Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
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- Kornelius Hase
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen A. Problem und Ziel DerdemografischeWandelverändertunserLand:DasstelltPolitik,Wirtschaft undgesellschaftvorzahlreicheherausforderungen.beschäftigungsfähigkeit und-chancenälterermenschenmüssenverbessertunddiesozialensicherungssysteme stabilisiert werden. EsliegtimgemeinsamenInteressevonArbeitgebernundArbeitnehmern,ein längereserwerbslebenzuermöglichen.wennunternehmenmitälterwerdendenbelegschafteniminternationalenwettbewerbbestehenwollen,mussdas AlteralsproduktiveLebensphaseeinbezogenwerden.Dasistentscheidendfür die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Standorts Deutschland. DieBundesregierungwilldieErwerbsbeteiligungältererArbeitnehmerinnen undarbeitnehmerweitererhöhen,einebesserewiedereingliederungälterer ArbeitsloserindenArbeitsmarktundeinedeutlicheErhöhungderTeilnahme anberuflicherweiterbildungerreichen.integrationundverbleibälterermenscheninerwerbstätigkeitsinddurchdengezielteneinsatzvonarbeitsmarktpolitischeninstrumentenzuunterstützen.danebenmüssenauchdiearbeitsrechtlichen Möglichkeiten zur Einstellung Älterer stärker genutzt werden. DieRegelungzurErleichterungbefristeterArbeitsverträgemitälterenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernisthinsichtlichdes52.LebensjahresbisEnde 2006befristet.NacheinerEntscheidungdesEuropäischenGerichtshofesvom 22.November2005verstößtdieRegelunggegendasimeuropäischenGemeinschaftsrechtverankerteVerbotderDiskriminierungwegendesAltersundkann nichtmehrangewendetwerden.diemöglichkeit,mitarbeitnehmerinnenund Arbeitnehmernabdem52.LebensjahrbefristeteArbeitsverträgeuntererleichtertenVoraussetzungeneinzugehen,musswegenderschwierigenBeschäftigungssituation Älterer bestehen bleiben. B. Lösung UmdiePotenzialeeinerälterwerdendenGesellschaftzunutzenunddieHerausforderungendesdemografischenWandelszubewältigen,isteinBündelvon Maßnahmen nötig. NeueBeschäftigungsfeldermüssenerschlossenwerden,umdieInnovations-und Wettbewerbsfähigkeitzusichern.LebenslangesLernenisteineVoraussetzung, umteilhabeamarbeitslebenzuermöglichen.arbeitsmarktpolitischeinstrumentemüssengenutztwerden,umbeschäftigungschancenzuverbessern.auch
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode andereaspektewiegesundheitlichepräventionoderdiebekämpfungvon Altersdiskriminierung müssen beachtet werden. DasisteineAufgabedergesamtenBundesregierungunddergesamtenGesellschaft.NursokanneinpositivesBildvomAlternerreichtundnursokönnen die Potenziale einer älter werdenden Gesellschaft genutzt werden. DieimGesetzentwurfvorgesehenenMaßnahmensollenzurVerbesserungder BeschäftigungsfähigkeitundBeschäftigungschancenältererMenschenbeitragen.DarüberhinauswurdenbereitsFehlanreizezurFrühverrentungbeseitigt. AuchdieschrittweiseErhöhungdesRenteneintrittsaltersgehörtindasBündel der Maßnahmen. ZurbesserenWiedereingliederungvonälterenArbeitslosensolleninsbesondereaucheinKombilohnfürÄltereunddieneugestaltetenEingliederungszuschüsse beitragen. DieEntgeltsicherungfürältereArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerwirdzu einemkombilohnmitzweijährigerförderdauerausgebaut.beziehervonarbeitslosengeldsollenmöglichstschnellwiederindenerstenarbeitsmarktintegriertwerden,auchbeieinemmöglicherweisegeringerenverdienst.deshalb sollenälterearbeitslose,dieeinebeschäftigungmiteinemniedrigerennettoentgeltalsvorihrerarbeitslosigkeitaufnehmen,einenteilweisenausgleichfür dielohneinbußenbekommen.zusätzlichwerdendierentenversicherungsbeiträgeausderneuenbeschäftigungfürdiedauervonzweijahrenauf90prozent des vorherigen Niveaus aufgestockt. ImRahmenderEingliederungszuschüssewirdArbeitgeberneinneuesAngebot fürdieeinstellungvonälterenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerngemacht.wennerkennbarist,dassindividuellerunterstützungsbedarfbesteht, kanndieeinstellungdurcheineneingliederungszuschusskünftigauchohne VorliegeneinesVermittlungshemmnissesgefördertwerden,wenndieArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits sechs Monate arbeitslos sind. DiebestehendeRegelungzurWeiterbildungsförderungältererArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerinBetriebenwirderweitertundattraktivergestaltet. KünftigkönnenBeschäftigtebereitsabdem45.LebensjahrundinBetrieben mitwenigerals250beschäftigtenförderleistungenerhalten.durchdieabsenkungdeslebensalterskanndieserpräventiveansatzhäufigerundfrüherin Anspruchgenommenwerden.DamitkönnendieEntstehungvonArbeitslosigkeitvermiedenunddieBeschäftigungschancenunddieBeschäftigungsfähigkeitältererArbeitnehmerverbessertwerden.GeförderteArbeitnehmerinnen undarbeitnehmerkönnenkünftigebenfallseinenbildungsgutscheinerhalten, mit dem sie unter zertifizierten Weiterbildungsanbietern frei wählen können. UmdieUnternehmenzuermutigen,mehrÄltereeinzustellen,wirddieerleichterteBefristungvonArbeitsverträgenalsDauerregelungundimEinklangmit demgemeinschaftsrechtgestaltet.diealtersgrenzefürdenabschlussbefristeterarbeitsverträgeohnesachlichenbefristungsgrundwirddauerhaftaufdas 52.Lebensjahrfestgelegt.DieRegelungwirdentsprechenddemUrteildes EuropäischenGerichtshofesvom22.November2005gemeinschaftsrechtskonformgestaltet.DieBefristungdesArbeitsvertragssetztvoraus,dassdieältere ArbeitnehmerinoderderältereArbeitnehmervorBeginndesbefristetenArbeitsverhältnissesmindestensvierMonatebeschäftigungsloswaroderalsBezieher vontransferkurzarbeitergeldoderteilnehmeraneineröffentlichgeförderten BeschäftigungsmaßnahmenachdemZweitenoderDrittenBuchSozialgesetzbuchvergleichbareSchwierigkeitenhat,aufdemerstenArbeitsmarkteinen neuen Arbeitsplatz zu erhalten.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4371 C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DurchdieNeuregelungdesRechtsderbefristetenArbeitsverträgemitArbeitnehmerinnenundArbeitnehmernabdem52.Lebensjahrentstehenfürdieöffentlichen Haushalte keine Kosten. DurchdieWeiterentwicklungderEntgeltsicherungfürältereArbeitnehmer ( 421jSGBIII)ergebensichunterBerücksichtigungvonEinsparungenbeim ArbeitslosengeldnachdemDrittenBuchSozialgesetzbuchunddemAussteuerungsbetragnachdemZweitenBuchSozialgesetzbuchBelastungenimHaushaltderBundesagenturfürArbeitindenJahren2007bis2011inHöhevoninsgesamt 152 Mio. Euro. ImHaushaltderBundesagenturfürArbeitführenderneueEingliederungszuschussfürältereArbeitnehmer ( 421fSGBIII)indenJahren2007bis2011 unterberücksichtigungdereinsparungenzumehrausgabenvon252mio.euro unddieerweiterteweiterbildungsförderungältererbeschäftigterarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer ( 417SGBIII)zuMehrausgabenvonrund25Mio. Euro.DieMittelfürbeideErmessensleistungensindimEingliederungstitelzu veranschlagen. DieimDrittenBuchSozialgesetzbuchgeändertenRegelungengelten,soweites Ermessensleistungensind,über 16Abs.1desZweitenBuchesSozialgesetzbuchauchfürEingliederungsleistungeninderGrundsicherungfürArbeitsuchende.FürdenBereichdesZweitenBuchesSozialgesetzbuchentstehen MehrkostenfürdenEingliederungszuschussfürÄltereindenJahren2007 bis2011inhöhevoninsgesamt174mio.euroundfürdieerweiterteweiterbildungsförderungältererbeschäftigterarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer inhöhevoninsgesamt25mio.euro.diemehrausgabenfürdieseermessensleistungenmüssenimrahmendesvombundzutragendensgb-ii-eingliederungsbudgetsaufgebrachtwerden.diesenausgabenstehenimeinzelnennicht genau quantifizierbare Einsparungen beim Arbeitslosengeld II gegenüber. 2.Vollzugsaufwand Keine Änderungen. E. Sonstige Kosten Keine InsbesondereentstehenfürdieWirtschaftkeineKosten.Auswirkungenauf Einzelpreise,dasallgemeinePreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4371
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7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4371 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen Anlage1 DerTextdesGesetzentwurfsundderBegründungistgleich lautendmitdemtextaufdenseiten4bis13derbundestagsdrucksache 16/3793.
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage2 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner830.Sitzungam16.Februar 2007beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 3 Nr. 3a (neu) und 3b (neu) ( 84Satz2 neu und 85Abs.1Satz3 neu SGBIII) InArtikel3sindnachNummer3diefolgendenNummern einzufügen:,3a. Dem 84 wird folgender Satz angefügt: ÖffentlicheSchulen,SchulenfürBerufedesGesundheitswesenssowieErsatzschulennachdem SchulrechtderLändersindunbeschadetvonSatz1 für die Förderung zugelassen. 3b. Dem 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Bundes-oderlandesrechtlichgeregelteBildungsgängevonTrägernimSinnevon 84Satz2sind unbeschadetdersätze1und2fürdieförderung zugelassen. Begründung DieÄnderungennehmenimWesentlicheneineverfassungsrechtlich gebotene Klarstellung vor. DieKompetenzzurRegelungdesöffentlichenSchulwesenssowiederstaatlichenSchulaufsichtistvomGrundgesetz ausschließlich den Ländern zugewiesen. NachderbisherigenFassungder 77bis87SGBIII geltendievorschriftenauchfürschulenimsinnedes SchulrechtsderLänder.DamitkannderBundinsbesonderezueinerQualitätsüberprüfungbzw.Zertifizierung derschulenimsinnedesschulrechtsderländerdurch beauftragteprivatezertifizierungsagenturenzwingen.er greift so in die Kulturhoheit der Länder ein. DieserEingriffistinweitenBereichenverfassungswidrig.InverfassungskonformerAuslegungdürfendie 84bis87SGBIIIundinsbesonderedasZertifizierungsverfahrennachderAZWVdeshalbauföffentliche Schulennichtangewandtwerden.AuchimBereichder PrivatschulenmüssenAusnahmengemachtwerden,soweitbundes-oderlandesrechtlichgeregelteAusbildungsgänge inmitten stehen. DerBundmeintjedoch,die 84bis87SGBIIIund daszertifizierungsverfahrennachderazwvwürden auchfürdieöffentlichenschulenindenländerngelten. DieVorschriftenseienauchinvollemUmfangund unterschiedslosaufalleprivatschulenanwendbar,die der (Schul-)AufsichtderLänderunterstehen.Deshalbist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. AußerdemwilldasGesetzzurVerbesserungderBeschäftigungschancenältererMenschendiebestehende RegelungzurWeiterbildungsförderungnach 417Abs.1 SGBIIIerweiternundderWeiterbildungsbildungsförderungneueImpulsegeben.AuchausdiesemGrundist derzugangkünftigausdrücklichzuallen auchzuden WeiterbildungsangebotenanöffentlichenSchulen,an SchulenfürBerufedesGesundheitswesensundanprivatenErsatzschulennachdemSchulrechtderLänder zu öffnen. 2. Zu Artikel 3 Nr. 6 ( 417Abs.1Satz1,Satz1a neu, Satz 4 neu SGB III) In Artikel 3 Nr. 6 ist 417 Abs. 1 wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa)diewörter beruflicherweiterbildung sind durchdiewörter Teilnahmeaneinerfürdie WeiterbildungsförderunganerkanntenMaßnahme zu ersetzen. bb)innummer4istdaskommaamendedurchdas Wort und zuersetzenundnummer5istzu streichen. b) Nach Satz 1 ist folgender Satz einzufügen: FörderfähigsinddabeiauchMaßnahmen,dieganz oderteilweiseaußerhalbderregulärenarbeitszeit durchgeführt werden. c) Nach Satz 3 ist folgender Satz anzufügen: AuszubildendebleibenbeiderFeststellungderZahl der beschäftigten Arbeitnehmer unberücksichtigt. Begründung Zu Buchstabe a Esmusssichergestelltwerden,dassauchwirtschaftsnaheTrägerderberuflichenWeiterbildung,diesichmit IhremAngebotauchamBedarfderWirtschaftorientieren,alsTrägerinBetrachtkommen.DieNeufassungvon 417Abs.1SGBIII-Ewürdedazuführen,dasswichtigeTrägerausdiesemBereichalsTrägerdergefördertenWeiterbildungsmaßnahmenausgeschlossenwürden.DiebisherigeGesetzesformulierungistflexibler und sollte deshalb insoweit beibehalten werden. Zu Buchstabe b DerSatzdientderKlarstellung.WennauchMaßnahmen gefördertwerdenkönnen,dieaußerhalbderregulären täglichenarbeitszeitdurchgeführtwerden,soerhöht diesdieflexibilitätderweiterbildung.dadurchdürfte dasinteresseandiesenmaßnahmenzunehmen,nachdemdieweiterbildungsbeteiligungbeschäftigterbei demsonderprogrammwegebauderbundesagenturfür ArbeitdesJahres2006nurminimalwar.Außerdem stärktdieförderfähigkeitvonmaßnahmen,dieganz oderteilweiseaußerhalbderregulärenarbeitszeitdurchgeführtwerden,auchdieeigenverantwortungderbeschäftigten bei der Weiterbildung.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4371 Zu Buchstabe c Essollverhindertwerden,dassinUnternehmennaheder Grenzevon250BeschäftigteneinegrundsätzlichwünschenswerteErhöhungvonAusbildungsplätzenzueinem WegfallderFörderfähigkeitderBeschäftigtenführen könnte. 3. Zu Artikel 3 Nr. 7 ( 421fAbs.1Satz1Nr.1,Abs.2 Satz 2 SGB III) In Artikel 3 Nr. 7 ist 421f wie folgt zu ändern: a)inabsatz1satz1nr.1istdaswort sechs durch das Wort drei zu ersetzen. b)inabsatz2satz2istdiezahl 30 durchdiezahl 15 zu ersetzen. Begründung UmdasInstrumentariumzurWiedereingliederungder 50-JährigenundÄlterenindenerstenArbeitsmarkteffizienternutzenzukönnen,isteserforderlich,dieMindestzeitenvonArbeitslosigkeitdeutlichzuverkürzen,bevor dieeingliederungszuschüssezumtragenkommenkönnen.dennjelängerdiearbeitslosigkeitandauert,desto schwierigerwirdeineintegrationindenerstenarbeitsmarkt.umgekehrtisteswahrscheinlich,dassbeiarbeitsuchenden,dieeinevergleichsweisekurzezeitarbeitslos sind,aucheingeringererfördersatzals30prozentdie gewünschtewirkungerreichenkann.diebandbreite möglicherfördersätzesolltedaherauf15bis50prozent erweitert werden.
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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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