Boumonn-Czichon & Portner Bremen - Hildesheim. Slellungnohme. zum
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- Edith Huber
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1 Boumonn-Czichon & Portner Bremen - Hildesheim ß" & & Bremen < Bernhord Boumonn-(zithon Rerhtssnwoh forhonwoh Iür Arbeilsrechl Michoel Dembski Rerhlsanwoh und Nolor Forhonwolt Iür f omilienrerht [orhonwoh f ür 5oziulrethl Miro Golhmonn, M.[.8. Rerhlsonwöllin Forhonwöhin für Arbeilverht Borboro Kopp Re(hlsonwältin Iarhonwähin f ür 5lrof rerhl Msnfred Weidenborh Dipl.- Belriebswirl Sleuetbetoler tilll:l:ri:: * lrel. ir. llrirl *rrlr lll:rrrrll Slellungnohme zum Büro Bremen < Am Hulsberg Bremen Tel.: {0421} Fox: (0421 ) 43933'33 t-mnil: btp6lnwn.de Kirchengeselz der Föderofion Evongelischer Kirchen in Mitleldeufschlond Über dos Verfohren zur Regelung der Arbeitsverhöltnisse der Mitorbeiterinnen und Mitqrbeiler im Dienst des Diokonischen Werkes evongelischer Kirchen in Mitleldeufschlond e. V. Forh in der Anwahszenlrole Die Föderotion EKM beobsichtigt eine Novellierung des ARRG-EKM vom 20. November 2004.lm Folgenden soll im Auftrog des Gesomtousschusses der Mitorbeitervertretungen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf Stellungenommen werden. l. Grundsötzliches Durch dos Arbeitsrechtsregelungsgesetz wird dos Verfohren besiimmt, in dem die Arbeitsbedingungen der Mitorbeiierinnen und Mitorbeiter diokonischer Einrichiungen Evongelischer Kirchen in Mitteldeutschlond festgesetzt werden. Durch dos Arbeitsrechtsregelungsgesetz ist der dos kirchliche Selbsiverstöndnis Boumonn-(zichon & Porlner Gesellsrhoft bürqerlichen Rechts
2 a - z - prögende Leiigedonke der Dienstgemeinschoft umzusetzen. Die Dienstgemeinschoft ist wesentlich dodurch geprögt, doss sie von einer konsensuolen Konfliktschlichtung unier Wohrung einer strukturellen Portnerschoft beider Seiten ousgeht. Ein Arbeitsverhölinis liegt donn vor, wenn obhöngige Beschöftigungegeoen ist. Wesen des Arbeitsverhöltnisses ist doher die sirukturelle Ungleichheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Diese strukturelle Ungleichheit besteht ouch in einem kirchlich / diokonisch geprögten Arbeitsverhöltnis. Strukturelle Portnerschoft, die dem Wesen der Dienstgemeinschoft entspricht, ist doher erst hezustellen. Dozu dient einerseits dos Mitorbeitervertretungsgeseiz, dos eine Teilhobe on betrieblichen Entscheidungen ermöglicht. Auch dos Arbeitsrechtsregelungsgesetz dieni der Herstellung struktureller Poritöi. Eine Bewertung des Gesetzentwurfs muss sich desholb zum Einen ouf die Froge fokussieren, ob die vorgesehenen Regelungen geeignet sind, die dem Wesen der Kirch entsprechende stru kturelle Portnerschoft herzustellen. Die in einem kirchenrechtlich legitimierten Verfohren festgesetzten Arbeitsbedingungen (Arbeitsvertrogsrichtlinien, Dienstvertrogsordnung usw.) wirken nicht unmittelbor ouf dos sökulor begründete Arbeiisverhöltnis. Es bedorf stets eines Tronsformotionsoktes, durch den kirchliches Recht in weltliches übertrogen wird. Bislong erfolgt die Tronsformotion durch einzelvertrogliche Bezugnohmeklouseln. Domit wird die Geltung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in dos Belieben der Arbeifsvertrogsporteien, foktisch in dos Belieben des jeweiligen Diensigebers gestellt. Es wird desholb zu untersuchen sein, ob und in welcher Weise der Gesetzentwurf geeignet ist, dem dorin eniholtenen Anspruch ouf Normotivitöi foktisch Geltung zu verschoffen. Dies isi ouch desholb von besonderer Bedeutung, weil eine strukturelle Verhondlungsportnerschofi nur donn gegeben ist, wenn beide Seiten on dos jeweilige Verhondlungsergebnis gebunden sind und nichi ouf olternotive Regelungen ousweichen können. Sowohl die Arbeitsvertrogsrichtlinien ols ouch die einzelnen Arbeitsvertröge gelten ols Allgemeine Geschöfisbedingungen, weil sie in ihrer inholtlichen Ausgestoltung nicht von den Arbeitnehmern beeinflusst werden können. Sie unierliegen doher der Kontrolle ols Allgemeine Geschöftsbedingungen. Zu prüfen ist desholb ouch, ob dos Arbeitsrechtsregelungsgeseiz die von der Rechtsprechung des Bundesorbeitsgerichtes gestellten Anforderungen on eine Leistungsbestimmung durch Dritte in Form einer Kommission erfüllt. 2. Die strukturelle Verhondlungsporitöt innerholb der Arbeitsrechtlichen Kommission wor in früheren Johren nur selten Gegenstond von Diskussionen. Solonge die kirchlichen Arbeitsbedingungen sich gonz oder im Wesentlichen on den Regelungen des öffenilichen Diensies orientierten, konnten diese sich die den Torifvertrögen (hier des öffentlichen Dienstes) innewohnende Richtigkeiisgewöhr "ousleihen". Gegenstond dieser geliehenen Legitimotion wor einerseits die Akzeptonz der Beschöftigten, ondererseits ober ouch deren rechtliche Anerkennung (BAG, 06.1 I.1996, 5 AZR 334/95 Für die /nholfskontrolle kirchlicher Arbeifsvertrogsrichtlinien sind die fürtorifvertröge ge/fenden Moßstöbe heronzuziehen, soweil Torifverfrogsregelungen gonz oder mif im Wesentlichen g/eichen lnhal-
3 -3- fen Übernommen werden). Infolge der Abkopplung von der Torifentwicklung des öffentlichen Dienstes kommt eine solche Beleihung nichi mehr in Betrocht. Die kirchliche Arbeitsrechtsregelung muss sowohl im Sinne einer inholtlichen legitimoiion ols ouch im Sinne einer rechtlichen Anerkennung eine eigene Rechifertigung schoffen, wos ols Verfohrensordnung nur durch ein entsprechend gleichmößigen Einfluss sicherndes Verfohren erfolgen konn. Die Leistungsbestimmung durch Dritte in Form einer Arbeitsrechilichen Kommission ist vom Bundesorbeitsgericht schon in der Entscheidung vom 06..l I.1996(. 0 AZR 287 /96) onerkonnt worden. Voroussetzung dofür ist ollerdings, doss es sich um eine unobhöngige und poritötisch besetzte Kommission hondeli. Domit hoi dos Bundesorbeitsgericht dos Erfordernis der strukturellen Verhondlungsportnerschoft moteriell umschrieben. Dos dem Bundesorbeitsgericht vorschwebende Modell einer unobhöngigen "Sochverstöndigenkommission" lösst sich nicht oufrecht erholten. Löngst ist offenkundig und nochgewiesen, doss die von beiden Seiien in die Kommissionen entsondten Mitglieder olles ondere ols unobhöngig sind. Zwqr unterliegen sie keinen formolen Bindungen und Weisungen der sie entsendenden Stellen. Foktischoben sie keinen - nennenswerten - Verhondlungsspielroum. Dies wird nicht nur durch die in den Schlichtungsrunden emsig geführten Telefongespröche deutlich. Zu berücksichtigen ist ouch, doss die Kirchenkonferenz im Mö22006 den Auftrog erieilt hot, ein vom öffentlichen Dienst unobhöngiges kirchliches Arbeitsrecht zu entwickeln. Dos Modell der unobhöngigen Sochverstöndigenkommission muss doher ersetzi werden durch ein onderes trogföhiges Modell, dos strukturelle Verhondlungsportnerschoft ermöglichi. Wenn es ousgeschlossen isi, die Unobhöngigkeit ouf beiden Seiten herzustellen, so konn die Abhöngigkeit der Vertreter einer Seite nur kompensiert werden, in dem die Bindung on die jeweils entsendenden Stellen ouf beiden Seiten hergestellt wird. Durch eine solche beiderseitige Bindung wird ouch den reolen Hondlungsbedingungen beider Seiten enisprochen. Die inzwischen fost vollstöndig vollzogene Ökonomisierung des Soziolenvingt ouch kirchliche Uniernenmen zu einem betriebswirtschoftlich orientierten Hondeln. Dos überkommene Prinzip höchstpersönlicher Unobhöngigkeit der Kommissionsmitglieder ist zu ersetzen durch dos Prinzip der Unobhöngigkeit beider Seiten voneinonder. Diese Unobhöngigkeit wird zu ollererst gesichert durch die so genonnte Bonkobslimmung. Donoch konn eine Arbeiisrechtsregelung nur mit Zustimmung der Mehrheiten jeder Seite erfolgen. Der im Gesetzesentwurf vorgesehene $ 1 I Abs. 5 lösst hingegen eine Beschlussfossung ouch donn zu, wenn ein Antrog ouf einer Seiie nicht die Mehrheit der Stimmen erreicht. Eine solche Regelung ist obzulehnen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, doss die Dienstnehmervertreter obhöngig beschöftigt sind und zumindest die Gefohr besteht, doss von ihrem jeweiligen Dienstgeber Druck im Hinblick ouf ein bestimmtes Abstimmungsverholten ousgeübt wird. 3. Der Grundsotz der strukturellen Verhondlungsportnerschoft wird durchbrochen, wenn der Zwong zur Einigung beider Seiten durch eine Zwongsschlichtung oufgehoben werden konn. Die Regelung des $ 16 widerspricht elementoren kirchlichen Prinzipien. Die Bildung eines Schlichtungsousschusses ist nur donn mii dem Leitbil der Dienstgemeinschoft vereinbor, wenn die Entscheidung der Kommis-
4 - 4 - sion vorbeholten bleibt. Es isi desholb mindestens vozusehen, doss der Beschluss des Schlichtungsousschusses mit den Stimmen der Mehrheit einer in der Arbeitsrechtlichen Kommission veriretenen Seite zur erneuten Beschlussfossuno in die Arbeitsrechtliche Kommission zurückgeholi wird. $ 15 Abs. 3 stellt im Übrigen einen Systembruch dor. Die Entscheidungsmocht der Arbeitsrechtlichen Kommission wird durch dos Recht zur Anrufung des Schlichtungsousschusses ousgehöhlt. Domii wird der Grundsotz der strukturellen Verhondlungsportnerschofi vollstöndig oufgegeben. lm Ergebnis ist die Arbeitsrechtliche Kommission überflüssig. Zum ollein entscheidenden Gremium wird - jedenfolls in konflikttröchtigen Frogen - der Schlichiungsousschuss. Dos Recht der entsendenden Stellen, Einwendungen zu erheben, ist zu streichen. In diesem Zusommenhong ist in besonderer Weise zu kritisieren die Regelung des $ 16 Abs. 9, die in ihrer Wirkung dem gerichtlichen Söumnisverfohren enispricht. Die Enischeidung über die Arbeitsbedingungen der kirchlichen/diokonischen Beschöftigten ist jedoch keine Rechtsfroge, über die ouch in Abwesenheit einer Seiie verhondelt werden könnte. lch verweise hierzu ouf die vielfochen Außerungen des Prösidenten des Senots des Kirchengerichishofs der EKD, Herrn Schliemonn, im Zusommenhong mit der Arbeitsrechtsregelung in der EKBO. 4. q 6. Nicht einsichtig ist, worum on die Mitglieder des Schlichiungsousschusses höhere Anforderungen ($ l6 Abs. 3) gestellt werden ols on ein Mitglied der Arbeiisrechtlichen Kommission und insbesondere on die Mitglieder einer Mitorbeitervertretung. Dos Amt der Mitorbeitervertretung gilt ols kirchliches Amt. Personen, die die geeignet sind, ein solch kirchliches Amt ouszuüben, erscheinen oucn geeignet, in Konfliktfrogen zu schlichien. Sirukturelle Verhondlungsportnerschoft setzt Pqritöt gewöhrleisiende Rohmenbedingungen vorous. Dozu gehört zu ollererst eine von Kirchenleiiungen unobhöngige Geschöftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission. Dorüber hinous ist jedenfolls die Dienstnehmerseite personell und sochlich so ouszustotten, ooss sie die Regelungsoufgoben ous eigener Kroft bewerkstelligen konn. Dozu gehöri neben der erforderlichen Freistellung der Mitglieder der Arbeitsrechilichen Kommission die zur Verfügungstellung einer eigenen Geschöftsstelle sowie des freien Zugriffs ouf juristische Expertise. Die bundesweit zu beobochtende Erosion des Dritten Weges führt nichi nur zu einer ökonomischen Bedrohung der toriftreuen Einrichtungen sondern vor ollem zu einem Verlust der Kirchlichkeit. lch verweise insoweit ouf die Entscheidung des Kirchengerichtshofs - EKD vom (Arbeitsrecht und Kirche 2007,55 f.): Ein Ausscheren ous dem Dritten Weg isl einer diokonisch en Einrichlung nicht möglich. Eine Rechfsgrund/oge für einseifig fesfge/egfe Verfrogsbedtngungen ist nichf gegeben. Die Regelung des $ 3 reicht nichi ous, um die Verbindlichkeit zu gewöhrleisten. Wir empfehlen eine Regelung onolog Arbeitsrechtsregelungsgesefz - Diokonie der Konföderotion evongelischer Kirchen in Niedersochsen. Donoch hot ein Beitritt zum Arbeitsrechisregelungsgeselzzv erfolgen, der in einem beim Diokonischen Werk zu führenden Register einzuirogen ist. Dorüber
5 hinous isi ouf betrieblicher Ebene eine Dienstvereinborung über die Anwendung der Arbeitsvertrogsrichtlinien zu schließen. Allein hierdurch wird eine einzelvertrogliche Tronsformoiion in dos sökulore Arbeitsverhöltnis entbehrlich. Die Kirche wird sich entscheiden müssen, ob sie die Normotivitöt ernsthoft will oder ob es - wie in der Vergongenheit - bei einem bloßen Appell bleiben soll Y. Der derzeit vorliegende Enlwurf isl nicht geeignet, unfer Berücksichtigung der ökonomischen Rohmenbedingungen der von den Regelungen betroffenen diokonischen Einrichtungen und der Akleure in der Arbeifsrechtlichen Kommission strukturelle Verho ndlu n gsportnersc hotf zu gewöhrleisten. Der vorliegende Entwurf stellt kein Verfohren sicher, dos von der Rechtsprechung ols Leistungsbestimmung durch Dritte onerkonnt werden konn. Die fehlende Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen gewöhrleisfet nichl die Kirchlichkeit der diokonischen Einrichtungen. Sie stellt zugleich die Anwendung der BeschlÜsse der Arbeitsrechtlichen Kommission in dos Belieben eines jeden Dienstgebers. Die Beliebigkeit der Anwendung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist selbst eine Preisgobe des Dritten weges.
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