Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) PV Igelsbach

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1 PV Igelsbach Bearbeitung: Ansbach Markus Bachmann Bettina Gschlößl, B.Eng. (FH) Heideloffstraße Ansbach

2 Inhalt - Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung Anlass und Aufgabenstellung Datengrundlagen Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Wirkungen des Vorhabens Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Anlagenbedingte Wirkprozesse Betriebsbedingte Wirkprozesse Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) Empfehlung an den Vorhabensträger Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Säugetiere Reptilien Amphibien Libellen Käfer Tagfalter Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Gutachterliches Fazit Literaturverzeichnis Tabellenverzeichnis Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Europäischen Vogelarten... 12

3 Seite 1 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung Der Ortsteil Kalbensteinberg plant eine neue Photovoltaikanlage zu errichten. Die geplante Fläche befindet sich im Südosten zwischen Kalbensteinberg und der Ortschaft Igelsbach. An die gepachteten Flurstücke grenzt der als Teil des Landschaftsschutzgebietes ausgewiesene Wald Klingenbuck. Im Rahmen des bauleitplanerischen Verfahrens ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) erforderlich. Abbildung 1: Plangebiet und Umgebung Die Pachtflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 10,5 ha sind durch Ackerflächen und intensiv Grünland gekennzeichnet. In der näheren Umgebung grenzen zudem Waldflächen und Streuobstwiesen und randliche Gehölze an. Gewässerstrukturen wie Bäche oder Weiher kommen im Plangebiet nicht vor. Im Nahbereich der Planung verlaufen einige Bäche wie der Klingenbach und der Igelsbach.

4 Seite 2 Abbildung 2: Plangebiet und Umgebung mit der Flachland-Biotopkartierung und dem Landschaftsschutzgebiet

5 Seite 3 Südlich des Plangebietes liegt das Biotop Streuobstbestand nördlich von Igelsbach. Datum: In einem engen, kleinen, mäßig steilen Taleinschnitt liegt ein Streuobstbestand beiderseits eines Grabens. Die Umgebung wird landwirtschaftlich relativ intensiv genutzt, im Südosten grenzt ein Wald sowie die Landkreisgrenze an. Mittig im Bestand befindet sich ein kleines, niedriges, dichtes, mesophiles Gebüsch. Über die Gehölze verläuft eine Freileitung. Wenig gepflegter, lückiger Bestand aus vorwiegend Kirschen-Hochstämmen. Vereinzelt finden sich Zwetschgen und am Nordwestrand eine Birne. Einzelne Bäume abgängig oder tot, schief stehend oder mit totholzreichen Kronen. Der Unterwuchs verbuscht, ist mesophytisch und wird beweidet. Im Osten grenzt direkt an das Plangebiet das Landschaftsschutzgebiet "Südliches Mittelfränkisches Becken westlich der Schwäbischen Rezat und der Rednitz mit Spalter Hügelland, Abenberger Hügelgruppe und Heidenberg" (LSG West) (LSG Schutz des Landschaftsraumes im Gebiet des Landkreises Roth). In der vorliegenden sap werden: die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) sowie der Verantwortungsarten nach 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. (Hinweis zu den Verantwortungsarten : Diese Regelung wird erst mit Erlass einer neuen Bundesartenschutzverordnung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt) die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. 1.2 Datengrundlagen Als Datengrundlagen wurden herangezogen: Ortsbegehungen zur Erfassung der Strukturen im Untersuchungsbereich Bestandserfassung der Artengruppen Vögel Luftbild und Planunterlagen Auswertung vorhandener ASK-Daten und eigener Daten

6 Seite 4 Datenquellen der Internet-Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamt für Umwelt 1.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgend Untersuchung stützen sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 19. Januar 2015 Az.: IIZ /05 eingeführten Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (sap) mit Stand 01/2015. Als Datengrundlagen wurden unter anderem Datenrecherchen mit behördlichen Daten, wie FIN-VIEW, ASK, ABSP und Biotopkartierung durchgeführt. Aber auch öffentlich zugängige Daten wie BayernAtlas und FIN-WEB sind herangezogen worden. Darüber hinaus wurden die avifaunistischen Daten mit Ergebnissen der Artenschutzkartierung (ASK) sowie durch alle verfügbaren Daten der Benutzerplattform Ornitho.de und Naturgucker.de, verglichen und ergänzt. Nachweise der Avifauna wurden durch Sichtbeobachtungen, mit einem Fernglas (Meopta 10*42 HD) sowie durch Verhören ermittelt. Alle Beobachtungen werden auf Karten und Luftbildern notiert und am Ende des Beobachtungszeit-raumes ausgewertet. Der Brutstatus wurde nach allgemein gültigen Regeln beurteilt (Südbeck et al.). Das methodische Vorgehen zur Erfassung der Zauneidechse erfolgt über die Erhebung der Aktivität im Bezugsraum. Im Zeitraum Mai und Juni für Adulte und Subadulte und im Zeitraum von August bis Oktober für Juvenile und Schlüpflinge (jeweils unabhängig vom Geschlecht). Für die Datenerhebung sind 3 Begehungen an ausgewählten Bereichen mit einer Geschwindigkeit von 250 m/h durchgeführt worden. Hierbei werden für die Art relevante Strukturen gezielt abgesucht. Das Auswahlkriterium ist unter anderem eine lückige Vegetation mit sonnenexponierter Lage. Grabfähiges Material und Versteckmöglichkeiten (Möglichkeiten zur Reproduktion und Wintereinstand) wurden mit berücksichtigt.

7 Seite 5 2 Wirkungen des Vorhabens Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die in der Regel Beeinträchtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzenarten verursachen können. 2.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse Beeinträchtigung von Tieren durch Abgas- und Lärmemissionen Qualitativer und quantitativer Verlust von Vegetations- und Freiflächen Beeinträchtigung von Tieren durch optische Störungen Beeinträchtigung von Tieren durch Erschütterung 2.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse Veränderung des Landschaftsbildes Überbauung von Vegetationsflächen Verlust von Habitaten geschützter Tiere 2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse Beeinträchtigung von Tieren durch optische Störungen Beeinträchtigung von Tieren durch Blendwirkung der Solarmodule

8 Seite 6 3 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität 3.1 Maßnahmen zur Vermeidung Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden durchgeführt, um Gefährdungen der nach den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen: Vermeidungsmaßnahme Vögel der Feldgehölze M1: Die Hecke des Flurstücks 994/1 soll in ihrer Funktionalität nicht beschädigt werden, d.h. Teile der Strukturen können versetzt werden, müssen aber letztlich wieder eine einheitliche Vernetzung der Heckenteile bilden, sodass die Funktionalität dieses Bestandes erhalten bleibt. Es ist darauf zu achten, dass die Randgehölze (z.b. Rose, Weißdorn und Schneeball) auch wieder an den Rand gepflanzt werden. M2: Die Freiflächen am Rand der Hecke sind zu erhalten. Um einem Konflikt mit den Photovoltaikmodulen zu vermeiden, ist ein Abstand von mindestens 5 m an den langen Seiten der Hecke einzuhalten. Dieser Randstreifen sollte extensiv bewirtschaftet werden, d.h. jegliche Düngung und jedweder Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Die Mahd ist mit einem Messermäher im jährlichen Wechsel, jeweils auf einer der langen Seiten der Hecke, durchzuführen, sodass jede Seite alle zwei Jahre gemäht wird. Das Mähgut ist abzutragen. M3: Einhaltung der Schutzzeiten für Brutvögel von März bis Ende September (01.03 bis ). Außerdem ist die Rodung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit der Vogelarten durchzuführen. M4: Die am Rand des Plangebiets stehenden Bäume sollten erhalten bleiben. M5: Der Abstand zwischen Wald und der geplanten Einfriedung sollte mindestens 5 m betragen, um einen geeigneten natürlichen Übergang zwischen Wald und offener Flur zu gewährleisten und das Nahrungshabitat durch optische Irritationen nicht zu vermindern. Vermeidungsmaßnahmen Bodenbrüter M6: Baufeldräumungen und Erdarbeiten sind außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter also im Zeitraum ab Mitte September bis Ende März durchzuführen.

9 Seite 7 M7: Sollte es zu Stillstandszeiten (mehr als 2 Wochen) während der Bauphase in der Zeit von April bis Juli kommen, ist eine Vergrämung der Feldlerche nötig, damit diese den Bereich der Baufläche nicht als Brutrevier besiedelt. Im Rahmen der aktiven Vergrämung sollten ca. 2 m hohe Stangen (über Geländeoberfläche) mit daran befestigten Absperrbändern (von 1-2 m Länge) innerhalb der eingriffsrelevanten Fläche aufgestellt werden. Die Stangen sollten in regelmäßigen Abständen von etwa 25 m aufgestellt werden. M8: Auf allen Randstreifen des kompletten Vorhabensgebietes, d.h. auch Landwirtschaftliche Verkehrswege und Fußwege, sollten Blühflächen erhalten werden. Diese Flächen sind in einem zweijahres Rhythmus jeweils zur Hälfte zu mähen. Die Mahd sollte mittels eines Messermähers durchgeführt werden, wobei darauf zu achten ist, dass kein Mulchen stattfindet. Das entstandene Mähgut ist zu entfernen. Die Mahd ist frühestens ab dem vorzunehmen. Vermeidungsmaßnahmen Vögel allgemein M9: Um die Blendwirkung der Solarmodule für überfliegende Vögel abzuschwächen, ist eine spiegelungsarme Verglasung der Solarmodule vorzunehmen. M10: Bei einer Einfriedung des Plangebiets durch einen Zaun, ist darauf zu achten, dass ein Abstand von mindestens 15 cm zwischen Boden und Zaun offen bleibt. So ist die Durchgängigkeit für Kleinsäuger, Amphibien und Reptilien gewährleistet. 3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion (CEF- Maßnahmen) haben das Ziel, die betroffenen Lebensräume und Arten in einen Zustand zu versetzen, der es den Populationen ermöglicht, einen geplanten Eingriff schadlos zu verkraften. Damit diese Maßnahmen eine durchgehende ökologische Funktionsfähigkeit leisten können, muss mit ihrer Umsetzung rechtzeitig, also vor Beginn der Baumaßnahmen, begonnen werden. Ihre Wirksamkeit muss vor dem Eingriff gegeben sein. Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) werden durchgeführt, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:

10 Seite 8 CEF-Maßnahmen Feldlerche CEF-M1: Für die Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche soll auf geeigneter Fläche eine Wechselbrache von mindestens 0,2 ha pro Feldlerchen-Brutpaar entstehen. Die Fläche ist jedes Jahr zur Hälfe umzubrechen, wobei diese Hälfte nicht bestellt wird. Damit soll ein Wechsel zwischen offener Fläche und lückiger, mit Ackerwildkräutern bestandenen Fläche erreicht werden. Von jeglicher Düngung und jedwedem Einsatz von Pestiziden ist abzusehen. CEF-M2: Alternativ ist ein Blühstreifen oder Brachestreifen von mindestens 20 x 100 m pro Feldlerchen-Brutrevier anzulegen. Dieser Streifen ist alle 3 bis 5 Jahre umzubrechen und ansonsten nicht zu bewirtschaften. Diese Streifen sind mittels eines Messermähers zu mähen und sollten nicht gemulcht werden, d.h. das Abtragen des Mähgutes ist zwingend erforderlich. CEF-Maßnahmen Vögel der Feldgehölze CEF-M5: Kann die im Planbereich liegende Hecke nicht in ihrer ökologischen Funktion erhalten werden, so muss diese an geeignete Stelle und in ihrer ursprünglichen Form umgepflanzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Randgehölze (z.b. Rose, Weißdorn und Schneeball) auch wieder an den Rand gepflanzt werden. CEF-M6: Alte Bäume, die für das Vorhaben gefällt werden müssen, sind durch drei neue Bäume zu ersetzen, wobei hier unter anderem wieder Obstbäume zu pflanzen sind. Das aus den gefällten Bäumen entstandene Totholz sollte seitlich auf passender Fläche aufgeschichtet liegen gelassen werden. 3.3 Empfehlung an den Vorhabensträger Optional sind Lesesteine auf einem sonnigen Platz, mit grabfähigem lockerem Material als Haufen zu lagern. Hier kann das oben genannte Totholz ebenfalls gelagert werden. Die PV-Anlage wird dadurch naturschutzfachlich Verbessert und kann einer Vielzahl an Arten Lebensraum bieten.

11 4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten Seite Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht Säugetiere Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Tierarten des Anhang IV FFH- RL Von den zu prüfenden Arten kommen nur die Fledermäuse im Untersuchungsgebiet vor. Aktuelle Vorkommen weiterer Säugetiere, wie z.b. der Haselmaus sind nicht gegeben. Die potenziell vorkommenden Fledermausarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie wurden hinsichtlich ihrer Schädigung oder der Zerstörung ihres Habitats durch das Bauvorhaben geprüft. Im Untersuchungsgebiet wurde keine Schädigung oder Zerstörung des Lebensraums der Fledermäuse festgestellt. Es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.

12 Seite Reptilien Im Planungsgebiet sind keine Reptilien, Zauneidechse im Eingriffsbereich zu erwarten. Die örtlichen Untersuchung an drei Begehungen habe keine Hinweise auf entsprechende Arten oder Vorkommen erkennen lassen. Auswirkungen aus der Bauphase sind nicht zu erwarten. Nach Abschluss und Inbetriebnahme der Anlage ist insgesamt mit einer Verbesserung der örtlichen Verhältnisse und somit mit Attraktivitätssteigerung für Zauneidechsen zu rechnen Amphibien Das Planungsgebiet ist als ungeeignet für Amphibienhabitate anzusehen. Entsprechend der Abschichtung der zu untersuchenden Arten konnte auf weitergehende Untersuchung der Arten verzichtet werden Libellen Das Planungsgebiet ist als ungeeignet für Libellenhabitate anzusehen. Entsprechend der Abschichtung der zu untersuchenden Arten konnte auf weitergehende Untersuchung der Arten verzichtet werden Käfer Das Planungsgebiet ist als ungeeignet für Käferhabitate anzusehen. Entsprechend der Abschichtung der zu untersuchenden Arten konnte auf weitergehende Untersuchung der Arten verzichtet werden Tagfalter Das Planungsgebiet ist als ungeeignet für Tagfalterhabitate anzusehen. Entsprechend der Abschichtung der zu untersuchenden Arten konnte auf weitergehende Untersuchung der Arten verzichtet werden. Durch den Bau der Anlage ist auch nicht mit einer Verschlechterung des Gebietes für Insekten allgemein zu rechnen.

13 Seite Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergibt sich aus 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote: Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Vögel während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Tötungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Europäischen Vogelarten Die im Vorhabensgebiet nachgewiesenen betroffenen Brutvogelarten sind in Tabelle 3 aufgeführt. Darunter befindet sich mit zwei Brutpaaren die in Bayern gefährdete Feldlerche, als Art der offenen Acker- und Grünlandflächen, die den größten Teil der betroffenen Flächen einnehmen. Durch das Bauvorhaben sind somit zwei Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche betroffen. Die Goldammer als Bodenbrüter legt das Nest versteckt in der Vegetation, bevorzugt an Böschungen und unter Grasbülten oder niedrig in Büschen. Der Neuntöter, die Dorn- und Klappergrasmücke und das Rebhuhn als Bewohner der Feldgehölze, sind in der im Plangebiet mittig liegenden Hecke vertreten. Als Bewohner der offenen Kulturlandschaft mit Hecken, Büschen und Feldgehölzen sind sie auch an dem zum Plangebiet grenzenden Waldrand vertreten.

14 Seite 12 Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vorkommenden Europäischen Vogelarten deutscher Name wissenschaftlicher Name RL D RL BY EHZ in der KBR *1 Nachgewiesene, zu prüfende Brutvogelarten Dorngrasmücke Sylvia communis V FV Feldlerche Alauda arvensis 3 3 U2 Goldammer Emberiza citrinella V FV Klappergrasmücke Sylvia curruca 3 XX Neuntöter Lanius collurio V FV Rebhuhn Perdix perdix 2 2 U2 Arten mit sehr geringer Wirkungsempfindlichkeit Gartengrasmücke Sylvia borin RL D Rote Liste Deutschland und RL BY Rote Liste Bayern 0 ausgestorben oder verschollen 1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär fett streng geschützte Art ( 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) RL BY Rote Liste Bayerns und RL D Rote Liste Deutschland vgl. Tabelle 2 EHZ Erhaltungszustand ABR = alpine biogeographische Region KBR = kontinentale biogeographische Region FV günstig (unfavourable) U1 ungünstig unzureichend (unfavourable inadequate) U2 ungünstig schlecht (unfavourable bad) XX unbekannt

15 Seite 13 Betroffenheit der Vogelarten: Feldlerche (Alauda arvensis) 1 Grundinformationen Europäische Vogelart nach VRL Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: 3 Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Die zu den Sperlingsvögeln zählende Vogelart ist in Europa, Asie und Russland verbreitet. Bevorzugte Lebensräume sind offene Kulturlandschaften, mit niedriger, lückiger und stufiger Vegetation. Auch Heideflächen und Brachland werden oft genutzt. Als Brutareal werden Äcker, bewirtschaftete Weiden und Wiesen bevorzugt. Wobei hier die Brutverluste durch eine intensive Landwirtschaft am höchsten ist. Ausweichmöglichkeiten bieten dann Feldraine. Das Nahrungsspektrum der Feldlerche reicht von eiweisreichen Insekten, Spinnen und Würmer über Samen, bis hin zu kleinen Pflanzentrieben. Lokale Population: Im Brutvogelatlas Deutschland wird die Feldlerche mit Brutpaaren im betroffenen TK 25 (6831 Spalt) als sicher brütend geführt. Als lokale Population wird der Bestand der Feldlerche auf den Agrarflächen im Planungsbereich mit Umgebung definiert. Es liegen Beobachtungen der Feldlerche mit zwei Brutpaaren aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Weiterhin kommt sie flächendeckend in mittlerer Dichte ( ca 5 BP/10 ha vor Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG Minderung des natürlichen Lebensraums der Feldlerche durch die Überbauung der offenen Feldflur. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: M6: Baufeldräumungen und Erdarbeiten sind außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter also im Zeitraum ab Mitte September bis Ende März durchzuführen. M7: Sollte es zu Stillstandszeiten (mehr als 2 Wochen) während der Bauphase kommen ist eine Vergrämung der Feldlerche nötig, damit diese den Bereich der Baufläche nicht als Brutrevier besiedelt.. Im Rahmen der aktiven Vergrämung sollten ca. 2 m hohe Stangen (über Geländeoberfläche) mit daran befestigten Absperrbändern (von 1-2 m Länge) innerhalb der eingriffsrelevanten Fläche aufgestellt werden. Die Stangen sollten in regelmäßigen Abständen von etwa 25 m aufgestellt werden. M8: Auf allen Randstreifen des kompletten Vorhabensgebietes, d.h. auch Landwirtschaftliche Verkehrswege und Fußwege, sollten die Blühflächen erhalten bleiben. Diese Flächen sind in einem zwei-jahres Rhythmus jeweils zur Hälfte zu mähen. Die Mahd sollte mittels eines Messermähers durchgeführt werden, wobei darauf zu achten ist, dass kein Mulchen stattfindet. Das entstandene Mähgut ist zu entfernen. Die Mahd ist frühestens ab dem vorzunehmen. CEF-Maßnahmen erforderlich: CEF-M1: Für die Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche soll auf geeigneter Fläche eine Wechselbrache von mindestens 0,2 ha pro Feldlerchen-Brutpaar entstehen. Die Fläche ist jedes Jahr zur Hälfe umzubrechen, wobei diese Hälfte nicht bestellt wird. Damit soll ein Wechsel zwischen offener Fläche und lückiger, mit Ackerwildkräutern bestandenen Fläche erreicht werden. Von jeglicher Düngung und jedwedem Einsatz von Pestiziden ist abzusehen. CEF-M2: Alternativ ist ein Blühstreifen oder Brachestreifen von mindestens 20 x 100 m pro Feldlerchen-Brutrevier anzulegen. Dieser Streifen ist alle 3 bis 5 Jahre umzubrechen und ansonsten nicht zu bewirtschaften. Diese Streifen sind mittels eines Messermähers zu mähen und sollten nicht gemulcht werden, d.h. das Abtragen des Mähgutes ist zwingend erforderlich. Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG

16 Seite 14 Betroffenheit der Vogelarten: Feldlerche (Alauda arvensis) Europäische Vogelart nach VRL Störungen während und nach der Bauphase, durch Bauarbeiten und/oder Blendwirkung der bestehenden Anlage Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: M6: Baufeldräumungen und Erdarbeiten sind außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter also im Zeitraum ab Mitte September bis Ende März durchzuführen. M7: Sollte es zu Stillstandszeiten (mehr als 2 Wochen) während der Bauphase kommen ist eine Vergrämung der Feldlerche nötig, damit diese den Bereich der Baufläche nicht als Brutrevier besiedelt.im Rahmen der aktiven Vergrämung sollten ca. 2 m hohe Stangen (über Geländeoberfläche) mit daran befestigten Absperrbändern (von 1-2 m Länge) innerhalb der eingriffsrelevanten Fläche aufgestellt werden. Die Stangen sollten in regelmäßigen Abständen von etwa 25 m aufgestellt werden. M9: Um die Blendwirkung der Solarmodule für überfliegende Vögel abzuschwächen, ist eine spiegelungsarme Verglasung der Solarmodule vorzunehmen. CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5 BNatSchG Es besteht eine Tötungs- und Verletzungsgefahr sowie ein Kollisionsrisiko während der Bauarbeiten durch Baufeldräumung und/oder Baustellenfahrzeuge. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: M6: Baufeldräumungen und Erdarbeiten sind außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter also im Zeitraum ab Mitte September bis Ende März durchzuführen M7: Sollte es zu Stillstandszeiten (mehr als 2 Wochen) während der Bauphase kommen ist eine Vergrämung der Feldlerche nötig, damit diese den Bereich der Baufläche nicht als Brutrevier besiedelt. Im Rahmen der aktiven Vergrämung sollten ca. 2 m hohe Stangen (über Geländeoberfläche) mit daran befestigten Absperrbändern (von 1-2 m Länge) innerhalb der eingriffsrelevanten Fläche aufgestellt werden. Die Stangen sollten in regelmäßigen Abständen von etwa 25 m aufgestellt werden. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Bewohner strukturreicher Offenlandschaften mit Hecken und Feldgehölzen Dorngrasmücke (Sylvia communis), Goldammer (Emberiza citrinella), Neuntöter (Lanius collurio), Klappergrasmücke (Sylvia curruca) 1 Grundinformationen Dorngrasmücke: Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL Rote-Liste Status Deutschland: Bayern: V Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Goldammer: Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns

17 Seite 15 Bewohner strukturreicher Offenlandschaften mit Hecken und Feldgehölzen Dorngrasmücke (Sylvia communis), Goldammer (Emberiza citrinella), Neuntöter (Lanius collurio), Klappergrasmücke (Sylvia curruca) günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Neuntöter: Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL Rote-Liste Status Deutschland: Bayern: V Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Klappergrasmücke: Rote-Liste Status Deutschland: Bayern: 3 Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht unbekannt Dorngrasmücke, Goldammer und Klappergrasmücke sind typische Bewohner der freien Feldflur, mit einzelnen Gehölzen, Hecken und Waldrändern. Die Dorngrasmücke bevorzugt extensiv genutzte Agrarflächen und meidet das Innere geschlossener Wälder. Während die Goldammer ihre Hauptverbreitung in Wiesen und Ackerlandschaften hat, ist sie auch an Waldrändern und Straßenrandpflanzungen zu finden. Die Klappergrasmücke gilt in den Naturräumen Tertiäres Hügelland und Schotterplatten als gefährdet. Sie nistet sowohl in Hecken und Büschen der offenen Feldflur, als auch an Waldrändern und Lichtungen. Lokale Population: Dorngrasmücke: Im Brutvogelatlas Deutschland wird die Dorngrasmücke mit 8 20 Brutpaaren im betroffenen TK 25 (6831 Spalt) als brütend geführt. Als lokale Population wird der Bestand die Dorngrasmücke auf den Agrarflächen und den Feldgehölzen im Planungsbereich mit Umgebung definiert. Es liegen Beobachtungen der Dorngrasmücke mit einem Revier aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) Goldammer: Im Brutvogelatlas Deutschland wird die Goldammer mit Brutpaaren im betroffenen TK 25 (6831 Spalt) als brütend geführt. Als lokale Population wird der Bestand der Goldammer auf den Agrarflächen und den Feldgehölzen im Planungsbereich mit Umgebung definiert. Es liegen Beobachtungen der Goldammer mit zwei Exemplaren aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) Neuntöter: Im Brutvogelatlas Deutschland wird der Neuntöter mit 8 20 Brutpaaren im betroffenen TK 25 (6831 Spalt) als brütend geführt. Als lokale Population wird der Bestand des Neuntöters auf den Agrarflächen und den Feldgehölzen im Planungsbereich mit Umgebung definiert. Es liegen Beobachtungen des Neuntöters mit einem Paar mit drei Jungvögel aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Weitere Reviere in der Umgebung wurden nicht gefunden Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) Klappergrasmücke: Im Brutvogelatlas Deutschland wird die Klappergrasmücke mit 8 20 Brutpaaren im betroffenen TK 25 (6831 Spalt) als sicher brütend geführt. Als lokale Population wird der Bestand der Klappergrasmücke auf den Agrarflächen im Planungsbereich mit Umgebung definiert. Es liegen Beobachtungen der Klappergrasmücke mit einem Revier aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. In der Umgebung wurden weitere revieranzeigende Männchen nachgewiesen

18 Seite 16 Bewohner strukturreicher Offenlandschaften mit Hecken und Feldgehölzen Dorngrasmücke (Sylvia communis), Goldammer (Emberiza citrinella), Neuntöter (Lanius collurio), Klappergrasmücke (Sylvia curruca) Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG Schädigung des Lebensraums Hecke und Waldrand. Die im Plangebiet liegenden Einzelbäume und die einzelne Hecke stellt das potezielle Nahrungs- und Bruthabitat dieser Arten dar. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: M1: Die Hecke des Flurstücks 994/1 soll in ihrer Funktionalität nicht beschädigt werden, d.h. Teile der Strukturen können versetzt werden, müssen aber letztlich wieder eine einheitliche Vernetzung der Heckenteile bilden, sodass die Funktionalität dieses Bestandes erhalten bleibt. Es ist darauf zu achten, dass die Randgehölze (z.b. Rose, Weißdorn und Schneeball) auch wieder an den Rand gepflanzt werden. M2: Die Freiflächen am Rand der Hecke sind zu erhalten. Um einem Konflikt mit den Photovoltaikmodulen zu vermeiden, ist ein Abstand von mindestens 5 m an den langen Seiten der Hecke einzuhalten. Dieser Randstreifen sollte extensiv bewirtschaftet werden, d.h. jegliche Düngung und jedweder Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Die Mahd ist mit einem Messermäher im jährlichen Wechsel, jeweils auf einer der langen Seiten der Hecke, durchzuführen, sodass jede Seite alle zwei Jahre gemäht wird. Das Mähgut ist abzutragen. M3: Einhaltung der Schutzzeiten für Brutvögel von März bis Ende September (01.03 bis ). Außerdem ist die Rodung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit der Vogelarten durchzuführen. M4: Die im Plangebiet stehenden Bäume sollten erhalten bleiben. M5: Der Abstand zwischen Wald und der geplanten Einfriedung sollte mindestens 5 m betragen, um einen geeigneten natürlichen Übergang zwischen Wald und offener Flur zu gewährleisten und das Nahrungshabitat durch optische Irritationen nicht zu vermindern. CEF-Maßnahmen erforderlich: CEF-M5: Kann die im Planbereich liegende Hecke nicht in ihrer ökologischen Funktion erhalten werden, so muss diese an geeignete Stelle und in ihrer ursprünglichen Form umgepflanzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Randgehölze (z.b. Rose, Weißdorn und Schneeball) auch wieder an den Rand gepflanzt werden. CEF-M6: Alte Bäume, die für das Vorhaben gefällt werden müssen, sind durch fünf neue Bäume zu ersetzen, wobei hier unter anderem wieder Obstbäume zu pflanzen sind. Das aus den gefällten Bäumen entstandene Totholz sollte seitlich auf passender Fläche aufgeschichtet liegen gelassen werden. Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Während und nach Abschluss der Bauphase ist mit einer Störung durch die Bauarbeiten (Baufelräumung, Verkehr der Baustellenfahrzeuge etc.) und der Blendwirkung der bestehenden Anlage zu rechnen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: M3: Einhaltung der Schutzzeiten für Brutvögel von März bis Ende September (01.03 bis ). Außerdem ist die Rodung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit der Vogelarten durchzuführen. M5: Der Abstand zwischen Wald und der geplanten Einfriedung sollte mindestens 5 m betragen, um einen geeigneten natürlichen Übergang zwischen Wald und offener Flur zu gewährleisten und das Nahrungshabitat durch optische Irritationen nicht zu vermindern. M9: Um die Blendwirkung der Solarmodule für überfliegende Vögel abzuschwächen, ist eine spiegelungsarme Verglasung der Solarmodule vorzunehmen. CEF-Maßnahmen erforderlich: Störungsverbot ist erfüllt: ja nein

19 Seite 17 Bewohner strukturreicher Offenlandschaften mit Hecken und Feldgehölzen Dorngrasmücke (Sylvia communis), Goldammer (Emberiza citrinella), Neuntöter (Lanius collurio), Klappergrasmücke (Sylvia curruca) Ökologische Gilde Europäischer Vogelarten nach VRL 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5 BNatSchG Es besteht eine Tötungs- und Verletzungsgefahr sowie ein Kollisionsrisiko während der Bauarbeiten, wenn die im Planbereich liegende Hecke und die Einzelbäume während der Bauphase verändert und/oder entfernd werden. Nach der Bauphase ist mit einer Irritation durch die Blendwirkung sowie der am Waldrand verlaufenden Einfriedung nicht auszuschließen. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: M3: Einhaltung der Schutzzeiten für Brutvögel von März bis Ende September (01.03 bis ). Außerdem ist die Rodung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit der Vogelarten durchzuführen. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein Betroffenheit der Vogelarten: Rebhuhn (Perdix perdix) 1 Grundinformationen Europäische Vogelart nach VRL Rote-Liste Status Deutschland: 2 Bayern: 2 Art(en) im UG nachgewiesen potenziell möglich Status: Brutvogel Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region Bayerns günstig ungünstig unzureichend ungünstig schlecht Das Rebhuhn ist ein Kulturfolger und bevorzugt daher kleinflächig gegliederte Ackerlandschaften, mit Hecken, Büsche beweidete Triften sowie Feld- und Wegränder. Die Grenzlinienstrukturen wie Ränder von Hecken, Brachflächen, Äckern und Wegen spielen eine wichtige Rolle. Ebenso unbefestigte Feldwege, an denen die Rebhühner ihr vielfälltige Nahrung finden. Weitere wichtige Faktoren ist die Dichte des Habitats und ausreichend Deckungsangebote, das ganze Jahr über. Während der Kückenaufzucht muss ausserdem genügend Insektennahrung vorhanden sein. Nasse und karte Böden werden gemieden, während wärmere fruchtbare Böden in niederschalagsarmen mit mildem Klima eine höhrer Siedlungsdichte aufweisen können. Ein Ortswechsel wird nur sehr selten von den Tieren vollzogen. Lokale Population: Im Brutvogelatlas Deutschland wird das Rebhuhn mit 8 20 Brutpaaren im betroffenen TK 25 (6831 Spalt) als sicher brütend geführt. Als lokale Population wird der Bestand des Rebhuhns auf den Agrarflächen im Planungsbereich mit Umgebung definiert. Es liegen Beobachtungen des Rebhuhns mit einem rufendem Männchen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Weitere wurden nicht gefunden Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel schlecht (C) 2.1 Prognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1-3 u. 5 BNatSchG Schädigung des Lebensraums Hecke und dessen Grenzlinienstruckturen, wie kleine verschiedenhohe Wiesenstreifen und

20 Seite 18 Betroffenheit der Vogelarten: Rebhuhn (Perdix perdix) offene Schotterwege. Europäische Vogelart nach VRL Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: M1: Die Hecke des Flurstücks 994/1 soll in ihrer Funktionalität nicht beschädigt werden, d.h. Teile der Strukturen können versetzt werden, müssen aber letztlich wieder eine einheitliche Vernetzung der Heckenteile bilden, sodass die Funktionalität dieses Bestandes erhalten bleibt. Es ist darauf zu achten, dass die Randgehölze (z.b. Rose, Weißdorn und Schneeball) auch wieder an den Rand gepflanzt werden. M2: Die Freiflächen am Rand der Hecke sind zu erhalten. Um einem Konflikt mit den Photovoltaikmodulen zu vermeiden, ist ein Abstand von mindestens 5 m an den langen Seiten der Hecke einzuhalten. Dieser Randstreifen sollte extensiv bewirtschaftet werden, d.h. jegliche Düngung und jedweder Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Die Mahd ist mit einem Messermäher im jährlichen Wechsel, jeweils auf einer der langen Seiten der Hecke, durchzuführen, sodass jede Seite alle zwei Jahre gemäht wird. Das Mähgut ist abzutragen. M3: Einhaltung der Schutzzeiten für Brutvögel von März bis Ende September (01.03 bis ). Außerdem ist die Rodung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit der Vogelarten durchzuführen. M5: Der Abstand zwischen Wald und der geplanten Einfriedung sollte mindestens 5 m betragen, um einen geeigneten natürlichen Übergang zwischen Wald und offener Flur zu gewährleisten und das Nahrungshabitat durch optische Irritationen nicht zu vermindern. CEF-Maßnahmen erforderlich: CEF-M5: Kann die im Planbereich liegende Hecke nicht in ihrer ökologischen Funktion erhalten werden, so muss diese an geeignete Stelle und in ihrer ursprünglichen Form umgepflanzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Randgehölze (z.b. Rose, Weißdorn und Schneeball) auch wieder an den Rand gepflanzt werden. Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.2 Prognose des Störungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG Störungen während und nach der Bauphase, durch Bauarbeiten (wie Baufeldräumung und Rodungen) und/oder Blendwirkung der bestehenden Anlage sowie deren Einfriedung. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: M3: Einhaltung der Schutzzeiten für Brutvögel von März bis Ende September (01.03 bis ). Außerdem ist die Rodung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit der Vogelarten durchzuführen. M5: Der Abstand zwischen Wald und der geplanten Einfriedung sollte mindestens 5 m betragen, um einen geeigneten natürlichen Übergang zwischen Wald und offener Flur zu gewährleisten und das Nahrungshabitat durch optische Irritationen nicht zu vermindern. Störungsverbot ist erfüllt: ja nein 2.3 Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5 BNatSchG Es besteht eine Tötungs- und Verletzungsgefahr sowie ein Kollisionsrisiko während der Bauarbeiten. Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: M3: Einhaltung der Schutzzeiten für Brutvögel von März bis Ende September (01.03 bis ). Außerdem ist die Rodung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit der Vogelarten durchzuführen. Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein

21 Seite 19 5 Gutachterliches Fazit Unter der Voraussetzung, dass die oben genannten Vermeidungsmaßnahmen M1 bis M10 und CEF-M1 bis CEF-M6 umgesetzt werden, sind keine Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 des BNatSchG im Untersuchungsbereich für die Artengruppe der Vögel erfüllt. Eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich. Ansbach, den Markus Bachmann, Bettina Gschlößl

22 Seite 20 Literaturverzeichnis BEZZEL, E. (1985): Kompendium der Vögel Mitteleuropas: Nonpasseriformes Nichtsing-vögel, Bd. 2, Aula-Verlag, Wiesbaden, 792 S. BEZZEL, E. (1993): Kompendium der Vögel Mitteleuropas: Passeres Singvögel, Bd. 1, Aula-Verlag, Wiesbaden, 766 S. BEZZEL, E., GEIERSBERGER, I., LOSSOW, G. V. & PFEIFER, R. (2005): Brutvögel in Bayern Verbreitung 1996 bis 1999, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart, 560 S. DIETZ, C., HELVERSEN O. v. & NILL, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas Biologie, Kennzeichen, Gefährdung. Franckh-Kosmos-Verlag, Stuttgart, 399 S. FORSMAN, D. (2016): Flight Identification of Raptors of Europe, North Africa and the Middle East, Bloomsbury Natural History, 544 S. GLANDT D. (2011): GRUNDKURS AMPHIBIEN- UND REPTILIENBESTIMMUNG - BEOBACHTEN, ERFASSEN UND BESTIMMEN ALLER EUROPÄISCHER ARTEN, QUELLE&MEYER VERLAG GMBH&CO., WIEBELSHEIM, 411 S. KRAPP, F. (Hrsg.) (2011): Die Fledermäuse Europas Ein umfassendes Handbuch zur Biologie, Verbreitung und Bestimmung. Erweiterte Sonderausgabe aus dem Handbuch der Säugetiere Europas. Aula Verlag, Wiebelsheim, 1202 S. MESCHEDE, A. & RUDOLPH B.-U. (2004): Fledermäuse in Bayern. Bayerisches Landes-amt für Umweltschutz, Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.v. & Bund Naturschutz in Bayern e.v. (Hrsg.), Ulmer Verlag, Stuttgart, 411 S. SKIBA, R. (2003): Europäische Fledermäuse, Kennzeichen, Echoortung und Detektor-anwendung. Die Neue Brehm- Bücherei, Bd. 648, Westarp Wissenschaften, Hohenwarsleben, 212 S. SÜDBECK, P. u. a. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, Radolfzell, 792 S. WEDDELING, K., HACHTEL, M., SCHLÜPMANN M. & THIESMEIER, B. (2009): Methoden der Feldherpetologie, Laurenti - Verlag Bielefeld, 424 S. WEIß. I., BACHMANN, M. & RÖMHILD M. (2017): Wiesenbrütermonitoring im Altmühltal zwischen Gunzenhausen und Bubenheim sowie Brunst- Schwaigau Brutsaison 2017; Bay Landesamt für Umwelt, nicht veröffentlicht.

23 Seite 21 Gesetze und Richtlinien BUNDESREGIERUNG DEUTSCHLAND (HRSG.) (2009): Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), ursprünglich: 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3573, 3574, ber I 650 S.), Fassung vom 29. Juli BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, vom 29 Juli 2009 (BGBI. I, S. 2542) BAYERISCHES NATURSCHUTZGESETZ (BAYNATSCHG): Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur, vom 23. Februar 2011 (GVBI S.82) BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BARTSCHV): Verordnung zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzenarten, vom , (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG VOM 21.MAI 1992 ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME SOWIE DER WILD LEBENDEN TIERE UND PFLANZEN (FFH-RICHTLINIE), ABI. Nr. L 206 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 97/62/EG vom (ABI. Nr. 305) RICHTLINIE 97/62/EWG DES RATES VOM 27.OKTOBER 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Amtsblatt Nr. L 305/42 vom RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG VOM 02. APRIL 1979 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN (VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE), ABI. Nr. L 103 vom , zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 91/244/EWG vom (ABI. Nr.115) RICHTLINIE 97/49/EWG DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten. Amtsblatt Nr. L 223/9 vom Internet FIS-Natur Online (FIN-Web) FIN-View Verbändeversion

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