Landwirtschaftliche. Hochbauten. und ländliche Planung. Abhandlung. vorgelegt von. dipl. Kultur-Ing. ETH geboren am 3.

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1 Diss. Nr Landwirtschaftliche Hochbauten und ländliche Planung Abhandlung zur Erlangung der Würde eines Doktors der technischen Wissenschaften der EIDGENOSSISCHEN TECHNISCHEN HOCHSCHULE ZÜRICH vorgelegt von HEINRICH GROB dipl. KulturIng. ETH geboren am 3. Oktober 1941 von Dinhard ZH Angenommen auf Antrag von Prof. Th. Weidmann, Referent Dr. W. Neukomm, Korreferent Buchdruckerei Akeret, Andelfingen 1972

2 Produktivitätssteigerung Realisierung Entflechtung triebes (Boden plus Gebäude, aber ohne lebendes und totes Inventar). Aufgrund lediglich einer rein kaufmännischen Betriebsrechnung dürf ten eigentlich keine landwirtschaftlichen Gebäude mehr erstellt wer den. Es ist dies eine Folge einerseits der weltweit relativ niedrigen Agrarproduktenpreise und andererseits dem hohen allgemeinen Lohn und Lebenshaltungsniveaus der Schweiz gegenüber den Agrarexportländern. Dazu kommen neben den topographischen und klimatischen Er schwernissen die nichtbeeinflussbaren, hohen Baukosten. Sollen weiterhin neue landwirtschaftliche Hochbauten erstellt werden, so erfordert dies Investitionen öffentlicher Gelder, was sowohl in Form von Beiträgen à fondsperdu als auch in der Gewährung lang fristiger, niederverzinslicher Kredite erfolgen kann Investitionen öffentlicher Gelder In den vorgängigen Kapiteln wurde das öffentliche Interesse an der Erstellung landwirtschaftlicher Hochbauten dargestellt. Kurz rekapi tuliert die wichtigsten dieser Interessen: und Erhaltung einer gesunden Landwirt schaft und damit Festigung der Eigenstaatlichkeit. und Erhaltung von Landwirtschaftszonen und damit Förderung des Landschafts und Umweltschutzes. der verschiedenen Bodennutzungszonen mit der Re alisierung landwirtschaftlicher Hochbauten und in Verbindung damit auch die Realisierung von Orts und Regionalplanungen. Die ausgewiesenen öffentlichen Interessen rechtfertigen zweifellos die Investition öffentlicher Gelder in solche Werke. Für die Bemessung der dafür benötigten Mittel ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Landwirt den Betrieb nicht überschulden soll. Dies führt in der Regel dazu, dass der Bauer wohl einen neuen und zweckmässigen Hof erhält, andererseits aber auch die für ihn höchst zulässige Verschuldung auf sich nehmen muss. Die Art der Beitrags berechnung soll an einem Beispiel52 aufgezeigt werden (Preisstand 1967). 127

3 Bundesbeitrag Kant Luftschutz Kosten Fr Bruttokosten der Siedlung Mutmassliche Abzüge Fr 25 % von Grundbeitrag 35% von Restkosten Aktiven Mutmasslicher Ertragswert (exkl Vieh, Fahrhabe und Pachtland) Mutmasslicher Erlös aus alten Gebäuden Zumutbarer Vermogenseinwurf Total Aktiven Passiven Bisherige Schuldenlast Mehrzuteilung Mehorationsrestkosten Restkosten der Baute Vermehrung des Inventars Bauzinsen Total Passiven Passivuberschuss Erhöhung des Kantonsbeitrages, 5% Rektifizierter Passivuberschuss Rektiviziertes Total der Passiven

4 4. Mutmassliche Verschuldung Fr. Passiven Aktiven (ohne Ertragswert) Verschuldung Mutmassliche Belehnungsgrenze (120% des Ertragswertes) Fehlbetrag Der Fehlbetrag ist in diesem Fall durch einen Investitionskredit zu decken. Leider weist dieser Fehlbetrag eine grosse Unsicherheit auf, ist doch die ganze Rechnung besonders im kritischen Bereich (Passivenüberschuss Franken) gegenüber Aenderungen bei den Vor aussetzungen (z. B. Ertragswert, Erlös aus Verkauf der Altliegenschaft) sehr empfindlich. Ist nämlich in diesem Bereich der Passivüberschuss 5000 Franken grösser oder kleiner, ändert sich der Kantonsbeitrag um 1%79 oder in Franken praktisch um den gleichen Wert wie die Aenderung des Passivüberschusses. Diese Unsicherheit kann mit der Festlegung eines eindeutigen (und nicht mehr wie bisher variablen) Beitragssatzes behoben werden. Die Höhe des Beitrages muss indessen so hoch sein, dass auch nicht besonders begüterten, aber würdigen Anwärtern der Bau einer Siedlung möglich ist. Uebersteigt der Aktivenüberschuss eine als Betriebskapital anzurech nende Grösse, so ist (wie bisher) der Beitragssatz zu senken. Mit der vorgesehenen Einführung der Pauschalsubventionierung kann diese Forderung leichter verwirklicht werden (siehe nächstes Kapitel). Die Ueberlegungen sind sinngemäss für alle Arten landwirtschaftlicher Hochbauten gültig Subventionierung und Investitionskredite Bund und Staat können von Gesetzes wegen landwirtschaftliche Hoch bauten durch Beitragsleistungen unterstützen. Bisher geschah dies in der Regel dadurch, dass vorerst AfondsperduBeiträge in der Höhe eines (je nach Kanton verschiedenen) Prozentsatzes der Bausumme geleistet werden. War der Betriebsinhaber trotz dieser Hilfe nicht in 129

5 AfondsperduBeiträge AfondsperduBeiträge Gewährung beliebige der Lage, den Rest durch Selbstfinanzierung zu decken, so konnte er um Investitionskredite nachsuchen. (Zahlenbeispiel siehe vorstehendes Kapitel.) Hinsichtlich der Form der Beitragsleistung bestehen verschiedene Möglichkeiten: in der Höhe eines prozentualen Anteils der anerkannten Baukosten als fixe Beitragssumme (Pauschalsubventionierung) langfristiger, niederverzinslicher Kredite (Investitions kredite) Kombinationen der verschiedenen Möglichkeiten. Auf die bisherige Subventionierungspraxis soll hier nicht mehr ein gegangen werden Pauschalsubventionierung Die neurevidierte Eidg. Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni 1971 ermöglicht es, dass in dafür geeigneten Fällen der Bundesbeitrag als Pauschalbeitrag festgesetzt werden kann. Mit diesem System wer den vor allem die Vereinfachung der Abrechnung und höhere Eigen leistungen der Bauherrschaft angezielt. Um «Unfälle», die sich auf weitere Bauvorhaben ungünstig auswirken könnten, möglichst zu vermeiden, ist eine äusserst seriöse Projektie rung, Bauaufsicht und technische Schlusskontrolle unerlässlich. Be sonderes Gewicht ist einem präzisen Baukostenvoranschlag beizumes sen. Aus diesen Gründen eignet sich die Pauschalsubventionierung wohl nur für Bauvorhaben, die sich genau devisieren lassen. Eine Nachsubventionierung fällt weg Investitionskredite Die im Verhältnis zum Ertragswert landwirtschaftlicher Liegenschaften zu hohen Baukosten verunmöglichen in vielen Fällen die Finanzierung der Bauvorhaben lediglich mit Hilfe von AfondsperduBeiträgen aus Bodenverbesserungskrediten. Zur Deckung des trotz öffentlicher Bei träge die Belehnungsgrenze für landwirtschaftliche Liegenschaften 130

6 überschreitenden Fehlbetrages können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Investitionskredite verwendet werden.80 Derartige Darlehen sind je nach der Finanzkraft des Empfängers zu einem im Verhältnis zum Kapitalmarkt reduzierten Zinsfuss oder gegebenenfalls unverzinslich zu gewähren. Für die Rückzahlung ist eine Tilgung vorzusehen, deren Zeitdauer in der Regel 25 Jahre nicht überschreiten darf.80 Werden solche Darlehen für die Restfinanzierung landwirtschaftlicher Hochbauten benötigt, so ist der Betrieb bereits bis zur Belehnungsgrenze verschuldet und die Finanzkraft des Empfängers lässt keine Verzinsung des Kredites mehr zu. Die Rückzahlung erfolgt durch eine jährliche 4 bis 5prozentige Tilgungsquote. Zur Ueberbrückung eines vorübergehend niedrigen oder nur langsam anlaufenden Ertrages (z. B. bei Betriebsumstellungen) können ebenfalls Investitionskredite gewährt werden. Hier soll der Empfänger im Gegensatz zur Restfinanzierung landwirtschaftlicher Hochbauten in der Lage sein, das Darlehen niedrig zu verzinsen und zu tilgen. 131

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