Die Pensionskasse als Unternehmung

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1 innovation zweite säule Die Pensionskasse als Unternehmung Ist die Stiftung zur unternehmerischen Durchführung der beruflichen Vorsorge in Zukunft wirklich geeignet? Nachklang zur BVG-Arena vom 4. Februar 2013

2 Zweck der BVG-Arena Den steten Erfahrungs- und Ideenaustausch zwischen Fachleuten und sonst Interessierten zu grundsätzlichen Fragen der weiteren Entwicklung des Berufsvorsorgesystems, unter Einbezug der Erfahrungen und Vorhaben im Ausland, fördern. Die persönliche, wirtschaftlich und politische unabhängige Diskussion von Problemlösungen im Hinblick auf die grossen Herausforderungen für die Verantwortlichen und die Betroffenen des Berufsvorsorgesystems erleichtern. Die Diskussionsergebnisse Entscheidungsträgern und sonst an der Berufsvorsorge Interessierten zur Kenntnis bringen.

3 Die Herausforderungen der Zukunft Für Gesellschaft / Wirtschaft / Staat Demografische Entwicklung Jung / Alt Kapitalmarktunsicherheit nimmt zu Individualisierung der Sozialstruktur d. h. Atomisierung der Arbeitswelt Internationalisierung der Investitionsund Arbeitsverhältnisse Anspruchsvolle Demokratieprozesse Für die Berufliche Vorsorge Organisation (Privat/Staat) Entscheidungsstrukturen & -prozesse - Strategie / Partizipation der Eigentümer - Durchführung / Kontrolle Versicherungstechnik Finanzierung/Kapitalanlage Kommunikation Fiduziarische Vertretung der Versicherteninteressen

4 Wie kam die Stiftung zur Pensionskasse? Durch die Revision des Arbeitsvertrags- und Stiftungsrechts in den 50-er Jahren. Ausschlaggebend dafür waren im wesentlichen: Die Stiftung wurde als relativ anonymes und autoritäres Institut geeignet erachtet, den patronalen Charakter, d.h. den Einfluss des Arbeitgebers auf die Personalfürsorge zu wahren; Die strenge gesetzliche Stiftungsaufsicht wurde zudem als notwendig beurteilt, den Einfluss des Staates zu stärken. Aber: die Gesetzgebung hat für die Durchführung der beruflichen Vorsorge immer auch die Genossenschaft einbezogen. In der Praxis hat sich jedoch aus oben erwähnten Gründen v.a. die Stiftung verbreitet und die Genossenschaft marginalisiert. Zitat aus der Botschaft vom 10. Dezember 1956 (S. 827): Die vorgeschlagene Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass die rechtliche Verselbständigung der Personalfürsorgefonds in Form der Stiftung oder der Genossenschaft vorgeschrieben werden soll. Damit wird erreicht, dass sich die weitere Revision im wesentlichen auf das Stiftungsrecht beschränken kann; denn die Genossenschaft mit ihrer demokratischen Organisation bietet ohnehin Gewähr für einen ausreichenden Schutz der Destinatäre.

5 Rechtsquellen der Personalfürsorgestiftung Bundesrat Parlament Botschaft Nr vom 10. Dezember 1956 betreffend die Ergänzung des Dienstvertrags- und des Stiftungsrechts (Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal), publiziert im Bundesblatt No. 50 Bd. II, S. 825 ff. Parlamentarische Beratungen in den Eidgenössischen Räten in den Jahren , siehe Gegen den Beschluss des Parlaments wurde das Referendum nicht ergriffen.

6 Entwicklung der Stiftung & Genossenschaft Auch mit der Einführung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge im Jahre 1985 sowie mit dem Aufkommen der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen hat sich in der Praxis vor allem die Stiftung durchgesetzt. Obwohl die Genossenschaft, trotz ihres unternehmerischen Charakters und ihrer basisdemokratischen Struktur in der Praxis keine grosse Verbreitung fand, sind heute einige gut geführte Vorsorgeeinrichtungen als Genossenschaft tätig, zum Beispiel die ASGA.

7 Datenlage der Berufsvorsorge Die Datenlage der beruflichen Vorsorge ist inkonsistent, da sie immer noch zwischen verschiedenen Bundesstellen bearbeitet wird und wichtige Bereiche von anderen Institutionen (wie Bankiervereinigung, Versicherungsverband, Finma etc.) statistisch behandelt werden. Dies erschwert die Erstellung bzw. Verwendung eines integrierten, umfassenden und aussagekräftigen Bildes in der beruflichen Vorsorge und ist auch der forschungsmässigen Begleitung und Vorbereitung der Weiterentwicklung des Berufsvorsorgesystems nicht förderlich. So sind denn auch keine konsistenten Daten über die Entwicklung der verschiedenen Rechtsträger in der beruflichen Vorsorge vorhanden. Dennoch können anhand der folgenden Folie einige hier interessierende Entwicklungen aufgezeigt werden.

8 Personalfürsorgestiftungen & Genossenschaften seit 1987 Jahr Personalfürsorgestiftungen Vorsorgegenossenschaften Quelle: BFS 2013

9 Abgrenzungen der Grundstrukturen Stiftung Die Stiftung ist eine vom Stifter errichtete, zweckgebundene Vermögenswidmung mit einem Willensvollstrecker und einer zwingenden staatlichen Aufsicht. Genossenschaft Die Genossenschaft ist eine unternehmerische Körperschaft zum Zweck der Selbsthilfe für die Genossenschafter. Die Durchführung der Genossenschaft erfolgt im Sinne des Lead-Check-&- Balance zwischen Genossenschaftsversammlung, Verwaltung & Kontrolle Trust Der Trust hat keine Rechtspersönlichkeit, sondern ist ein ausgesondertes Vermögen des Trustees. Diese Rechtsfigur ist v.a. im anglo-amerikanischen System vorhanden

10 Reformbestrebungen Vor zehn Jahren wurden die Schwächen der Rechtsträgerschaft in der beruflichen Vorsorge durch parlamentarische Vorstösse (SGK, SPS und NR Hochreutener) dargestellt und Änderungen verlangt. Die vom EDI im Jahre 2003 beauftragte Expertenkommission Riemer hat im April 2004 Vorschläge unterbreitet, die jedoch nicht weiter verfolgt wurden, da sie offenbar nicht überzeugt haben.

11 Wesentliche Mängel der Stiftung als PK Die Stiftung ist der modernen Unternehmens- bzw. Arbeitswelt mit individualistisch orientierten Vorsorgekunden und neuen sozioökonomischen Herausforderungen nicht mehr angemessen. Sie tritt eher als Verwalterin, den als Unternehmerin auf. Die Stiftung bewirkt einen zu starken Einfluss des Staates und lähmt damit die Kreativität und Innovationskraft von Unten (der Betroffenen). Aufgrund ihrer mangelnden unternehmerischen Konzeption besteht wenig Motivation für den internen Aufbau von Knowhow und damit oft ein zu starker Einfluss externer Experten. Der wirtschaftliche Eigentümer und eigentliche Risikoträger des Vorsorgevermögens hat wenig Einfluss z.b. auch auf die Corporate Governance-Aktivitäten seiner Vorsorgeeinrichtung.

12 Distanz und Intransparenz Während die Zahl an Vorsorgeeinrichtungen (meist Stiftungen) weiter zurückgehen wird, steigt die Zahl an Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bzw. deren Volumina entsprechend an. Damit besteht die Gefahr, dass zwischen Vorsorgekunden und Vorsorgeträger die Distanz und Intransparenz entsprechend grösser wird, was eine Quelle des Misstrauens der Vorsorgekunden ist.

13 Internationaler Vergleich Ein internationaler Vergleich der Rechtsträger in der beruflichen Vorsorge ist schwierig, da die Rechtssysteme und institute in den einzelnen Ländern ziemlich unterschiedlich sind. Dennoch ist festzustellen, dass der unternehmerisch konzipierte Rechtsträger dominiert. Quelle: Stewart, F. and J. Yermo (2008), Pension Fund Governance: Challenges and Potential Solutions, OECD Working Papers on Insurance and Private Pensions, No. 18, OECD Publishing.

14 Thesen 1 Die Stiftung genügt den Herausforderungen der Berufsvorsorge von morgen nicht mehr ganz. 2 Nur in einer unternehmerischen Rechtsform ist die Pensionskasse sensibilisiert und motiviert, die Interesse und Bedürfnisse ihrer Vorsorgekunden optimal wahrzunehmen. 3 Das Bedürfnis einer optimalen Rechtsträgerschaft der Pensionskasse ist mit jenem der entsprechenden Wahlmöglichkeit der Versicherten verbunden. Der Vorsorgekunde muss eine für seine Bedürfnisse optimale Rechtsträgerin der Vorsorgedienstleistungen finden können. 4 Der neu zu schaffende unternehmerische Rechtsträger ist auch für öffentlich-rechtlich Bedienstete zu verwenden. Für eine unterschiedliche Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung für öffentlichrechtlich und privatrechtlich Bedienstete besteht kein sachlicher Grund, da die Mitwirkung beider Kategorien von Vorsorgekunden in ihrer Vorsorgeeinrichtung gleichermassen zu beachten ist. 5 Ansätze für eine angemessene Rechtsträgerschaft in der beruflichen Vorsorge weist die Genossenschaft auf, da sie unternehmerisch konzipiert ist damit den Vorsorgekunden unmittelbare Beteiligung einräumt. Die Distanz zwischen Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgekunden lässt sich damit verkleinern und die Identifikation der letzteren mit ihrem Vorsorgeträger erhöhen. Die heute bestehende Rechtsform der Genossenschaft ist aber auf die Berufsvorsorge von morgen anzupassen. Dies kann jedoch nur unter Einbezug der Wissenschaft sachgerecht durchgeführt werden.

15 Nächste BVG-Arena 4. März 2013 Das Thema wird ab 15. Februar 2013 auf bekanntgegeben

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