Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze A. Problem und Ziel InDeutschlanderkrankenjährlichca bis600000PatientinnenundPatientenanKrankenhausinfektionenundschätzungsweisezwischen7500bis 15000sterbendaran.EinTeilderInfektionenundTodesfälleistdurchgeeignete Präventionsmaßnahmen vermeidbar. VielederimKrankenhaus aberauchzunehmendderambulant erworbenen InfektionenwerdendurchresistenteErregerverursacht,dieschwierigerzutherapierensindundsozuverlängerterBehandlungsdauer,erhöhterLetalitätund höherenbehandlungskostenführen.diezunahmeantimikrobiellerresistenzen beibestimmten,insbesondere behandlungsassoziierten (nosokomialen) KrankheitserregernvordemHintergrunddersteigendenZahlältererMenschen, diemedizinischemaßnahmeninanspruchnehmen,istindeutschlandeine großeherausforderung.diemultiresistentenerregernehmennichtnurzahlenmäßigzu,sondernsiestellendiemedizinauchvorimmergrößeretherapeutischeherausforderungen,weilesimmerwenigertherapieoptionengibtunderreger praktisch unbehandelbar werden. DieZahldernosokomialenInfektionen,insbesonderemitresistentenErregern, sollunteranderemdurchbessereeinhaltungvonhygieneregelnundeinesachgerechteverordnungvonantibiotikasowiedieberücksichtigungvonsektorenübergreifendenpräventionsansätzengesenktwerden.qualitätundtransparenz der Hygiene in medizinischen Einrichtungen sollen gestärkt werden. B. Lösung Notwendigist angepasstandieörtlichenverhältnisse eineverstärktedurchsetzungkrankenhaushygienischererfordernisseundkontrollmaßnahmen.siebenländerhabenbisherimanwendungsbereichihrerkrankenhausgesetzgebungkrankenhaushygieneverordnungenerlassen.iminfektionsschutzgesetz (IfSG)werdendieLänderzumErlassdererforderlichenLandesverordnungen verpflichtet, die alle relevanten Einrichtungen erfassen. DieVerantwortungderLeiterinnenundLeitervonKrankenhäusernundanderen medizinischeneinrichtungenunddierechtlichebedeutungderempfehlungen derkommissionfürkrankenhaushygieneundinfektionsprävention (KRINKO) sowiederneuenkommissionantiinfektiva,resistenzundtherapie (Kommission ART) beim Robert Koch-Institut werden gesetzlich geregelt. DieverordnendenÄrztinnenundÄrztebenötigenklareEmpfehlungenzum fachgerechteneinsatzvondiagnostikaundantiinfektivabeidertherapieresis-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tenterinfektionserreger.zurerstellungsolcherempfehlungenwirdbeim Robert Koch-Institut die Kommission ART eingerichtet. IndervertragsärztlichenVersorgungwirdeineVergütungsregelungfürdieambulanteTherapie (Sanierung)vonmitmethicillinresistentemStaphylococcus aureus (MRSA)besiedeltenundinfiziertenPatientinnenundPatientensowiefür diediagnostischeuntersuchungvonrisikopatientinnenund-patientengeschaffen.beierfolgreicherumsetzungwirdmittelfristigaucheinereduzierungder MRSA-Besiedlung in Heimen erwartet. DerGemeinsameBundesausschusswirdverpflichtet,inseinenRichtlinienzur QualitätssicherunggeeigneteMaßnahmenzurVerbesserungderHygienequalitätinsbesondereaufderBasisvonIndikatorenzubestimmenunddieErgebnisse fürdieöffentlichkeitindenqualitätsberichtenderkrankenhäusertransparent zu machen. NebendenMaßnahmenzurVerbesserungderHygienewerdeninsbesonderefolgendeweitereRegelungenimBereichdergesetzlichenKrankenversicherung und im Bereich der sozialen Pflegeversicherung aufgenommen: DasKonzeptderWeiterleitungsstellenistimHinblickaufdieneueFinanzstrukturdergesetzlichenKrankenversicherungnachdemGKV-Finanzierungsgesetznichtmehrerforderlich.Diezum1.Januar2012vorgeseheneErrichtungvonWeiterleitungsstellensolldeshalbnichterfolgen.Deshalb werdendiediesbezüglichenregelungendesgkv-wettbewerbsstärkungsgesetzes aufgehoben. MitderEinführungeinesSchiedsverfahrenszudenVergütungsverträgen zwischendenkrankenkassenundstationärenvorsorge-undrehabilitationseinrichtungenwirdeingeeignetesinstrumentzurschlichtungvonkonfliktendervertragspartnerinbezugaufdiehöhedervergütungfürstationäre medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen geschaffen. MitderEinführungeinerSchiedsstellenlösungbeiderWeiterentwicklungder Pflege-TransparenzvereinbarungenwirddauerhafteinKonfliktlösungsmechanismuszurKlärungvonStreitpunkteneingerichtet,diezwischendenVereinbarungspartnern auf dem Verhandlungsweg nicht zu lösen sind. HinsichtlichderBeteiligungderprivatenPflegeversicherunganQualitätsprüfungeninambulantenundstationärenPflegeeinrichtungenwirdverbindlichgeregelt,dassdieLandesverbändederPflegekassendemPrüfdienstdes VerbandesderprivatenKrankenversicherunge.V.PrüfaufträgeimUmfang von 10 Prozent aller Prüfaufträge zuzuweisen haben. C. Alternativen MitderDeutschenAntibiotika-Resistenzstrategie (DART)setztdieBundesregierungseit2008einKonzeptzurEindämmungantimikrobiellerResistenzenim human-undveterinärmedizinischenbereichum.diedartdefiniertzieleund AktionenzurAntibiotika-Resistenzbekämpfung,diebis2013schrittweiseumgesetztwerden.DievorliegendenGesetzesänderungenberücksichtigendieseProblematik noch stärker und unterstützen damit auch die Umsetzung der DART. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieMaßnahmendiesesGesetzessindmitfinanziellenAuswirkungenfürdiegesetzlicheKrankenversicherungverbunden.WeiterefinanzielleAuswirkungen ergeben sich für Bund und Länder. 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand a)bund DemBundentstehtzusätzlicherVollzugsaufwanddurchdieEinrichtungund denbetriebderkommissionartunddenhöherenanspruchandieempfehlungenderkrinko.damitdieempfehlungenderkrinkoundderkommissionartdemanspruchgerechtwerdenkönnen,grundsätzlichdemaktuellen StanddermedizinischenWissenschaftzuentsprechen,müssenneueEmpfehlungenzeitgerechterarbeitetundexistierendeEmpfehlungenregelmäßigangepasstwerden.AlleinvondenehrenamtlichtätigenMitgliedernderKommission kanndasnichtgeleistetwerden.umdiekommissionarteinzurichten,umden detailliertenundmodernenanforderungenaneinegenügendewissenschaftliche VorbereitungderEmpfehlungsvorhabenderKommissionengerechtzuwerden undumdieverabschiedungvonneuenempfehlungenzubeschleunigen,sind beidengeschäftsstellensachmittelundfünfmedizinischedokumentarinnen unddokumentare,eineepidemiologinodereinepidemiologe,siebenwissenschaftlerinnenundwissenschaftlerundeinestatistikerinodereinstatistikererforderlich (insgesamt978000euro;833000europersonalmittelund EuroSachmittelproJahr).DerMehrbedarfanSach-undPersonalmittelnsoll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 15 ausgeglichen werden. b)länder DenLändernentstehtzusätzlicherVollzugsaufwandimRahmenderVerordnungsgebung nach 23 Absatz 8 IfSG. DieMehrkostenfürdieLänderdurchdieEinführungeinerSchiedsstellenregelunggemäßden 111und111bdesFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)zudenzweiseitigenVergütungsverträgenzwischenKrankenkassen und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind nicht quantifizierbar. c)gesetzliche Krankenversicherung DurchVerbesserungenimInfektionsschutzkönnen20bis30Prozentdergeschätzten400000bis600000KrankenhausinfektionenunddarausresultierendeBehandlungskostenvermiedenwerden (Quelle:P.Gastmeier,F.Brunkhorst,M.Schrappe,W.Kern,C.Geffers.WievielenosokomialeInfektionen sindvermeidbar?dtschmedwochenschr2010;135:s.91bis93.).fürdiegesetzlichekrankenversicherungkönnendadurch ebensowiefürdieanderen Kostenträger (PrivateKrankenversicherung,Beihilfe,GesetzlicheUnfallversicherung) Minderausgabenentstehen,dienichtexaktquantifizierbarsind.Je 10000vermiedeneBehandlungsfälleergebensichaufderBasisdurchschnittlicherBehandlungskosteninKrankenhäusernvonrund3800EurojeBehandlungsfall Minderausgaben von fast 40 Mio. Euro. EineautomatischeÜbertragungpersonellerundsächlicherMehraufwendungen durchverbesserteinfektionsschutzmaßnahmenaufdievergütungvonkrankenhausleistungenistindengesetzlichenregelungennichtvorgesehen.selbst wennesaufgrundzusätzlicherkostenderkrankenhäuserfürverbesserteninfektionsschutzoderdurchvorgabendesgemeinsamenbundesausschusseszur HygienezueinergeringenSteigerungdesPreisniveausfürakutstationäreKrankenhausleistungenkäme,führenvermiedeneInfektionenindiesenFällenzu wenigerteurenkrankenhausbehandlungen,dieüberdassystemdervergütung vonkrankenhausleistungenerheblicheentlastungenderkrankenkassenund der übrigen Kostenträger zur Folge haben. KostenfürdiegesetzlicheKrankenversicherungaufgrundderÄnderungvon 87Absatz2aund2dSGBVsindderzeitallenfallssehrgrob ausgehendvon einerhochrechnungaufderbasisderdembundesministeriumfürgesundheit (BMG)zurVerfügunggestelltenAuswertungsergebnissedesModellprojektes EUREGIO-MRSATwente/Münsterland zuquantifizieren.demnachergäben sichkostenfürdiemrsa-diagnostikundmrsa-eradikationstherapiein

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Höhevonjährlichrund2,5Mio.Euro.SolchenMehrausgabenstandenaufBasis des Modellprojektes deutlich höhere Minderausgaben gegenüber. DieKosten,diedengesetzlichenKrankenkassenaufgrundderÄnderungvon 137SGBVmittelbardurchdievomGemeinsamenBundesausschussfestzulegendenAnforderungenzurSicherungderHygieneindermedizinischenVersorgungentstehen,lassensichwegendesnichtfeststehendenRegelungsumfangs nochnichtquantifizieren.dergemeinsamebundesausschusshatbeidergestaltungderanforderungenandiequalitätssicherungimbereichderhygiene wie beiallenrichtlinienentscheidungen nach 92Absatz1Satz1SGBVdasGebotderWirtschaftlichkeitzubeachtenundnurdiezurSicherungeinerausreichendenundzweckmäßigenmedizinischenVersorgungnotwendigenMaßnahmenzutreffen.SeineZusammensetzungistaufeinenInteressenausgleich zwischendenselbstverwaltungsparteienausgerichtetundbietetgewährdafür, dassinsbesonderediekassenseiteauchdasinteresseandervermeidungvon Kostenbelastungen der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgt. E. Sonstige Kosten KostenfürdieWirtschaftkönnenbeidenin 23Absatz3IfSGgenanntenEinrichtungenentstehen,soweitdiesebislangnichtdienachdemStanddermedizinischenWissenschafterforderlichenPräventionsmaßnahmengetroffenhaben. EsfallenvorallemzusätzlichePersonalkosteninden1780akutstationären Krankenhäusernan.DieSchätzungderMehrkostenbasiertaufAngabender KRINKOundderDeutschenKrankenhausgesellschafte.V. (DKG).Sieberücksichtigt,dassbereitsinsiebenBundesländernlandesrechtlicheRegelungenin Krankenhaushygieneverordnungenvorhandensindundsichinsoweitdurchdie geplantebundesgesetzlicheregelungkeinezusätzlichenanforderungenergeben.dievoraussichtlichenmehrausgabeninfolgediesesgesetzesindenländernohnegeltendekrankenhaushygieneverordnungfüretwa340krankenhaushygienikerinnenund-hygieniker,etwa413hygienefachkräfteundbeauftragungenvonärztinnenundärztenmithygieneaufgabenimumfangvonetwa 71Stellenbelaufensichaufca.76Mio.Euro.DiedurchdieSchaffungneuer PersonalstelleninKrankenhäusernentstehendenKostenwerdenvoraussichtlich aberdurchvermindertenaufwandaufgrundderbezwecktenvermeidungvon Infektionenkompensiert;einegenaueQuantifizierungderzuerwartendenAufwandsminderung ist jedoch nicht möglich. SoweitderGemeinsameBundesausschussverpflichtendeAnforderungengemäßderÄnderungzu 137SGBVzurSicherungderHygieneinmedizinischen Einrichtungenbeschließt,könneninArztpraxenundKrankenhäusernKosten fürderenumsetzungentstehen.diesekönnenaufgrunddergestaltungshoheit desgemeinsamenbundesausschussesabernochnichtbeziffertwerden.dem stehenjedocheinsparungendurcheineverbesserungderhygienischenversorgung,durchdiereduzierungvonkomplikationensowiedurchdievermeidung von hohen Folgekosten gegenüber. GrößereAuswirkungenaufdieEinzelpreisedermedizinischenDienstleistungen oderauswirkungenaufdaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswirdeinejährlicheInformationspflichtfür2083Unternehmenausgebautmit erwarteten Mehrkosten in Höhe von ca. 3,1 Mio. Euro. EswirdeineetwavierteljährlicheInformationspflichtfür2500Unternehmen eingeführt mit erwarteten Mehrkosten in Höhe von Euro. EswirdeineInformationspflichtfür450Verwaltungsbehördeneingeführtmit geringfügigen Mehrkosten.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/5708

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/5708 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze Anlage 1 DerTextdesGesetzentwurfsundderistgleich lautendmitdemtextaufdenseiten6bis26derbundestagsdrucksache 17/5178.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrat (NKR)hatdenEntwurf desgesetzesaufbürokratiekostengeprüft,diedurchinformationspflichten begründet werden. MitdemRegelungsvorhabenwerdenzweiInformationspflichtenfürdieWirtschaftgeändertundeineeingeführt. HierdurchsteigendieBürokratiekostenderWirtschaftum rund3,1mio.europrojahr.dernkrhathierzufolgende Anmerkungen: 1. Qualitätsberichte gemäß SGB V DiehöchstenBürokratiekostenkommenaufdierund2000 KrankenhäuserinDeutschlandzu.Bislangwarendieseverpflichtet,allezweiJahreeinenQualitätsberichtnach 137 SGBVzuerstellenundzuveröffentlichen.Künftigmüssen siediesenberichtjährlicherstellen.hierdurchsteigendie jährlichenbürokratiekostenvon7,7mio.euroumrund3,1 Mio.Euroauf10,8Mio.Euro.DasRessorthatdieKosten aufbasisderbestandsmessungdesstatistischenbundesamtes nachvollziehbar geschätzt. DerQualitätsberichtsolleinenÜberblicküberdieLeistungeneinesKrankenhausesgeben,erenthältQualitätsindikatorenundMaßnahmenzurQualitätssicherung.DasRessort hälteinejährlicheveröffentlichungfürerforderlich,dasich nurmöglichstaktuelleberichtefürpatientenalsorientierungshilfebeiderwahleineskrankenhausesundfürdie Außendarstellung der Kliniken eigneten. DerNKRistderAuffassung,dassdieAnforderungenandie Qualitätsberichtezuerstüberarbeitetundverbessertwerden sollten,bevorsiedenkrankenhäusernzurjährlichenpflicht gemachtwerden.diemeistenvomnkrbefragtenexperten habenbestätigt,dassdiequalitätsberichteihrezielenoch nichtausreichenderreichen.unteranderemwurdevorgebracht,dasssiefürpatientenzuunverständlichseienund dassnichtalleenthaltenenindikatorenrelevantseien.auch einevomgemeinsamenbundesausschussinauftraggegebene Untersuchung stützt Teile der Kritik. DerNKRhatdaherangeregt,diejährlicheBerichtspflicht zumindestzueinemspäterenzeitpunktinkrafttretenzulassen.dasressorthatdieseanregungimkabinettentwurf aufgegriffen.dieregelungsolldahererstam1.januar2013 inkrafttreten.dieselbstverwaltungspartnerimgemeinsamenbundesausschusshabennundieverantwortung,die AnforderungenandieBerichtspflichtinnerhalbderkommendeneineinhalbJahresozuüberarbeitenundzuverbessern,dassderAufwandfürdieKrankenhäusergeringgehaltenwirdundineinemangemessenenVerhältniszumNutzen steht.alseingeeignetessteuerungsinstrumenthierzubietet sichdasstandardkosten-modellan.indiesemzusammenhangsolltegeprüftwerden,obdatenfürdenqualitätsberichterhobenwerden,diebeianderenstellen,wiezumbeispieldenkrankenkassen,ohnehinvorliegen,vondiesenin denjeweiligendatensatzeingebrachtwerdenkönntenund dahernichtnochmalsvondenkrankenhäuserndokumentiert werden müssten. DieVertretereinigerbefragterKrankenhäuserhabenangemerkt,dassdieBerichteaktuellseinsollten,dieAktualität derberichtejedochnichtdarunterleide,dasssieimzwei- Jahres-Rhythmuszuerstellenseien.EinejährlicheÜberarbeitungdesBerichtesschaffebezüglichdermeistenDaten keinenmehrwert.dernkrempfiehlt,imrahmender ÜberarbeitungderAnforderungenandieQualitätsberichte zusammenmitausgewähltenkrankenhäusernineinempilotprojektzuermitteln,obdieaktualitätderimberichtausgewiesenenundauchzukünftigfürerforderlicherachteten DatendurcheineVerkürzungdesBerichtszeitraumstatsächlichsignifikantzunimmt,sodassderzusätzlicheAufwand gerechtfertigt ist. DerNKRbittetdasRessort,dieseStellungnahmezuunterstützenunddemGemeinsamenBundesausschusszuübersenden. 2. Verzicht auf die Einrichtung von Weiterleitungsstellen DasKonzeptderWeiterleitungsstellenwirdnichtweiterverfolgt,dieentsprechendeVorschriftimGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzsollgestrichenwerden.DieWeiterleitungsstellensollteneigentlichbis1.Januar2012eingerichtetwerden,umdieMeldungenzurSozialversicherung,dieBeiträge unddiebeitragsnachweisevomarbeitgeberentgegenzunehmenundandiezuständigeneinzugsstellenderkrankenkassenweiterzuleiten.dernkrstimmtdemressortzu,dassdie WeiterleitungsstelleninihrerursprünglichgeplantenAusgestaltunglediglichgeringeEntlastungenfürUnternehmen bringenundselbstwiederumkostenderverwaltungverursachenwürden.umsowichtigeristesdaher,dieabstimmungsprozessezwischenunternehmenunddenverschiedenenkrankenkassenaufandereweisespürbarzuvereinfachenunddieimumsetzungsplanderbundesregierung (Bundestagsdrucksache17/4242)vorgeseheneVereinfachungder UmlageverfahrennachdemAufwendungsausgleichsgesetz umzusetzen. Der NKR erwartet hierzu Vorschläge. 3. Dokumentationspflicht für Vertragsärzte FürVertragsärztewirdimSGBVeinezusätzlicheInformationspflichteingeführt.ImVerzeichnis,nachdemvertragsärztlicherbrachteambulanteLeistungenabgerechnetwerden (sog.einheitlicherbewertungsmaßstab),sollfürdiebehandlungeinesgenauerbezeichnetenmultiresistenten KrankheitserregerseineGebührenordnungspositionaufgenommenwerden.IndiesemZusammenhangistaucheine VerpflichtungdesArztesvorgesehen,dieDokumentation dieserbehandlungelektronischandiejeweilszuständige kassenärztlichevereinigungzuübersenden.nachauffassungdesnkrsolltevondenärztlichenselbstverwaltungsträgernsichergestelltwerden,dassandiezuübersendende DokumentationkeinehöherenAnforderungengestelltwerdenalsandieimRahmenderärztlichenBehandlungohnehin vorzunehmende Dokumentation. DarüberhinaushatderNationaleNormenkontrollratim RahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenken gegen das Regelungsvorhaben.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/5708 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner882.Sitzungam15.April2011 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a neu ( 2 IfSG) DerBundesratbittet,imweiterenGesetzgebungsverfahrendurcheineÄnderungdes 2IfSGdenBegriff Einrichtungen für ambulantes Operieren zu konkretisieren. DasIfSGenthältbisherkeineDefinitionfürEinrichtungenfürambulantesOperieren,allerdingskanndemKommentarBales/Baumann/Schnitzlerzu 23Absatz1Rn.4 IfSGentnommenwerden,dassunter Einrichtungenfür ambulantesoperieren Einrichtungenverstandenwerden,dieEingriffeimSinnevon 115bAbsatz1SGBV durchführen.daoperativeeingriffegrundsätzlichmiteineminfektionsrisikobehaftetsind,istdiesegesetzlich abrechnungstechnischbegründetebeschränkungausinfektionshygienischer Sicht nicht sinnvoll. 2. Zu Artikel 1 Nummer 8 ( 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) InArtikel1Nummer8ist 23Absatz3Satz1wiefolgt zu fassen: DieLeitervonKrankenhäusern,Einrichtungenfür ambulantesoperieren,vorsorge-oderrehabilitationseinrichtungen,indeneneinedenkrankenhäusernvergleichbaremedizinischeversorgungerfolgt,dialyseeinrichtungen,tageskliniken,entbindungseinrichtungen, vergleichbarenbehandlungs-oderversorgungseinrichtungen,arztpraxen,zahnarztpraxenundpraxensonstiger humanmedizinischerheilberufesowieeinrichtungendes RettungsdiensteseinschließlichderenRettungsfahrzeuge habensicherzustellen,dassdiedemjeweiligenstandder medizinischenwissenschaftentsprechenden,allgemein anerkanntenregelnderhygiene,diefürdiejeweiligen EinrichtungenunddiedortvorgenommenenTätigkeiten bestehen,beachtetwerden,dassalleerforderlichenmaßnahmenzurerkennung,verhütungundbekämpfungvon nosokomialeninfektionengetroffenwerdenunddie WeiterverbreitungvonKrankheitserregern,insbesondere solcher mit Resistenzen, vermieden wird. MaßnahmenzurInfektionspräventioninEinrichtungen desgesundheitswesenssindeinwesentlicherbestandteil desqualitätsmanagements.verantwortlichhierfürsind dieträgerbzw.dieleitungeineskrankenhausesoder anderermedizinischereinrichtungen ( 135a,137 SGBV).Diein 23Absatz3Satz1IfSGformulierteVerpflichtungderdaringenanntenEinrichtungen,dieRegeln derhygienezubeachtenundalleerforderlichenmaßnahmenzurerkennung,verhütungundbekämpfungvoninfektionenzutreffenunddieweiterverbreitungvon Krankheitserregern,insbesonderesolchermitResistenzen,zuvermeiden,bildetdenhaftungsrechtlichenMaß- stabfürdiefahrlässigkeitsprüfung (VerstoßgegenSorgfaltspflichten)öffentlich-rechtlichab.Zubeachtensind diedemjeweiligenstanddermedizinischenwissenschaft entsprechenden,allgemeinanerkanntenregelnderhygiene.diesekönnenvomverordnungsgebernichtbisins Einzelne und stets aktualisiert vorgeschrieben werden. DesWeiterenempfiehltsichausGründenderRechtsklarheitundRechtssicherheit,eineFormulierungmitaufzunehmen,dassdiejeweilseinrichtungs-undtätigkeitsspezifischenEmpfehlungeneinzuhaltensind.Sonstkommt eszuunsicherheitenbeideneinzelnenbetroffenen,ob dieseauchempfehlungenzubeachtenhaben,dieaufsie überhaupt nicht zugeschnitten sind. DerAnwendungsbereichsolltezudemumdieEinrichtungendesRettungswesenseinschließlichderRettungsfahrzeugeerweitertwerden.ImRahmenvonKrankentransportenbestehteineerhöhteGefahrderErregerübertragung,daauchwährenddesTransportsinvasiveEingriffestattfindenkönnen.Umeinenumfangreichenund lückenlosenschutzzugewährleisten,istdaherauchdas KrankentransportwesenzurEinhaltungderallgemeinanerkanntenRegelnderHygienenachdemaktuellenStand der medizinischen Wissenschaft zu verpflichten. 3. Zu Artikel 1 Nummer 8 ( 23 Absatz 3 Satz 2 IfSG) InArtikel1Nummer8ist 23Absatz3Satz2wiefolgt zu fassen: MaßgeblichfürdieEinhaltungdesStandesdermedizinischenWissenschaftsindjeweilsdieveröffentlichten EmpfehlungenderKommissionfürKrankenhaushygiene undinfektionspräventionbeimrobertkoch-institutund derkommissionantiinfektiva,resistenzundtherapie beim Robert Koch-Institut. EineVerweisungaufdieEmpfehlungenderKommission fürkrankenhaushygieneundinfektionsprävention (KRINKO)unddieEmpfehlungenderneuenKommissionAntiinfektiva,ResistenzundTherapie (ART)inder FormeinergesetzlichenVermutung,wieimGesetzentwurfderBundesregierungvorgesehen,hättezurFolge, dassdiedievermutungstützendentatsachenoderumstände (Ausgangstatsachen),nichtaberdievermutete TatsacheoderdasvermuteteRechtselbstdurchdiebeweisbelasteteParteibehauptetundbewiesenwerden müssen.dievermutungbewirktalsoeineumkehrder objektivenbeweislastzumnachteildesvermutungsgegners.vermutungsgegnerwärez.b.aucheinpatient,dem einschadenaufgrundeinernosokomialeninfektionentstandenist.kanndieeinrichtungdarlegen,sichandie maßgeblichenempfehlungengehaltenzuhaben,müsste dergeschädigtedenvollenbeweisdesgegenteils erbringen.bereitsnachderzeitigerrechtslageistesfür Patientensehrproblematisch,einVerschuldendermedizinischenEinrichtungnachzuweisen.Biszudiesem

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode PunktwürdeeinPatientbeieinerVermutungsregelung abergarnichterstkommen,daeinnachweisschonim VorfeldaufTatbestandsebenescheiternwürde.Deshalb erscheintdiehiervorgeschlageneregelungvorzugswürdig.derhervorgehobenestellenwertderempfehlungen derkrinkoundderempfehlungenderneuenkommission ART wird dadurch in gleicher Weise gewährleistet. InbegründetenEinzelfällenistesjedochvertretbar,von denempfehlungenderkrinkoabzuweichen:diesist dannderfall,wenndieempfehlungenderkrinko nichtdiedemaktuellenstanddermedizinischenwissenschaftentsprechenden,allgemeinanerkanntenregeln derhygienedarstellen.ausdiesemgrundkönnenauch anderevergleichbare,evidenzbasierteempfehlungen oderstellungnahmenanderer,auchinternationalermedizinisch-wissenschaftlicherfachgesellschaften (z.b. EuropeanCentreforDiseasePreventionandControl ECDC,CentersforDiseaseControlandPrevention CDC,HealthcareInfectionControlPracticesAdvisory Committee HICPAC,TheSocietyforHealthcareEpidemiologyofAmerica SHEA)wertvolleHilfestellungengeben.Entscheidendsinddabeistetsdiejenigen Empfehlungen,StellungnahmenoderRichtlinienmitder aktuellstenundbestenverfügbarenevidenz.diejeweiligeeinrichtungträgtindiesenfällendiebeweislastdafür,dassdievondenempfehlungenderkrinkoabweichendenempfehlungenandererfachgesellschaftenden aktuellenstanddermedizinischenwissenschaftdarstellen und von der Einrichtung eingehalten wurden. 4. Zu Artikel 1 Nummer 8 ( 23 Absatz 6 Satz 1 neu und 2 neu IfSG) InArtikel1Nummer8ist 23Absatz6wiefolgtzufassen: (6)ArztpraxensowieZahnarztpraxenundPraxen sonstigerheilberufe,indeneninvasiveeingriffevorgenommenwerden,legeninhygienepläneninnerbetrieblicheverfahrensweisenzurinfektionshygienefest.die genanntenpraxenkönnendurchdasgesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. DiePflichtzurAufstellungvonHygieneplänenistauf Arztpraxen,ZahnarztpraxensowiePraxensonstigerHeilberufe,indeneninvasiveEingriffevorgenommenwerden, auszudehnen.damitwirddemumstandrechnunggetragen,dassauchimambulantenbereichdiehygienefürdie InfektionspräventioneinebedeutendeRollespielt.HygieneplänehabensichseitdemInkrafttretendesInfektionsschutzgesetzesalseinInstrumentderPräventionbewährt. DiediesenPraxendurch 23Absatz3IfSGzugewiesene VerantwortungkannüberdieErstellungvonHygieneplänenoperationalisiertundnötigenfallsvondenzuständigen Behörden überprüft werden. 5.ZuArtikel1Nummer8 ( 23Absatz9 neu IfSG)und Artikel6Nummer3BuchstabebDoppelbuchstabebb ( 114 Absatz 2 Satz 7 SGB XI) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a)inartikel1nummer8istdem 23folgenderAbsatz9 anzufügen: (9)FürPflegeeinrichtungennach 71desElften BuchesSozialgesetzbucherstelltdieKommission nachabsatz1gesonderteempfehlungenzurpräventionnosokomialerinfektionensowiezubetrieblichorganisatorischenundbaulich-funktionellenmaßnahmenderhygiene.siehathierbeipflegewissenschaftlichensachverstandeinzubeziehen.dieempfehlungenberücksichtigeninbesondererweisedieverschiedenenformendeswohnensundderbetreuung. SiehabendemSelbstbestimmungsrechtderPflegebedürftigenRechnungzutragen.DieLänderkönnenauf dergrundlagedieserempfehlungendurchrechtsverordnungregelungenüberdiejeweilsindeneinrichtungen erforderlichen Maßnahmen treffen. DabeikönnenRegelungengetroffenwerdeninsbesondere über 1.MindestanforderungenaninnerbetrieblicheVerfahrensweisen zur Infektionshygiene, 2.hygienischeMindestanforderungenanBau,Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen, 3.dieerforderlicheQualifikationundSchulungdes Personals hinsichtlich der Infektionsprävention, 4.besondereVorkehrungenundMaßnahmenzum UmgangmitnosokomialenInfektionenundresistenten Erregern. b)inartikel6nummer3buchstabebdoppelbuchstabebbistin 114Absatz2Satz7dieAngabe 23Absatz1 durchdieangabe 23Absatz9 zuersetzen. Zu Buchstabe a DiePflegevonMenschenistzumeinendadurchgekennzeichnet,dasssieinzunehmendemMaßeMenschenbetrifft, die hochbetagt und bzw. oder multimorbid sind. Alter,ImmobilitätunddiegesundheitlichenBelastungen deskörpersmachengenerellanfälligfürinfektionen,erst rechtfürnosokomialeinfektionen.einandereswesentlichesmerkmalist,dasspflegeindereigenenhäuslichkeit oderinstationäreneinrichtungenstattfindet,dasheißtin Umgebungen,diezugleichauchdieindividuelleWohnung bzw.wohnsituationdarstellen.geradebeistationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen)wird,andersalsz.B. inkrankenhäusern,sowohlbaulichalsauchhinsichtlich derpflegerischenkonzeptionzunehmendderwohncharakterindenvordergrundgestellt.generelleszielistes, denverbleibindereigenenhäuslichkeitoderinneuen WohnformennachKräftenzuunterstützenundinsoweit das Selbstbestimmungsrecht der Menschen zu achten. VordemHintergrunddieserFaktengebietetesderSchutz derpflegebedürftigenmenschen,aberauchdermenschen,diemitihneninkontaktkommen,dafürsorgezu tragen,dassanerkanntehygienestandardsauchzuihrem Nutzen beachtet werden. DiedargestelltenBesonderheitenverbietenzugleicheine undifferenziertegleichstellungderpflegeeinrichtungen nach 71SGBXImitdenin 23Absatz3IfSGgenanntenEinrichtungen.Diesgilterstrecht,wennHygienestandardsdesGesundheitsbereichsdurchambulante PflegedienstebeidenPflegebedürftigenzuHauseange-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/5708 wandtwerdensollen,weilsichdercharakterderwohnung dadurch erheblich verändern kann. DieErmächtigungzumErlassentsprechenderRechtsverordnungenermöglichtesdenLändern,fürihrejeweilige Angebotsstrukturundinsbesondereheimrechtlichen Rahmenbedingungen passgenaue Lösungen zu schaffen. Zu Buchstabe b Redaktionelle Anpassung an Buchstabe a. 6. Zu Artikel 1 Nummer 8a neu ( 28 Absatz 1 Satz 2 und 2a neu IfSG) InArtikel1istnachNummer8folgendeNummer8aeinzufügen:,8a. 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdenderpunktamendedessatzes durcheinsemikolonersetztundfolgendewörter angefügt: dabeikanndiezuständigebehördeim FalldesAuftretensimpfpräventablerKrankheitendasVerbotnach 34Absatz1auchgegenüberPersonenanordnen,diekeinenSchutzgegen diese Erkrankung nachweisen können. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 34 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend. SchulenundsonstigeGemeinschaftseinrichtungenspielenbeiderAusbreitungvonInfektionskrankheiteneine besondererolle.ausdiesemgrundwerdendieseeinrichtungendurchzusätzlichevorschriftenimsechsten AbschnittdesIfSGberücksichtigt.Eskannjedocherforderlichwerden,dassdieübrigenVorschriftendesIfSG zur Anwendung kommen. HerausragendesBeispielhierfüristdasAuftretenvon Masern.DieBundesrepublikDeutschlandhatsichverpflichtet,dasProgrammderMaserneliminationzuunterstützenunddieMasernwildvirus-Zirkulationbiszum Jahr2015zuunterbrechen.HierfürmusseinDurchimpfungsgradvon95ProzentimfrühenKindesaltererreicht werden.ineinigenregionenliegtderanteildergeimpftenschülerjedochnochhinterdemerforderlichen Durchimpfungsgradzurück.Diesgiltinsbesonderefür ältereschülerinnenundschüler.sokamesindervergangenheitauchtrotzderregelungendes 34IfSGzu größerenausbrüchen,dieingemeinschaftseinrichtungen ihren Ursprung nahmen. AufgrunddieserErfahrungenwirddaherseiteinigenJahrendurchdiezuständigeBehördeeinBesuchsverbotfür NichtgeschützteineinerGemeinschaftseinrichtungausgesprochen.DiesesbetrifftauchPersonen,diein 34 Absatz1und3IfSGbislangnichtaufgeführtsind.Beispielezeigen,dassdamitdieAusbreitungvonMasernunterbrochenwerdenkonnte.DiesepositivenErfahrungen derausbruchskontrollekönnenerforderlichenfallsauch aufandereimpfpräventableerkrankungenübertragen werden.dieansteckungsmöglichkeitineinergemeinschaftseinrichtungistkaumanderszuwertenalsineiner Wohngemeinschaft,insbesonderefürstarkansteckende Krankheiten.DasBesuchsverbotwurdebislangauf 28 Absatz 1 IfSG gestützt. DasOberverwaltungsgerichtLüneburghatmitUrteil vom3.februar2011 (Az.13LC198/08) (nochnicht rechtskräftig)diesesvorgeheninzweifelgezogen.zur wurdeinsbesondereauf 34Absatz3IfSG Bezug genommen:,damit (Anm.:Wortlaut 34Absatz3IfSG)wirdderSachenachderPersonenkreisder vermutlichinfizierten vomgesetzselbstbestimmtbzw.derkreisderansteckungsverdächtigenfürdaseingreifendesgesetzlichen Betretungsverbotsbegrenzt,freilichohnedassindieser RegelungderBegriffdesAnsteckungsverdachtsausdrücklichverwendetwird (vgl.bales/baumann/schnitzler, IfSG, 2. Aufl. 2001, 34 Rn. 11). DasVerwaltungsgerichthatindiesemZusammenhang auchzutreffenddaraufhingewiesen,dasseineinhaltlich vergleichbareregelungzu 34Absatz3IfSGbereitsin demvorgängergesetzzuminfektionsschutzgesetz,dem Bundesseuchengesetz,enthaltenwarunddiesdemGesetzgeberbeidenGesetzesberatungendesInfektionsschutzgesetzesbekanntwar,ohnedassesfürnotwendig gehaltenwurde,dasgesetzlichetätigkeits-undbetretungsverbotdes 34Absatz3IfSGfür (weitere)kontaktpersonenüberdenkreisdermitgliederderwohngemeinschaft,indereineerkrankungodereinkrankheitsverdacht aufgetreten ist, hinaus auszudehnen. NachAnsichtdesGerichtswürdedurcheinderartiges VorgeheneinfaktischindirekterImpfzwangentstehen, obwohlsichdergesetzgeberauchbeistarkinfektiösen Krankheiten wiez.b.masern geradegegeneinenallgemeinenimpfzwangentschiedenhat.diesezusammenhängesprächendafür,dassdievonderzuständigenbehördeletztlichvorgenommenefaktischegleichstellung vonansteckungsverdachtundnichtimpfungsachedes Gesetzgebers und nicht der Epidemiologie sei. MitdemvorgelegtenÄnderungsvorschlagsolldieserindirektenAufforderungandenGesetzgeberRechnunggetragenwerden.SieistangesichtsderSchwereundrelativenHäufigkeitvonKomplikationenauchverhältnismäßig.DasRecht,sichnichtimpfenzulassen,bleibtgewahrt.Nichtimmunisiertenwirdlediglichzugemutet, ihrenbeitragzurunterbrechungderinfektionskettezu leisten,indemsiesich (kurzfristig)vonderbetroffeneinrichtung fernhalten müssen. DurchdieFormulierung kann anordnen sollgewährleistetwerden,dassdenumständendeseinzelfalls Rechnunggetragenwerdensoll,inwieferndieMaßnahmegeeignetundangemessenist,dieAusbreitungzu verhindern.dieshängtsowohlvondergemeinschaftseinrichtung als auch von der Erkrankung ab. InsbesondereinAnbetrachtderinternationalenVerpflichtung,Masernzueliminieren,solltedieGesetzesinitiative unverzüglicherfolgen,umdiebislangerzieltenerfolge der deutschen Eliminationsstrategie nicht zu gefährden. 7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a ( 36 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 1a neu IfSG) InArtikel1Nummer10Buchstabeaist 36wiefolgtzu ändern: a) Absatz 1 Nummer 2 ist zu streichen.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Nach Absatz 1 ist folgender Absatz 1a einzufügen: (1a)Einrichtungennach 1Absatz1bis5des HeimgesetzesundvergleichbareBetreuungs-und VersorgungseinrichtungensindzurEinhaltungderInfektionshygieneverpflichtetundunterliegenebenfalls derinfektionshygienischenüberwachungdurchdas Gesundheitsamt.DieLänderwerdenermächtigt, durchrechtsverordnungzukonkretisieren,inwieweit diesauchfüreinrichtungengilt,dienichtdemanwendungsbereichdes 1Absatz1bis5desHeimgesetzesunterfallen,abernachentsprechendenRegelungenderLändernachheimrechtlichenVorschriften überwacht werden. DieLänderwerdenebenfallsermächtigt,durch RechtsverordnungdieerforderlichenMaßnahmenzur Verhütung,Erkennung,ErfassungundBekämpfung voninfektionenineinrichtungennachsatz1und Satz2zuregeln.DabeikönnenRegelungengetroffen werden insbesondere über 1.MindestanforderungenaninnerbetrieblicheVerfahrensweisen zur Infektionshygiene, 2.hygienischeMindestanforderungenanBau,Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen, 3.dieerforderlicheQualifikationundSchulungdes Personals hinsichtlich der Infektionsprävention. DieRegelungensollendieverschiedenenFormendes WohnensundderBetreuungberücksichtigenunddem SelbstbestimmungsrechtderBewohnerinnenundBewohner dieser Einrichtungen Rechnung tragen. SeitderFöderalismusreform2006habendieLänderdie KompetenzzurRegelungdesHeimrechts,Artikel74Absatz1Nummer7desGrundgesetzes.VondieserKompetenzhabendiemeistenLänderschonGebrauchgemacht, sodassdasheimgesetzindiesenländerndurchlandesrechtersetztwurde.deranwendungsbereichderlandesrechtlichenregelungenunterscheidetsichteilweisevon demdesheimgesetzes.insofernwirdindervorgeschlagenenregelungdifferenziert:beidenbisherdemheimgesetzunterfallendenunddendamitvergleichbareneinrichtungenbleibtesdabei,dasssiewiebisherderinfektionshygienischenüberwachungdurchdiegesundheitsämterunterliegen.gleichzeitigwirddenländerndie Ermächtigungeingeräumt,durchRechtsverordnungdie EinzelheitenderAnforderungenunddasVerfahrender infektionshygienischenüberwachungzuregeln.die LänderkönnendurchRechtsverordnungauchentscheiden,inwieweitundinwelchemUmfangAnforderungen auchansolcheeinrichtungengestelltwerden,dienach landesheimrechtlichenregelungeneinerüberwachung unterliegen,ohnedievoraussetzungendes 1Absatz1 bis 5 des Heimgesetzes zu erfüllen. EinevollständigeEinbeziehungderEinrichtungen,die denlandesrechtlichenregelungenimbereichdesheimrechtsunterfallen,istgegenüberdemvorgeschlagenen RegelungsvorbehaltderLänderabzulehnen.Denndie landesrechtlichennachfolgeregelungenzumklassischen Heimrecht habeninvielenfälleneinenüberdas damaligebundesheimgesetzhinausgehendenundmit infektionsschutzrechtlichenzielsetzungennichtimmer deckungsgleichen,teilhabeorientiertenschutz-undgewährleistungsgedanken. BeiderAusgestaltunglandesrechtlicherRegelungen sollendieländerinsbesonderedieinzwischensehrausdifferenziertenwohn-undbetreuungsformensowiedas SelbstbestimmungsrechtderBewohnerinnenundBewohnerberücksichtigen.InHeimenodervergleichbaren Betreuungs-oderVersorgungseinrichtungenwohnen pflegebedürftigeoderbehindertemenschen.diesemenschenhabendortihrenlebensmittelpunktgenommen. AuchwenninsbesondereinPflegeeinrichtungenbestimmteHygieneanforderungendringendzubeachten sind,istesdahernichtsachgerecht,andieseeinrichtungendiegleichenhygieneanforderungenwieankrankenhäuseroderanderemedizinischeeinrichtungenzustellen.dortmussvielmehrauchdas Normalitätsprinzip beachtet werden. ImErgebnisgehtesdamitstatteiner Eins-zu-eins-Übertragung derkrankenhausspezifischenvorgabenumeine AbwägungzwischendemSelbstbestimmungsrechtder BewohnerinnenundBewohnerunddenangesichtsdes ZusammenlebensmehrererMenschenmitgesundheitlichenundpflegerischenUnterstützungsbedarfengesteigertenHygieneanforderungen.DiesebesondereKonstellationsollteimTextdesIfSGausdrücklichfestgehalten werden.dieverordnungsermächtigunggibtdenländern diemöglichkeit, abgestufte,amalltageineshäuslichenlebensorientiertehygieneanforderungenzuentwickeln. 8.ZuArtikel1Nummer11BuchstabeaDoppelbuchstabe aa0 neu ( 73 Absatz 1 Nummer 2a neu IfSG) InArtikel1Nummer11BuchstabeaistdemDoppelbuchstabenaafolgenderDoppelbuchstabeaa0voranzustellen:,aa0)NachNummer2wirdfolgendeNummer2aeingefügt: 2a.entgegen 6Absatz3eineMeldungnicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig macht,. Nach 6Absatz3IfSGistdemGesundheitsamtunverzüglichdasgehäufteAuftretennosokomialerInfektionen,beideneneinepidemischerZusammenhangwahrscheinlichistodervermutetwird,alsAusbruchnichtnamentlichzumelden. 8IfSGdefiniertdiezurMeldungverpflichtetenPersonen, 10IfSGlegtdenUmfang der nichtnamentlichen Meldung fest. DerjetztvorliegendeGesetzesentwurfbeschreibtzur VerbesserungdesInfektionsschutzesundzumrechtzeitigenErfassenundBewertenvonKrankenhausinfektioneneineneueMeldesystematikvomGesundheitsamt überdiezuständigelandesbehördebiszumrobert Koch-Institut.HierzuwirdderneueAbsatz2in 11IfSG eingefügt.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/5708 ZureinzelfallbezogenenDurchsetzungundunterBerücksichtigungderhohenBedeutungderneuenMeldeverpflichtungistanalogderMeldepflichtennach 6 Absatz1und2IfSGeinBußgeldtatbestandin 73IfSG aufzunehmen. 9.ZuArtikel1Nummer11BuchstabeaDoppelbuchstabe ee ( 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG) Artikel1Nummer11BuchstabeaDoppelbuchstabeee ist wie folgt zu fassen:,ee) Nummer 24 wird wie folgt geändert: aaa)diewörter 17Abs.5Satz1 werden durchdiewörter 17Absatz4Satz1oder Absatz 5 Satz 1 ersetzt. bbb)nachdenwörtern 20Abs.6Satz1oder Abs.7Satz1, werdendiewörter 23Absatz8Satz1oderSatz2 undeinkommaeingefügt. <entspricht dem Gesetzentwurf> DurchdieAufnahmederRechtsverordnungennach 17Absatz4Satz1IfSGindieBestimmungüberdie Bußgeldvorschriftendes 73IfSGwirdesdenLandesregierungen,soweiterforderlich,ermöglicht,auchim Rahmendernach 17Absatz4Satz1IfSGzuerlassendenRechtsverordnungeneigeneOrdnungswidrigkeitstatbestände vorzusehen. 10. Zu Artikel 3 Nummer 2 ( 111Absatz5Satz1a neu und1b neu SGBV) InArtikel3Nummer2sinddendem 111Absatz5anzufügenden Sätzen folgende Sätze voranzustellen: DieVergütungfürdieLeistungennachAbsatz1muss medizinischleistungsgerechtseinundesdereinrichtungbeiwirtschaftlicherbetriebsführungermöglichen, dieleistungendauerhaftzuerbringen.beiderbemessungdervergütungsinddienotwendigeninvestitionskosten zu berücksichtigen. Eswirdklargestellt,dassdieEinrichtungennach 111 Absatz1SGBVeinenAnspruchaufleistungsgerechte Vergütunghaben.DieKlarstellungdientüberdiesals OrientierungsrahmenfürdieimStreitfallvorzunehmendeFestsetzungderVergütungdurchdieSchiedsstelle. 11. Zu Artikel 3 Nummer 3 ( 111b Absatz 2 Satz 1 und 2 neu SGB V) InArtikel3Nummer3ist 111bAbsatz2wiefolgtzu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa)diewörter undzweiweiterenunparteiischen Mitgliedern sind zu streichen. bb)diewörter unddieunparteiischenmitglieder könnenstellvertreterbestelltwerden sind durchdiewörter wirdeinstellvertreterbestellt zu ersetzen. b)insatz2sinddiewörter dieunparteiischenmitglieder durchdiewörter seinstellvertreter zuersetzen. DerbürokratischeundfinanzielleAufwand,dermitder neuenschiedsstelleverbundenist,sollmöglichst geringgehaltenwerden.dahersollderschiedsstelle analogderregelungin 18aKHGnureinunparteiischesMitgliedangehören.Zugleicherleichtertdiesdie Gewinnungentsprechendgeeigneterunabhängiger Mitglieder. 12.ZuArtikel3Nummer3 ( 111bAbsatz4 neu SGB V) InArtikel3Nummer3ist 111bAbsatz4wiefolgtzu fassen: (4)DieAufsichtüberdieGeschäftsführungder Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde. EineRechtsaufsichtüberdieSchiedsstellewürdezuerheblichenMehrkostenderLänderführen,dapersonellerMehrbedarfzurFührungeinerRechtsaufsichtnotwendigwürde,insbesonderedaauchBeratungsaufgabenaufdieRechtsaufsichtsbehördezukommenwürden.ImÜbrigenwürdenrechtsaufsichtlichePrüfungen insleerelaufen,da 111SGBVkeinemateriellen VorgabenfürdieVergütungsvereinbarungenderVertragspartnertrifft.Hingegensollte analogderfürden Krankenhausbereichin 114Absatz4SGBVbestehendenRegelung eineaufsichtüberdiegeschäftsführung der Schiedsstelle erfolgen. 13. Zu Artikel 3 Nummer 4a neu ( 172 Absatz 2 Satz 1 SGB V) und Nummer 4b neu ( 172a neu SGB V) InArtikel3sindnachNummer4folgendeNummern4a und 4b einzufügen:,4a. 172 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieKrankenkassenhabendemLandesverband, demsieangehören,unddemspitzenverbandbund derkrankenkassenaufverlangenunverzüglichdie UnterlagenvorzulegenunddieAuskünftezuerteilen,diediesezurBeurteilungihrerdauerhaften Leistungsfähigkeitfürerforderlichhalten,oder ihnenaufverlangendieeinsichtnahmeindiese Unterlagen in ihren Räumen zu gestatten. 4b. Nach 172 wird folgender 172a eingefügt: 172a Informationsrechte der Verbände DerSpitzenverbandBundderKrankenkassen leitetdiezurerfüllungihreraufgabenerforderlichendatenandieverbändederkrankenkassen weiter.dieseumfasseninsbesonderedievonihren MitgliedskassenerhobenenStatistikenzurgesetzlichenKranken-undPflegeversicherungsowiedie aufkassenartenebeneaggregiertenstatistikender gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerEintritteinesHaftungsfallesbeiSchließungoderInsolvenzeinerKrankenkassesollnachderKonzeption desgesetzesmöglichstvermiedenwerden.durchdie FinanzierungderKostenderSchließungoderInsolvenz einerkrankenkasseentstehenfürdiekrankenkassen derhaftendenkassenartunddamit,ineinemzweiten Schritt,fürdieKrankenkassendergesamtengesetzlichenKrankenversicherung (GKV)weitereProblemlagen.DeshalbsolltendieVoraussetzungenfüreine wirksame Haftungsprävention geschaffen werden. WeildieHaftungskaskadeinderGKVvoneinerstriktenSubsidiaritätgeprägtist,liegtdieHaftungsprävention,ungeachtetderbestehendenInformations-undBeratungspflichtendesGKV-SpitzenverbandesbeiwirtschaftlicherGefährdungvonKrankenkassen,primärin derverantwortungdesjeweilsoriginärenhaftungsverbundes.dahermussesnebendenvereinbarungenfür Finanzhilfennach 265bSGBVauchMechanismen desfinanzcontrollingsundrisikomanagementsinnerhalbderjeweiligenhaftungsverbündegeben,umwirksame Haftungsprävention betreiben zu können. DieshatinsbesonderefürdieBetriebskrankenkassen erheblichebedeutung.hierbesteheninderregelfreiwilligevereinbarungen,dieallerdingsnichtimmerausreichendsind,umproblemfällefrühzeitigzuidentifizieren.deshalbistesnotwendig,auchdenlandesverbändenvergleichbareinformations-undprüfrechtebei ihrenmitgliedskasseneinzuräumenwiedemgkv- Spitzenverband. IndiesemZusammenhangistauchderZugriffaufstatistischeDatendurchdieLandesverbändeabdem1.Januar2009vonRelevanz. 211SGBVsiehtvor,dass dielandesverbändezurunterstützungihrermitgliedskassenstatistischesmaterialsammelnundaufbereiten. DarüberhinaussollensiediezuständigenBehördenin FragenderGesetzgebungundVerwaltungunterstützen. DieLandesverbändederBetriebskrankenkassen (BKK) benötigenzurerfüllungihrergesetzlichenaufgaben einenzugriffaufstatistischedatenderbkksowieauf aggregiertedatendergkv.seitdem1.januar2009 werdendiestatistischendatenderbkkdirektanden GKV-Spitzenverbandübermittelt.EineBereitstellung derbkk-/gkv-datenfürdielandesverbändeistderzeitnichtvorgesehen.hierzubliebenurderwegüber dieeinschaltungdereinzelkassenimwegederdatenlieferungoderderdatenfreigabeerklärungimeinzelfall.imergebnissinddiebkk-landesverbändenicht mehrinderlage,ihregesetzlichenaufgabenzuerfüllen.dahersollenmitdemneuen 172aSGBVden LandesverbändenentsprechendeInformationsrechte eingeräumt werden. 14. Zu Artikel 3 Nummer 4c neu ( 274 Absatz 1 Satz 3 SGB V) InArtikel3istnachNummer4b neu folgendenummer 4c einzufügen:,4c.in 274Absatz1Satz3werdennachdenWörtern landesunmittelbarenkrankenkassen, diewörter derarbeitsgemeinschaftenderkrankenkassen, fürdieeinezuständigkeitnach 94Absatz2des Zehnten Buches besteht, eingefügt. 274SGBVbestimmt,dassdieGeschäfts-,Rechnungs-undBetriebsführungunteranderemderlandesunmittelbarenKrankenkassenundderLandesverbändederKrankenkassenmindestensallefünfJahre durchdiefürdiesozialversicherungzuständigenobersten Verwaltungsbehörden der Länder zu prüfen sind. DurchdasGesetzzurÄnderungkrankenversicherungsrechtlicherundandererVorschriftenvom24.Juli2010 (BGBl.IS.983)sindauchdieArbeitsgemeinschaften derkrankenkassendieserprüfungunterworfenworden. 274Absatz1Satz3SGBVenthältunteranderem eineaufzählung,nachderdiefürdiesozialversicherungzuständigenoberstenverwaltungsbehördender LänderdiePrüfungimRahmenihrerZuständigkeitauf eineöffentlich-rechtlicheprüfungseinrichtungübertragenkönnen.dieseaufzählungistnichtumdiearbeitsgemeinschaften der Krankenkassen ergänzt worden. InderdesGesetzentwurfslässtsichkein AnhaltspunktfürdieAnnahmefinden,eshandelesich umeinebewussteauslassung.aussachlichengründen sprichtallesdafür,dieübertragungsbefugnisauchauf diearbeitsgemeinschaftenderkrankenkassenzuerstrecken,daanderenfallsdieprüfungnicht wiealle übrigenprüfungen voneinembestehendenprüfdienst durchgeführt werden kann. 15. Zu Artikel 3 Nummer 4d neu ( 279 Absatz 4 Satz 3 bis 5 SGB V) InArtikel3istnachNummer4c neu folgendenummer 4d einzufügen:,4d.dem 279Absatz4werdenfolgendeSätzeangefügt: DieHöhederjährlichenVergütungendesGeschäftsführersundseinesStellvertreterseinschließlichNebenleistungensowiediewesentlichenVersorgungsregelungensindineinerÜbersichtjährlichzum1.MärzimBundesanzeigerzuveröffentlichen.Abweichenddavonerfolgtdieerstmalige Veröffentlichungzum1.September2011.DieArt unddiehöhefinanziellerzuwendungen,diedem GeschäftsführerundseinemStellvertreterimZusammenhangmitihrerGeschäftsführertätigkeit vondrittengewährtwerden,sinddemvorsitzendenunddemstellvertretendenvorsitzendendes Verwaltungsrates mitzuteilen. AuchdieVergütungenderGeschäftsführerderMedizinischenDiensteundihrerStellvertreterwerdenletztlich aussozialversicherungsbeiträgenfinanziert.fürsie solltendaherdiegleichentransparenzregelungenwie fürdievorständederkrankenkassenundihrerverbändesowiediekassenärztlichenundkassenzahnärztlichen Vereinigungen Anwendung finden.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ Zu Artikel 3a neu ( 66 Absatz 3 Satz 3 neu SGB X) Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:,artikel 3a Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Dem 66Absatz3desZehntenBuchesSozialgesetzbuch SozialverwaltungsverfahrenundSozialdatenschutz inderfassungderbekanntmachungvom 18.Januar2001 (BGBl.IS.130),daszuletztdurch geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: AbweichendvonSatz2giltfürdielandesunmittelbaren Krankenkassen Absatz 1 entsprechend. GrundsätzlichvollstreckenlandesunmittelbareKrankenkassennachdemjeweiligenLandesrecht.BeilandesunmittelbarenKrankenkassen,diesichüberdas GebietvonmehralseinemLanderstrecken,führtdies zuproblemen,wennaußerhalbdessitzlandesdurch eigenevollstreckungskräftevollstrecktwerdensoll.in diesenfällenistwederdasjeweiligelandesrechtnoch dasbundesrechtanwendbar.mitdergesetzesänderung sollausgründenderrechtssicherheitundgleichbehandlungfürdievollstreckungdurchdiekrankenkassengenerelldasvollstreckungsrechtdesbundes Anwendung finden. 17. Zu Artikel 5 Nummer 1 neu ( 9 Absatz 1 Satz 3 neu KHEntgG) und Nummer 2 ( 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntG) Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:,artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes DasKrankenhausentgeltgesetzvom23.April2002 (BGBl.IS.1412,1422),daszuletztdurchArtikel8des Gesetzesvom22.Dezember2010 (BGBl.IS.2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: FürdieVereinbarung2012sinddieFolgekosten desgesetzeszuränderungdesinfektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zu prüfen. 2. Dem 10 Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: Absatz4giltinsoweitnicht. <entsprichtdem Gesetzentwurf> Zu Nummer 1 DieEinführungeinerVergütungsregelungfürdieTests undbehandlungvonpatientenimniedergelassenenbereicherscheintdurchaussinnvoll.vielepatientenkommenaberauchdirektindiekrankenhäuser.hierfür sollteauchfürdieklinikeneineabrechnungsmöglichkeitgeschaffenwerden.dieseistimgesetzentwurfbislang nicht vorgesehen. MitdemPrüfauftragwirdkeinAutomatismusunterstützt,sondernesbestehtdieChanceeinerbegründeten Kostenkalkulation.MöglicheEinsparpotentialeauf SeitenderKostenträgerundderKrankenhäuserkönnen so belegt werden. Zu Nummer 2 Entspricht dem Gesetzentwurf. 18. Zu Artikel 6 Nummer 01 neu ( 92c Absatz 5 Satz 1 SGB XI) InArtikel6istderNummer1folgendeNummer01 voranzustellen:,01.in 92cAbsatz5Satz1wirddieAngabe 30.Juni 2011 durchdieangabe 31.Dezember2012 ersetzt. Pflegestützpunktekönnengemäß 92cAbsatz5Satz1 und2sgbxibiszum30.juni2011beimgkv-spitzenverbandeineanschubfinanzierunginhöhevon maximal50000eurobeantragen.dieerrichtungvon PflegestützpunktenisteinProzess,derbiszum30.Juni 2011indenLändernnichtvollständigabgeschlossenist. DieFrist30.Juni2011wirddazuführen,dassvonden TrägernderPflegestützpunktedieMittelderAnschubfinanzierunginHöhevon60Mio.Eurogemäß 92c Absatz6Satz1SGBXIzumTeilnichtmehrabgerufen werdenkönnen,obwohlnochaufwendungenentstehen. 19.ZuArtikel6Nummer1 ( 97cSGBXI),Nummer2 ( 112Absatz3SGBXI),Nummer3Buchstabea ( 114Absatz1Satz1SGBXI),BuchstabebDoppelbuchstabeaa ( 114Absatz2Satz1SGBXI),Buchstabec ( 114Absatz4Satz3SGBXI)Nummer4 Buchstabea,b,c,d,e,fundg ( 114aAbsatz1 Satz1und3,Absatz2Satz1,4und6,Absatz4Satz4, Absatz5Satz1,Absatz5a,Satz1,Satz2 neu und Satz3 neu,absatz6satz1und3undabsatz7satz 1und7SGBXI),Nummer5Buchstabea ( 115Absatz1SGBXI),BuchstabebDoppelbuchstabeaa undbb ( 115Absatz1aSatz2und5SGBXI),Buchstabec ( 115Absatz5Satz1SGBXI)Nummer6 Buch-stabeabisd ( 117Absatz1Satz1,Absatz3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 SGB XI) Artikel 6 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist zu streichen. b) Nummer 2 ist zu streichen. c)nummer3buchstabea,buchstabebdoppelbuchstabe aa und Buchstabe c sind zu streichen. d) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern: aa) Buchstabe a ist zu streichen. bb) Buchstabe b ist zu streichen. cc) Buchstabe c ist zu streichen. dd)inbuchstabedist 114aAbsatz5Satz1wie folgt zu fassen: SofernQualitätsprüfungenohneBeteiligung vonvertreterndesverbandesderprivatenkrankenversicherunge.v.durchgeführtwurden,beteiligensichdieprivatenversicherungsunternehmen,diedieprivatepflege-pflichtversicherungdurchführen,mitbiszu10prozentanden KostenderQualitätsprüfungenderambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

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