Praxisabgabe Betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte Sparkasse Köln-Bonn

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1 Praxisabgabe Betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte Sparkasse Köln-Bonn Dipl.-Betriebswirt Werner Kleine Steuerberater Poppelsdorfer Allee Bonn Tel. 0228/ Fax 0228/

2 Gliederung 1. Steuerkanzlei Werner Kleine Wie sieht es aus? 2. Marktsituation 3. Finanzielle Rahmenbedingungen für den Erwerber Wieviel? 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden Was bleibt übrig? 5. Einkommensteuer 6. Umsatzsteuer Anlage 1: Anlage 2: Checkliste Unterlagen bei Praxisübergaben Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen (Bekanntmachung von Bundesärzte- kammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung vom ) 1

3 1. Steuerkanzlei Werner Kleine 1. Lage: Im Herzen von Bonn (Poppelsdorfer Allee 34) 2. Anzahl Mitarbeiter: über 30 Mitarbeiter davon 7 Steuerberater und 4 Rechtsanwälte (Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater Heilberufebereich und Gesundheitswesen sowie weitere Steuerberater als freie Mitarbeiter) 3. Mandantenstruktur: a. Ärzte: über 350 Ärzte aller Fachrichtungen in allen Formen - vom Kinderarzt bis zur Labormedizin - Einzelpraxen, Praxisgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, Apparategemeinschaften bis zu MVZ`s - Assistenzärzte, Oberärzte, Chefärzte und Ordinarien b. Apotheken: über 60 in allen Größen auch mit Filialapotheken c. Zahnärzte: über 30 Einzelpraxen, Praxisgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen d. Sonstige Heilberufe: Psychologen, Krankengymnasten etc. e. Und Besonderes: Ärzteverbünde / Notfallpraxen / Ärztenetze / Mammographie- Screening 4. Region: Von Hamburg bis München mit Schwerpunkt Köln/Bonn 2

4 1. Steuerkanzlei Werner Kleine Erhebliches Branchen Know-How Beratung aus einem Guss Praxisbereich und Privatsphäre 3

5 Wie sieht es aus? 4

6 2. Marktsituation a. Gesundheitsstandort Bonn i. wachsende Einwohnerzahl (über ), bis 2030 wird eine Steigerung um bis zu 10% erwartet ii. qualitativ hochwertige Arbeitgeber Telekom AG, T-Mobile, Deutsche Post, Postbank und weitere börsennotierte Unternehmen viele hochbezahlte privatversicherte Arbeitnehmer versch. Bundesministerien, Bundesrechnungshof, Bundesamt für Medizintechnik etc. viele Beamte iii. hohe Kaufkraft, hoher Privatpatientenanteil b. weiterhin überdurchschnittliche Einkunftsmöglichkeiten 5

7 2. Marktsituation c. Nach wie vor hohe Anzahl altersbedingter Praxisabgaben Bis 2020 geben rd Ärzte Ihre Praxis auf (Quelle: BÄK) d. Lücke zwischen ausscheidenden und neu hinzukommenden Ärzten wird größer Ärzteschaft wird immer älter Jährlicher Bedarf an Nachfolgern wächst stetig Anzahl der Absolventen im Bereich der Humanmedizin wächst nur langsam Anzahl der Ärzte, welche ins Ausland gehen oder aber in Anstellungsverhältnisse an Krankenhäusern oder im Forschungsbereich streben, ebenfalls ansteigend 6

8 Praxisabgabe - Betriebswirtschaftliche und rechtliche Aspekte - Sparkasse Köln-Bonn 2. Marktsituation Anzahl Ärzte > 60 Jahre und deren Anteil an der Gesamtärzteschaft in Prozent (Quelle: BÄK) ,7 6,6 6,9 7,6 7,4 7,7 8,3 9,2 10,0 10,9 11,6 11,8 12,0 11,4 11,5 11,8 12,6 13,5 14,3 15,4 15,6 16,

9 2. Marktsituation Der demografische Wandel führt zu immer mehr Behandlungsnachfrage der wachsenden älteren Generation, welcher eine nicht weiter wachsende junge Generation, aus welcher neue Ärzte kommen können, gegenübersteht. Das sich ergebende Missverhältnis findet im Wesentlichen bei den niedergelassenen Ärzten seinen Niederschlag. Während nämlich das Durchschnittsalter der Krankenhausärzte bezeichnenderweise zuletzt nahezu konstant geblieben ist (zwischen 41 und 41,5 Jahren), steigt es bei den Vertragsärzten kontinuierlich an (zuletzt 53,41 in 2014) (Quelle: BÄK). 8

10 2. Marktsituation Bis 2030 fehlen allein an Krankenhäusern gleichwohl bis zu Mediziner (Quelle: BÄK). Die Anzahl der Absolventen im Bereich der Humanmedizin lag im Zeitraum 1997 bis 2008 lt. Statistischem Bundesamt jährlich zwischen (Jahr 2006) und (Jahr 2008). Zuletzt waren (2011), (2012) bzw (2013) Absolventen zu verzeichnen (Quelle: Statistisches Bundesamt). Ein leicht positiver Migrationssaldo (2014 gingen bspw Ärzte ins Ausland, während von dort hinzukamen) vermag hier kaum Erleichterung zu verschaffen (Quelle: BÄK). 9

11 2. Marktsituation Fazit: Es mangelt an Übernahmeinteressenten, insbesondere im ländlichen Bereich Vor diesem Hintergrund gestaltet sich die Nachfolge schwieriger Die Preise für Bestandspraxen sinken Es besteht hohe Wechselbereitschaft vom Lande in die städtischen Gebiete, insbesondere auch im Bereich der selbständigen Ärzte mittleren Alters 10

12 3. Finanzielle Rahmenbedingungen für den Erwerber a. Gründungszuschuss nach 57 SGB III seitens der Bundesagentur für Arbeit für einen aus einer formellen Arbeitslosigkeit heraus erfolgenden Schritt in die Selbständigkeit (= verlängertes Arbeitslosengeld): Seit Gesetzesänderung ab 2012 nunmehr Ermessensentscheidung. Hierbei insbesondere zu berücksichtigen: Vermittlungsvorrang (Einstellungsmöglichkeit in Angestelltenverhältnis) Vorhandene finanzielle Leistungsfähigkeit Regelung läuft für Nachfolger faktisch leer! 11

13 3. Finanzielle Rahmenbedingungen für den Erwerber b. Förderprogramme KfW-Bank/NRW-Bank i. zinsbegünstigte Darlehen, z.t. mit reduzierter Haftung ii. Höhe des Zinssatzes mittlerweile auch abhängig von der individuellen Bonitätseinschätzung, danach können Hausbanken auch günstiger sein Fazit: Anreize von dritter Seite nehmen ab Zinsen nach wie vor allerdings historisch niedrig 12

14 Wieviel? 13

15 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden a. Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis, Bewertungsmethoden bieten nur Anhaltspunkte b. Wertbeeinflussende Faktoren i. Objektive Merkmale ii. Ortslage der Praxis, Patientenstruktur, Arztdichte im Einzugsgebiet derzeitige und zu erwartende Konkurrenz durch Niederlassungen Möglichkeit zur Übernahme der Praxisräume Organisations- und Rationalisierungsgrad der Praxis Subjektive Merkmale Spezialisierungsgrad und Fachgebiet des abgebenden Arztes besonders starke Bindung der Patienten an die Person des Arztes zu erwartende Kündigungen qualifizierten Praxispersonals Beziehungen des Praxisinhabers aufgrund gesonderter Verträge wie z.b. Belegarzt personengebundene Fachkundenachweise vorliegende Apparategenehmigungen, Übernahmemöglichkeit standortgebundener Großgeräte Möglichkeit der Durchführung ambulanter Operationen 14

16 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden c. Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen der BÄK und der KBV vom (Deutsches Ärzteblatt vom , vgl. Anlage 2) i. Praxiswert = Substanzwert und ideeller Wert ii. Substanzwert Marktwert aller Vermögensgegenstände abzüglich ggf. zu übernehmender Verbindlichkeiten iii. Ideeller Wert übertragbarer Umsatz (bereinigter Umsatz der letzten drei Jahre) - übertragbare Kosten (bereinigte Kosten der letzten drei Jahre) = übertragbarer Gewinn - alternatives Arztgehalt ( *, abgestaffelt bei kleineren Praxen) = nachhaltig erzielbarer Gewinn x Prognosemultiplikator = ideeller Wert (Goodwill) (i.d.r. 2 Jahre bei EP bzw. 2,5 Jahre bei BAG) *ohne tarifliche Anpassung (mit Anpassung z.zt. rd ,- ) 15

17 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden d. Anmerkungen zu den Hinweisen der BÄK und KBV: i. Hinweise sollen nur Anhaltspunkte geben, sie sollen nicht verbindlich sein ii. nicht mehr umsatzorientiert, sondern ertragswertorientiert iii. bei Ertragswertmethoden ist der Substanzwert jedoch bereits implizit berücksichtigt, d.h. Doppelberücksichtigung des Substanzwertes iv. weiterhin stark vergangenheitsorientiert, wenn auch mit der Möglichkeit von Modifikationen (z.b. Berücksichtigung geänderter zukünftiger Abrechnungsmethoden); Zahlen der Vergangenheit sagen nichts darüber aus, ob vergleichbare Umsätze in der Zukunft möglich sind v. Prognosemultiplikator recht starr festgelegt (steuerliche Abschreibung Praxiswert z.b. 3-5 Jahre bei Einzelpraxen bzw Jahre bei Berufsausübungsgemeinschaften) mit großer Auswirkung auf den Kaufpreis vi. starre Bezifferung der Arztgehälter sind nach Facharztgruppen völlig unterschiedlich wird in anderen Rechtsgebieten ebenfalls abgelehnt (z.b. bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs; so u. a. schon BGH-Entscheidung vom , XII ZR 45/06) 16

18 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden d. Anmerkungen zu den Hinweisen der BÄK und KBV: vii. Abstaffelung des alternativen Arztgehaltes bei kleineren Praxen willkürlich viii. Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises von Amts wegen herrschende Meinung nein aber: in einem konkreten Fall hat der Zulassungsausschuss trotz Einigung aller Beteiligten ein Verkehrswertgutachten eingeholt unter dem Aspekt des Schutzes eines Bewerbers vor überhöhten Kaufpreisforderungen; es soll im Rahmen der Auswahlentscheidung verhindert werden, dass ein Bewerber deshalb den Vorzug erhält, weil er zur Zahlung eines Kaufpreises oberhalb des Verkehrswertes der Praxis bereit ist (Beschluss des LSG Baden- Württemberg vom , MedR 2008, 235 sowie GesR 2008, 154). neue Methode BÄK und KBV kann hier bedeutsam werden 17

19 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden Ebenfalls Bedeutung könnte diese Wertermittlungsmethode bei der Bestimmung der Höhe einer Entschädigung erlangen, welche die KV im Falle der u. U. unterbleibenden Ausschreibung im Nachbesetzungsverfahren an den Praxisbetreiber zahlen muss. 103 Absatz 3a SGB V in der Fassung ab (Auswirkung des Versorgungsstrukturgesetzes) künftige Verschärfung durch das Versorgungsstärkungsgesetz, wodurch Vorschrift bei überversorgtem Planungsbereich (nach gegenwärtigem Stand mglw. erst ab 140%, was im Bonner Raum mitunter durchaus erreicht wird) zur Soll -Vorschrift wird 18

20 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden e. Weitere Bewertungsmethoden i. Ideeller Wert (drei Faustformelmethoden ) alte Ärztekammermethode (letztmalig 1987 veröffentlicht) Umsatzmethode Methode bereinigte Gewinne berücksichtigen sämtlichst nur die Vergangenheit aber i.d.r. zu vernachlässigen ii. Materieller und immaterieller Wert (eine wissenschaftliche Methode) Ertragswertverfahren bzw. Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF) akzeptiert für gewerbliche Betriebe, nur eingeschränkt bei freiberuflichen ärztlichen Praxen basiert auf einer Planungsrechnung, damit Berücksichtigung der Zukunft Ergebnis abhängig von» Planungsannahmen und Länge des Betrachtungszeitraumes» Höhe des Alternativzinssatzes und des Risikozuschlages Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach 199 ff. BewG Führt oftmals zu massiver Überbewertung 19

21 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden Allgemeinmediziner (Einzelpraxis): Umsatz und Kostenstatistik KV Nordrhein Durchschnitt 2013 % GKV-Einnahmen ,5% Privateinnahmen ,0% Sonstige Einnahmen ,5% Summe Praxiseinnahmen ,0% Personalkosten ,0% Raumkosten ,1% Laborkosten/Mat ,5% Abschreibungen ,4% Zinsen ,1% Allgemeine/sonstige Kosten ,8% Summe Praxisausgaben ,9% Praxisüberschuss ,1% Quelle: Atlas Medicus 20

22 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden Allgemeinmediziner-BAG (2 Ärzte): Umsatz und Kostenstatistik KV Nordrhein Durchschnitt 2013 % GKV-Einnahmen ,1% Privateinnahmen ,9% Sonstige Einnahmen 0 0,0% Summe Praxiseinnahmen ,0% Personalkosten ,7% Raumkosten ,6% Laborkosten/Mat ,4% Abschreibungen ,8% Zinsen ,5% Allgemeine/sonstige Kosten ,9% Summe Praxisausgaben ,0% Praxisüberschuss ,0% Quelle: Atlas Medicus 21

23 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden f. Methode BÄK und KBV 2008 Allgemeinmediziner Einzelpraxis / BAG (2,0 Ärzte) übertragbarer Umsatz übertragbare Kosten*) = übertragbarer Gewinn alternatives Arztgehalt (/indexiert) (89.000) ( ) = nachhaltig erzielbarer Gewinn (43.828) ( ) x Prognosemultiplikator 2 2,5 = ideeller Praxiswert (87.656) ( ) *) eliminiert um Abschreibungen und Zinsen 22

24 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden g. Umsatzmethode (modifizierte Formel mit Gewichtung der Jahre) EP / BAG Bruttojahresumsatz x 1 = x 1 = x 2 = x 2 = x 3 = x 3 = Gewichteter durchschnittl. Bruttojahresumsatz (:6) = = ideeller Praxiswert (25%) (+/- 5%)

25 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden h. Bereinigte Jahresgewinne* EP / BAG bereinigter Jahresgewinn x 1 = x 1 = x 2 = x 2 = x 3 = x 3 = Gewichteter durchschnittl. bereinigter Jahresgewinn (:6) = = ideeller Praxiswert (70%)** * ) Sondereffekte (z.b. Ansparabschreibungen) werden eliminiert ** ) Es ist von einer Bandbreite von % auszugehen 24

26 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden i. Ertragswertmethode (IDW S 1) bzw. Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF) EP BAG nachhaltig erzielbarer Jahresüberschuss abzgl. Arztlohn (indexiert) Zinssatz für risikolose Anlagen aktuell (lt. BMF) 0,99% 0,99% Risikozuschlag (Bandbreite i.d.r. 5-6 %) 5,50% 5,50% Kapitalisierungszins 6,49% 6,49% typisierte Einkommensteuerquote 35,00% 35,00% Kapitalisierungszins (netto) 4,22% 4,22% Barwertfaktor für 3 (EP) bzw. 4 (BAG) Jahre 2,76 3,61 Praxiswert Hinweise: Diese Methode umfasst sowohl den ideellen Wert als auch den Substanzwert Bandbreite Risikozuschlag allgemein 2,5-15,0%; für Arztpraxen hingegen 5,0-6,0 % Kapitalisierungszeitraum für nicht geräteintensive Arztpraxen i.d.r. 2-5 Jahre 25

27 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden j. Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach 199 ff. BewG zwingend vorgeschrieben nur für steuerliche Zwecke (Erbschaftsteuer), es sei denn, Ergebnis offensichtlich unzutreffend ( Beweislastproblem) EP BAG Durchschnittsertrag letzte 3 Jahre abzgl. Arztlohn (indexiert) abzgl. Steuerquote 30% Zinssatz für risikolose Anlagen aktuell 0,99% 0,99% fester Zuschlag 4,50% 4,50% Kapitalisierungszins 5,49% 5,49% Kapitalisierungsfaktor (ewige Rente) 18,21 18,21 Praxiswert Hinweis: Diese Methode umfasst sowohl den ideellen Wert als auch den Substanzwert 26

28 4. Kaufpreisfindung und Bewertungsmethoden k. Fazit Bewertungsmethoden i. Ergebnisse stark abhängig von der gewählten Methode ii. Es gibt keine allgemeingültige Methode, auch die Methode BÄK und KBV soll nicht rechtsverbindlich sein iii. Steuerberater kann hilfreich zur Seite stehen iv. Checkliste notwendige Unterlagen bei Praxisübergaben als Anlage 1 beigefügt v. Vergleichszahlen vi. Bei einer Neugründung liegt das Aufgaberisiko innerhalb von drei Jahren bei über 50%, da jeder Patient neu gewonnen und längerfristig gebunden werden muss (Quelle Rebmann Research) vii. Grundsätzlich ist die Übernahme einer bestehenden Praxis bzw. der Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft einer Neugründung vorzuziehen und auch Regelfall viii. Das Investitionsvolumen für eine Arztpraxis liegt im Schnitt bei einer Übernahme oder Neugründung in etwa gleich hoch zwischen und (bei Zahnärzten ca ), Tendenz sinkend durch RLV und weniger Nachfrager ix. Im Vergleich zu anderen freien Berufen ist das Insolvenzrisiko gering 27

29 Was bleibt übrig? 28

30 5. Einkommensteuer a. Übergangsgewinn: Sofern der Praxisabgeber, was regelmäßig der Fall sein dürfte, seinen Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt ( 4 Absatz 3 EStG), ist auf den Veräußerungszeitpunkt ein Übergangsgewinn nach bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln Diese Übergangsgewinnermittlung umfasst sämtliche Erträge und Ausgaben, welche durch den laufenden Praxisbetrieb bis zum Zeitpunkt der Veräußerung wirtschaftlich verursacht worden sind, allerdings erst später zu- und abfließen (Bsp.: offene Honorarforderungen privat und KV, Kosten der Finanzbuchhaltung für den Zeitraum bis zur Praxisübergabe) Dieser Gewinn unterliegt keinerlei begünstigten Besteuerung 29

31 5. Einkommensteuer b. Veräußerungsgewinn Kaufpreis + Verkehrswert entnommenen Betriebsvermögens abzgl. steuerlicher Restbuchwerte Freibetrag (nur einmal im Leben gewährbar): Für über 55-Jährige/dauernd Berufsunfähige in Höhe von ,- Allerdings Kürzung, soweit der Veräußerungsgewinn ,- übersteigt Ab einem Veräußerungsgewinn von ,- erfolgt demnach eine anteilige Kürzung Liegt der Veräußerungsgewinn bei ,-, beträgt der Freibetrag 0,- Ermäßigter Steuersatz (nur einmal im Leben gewährbar): halber Steuersatz (56%), mindestens aber 14% 30

32 5. Einkommensteuer Vor diesem Hintergrund sollte der Veräußerungszeitpunkt (wirtschaftlicher Übergang) auf den Beginn eines Kalenderjahres terminiert werden (frühestens des Folgejahres): Neben Veräußerungsgewinn dann im Wesentlichen lediglich Übergangsgewinn steuerrelevant Da übrige Einkünfte somit niedriger, im Zweifel niedrigere steuerliche Progression Vorgenannte Grundsätze gelten für den Fall der Abgabe des gesamten Anteils eines Arztes an einer Berufsausübungsgemeinschaft gleichermaßen. Eine übergangsweise Angestelltentätigkeit für den Nachfolger (hierbei gem. 6 Absatz 3 a SGB V übrigens keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht, sofern älter als 55 Jahre) ist für die Steuerbegünstigung unschädlich, da allein die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist, was eine nachfolgende Angestelltentätigkeit nicht ausschließt (vgl. statt vieler nur Schmidt EStG 34. Auflage 2015, 18 Rdn. 227). 31

33 5. Einkommensteuer c. Sonderprobleme Die Abgabe der Praxis aus einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) heraus ist oftmals zu präferieren, weshalb bei abzugebender Einzelpraxis ggfs. erst eine solche zu begründen bzw. in eine solche einzusteigen ist. Gründe: Vorteile im Nachbesetzungsverfahren Anteiliger Wert des Gesellschaftsanteils an einer BAG wird in der Regel höher veranschlagt als derjenige einer entsprechenden Einzelpraxis (da nach allg. Erfahrung längere Patientenbindung) Einstieg in eine gemeinschaftliche und damit i.d.r. günstigere Kostenstruktur für einen Nachfolger attraktiver 32

34 5. Einkommensteuer steuerliche Wege der Vorschaltung einer gesellschaftlichen Beteiligung: Einbringung der Einzelpraxis in das gesamthänderische Gesellschaftsvermögen zum Buchwert nach 24 UmwStG möglich, wenn jedenfalls nicht unmittelbar oder mittelbar eine Zuzahlung anderer Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft erfolgt (ansonsten laufender, d. h. nicht begünstigter Veräußerungsgewinn) In diesem Falle lediglich anteilige jährliche Versteuerung stiller Reserven für verbleibende Zeit der Beteiligung über Ergänzungsbilanz Alternativ Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter der Einzelpraxis ins Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert gem. 5 Absatz 5 Satz 2 EStG 33

35 5. Einkommensteuer Achtung bei vor Veräußerung erfolgten Buchwertfortführungen, für welche Behaltensfristen laufen. Beispiel: A betreibt seit Langem gemeinsam mit B eine BAG. A ist angesichts der wachsenden Differenzen mit B der Auffassung, dass er seinen Praxisanteil aus der BAG heraus nicht zu wirtschaftlich vernünftigen Konditionen wird veräußern können. A und B lösen Ihre BAG daher auf, indem die Gesellschafter anteilige wesentliche Betriebsgrundlagen (Patientenstamm etc.) erhalten, auf deren Grundlage sie fortan jeweils Einzelpraxen betreiben. A möchte nun seine Einzelpraxis steuerbegünstigt an C veräußern. 34

36 5. Einkommensteuer Aber: Die Einzelpraxis des A ist im Wege einer Realteilung aus der BAG A-B hervorgegangen. Hierdurch werden die von A durch Realteilung erworbenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zunächst steuerneutral zum Buchwert in seine Einzelpraxis überführt. Veräußert er diese aber binnen 3 Jahren nach Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr der Realteilung, muss er rückwirkend auf jenen Zeitpunkt die Differenz zwischen Verkehrswert und steuerlichem Buchwert versteuern und dies ohne steuerliche Begünstigung. 35

37 5. Einkommensteuer Vorsicht bei zu starker vertraglicher Einengung gesellschaftsrechtlicher Befugnisse eines neuen Gesellschafters! Problematik der Honorarrückforderung etc. im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Gemeinschaftspraxis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne seit BSG-Urteil vom (B 6 KA 7/09) In dieser Hinsicht nach überwiegender Auffassung unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl Nullbeteiligungsgesellschaft möglich, sofern nur nach spätestens 2 3 Jahren eine Beteiligung des Gesellschafters am immateriellen Wert erfolgt Ertragsteuerlich kann diese gesellschaftsrechtliche Gestaltung indes unabhängig von einer sozialversicherungsrechtlichen Anerkennung zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Berufsausübungsgemeinschaft führen, wenn der neue Gesellschafter weder Mitunternehmerinitiative noch risiko aufweist, (Gewerbesteueranrechnung nur bis Gewerbesteuerhebesatz von 380%; Bsp.: Hebesatz Bonn derzeit bei 490%, Köln 475%). Beachte Stempeltheorie! 36

38 5. Einkommensteuer Die Gefahr einer Gewerblichkeit der gesamten BAG besteht nicht nur in der skizzierten Konstellation einer Nullbeteiligungsgesellschaft, weil der Neugesellschafter mangels steuerlicher Mitunternehmerstellung tatsächlich ein Angestellter ist, welcher - schon weil man ihn als Gesellschafter betrachtet hat - nicht durchgehend überwacht und angeleitet wurde (Verstoß gegen Stempeltheorie), sondern natürlich erst recht, wenn eine offizielle Anstellung zwar durchaus gegeben ist (Job-Sharing-Anstellung oder in Angestelltenstelle gewandelte hälftige/gesamte Zulassung), es allerdings an der erforderlichen Überwachung und Anleitung mangelt, weil dies gar nicht denkbar/darstellbar ist (u. a. im Falle der Tätigkeit des Angestellten in anderer Betriebsstätte/Zweigpraxis) 37

39 6. Umsatzsteuer a. Grundsätze Leistungen eines Arztes oder eines Angehörigen eines arztähnlichen Berufes sind zwar umsatzsteuerbar, allerdings umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen ( therapeutischer Zweck im Vordergrund ). Beispiele für Umsatzsteuerpflicht Schönheitsoperationen, es sei denn, sie sind medizinisch indiziert Vaterschaftstest Prognosegutachten im Rahmen des Strafvollzugs Gutachten zur Rente mit Prüfung der Möglichkeit zur Rehabilitation Ggfs. Nutzungsüberlassungen Kleinunternehmerregelung bei Umsätzen bis p.a. entsteht grds. keine Umsatzsteuerpflicht 38

40 6. Umsatzsteuer b. Umsatzsteuerpflicht des Verkaufserlöses? Umsatzsteuerbarkeit (1. Stufe) Einzelpraxis wird mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen in ihrer Gesamtheit an den Erwerber übertragen und Tätigkeit des Vorgängers im bisherigen Wirkungskreis wird eingestellt Als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar ( 1 Absatz 1 a UStG) Einzelpraxis wird nur zum Teil veräußert (Bsp.: Nur der kassenärztliche Bereich wird veräußert, während die privatärztliche Tätigkeit fortgeführt wird) Grundsätzlich umsatzsteuerbar, da auch keine Teilbetriebsveräußerung im steuerlichen Sinne vorliegt 39

41 6. Umsatzsteuer Gesellschaftsanteil an einer Berufsausübungsgemeinschaft wird gegen Abfindung übertragen Je nach Einzelfall ebenfalls grundsätzlich umsatzsteuerbar Einbringung einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (entgeltlicher Vorgang) Ebenfalls grundsätzlich umsatzsteuerbar (jedenfalls dann, wenn nicht die gesamte Einzelpraxis eingebracht wird, z. Bsp. bei Fortführung der privatärztlichen Tätigkeit in Einzelpraxis) 40

42 6. Umsatzsteuer Umsatzsteuerbefreiung (2. Stufe) für umsatzsteuerbaren Vorgang? Soweit das körperliche Inventar betroffen ist, Steuerbefreiung nach 4 Nr. 28 UStG, wenn (nicht soweit ) dieses ausschließlich für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten verwendet wurde. Sofern diese Gegenstände in nur geringfügigem Umfange für nicht umsatzsteuerfreie Umsätze verwandt wurden (höchstens 5%) und insoweit auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, ist die Steuerbefreiung gleichwohl vollumfänglich anzuwenden (Abschnitt Absatz 2 UStAE). Soweit immaterielle Wirtschaftsgüter betroffen sind (good will, kassenärztliche Zulassung), wurde bislang ebenfalls die Steuerbefreiung gem. 4 Nr. 28 UStG gewährt, obwohl diese ihrem Wortlaut nach lediglich die Lieferung von Gegenständen erfasst. 41

43 6. Umsatzsteuer Dies ist seit der Entscheidung des EuGH vom , BStBl. II 2011, 559 (C-242/08, Rs. Swiss Re Germany Holding), welcher sich die Finanzverwaltung mit Wirkung ab dem angeschlossen hat (BMF-Schreiben vom ), indes überholt. Die Übertragung der immateriellen Wirtschaftsgüter unterliegt daher mangels Befreiungsvorschrift grds. der Umsatzsteuerpflicht zu 19%. Absehen von der Steuererhebung (3. Stufe) wegen Kleinunternehmerschaft? Sofern der steuerpflichtige Umsatz des Übertragenden im Jahr vor der Veräußerung ,- tatsächlich nicht überstiegen hat und im Jahr der Veräußerung ,- voraussichtlich nicht übersteigen wird, unterbleibt die Erhebung der anfallenden Umsatzsteuer. 42

44 6. Umsatzsteuer Hinsichtlich der Frage, ob die Umsatzgrenzen überschritten werden, sind die vereinnahmten Erlöse ohne steuerfreie Umsätze sowie ohne Erlöse aus der Veräußerung von steuerlichem Anlagevermögen (wozu insbesondere auch der good will zählen dürfte) zu betrachten. Probleme könnten sich insoweit mit Sicherheit in den Fällen ergeben, in welchen der Praxisabgebende die Vorjahresgrenze von ,- überschritten hat Hierbei ist zum Einen sein Umsatz aus der ärztlichen Tätigkeit, soweit dieser nicht umsatzsteuerbefreit war (Bsp.: Gutachten, Vorträge etc.), mit seinen außerhalb der Praxis vereinnahmten umsatzsteuerrelevanten Umsätzen (bspw. Photovoltaikanlage, Ferienwohnungsvermietung) zu addieren Zudem könnte die Finanzbehörde die Annahme einer unterhalb von 5% liegenden Verwendung des Inventars für umsatzsteuerpflichtige Umsätze (inklusive umsatzsteuerpflichtiger Inventarnutzungsüberlassungen) in Zweifel ziehen (Beweislast liegt beim Praxisabgeber). 43

45 Checkliste Unterlagen bei Praxisübergaben Anlage 1 a. Einnahme-Überschuss-Rechnung mit Kontennachweis oder Bilanz mit GuV-Rechnung der letzten drei Jahre b. Abschreibungslisten mit historischen Anschaffungskosten c. aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) nebst Kontennachweis oder Sachkontensaldenliste für den aktuellen Zeitraum mit Vorjahresvergleichszahlen d. Lohnjournal (aktuell und vom Dezember des letzten Jahres) e. Mietvertrag f. Arbeitsverträge g. sonstige wichtige Verträge (z.b. Leasingverträge, Wartungsverträge, Kooperationsverträge) h. KV/KZV-Abrechnungen und RLV/QZV-Bescheide (mindestens die letzten 4 Quartale) i. bei Übergabe von Anteilen an Gemeinschaftspraxen o.ä. Gesellschaftsformen entsprechende Vertragsunterlagen (u.a. Gesellschaftsvertrag) 44

46 Anlage 2 45

47 46

48 47

49 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Betriebswirt Werner Kleine Steuerberater Poppelsdorfer Allee Bonn Tel. 0228/ Fax 0228/ Beratung aus einem Guss Praxisbereich und Privatsphäre 48

50 Haftungsausschluss Bei den angesprochenen Themen handelt es sich um allgemeine Hinweise und Empfehlungen, die keine Einzelberatung durch einen Steuerberater ersetzen können. Das Skript wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Gleichwohl kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. 49

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