Der Rückruf im österreichischen Zivilrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Rückruf im österreichischen Zivilrecht"

Transkript

1 Exposé zum Dissertationsvorhaben (11 Seiten) Literaturverzeichnis (4 Seiten) Geplante Vorgangsweise Gliederung Der Rückruf im österreichischen Zivilrecht Dissertant: MMag. Wendelin Moritz Betreuerin: ao. Univ.-Prof. Dr. Eva Palten

2 1. Praxisrelevanz: Jedes Jahr werden in Österreich, wie in jedem anderen industrialisierten Land der Welt, sog. Rückrufaktionen von fehlerhaften Produkten durchgeführt. Eine solche Rückrufaktion wird immer öfter für notwendig erachtet, wenn der Hersteller eines sich bereits am Markt befindlichen Produkts einen Fehler an diesem Produkt entdeckt, der ihm im Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht bekannt war oder manchmal sogar noch nicht bekannt sein konnte, und der die Sicherheit des Endabnehmers oder Dritter bedroht. Im Zuge einer Rückrufaktion wird nun, um Schadensfälle auf Konsumentenseite zu vermeiden, das betroffene Produkt zurückgerufen und dem Käufer eine meist kostenlose Behebung des Problems angeboten. Besonders verbreitet sind solche Rückrufaktionen in der Kfz-Branche, wohl bedingt durch die hohe technische Komplexität und die gleichzeitige Gefährlichkeit des Produktes. Exemplarisch erwähnt seien an dieser Stelle die Rückrufaktionen eines deutschen Automobilherstellers Ende des Jahres aufgrund möglicherweise verringerter Leistung des Bremskraftverstärkers, sowie eines schwedischen Automobilherstellers 2, im Zuge derer im Mai 2011 allein in Österreich Fahrzeuge wegen Brandgefahr und zu hohen Ölverbrauchs in die Werkstätten zurückgerufen wurden. Für die Bundesrepublik Deutschland verzeichnete der Jahresbericht des deutschen Kraftfahrbundesamtes (KBA) für das Jahr mit 185 Rückrufaktionen in diesem Jahr einen neuen brancheninternen Rekordwert. Dabei waren die festgestellten Fehler an den Fahrzeugen jeweils so erheblich, dass die Daten des deutschen Zentralen Fahrzeugregisters (ZFZR) herangezogen wurden, um mit größtmöglicher Sicherheit alle betroffenen Fahrzeughalter schriftlich erreichen zu können. Die Situation für Österreich dürfte aufgrund der Nähe der beiden Kfz-Märkte zueinander nicht viel anders sein. Der ÖAMTC veröffentlicht auf seiner Website sämtliche in Österreich zur Zeit durchgeführten Rückrufaktionen von Kfz 4. Jedoch sind auch andere Branchen von Produktrückrufen betroffen 5, weit vorne in der Branchenliste der meisten Rückrufaktionen rangiert traditionellerweise die Pharmaindustrie. Oft pdf,templateid=raw,propert y=publicationfile.pdf/jahresbericht_2010_pdf.pdf, zum Rückruf auf Seite 62 f Vgl für eine sämtliche Branchen umfassende Bestandaufnahme für den deutschen Markt auch das Rückruf-Portal für Deutschland unter Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 2

3 werden die schädlichen Nebenwirkungen eines Medikaments erst einige Zeit nach dessen Marktzulassung entdeckt 6. Als Folge wird das fehlerhafte Medikament meist vom Markt genommen. Für Aufsehen erregte der Rückruf von weltweit Hüftprothesen, wobei auch in Österreich 250 Patienten betroffen waren 7, durch den Hersteller, weil laut dessen Angaben ca. 1% der produzierten Hüftprothesen nicht halten würden. Und auch Lebensmittel sind oft fehlerhaft 8 und werden als Konsequenz, meist gegen Erstattung des Kaufpreises, zurückgerufen. 6 Siehe zum Beispiel: Oesterreich 8 Siehe dazu exemplarisch den Überblick des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL vom : Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 3

4 2. Rechtliche Aspekte: Die rechtlichen Hintergründe und Fragestellungen dieser Rückrufaktionen sind angesichts der Fülle an Fällen erstaunlich ungeklärt 9. Bietet ein Produkt nicht die Sicherheit, die man berechtigterweise von ihm erwarten kann, so ist es fehlerhaft isv 5 PHG. Im Schadensfalle werden dem Verbraucher jene Schäden, die an seinen absolut geschützten Rechtsgütern eintreten, vom Hersteller des Produkts abgegolten. Dies jedoch nur, wenn der Hersteller nicht beweisen kann, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war (Freibeweismöglichkeit nach 8 Z 2 PHG). Für all diese sog. Entwicklungsrisiken muss der Hersteller daher nicht nach dem PHG einstehen. Eine allfällige Ersatzpflicht aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung gemäß den Regeln im ABGB ist von diesem Ausschluss jedoch nicht erfasst. Auch regelt das PHG nur den Schadensfall selbst und enthält keine Vorschriften über präventive Maßnahmen, falls die Fehlerhaftigkeit des Produkts noch bekannt wird, bevor ein Unfall passiert ( Hat der Endabnehmer einen Anspruch gegen den Hersteller auf Beseitigung des Produktfehlers? Oder soll er einfach das Produkt nicht mehr benutzen?) Es wird nicht verkannt, dass der Fehlerhaftigkeit eines erworbenen Produktes im Regelfall durch die Gewährleistungsbehelfe der 922 ff ABGB noch vor Schadenseintritt durch den Verbraucher selbst Abhilfe geschaffen werden kann, weil ein Fehler grundsätzlich einen Mangel isv 923 ABGB darstellt. Gerichtet werden die Gewährleistungsansprüche gegen den Händler, der Hersteller selbst kann ausgenommen den Fall einer Herstellergarantie vom Verbraucher mangels bestehenden Vertragsverhältnisses nicht belangt werden. Wegen der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist des Gewährleistungsanspruchs, aber auch weil der Hersteller in vielen Fällen um einiges mehr an Liquidität (interessant im Schadensfalle) und an technischem know-how (interessant vor Eintritt des Schadens) verfügen wird, kann es für den Endabnehmer attraktiv sein, sich an den Hersteller zu wenden und sich auf einen allfälligen Rückrufanspruch zu berufen. Diesbezüglich eröffnen sich zwei große rechtliche Problemkreise Rückrufverpflichtung des Herstellers? 9 So auch Löwe, Rückrufpflicht des Warenherstellers, ZVR 1979, 225, der von einer stiefmütterlichen Behandlung spricht. Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 4

5 Umstritten ist zunächst in der vor allem deutschen, aber auch österreichischen Literatur 10, ob ein Produzent eines fehlerhaften Produktes nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln des ABGB zum Rückruf verpflichtet ist, und somit bei unterlassenem Rückruf im Falle eines Schadenseintritts dem Endabnehmer aus dieser Pflichtverletzung ersatzpflichtig wird; dies immer ungeachtet eines allfälligen, vom Vorliegen eines Freibeweises nach 8 Z 2 PHG abhängigen Anspruchs auf Schadenersatz gemäß den Regeln des PHG. Dazu im Einzelnen, jeweils für die unterschiedlichen Fehlertypen: Instruktionsfehler Für alle Instruktionsfehler stellt sich die Frage nach einer Pflicht zum Rückruf nicht: Instruktionsfehler sind durch einfache nachträgliche Instruktion zu beheben. Hier genügt daher schon eine Warnung des Verbrauchers. Wird diese unterlassen, wird der Hersteller nach dem PHG ersatzpflichtig. Diese Art von Fehlern steht daher konsequenterweise nicht im Mittelpunkt der Rückrufproblematik Konstruktions- und Fabrikationsfehler Für Konstruktions- und Fabrikationsfehler, für die der Freibeweis nach 8 Z 2 PHG nicht gelingt, besteht grundsätzliche eine Haftung des Herstellers nach dem PHG, das vor allem für solche Fallkonstellationen geschaffen wurde. Eine Haftung für unterlassenen Rückruf nach ABGB wäre zwar mit den Schwierigkeiten des 1315 ABGB und des Verschuldensnachweises behaftet, könnte jedoch aufgrund des höheren Haftungsumfangs eine sinnvolle alternative Anspruchsgrundlage sein. Vor allem wird jedoch bereits in diesem Zusammenhang im Zuge des Dissertationsvorhabens zu untersuchen sein, welche Auswirkungen es auf den Schadenersatzanspruch nach dem PHG bzw. nach dem ABGB hat, wenn der Verbraucher vom Fehler des Produkts zum Zeitpunkt des Schadenseintritts wusste (zb weil er selbst den Fehler entdeckt hat oder er aber vom Hersteller über den Fehler unterrichtet wurde) und das Produkt trotzdem weiter benutzte. Eventuell liegt nämlich in einem solchen Verhalten ein Mitverschulden isv 1304 ABGB 11. Eine solche Rechtsansicht würde allerdings den bedenklichen Anreiz für den Hersteller schaffen, bestehende Konstruktionsfehler vor dem Inverkehrbringen nicht zu beheben und den 10 Siehe exemplarisch: Schwenzer, JZ 1987, So jedenfalls Welser/Rabl, PHG² 11 Rz 6; Staudinger/Oechsler, 2009, 13. Auflage, 6 ProdHaftG Rz 5, mwn. Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 5

6 Verbraucher nach dem Inverkehrbringen über die fehlerhafte Konstruktion des Produktes zu unterrichten und ihn aufzufordern, den Gebrauch desselben zu unterlassen. Käme der Verbraucher dieser Aufforderung nicht nach, könnte der Hersteller im Schadensfalle die Mitverschuldenseinrede erheben. Dies erscheint unbillig Produktbeobachtungsfehler Inzwischen hat auch der OGH anerkannt 12, dass das Pflichtenprogramm des Herstellers bezüglich der Sicherheit seines Produkts nicht mit dessen Inverkehrbringen endet. Vielmehr hat er zu beobachten, wie sich das Produkt am Markt verhält und ob davon ausgehende Gefahren, die zuvor nicht erkannt werden konnten, nun zum Vorschein treten. Diese Pflichten heißen Produktbeobachtungspflichten. Sie wurden in Deutschland bereits vom Reichsgericht 13 anerkannt, das festhielt, dass der Hersteller, wenn er von einem Fehler ( ), den das Fahrzeug zur Zeit des Inverkehrbringens gehabt hat, nachträglich erfährt, verpflichtet ist, der dadurch von ihm gesetzten Gefahr nach Kräften zu steuern. Es handelte sich im konkreten Fall um einen Konstruktionsfehler an den Bremsen eines Kfz, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte. Verwiesen wird in dieser Entscheidung bloß auf die sog. passiven Produktbeobachtungspflichten, die keine aktiven Nachforschungsmaßnahmen seitens des Herstellers erfordern, sondern bereits erfüllt sind, wenn der Hersteller handelt, sollten ihm Probleme mit dem Produkt irgendwie bekannt werden. In den berühmten Apfelschorf - Entscheidungen 14 und in der Honda -Entscheidung 15 präzisierte der BGH diese Produktbeobachtungspflichten und inkludierte auch die sog. aktive Produktbeobachtung, so zum Beispiel die Herstellerpflicht, den das Produkt betreffenden wissenschaftlichen Fortschritt aktiv zu verfolgen. Obwohl die Existenz solcher Produktbeobachtungspflichten auch von der Lehre 16 nicht bestritten wird (zu den Anspruchsgrundlagen gleich, auf Seite 8), mangelt es bis heute an einer stimmigen Eingrenzung deren Umfang. Hier soll die Dissertation Klarheit schaffen. Ebenso anerkannt ist in weiterer Folge, dass ein Hersteller zur Vermeidung von 12 OGH vom , 2 Ob 309/99a, ecolex 2001/168 (Pilz) = ZVR 2002/31 = Kreis 9/76 ( Hallentor ); anders noch OGH vom , 7 Ob 544/88 ( Schlepplift ) und OGH vom , 8 Ob 556/92 ( Weinpresse ). 13 RG vom , II 82/39, RGZ 163, 21 ( Kraftwagenunfall ). 14 BGH vom , VI ZR 286/78, VersR 1981, 636 ( Apfelschorf Benomyl ) und vom VI ZR 191/79, VersR 1981, 639 ( Apfelschorf Derosal ). 15 BGH vom , VI ZR 65/86, NJW 1987, 1009 ( Honda ). 16 Exemplarisch dazu: Welser/Rabl, PHG² 5 Rz 57 ff; MünchKommBGB 4 /Wagner (2004) 823 Rz 597; Staudinger/Schäfer, 2002, 13. Auflage, 831 Rz 201. Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 6

7 Schadenersatzansprüchen nicht nur seine Produkte beobachten muss, sondern, wenn sich im Zuge der in korrekter Weise erfolgten Produktbeobachtung Handlungsbedarf herausstellt, die entdeckten Gefahren auch beheben muss: Es treffen ihn sog. Gefahrabwehrpflichten (zu den Anspruchsgrundlagen auch hier sogleich, auf Seite 8). Viel unklarer noch als bei den Produktbeobachtungspflichten bleibt allerdings der Umfang dieser Gefahrabwehrpflichten. Entscheidend und besonders umstritten ist, ob der Hersteller einen aufwändigen Rückruf durchführen muss, um in Erfüllung seiner Gefahrabwehrpflichten die Verbrauchersicherheit zu gewährleisten, oder ob es ausreicht, wenn er den Endabnehmer über die Produktgefahren informiert und ihn so in die Lage versetzt, den Gebrauch des Produkts zu unterlassen und dadurch die Gefährlichkeit zu beseitigen. Die Beantwortung der Frage nach einer Herstellerpflicht zum Rückruf interessiert klarerweise vor allem für den eben erläuterten Fall eines sog. Produktbeobachtungsfehlers, also jener Konstellation, in der sich der Hersteller gemäß 8 Z 2 PHG freibeweisen kann und daher kein Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler isv 5 PHG, sondern die Verwirklichung eines Entwicklungsrisikos vorliegt. Da ein Schadenersatzanspruch nach dem PHG hier nicht in Frage kommt, könnte in einer Rückrufverpflichtung des Herstellers nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen des ABGB die einzige Möglichkeit des Endabnehmers auf Schadenersatz liegen. Hier soll deshalb einer der Schwerpunkte meiner Arbeit liegen. Für die Produktbeobachtungs- und Gefahrabwehrpflichten kommen für die österreichische Rechtslage dem Grunde nach mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die von Linder 17 angerissen werden. Die Details dieser Anspruchsgrundlagen und die damit verbundenen Probleme sind hingegen ungeklärt und sollen in der Dissertation herausgearbeitet werden: Die Produktbeobachtungspflichten und Gefahrabwehrpflichten des Herstellers werden zuallererst auf den Vertrag zwischen Hersteller und Händler, der Schutzwirkungen zugunsten des Verbrauchers entfaltet, gestützt. Die Missachtung der Produktbeobachtungspflichten oder der Gefahrabwehrpflichten könnte vertragliche Schutzpflichten verletzen. Unbefriedigend an dieser Lösung bleibt die nur begrenzt zu rechtfertigende Unterscheidung zwischen Endabnehmer und einem Dritten, einem sog. innocent by-stander. Auch ist der Ersatz von bloßen Vermögensschäden bei dieser Konstruktion fraglich. Eine eingehende Untersuchung der Eignung dieser Rechtsfigur, 17 Linder, wbl 2004, 449. Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 7

8 die besonderen Probleme zu lösen, die sich im Bereich Produktbeobachtung und Rückruf stellen, steht bis heute aus. In Deutschland, wo die in Österreich höchstgerichtlich anerkannte Konstruktion eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vom BGH entschieden abgelehnt wird 18, werden in den Produktbeobachtungspflichten und den aus ihnen fließenden Gefahrabwehrpflichten deliktische Verkehrspflichten des Herstellers gesehen. In Österreich wäre ein solches Schadenersatzbegehren mit den Hindernissen des 1315 ABGB und der fehlenden Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens im deliktischen Bereich konfrontiert, stünde jedoch und das ist der große Vorteil im Vergleich zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter einem innocent bystander ebenfalls zu. Auch diese mögliche Anspruchsgrundlage verdient daher Beachtung. Schließlich bestimmt 6 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 (PSG), dass Hersteller und Importeure nur sichere Produkte in Verkehr bringen dürfen. Wann ein Produkt sicher isd 6 PSG ist, legt 4 PSG näher fest. Entscheidend ist, dass 6 PSG nach überwiegender Meinung in der Literatur als ein Schutzgesetz isv 1311 ABGB zugunsten sowohl der Endabnehmer als auch der innocent by-stander, also aller Personen, die mit dem unsicheren Produkt in Kontakt geraten, qualifiziert wird. Eine nähere Analyse des Schutzzwecks dieser Norm, was für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein Schutzgesetz isv 1311 ABGB handelt, notwendig wäre, wird allerdings selten angestrengt. In der Dissertation soll neben einer Einordnung des PSG, das vor allem öffentlich-rechtliche Bestimmungen enthält, vor allem eine Auseinandersetzung mit dem oft behaupteten Schutzgesetzcharakter von 6 PSG erfolgen. Interesse bestünde für den Fall der Bejahung des Schutzgesetzcharakters zudem am Umfang des geschützten Personenkreises und an der Ersatzfähigkeit von bloßen Vermögensschäden. Nach erfolgreicher Erforschung dieser möglichen Anspruchsgrundlagen, auf welche die Produktbeobachtungspflichten und Gefahrabwehrpflichten des Herstellers gestützt werden können, soll als erstes Hauptinteresse der Dissertation der genaue Umfang der Gefahrabwehrpflichten geklärt werden. Wird ihnen manchmal (oder sogar stets) bereits durch 18 Siehe dazu die Grundsatzentscheidung des BGH vom , VI ZR 212/66, BGHZ 51/16 ( Hühnerpest ). Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 8

9 eine Warnung des Endabnehmers Genüge getan, oder ist der Hersteller jedenfalls (bzw manchmal) zum Rückruf des Produkts verpflichtet? Der BGH hat in seiner Lederspray -Entscheidung 19 eines Strafrechtssenats eine Rückrufpflicht des Herstellers zur Gefahrabwehr bejaht. Die Entscheidung ist allerdings nur bedingt verwertbar, wie insbes Foerste aufzeigt, weil sich der Senat nicht mit der Frage auseinandersetzt, warum eine Warnung der Benutzer vor dem fehlerhaften Produkt zur Gefahrabwehr nicht ausgereicht hätte. Genau dies wäre aber entscheidend. Ansonsten finden sich in der deutschen Rechtsprechung vereinzelte Entscheidungen von Unterinstanzen 20, die eine Rückrufpflicht teilweise bejahen, teilweise verneinen. Auf eine eingehende Begründung wird meist verzichtet. Insgesamt muss daher festgestellt werden, dass die deutsche Rechtsprechung noch keine in sich stimmige und einheitliche Antwort auf die Frage nach dem Umfang der Gefahrabwehrpflichten bei fehlerhaften Produkten liefern kann. Der österreichische OGH musste bislang zum Umfang der Gefahrabwehrpflichten und dem Bestand einer generellen Rückrufverpflichtung von Herstellern fehlerhafter Produkte innerhalb des ABGB nicht Stellung nehmen. Dies mag auf den ersten Blick wenig verwundern, schließlich fassen die meisten Hersteller, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, ohnehin unabhängig von etwaigen Verpflichtungen den Entschluss, die fehlerhaften Produkte zurück zu rufen, und zweitens besteht die überwiegende Mehrheit an Rückrufverpflichtungen nämlich alle, die ihren Ursprung in Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern haben schon aufgrund des PHG, wie oben erörtert. Trotz aller Freiwilligkeiten entscheidend ist die Frage nach einer Rückrufverpflichtung allerdings insbesondere für allfällige Regressansprüche 21 gegen die Zulieferer von fehlerhaften Einzelteilen des Gesamtprodukts und für allfällige Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer. Bestand keine Verpflichtung des Herstellers zum Rückruf des Produkts sondern erfolgte der Rückruf vor allem aus Angst vor Imageschäden oder aus Kulanz, so kann diese mangelnde Verpflichtung dem Hersteller vom Zulieferer und von der Haftpflichtversicherung entgegengehalten werden. Obwohl also die höchstgerichtliche Rechtsprechung von OGH und BGH zu diesem Thema fehlt bzw. noch keine klare Lösung bereit zu stellen vermag, ist das Spektrum von Meinungen bezüglich des Umfangs der Gefahrabwehrpflicht des Herstellers in der allerdings überwiegend 19 BGH vom , 2 StR 549/89, NJW 1990, 2560 ( Lederspray ). 20 Siehe etwa LG Hamburg vom , 403 O 128/91, VersR 1994, 299 mit zust Anm Harms ( Rettungsinsel ); OLG Stuttgart vom , 10 U 1/66, NJW 1967, 572 ( Hausdach ). 21 Dies betont auch Schwenzer, JZ 1987, Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 9

10 deutschen Literatur breit gefächert und reicht von einer bloßen Warnung des Verbrauchers vor der Gefahr bis zum Rückruf des Produkts inklusive kostenloser Reparatur. Einen systematischen Überblick über diese Meinungsvielfalt soll die Dissertation bereitstellen. Nimmt zum Beispiel Foerste 22 nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen eine Verpflichtung des Herstellers zum Rückruf an und verweist den Verbraucher grundsätzlich auf die Möglichkeit, nach erfolgter Warnung durch den Hersteller den Gebrauch des Produktes einzustellen, so entgegnet u.a. Mayer 23, dass eine Warnung die Gefahr nicht mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit beseitige und Warnungen außerdem oft nicht befolgt werden, weshalb im Regelfall ein Rückruf stattzufinden habe. Für die österreichische Rechtslage wird eine Rückrufverpflichtung als Gefahrabwehrmaßnahme vereinzelt ohne nähere Begründung bejaht 24, meist wird die Fragestellung jedoch überhaupt ignoriert. Auf die ausführliche Auseinandersetzung der deutschen Rechtswissenschaft mit diesem Themenkomplex zur dortigen durchaus vergleichbaren Rechtslage wird wenig eingegangen. Die Dissertation soll hier einen Beitrag leisten. 2.2 Rückrufanspruch des Endabnehmers oder Dritter? Von der Frage, ob ein Hersteller in Erfüllung der ihn treffenden Gefahrabwehrpflichten zum Produktrückruf verpflichtet ist, ist jene Frage zu unterscheiden, ob der betroffene Endabnehmer oder ein Dritter (also ein innocent bystander ) den Rückruf durch den Hersteller, verbunden mit einer (eventuell sogar kostenlosen) Reparatur, auch gerichtlich durchsetzen kann, noch bevor ein Schaden eingetreten ist, ob ihm also ein Anspruch auf Rückruf zusteht. Während Punkt 2.1 sich bloß mit der Frage beschäftigt hat, inwieweit der Hersteller zum Rückruf verpflichtet ist und ihn bei Verletzung dieser Pflicht eine Ersatzpflicht trifft ( Schadenskompensation), geht es nun um die Frage, ob der Endabnehmer eine Möglichkeit hat, eine allfällige Rückrufpflicht des Herstellers gerichtlich durchzusetzen, ob ihm also ein Anspruch auf Beseitigung des Produktfehlers (ein Rückrufanspruch) zusteht ( Schadensprävention). Mit dieser Thematik haben sich weder der OGH noch der BGH bislang auseinandersetzen 22 Foerste in von Westphalen, Produkthaftungshandbuch² II (1999), 24 Rz 242 ff, insbes Rz Mayer, DB 1985, So zum Beispiel Linder, wbl 2004, 449; Welser/Rabl, PHG² 5 Rz 57 ff. Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 10

11 müssen, und auch die österreichische Literatur hat diese Frage noch kaum behandelt. Linder 25 bejaht einen präventiven Anspruch des Endabnehmers auf Rückruf, geht aber nicht ins Detail und setzt sich vor allem nicht mit der inzwischen doch reichlich vorhandenen einschlägigen deutschen Literatur auseinander. Dort werden die verschiedensten Anspruchsgrundlagen für einen solchen Anspruch ausführlich diskutiert, wobei die Ergebnisse höchst unterschiedlich ausfallen: Hager 26 beispielsweise bejaht einen Anspruch auf Rückruf und qualifiziert ihn als sog. deliktischen Beseitigungsanspruch, den er auf das allgemeine deliktische Schadenersatzrecht stützt: (...) findet ihre Begründung schon in dem allgemeinen Satz, daß Schadensverhütung der Schadensregulierung vorzugehen habe. Jedoch betont er, dass für diese Anspruchsgrundlage ein Verschulden des Herstellers erforderlich ist. Für alle anderen Fälle bejaht Hager die Existenz eines negatorischen Beseitigungsanspruchs gemäß 1004 BGB für alle zu verhindernden Schäden am Eigentum bzw. einen sog. quasinegatorischen Beseitigungsanspruch in Analogie zu 1004 BGB für Schäden an der Gesundheit oder an der körperlichen Unversehrtheit: Der Endabnehmer könne daher vom Hersteller einen Rückruf des fehlerhaften Produkts verlangen. Es wird zuerst zu untersuchen sein, inwieweit diese Anspruchsgrundlagen überzeugen können und sich ins österreichische Zivilrecht 27 übertragen lassen. Jedenfalls aber verkennt Hager, dass selbst eine stimmige Herleitung von Beseitigungsansprüchen des Endabnehmers noch nicht zwingend einen Anspruch auf Rückruf nach sich zieht: Die Frage, warum nicht auch eine wirksame Warnung des Endabnehmers die Gefahr beseitigt, wird von Hager nämlich nicht einmal angeschnitten. Es bleibt also selbst für den Fall, dass seiner Argumentation gefolgt werden kann, viel zu tun. Im Gegensatz dazu lehnt Foerste 28 einen präventiven Anspruch auf Rückruf grundsätzlich ab. Seiner Ansicht nach ist es dem Benutzer des Produkts meist zumutbar, die Gefahr nach einer erfolgten Warnung durch den Hersteller auf eigene Kosten abzuwehren. Er sieht daher eine allfällige Pflicht zur Beseitigung meistens bereits durch das Abgeben einer geeigneten Warnung als erfüllt. 25 Linder, wbl 2004, Hager, Die Kostentragung beim Rückruf fehlerhafter Produkte, VersR 1984, Zum Beseitigungsanspruch nach dem ABGB vgl zb Reischauer in Rummel, ABGB³, 2007, 1294 Rz 43ff. 28 Foerste in von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 39 Rz 1 ff. Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 11

12 Zwischen diesen beiden Extrempolen positioniert sich eine Vielzahl weiterer Autoren 29, die einen Anspruch des Endabnehmers oder des innocent by-stander auf Rückruf des fehlerhaften Produkts durch den Hersteller für mehr oder weniger Fallkonstellationen bejahen, oft differenziert nach Fehlertypen (wie in Punkt 2.1 geschehen). Das zweite Hauptinteresse der Dissertation liegt darin, zum einen den aktuellen Forschungsstand der deutschen Lehre darzulegen und auf die österreichische Rechtslage zu übertragen und zum anderen ein in sich stimmiges System für das österreichische Zivilrecht zu entwickeln, das Auskunft darüber gibt, unter welchen Voraussetzungen ein Endabnehmer oder sogar ein innocent by-stander den Rückruf eines fehlerhaften Produkts verlangen kann. 29 Exemplarisch genannt seien hier: Herrmann, Die Rückrufhaftung des Produzenten, BB 1985, 1801; Mayer, Produkthaftung und Gefahrbeseitigungsanspruch (Stichwort: Rückrufpflicht ), DB 1985, 319; Michalski, Produktbeobachtung und Rückrufpflicht des Produzenten, BB 1998, 961; Schwenzer, Rückruf- und Warnpflichten des Warenherstellers, JZ 1987, 1059; MünchKommBGB 4 /Wagner (2004), 823, Rz 597 ff. Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 12

13 3. Vorläufiges Literaturverzeichnis: Österreichische Rechtsprechung: OGH vom , 2 Ob 322/51, SZ 24/180. OGH vom , 2 Ob 623/55, JBl 1956, 180. OGH vom , 2 Ob 481/56, ZVR 1957/156. OGH vom , 8 Ob 227/66, SZ 39/170. OGH vom , 2 Ob 341/66, JBl 1967, 526. OGH vom , 2 Ob 155/67, ZVR 1968/123. OGH vom , 8 Ob 67/70, JBl 1970, 621. OGH vom , 8 Ob 231/72, ZVR 1973/196. OGH vom , 8 Ob 196/74, SZ 47/124. OGH vom , 1 Ob 190/75, JBl 1977, 146 ( Kombiplatten ). OGH vom , 2 Ob 5/79, SZ 79/33. OGH vom , 6 Ob 521/81, JBl 1982, 534 ( Anhängerkupplung ). OGH vom , 4 Ob 558/81, SZ 54/179. OGH vom , 7 Ob 575/81, EvBl 1982/104 ( Weinbergschnecken ). OGH vom , 8 Ob 16/85, JBl 1986, 520. OGH vom , 3 Ob 604/86, JBl 1987, 385 ( Weinklärgelatine ). OGH vom , 1 Ob 716/86, SZ 60/50. OGH vom , 4 Ob 609/87, SZ 60/256. OGH vom , 7 Ob 544/88 ( Schlepplift ). OGH vom , 8 Ob 556/92 ( Weinpresse ). OGH vom , 4 Ob 106/94, Öbl 1995, 128 ( Verführerschein II ). OGH vom , 10 Ob 529/94, SZ 69/8. OGH vom , 4 Ob 2319/96z, JBl 1997, 245. OGH vom , 4 Ob 216/98p, Öbl 1999, 87 ( Ralph Lauren II ). OGH vom , 4 Ob 218/99h. OGH vom , 7 Ob 343/99p. OGH vom , 3 Ob 44/99p. OGH vom , 1 Ob 159/00i. OGH vom , 4 Ob 280/00f, ZVR 2001/59. OGH vom , 2 Ob 309/99a, ecolex 2001/168 (Pilz) = ZVR 2002/31 = Kreis 9/76 ( Hallentor ). Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 13

14 OGH vom , 8 Ob 164/00a, ZVR 2002/10. OGH vom , 4 Ob 176/01p, ÖBl 2002/51. Deutsche Rechtsprechung: RG vom , II 82/39, RGZ 163, 21 ( Kraftwagenunfall ). BGH vom , VI ZR 223/54, VersR 1956, 625 ( Karussell ). BGH vom , VI ZR 159/59, VersR 1960, 856 ( Silo ). BGH vom , VII ZR 236/61, BGHZ 39/52 ( Beton ). OLG Stuttgart vom , 10 U 1/66, NJW 1967, 572 ( Hausdach ). BGH vom , VI ZR 212/66, BGHZ 51/16 ( Hühnerpest ). BGH vom , VIII ZR 166/68, VersR 1971, 80 ( Bremsen ). BGH vom , VI ZR 194/70, NJW 1972, 2217 ( Estil ). BGH vom , VI ZR 178/71, VersR 1973, 862 ( Feuerwerkskörper ). BGH vom , VI ZR 48/73, NJW 1974, 1503 ( Prüfzeichen ). BGH vom , VII ZR 144/73, VersR 1975, 538 ( Haartonicum ). BGH vom , VIII ZR 137/75, NJW 1977, 379 ( Schwimmerschalter ). BGH vom , VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241 ( Reifen ). BGH vom , VI ZR 141/78, VersR 1980, 380 ( Fahrrad ). BGH vom , VI ZR 286/78, VersR 1981,636 ( Apfelschorf Benomyl ). BGH vom VI ZR 191/79, VersR 1981, 639 ( Apfelschorf Derosal ). BGH vom , VI ZR 310/79, JZ 1983, 499 ( Gaszug ), mit Anm Stoll. BGH vom , VI ZR 289/85, VersR 1986, 1125 ( Milchkühlanlage ). BGH vom , VI ZR 65/86, NJW 1987, 1009 ( Honda ). BGH vom , 2 StR 549/89, NJW 1990, 2560 ( Lederspray ). BGH vom , VI ZR 7/91, NJW 1992, 560 ( Kindertee I ). BGH vom , VIII ZR 276/90, NJW 1992, 1225 ( Regler-Kondensatoren ). LG Hamburg vom , 403 O 128/91, VersR 1994, 299 mit zust Anm Harms ( Rettungsinsel ). BGH vom , VI ZR 74/93, NJW 1994, 517 ( Gewindeschneidemittel I ). BGH vom , VI ZR 41/93, NJW 1994, 932 ( Kindertee II ). BGH vom , VI ZR 27/94, NJW 1995, 1286 ( Milupa ). BGH vom , VI ZR 158/94, JZ 1995, 1060, mit Anm Foerste ( Mineralwasser ). BGH vom , VI ZR 109/97, NJW 1998, 1942 ( Transistor ). Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 14

15 Monographien und Kommentare: von Bar, Verkehrspflichten, Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, Koziol, Haftpflichtrecht I³, Koziol, Haftpflichtrecht II², MünchKommBGB³/Mertens, MünchKommBGB 4 /Wagner, Posch, Produzentenhaftung in Österreich de lege lata et de lege ferenda, Reischauer in Rummel, ABGB³, 2007, 1295 Rz 50. Reischauer in Rummel, ABGB³, 2007, Staudinger/Schäfer, 13. Auflage, Staudinger/Oechsler, 13. Auflage, Welser/Rabl, Produkthaftungsgesetz², von Westphalen, Produkthaftungshandbuch² II, Sonstiges Schrifttum: Brüggemeier, Produzentenhaftung nach 823 Abs 1 BGB, WM 1982, Brüggemeier, Judizielle Schutzpolitik de lege lata Zur Restrukturierung des BGB- Deliktsrechts, JZ 1986, 969. Bydlinski, F., Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359. Diederichsen, Wohin treibt die Produzentenhaftung?, NJW 1978, Diederichsen, Die Entwicklung der Produzentenhaftung, VersR 1984, 797. Foerste, Zur Rückrufpflicht nach 823 BGB und 9 ProdSG Wunsch und Wirklichkeit, DB 1999, Hager, Zum Schutzbereich der Produzentenhaftung, AcP 184, 413. Hager, Die Kostentragung beim Rückruf fehlerhafter Produkte, VersR 1984, 799 Herrmann, Die Rückrufhaftung des Produzenten, BB 1985, Hollmann, Zur Institutionalisierung von Rückrufentscheidungen durch die einrichtung einer Rückruf-Kommission, PHI 1986, 37. Kullmann, Die Rechtsprechung des BGH zum Produkthaftpflichtrecht in den Jahren , NJW 1996, 18. Linder, Produktbeobachtung, Rückruf und Versicherungsschutz, wbl 2004, 449. Löwe, Rückrufpflicht des Warenherstellers, ZVR 1979, 225. Mayer, Produkthaftung und Gefahrbeseitigungsanspruch (Stichwort: Rückrufpflicht ), Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 15

16 DB 1985, 319. Michalski, Produktbeobachtung und Rückrufpflicht des Produzenten, BB 1998, 961. Nickel/Kaufmann, Produktsicherheit und Produzentenhaftung Das Produktsicherheitsgesetz 1997 im System des öffentlichen Rechts, des Haftungs- und Versicherungsrechts, VersR 1998, 948. Pauli, Die Produktbeobachtungspflichten in der verbraucherpolitischen Auseinandersetzung, PHI 1985, 134. Posch, Produktehaftpflicht Bilanz und Prognose einer Entwicklung, VersRSch 1979, 124. Sack, Produzentenhaftung und Produktbeobachtungspflicht, BB 1985, 813. Sack, Das Verhältnis der Produkthaftungsrichtlinie der EG zum nationalen Produkthaftungsrecht, VersR 1988, 439, insbesondere 447. Sack, Probleme des Produkthaftungsgesetzes unter Berücksichtigung der Produkthaftungs-Richtlinie der EG, JBl 1989, 695. Schlechtriem, Angleichung der Produktehaftung in der EG Zur Richtlinie des Rates der EG vom , VersR 1986, Schmidt-Salzer, Rechtliche und tatsächliche Aspekte der Produktbeobachtungshaftung, BB 1981, Schwenzer, Rückruf- und Warnpflichten des Warenherstellers, JZ 1987, Stürner, Der Anspruch auf Erfüllung von Treue- und Sorgfaltspflichten, JZ 1976, 384. Wagner, Das neue Produktsicherheitsgesetz: Öffentlich-rechtliche Produktverantwortung und zivilrechtliche Folgen (Teil I), BB 1997, von Westphalen, Produkthaftung Haftungsfreizeichnung und Haftungsfreistellung nach dem AGB-Gesetz, NJW 1979, 838. von Westphalen, Warn- oder Rückrufaktion bei nicht sicheren Produkten: 8, 9 ProdSG als Schutzgesetz isv 823 Abs 2 BGB Rechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen, DB 1999, Geplante Vorgangsweise voraussichtlicher Zeitplan: Das Dissertationsstudium wird berufsbegleitend absolviert, womit eine etwas längere Studiendauer zwangsweise einhergeht. Auch ist dadurch eine gewisse Flexibilität im Studium unabdingbar, weshalb Änderungen im Zeitplan notwendig werden können. Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 16

17 4.1. WS 2010 bis WS 2011: Absolvieren der für den Abschluss der Dissertationsvereinbarung notwendigen Lehrveranstaltungen, Absolvieren eines weiteren Seminars, Intensive Themensuche, Verfassen eines Exposés, Suche eines Betreuers SS 2012 bis SS 2013: Anmeldung des Dissertationsvorhabens Verfassen der Dissertation 4.3. ab WS 2013: öffentliche Defensio der Dissertation 5. Voraussichtliche Gliederung: 1. Einleitung mit Beispielen aus der Praxis 2. Erster Problemaufriss Formulierung der sich stellenden Rechtsfragen 3. Der Rückruf Terminologie 4. Schadensprävention auf Grundlage des Produkthaftungsrechts 4.1 Grundlagen des österreichischen Produkthaftungsrechts und dessen Anwendbarkeit Konstruktionsfehler als Tatbestand des PHG und als rechtswidrige Handlung Fabrikationsfehler als Tatbestand des PHG und als rechtswidrige Handlung 4.2 Erläuterung des Problems Schadensprävention im Produkthaftungsrecht 4.3 Rechtsprechung 4.4 Literatur 4.5 Stellungnahme 5. Produktbeobachtungspflichten und Gefahrabwehrpflichten 5.1 Der Freibeweis des 8 Z 2 PHG Entwicklungsrisiko 5.2 Begriff und Grundidee der Produktbeobachtung und der Gefahrabwehr 5.3 Allgemeine zivilrechtliche Grundlagen der Produktbeobachtung und der Gefahrabwehr Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 17

18 5.3.1 Literatur Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter Verkehrssicherungspflichten Produktsicherheitsgesetz (PSG) Rechtsprechung BGH OGH Verhältnis von Produktbeobachtungs- und Gefahrabwehrpflichten und Konstruktions- und Fabrikationsfehlern im PHG Pflichtenprogramm des Herstellers 6. Umfang der Produktbeobachtungspflichten 6.1 Literatur 6.2 Rechtsprechung 6.3 Stellungnahme 7. Umfang der Gefahrabwehrpflichten Verbraucherwarnung oder Rückruf? 7.1 Literatur 7.2 Rechtsprechung 7.3 Darstellung der herrschenden Meinung 7.4 Stellungnahme Pflichten dem Verbraucher gegenüber Pflichten einem innocent by-stander gegenüber 8. Anspruch des Verbrauchers auf Rückruf durch den Hersteller 8.1 Literatur 8.2 Rechtsprechung 8.3 Stellungnahme 9. Anspruch des innocent by-stander auf Rückruf durch den Hersteller 10. Sonderfälle Hüftprothesen und Brustimplantate 11. Die Geltendmachung eines versteckten Mangels Konkurrenzen mit dem Gewährleistungsrecht 12. Leistungsstörungen im Zuge des Rückrufs 12.1 Verzug des Herstellers 12.2 Gewährleistung 13. Ergebnis Exposé zum Dissertationsvorhaben von MMag Wendelin Moritz 18

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE!

TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE! 9 TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE! An den SeniorNETclub 50+ Währinger Str. 57/7 1090 Wien Und zwar gleich in doppelter Hinsicht:!"Beantworten Sie die folgenden Fragen und vertiefen Sie damit Ihr

Mehr

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral! Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt

Mehr

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras

Propädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung

Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung RA Daniel Blazek, Bielefeld/Markdorf Haftung, Prospektierung Oktober/November 2010 Rechtsanwälte

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148)

Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) Keniaurlaub (nach OLG Stuttgart, VersR 2002, 148) F plant, im Sommer 2003 nach Kenia zu reisen. Deshalb lässt sie sich bereits am 04.05.2002 zur Hepatitis-A-Prophylaxe von ihrem Hausarzt mit dem Impfstoff

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

Befragt wurden 4.003 Personen zwischen 14 und 75 Jahren von August bis September 2013. Einstellung zur Organ- und Gewebespende (Passive Akzeptanz)

Befragt wurden 4.003 Personen zwischen 14 und 75 Jahren von August bis September 2013. Einstellung zur Organ- und Gewebespende (Passive Akzeptanz) Wissen, Einstellung und Verhalten der deutschen Allgemeinbevölkerung (1 bis Jahre) zur Organspende Bundesweite Repräsentativbefragung 201 - Erste Studienergebnisse Befragt wurden.00 Personen zwischen 1

Mehr

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 (Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999 Mind Mapping am PC für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement von Isolde Kommer, Helmut Reinke 1. Auflage Hanser München 1999 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 446 21222 0 schnell

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Verschulden. SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 72. Art des Ersatzes

Verschulden. SS 2009 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 72. Art des Ersatzes Verschulden Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens Hätte es vermieden werden können und müssen? Leichte Fahrlässigkeit: kann jedem passieren Grobe Fahrlässigkeit: Sorgfaltslosigkeit, die einer anderen

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktpiraterie Gesprächskreis Verbraucherpolitik Friedrich-Ebert-Stiftung 25. Oktober 2007,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6

50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 50 Fragen, um Dir das Rauchen abzugewöhnen 1/6 Name:....................................... Datum:............... Dieser Fragebogen kann und wird Dir dabei helfen, in Zukunft ohne Zigaretten auszukommen

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr