Lösungsskizze zum Abschlußfall Bürgschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsskizze zum Abschlußfall Bürgschaft"

Transkript

1 LEO WS 2004/2005, Kreditsicherungsrecht/Bürgschaft Gunther Thomas / LS Prof. Häuser / Universität Leipzig Lösungsskizze zum Abschlußfall Bürgschaft 1 A. Allgemeines Die Klausur beschäftigt sich im wesentlichen mit der Bürgenhaftung sowie den Rückgriffsansprüchen des Bürgen gegenüber dem Schuldner und einem weiteren Bürgen. Diese Klausur ist von mittlerem Schwierigkeitsgrad. Die Aufgabestellung und die Reihenfolge der Bearbeitung ergeben sich aus den zwei gestellten Fragen, wobei die Reihenfolge einzuhalten war, da die Fragen aufeinander aufbauen. Der Umfang der Aufgabe orientiert sich an einer fünfstündigen Bearbeitungszeit, jedoch liegt sie an der Grenze dessen, was insgesamt bearbeitet werden kann. B. Lösungsskizze 1. Frage: Ansprüche der S gegen B und O. I. Ansprüche der S gegen B Abs. 1 BGB a) Bürgschaftsvertrag zwischen S und B. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge nach 765 Abs.1 BGB gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Einstandspflicht kann auch für eine künftige Verbindlichkeit übernommen werden ( 765 Abs. 2 BGB). Dabei kennzeichnet sich die Haftung des Bürgen dadurch, daß eine selbständige Schuld des Bürgen entsteht, die sich aber als akzessorische Verbindlichkeit an eine fremde, die Hauptschuld, anlehnt (vgl. Abgrenzung des Schuldbeitritts zur Bürgschaft Reinicke/Tiedtke Kreditsicherung, 4. Aufl. Rd. 4; Palandt/Heinrichs Überbl. v. 414 Rd. 4.). Inhalt des Bürgschaftsvertrages ist die Einigung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger über die Person des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll. aa) Einigung am Fraglich ist, ob B bereits am eine wirksame Bürgschaftserklärung abgegeben hat. Die Bürgschaftserklärung als Angebot ( 145 BGB) setzt voraus, daß in ihr sämtliche Bestandteile enthalten sind, die zur Schließung des Vertrages notwendig sind. Das Angebot muß inhaltlich so bestimmt sein, daß die Annahme durch eine bloße Zustimmung des anderen erfolgen kann. Wesentliche Bestandteile des Bürgschaftsvertrages (essentialia negotii) sind der Verbürgungswille des Bürgen, die Person des Hauptschuldners und des Gläubigers sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll (vgl. Palandt/Sprau 765 Rd. 6.). Am hat B lediglich ein Bürgschaftsformular ohne die Angabe des Betrages, für den er sich verbürgen wollte, unterschrieben. Für ein wirksames Angebot fehlte damit die Angabe der Bürgschaftssumme, so daß kein wirksames Angebot auf Abschluß eines Bürgschaftsvertrages vorlag. bb) Einigung am

2 LEO WS 2004/2005, Kreditsicherungsrecht/Bürgschaft Gunther Thomas / LS Prof. Häuser / Universität Leipzig 2 B könnte jedoch am eine den inhaltlichen Anforderungen entsprechende Bürgschaftserklärung abgegeben haben. B teilt S am mit, daß er sich in Höhe von Euro gegenüber S für die Hauptschuld des M verbürgen will. In dieser Bürgschaftserklärung sind alle wesentlichen Bestandteile einer Bürgschaft enthalten, so daß B ein Angebot im Sinne des 145 BGB abgegeben hat. Dieses Angebot hat S durch die entsprechende Ergänzung des Bürgschaftsformulars zumindest konkludent angenommen. b) Schriftform gem. 766 S. 1 BGB Grundsätzlich bedarf die Bürgschaftserklärung der Schriftform gem. 766 S. 1, 126 Abs. 1 BGB. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Erklärung gem. 125 S. 1 BGB nichtig. Ausnahmsweise ist die Schriftform jedoch gem. 350 HGB entbehrlich. aa) Entbehrlichkeit der Schriftform gem. 350 HGB Die Bürgschaftserklärung bedarf gem. 350 HGB nicht der Schriftform des 766 S. 1 BGB, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft i.s.d. 343, 344 HGB ist. Gem. 343 Abs. 1 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. B ist als Gemüsegroßhändler gem. 1 Abs. 1 u. Abs. 2 HGB Kaufmann. Gem. 344 Abs. 1 HGB gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Die Widerlegung zum Nachteil des Geschäftspartners, hier S, setzt voraus, daß dieser den privaten Charakter des Geschäfts kannte oder kennen mußte (BGH WM 1976, 424, 425; Baumbach/Hopt, 30. Aufl. 344, Rd.3). Zwar hat B die Verhandlungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zu seinen eigenen Bankgeschäften getätigt, jedoch weiß S, daß die Bürgschaft allein im Interesse des M abgegeben wurde. Daher ist davon auszugehen, daß die Bürgschaft eine Privatangelegenheit des B ist. Folglich greift 350 HGB nicht ein, so daß die Bürgschaftserklärung des B der Schriftform gem. 766 S. 1 BGB bedarf. bb) Form des 766 S. 1. i.v.m. 126 Abs. 1 BGB Zur Wahrung der Schriftform i.s.d. 766 S. 1 BGB ist die eigenhändige Unterschrift des Bürgen unter die Bürgschaftserklärung erforderlich ( 126 Abs. 1 BGB). Fraglich ist, ob die Bürgschaftserklärung des M diesen Anforderungen genügt, da B die Unterschrift bereits am leistete, eine Einigung über die Bürgschaft aber erst telefonisch am vorlag. Ob die Bürgschaftserklärung aufgrund der vorweg blanko gegebenen Unterschrift ohne die Eintragung eines Bürgschaftsbetrages der Schriftform genügt und damit wirksam ist, ist zweifelhaft. Die Schriftform setzt voraus, daß die zu unterschreibende Urkunde inhaltlich vollständig ist und daß der Aussteller die Urkunde unterzeichnet hat. Ist der zu unterschreibende Text nicht vollständig, so wird von einer Blankounterschrift gesprochen (vgl. Palandt/Heinrichs 126 Rd. 6.). Da B die Bürgschaftserklärung bereits am unterschrieben hat, obwohl der Bürgschaftsbetrag in der Erklärung noch nicht eingetragen war, liegt eine sog. Blankettbürgschaft vor. Zwar ist eine Blankounterschrift grundsätzlich zulässig und genügt grundsätzlich der Form des 126 S.1 BGB (BGHZ 22, 128, 132.). Jedoch kann sich aus dem Schutzzweck der Formvorschriften etwas anderes

3 LEO WS 2004/2005, Kreditsicherungsrecht/Bürgschaft Gunther Thomas / LS Prof. Häuser / Universität Leipzig 3 ergeben. 766 S. 1 BGB stellt besondere Anforderungen an die Form bei einer Bürgschaft. Dem Bürgen soll vor der Unterschriftsleistung bewußt gemacht werden, in welcher Höhe er sich gegenüber dem Gläubiger verbürgt (vgl. BGH NJW 1996, 1467, 1468.). Danach genügt für eine wirksame Bürgschaft die Blankounterschrift des B unter das Bürgschaftsformular nicht. Durch das nachträgliche Einfügen der Bürgschaftssumme von Euro durch einen Mitarbeiter der S könnte nachträglich eine wirksame Bürgschafteerklärung entstanden sein. Zur Vervollständigung der Bürgschaftsurkunde kann der Bürge sich eines Vertreters bedienen, wenn er selbst die Vervollständigung nicht eigenhändig vornehmen kann. Dieser Vertreter bedarf einer Vollmacht ( 167 BGB), die grundsätzlich nicht der Form bedarf und damit formfrei ist, ( 167 Abs. 2 BGB). 167 Abs. 2 BGB ist im Falle der Bürgschaft jedoch teleologisch zu reduzieren. 766 S. 1 BGB dient ausschließlich dem Zweck, den zukünftigen Bürgen vor einer Übereilung zu schützen, nämlich den Bürgen vor den Gefahren der Haftung zu warnen. Daher bedarf auch die Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft oder die Befugnis zur Ergänzung des Blanketts der Schriftform ( BGH NJW 1996, 1467, 1468 = BGHZ 132, 119ff.). B hat S lediglich telefonisch eine sog. Ausfüllungsermächtigung gegeben, so daß diese Vollmacht nicht der Schriftform genügte. Die Bürgschaftserklärung ist demnach unwirksam komplettiert worden. Folge der fehlenden Schriftform ist die Formnichtigkeit gem. 125 Satz 1. Sollten die Bearbeiter die Formwirksamkeit, entgegen der BGH-Rechtsprechung, angenommen haben, wäre noch 181 BGB anzusprechen gewesen (BGH NJW 1996, 1467, 1468, 181 BGB ist dort als zusätzliches Argument für die vorgenommene Wertung genannt). Denn dadurch, daß ein Mitarbeiter der S das Bürgschaftsformular ausfüllt, könnte ein unzulässiges Insichgeschäft vorliegen. Nach 181 BGB kann ein Vertreter, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Da S, vertreten durch ihren Mitarbeiter, als Gläubigerin und zugleich Vertreterin des B handelte, liegt ein unzulässiges Insichgeschäft vor. Eine Ausnahme, etwa durch eine Gestattung des B oder die Erfüllung einer Verbindlichkeit, ist nicht anzunehmen. Daher ist der Bürgschaftsvertrag auch unter dem Gesichtpunkt der Stellvertretung des B durch den Mitarbeiter der S unwirksam, so daß keine wirksame Einigung über die Bürgschaft zustande gekommen ist. cc) Unzulässige Berufung auf die Formunwirksamkeit, 242 BGB Eine mißbräuchliche Berufung des B auf die Formunwirksamkeit der Bürgschaft liegt nicht vor. Nur wenn der Gläubiger auf die Formwirksamkeit der Urkunde vertraute, etwa weil die nachträgliche Hinzufügung des Betrages durch einen Dritten erfolgte, müßte der Bürge die Erklärung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten analog 172 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen (vgl. BGHZ 132, 119, 127f.). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger selbst die Ausfüllung, wie im vorliegenden Fall nach dem Telefonat, vorgenommen hat. 2. Ergebnis: S hat gegenüber B keinen Anspruch auf Zahlung von Euro.

4 LEO WS 2004/2005, Kreditsicherungsrecht/Bürgschaft Gunther Thomas / LS Prof. Häuser / Universität Leipzig 4 Anmerkung: Die Umdeutung ( 140 BGB) einer formunwirksamen Bürgschaft in einen Schuldbeitritt verstößt gegen den Schutzzweck des 766 BGB und ist daher ausgeschlossen (Palandt/Heinrichs Überbl. v. 414 Rd. 4 a. E.). II. Ansprüche S gegen O Abs. 1 BGB a) Bürgschaftsvertrag (+) b) Schriftform gem. 766 S. 1 BGB (+) c) Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages wegen Anfechtung, 142 Abs. 1 BGB aa) Anfechtungserklärung gem. 143 Abs. 1 BGB, (+) bb) Anfechtungsgründe gem. 119 Abs. 2 und 123 Abs. 1 BGB (1) 119 Abs. 2 BGB O ficht an, weil er sich über die Kreditwürdigkeit des M geirrt habe. Es handelt sich um einen Irrtum über die Eigenschaft einer Person, mithin die Kreditwürdigkeit des M. Fraglich erscheint jedoch, ob der Bürge die Bürgschaft wegen eines Irrtums über die Kreditwürdigkeit des Schuldners anfechten kann. Im Hinblick auf die Bürgschaft ist das Anfechtungsrecht gem. 119 Abs. 2 BGB dahingehend einzuschränken, daß der Bürge nicht wegen eines Irrtums hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Schuldners anfechten kann, da die Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger gerade dieses Risiko abdecken soll. Insoweit ist das Anfechtungsrecht nach 119 Abs. 2 BGB durch die Besonderheiten der Bürgschaft abbedungen. Damit besteht kein Anfechtungsgrund gem. 119 Abs. 2 BGB (zur überwiegenden Ansicht vgl. MünchKomm/Habersack 3. Aufl. 765 Rd. 37; Palandt/Sprau 765 Rd. 4; widersprüchlich dazu Palandt/Heinrichs 119 Rd. 26 mit Bezug auf BayOblG DB 1988, 1846, 1847, das in einem Nebensatz die Anfechtungsmöglichkeit nach 119 Abs. 2 BGB anspricht.) (2) 123 Abs. 1 und Abs. 2 BGB O kann den Bürgschaftsvertrag mit S gem. 123 BGB nur dann anfechten, wenn ihr die Täuschung des M, also eines Dritten, zuzurechnen ist. Die Täuschung des Dritten ist dem anderen Vertragspartner dann zuzurechnen, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte ( 123 Abs. 2 S. 1 BGB). Da S weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Kreditwürdigkeit des M hatte, muß S sich die Täuschung des M nicht zurechnen lassen. d) Wegfall der Geschäftsgrundlage Unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stellt sich die Frage, ob der Bürge sich darauf berufen kann, daß der Hauptschuldner das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Dabei ist zunächst zu fragen, ob die Kreditwürdigkeit des M Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrages geworden ist. Dies ist wohl zu verneinen, da die Bürgschaft gerade das Risiko der Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners auf den Bürgen abwälzt. Würde man diesen Gesichtspunkt zur beachtlichen Geschäftsgrundlage machen, würde sich die Risikoverteilung umkehren (vgl. Palandt/Sprau 765 Rd. 11.).

5 LEO WS 2004/2005, Kreditsicherungsrecht/Bürgschaft Gunther Thomas / LS Prof. Häuser / Universität Leipzig 5 e) Einwendungen aus 242 BGB Möglicherweise hat S gegenüber B eine vorvertragliche Aufklärungspflicht aus der Anbahnung des Bürgschaftsverhältnisses durch die nicht erfolgte Information über die desolate finanzielle Lage des M verletzt, die B gem. c.i.c. ein Schadenersatzrecht geben würden. (vgl. Palandt/Sprau 768 Rd. 1.) Eine Pflichtverletzung der S in Form einer Aufklärungspflichtverletzung ist aber nicht ersichtlich, da S die Insolvenz des M nicht kannte. 2. Bürgschaftsfall (+) 3. Einrede aus 771 BGB Grundsätzlich kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Die Einrede der Vorausklage ist in Nr. 7 des Bürgschaftsvertrages abbedungen. Fraglich ist, ob diese Vereinbarung wirksam ist und einer Kontrolle dem Recht der AGB standhält. Es handelt sich um AGB gem. 305 Abs. 1 BGB, früher 1 AGBG, die auch wirksam in den Bürgschaftsvertrag einbezogen ist. In dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage kann keine unangemessene Benachteiligung gem. 307 Abs. 1 BGB, fürher 9 Abs. 1 AGBG gesehen werden, da das Gesetz selbst in 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage als mögliche Gestaltungsform vorsieht (vgl. BGHZ 95, 350, 361.), so daß es sich nicht um einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ( 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, früher 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) handelt. 4. Rechtsfolge: S hat gegen O einen Anspruch aus der Bürgschaft gem. 765 Abs. 1 BGB in Höhe von Euro. 2. Frage: Ansprüche des B gegen M und O I. Ansprüche des B gegen M 1. Anspruch gem. 670 BGB Zwischen O und M besteht ein Auftragsverhältnis und nicht lediglich ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, da in der Regel nicht anzunehmen ist, daß der Bürge die Bürgschaft ohne rechtsgeschäftliche Bindung übernimmt. Auch wenn B ursprünglich nicht wirksam Bürge geworden ist, handelt es sich bei seiner Zahlung auch um ein freiwilliges Vermögensopfer im Auftrag des M an S. B hat gegen M daher einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. 670 BGB in Höhe von Euro. 2. Anspruch gem. 774 Abs. 1 S. 1, 488 Abs. 1, früher 607 Abs. 1 BGB B müßte als Bürge gezahlt haben. Wegen der Formunwirksamkeit der Bürgschaft bestand für ihn zwar keine Verpflichtung zur Zahlung. Fraglich ist jedoch, ob B durch die Zahlung der Euro an S Bürge geworden ist. Gem. 766 S. 2 BGB wird durch die Zahlung des Bürgen der Mangel der Form geheilt, so daß B auch der Rückgriffsanspruch des Bürgen gem. 774 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht.

6 LEO WS 2004/2005, Kreditsicherungsrecht/Bürgschaft Gunther Thomas / LS Prof. Häuser / Universität Leipzig B hat als Bürge den Gläubiger S befriedigt. Damit geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner im Wege der cessio legis auf ihn über, jedoch nur in Höhe der geleisteten Zahlung (vgl. 774 Abs. 1 S. 1 BGB soweit ). Damit hat B gegen M einen Anspruch auf Zahlung von Euro. 6 II. Ansprüche des B gegen O 1. Anspruch gem. 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 S. 1 BGB Ein solcher Rückgriffsanspruch setzt voraus, daß B und O Mitbürgen sind. Ob B und O jedoch Mitbürgen sind ist aber zweifelhaft, da beide nur einen Teil der Forderung der S gegen M durch ihre Bürgschaft sichern. Möglich erscheint daher auch, daß B und O für unterschiedliche Teile der Hauptschuld bürgen. a) B und O als Mitbürgen Nach 769 BGB kann der Gläubiger gem. 421 BGB jeden der Mitbürgen auf die gesamte Bürgschaftssumme in Anspruch nehmen, soweit denn von beiden Bürgen eine solche eingegangen wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernommen sein sollte. Als Voraussetzungen der Mitbürgschaft verlangt 769 BGB im Gegensatz zu 427 BGB, daß sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen. Voraussetzung ist daher die Identität der gesicherten Forderung (vgl. Münch- Komm/Habersack 769 Rd. 2). An der Identität der gesicherten Forderung können schon Zweifel bestehen, da jeder der Bürgen nur für einen Teil der Darlehensumme von Euro haftet. Andererseits soll hier ein und dieselbe Forderung, nämlich die aus dem Darlehensvertrag des M mit S, gesichert werden. 769 BGB kann jedoch auch dahingehend ausgelegt werden, daß die beiden Bürgschaften nicht addiert werden (vgl. Hadding/Häuser/Welter Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts S. 630), d.h. daß der Darlehensbetrag von Euro nur zu Euro besichert ist, allerdings dann gesamtschuldnerisch durch B und O. Gerade dieses Ergebnis wollte S jedoch durch die beiden Bürgschaften über Euro jedoch verhindern. Daher läßt sich die Mitbürgschaft durch die Berücksichtigung der Interessenlage der S mit guter Begründung ablehnen. Werden B und O als Mitbürgen angesehen, hat B gegen O einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bemißt sich nach 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der den Gesamtschuldnern einen gleichen Anteil auferlegt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Damit hätte B gegen O einen Anspruch auf Euro. b) B und O als Bürgen unterschiedlicher Teile der Hauptschuld Eine Teilbürgschaft ist anzunehmen, wenn für Teilbeträge einer einheitlichen, nicht in selbständige Einzelforderungen zerlegte Verbindlichkeit, eine Bürgschaft übernommen wurde. Im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis müssen Gläubiger und Teilbürge von der Gesamtforderung einen gegenständlich individualisierbaren Teil abgrenzen (vgl. MünchKomm/Habersack 765 Rd. 122.). Die Annahme einer Teilbürgschaft ist aufgrund der oben genannten Erwägungen, nämlich die vollständige Besicherung des gesamten Darlehensbetrages, vorzuziehen. Wenn B und O lediglich Teilbürgen sind, hat B gegen O keinen Ausgleichsanspruch. Denn B hat seine Bürgschaft für den Teil der Hauptverbindlichkeit in Höhe von Euro erfüllt. c) Stellungnahme

7 LEO WS 2004/2005, Kreditsicherungsrecht/Bürgschaft Gunther Thomas / LS Prof. Häuser / Universität Leipzig 7 Beide Ansichten können vertreten werden. Bei der Argumentation sind die Konsequenzen für die Ausgleichsansprüche zu beachten. Einfacher zu vertreten und mit Rücksicht auf das Interesse des Gläubigers wohl auch überzeugender ist die Lösung, daß B und O Bürgen unterschiedlicher Teile sind. 2. Anspruch gem. 774 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 412, 401 Abs. 1 und 765 BGB Mit dem Übergang der Hauptforderung gehen auch die für die Forderung bestellten Sicherungsrechte kraft Gesetzes gem. 412, 401 Abs. 1 BGB auf den Bürgen über. Fraglich ist nur, unter welchen Voraussetzungen. Auch hier kommt es auf die Unterscheidung zwischen Mit- und Teilbürgschaft an. a) B und O als Mitbürgen Sind B und O Mitbürgen, geht die Bürgschaft des O auf B in Abweichung von 401 Abs. 1, 412 BGB nur im Verhältnis eines entsprechenden Ausgleichsanspruches über (vgl. MünchKomm/Habersack 774 Rd. 22). Diese Einschränkung ergibt sich aus 426 BGB, der nach 774 Abs. 2 BGB bei Mitbürgen gilt. Danach wäre die Bürgschaft des O in Höhe von Euro auf B übergangen. b) B und O als Teilbürgen Wenn B und O Teilbürgen sind, dann besteht kein Ausgleichsanspruch zwischen den Bürgen, da für den Teil, für den die eigene Sicherheit besteht, keine weitere Sicherheit bestellt wurde, die gem. 412, 401 Abs. 1 BGB übergehen könnte.

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778

2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Die Bürgschaft: 765-778 2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Vorbemerkung 1) Die Sicherungsfunktion der Bürgschaft Durch den Bürgschaftsvertrag wird der Bürge gemäß 765 I gegenüber dem Gläubiger einseitig

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I Lösungsvorschlag Fall 5: Ausgangsfall B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 3000 gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Voraussetzung

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht 1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1

Gliederung1. Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, KE 1 (Handelsrecht) Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Verf.: wiss. Mitarbeiterinnen Gabriele Milanovic/Lydia Gudera 1 Gliederung1 A. Anspruch V gegen W auf Zahlung von 4000,- DM AGL: 535 S. 2 BGB I. wirksamer Mietvertrag W-V 1. wirksames Angebot des W a)

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben.

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am 26. 11. 2007 abgegeben. Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 22 A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen I. Anspruch des F gegen L auf Zahlung von 100 aus

Mehr

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.

Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer. Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.

Mehr

Der Mieter zahlt nicht

Der Mieter zahlt nicht Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

I. Abschluss eines Darlehensvertrages

I. Abschluss eines Darlehensvertrages B könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Gelddarlehensvertrag zustande gekommen ist 1. I. Abschluss eines Darlehensvertrages

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Examensrepetitorium Sachenrecht

Examensrepetitorium Sachenrecht Examensrepetitorium Sachenrecht Fall 4 "Wer zuerst zahlt... Die B-Bank gibt der A-GmbH in Höhe von 100.000,- ein Darlehen. Dafür räumt der S zur Sicherheit an seinem Hausgrundstück eine erstrangige Grundschuld

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr