdiesemgrundisteswichtig, dassandensitzungendeskooperationsausschusses mindestenseinoriginärervertreterdesbundesministeriumsfürarbeitundsozialesundderzuständigenoberstenlandesbehördeteilnimmt.ohnediebeteiligungdieservertreterkönnenkeineverbindlichenentscheidungen getroffenwerden.vertreterderregionaldirektionkönnenz.b.nichtüberdiezuständigkeitihrereigenenweisungen entscheiden. 7.Zu Artikel 1Nummer7 ( 18bAbsatz3Satz2SGBII) Nummer10 ( 44c Absatz1 Satz6, 44d Absatz 2 Satz 5 SGB II) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1940 a)innummer7 18bAbsatz3Satz2sinddieWörter dieerstmaligebestimmungerfolgtdurchdievertreterdesbundesministeriumsfürarbeitundsoziales. durchdiewörter überdaserstmaligebestimmungsrecht entscheidet das Losverfahren. zu ersetzen. b) Nummer 10 ist wie folgt zu ändern: aa)in 44cAbsatz1Satz6sinddieWörter die erstmaligebestimmungerfolgtdurchdievertreterderagenturfürarbeit. durchdiewörter überdaserstmaligebestimmungsrechtentscheidet das Losverfahren. zu ersetzen. bb)in 44dAbsatz2Satz5sinddieWörter die erstmaligebestimmungerfolgtdurchdieagenturfürarbeit. durchdiewörter überdaserstmaligebestimmungsrechtentscheidetdaslosverfahren. zu ersetzen. Gemäß 18bAbsatz3Satz2, 44cAbsatz1Satz6und 44dAbsatz2Satz5SGBII-EhatbeiMeinungsverschiedenheitenüberdieBesetzungdesVorsitzesderTrägerversammlungunddesGeschäftsführersdergemeinsamenEinrichtung,dieAgenturfürArbeiteinErstbesetzungsrecht.ImFalledesKooperationsausschussesliegt dieseserstbesetzungsrechtbeidembundesministerium fürarbeitundsoziales.dafürdiemitgliederdeskooperationsausschusseseinvertretungsrechtbesteht,bestehtdiemöglichkeit,dassauchdortdervorsitzendezunächstvonderagenturfürarbeitbestimmtwird.im RahmeneinerdauerhaftenundkooperativenZusammenarbeitderTrägerderGrundsicherungistesjedochangemessen,dieMöglichkeiteinerparitätischenBesetzung derwichtigstengremienimrahmendergemeinsamen Aufgabenwahrnehmungnichtauszuschließen.DenInteressenderBeteiligtenParteienkommthierbeiderLosentscheid am nächsten. 8. Zu Artikel 1 Nummer 9 ( 44a Absatz 1, 1a neu, 1b neu,1c neu,absatz2 Satz 2 SGB II) Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 neu ( 21 Satz 3 SGB XII) Nummer 2 neu ( 45 Satz 2, 3a neu, 4 SGB XII) a) In Artikel 1 Nummer 9 ist 44a wie folgt zu ändern: aa) Absatz 1 ist durch folgende Absätze zu ersetzen: (1)DieAgenturfürArbeitstelltfest,obder Arbeitsuchendeerwerbsfähigist.SoferndieAltersvoraussetzungengemäß 7Absatz1Satz1 Nummer1vorliegen,wirdvermutet,dassder ArbeitsuchendeerwerbsfähigimSinnevon 8 Absatz1ist.ErscheintesaufGrundderAngabenundNachweisedesArbeitsuchendenoder ausanderengründenalswahrscheinlich,dasser nichterwerbsfähigist,ersuchtdieagenturfür Arbeitdennach 109aAbsatz2desSechsten BucheszuständigenTrägerderRentenversicherungzuprüfen,obdieVoraussetzungenvon 8 Absatz1erfülltsind.EinErsuchenistauchzu stellen,wennderzuständigeträgerdersozialhilfeoderdiekrankenkasse,diebeierwerbsfähigkeitleistungenderkrankenversicherungzu erbringenhätte,diesbeantragt;derantragistzu begründen. 45Satz3desZwölftenBuchesgilt entsprechend. (1a)DerzuständigeTrägerderSozialhilfeist mitstellungdesersuchensnachabsatz1satz3 odersatz4vondemersuchenzuunterrichten. DerArbeitsuchendeistzurStellungeinesAntragsaufLeistungennachdemViertenKapitel des Zwölften Buches aufzufordern. (1b)DieEntscheidungdesTrägersderRentenversicherungistfürdienachdiesemBuchzuständigenTrägerundfürdenTrägerderSozialhilfebindend.BiszurEntscheidungerbringen dieagenturfürarbeitundderkommunaleträgerbeivorliegenderübrigenvoraussetzungen LeistungenderGrundsicherungfürArbeitsuchende. (1c)DiekommunalenSpitzenverbände,die BundesagenturfürArbeitunddieDeutscheRentenversicherungBundkönnenVereinbarungen über das Verfahren schließen. bb)inabsatz2satz2sinddiewörter deswiderspruchsgegendiefeststellungderagenturfür Arbeit durchdiewörter desersuchensanden Träger der Rentenversicherung zu ersetzen. b) Artikel 2 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:,(3)daszwölftebuchsozialgesetzbuch Sozialhilfe (Artikel1desGesetzesvom27.Dezember 2003,BGBl.IS.3022,3023),daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: Satz 3 wird gestrichen wird wie folgt geändert: a)insatz2werdennachdenwörtern Träger dersozialhilfe diewörter unddieträger nach dem Zweiten Buch eingefügt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: DerzuständigeTrägernachdemZweiten BuchSozialgesetzbuchistmitStellungdes ErsuchensnachSatz1vondemErsuchenzu unterrichten. c)insatz4werdennachdenwörtern DiekommunalenSpitzenverbände diewörter,die Bundesagentur für Arbeit eingefügt. Folgeänderung InArtikel2istnachAbsatz1folgenderAbsatzeinzufügen:,(1a)DasSechsteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheRentenversicherung (Artikel1desGesetzesvom 18.Dezember1989,BGBl.IS.2261,1990IS.1337), daszuletztdurch (BGBl.IS. )geändertwordenist, wird wie folgt geändert:
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 109a wird wie folgt gefasst: 109aHilfeinAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeundder GrundsicherungimAlterundbeiErwerbsminderung. b) Die Angabe zu 224b wird wie folgt gefasst: 224bErstattungfürBegutachtungeninAngelegenheitenderGrundsicherungfürArbeitsuchendeundderGrundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 109a HilfeinAngelegenheitenderGrundsicherungfür ArbeitsuchendeundderGrundsicherungimAlter und bei Erwerbsminderung. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)demsatz1wirdfolgendersatzvorangestellt: DieTrägerderRentenversicherungprüfen undentscheidenaufeinersuchennach 44a deszweitenbuchesdurchdieagenturfür Arbeit,obeinArbeitsuchenderinnerhalbder Altersgrenzendes 7Absatz1Satz1Nummer1desZweitenBucheserwerbsfähigim Sinnedes 8Absatz1desZweitenBuches ist. bb)insatz2nummer2werdennachdenwörtern Regionalträger,derfürdenSitz die Wörter,derAgenturfürArbeitoder eingefügt. cc)insatz3werdennachdenwörtern Die kommunalenspitzenverbände diewörter, die Bundesagentur für Arbeit eingefügt b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 224b Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. b)inabsatz1satz2wirddieangabe 109aAbsatz2Satz1 durchdieangabe 109aAbsatz2 Satz 1 und 2 ersetzt. Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa DieVerfahrenzurFeststellungderErwerbsfähigkeitim Sinnevon 8Absatz1SGBIIundderdauerhaftenvollenErwerbsminderungnach 45SGBXIIsollenbesser aufeinanderabgestimmtwerden.zielist,soweitmöglich einedoppelungderfürdenhilfebedürftigenhäufigbelastenden,zudemzeit-undkostenaufwändigenuntersuchungenzuvermeiden.außerdemsolleineverbesserte AbstimmungderVerfahrenhelfen,insbesondereim SinnedesHilfebedürftigen,aberauchderunterschied- lichenträger,widersprüchlicheergebnisseunterschied- lichergutachtenmitbislangausschließlicherbindungs- wirkung für den ersuchenden Träger zu vermeiden. DasVerfahrenzurFeststellungderErwerbsfähigkeitim Sinnevon 8Absatz1SGBIIwirddemin 45SGBXII fürdiefeststellungderdauerhaftenvollenerwerbsminderung angenähert. DerGesetzentwurfsiehtdemgegenüberbeiUneinigkeit zwischenagenturfürarbeitundkommunalemträger eineeinheitlichestreitschlichtungdurchdenmedizinischendienstderkrankenversicherung (MDK)vor; dessenentscheidungsollbindendsein.derbisherbestehenderegelungswiderspruchinsgbiiundsgbxii (fürsgb-ii-leistungsträgergiltderspruchdergemeinsameneinigungsstelle,fürdenträgerdersozialhilfe aberdieentscheidungdesrentenversicherungsträgers) würdedurchdieseneuregelungjedochnichtaufgelöst, daderträgerdersozialhilfeandieentscheidungdes Rentenversicherungsträgersgebundenbliebe,derSGB- II-LeistungsträgeraberandieEntscheidungdesMDK gebundenwürde.zudemwäredieunabhängigkeitdes MDKzweifelhaft (gemäß 44aAbsatz1Nummer3 SGBII-EkanndieKrankenkasseselbstVerfahrensbeteiligtersein).DieFeststellungderErwerbsfähigkeitbetrifftdieZuordnungzudenLeistungssystemenSGBII/ SGBXII,aberauchSGBVIundhatdahererhebliche finanzielle und praktische Bedeutung. Zu 44a Absatz 1 SGB II GrundsätzlichstelltdieAgenturfürArbeitdieErwerbsfähigkeitdesArbeitsuchendenfest.BeiArbeitsuchenden innerhalbderaltersgrenzendes 7Absatz1Satz1 Nummer1SGBIIwirdalsRegelfallvermutet,dasssie arbeitsfähigsind.lassendieangabendesarbeitsuchendenunddievorgelegtennachweiseoderanderegründe esalswahrscheinlicherscheinen,dassderarbeitsuchendenichterwerbsfähigist,solldieprüfungdererwerbsfähigkeitzukünftigdurchdenträgerderrentenversicherungdurchgeführtwerden.diekrankenkasse, diebeifeststellungdererwerbsfähigkeitleistungender Krankenversicherungzuerbringenhätte,behältihrebisherigeStellungimVerfahrenbei,indemsieeinenAntrag aufeinreichungeinesentsprechendenersuchensdurch diebundesagenturstellenkann.dieseregelunggilt auchfürdensozialhilfeträger,wennerdasverfahrenzur FeststellungderErwerbsfähigkeitvonPersonen,die LeistungennachdemSGBIIbeziehen,einleitenwill. DasbisherigeWiderspruchsrechtdeskommunalenTrägersodereinesanderenTrägers,derbeivollerErwerbsminderungzuständigwäre,entfällt,dabeiAnzeichen einerfehlendenerwerbsfähigkeitzukünftigderträger dergesetzlichenrentenversicherung wieauchimverfahren nach 45 SGB XII zuständig ist. Zu 44a Absatz 1a neu SGB II StelltdieAgenturfürArbeiteinentsprechendesErsuchen,hatderTrägerderSozialhilfedieMöglichkeit,über einanschlussersuchendieprüfungumdieweitergehendenmedizinischenvoraussetzungendes 41Absatz3 SGBXIIzuergänzen (insbesonderevorliegendernach 41Absatz3SGBXIIerforderlichenDauerderErwerbsminderung).DamitderTrägerderSozialhilfediese Möglichkeitnutzenkann,hatdieAgenturfürArbeitden
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/1940 TrägerderSozialhilfeüberihrErsuchenzuinformieren. UnbenommenbleibtdieMöglichkeitdesSozialhilfeträgers,sichdemErsuchenanzuschließen,wennerauf andereweise,z.b.durchdenarbeitsuchenden,vondem ErsuchenderAgenturfürArbeitKenntniserlangt.Im Sinnedesin 4SGBXIIgeregeltenGebotsderZusammenarbeitvonSozialhilfeträgerundTrägernachdem SGBIIsowiezurReduzierungderBelastungenfürden ArbeitsuchendenwirdinderRegelein (möglichstzügiges) Anschlussersuchen geboten sein. LiegendieVoraussetzungendes 41Absatz3SGBXII eindeutignichtvor,weilz.b.derantragstellernoch nicht18jahrealtist,findetausschließlicheinersuchen durch die Agentur für Arbeit statt. Zu 44a Absatz 1b neu SGB II UmwidersprüchlicheGutachtenüberdieFragederErwerbsfähigkeitzuvermeiden,sindsowohldieTräger nachdemsgbiialsauchnachdemsgbxiiandieentscheidungdesträgersderrentenversicherunggebunden. Zu 44a Absatz 1c neu SGB II DieRegelunggreiftdiein 45Satz4SGBXIIverankerteMöglichkeitauf,dasVerfahrendurchVereinbarung derkommunalenspitzenverbändeundderdeutschen RentenversicherungBundgenauerzuregeln.DieBundesagenturwirdalsweitereParteidermöglichenVereinbarungen aufgenommen. Zu Doppelbuchstabe bb Fürdennach 103Absatz3SGBXrelevantenZeitpunktderKenntnisnahmederLeistungsverpflichtung trittandiestelledestagesdeswiderspruchsgegendie FeststellungderAgenturfürArbeit (aufgehobendurch EinführungdesneuenVerfahrenszurFeststellungderErwerbsfähigkeit)derTagdesErsuchensandenTrägerder Rentenversicherung. Zu Buchstabe b FürdenFallunterschiedlicherAuffassungendesSozialhilfeträgersundderSGB-II-Leistungsträgerüberdie FragederErwerbsfähigkeitenthielt 21Satz3SGBXII einenverweisaufdaseinigungsstellenverfahrenin 45 SGBII.DieseswirdkünftigdurchdieaufeinanderabgestimmtenErsuchenandenRentenversicherungsträgerersetzt. Eines Verweises bedarf es nicht mehr. Zu 45 SGB XII NeugeregeltwirddieVerpflichtungdesSozialhilfeträgers,denzuständigenTrägernachdemSGBIIüberdas Ersuchennach 45Satz1SGBXIIzuinformieren.Dadurchwird spiegelbildlichzu 44aAbsatz1bSGBII auchimverfahrenzurfeststellungderdauerhaftenvollenerwerbsminderungnach 45SGBXIIdieMöglichkeitfürdieAgenturfürArbeitgestärkt,sicheinemErsuchenandenRentenversicherungsträgeranzuschließen unddievoraussetzungendererwerbsfähigkeitnach 8 Absatz 1 SGB II feststellen zu lassen. WirddieAgenturfürArbeitvoneinemErsuchendes Sozialhilfeträgersunterrichtetodererlangtsieaufandere WeisevondemErsuchenKenntnis,kannsiedasErsuchenumdiePrüfungderVoraussetzungendes 8Absatz 1 SGB II ergänzen. InSatz2wirddieBindungswirkungentsprechenddem Verfahren nach 44a Absatz 1b SGB II gefasst. InSatz4wirddieBundesagenturalsweitereParteider möglichenvereinbarungenzurpräzisierungdesverfahrens aufgenommen. 9.ZuArtikel1Nummer9 ( 44aAbsatz5Satz1SGBII) InArtikel1Nummer9 44aAbsatz5Satz1sinddie Wörter einesmonats durchdiewörter vondrei Monaten zu ersetzen. 44aAbsatz5SGBII-EsiehteineWiderspruchsfrist vonnureinemmonatfürdenkommunalenträgervor. IndieserZeitwirdsichkaumeinFallbearbeitenlassen,daderSachverhaltausreichendermitteltunddie BewertungdurchdieAgenturfürArbeitnachvollzogenwerdenmuss.DahersollteeineFristvondrei Monaten geregelt werden. 10. Zu Artikel 1 Nummer 10 ( 44d Absatz 4 SGB II) DerBundesratbittetimweiterenGesetzgebungsverfahrenzuprüfen,obdiedemGeschäftsführergemäß 44dAbsatz4SGBII-EübertragenenpersonalrechtlichenBefugnisse,diedenStatusderindergemeinsamenEinrichtungbeschäftigtenkommunalenBeamten undarbeitnehmerberühren (insbesonderebeförderungenundhöhergruppierungen),vomeinvernehmendes kommunalendienstherrnbzw.arbeitgebersabhängig gemacht werden sollten. EineBeteiligungderkommunalenTrägerbeipersonalrechtlichenEntscheidungendesGeschäftsführersgegenüberdenindergemeinsamenEinrichtungbeschäftigtenkommunalenBeamtenundArbeitnehmernisterforderlich,umderenstatusrechtlicheGleichbehandlung mitdemübrigenbeimkommunalendienstherrnbzw. Arbeitgeber beschäftigten Personal sicherzustellen. ImÜbrigenkannnursogewährleistetwerden,dassdas fürdaskommunalepersonalmaßgeblichedienst-bzw. Arbeitsrechtkorrektangewandtwird.DemGeschäftsführerdürftennämlichinnerhalbdergemeinsamen EinrichtungkaumgenügendVerwaltungskapazitäten zurverfügungstehen,um nebendemvollzugder GrundsicherungfürArbeitssuchende auchnochdas fürdiebeamtenderbundesagenturgeltendeöffentlichedienstrechtdesbundes,dasfürdiebeamtendes kommunalenträgersgeltendelandesrechtlicheöffentlichedienstrechtundfürdiearbeitnehmerdentvöd inderfürbeschäftigtedesbundesbzw.dervkageltenden Form zu vollziehen. DerHinweisinAbsatz3Satz3und4der zu 44dAbsatz4SGBII-E,lässtnichterkennen,ob damitbeibeamteneinemitwirkungdeskommunalen DienstherrninjedemEinzelfallgemeintist.Jedenfalls enthältdergesetzeswortlautselbstkeinederartige Regelung, was jedoch erforderlich wäre. 11. Zu Artikel 1 Nummer 10 ( 44d Absatz 7 SGB II) InArtikel1Nummer10 44distAbsatz7zustreichen.
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EineausdrücklicheBegrenzungderBesoldungdes GeschäftsführersaufdieStufeA16imGesetzistnicht erforderlich.diesichausanderennormenergebenden GrundsätzederbesoldungsrechtlichenEinstufung reichenaus.diebegrenzungaufdiestufea16istin jedemfallunangemessen.selbstbeieinernurmittelgroßengemeinsameneinrichtungistdiesebegrenzung angesichtsderimvergleichzudenarbeitsgemeinschaftenerhöhtenpersonalrechtlichenbefugnisse zweifelhaft.ausgehendvonderbishergrößtenarbeitsgemeinschaft (Hamburgmitüber2000Beschäftigten)zeigtsichdasMissverhältniszwischenVerantwortung und Besoldung noch deutlicher. 12.ZuArtikel1Nummer12Buchstabeb ( 46Absatz3 Satz 1a neu, 3 Nummer 3 neu SGB II) InArtikel1Nummer12Buchstabeb 46istAbsatz3 wie folgt zu ändern: a) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen: DerkommunaleFinanzierungsanteilkannabweichendvonSatz1durcheinerepräsentativeErhebunginFormeinerOrganisationsuntersuchung nachgewiesen werden. b)insatz3nummer2istderabschließendepunkt durchdaswort sowie zuersetzenundfolgende Nummer 3 anzufügen: 3.dieOrganisationsuntersuchungnachSatz2 durchzuführen ist. AnpassungderbisherigenzwischenBundundLändern bereitsvereinbartenregelungendes 25derKommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift.Damit istesmöglich,beibegründetemnachweiseinenabweichendenkommunalenfinanzierungsanteilfestzulegen.diemaßstäbefürdieorganisationsuntersuchung sindimrahmenderrechtsverordnungnach 46Absatz 3 Satz 3 SGB II zu bestimmen. 13.ZuArtikel1Nummer13 ( 48Absatz2Satz1SGBII) InArtikel1Nummer13 48Absatz2Satz1istder abschließendepunktzustreichenundfolgendewörter,soweitdiezugelassenenkommunalenträgeraufgabenderbundesagenturfürarbeiterfüllen. sindeinzufügen. Nachderzu 48Absatz2SGBII-Eführt diebundesregierungnurinsoweitdieaufsichtüberdie Länder,soweitdiezugelassenenkommunalenTräger Bundesaufgabenerbringen.DieAufsichtistdemnach zutreffendbeschränktaufaufgaben,beidenendie BundesagenturfürArbeitnach 6Absatz1Nummer1 SGBII-ETrägerderLeistungenist.SoferndieKommunalenTrägerLeistungennach 6Absatz1Nummer2SGBII-Eerbringen,unterliegensiegenauwiein denjobcenternausschließlichderaufsichtdeslandes. Dies ist zwingend gesetzlich eindeutig zu regeln. 14.ZuArtikel1Nummer13 ( 48Absatz2Satz2SGBII) InArtikel1Nummer13 48Absatz2Satz2sindnach denwörtern kanndiebundesregierung diewörter mit Zustimmung des Bundesrates einzufügen. 48Absatz2Satz2SGBII-EsiehtdenErlassvon VerwaltungsvorschriftendurchdieBundesregierung vor. ImHinblickaufdieVerwaltungskompetenzderLänder bedarfbeimvollzugvonbundesrechtdurchdieländernachartikel84absatz2undartikel85absatz2 Satz1GGderErlassvonVerwaltungsvorschriften durchdiebundesregierungderzustimmungdesbundesrates.dadervollzugdessgbiiimfallderoption durchdiekommunenalsteilderländererfolgt,ist davonauszugehen,dassdererlassvonverwaltungsvorschriftenauchimvorliegendenfallderzustimmungdesbundesratesbedarf,umdieinteressender LänderundderbetroffenenOptionskommunenhinreichendwahrnehmenzukönnen.Artikel91eGGbietet jedenfallsfürsichgenommenkeinegrundlage,über dievorgabendesartikels84absatz2unddesartikels85absatz2satz1gghinausgehendeeinflussnahmemöglichkeiten des Bundes anzunehmen. 15. Zu Artikel 1 Nummer 14 ( 48a Absatz 1 SGB II) InArtikel1Nummer14 48aistAbsatz1wiefolgtzu fassen: (1)ImEinvernehmenmitdenzuständigenobersten LandesbehördenerstelltdasBundesministeriumfür ArbeitundSozialeszurFeststellungundFörderungder LeistungsfähigkeitderörtlichenAufgabenwahrnehmungderTrägerderGrundsicherungaufGrundlage derkennzahlennach 51bAbsatz3Nummer2KennzahlenvergleicheundveröffentlichtdieErgebnisse vierteljährlich. BeiderErstellungundVeröffentlichungderKennzahlenvergleicheistdasEinvernehmenderzuständigen oberstenlandesbehördeneinzuholen,daesauchum DatenderzugelassenenkommunalenTrägerundDatenderkommunalenTrägerindergemeinsamenEinrichtungen geht. 16. Zu Artikel 1 Nummer 14 ( 48a Absatz 2 SGB II) InArtikel1Nummer14 48aAbsatz2sindnachden Wörtern erforderlichekennzahlen diewörter einschließlichdesverfahrenszuderenweiterentwicklung sowiedieartundweisederberichtslegungundveröffentlichung nach Absatz 1 einzufügen. FürdasVerfahrenzurVeröffentlichungderKennzahlennach 48aAbsatz1SGB-Eundderenweitere FortentwicklungistesgebotendieVoraussetzungen fürdieverfahrenebenfallsindierechtsverordnung nach 48a Absatz 2 SGB II-E aufzunehmen.
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b ( 50 Absatz 3 Satz 4 neu SGB II) DemArtikel1Nummer17Buchstabeb 50Absatz3 ist folgender Satz anzufügen: DieBundesagenturregeltdieGrundsätzederhierbei eingesetztenverfahrenimeinvernehmenmitdenkommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene. DieVerpflichtungzurNutzungderzentralverwalteten VerfahrenderInformationstechnikderBundesagentur begegnetvordemhintergrunddesartikel91cgg grundlegendenbedenken.diekritikbeschränktsich dabeinichtnuraufdiefragederverfassungsrechtlichenzulässigkeit,sondernauchaufdieunterwerfung derkommunalenträgerunterdieorganisatorischen EntscheidungenderBundesagentur.IndieserHinsicht erscheintesunerlässlich,diebundesagenturzumindest zuveranlassen,diewesentlichenstrukturmerkmaleder eingesetzteninformationstechnikmitdenkommunalen SpitzenverbändenaufBundesebeneabzustimmen.Nur soistgewährleistet,dassdiesetechniknichteinseitig andenanforderungenderbundesagenturausgerichtet ist,sondernauchdenbedürfnissenderkommunalen Träger Rechnung trägt. 18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b ( 50 Absatz 3 Satz 4 neu SGB II) DemArtikel1Nummer17Buchstabeb 50Absatz3 ist folgender Satz anzufügen: PersonalvertretungsrechtlicheBeteiligungsrechteim ZusammenhangmitderEinführungundAnwendung zentralverwalteterit-verfahrenindengemeinsamen Einrichtungenwerdendurchdienach 44hAbsatz1 zubildendepersonalvertretungdergemeinsameneinrichtung ausgeübt. DiegemeinsamenEinrichtungensindverpflichtet,die vonderbundesagenturfürarbeitbundesweitbereitgestelltenit-verfahreneinzusetzen.dieindengemeinsameneinrichtungenbeschäftigtendienstkräftehaben einenanspruchdarauf,dassihreinteressenund RechteinBezugaufdenEinsatzvonIT-Verfahren durcheinepersonalvertretungvertretenwerden.dadie PersonalvertretungenderabgebendenDienstherren undarbeitgebernach 44hAbsatz4SGBII-Enurzuständigsind,soweitEntscheidungsbefugnissebeiden Trägernverbleiben,imFalldervonderBAbundesweit bereitgestelltenit-verfahrenaberzumindestdieabgebendendienstherrenundarbeitgeberaufkommunaler SeitekeineEntscheidungsbefugnissehaben,kanndie VertretungderDienstkräftenurdurchdiePersonalvertretungenbeidengemeinsamenEinrichtungenerfolgen.EinegesetzlicheKlarstellungderZuständigkeit derpersonalvertretungenbeidengemeinsameneinrichtungenfürdiebundesweitbereitgestelltenverfahrenisterforderlich,weildiesezuständigkeitnicht vollumfänglichmitdenentscheidungsbefugnissender Geschäftsführer/innenkorrespondiert.Gegebenenfalls wärezuprüfen,obeineübergeordnete Hauptperso- nalvertretung geschaffenwerdensollte,derdiebetei- ligungsrechtefüralleangelegenheitenzustehen,die zentralgeregeltwerden (wiez.b.diebundesweiteinzusetzenden IT-Verfahren). 19. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a ( 51bAbsatz1Satz2,Absatz3Nummer2,6undAbsatz 4 SGB II) In Artikel 1 ist Nummer 19 wie folgt zu ändern: a) Buchstabe a ist wie folgt zu ändern: aa)inabsatz1satz2sindnachdenwörtern zu erhebendendaten diewörter,einschließlich desverfahrenszuderenweiterentwicklung einzufügen. bb) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: aaa) Nummer 2 ist wie folgt zu fassen: 2.zurDurchführungderAufgabendes BundesministeriumsfürArbeitund Soziales,derzuständigenobersten Landesbehördennach 47Absatz2 und 48Absatz1,desKooperationsausschussesnach 18b,desBundesrechnungshofes,derkommunalen Rechnungsprüfungsämterundder Landesrechnungshöfeeinschließlich derüberprüfungderträgerder GrundsicherungfürArbeitsuchende aufkorrekteundwirtschaftlicheleistungserbringung,. bbb)derabschließendepunktinnummer5ist durcheinkommazuersetzenundfolgende Nummer ist anzufügen: 6.aufAnfragedesKooperationsausschusses,derkommunalenRechnungsprüfungsämter,derLandesrechnungshöfeundderzuständigen obersten Landesbehörden. b) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:,b. Absatz 5 wird durch folgenden Absatz ersetzt: (4)DasBundesministeriumfürArbeitund SozialesbestimmtimEinvernehmenmitdenzu- ständigenoberstenlandesbehördenimbund- Länder-Ausschussnach 18cdengenauenUmfangdernachdenAbätzen1und2zuübermittelndenInformationen,einschließlicheiner Inventurmeldung,sowiedieFristenfürderen Übermittlung.Dabeisinddiezuverwendenden Systematiken,dieArtderÜbermittlungderDatensätzeeinschließlichderDatenformatesowie Aufbau,Vergabe,VerwendungundLöschungsfristenvonKunden-undBedarfsgemeinschaftsnummernnach 51a.ImBund-Länder-AusschussinderBesetzungnach 18cAbsatz2 wirdzudenvorgabennachsatz1dasbenehmenmitdenkommunalenspitzenverbändenauf Bundesebene hergestellt.
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu Absatz 1 ImRahmenderRechtsverordnungsollauchdasVerfahrenzurWeiterentwicklungderzuerhebendenDaten nach 51bSGBII-EinderRechtsverordnungfestgelegtwerden.Nursolässtsicheinrechtssichererund kontinuierlicherrahmenfürdiefestlegungdernach 51b SGB II-E zu erhebenden Daten erreichen. Zu Absatz 3 Zu Nummer 2 DurchdieErgänzungderNummer2wirddieRechtsgrundlagezurÜbermittlungderDatenandenKooperationsausschussnach 18bSGBII-E,denkommunalenRechnungsprüfungsämtern,denLandesrechnungshöfenunddenzuständigenoberstenLandesbehörden klargestellt.diedatenübermittlungistdievoraussetzungzurerfüllungderprüfungs-undaufsichtsfunktion der genannten Behörden. Zu Nummer 6 In 51bAbsatz3SGBII-EistzusätzlichzudenbereitsvorhandenenAufzählungensicherzustellen,dass diedatenaufanfragedemkooperationsausschuss nach 18bSGBII-E,denkommunalenRechnungsprüfungsämtern,denLandesrechnungshöfenundden zuständigenoberstenlandesbehördenzurverfügung zustellensind.andernfallskönnendiesebehördenihrer Prüf- und Aufsichtsfunktion nicht gerecht werden. Zu Absatz 4 MitderNeufassungdesAbsatzes4werdendieÄnderungenderAbstimmungüberdiezuerhebendenDaten imrahmendererstellungderrechtsverordnungnach Absatz1nachvollzogen.AbsprachenzurAusgestaltungderinderRechtsverordnunggeregeltenDaten müssenkünftigebenfallsaufderebenedesbundesministeriumsfürarbeitundsozialesmitdenzuständigenoberstenlandesbehördenunterbeteiligungder KommunalenSpitzenverbändeaufBundesebenegetroffenwerden.AlsAbstimmungsgremiumistder Bund-Länder-Ausschussnach 18cSGBII-Einder Besetzung nach Absatz 2 vorgesehen. 20. Zu Artikel 1 Nummer 20a neu ( 53 Absatz2 SGBII) InArtikel1istnachNummer20folgendeNummer einzufügen:,20a.in 53Absatz2werdennachdemWort kann diewörter imbenehmenmitdenländern eingefügt. ZwecksHerstellungweitestgehenderTransparenzund AbstimmungüberdieDarstellungderstatistischenDatendurchdasBundesministeriumfürArbeitundSoziales,BundesagenturfürArbeitunddenLändernisteine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorzusehen. 21. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b ( 55 Absatz 2 Satz 2 neu SGB II) InArtikel1Nummer21Buchstabebist 55Absatz2 folgender Satz anzufügen: DieLänderunddiekommunalenSpitzenverbändeauf BundesebenesindbeiderEntwicklungderUntersuchungsansätzeunddenAuswertungenderUntersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. DievergleichendeUntersuchungderörtlichenAufgabenwahrnehmungdurchdieTrägerderGrundsicherungbetrifftundbeeinflusstinhohemMaßeauchdie InteressenundEntscheidungenderLänderundder Kommunen.DiesetragenmitVerantwortungfürdie Ergebnisse,diesichinderUntersuchungniederschlagen.DieRegelungsolltedaherimSinnederbisherin 6cSatz2SGBIIgetroffenenBestimmungergänzt werden. 22. Zu Artikel 1 Nummer 25 ( 76 Absatz 1 SGB II) InArtikel1Nummer25 76istAbsatz1wiefolgtzu fassen: (1)Abweichendvon 44bAbsatz1könnendie AufgabennachdiesemBuchbiszum31.Dezember 2011getrenntwahrgenommenwerden,wennam 31.März2010indemBereicheineskommunalenTrägerskeineArbeitsgemeinschaftnach 44bbestanden hat. MitderEinfügungdes 76Absatz1SGBII-Ewird denträgern,diebislangdieaufgabendergrundsicherungfürarbeitsuchendegetrenntwahrgenommen haben,ermöglicht,dienunmehrabgeschafftegetrennte Aufgabenwahrnehmungnochfüreinenbegrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 fortzusetzen. Bislangsieht 76Absatz1Nummer2SGBII-Eals zusätzlichevoraussetzungfürdiebefristetefortsetzungdergetrenntenaufgabenwahrnehmungvor,dass derkommunaleträgereinenantragaufzulassung nach 6a Absatz 2 SGB II-E stellt. DieseBeschränkungaufdiejenigenbishergetrenntorganisiertenTrägerderGrundsicherung,inderenBereichzukünftigdiealleinigeAufgabenwahrnehmung durchdenkommunalenträgerbeabsichtigtist,ist nichtsachgerecht.dennallebishergetrenntorganisiertenträgerbenötigenfürdieumstellungaufeineneue Trägerschaftbzw.OrganisationsformeineÜbergangsfrist,gleichobdieneueOrganisationsformeinegemeinsamebeiderTrägerodereinealleinigedeskommunalen Trägers sein wird. MitderjetztvorgeschlagenenStreichungder 76Absatz1Nummer2SGBII-EundsprachlichenAnpassungdes 76Absatz1SGBII-EwirddieimEntwurf denjenigenträgerningetrennteraufgabenwahrnehmung,inderenbereichderkommunaleträgereinen AntragaufZulassungnach 6aAbsatz2SGBII-E stellt,vorbehalteneübergangsfristaufdiejenigenträgeringetrennteraufgabenwahrnehmungausgedehnt, diezukünftigeinegemeinsameeinrichtungbilden werden. MitdervorgeschlagenenÄnderungwirdsichergestellt, dassalleträger,diebisherdieaufgabendergrundsicherunggetrenntwahrgenommenhaben,ausreichend ZeitzumÜbergangindieerforderlicheneueTräger-
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/1940 schaftundorganisationsformerhalten.dieübergangsfrististerforderlich,dafürdieseträgernicht bloßdieumgestaltungeinerbisherigenarbeitsgemeinschaftineinegemeinsameeinrichtung,sondern dieeinergemeinsameneinrichtungals erstmaligeschaffunggemeinsamerstrukturenund Organisationsformen beider Träger erforderlich wird. 23. Zu Artikel 1 Nummer 25 ( 76Absatz3Satz2und3 SGB II) InArtikel1Nummer25ist 76Absatz3wiefolgtzu ändern: a)insatz2sinddiewörter derträgerschaftoder zu streichen. b)insatz3sindnachdemwort Sozialdaten die Wörter inautomatisierterundstandardisierter Form einzufügen. UmeineneffektivenundeffizientenWechselderOrganisationsformzumBeispielimRahmenderNeuzulassungkommunalerTrägerzuerreichen,sindvorhandeneSozialdatensozuübermitteln,dasseineVerarbeitungundNutzungunterEinsatzvonzeitgemäßen Datenverarbeitungsanlagenauchinderneuzuerrichtenden Organisation gewährleistet sind. 24. Zu Artikel 1 Nummer 25 ( 76 Absatz 7 neu SGBII) DemArtikel1Nummer25 76istfolgenderAbsatz anzufügen: (7)Nach 6bAbsatz2Satz1trägtderBunddie Verwaltungs-undInvestitionskosten,diedemkünftig neuzugelassenenkommunalenträgernach 6aAbsatz2sowieeinemkommunalenTräger,dessenZulassungnach 6aAbsatz7aufGrundeinerkommunalen Neugliederungerweitertwurde,imRahmenderImplementierungderGrundsicherungfürdieVorbereitung dererbringungvonleistungengemäß 6Absatz1 Satz1Nummer1nachderZulassungsentscheidungim JahrvorderZulassungentstehen.DieObergrenzedieserAusgabenbeträgt150EuroproBedarfsgemeinschaft.SoweitsichdieKostendurchdieÜbernahme sächlichermittelausderbisherigenausführungdieses Gesetzesreduzierenlassen,sinkendieKostenentsprechend. ImRahmenderSGB-II-EinführungwurdedendamaligenOptionskommunengemäßderdamaligenVerwaltungsvereinbarungeinentsprechenderBetragim Jahr2004aufderBasisdesentsprechendenNachwei- sesundunteranrechnungdeskommunalenfinanzie- rungsanteilsgewährt.diebundesagenturerhieltim Jahr2004ca.480Mio.Euro (ca.180euro/bg)als Implementationskosten.DainsbesonderedieAnschaffungderIT-InfrastrukturentsprechendeVorlaufkosten erfordert,solltediekostentragungimrahmender Übergangsregelungen klarstellend geregelt werden. 25. Zur Entfristung von Stellen bei den Jobcentern DerBundesratfordertdenDeutschenBundestagauf, vorabschlussdesgesetzgebungsverfahrensdiesperre zurentfristungder3200stellenbeidenjobcentern entsprechendderam24.märz2010imspitzengesprächderbundesregierung,derländerundderbundestagsfraktionendercdu/csu,spdundfdpgetroffenen Vereinbarung aufzuheben. DieEntfristungder3200StellenindenJobcenternist einwichtigeselementdereinigungüberdiereform derjobcenter.dieumsetzungwirdjedochseitgeraumerzeitimhaushaltsausschussdesdeutschenbundestages verzögert. DieVermittlungundBetreuungvonLangzeitarbeitslosenisteinpersonalintensiverBereichmiteinemdirektenintensivenKontaktzudenvonArbeitslosigkeitbetroffenenMenschen.DaherhängtderErfolginder VermittlungundBetreuungvonLangzeitarbeitslosen ganzwesentlichvonausreichendenpersonalkapazitätenundvongutqualifiziertempersonalindenjobcentern ab. DieAufhebungderSperrezurEntfristungder3200 StellenistfürdieBeschäftigtenderArbeitsgemeinschafteneinwichtigesSignalfürihreBeschäftigungssicherheit.Dasistzumeinennotwendig,umeinezu starkepersonalfluktuationzuvermeidenunddamit qualifiziertefachkräfteauchlangfristigzubindenund zumanderen,umdenengagiertenmitarbeiterinnen undmitarbeiterneinestabilebeschäftigungunddamit ein gesichertes Einkommen bieten zu können. UmdieReformderJobcenter,wiesiezwischender Bundesregierung,denLändernunddenBundestagsfraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPvereinbart wordenist,umsetzenzukönnen,mussdasvoneiner InterfraktionellenBund-Länder-Arbeitsgruppeam19./ 20.März2010erarbeiteteundam24.März2010von einerparteiübergreifendenspitzengruppeunterleitungderbundesministerinfürarbeitundsozialesbeschlosseneverhandlungspaketinallenseinenteilen umgesetztwerden.dazugehörtauchdieentfristung der 3200 Stellen.
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a DieBundesregierungbegrüßt,dassderBundesratdiewesentlichenGrundentscheidungendesGesetzentwurfeszur WeiterentwicklungderGrundsicherungfürArbeitsuchende mitträgt.damitistauchinzukunfteineeffiziente,verlässlicheundbürgerfreundlicheleistungserbringungauseiner Hand gewährleistet. DieBundesregierungsiehtdurchdieÄnderungsanträgedes BundesratesallerdingsineinigenzentralenPunktenden Konsensgefährdet,derdemGesetzentwurfzugrundeliegt. Dies betrifft insbesondere: Aufsichts-undPrüfkompetenzendesBundesüberdie von ihm finanzierten Leistungen, diebeteiligungallerländeranderfestlegungder GrundlagenfürkünftigeLeistungsvergleicheundZielvereinbarungensowieanderbundesweitenArbeitsmarktstatistikundinFragenderDatenübermittlungund -verwendung, dieverteilungderverwaltungskostenzwischenbund und kommunalen Trägern sowie personalrechtliche Fragen. NachdemdasBundesverfassungsgerichtam20.Dezember 2007diegemeinsameAufgabenwahrnehmungvonBundesagenturfürArbeitundKommunenindenArbeitsgemeinschaftenfürverfassungswidrigerklärthat,habendie VerantwortlichenvonBundundLändernnacheinerNeugestaltunggesucht,umeinebürgerfreundliche,verlässliche underfolgsorientierteorganisationsstruktursicherzustellen. AufderGrundlagedieserDiskussionhateineinterfraktionelleBund-Länder-Arbeitsgruppe,inderVertreterder Regierungsfraktionen,derSPDsowiederA-undB-Länder zusammengewirkthaben,einenkonsenserarbeitet.dieser KonsensistaufEbenederMinisterpräsidentengebilligt worden. DerGesetzentwurfderBundesregierungstelltumfassendsicher,dassderindieserArbeitsgruppeerzielteKonsensumgesetztwird.ZieldesweiterenVerfahrensmussesdaher sein,diesenkonsensnichtinfragezustellenundallenfalls solcheänderungenvorzunehmen,diedaszieldeskompromisses unterstützen. DerGesetzentwurfsiehtvor,dassdieBetreuungvonerwerbsfähigenHilfebedürftigenauseinerHandauchfürdie Zukunftgesichertistundweiterverbessertwird.DazuwerdendiegemeinsameAufgabenwahrnehmungvonBundesagenturfürArbeitundKommuneningemeinsamenEinrichtungen (Jobcentern)ebensowiediealleinigeAufgabenwahrnehmungdurchOptionskommunenverfassungsrechtlichabgesichert.FürdieAufgabenwahrnehmungin JobcenternoderdurchOptionskommunensolleinRegel-Ausnahme-Verhältnisgelten.MindestensdreiViertel dergrundsicherungsstellenwerdenjobcentersein,biszu einemvierteloptionskommunen.diegetrennteaufgabenwahrnehmungwirdesnichtmehrgeben.denleistungsträgernwirdbeiwechselderorganisationsformeineübergangsfristeingeräumt.denmitarbeiternwirdeineklareperspektive gegeben. Das Personal folgt der Aufgabe. Zusätzlichzudenbestehenden69Optionskommunenwird biszu41weiterenkommunenermöglicht,dieaufgabender GrundsicherungfürArbeitsuchendealsOptionskommune wahrzunehmen.dazuwerdendieländerdiegeeigneten KommunenauswählenunddemBundzurZulassungbenennen.DieKriterienfürdieAuswahlwerdenineinerRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesfestgelegt. DanebenkannbeiGebietsreformeninKreisen,indenenes schoneineoptionskommunegegebenhat,dergesamteneue Kreis die Option ohne weitere Voraussetzungen wählen. DieAusgestaltungderAufsichtwirdgesetzlichklarfestgelegt.DieLeistungsträgerBundesagenturfürArbeitund KommunebleibenfürihreLeistungengegenüberdemJobcenterverantwortlich.DieRechts-undFachaufsichtüber diebundesagenturfürarbeitverbleibtbeimbund,dieaufsichtüberdiekommunenbeimland.andersalsbisher führtdierechtsaufsichtüberdiejobcenterderbund,wobei ereineinvernehmenmitdemjeweiligenlanderzielensoll. DieAufsichtüberdieOptionskommunenführenweiterhin dieländer.neuist,dasssiehierbeiderrechtsaufsichtdes Bundesunterliegen.DieFinanzkontrolledesBundesunddie PrüfungsrechtedesBundesrechnungshofesgegenüberden Optionskommunenwerdengesetzlichklargestellt.Diese AufsichtwirddurcheinmodernesSteuerungssystemfüralle Grundsicherungsstellenergänzt.SowohlJobcenteralsauch OptionskommunenwerdenkünftigaufderGrundlageeinheitlicherKennzahlenineinbundesweitesZielvereinbarungssystemundeinenbundesweitenLeistungsvergleich einbezogen. Änderungen,diediesezentralenBestandteiledesKonsenses infragestellenwürden,sindaussichtderbundesregierung abzulehnen. Zu den Buchstaben b bis e DieBundesregierunggehtdavonaus,dassmitdergesetzlichenVerankerungvonGremienwiederTrägerversammlung oderdenörtlichenbeirätenkeinezusätzlichenkostenin nennenswertem Umfang verbunden sind. DurchdieseErgänzungenimGesetzsolldieAufgabenwahrnehmungfortentwickeltwerden.DiesdientderVerbesserungderQualitätderArbeitindenJobcentern.BürokratischenMehraufwandsiehtdieBundesregierungnicht.BereitsheuteexistiereninstitutionelleGremien,indenensich dielokalenvertreterüberarbeitsmarktpolitischethemen unddieausrichtungdergrundsicherungfürarbeitsuchende verständigen.dieseaufgabenwerdenzeitanteiligvonden AkteurenwahrgenommenundführeninkeinemFallzur SchaffungneuervollzeitlichwahrzunehmenderAufgaben. AusSichtderBundesregierungistdavonauszugehen,dass
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