Arbeitsstättenregeln Arbeitsmedizinisches Forum Berlin

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1 Arbeitsstättenregeln Arbeitsmedizinisches Forum Berlin Andreas Voigt Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen

2 Arbeitsstättenregeln 3a ArbStättV (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom BMAS nach 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. 2

3 ASR - ASTA 7 ArbStättV (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, in angemessener Zahl vertreten sein sollen. 3

4 ASR - ASTA 7 ArbStättV (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln. 2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können... (4) Das BMAS kann die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen. 4

5 ASTA - Berufungsperioden Nr. 1: Nr. 2: Nr. 3: ab 2014, Konstituierende Sitzung am

6 Struktur ASTA ASTA Koordinierungsgruppe Geschäftsführung Projektgruppen zur Konkretisierung spezieller Fachinhalte PG Baustellen PG Barrierefreie Gestaltung PG Begriffe PG Gefährdungsbeurteilung Arbeitskreise zur Erstellung neuer ASR (Fach-AG en) 6

7 Erstellen von ASR Identifizierung und Beschluss von zu regelnden Aspekten Bildung einer Projektgruppe Erstellen und Beschluss einer Projektbeschreibung Erarbeiten einer ASR Einspruchsberatung Koordinierungsgruppe Beschluss ASTA Rechtsprüfung durch BMAS Veröffentlichung durch BMAS (Ergänzende Anforderungen Baustellen/ barrierefreie Gestaltung) 7

8 Erstellen von ASR 8

9 Neue ASR ASR A1.2 Raumabmessungen veröff. 9/2013 ASR A1.3 Sicherheitskennzeichnung veröff. 4/2007, neu 2/2013 ASR A1.5/1.2 Fußböden veröff. 2/2013, Erg. 9/2013 ASR A1.6 Fenster, Oberlichter veröff. 1/2012 ASR A1.7 Türen und Tore veröff. 12/2009, Änd./Erg.: 6/2010 ASR A1.8 Verkehrswege veröff. 11/2012 ASR A2.1 Absturz veröff. 11/2012, Erg. Baust. folgt ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände veröff. 11/2012 ASR A2.3 Fluchtwege veröff. 8/2007, Erg und 2013 ASR A3.4 Beleuchtung veröff. 4/2011, Erg. 9/2013 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung veröff. 5/2009, Änd. 4/2011, aktuell ASR A3.5 Raumtemperatur veröff. 6/2010, Änd. 8/2012 ASR A3.6 Lüftung veröff. 1/2012, Erg. 2/2013 ASR A3.7 Lärm Entwurf wird erarbeitet ASR A4.1 Sanitärräume veröff. 9/2013 ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume veröff. 8/2012 ASR A4.3 Erste Hilfe veröff. 12/2010, Erg. 12/2011 ASR A4.4 Unterkünfte veröff. 6/2010 ASR A5.2 Straßenbaustellen AST A-Beschluss ASR V3 Gefährdungsbeurteilung Entwurf wird erarbeitet ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung veröff. 8/2012, Erg. 9/2013 usw. 9

10 Neue ASR 2007 ASR A1.3 Sicherheitskennzeichnung 2007 ASR A2.3 Fluchtwege 2009 ASR A1.7 Türen und Tore 2009 ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung 2010 ASR A3.5 Raumtemperatur 2010 ASR A4.3 Erste Hilfe 2010 ASR A4.4 Unterkünfte 2011 ASR A3.4 Beleuchtung 2012 ASR A1.6 Fenster, Oberlichter 2012 ASR A1.8 Verkehrswege 2012 ASR A2.1 Absturz 2012 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 2012 ASR A3.6 Lüftung 2012 ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume 2012 ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung 2013 ASR A1.2 Raumabmessungen 2013 ASR A1.5/1.2 Fußböden 2013 ASR A4.1 Sanitärräume 10

11 Maße aus der alten ArbStättV Maße aus alter ArbStättV Neu in ASR 6 Mindestraumtemperatur in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen ASR A3.5 7 Stärke der Allgemeinbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung ASR A3.4, ASR A Höhe der zu sichernden Quetsch- und Scherstellen an kraftbetätigten T üren und T oren ASR A Grenzwerte zum Schutz gegen Lärm % 17 Sicherheitsabstände an Verkehrswegen ASR A Abstand von Ruhebühnen an Steigleitern oder Steigeisengängen ASR A Maße für Laderampen ASR A Grundfläche, Raumhöhe, Mindestluftraum für Arbeitsräume ASR A Bewegungsfläche am Arbeitsplatz ASR A Grundfläche für Pausenräume und pro Beschäftigten ASR A Raumabmessungen Umkleideräume ASR A Raumabmessungen Waschräume ASR A4.1 11

12 Verbleib alter ASR ASR 5 Lüftung ASR 18/1-3 Fahrtreppen und Fahrsteige ASR 6 Raumtemperaturen ASR 20 Steigeisengänge ASR 7/1 Sichtverbindung nach außen ASR 25/1 Sitzgelegenheiten ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung ASR 29/1-4 Pausenräume ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung ASR 31 Liegeräume ASR 8/1 Fußböden ASR 34/1-5 Umkleideräume ASR 8/4 Lichtdurchlässige Wände ASR 35/1-4 Waschräume ASR 8/5 Nicht durchtrittsichere Dächer ASR 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen ASR 10/1 Türen, Tore ASR 37/1 Toilettenräume ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz ASR 38/2 Sanitätsräume ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren ASR 39/1,3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe ASR 11/1-5 Kraftbetätigte T üren und T ore ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien ASR 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände ASR 45/1-6 Tagesunterkünfte auf Baustellen ASR 13/1,2 Feuerlöscheinrichtungen ASR 47/1-3,5 Waschräume für Baustellen ASR 17/1,2 Verkehrswege ASR 48/1,2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen 12

13 Neue ASR ohne Vorgänger Veröffentlicht: ASR A1.2 Raumabmessungen ASR A1.3 Sicherheitskennzeichnung ASR A1.6 Fenster, Oberlichter ASR A2.3 Fluchtwege ASR A4.4 Unterkünfte ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung Noch nicht veröffentlicht/ fertig gestellt: ASR A5.2 Straßenbaustellen ASR A3.7 Lärm ASR V3 Gefährdungsbeurteilung 13

14 Bestandsschutz In ArbStättV keine Regelungen zum Bestandsschutz für neue Anforderungen in den ASR. Für Arbeitgeber bereits in Betrieb befindlicher Arbeitsstätten ist vor allem die Gefährdungsbeurteilung relevant, Arbeitgeber kann von den Vorgaben der ASR abweichen, wenn Sicherheit und Gesundheit gewährleistet und die ArbStättV eingehalten sind, Ist Anwendung der ASR nicht möglich und kann im Einzelfall die ArbStättV nicht einhalten werden, besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 14

15 Bestandsschutz Ändern sich Maßzahlen oder andere Bestimmungen gegenüber bestehenden (alten) ASR, müssen diese mit dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet werden, Verursachen neue ASR-Regelungen in bestehenden Arbeitsstätten umfangreiche Änderungen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, können in ASR zusätzlich andere Gestaltungslösungen beschrieben werden, Diese müssen mindestens ein vergleichbares Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz bis zur Anpassung der Arbeitsstätte gewährleisten und können nur solange herangezogen werden können, bis die bestehende Arbeitsstätte wesentlich umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden. 15

16 Bsp. ASR A 3.4 Beleuchtung Beschreibung alt ASR 7/3 (alt) ASR A 3.4 (neu) Beschreibung neu Verkehrswege in Gebäuden für Personen Verkehrswege in Gebäuden für Personen und Fahrzeuge Treppen, Fahrtreppen, geneigte Verkehrswege 50 lx 50 lx Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr 100 lx 150 lx Verkehrsflächen und Flure mit Fahrzeugverkehr 100 lx 100 lx Treppen, Fahrtreppen, Fahrsteige, Aufzüge Verladerampen 100 lx 150 lx Laderampen, Ladebereiche Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut 50 lx 50 lx Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut Pausenräume 100 lx 200 lx Pausenräume, Aufenthaltsräume Waschräume, Toiletten, Umkleideräume 100 lx 200 lx Waschräume, Toiletten, Umkleideräume Büroräume 500 lx 500 lx Büros: Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung Maschinenräume, Energieversorgung und -verteilung 100 lx 200 lx Haustechnische Anlagen, Schaltgeräteräume 16

17 Bsp. ASR A3.4 Beleuchtung 5.2 Beleuchtungsstärken Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken des Anhanges 1 eingehalten werden. Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken nach Anhang 1 mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitsplätze individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z.b. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln oder die Verkürzung von Wartungsintervallen der Beleuchtungseinrichtungen. 17

18 Bsp. ASR A3.4.3 Sicherheitsbeleuchtung 4.3 Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung und Richtwerte Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die erforderliche Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege innerhalb von 15 s nicht erreicht wird, hat der Arbeitgeber die betroffenen Bereiche der Arbeitsstätten individuell zu beurteilen. Kommt der Arbeitgeber dabei zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der erforderlichen Beleuchtungsstärke innerhalb der in Satz 1 festgelegten Zeit mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat er zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden können; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Solche Maßnahmen sind z. B. der Einsatz von effizienteren Leuchtmitteln und Leuchten oder zusätzliche Unterweisungen. 18

19 Bsp. ASR A2.1 Absturz 5.1 Sicherung an Absturzkanten Ergibt sich bei der Gefährdungsbeurteilung, dass in bestehenden Arbeitsstätten die Einhaltung der Höhe der Umwehrung mit Aufwendungen verbunden ist, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber dies individuell zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Eine solche Maßnahme kann z. B. die Zugangsbeschränkung zur Absturzkante sein. Die ergänzenden Maßnahmen können solange herangezogen werden, bis die bestehenden Arbeitsstätten wesentlich umgebaut werden. 19

20 Gefährdungsbeurteilung Diese ASR (A2.3) konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung... Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Diese ASR A1.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. 20

21 Bsp. ASR A1.3 Sicherheitskennzeichnung 2 Anwendungsbereich Die Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einschließlich der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen wird in dieser ASR geregelt. Die Notwendigkeit einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und von Flucht- und Rettungsplänen sowie von Sicherheitsleitsystemen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. 21

22 Bsp. ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung Liegen nach der Gefährdungsbeurteilung gemäß 3 der Arbeitsstättenverordnung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind neben der Grundausstattung nach Punkt und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich (siehe Absatz 3). 22

23 Bsp. ASR A2.3 Fluchtwege 4 Allgemeines Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z. B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind. Ein zweiter Fluchtweg kann z. B. erforderlich sein bei Produktions- oder Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m², bei Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als m² oder aufgrund anderer spezifischer Vorschriften. 23

24 Bsp. ASR A2.3 Fluchtwege 6 Ausführung Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist. 24

25 Bsp. ASR A3.6 Lüftung 4.1 Grundsätze In umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein... Sollte die Außenluft im Sinne des Immissionsschutzrechts unzulässig belastet oder erkennbar beeinträchtigt sein, z. B. durch Fortluft aus Absaug- oder RLT-Anlagen, starken Verkehr, schlecht durchlüftete Lagen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesonderte Maßnahmen (z. B. Beseitigung der Quellen, Verlegen der Ansaugöffnung bei RLT-Anlagen) zu ergreifen. 25

26 Maße ArbStättV 23 Raumabmessungen ALT Arbeitsraum mind. 8m² Grundfläche ASR A1.2 Raumabmessungen NEU Arbeitsraum mind. 8m² Grundfläche für einen Arbeitsplatz, mind. 6m² für jeden weiteren Arbeitsplatz Lichte Höhe mind. 2,50m Lichte Höhe mind. 2,50m Mindestluftraum 12m³ bei sitzender Tätigkeit Mindestluftraum 12m³ bei sitzender Tätigkeit 26

27 Maße/ Zahlen ASR A4.1 Toiletten ALT NEU 27

28 Maße/ Zahlen ASR A4.1 Waschräume NEU ALT 28

29 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten 29

30 ArbStättV 3a Abs. 2 Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. 30

31 Die besonderen Belange Die besonderen Belange der (beschäftigten) Menschen mit Behinderungen sind beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. durch: barrierefreie Gestaltung statt Schutz von Menschen mit Behinderung! im Gegensatz zu Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter), Jugendarbeitsschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend) etc. 31

32 Die besonderen Belange 3.4 Besondere Personengruppen Besondere Personengruppen sind z.b. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, behinderte Menschen, Leiharbeitnehmer, Praktikanten, Berufsanfänger GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung 32

33 ArbStättV 3a Abs. 2 Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen. 33

34 Begründung zur ArbStättV Diese Vorschrift ergänzt die in Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie (Anhang I Ziffer 20) und der EG-Baustellenrichtlinie (Anhang IV, Teil A, Ziffer 17) bereits getroffenen beschäftigungsfördernden Regelungen in 81 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX um entsprechende flankierende Arbeitsschutzbestimmungen. 34

35 81 SGB IX (4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf. 4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,. unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. 35

36 Definition Menschen mit Behinderungen Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,... wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). SGB IX 2 36

37 Verteilung der (Schwer)Behinderungen zerebrale Störungen 8,90% geistige oder seelische Behinderungen 10,30% körperliche Behinderungen 63,60% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Quelle: Statistik der schwerbehinderten Menschen 2009, Statistisches Bundesamt 37

38 Verteilung der (Schwer)Behinderung Schwerhörigkeit, Gleichgewichtsoder Sprachstörungen Blindheit oder Sehbehinderung 3,80% 5,00% Körperliche Behinderungen Wirbelsäule und Rumpf 12,50% Arme und Beine Innere Organe bzw. Organsysteme 14,00% 24,60% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Quelle: Statistik der schwerbehinderten Menschen 2009, Statistisches Bundesamt 38

39 Ursachen der schwersten Behinderung Verkehrsunfall Anerkannte Kriegs-, Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung Arbeitsunfall, Berufskrankheit Angeborene Behinderung 0,80% 1,50% 1,70% 4,60% Krankheit 80,40% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Quelle: Statistik der schwerbehinderten Menschen 2009, Statistisches Bundesamt 39

40 Menschen mit Behinderung In Deutschland haben 9,6 Millionen Menschen eine amtlich anerkannte Behinderung. 7,1 Millionen Menschen sind schwerbehindert. > 65 Jahre 49% < 25 Jahre 3% Jahre 10% Jahre 23% Jahre 15% Quelle: Mikrozensus 2009 Lebenslagen der behinderten Menschen, Statistisches Bundesamt 40

41 Menschen mit Behinderung 2,3 Millionen behinderte Menschen erwerbstätig im Dienstleistungsbereich, davon im Erziehungs- oder Gesundheitswesen im Wirtschaftsbereich Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe im Handel und Gastgewerbe in der Öffentlichen Verwaltung 51 % Angestellte, 36 % Arbeiterinnen und Arbeitern, 8 % Selbstständige, 5 % Beamtinnen und Beamte Quelle: Mikrozensus 2009 Lebenslagen der behinderten Menschen, Statistisches Bundesamt 41

42 WfbM schwerbehinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt Quelle: Jahresbericht 2010 der Integrationsämter (BIH) 42

43 Beschäftigte mit Behinderungen Die Pflichten des Arbeitgebers beziehen sich nicht nur auf im Betrieb namentlich bekannte schwerbehinderte Beschäftigte, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung. ASR V3a.2 Ziffer 2 (3) 43

44 Information über Behinderung Ist das Vorliegen der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nicht offensichtlich, kann der Arbeitgeber Informationen über zu berücksichtigende Behinderungen von Beschäftigten z.b. erhalten direkt von den behinderten Beschäftigten, durch die Schwerbehindertenvertretung, durch das betriebliche Eingliederungsmanagement, durch die Gefährdungsbeurteilung durch Erkenntnisse aus Begehungen durch die FASI oder Betriebsarzt ASR V3a.2 Ziffer 4 (2) 44

45 Verzeichnis schwerbehinderter Beschäftigter (1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. 80 SGB IX 45

46 Leitsatz 1 Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen. ASR V3a.2 Anwendungsbereich 46

47 Barrierefrei ist die Arbeitsstätte, wenn bauliche und sonstige Anlagen, Transport- und Arbeitsmittel, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische, visuelle und taktile Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. ASR V3a.2 Ziffer

48 Leitsatz 2 Die Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung sind durch die individuellen Erfordernisse der Beschäftigten mit Behinderungen bestimmt. - Auswirkungen der Behinderung - ASR V3a.2 Allgemeines (1) 48

49 Leitsatz 3 ( Bestandsschutz ) Sind in bestehenden Arbeitsstätten die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten technischen Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so kann der Arbeitgeber auch durch organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten mit Behinderungen in vergleichbarer Weise sicherstellen. ASR V3a.2 Anwendungsbereich (2) 49

50 Hinweis Werden Grundsätze des barrierefreien Bauens bereits bei der Planung von Baumaßnahmen berücksichtigt, können vorausschauende Lösungen die Kosten für eine nachträgliche Anpassung und einen aufwendigen Umbau von Arbeitsstätten bei einer künftigen Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen verringern oder vermeiden. ASR V3a.2, 4 Allgemeines 50

51 Hinweis An Arbeitsstätten, die ganz oder teilweise öffentlich zugänglich sind, stellt das Bauordnungsrecht der Länder auch dann Anforderungen an die Barrierefreiheit, wenn dort keine Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind. ASR V3a.2, 4 Allgemeines (Einrichtungen des Kultur- und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs- und Gaststätten, Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. 50 Musterbauordnung) 51

52 Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung Grundregel zur barrierefreien Gestaltung vom , Eigene ASR mit Anhängen, Lesbar nur in Verbindung mit der jeweiligen Grund-ASR, Beispielhafte Aufzählung von Beispielen barrierefreier Gestaltung, Vermutungswirkung. 52

53 ASR V3a.2 Prinzipien Eigene ASR mit Anhängen zu Haupt-ASR Fortlaufende Ergänzung der Anhänge Gestaltungslösungen sind beschrieben nach Wahrnehmbarkeit Erkennbarkeit Erreichbarkeit Nutzbarkeit 2-Sinne Prinzip (fällt ein Sinn aus, ist die entsprechende Informationsaufnahme durch einen anderen Sinn notwendig) taktil-optisch taktil-akustisch akustisch-optisch 53

54 ASR V3a.2 Stand der Regelsetzung zur ASR V3a.2 Veröffentlicht Anhang Sicherheitskennzeichnung Anhang Fluchtwege Anhang Sicherheitsbeleuchtung Beschlossen Anhang Türen, Tore 54

55 Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung Stellungnahmeverfahren Anhang Fenster, Oberlichter Anhang Unterkünfte In Bearbeitung Anhang Verkehrswege Anhang Erste-Hilfe-Räume 55

56 Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung Noch zu bearbeiten Anhang Raumabmessungen Anhang Sanitärräume Prüfen auf Relevanz Anhang Fußböden Anhang Maßnahmen gegen Brände Anhang Pausen- und Bereitschaftsräume 56

57 Vielen Dank für Ihr Interesse! Andreas Voigt Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Oranienstraße 106, Berlin Tel. 030 / Andreas.Voigt@senaif.berlin.de 57

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