Schalltechnische Untersuchung

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1 Hannover, Schalltechnische Untersuchung zum baulichen Eingriff an der Einmündung der in die B 442 in Bad Nenndorf Auftraggeber: Stadt Bad Nenndorf Rodenberger Allee Bad Nenndorf Bearbeitung: Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallimmissionsschutz Tel.: (0511) info@gta-akustik.de Projekt-Nr.: B VL Umfang: 17 Seiten Text, 12 Seiten Anlagen GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbh Lortzingstraße Hannover info@gta-akustik.de Tel.: 0511/ Fax: 0511/ Messstelle nach 26 BImSchG

2 Inhaltsverzeichnis Textteil Seite 1 Allgemeines und Aufgabenstellung 3 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen Vorschriften, Regelwerke und Literatur Verwendete Unterlagen Beurteilungsgrundlagen Untersuchte Immissionsorte 6 3 Ermittlung von Geräuschemissionen Straßenverkehrslärm Ampeln 12 4 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen Allgemeines zum Verfahren Verkehrslärm Verfahren der Prüfung auf wesentliche Änderung Ergebnisse Beurteilung Kostenschätzung passiver Schallschutzmaßnahmen Aufstellung einer Signalanlage für Menschen mit Beeinträchtigungen 16 Anlagenverzeichnis Anlage 1.1 Vorblatt mit Erläuterungen zu den Anlagen 1.2 und 1.3 Anlage 1.2 Anlage 1.3 Anlage 2.1 Anlage 2.2 Anlage 2.3 Anlage 2.4 Anlage 3 Ergebnistabelle zur Prüfung auf wesentliche Änderung Ergebnistabelle zur Prüfung auf wesentliche Änderung mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen Übersichtsplan mit Lage der Immissionsorte und der schalltechnisch berücksichtigten Straßenabschnitte und zulässigen Höchstgeschwindigkeiten Übersichtsplan mit Lage und Bezeichnung der Immissionsorte Übersichtsplan mit Lage der Schutzfälle Übersichtsplan mit Darstellung des Vollschutzes Fotodokumentation Projekt-Nr.: B VL, Seite 2 von 17

3 1 Allgemeines und Aufgabenstellung Die Stadt Bad Nenndorf beabsichtigt südlich der ein Gewerbegebiet auszuweisen. Hierzu soll der Bebauungsplan Nr. 92 aufgestellt werden. Im Zuge der Neuausweisung von verkehrserzeugenden Bauflächen ist ein Umbau der Einmündung der in die in Nord-Süd-Richtung verlaufende B 442 erforderlich. Der Bereich der Einmündung liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 92 und wird dort als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt. Dieser bauliche Eingriff ist als erheblich zu werten. Infolgedessen sind für das das Planfeststellungsverfahren ersetzende Bauleitplanverfahren die möglichen Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des BImSchG [1] auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Die betroffene Nachbarschaft besteht aus 4 Wohngebäuden an der B 442 (Haster Straße Nr. 32 bis Nr. 38), deren Schutzbedürftigkeit gemäß den Angaben der Stadt Bad Nenndorf der eines Mischgebiets ((MI gemäß 6 BauNVO [3])) entspricht. Bei erheblichen baulichen Eingriffen an Verkehrswegen ist in Bezug auf schalltechnische Belange zu untersuchen, inwieweit die auf den erheblichen baulichen Eingriff zurückgehenden Veränderungen des Verkehrsweges zu einer Verschlechterung der Lärmsituation an der betroffenen Bebauung führen. In Abschnitt 2 dieser Untersuchung werden zunächst die für die Beurteilung der Geräuschimmissionen des Projekts relevanten Verordnungen, Vorschriften und Normen aufgeführt und auszugsweise zitiert. Daran anschließend werden in Abschnitt 3 die verwendeten Emissionsansätze sowie die relevanten Verkehrsmengen aufgeführt. Abschnitt 4 erläutert die Berechnungsverfahren der Geräuschimmissionen, d. h. die Verknüpfung der in Abschnitt 3 dargestellten quellseitigen Emissions-Kennwerte mit den immissionsseitigen Beurteilungspegeln an den jeweils zu betrachtenden Immissionsorten. Abschnitt 4 schließt mit der Beurteilung der ermittelten Beurteilungspegel und diskutiert gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen. Die Ermittlung der maßgeblichen, die Geräuschimmissionen beschreibenden Beurteilungspegel erfolgt auf Grundlage der RLS-90 [4]. Die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen erfolgt auf der Grundlage der 16. BImSchV [6]. Dabei wird das Verfahren der Prüfung auf wesentliche Änderung angewandt. 2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen 2.1 Vorschriften, Regelwerke und Literatur Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurden die Ausführungen der folgenden Unterlagen, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien bezüglich der Messung, Berechnung und Beurteilung der schalltechnischen Größen zugrunde gelegt: Projekt-Nr.: B VL, Seite 3 von 17

4 [1] BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u. ä. Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) in der derzeit gültigen Fassung [2] Baugesetzbuch Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist [3] BauNVO Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) [4] RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen Ausgabe 1990 [5] VLärmSchR 97 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 Bundesminister für Verkehr [6] 16. BImSchV Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) 18. Dezember 2014 [7] 24. BImSchV Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) vom 04. Februar 1997 [8] Zacharias Verkehrsuntersuchung zur Erweiterung des Gewerbegebies in der Stadt Bad Nenndorf Zacharias Verkehrsplanungen, Januar Verwendete Unterlagen ALK Daten im Format dxf, Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 92 der Stadt Bad Nenndorf, Verkehrsgutachten [8], Entwurfsplanung zum Umbau der Einmündung, Kirchner Beratung-Planung- Objektbetreuung, Stand 10/2016. Projekt-Nr.: B VL, Seite 4 von 17

5 2.3 Beurteilungsgrundlagen Grundlage der Beurteilung von Verkehrsgeräuschen ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz). Hiernach gilt gemäß 41 Abs. 1:...bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen... sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. 41 Abs. 2 BImSchG bestimmt, dass dies nicht gilt, soweit die Kosten für Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen würden. Am ist die geänderte Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung-16. BImSchV) in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hat die 16. BImSchV Gesetzeskraft. In der 16. BImSchV heißt es in 1 zum Anwendungsbereich der Vorschrift:»(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.«In 2 werden die Immissionsgrenzwerte festgelegt:»(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) Projekt-Nr.: B VL, Seite 5 von 17

6 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A) 4. in Gewerbegebieten 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A) (2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.«es ist darauf hinzuweisen, dass die 16. BImSchV für den Neubau von öffentlichen Verkehrswegen für den jeweiligen Baulastträger verbindlich ist. Die Immissionsgrenzwerte der genannten Verordnung sind als Grenzwerte zu verstehen, bei deren Überschreitung ein rechtlicher Anspruch auf Lärmschutz ausgelöst wird; ein Abwägungsspielraum hinsichtlich der Zulässigkeit von Überschreitungen (wie z. B. bei den Orientierungswerten gem. Beiblatt 1 zu DIN 18005) besteht nach der 16. BImSchV nicht. Die Wahl der Lärmschutzmaßnahmen wird von der genehmigenden Behörde unter Beachtung bautechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte und in Abwägung mit sonstigen Belangen getroffen. Dem aktiven (verkehrsseitigen) Lärmschutz wird hierbei der Vorrang eingeräumt. Kann eine bauliche Nutzung mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwänden nicht oder nicht ausreichend geschützt werden, so steht dem Eigentümer der betroffenen Anlage eine Erstattung der Kosten für die notwendigen Aufwendungen von passiven Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude zu. Die erforderlichen notwendigen Aufwendungen werden in einer Vereinbarung zwischen dem Baulastträger und dem Eigentümer des betroffenen Wohngebäudes festgelegt. 2.4 Untersuchte Immissionsorte Gemäß der Definition des Immissionsorts in den RLS-90, Abschnitt 2.0 werden die Berechnungspunkte für Geräuschimmissionen durch den Verkehrslärm öffentlicher Straßen auf Höhe der Geschossdecke, d. h. ca. 0,2 m oberhalb der Fenstersturzes angeordnet. Im Einzelnen wurden 4 Gebäude untersucht: Gebäude 01: Haster Straße 38, EG-1.OG, (MI) Projekt-Nr.: B VL, Seite 6 von 17

7 Gebäude 02: Haster Straße 36, EG-1.OG, (MI) Gebäude 03: Haster Straße 34, EG-1.OG, (MI) Gebäude 04: Haster Straße 32, EG-1.OG, (MI) Die Lage der Gebäude kann den Anlagen 2.1 bis 2.4 zu dieser schalltechnischen Untersuchung entnommen werden. 3 Ermittlung von Geräuschemissionen 3.1 Straßenverkehrslärm Gemäß Gleichung 6 der RLS-90 bestimmt sich der Emissionspegel zu:, = ( ) Dabei bezeichnen die einzelnen Summanden die Korrektur des Mittelungspegels ( ) für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten, die Korrektur für unterschiedliche Straßenoberflächen, den Zuschlag für Steigungen und Gefälle sowie eine Korrektur für Spiegelschallquellen. Der Mittelungspegel ( ) wird aus der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke M in Kfz/h und dem mittleren Lkw-Anteil p in % für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t errechnet. Je nach Eingangsdaten kann der genannte Kennwert auch aus der DTV und der daraus abgeleiteten maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und dem maßgebenden Lkw-Anteil nach Tabelle 3 der RLS-90 berechnet werden. Die genannten Verkehrsstärken sind Jahresmittelwerte. Gemäß den Angaben des Verkehrsgutachtens [8] ist von folgenden Verkehrsmengen auszugehen: Projekt-Nr.: B VL, Seite 7 von 17

8 Tabelle 1: Verkehrsmengen für 2030 Bezeichnung Verkehr Kfz in 24 h Lkw > 2,8 t in 24 h Prognose Null B 442 nördl B 442 südl Prognose B 442 nördl B 442 südl Weiterhin werden Angaben zur Verteilung der Verkehre auf die schalltechnischen Beurteilungszeiten Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) gemacht: Tabelle 2: Tag / Nacht-Verteilung für 2030 Bezeichnung B 442 nördl. B 442 südl. Kfz (Tag) Lkw > 2,8 t (Tag) Prognose Null Kfz (Nacht) Lkw > 2,8 t (Nacht) 95 % 85 % 5 % 15 % 95 % 85 % 5 % 15 % 95 % 90 % 5 % 10 % B 442 nördl. B 442 südl. Prognose 95 % 85 % 5 % 15 % 95 % 85 % 5 % 15 % 95 % 90 % 5 % 10 % Aus diesen Angaben wurden die Verkehrsmengen in den unterschiedlichen Beurteilungszeiten errechnet: Projekt-Nr.: B VL, Seite 8 von 17

9 Tabelle 3: Verkehrsmengen-Verteilung für 2030 Bezeichnung B 442 nördl. B 442 südl. Kfz (Tag) Lkw > 2,8 t (Tag) Prognose Null Kfz (Nacht) Lkw > 2,8 t (Nacht) B 442 nördl. B 442 südl. Prognose Um die für eine schalltechnische Berechnung wesentlichen stündlichen Verkehrsmengen zu erhalten, wurden die Verkehrsmengen über die jeweiligen Beurteilungszeiten gemittelt und man erhält die folgenden stündlichen Verkehrsstärken: Tabelle 4: Stündliche Verkehrsstärken für 2030 Bezeichnung B 442 nördl. B 442 südl. Kfz/h (Tag) Lkw > 2,8 t/h (Tag) Prognose Null Kfz/h (Nacht) Lkw > 2,8 t /h (Nacht) 534,4 47,8 56,3 16,9 510,6 45,7 53,8 16,1 261,3 17,4 27,5 3,9 Prognose B 442 nördl. B 442 südl. 587,8 52,1 61,9 18,4 552,2 49,9 58,1 17,6 356,3 24,8 37,5 5,5 Mit diesen mittleren stündlichen Verkehrsstärken verteilt auf beide Fahrtrichtungen erhält man die folgenden Emissionspegel je Richtung: Projekt-Nr.: B VL, Seite 9 von 17

10 Tabelle 5: Emissionspegel außerhalb des Bauabschnitts Bezeichnung zul. Höchstgeschw. Pkw / Lkw,,,, Prognose Null B 442 nördl. 70 km / h 61,8 db(a) 55,9 db(a) 100 / 80 km / h 63,9 db(a) 57,1 db(a) B 442 südl. 70 km / h 61,6 db(a) 55,7 db(a) 50 km / h 59,5 db(a) 53,8 db(a) 100 / 80 km / h 60,3 db(a) 51,9 db(a) 50 km / h 55,8 db(a) 48,2 db(a) Prognose B 442 nördl. 70 km / h 60,2 db(a) 54,3 db(a) 100 / 80 km / h 62,3 db(a) 55,5 db(a) B 442 südl. 70 km / h 60,0 db(a) 54,1 db(a) 50 km / h 57,9 db(a) 52,2 db(a) 100 / 80 km / h 61,7 db(a) 53,5 db(a) 50 km / h 57,3 db(a) 49,8 db(a) (Zuordnung der zul. Höchstgeschwindigkeiten in Anlage 2.1) Dabei wurde außerhalb des Bauabschnitts für die Prognosewerte der B 442 eine Korrektur für die Fahrbahnoberfläche ( = -2 db für v>50 km/h, Asphaltbeton 0/11 ohne Splittung) für die geplante Deckenerneuerungsmaßnahme berücksichtigt. Für die wurde = 0 db (für nicht geriffelte Gußasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte gem. Tabelle 4 der RLS-90) sowie für alle Straßen kein Steigungszuschlag ( = 0 db) und keine Korrektur für Mehrfachreflexionen ( = 0 db) in Ansatz gebracht. Projekt-Nr.: B VL, Seite 10 von 17

11 Tabelle 6: Emissionspegel innerhalb des Bauabschnitts Bezeichnung zul. Höchstgeschw. Pkw / Lkw,,,, Prognose Null B 442 nördl. 70 km / h 61,8 db(a) 55,9 db(a) 100 / 80 km / h 63,9 db(a) 57,1 db(a) B 442 südl. 70 km / h 61,6 db(a) 55,7 db(a) 100 / 80 km / h * 60,3 db(a) 51,9 db(a) 50 km / h 55,8 db(a) 48,2 db(a) Prognose B 442 nördl. 70 km / h 60,2 db(a) 54,3 db(a) 100 / 80 km / h 62,3 db(a) 55,5 db(a) B 442 südl. 70 km / h 60,0 db(a) 54,1 db(a) 100 / 80 km / h * 59,7 db(a) 51,5 db(a) 50 km / h 57,3 db(a) 49,8 db(a) * Modellbedingte zul. Höchstgeschwindigkeit zwischen Ortsschild und Kreuzungspunkt der Emissionsbänder im Sinne der RLS-90. Die tatsächliche Geschwindigkeit von Abbiegevorgängen kann hier bei strenger richtlinienkonformer Modellierung nicht berücksichtigt werden. Dabei wurde innerhalb des Bauabschnittes eine Korrektur für die Fahrbahnoberfläche ( = -2 db für v>50 km/h, Asphaltbeton 0/11 ohne Splittung) sowie kein Steigungszuschlag ( = 0 db) und keine Korrektur für Mehrfachreflexionen ( = 0 db) in Ansatz gebracht. Projekt-Nr.: B VL, Seite 11 von 17

12 3.2 Ampeln In Abschnitt 4.2 der RLS-90 wird ein Zuschlag beschrieben, welcher die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen berücksichtigen soll. Demnach soll bei folgenden Abständen eines Immissionsorts zum Schnittpunkt von sich kreuzenden Emissionsbändern einer Straße der folgende abstandsabhängige Zuschlag erfolgen: Abstand Zuschlag zum Beurteilungspegel in db Bis 40 m 3 Über 40 m bis 70 m 2 Über 70 m bis 100 m 1 Über Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen 4.1 Allgemeines zum Verfahren Verkehrslärm Ausgehend von den in Abschnitt 3 ermittelten Geräuschemissionspegeln sowie den örtlichen Verhältnissen wird auf der Grundlage eines digitalen dreidimensionalen Hindernismodells eine Schallausbreitungsrechnung nach den Regeln der Technik durchgeführt, die durch die RLS-90 beschrieben werden. In diesen Richtlinien werden für jeden Immissionsort die von den zu berücksichtigenden Geräuschquellen verursachten Immissionsschallpegel ermittelt, wobei die Einflüsse von Entfernung, Luftabsorption, Meteorologie- und Bodendämpfung sowie Reflexionen und ggf. die Abschirmung durch vorgelagerte Hindernisse auf dem Ausbreitungsweg beachtet werden. Die bei der Schallausbreitungsrechnung berücksichtigten Hindernisse (Gebäude, Schallschutzwände) sind in den Plänen der Anlagen zu dieser Untersuchung dargestellt. Für die Ausbreitungsrechnung wird richtliniengerecht ausschließlich die 1. Reflexion je Ausbreitungsweg berücksichtigt. Die Reflexionseigenschaften der Gebäudefassaden werden durch einen Absorptionsverlust von 1 db charakterisiert. Dabei wird die Reflexion an der Fassade, für die der Beurteilungspegel L r berechnet werden soll, nicht berücksichtigt. Als Quellhöhe der Straßenverkehrslärmquellen wird richtliniengerecht h = 0,5 m über Gelände verwendet. Projekt-Nr.: B VL, Seite 12 von 17

13 4.2 Verfahren der Prüfung auf wesentliche Änderung Bei dem Verfahren der Prüfung auf wesentliche Änderung wird die zukünftig zu erwartende Geräuschimmissionssituation nach Umsetzen der Planung mit der sich bei Ausbleiben der Umsetzung einstellenden verglichen. Die Situation mit dem geplanten Vorhaben wird als Prognose, die ohne das geplante Vorhaben als Prognose-Null bezeichnet. Die errechneten Geräuschimmissionen der beiden unterschiedlichen Quellenmodelle werden einander gegenübergestellt. Dabei werden die Immissionsorte in zwei Mengen unterteilt. Die erste Menge an Immissionsorten befindet sich innerhalb des festgelegten Bauabschnitts. Zur Ermittlung der beiden Geräuschpegel (Beurteilungspegel des Prognose-Falls und Beurteilungspegel des Prognose-Null-Falls) wird als Geräuschquelle der Teil des Verkehrswegs innerhalb des Bauabschnitts und zusätzlich der Teil des Verkehrswegs außerhalb des Bauabschnitts berücksichtigt. Die zweite Menge an Immissionsorten liegt außerhalb des Bauabschnitts. Zur Immissionsberechnung wird hier nur der Teil des Verkehrswegs innerhalb des Bauabschnitts betrachtet (vgl. VLärmSchR 97 [5]]). Die Begrenzung der Immissionsort-Mengen ergibt sich jeweils aus der Senkrechten auf die Achse des betreffenden Verkehrsweges (dargestellt in Anlage 2.1). Bei der Anspruchsermittlung wurde nach dem folgenden Schema verfahren: Zunächst werden die rechnerisch ermittelten und mathematisch auf eine Nachkommastelle gerundeten Geräuschpegel des Prognose-Fall mit denen des Prognose-Null-Falls verglichen. Die Differenz wird bis auf eine Nachkommastelle ausgewiesen und dann aufgerundet (Rundungsverfahren der RLS-90). Ergibt sich hier ein Wert von 3 db oder mehr, liegt zunächst für diesen untersuchten Immissionsort gemäß der 16. BImschV eine wesentliche Änderung vor. Ist die angesprochene aufgerundete Pegeldifferenz kleiner als 3 db, aber trotzdem positiv, wird geprüft, ob der Beurteilungspegel der Prognose 70 db(a) am Tage oder 60 db(a) in der Nacht erreicht. Ist dies der Fall, liegt zunächst für diesen untersuchten Immissionsort eine wesentliche Änderung vor. Ist dies nicht der Fall, wird geprüft, ob bereits im Prognose-Null-Fall ein Geräuschpegel von 70 db(a) am Tage oder 60 db(a) in der Nacht vorliegt und dieser Pegel mathematisch gerundet um mindestens 0,1 db erhöht wird. Ist dies der Fall und liegt der betrachtete Immissionsort nicht in einem Gewerbegebiet, liegt wiederum eine wesentliche Änderung vor. Auf diese Weise wird für die Beurteilungszeiten Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) immissionsortbezogen jeweils das Vorliegen einer wesentlichen Änderung in den beiden Zeitbereichen geprüft. Abschließend wird immissionsortbezogen als auslösendes Kriterium geprüft, ob in einer der beiden Beurteilungszeiten das Kriterium der wesentlichen Änderung erfüllt ist. Liegt nun an einem untersuchten Immissionsort eines Gebäudes eine wesentliche Änderung vor, muss für das gesamte Gebäude geprüft werden, ob die jeweiligen Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Eine Überschreitung am Tage löst einen Anspruch auf Schallschutz dem Grunde nach für die Tageszeit (1 Schutzfall), eine Überschreitung nachts löst entsprechend einen Anspruch nachts (1 Schutzfall) aus. Bei Vorliegen einer Überschreitung in beiden Zeitbereichen (2 Schutzfälle) besteht ein Anspruch tags und nachts. Projekt-Nr.: B VL, Seite 13 von 17

14 Wird der jeweilige Immissionsgrenzwert nicht überschritten, kann auch bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung kein Anspruch auf Schallschutz entstehen. Bei der Festlegung der Ausbauabschnitte wurde für den nördlich gelegenen die Grenze des Bebauungsplans übernommen, da der Bebauungsplan für den Straßenumbau planfeststellungsersetzend ist. Insofern wird für die nördliche Grenze des Ausbauabschnitts die Bebauungsplangrenze als Grenze des Planfeststellungabschnitts interpretiert. Die südliche Grenze wird den Plänen zum Straßenumbau entnommen. 4.3 Ergebnisse In den Tabellen der Anlagen 1.2 und 1.3 dieser Untersuchung sind die Ergebnisse der Schallimmissionsberechnungen angegeben. Anlage 1.2 zeigt die Immissionsberechnungen ohne aktive Schallschutzmaßnahmen, Anlage 1.3 enthält die Berechnungsergebnisse einschließlich aktiver Schallschutzmaßnahmen. Dabei ist zu allen in den Plänen der Anlage 2.2 dargestellten Immissionsorten das jeweilige Geschoss, die Fassade, die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte, die Beurteilungspegel des Prognose-Falls ( Neubau ) und des Prognose-Null-Falls ( Bestand ), die Differenz der beiden Beurteilungspegel jeweils getrennt für den Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) und die Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) angegeben. In den letzten Spalten befinden sich Angaben darüber, ob am bezeichneten Immissionsort eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV vorliegt und ob ein Anspruch auf Schallschutz dem Grunde nach besteht bzw. ein Schutzfall vorliegt. Diese Auswertung ist in Anlage 2.3 als Plan wiedergegeben. Die Immissionsorte sind entsprechend der Gebäudenummer sortiert. Die Beurteilungspegel an den jeweiligen Immissionsorten sind unterschiedlich, d. h. je nach Lage des Gebäudes entweder außerhalb oder innerhalb des jeweiligen Bauabschnitts der betreffenden Geräuschquelle, ermittelt. Die Gebäude 01 bis 03 wurden dem Abschnitt innerhalb der Baugrenzen zugeordnet, das Gebäude 04 liegt außerhalb. 4.4 Beurteilung Auf Grundlage der in Anlage 1.2 dargestellten Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm und des Ergebnisses der Prüfung auf wesentliche Änderung ist festzustellen, dass für das Grundstück des Gebäudes 01 eine wesentliche Änderung im Sinne von 1 (2) der 16 BImschV vorliegt. An dem Außenwohnbereich des Gebäudes 01 liegt keine wesentliche Änderung vor. Da an dem Gebäude 01 (Haster Straße 38) an allen Fassaden (Nord, West, Süd) bis auf die lärmabgewandte Gebäudeseite (Ost) die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete am Tage überwiegend und nachts überall überschritten werden, besteht an allen von Überschreitungen betroffenen Fassaden (Nord, West, Süd) ein Anspruch auf Schallschutz dem Grunde nach. Für das Gebäude 01 ist für die ermittel- Projekt-Nr.: B VL, Seite 14 von 17

15 ten Ansprüche der Ampelzuschlag primär ausschlaggebend. An Gebäude 02 und 03 resultieren keine Ansprüche, da sich die Pegel aufgrund der mittleren Abstandsvergrößerung der Emissionsbänder des betreffenden Straßenabschnitts verringern, der volle Ampelzuschlag nicht mehr wirksam ist und auch für die Straßenabschnitte außerhalb der Baumaßnahme zukünftig ein Geräusche mindernder Fahrbahndeckenbelag eingebaut wird. Die ermittelten Ansprüche ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus einer Lageverschiebung der Straßenachsen, sondern aus den höheren Verkehrsmengen des Prognose-Falls und den Ampelzuschlägen. Die Verkehrsmengenerhöhungen können durch den berücksichtigten Fahrbahnbelag mit = -2 db kompensiert werden. Gemäß der Hierarchie des BImSchG sind bei einem Anspruch auf Schallschutz dem Grunde nach zunächst aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände/-wälle) zu untersuchen, welche die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV für Mischgebiete ermöglichen. Schallschutzmaßnahmen müssen auf eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte am Tage und in der Nacht abstellen. Demnach müsste eine Schallschutzwand die Einhaltung der jeweiligen Immissionsgrenzwerte am Gebäude 01 durch die Verkehrslärmimmissionen sicherstellen. Um die Frage zu beantworten, welche Maßnahmen notwendig wären um das Schutzziel zu erreichen, sind die in Anlage 2.4 dargestellten exemplarischen Lärmschutzwände dimensioniert worden. Die Wände verlaufen auf den Flurstücksgrenzen. Die Ansprüche an Gebäude 01 ergeben sich aus den Ampelzuschlägen der neu zur Aufstellung kommenden Signalanlage. Aufgrund der Höhe der Geräuschbelastung ist eine entsprechend hohe Lärmschutzwand zur Einhaltung des Immissionsgrenzwerts mit einer Höhe von 7 m erforderlich. Aufgrund des geringen Abstandes zur B 442 wird von vornherein davon ausgegangen, dass eine Realisierung einer Lärmschutzwand bautechnisch nicht umsetzbar ist. Zunächst ist vermutlich, vorbehaltlich einer fachjuristischen Prüfung, aufgrund von Abstandsvorschriften die Errichtung einer 7 m hohen Wand bauordnungsrechtlich nicht möglich. Abwägend kann natürlich generell auf negative Einflüsse einer derartigen Schallschutzwand wie einer Verschattung des Gebäudes, aufwendige Gründung zur Aufnahme von Windlasten etc. eingegangen werden. Neben diesen mit den Erstellungs- und Unterhaltskosten in Zusammenhang stehenden Argumenten, die gegen eine wirtschaftlich sinnvolle Errichtung und Unterhaltung einer 7 m hohen Schallschutzwand sprechen, scheint der Verweis auf die vermutlich zwingende bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit das primäre Argument gegen die Errichtung aktiven Schallschutzes. Die Immissionskonflikte bzw. die rechtlichen Ansprüche auf Schallschutz könnten dann, nach abwägendem Verzicht auf aktive Schallschutzmaßnahmen, durch passive Schallschutzmaßnahmen gelöst werden. Somit wäre im Nachgang vor Ort zu überprüfen, ob an dem Gebäude Haster Straße 38 an den Aufenthaltsräumen der Nord-, West- und Südfassaden ein Austausch der Fenster zur Projekt-Nr.: B VL, Seite 15 von 17

16 Erreichung des sich aus der 24. BImSchV [7] ergebenden erforderlichen Schalldämm- Maßes erfolgen muss. Für die Gebäude 02, 03 und 04 (Haster Straße 36, 34 und 32) ergibt sich keine wesentliche Änderung und somit kein Anspruch auf Schallschutz dem Grunde nach. 4.5 Kostenschätzung passiver Schallschutzmaßnahmen Geht man von je auszutauschendem Fenster aus und nimmt das Erfordernis eines Austauschs aller Fenster an der Nord-, West- und Südfassade des Gebäudes 01 an, so ergeben sich bei 13 Fenstern Kosten von Rechnet man noch 4 schallgedämmte Lüfter für den Einsatz in Schlafräumen mit je 500 hinzu, ergeben sich Gesamtkosten. 4.6 Aufstellung einer Signalanlage für Menschen mit Beeinträchtigungen Die zur Aufstellung kommende Signalanlage soll mit einem akustischen Signal ausgestattet werden, damit auch hinsichtlich ihrer Sehkraft eingeschränkte Menschen die Signalanlagen gefahrlos nutzen können. Es kann nun die Frage gestellt werden, wie die akustischen Signale aus Sicht des Geräuschimmissionsschutzes beurteilt werden können und ob sich Immissionskonflikte ergeben können. Zunächst muss erwähnt werden, dass das Rechenmodell der für Verkehrslärm verbindlich anzuwendenden RLS-90 derartige Signale nicht enthält. Insofern ist das akustische Signal von Lichtzeichenanlagen nicht Bestandteil des Verkehrslärms. Man kann gegebenenfalls das akustische Warnsignal einer Lichtzeichenanlage im Sinne des 22 BImSchG, der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gilt, behandeln. Dann wäre eine schalltechnische Einwirkung des Signals auf Immissionsorte gemäß den Regelungen der TA Lärm zu behandeln. Nachts müsste dieses Signal an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Bebauung einen Immissionsrichtwert von 45 db(a) durch den Mittelungspegel und 65 db(a) durch den Maximalpegel kurzzeitiger Einzelereignisse unterschreiten. Das akustische Signal ist nicht permanent, sondern nur durch gezielten Abruf der betätigenden Person vorhanden. Geht man davon aus, dass in 1 m Abstand das Warnsignal deutlich hörbare 70 db(a) erzeugt, so ergibt sich ein Maximalpegel kurzzeitiger Einzelereignisse (Geräuschspitze) an der rd. 4,5 m entfernt liegenden Bebauung von rd. 57 db(a), welche den in der TA Lärm genannten zulässigen Wert um 8 db unterschreitet. Der Mittelungspegel hängt von der Häufigkeit des Auftretens ab. Geht man davon aus, dass die gesamte zusammenhängende Zeit der Geräuscheinwirkung 20 Minuten am Tage und 30 Sekunden in der ungünstigsten Nachtstunde beträgt, so ergibt sich unter Beachtung eines Tonzuschlags von 6 db ein Beurteilungspegel an der Bebauung von weniger als 47 db(a) Projekt-Nr.: B VL, Seite 16 von 17

17 am Tage (60 db(a) wären gem. TA Lärm zulässig) und 42 db(a) in der ungünstigsten Nachtstunde (45 db(a) wären gem. TA Lärm zulässig). GTA mbh im Rahmen der Qualitätssicherung gelesen: Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer Dipl.-Ing. Pia Budde (stellvertr. Leiter der Prüfstelle) 2017 GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbh Auszüge aus diesem Gutachten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers vervielfältigt werden. Projekt-Nr.: B VL, Seite 17 von 17

18 Beschreibung der einzelnen Spalten der Ergebnistabellen Abkürzung Bedeutung Objetnummer Gebäude-Nummer, dargestellt im Übersichtsplan Anlage 2.2 Punktname Immissionsort, Fassadenseite einer Wohneinheit Straßenname Straßenname HNr. Hausnummer HFront Himmelsrichtung der Fassade des Immissionsorts Außenwohnbereich Besonderheiten der Nutzung: Balkon/Freisitz im Garten /Terrasse oder Nutzung nur tagsüber SW Nutz IGW T/N Bestand T/N Neubau P T/N Diff. Alt/neu wes. Änd. IO wes. Änd. Grdstück Schutzfall Stockwerk, Etage Gebietsart, Festsetzung rechtskräftiger Bebauungspläne oder Einschätzung der Komune bei Gebieten nach 34 BauNVO Immissionsgrenzwert der 16. BImschV Beurteilungspegel des Prognose-Null-Falls Beurteilungspegel des Prognose-Falls Differenz des Prognose-Pegels zum Prognose-Null-Pegel Liegt eine wesentiche Änderung immissionsortbezogen vor: X = Ja, _ = Nein Liegt eine wesentiche Änderung grundstücksbezogen vor: X = Ja, _ = Nein Anspruch auf Schallschutz dem Grunde nach, tags, nachts oder in beiden Beurteilungszeiten Projekt-Nr.: B VL Umbau Einmündung Prüfung auf wesentliche Änderung Anlage 1.1

19 Punktname HFront Außen- SW Nutz IGW Bestand Neubau Diff. alt/neu wes. wes. Schutzfall Objekt- Straßenname HNr. wohn- Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht S13-11 S14-12 Änd. Änd. nummer bereich in db(a) in db(a) in db(a) in db(a) IO Grdstück a N EG MI ,2 1,3 X X T/N 1 N 1.OG MI ,9 0,8 X X T/N 1 b N EG MI ,2 1,2 X X T/N 1 N 1.OG MI ,3 1,3 X X T/N 1 c W EG MI ,0 1,1 X X T/N 1 d W 1.OG MI ,1 1,0 X X T/N 1 e W EG MI ,0 1,0 X X T/N 1 f S EG MI ,9 0,9 X X T/N 1 S 1.OG MI ,0 1,0 X X T/N 1 g S EG MI ,9 0,9 X X T/N 1 S 1.OG MI ,0 1,0 X X T/N 1 h O EG MI ,1 1,1 X nein 1 O 1.OG MI ,2 1,1 X nein 1 i Außen (2,0 m) MI ,9 0,7 X nein 2 a N EG MI ,7-1,8 nein 2 N 1.OG MI ,7-1,7 nein 2 b N EG MI ,8-1,8 nein 2 N 1.OG MI ,8-1,8 nein 2 c W EG MI ,7-1,7 nein 2 d W 1.OG MI ,7-1,7 nein 2 e W EG MI ,6-1,6 nein 2 f S EG MI ,6-1,6 nein 2 S 1.OG MI ,5-1,5 nein 2 g S EG MI ,5-1,5 nein 2 S 1.OG MI ,5-1,6 nein 2 h O EG MI ,5-1,6 nein 2 O 1.OG MI ,6-1,6 nein 2 i Außen (2,0 m) MI ,5-1,6 nein 3 a N EG MI ,4-1,4 nein 3 N 1.OG MI ,4-1,4 nein 3 b N EG MI ,5-1,5 nein 3 N 1.OG MI ,5-1,5 nein 3 c W EG MI ,5-1,5 nein 3 d W 1.OG MI ,5-1,6 nein Projekt-Nr.: B VL SoundPLAN 7.4 Umbau Einmündung Prüfung auf wesentliche Änderung Anlage 1.2, Seite 1

20 Punktname HFront Außen- SW Nutz IGW Bestand Neubau Diff. alt/neu wes. wes. Schutzfall Objekt- Straßenname HNr. wohn- Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht S13-11 S14-12 Änd. Änd. nummer bereich in db(a) in db(a) in db(a) in db(a) IO Grdstück e W EG MI ,5-1,6 nein 3 f S 1.OG MI ,7-1,7 nein 3 g S EG MI ,6-1,6 nein 3 S 1.OG MI ,6-1,7 nein 3 h O EG MI ,5-1,6 nein 3 O 1.OG MI ,5-1,5 nein 3 i Außen (4,8 m) MI ,6-1,6 nein 3 j Außen (2,0 m) MI ,6-1,6 nein 4 a N EG MI ,6-1,5 nein 4 N 1.OG MI ,5-1,5 nein 4 b N EG MI ,5-1,5 nein 4 N 1.OG MI ,5-1,6 nein 4 c W EG MI ,5-1,5 nein 4 W 1.OG MI ,5-1,5 nein 4 d W EG MI ,5-1,6 nein 4 W 1.OG MI ,5-1,6 nein 4 e S 1.OG MI ,6-1,5 nein 4 f S EG MI ,5-1,6 nein 4 g S EG MI ,5-1,6 nein 4 h O EG MI ,5-1,5 nein 4 O 1.OG MI ,6-1,5 nein 4 i Außen (2,0 m) MI ,5-1,5 nein Projekt-Nr.: B VL SoundPLAN 7.4 Umbau Einmündung Prüfung auf wesentliche Änderung Anlage 1.2, Seite 2

21 Punktname HFront Außen- SW Nutz IGW Bestand Neubau Diff. alt/neu wes. wes. Schutzfall Objekt- Straßenname HNr. wohn- Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht S13-11 S14-12 Änd. Änd. nummer bereich in db(a) in db(a) in db(a) in db(a) IO Grdstück a Haster Straße 38 N EG MI ,6-10,5 nein 1 Haster Straße 38 N 1.OG MI ,8-8,9 nein 1 b Haster Straße 38 N EG MI ,7-18,9 nein 1 Haster Straße 38 N 1.OG MI ,0-11,4 nein 1 c Haster Straße 38 W EG MI ,9-20,9 nein 1 d Haster Straße 38 W 1.OG MI ,9-12,2 nein 1 e Haster Straße 38 W EG MI ,5-20,7 nein 1 f Haster Straße 38 S EG MI ,4-14,5 nein 1 Haster Straße 38 S 1.OG MI ,5-11,6 nein 1 g Haster Straße 38 S EG MI ,7-9,8 nein 1 Haster Straße 38 S 1.OG MI ,7-8,8 nein 1 h Haster Straße 38 O EG MI ,1 1,1 nein 1 Haster Straße 38 O 1.OG MI ,1 1,0 nein 1 i Außen (2,0 m) MI ,9-4,1 nein 2 a Haster Straße 36 N EG MI ,8-1,8 nein 2 Haster Straße 36 N 1.OG MI ,7-1,8 nein 2 b Haster Straße 36 N EG MI ,8-1,8 nein 2 Haster Straße 36 N 1.OG MI ,8-1,8 nein 2 c Haster Straße 36 W EG MI ,7-1,7 nein 2 d Haster Straße 36 W 1.OG MI ,7-1,7 nein 2 e Haster Straße 36 W EG MI ,6-1,6 nein 2 f Haster Straße 36 S EG MI ,6-1,6 nein 2 Haster Straße 36 S 1.OG MI ,5-1,5 nein 2 g Haster Straße 36 S EG MI ,5-1,5 nein 2 Haster Straße 36 S 1.OG MI ,5-1,6 nein 2 h Haster Straße 36 O EG MI ,5-1,6 nein 2 Haster Straße 36 O 1.OG MI ,6-1,6 nein 2 i Außen (2,0 m) MI ,5-1,6 nein 3 a Haster Straße 34 N EG MI ,4-1,4 nein 3 Haster Straße 34 N 1.OG MI ,4-1,4 nein 3 b Haster Straße 34 N EG MI ,5-1,5 nein 3 Haster Straße 34 N 1.OG MI ,5-1,5 nein 3 c Haster Straße 34 W EG MI ,5-1,5 nein 3 d Haster Straße 34 W 1.OG MI ,5-1,6 nein Projekt-Nr.: B VL SoundPLAN 7.4 Umbau Einmündung Prüfung auf wesentliche Änderung mit Lärmschutzmaßnahmen Anlage 1.3, Seite 1

22 Punktname HFront Außen- SW Nutz IGW Bestand Neubau Diff. alt/neu wes. wes. Schutzfall Objekt- Straßenname HNr. wohn- Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht S13-11 S14-12 Änd. Änd. nummer bereich in db(a) in db(a) in db(a) in db(a) IO Grdstück e Haster Straße 34 W EG MI ,5-1,6 nein 3 f Haster Straße 34 S 1.OG MI ,7-1,7 nein 3 g Haster Straße 34 S EG MI ,6-1,6 nein 3 Haster Straße 34 S 1.OG MI ,6-1,7 nein 3 h Haster Straße 34 O EG MI ,5-1,6 nein 3 Haster Straße 34 O 1.OG MI ,5-1,5 nein 3 i Außen (4,8 m) MI ,6-1,6 nein 3 j Außen (2,0 m) MI ,6-1,6 nein 4 a Haster Straße 32 N EG MI ,7-1,6 nein 4 Haster Straße 32 N 1.OG MI ,6-1,6 nein 4 b Haster Straße 32 N EG MI ,5-1,5 nein 4 Haster Straße 32 N 1.OG MI ,5-1,6 nein 4 c Haster Straße 32 W EG MI ,5-1,5 nein 4 Haster Straße 32 W 1.OG MI ,5-1,5 nein 4 d Haster Straße 32 W EG MI ,5-1,6 nein 4 Haster Straße 32 W 1.OG MI ,5-1,6 nein 4 e Haster Straße 32 S 1.OG MI ,6-1,6 nein 4 f Haster Straße 32 S EG MI ,5-1,6 nein 4 g Haster Straße 32 S EG MI ,6-1,6 nein 4 h Haster Straße 32 O EG MI ,6-1,5 nein 4 Haster Straße 32 O 1.OG MI ,6-1,6 nein 4 i Außen (2,0 m) MI ,7-1,8 nein Projekt-Nr.: B VL SoundPLAN 7.4 Umbau Einmündung Prüfung auf wesentliche Änderung mit Lärmschutzmaßnahmen Anlage 1.3, Seite 2

23 Umbau Einmündung Schalltechnische Untersuchung 100/80 km/h 70/70 km/h B 442 Haster Straße 100/80 km/h 100/80 km/h zukünftige Lage des Ortsschilds 70/70 km/h 01 50/50 km/h /70 km/h 70/70 km/h 50/50 km/h 50/50 km/h Maßstab 1: m Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Umbau Einmündung Stadt Bad Nenndorf Lageplan mit Verkehrslärmquellen, Immissionsorten und zul. Höchstgeschwindigkeiten B VL Zeichenerklärung Immissionsort Emissionslinie Signalanlage Grenzen Bauabschn. Änd. zul. Höchstg.

24 Umbau Einmündung Schalltechnische Untersuchung b a c de f g h i 01 B 442 Haster Straße b a c de f gh i 02 a b c d e gh f i j 03 c b d a e i h f g 04 Maßstab 1: m Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Umbau Einmündung Stadt Bad Nenndorf Straßenumbau Lageplan mit Bezeichung von Immissionsorten B VL Zeichenerklärung Mischgebiete Immissionsort Freifeldpunkt

25 Umbau Einmündung Schalltechnische Untersuchung b a c de f g h i 01 B 442 Haster Straße b a c de f gh i 02 a b c d e gh f i j 03 c b d a e i h f g 04 Maßstab 1: m Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Umbau Einmündung Stadt Bad Nenndorf Straßenumbau Lageplan mit Darstellung der Schutzfälle B VL Zeichenerklärung Mischgebiete Immissionsort Freifeldpunkt Schutzfall T, N oder T/N

26 Umbau Einmündung Schalltechnische Untersuchung b a c de f g h i 01 Länge der Wand L=54 m Abstand zum Fahrbahnrand 3,35 m H=7 m über Straßenoberfläche B 442 Haster Straße b a c de f gh i 02 a b c d e gh f i j 03 c b d a e i h f g 04 Maßstab 1: m Projekt: Darstellung: Projekt-Nr.: Datum: Anlage: Umbau Einmündung Stadt Bad Nenndorf Straßenumbau Lageplan mit Darstellung des Vollschutzes B VL Zeichenerklärung Mischgebiete Beispiel-Wand Immissionsort Freifeldpunkt

27 Abbildung 1: Gebäude 01 Abbildung 2: Gebäude 01 Baulicher Eingriff an der Einmündung der in die B 442 Projekt-Nr.: B VL Fotografische Abbildung der Wohngebäude Anlage 3, Seite 1

28 Abbildung 3: Gebäude 02 Abbildung 4: Gebäude 02 Baulicher Eingriff an der Einmündung der in die B 442 Projekt-Nr.: B VL Fotografische Abbildung der Wohngebäude Anlage 3, Seite 2

29 Abbildung 5: Gebäude 03 Abbildung 6: Gebäude 03 Baulicher Eingriff an der Einmündung der in die B 442 Projekt-Nr.: B VL Fotografische Abbildung der Wohngebäude Anlage 3, Seite 3

30 Abbildung 7: Gebäude 04 Abbildung 8: Gebäude 04 Baulicher Eingriff an der Einmündung der in die B 442 Projekt-Nr.: B VL Fotografische Abbildung der Wohngebäude Anlage 3, Seite 4

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