Arbeitsrecht I. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß 1. Vorlesung April Was ist Arbeitsrecht? (1)
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- Kilian Kappel
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1 Arbeitsrecht I Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß 1. Vorlesung April 2005 Was ist Arbeitsrecht? (1) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung Abs. 4 Satz 2 BGB: Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.... Art. 157 Abs. 2 WRV: Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht. Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom wies dem gesamtdeutschen Gesetzgeber die Aufgabe zu, das Arbeitsvertragsrecht sowie das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich zu kodifizieren. 1
2 Was ist Arbeitsrecht? (2) Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Grundtatbestand des Arbeitsrechts ist die abhängige Arbeit im Dienste eines anderen. Arbeitsrecht ist eine selbständige Rechtsdisziplin, die zwar großteils aber nicht generell dem bürgerlichen Recht zugeordnet werden kann. Zu ihm gehören: - Arbeitsvertragsrecht - Öffentliches Arbeitnehmerschutzrecht - Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht - Betriebsverfassungsrecht - Recht der Unternehmensmitbestimmung (Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht) } sog. Individualarbeitsrecht }sog. Kollektivarbeitsrecht Was ist Arbeitsrecht? (3) Arbeitsrecht als Bestandteil der geltenden Wirtschaftsordnung / Arbeitsverfassung als Teil der Wirtschaftsverfassung. Leitbild auch des Arbeitsrechts ist die (soziale) Marktwirtschaft mit individueller Planungsfreiheit. Im Zentrum steht der frei vereinbarte, privatrechtliche Arbeitsvertrag ( 611 BGB, 105 GewO). Angesichts der typischen Angewiesenheit des AN auf den Arbeitsvertrag und der Eingliederung des AN in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation weist das Prinzip der Vertragsfreiheit im Bereich des Arbeitsrechts eine strukturell bedingte Funktions-schwäche auf. 2
3 Was ist Arbeitsrecht? (4) Zum Ausgleich der typischen Funktionsschwäche des Arbeitsvertrags dienen etwa - zwingendes Gesetzesrecht - das Tarifwesen vgl. einerseits 4 Abs. 3 TVG (Günstigkeitsprinzip): Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Was ist Arbeitsrecht? (5) vgl. andererseits 9 Nr. 2 AÜG (Equal Pay-Prinzip): Unwirksam sind Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen (...); ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. 3
4 Was ist Arbeitsrecht? (6) - das Betriebsverfassungsrecht 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten): Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. 99 BetrVG (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen): Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu einer Einstellung u. a. verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftige Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (1) Für die Sozialordnung des Römischen Reichs war bestimmend, dass die abhängige Arbeit von Sklaven geleistet wurde. Wo ausnahmsweise ein Freier in fremde Dienste trat, lag die Analogie zur Sachmiete nahe. Sie beschränkte sich auf Dienste minderer Art (locatio conductio). Nicht zur locatio conductio gehörten gehobene Dienstleistungen, wie diejenigen der Advokaten, Ärzte oder wissenschaftlichen Lehrer. Diese Dienste wurden prinzipiell unentgeltlich zur Verfügung gestellt, weshalb das zugesagte Entgelt keine vertrags-mäßige Gegenleistung, sondern eine Ehrenschuld (salarium oder honorarium) war. 4
5 Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (2) Grundlage der Arbeitsverfassung in der feudalen Epoche (bis Anfang des 19. Jahrhunderts) waren die Hörigkeitsverhältnisse. - Das Recht auf die Dienstleistung stand dem Herrn zu, weil er Herrschaftsgewalt über die Person des Arbeiters hatte. Der Herrschaftsgewalt entsprach eine Fürsorgepflicht. Die rechtlichen Beziehungen waren also personenrechtlich beherrscht. - Lohn und Kostgeld waren in besonderen Gesetzen, sog. Taxen, festgesetzt, die grundsätzlich nicht überschritten werden durften. - Ende der Feudalordnung in der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts kennzeichnet den Anfang des modernen Arbeitsrechts. Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (3) Vertragsfreiheit in Handel und Gewerbe in nachfeudaler Zeit - Aufhebung des Zunftzwanges und Herstellung der Gewerbefreiheit in Preußen durch die Stein/Hardenberg schen Reformen auf der Grundlage eines Edikts vom Preußische Gewerbeordnung vom : Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und ihren Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Übereinkunft. Vertragsfreiheit in der Landwirtschaft in nachfeudaler Zeit - Preußisches Edikt vom : Mit dem Martinitage 1810 hört alle Gutsunterthänigkeit in Unseren Staaten auf. Nach dem Martinitage gibt es nur freie Leute. - Für Hausangestellte galt bis zum prinzipiell auf der Grundlage von Landesgesetzen das sog. Gesinderecht. Es beruht auf der Vorstellung eines personenrechtlichen Herrschaftsverbandes zwischen Herrschaft und Gesinde. 5
6 Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (4) Die Einführung der formalen Vertragsfreiheit auf dem Gebiet des Arbeitsrechts schuf eine reale Imparität zum Nachteil der arbeitenden Klassen. Dies wurde durch den Umstand verstärkt, dass im Zuge der zunehmenden Industrialisierung die Größe der Unternehmen und damit deren Leitungsgewalt über den Menschen wuchs. Vertragsfreiheit ermöglichte dem Arbeitgeber eine gewissenlose Handelsfreiheit, wodurch an die Stelle der mit religiösen und politischen Illusionen verhüllten Ausbeutung die offene, unver-schämte, direkte, dürre Ausbeutung trat (Manifest der KP 1848). Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (5) Mitte des 19. Jahrhunderts setzte sich die Erkenntnis durch, dass die soziale Frage nicht ohne Sozialreformen gelöst werden kann. - Marxistische Konzeption - Marktmäßig-rechtsgeschäftliche Konzeption Prägend für die Entwicklung der sozialen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wurde vor allem die Gewerkschaftsbewegung. 6
7 Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (6) Die staatliche Schutzgesetzgebung in der Kaiserzeit - Arbeiterschutzgesetzgebung Preußisches Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom Reichsgewerbeordnung vom Große Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom (auf der Grundlage zweier kaiserlicher Erlasse vom : Danach sei es Aufgabe der Staatsgewalt, die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, dass die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirthschaftlichen Bedürfnisse der Arbeiter und die Ansprüche auf gesetzliche Gleichberechtigung gewahrt bleiben ). Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (7) - Sozialversicherungsgesetzgebung Kaiserliche Botschaft vom Zu ihrer Ausführung ergingen: Krankenversicherungsgesetz vom Unfallversicherungsgesetz vom Gesetz betreffend Invaliditäts - und Altersversicherung vom
8 Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (8) Die Entwicklung des Arbeitsrechts in der Weimarer Zeit - Aufruf des Rats der Volksbeauftragten vom hatte die Gesindeordnung aufgehoben und die Einführung des 8-Stunden-Tags sowie der Erwerbslosenfürsorge versprochen. 8-Stunden-Tag wurde durch die Arbeitszeitverordnung vom und eine Arbeitslosenhilfe durch Verordnung vom gleichen Tage geschaffen. - Stinnes/Legien-Abkommen vom erkannte die Gewerkschaften als die berufenen Vertreter der Arbeitnehmer an. - Tarifvertragsverordnung vom legte den Vorrang des Tarifvertrags gegenüber dem Einzelarbeitsvertrag fest und sah die generelle Notwendigkeit der Bildung eines Arbeiterausschusses in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitern vor. Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (9) - Betriebsrätegesetz vom : Arbeitgeber sollte nicht länger unbeschränkter Herr im Haus sein. - Schlichtungsverordnung vom : Der Staat konnte bei Unmöglichkeit einer gütlichen Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien im Wege der Schlichtung durch Spruch einen Zwangstarif schaffen. - Arbeitsgerichtsgesetz vom schuf die Arbeitsgerichtsbarkeit Vorläufer waren die Gewerbegerichte (Gewerbegerichtsgesetz vom ) und die Kaufmannsgerichte (Kaufmannsgerichtsgesetz vom ) Dreigliedriger Instanzenzug: Nur die Gerichte 1. Instanz waren selbständige Arbeitsgerichte. Die Landesarbeitsgerichte waren hingegen zunächst besondere Kammern der Landgerichte, und das Reichsarbeitsgericht ein besonderer Senat des Reichsgerichts 8
9 Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (10) Das Arbeitsrecht im Nationalsozialismus - Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung wurden die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände aufgelöst sowie das Betriebsrätegesetz aufgehoben und das gesamte kollektive Arbeitsrecht beseitigt. - Grundlage der neuen Arbeitsverfassung war das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom Im Mittelpunkt stand die Betriebsgemeinschaft, in der das Führerprinzip herrschte. Unternehmer als Führer des Betriebes Auf überbetrieblicher Ebene wurden Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der deutschen Arbeitsfront (DAF) zusammengefasst. Treuhänder der Arbeit regelten in den Tarifordnungen die Löhne und Arbeitsbedingungen - Arbeitsverhältnis sollte seine Ordnung nicht mehr aus dem BGB, sondern aus der Betriebsgemeinschaft erfahren. Arbeitsrecht Ein historischer Rückblick (11) Arbeitsrecht nach dem 2. Weltkrieg - Die ersten Jahre nach dem 2. Weltkrieg standen unter der Herrschaft der Kontrollratsgesetze und der Maßnahmen der Militärregierung. - Das nationalsozialistische Recht wurde nicht einfach für nichtig erklärt; das AOG hat bis zum fortbestanden. - Grundgesetze des Arbeitsrechts in Westdeutschland Tarifvertragsgesetz vom Kündigungsschutzgesetz vom Betriebsverfassungsgesetz vom
10 Grundgedanken des Arbeitsrechts (1) Entgegen h.m. ist das arbeitsrechtliche Schutzprinzip kein unmittelbares Kriterium der Rechtsanwendung. Der Rechtsanwender kann darauf nur zurückgreifen, sofern die geltende Rechtsordnung es anerkannt hat. Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers infolge Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation. - Pflicht des Arbeitgebers zu Schutzmaßnahmen gemäß 618 BGB. - Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei betrieblicher Tätigkeit. Grundgedanken des Arbeitsrechts (2) Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers infolge fremdbestimmter Mehrwertschaffung - Entgeltfortzahlung bei vorübergehender Verhinderung ( 616 BGB, 3 EFZG) - Urlaubsanspruch (Bundesurlaubsgesetz BUrlG) Zahlreiche weitere Schutzgesetze - Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - Mutterschutzgesetz (MuSchG) - Elternzeit (BErzGG) - Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 10
11 Der Arbeitnehmerbegriff (1) Die Arbeitsgesetze verwenden den Arbeitnehmerbegriff prinzipiell ohne Definition (vgl. nur 611 a, 613 a BGB). Einige Gesetze definieren die Arbeitnehmer im Rahmen ihres Geltungsbereichs als Arbeiter und Angestellte (einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten); so etwa 5 Abs. 1 BetrVG; ähnlich 2 Satz 1 BUrlG. Wer Arbeiter oder Angestellter ist, wird allerdings nicht näher definiert. 84 Abs. 1 Satz 2 HGB: Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 84 Abs. 2 HGB: Wer, ohne selbständig im Sinne des Abs. 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter. Der Arbeitnehmerbegriff (2) Abgrenzung zum sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigten-begriff 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzung zum steuerrechtlichen Begriff der nicht selbständigen Arbeit in 19 EStG. Abgrenzung zum europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff. 11
12 Der Arbeitnehmerbegriff (3) Nach herkömmlichen Verständnis handelt es sich beim Arbeitnehmerbegriff um einen Typusbegriff, dem drei Topoi zugeordnet sind. - Verpflichtung nur zur Arbeitsleistung, nicht auch zum Arbeitserfolg. - Verpflichtung zur Arbeitsleistung muss durch privatrechtlichen Vertrag begründet sein. - Die Arbeit muss im Dienste eines anderen, mithin in persönlicher Abhängigkeit geleistet werden. Der Arbeitnehmerbegriff (4) Die persönliche Abhängigkeit als Schlüsseltopos BAG zieht eine Vielzahl von Einzelmerkmalen heran, um zu beantworten, ob der Dienstverpflichtete im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation tätig ist. Insbesondere: - Fachliche Weisungsgebundenheit - Zeitliche Weisungsgebundenheit - Örtliche Weisungsgebundenheit - Organisatorische Abhängigkeit bei Arbeitsleistung - Fremdnützigkeit der überlassenen Arbeitsleistung Geringer Abgrenzungswert! 12
13 Der Arbeitnehmerbegriff (5) Die neuere Rechtsprechung des BAG zeigt klar, dass für die Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs nicht auf formelle Merkmale wie die Modalitäten der Entgeltzahlung oder die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen abzustellen ist, sondern allein auf die tatsächlichen Umstände der Dienstleistung. Alternativkonzept von Wank : Arbeitnehmer ist, wer sich nach der Struktur des Beschäftigungsverhältnisses nicht unternehmerisch betätigen kann. Kriterien sind mithin: - Keine eigene Unternehmensorganisation - Kein Auftreten am Markt - Keine angemessene Verteilung von Chancen und Risiken Der Arbeitnehmerbegriff (6) Arbeitnehmerähnliche Personen: Wirtschaftliche Abhängigkeit ohne persönliche Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind dem Arbeitnehmer nur ausnahmsweise gleichgestellt. Zum Begriff vgl. 12 a TVG. Arbeitnehmerähnliche Personen sind neben den Heimarbeitern (vgl. HAG) die freien Mitarbeiter. Organmitglieder sind keine Arbeitnehmer - Unbestritten für Vorstände einer AG - Bei Geschäftsführern einer GmbH von einer Mindermeinung bestritten 13
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