Arbeitsrecht und Personalverrechnung Änderungen ab

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1 Arbeitsrecht und Personalverrechnung Änderungen ab Bernd Luxbacher Martin Freudhofmeier Kurt Klein Graz, im Februar 2015

2 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlegendes für die Personalverrechnung 2. Gesetzliche Neuerungen 3. Aktuelles & Judikatur Jour Fix 4. Schwerpunktthemen GPLA 5. Highlights aus dem Arbeitsgericht

3 1. Grundlegendes für die Personalverrechnung StB Dr. Martin Freudhofmeier Deloitte Wien 3

4 Grundlegendes für die Personalverrechnung SV-Werte für 2015 Höchstbeitragsgrundlage: täglich 155,00 monatlich 4.650,00 jährlich (für SZ) 9.300,00 Geringfügigkeitsgrenze: täglich 31,17 monatlich 405,98 Option 19a ASVG 57,30

5 2. Gesetzliche Neuerungen StB Dr. Martin Freudhofmeier Deloitte Wien

6 LSDB-G Neu - LSDB-G Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz - Neuregelung/Verschärfung ab Der Lohnkontrolle unterliegen sämtliche Entgeltbestandteile, die kraft Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Berücksichtigung der entsprechenden kollektivvertraglichen Einstufung zustehen - insbesondere daher: - Sonderzahlungen (13./14. Gehalt) - Entgeltsausfallsprinzip (Urlaubsentgelt, Krankenentgelt) - Erschwernis- und Gefahrenzulagen - Montagezulagen - etc. - Werden diese Entgeltbestandteile nicht oder nicht zur Gänze bezahlt, drohen substantielle Verwaltungsstrafen.

7 LSDB-G Neu - Nicht als Entgelt im Sinne des LSDB-G gelten: - Aufwandsersätze (Kilometergelder, Fahrtkostenvergütungen, idr auch Tagund Nächtigungsgelder) - Leistungen seitens des Dienstgebers, die nach Maßgabe des 49 Abs. 3 ASVG sozialversicherungsfrei gestellt sind (insb. Schmutzzulagen, Jubiläumsgelder, Abfertigungen, etc.) - Entgeltbestandteile, die durch Dienstvertrag oder Betriebsvereinbarung gewährt werden, unterliegen nicht der Kontrolle/Strafbarkeit nach LSDB-G. - Durch den (neu geschaffenen) 7g Abs. 3 AVRAG hat der zuständige Träger der Krankenversicherung (die GKK) den betroffenen Arbeitnehmer über einen sein Dienstverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.

8 LSDB-G Neu - Beachte: Ein Ausgleichen eines nicht vollständig bezahlten Entgeltbestandteils durch einen Sachbezug (einen geldwerten Vorteil) ist nicht möglich (vgl. 7e Abs. 4 AVRAG) (abweichende Regelung durch KV mögl.) - Auf Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen (vgl. 7e Abs. 3 AVRAG).

9 LSDB-G Neu - Für die Praxis ist daher zu empfehlen: - Überprüfung der korrekten kollektivvertraglichen Einstufung aller Dienstnehmer - Korrekte Bezahlung Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration - Korrekte Berücksichtigung des Entgeltausfallsprinzips (Fortzahlung des Entgelts unter Berücksichtigung des Schnittes der Überstunden, Provisionen etc. der letzten 13 Wochen im Krankenstand und Urlaub etc.) - LSDB-G gilt nicht für freie Dienstnehmer und Auftragnehmer in einem Werkvertrag; zu empfehlen: genaue Prüfung, ob tatsächlich die Kriterien des freien Dienstvertrags bzw. Werkvertrags erfüllt sind (und nicht etwa doch ein echtes Dienstverhältnis vorliegt) - Berücksichtigung Überstundengrundlöhne und zuschläge sowie Mehrarbeitsgrundlöhne und zuschläge - Korrekte Durchführung von KV-Erhöhungen und Biennalsprüngen

10 Erleichterungen Arbeitszeitgesetz - AZG - Erleichterungen izm der Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen ab Möglichkeit der Saldenaufzeichnung (Erleichterungen) - 26 Abs. 3 AZG - Für Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen - beachte: durch 26 Abs. 4 AZG kann die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen an den Dienstnehmer delegiert werden (Betriebsvereinbarung)

11 Erleichterungen Arbeitszeitgesetz - Erleichterung der Aufzeichnung der Ruhepausen - 26 Abs. 5 AZG - Die Verpflichtung zur exakten Aufzeichnung der Ruhepausen (Dauer und zeitliche Lage) entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung oder (in Betrieben ohne Betriebsrat) durch schriftliche Einzelvereinbarung - Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder - es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhpausen zu nehmen - und von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird. - Erleichterung der Aufzeichnung der Arbeitszeit bei fixer Arbeitszeiteinteilung - 26 Abs. 5a AZG - Arbeitgeber muss lediglich Einhaltung der fixen Arbeitszeiteinteilung bestätigen und lediglich Abweichungen separat dokumentieren

12 2. Abgabenänderungsgesetz Entgelt von dritter Seite - 78 Abs. 1 EStG i.d.f. des 2. AÄG 2014; gilt ab Als Lohnzahlungen gelten auch im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber und der Dritte im Rahmen eines Konzerns verbundene Unternehmen sind - Analog zur sozialversicherungsrechtlichen Handhabe besteht somit fortan auch lohnsteuerlich für Entgelt von dritter Seite die Notwendigkeit zur Berücksichtigung in der Personalverrechnung (lohnsteuerpflichtig) - Betroffen v.a.: - Provisionszahlungen - Stock Options - Stock Purchase Programme, Restricted Stock Units (RSU) - Nicht aber: Bonusmeilen

13 3. Aktuelles & Judikatur Jour Fix Dr. Bernd Luxbacher Möstl & Pfeiffer Steuerberatungs GmbH Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 13

14 Halber Sachbezug KfZ ist ein Fahrtenbuch zwingend nötig? - Grundsätzlich: - Der halbe Sachbezug KfZ setzt voraus, dass das Fahrzeug zu nicht mehr als km pro Jahr privat verwendet wird. - Nachweisthematik: - 4 Abs. 2 Sachbezugswerte-VO verlangt hierfür einen Nachweis (und fordert nicht explizit ein lückenloses Fahrtenbuch; anders als für den sog. Mini-Sachbezug isd. 4 Abs. 3 Sachbezugswerte-VO) - Wird mit (anderen) Unterlagen nachgewiesen, dass die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der nachgewiesenen beruflich veranlassten Fahrten den in der VO genannten Wert nicht überschreiten, so reicht dies als Nachweis aus. - VwGH , 2011/13/0074-5

15 Kommunalsteuer bei Kfz-Sachbezug für Ges.-GF? - Grundsätzlich: - Die Gesellschaft hat laut Rz 79 der Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) die Möglichkeit, den Wert in Anlehnung an 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBI. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. - Unternehmensrechtlicher Ansatz: - Wird von dieser Anlehnung kein Gebraucht gemacht, so ist der Vorteil beim wesentlich beteiligten Ges.-GF in Höhe der der GmbH tatsächlich entstandenen Ausgaben (betriebliche und nicht betriebliche) auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes anzusetzen. - Sonstige Vergütung jeder Art isd 22 Z 2 EStG.

16 Schmutzzulagen in Moorbädern nicht begünstigt - Der Sachverhalt: - In einem Moorbad wurden Schmutzzulagen an Dienstnehmer gewährt, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Moorpackungen und bädern sowie im Zuge von Ultraschallbehandlungen erbracht haben. - Es kam zu wesentlichen Verschmutzungen der Dienstnehmer und deren Kleidung. Die durch das Moor verschmutzte Kleidung musste bis zu drei mal gewaschen werden, wenn es keine Kochwäsche war wobei dennoch leichte Flecken zurückgeblieben sind. - Ansicht des VwGH: - Lt. VwGH stellt dies keine Verschmutzung in dem von 49 Abs. 3 Z. 2 ASVG geforderten Ausmaß dar. Die lohnabgabenrechtliche Begünstigung war daher zu versagen. - VwGH , 2013/08/0166

17 Dienstvertrag und Werkvertrag zu einem Unternehmen? - Allgemeines: - Der VwGH schließt ein Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines Werkvertragsverhältnisses zu einem Unternehmen grundsätzlich nicht aus. - Voraussetzung einer rechtswirksamen Trennung: Es kommt auf den Parteiwillen sowie die objektive fachliche und organisatorische Trennbarkeit an. - VwGH zu Seminarleitertätigkeit und Frisörtätigkeit: - Es liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor. - Abhalten von Seminaren nicht als Werkvertrag zu qualifizieren - Organisatorische und fachliche Trennbarkeit nicht gegeben - VwGH , 2013/08/0160

18 Abgangsentschädigung kein Verlust des Arbeitslosengeldes - Rechtsgrundlage: - 49 Abs. 3 Z 7 ASVG bestimmt, dass Abfertigungen oder Abgangsentschädigungen sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei sind. - Ansicht des VwGH: - Erhält eine Arbeitnehmerin eine freiwillige Abfertigung, damit sie eine bereits eingebrachte Kündigungsanfechtungsklage wieder zurückzieht, so handelt es sich hierbei um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung. Eine derartige Zahlung verlängert auch nicht die Pflichtversicherung. Somit kommt es auch nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. - VwGH , 2013/08/0167

19 Erlass zum wirtschaftlichen Arbeitgeber - Altregelung: - Begriff "Arbeitgeber" in der 183-Tage-Klausel: Laut öst. Finanzverwaltung rechtlicher (nicht wirtschaftlicher) Arbeitgeber - Daher: Anwendung der 183-Tage-Regelung auf Arbeitskräftegestellungen - Neuregelung : - VwGH Erkenntnis 22. Mai 2013, 2009/13/0031 bzw. - Erlass 12. Juni 2014, BMF-AV Nr. 102/ Begriff Arbeitgeber in der 183-Tage-Klausel wirtschaftlicher Arbeitgeber : - Abkommensrechtlicher Arbeitgeber bei einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitskräftegestellung) Beschäftiger (Gestellungsnehmer)

20 4. Schwerpunktthemen GPLA

21 Schwerpunktthemen GPLA Personalrabatte Arbeitszeitaufzeichnungen (Halber) Sachbezug Firmen PKW Poolfahrzeuge Reisekosten & Fahrtenbücher Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag Korrekte Einstufung Kollektivvertrag Entgeltausfallsprinzip Gesetzliche & freiwillige Abfertigungen 21 Hinweis: ASVG - Verzugszinsen 2015: 7,88 %

22 5. Highlights aus dem Arbeitsgericht RA Dr. Kurt Klein Klein, Wuntschek & Partner 22

23 Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohnunterlagen - Das Grundrecht auf Datenschutz steht dem Recht des Betriebsrats auf Einsicht in Lohnabrechnungen, Krankenstandsaufzeichnungen und sonstige, die Arbeitnehmer betreffende Aufzeichnungen, deren Führung durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegen. - Der Arbeitgeber kann somit dem Betriebsrat die Einsicht in diese Unterlagen nicht mit dem Hinweis verwehren, dass sich der betroffene Arbeitnehmer gegen die Einsicht in diese Unterlagen durch den Betriebsrat ausgesprochen hat und deren Geheimhaltung wünscht. - OGH , 6 ObA 1/14m

24 Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Mutterschaftsaustritt - Bei einem Austritt aus Gründen der Mutterschaft besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Ausbildungskostenrückersatz. - Auch wenn der Gesetzgeber für den Ausschluss des Rückersatzanspruchs auf einen begründeten vorzeitigen Austritt im Sinn der arbeitsrechtlichen Terminologie abstellt, gebietet ein Analogieschluss eine Erweiterung dieser Ausnahmebestimmung um das gesondert gesetzlich vorgesehene Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft. - OGH , 8 ObA 57/14m

25 Unberechtigter Austritt wegen Entgeltrückständen - Hat ein Arbeitnehmer bereits über eine längere Zeit von seinem Arbeitgeber kein Entgelt mehr erhalten (in gegenständlichem Fall: mehr als 3 Monate) und weist er den Arbeitgeber zwar regelmäßig auf den ausständigen Lohn hin, ohne ihn jedoch unter Setzung einer Nachfrist zur Zahlung der offenen Beiträge aufzufordern und für den Fall der Nichteinhaltung der Frist seinen Austritt anzudrohen, so ist ein plötzlicher Austritt des Arbeitnehmers ohne jegliche vorherige Fristsetzung als unberechtigter vorzeitiger Austritt zu werten. - OGH , 9 ObA 105/14b

26 Nichtumwandlung in einen unbefristetes Dienstvertrag wg. Schwangerschaft - Diskriminierung - Unterbleibt die ursprünglich beabsichtigte Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes wegen des Vorliegens einer Schwangerschaft, so liegt eine diskriminierende Beendigung des Dienstverhältnisses vor - vgl. 12 Abs. 7 GlBG - es kann diesfalls auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden - Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch besteht hingegen nach dem GlBG nicht, wenn die Dienstnehmerin die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht gegen sich gelten lässt (also auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses klagt) - OGH , 9 ObA 5/14x

27 Ausländerbeschäftigungsgesetz auch für geringfügig Beschäftigte - Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) gilt auch in Bezug auf kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigungen und daher insbesondere auch für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer. - VwGH , 2013/09/0180

28 Rückfragen: StB Dr. Martin Freudhofmeier Dr. Bernd Luxbacher Tel. 01/ DW 6130 Tel. 0316/ DW 1444 Fax 01/ DW Fax 01/ DW RA Dr. Kurt Klein Tel. +43 (0) 316 / Fax +43 (0) 316 / Copyright. Deloitte refers to one or more of Deloitte Touche Tohmatsu Limited, a UK private company limited by guarantee, and its network of member firms, each of which is a legally separate and independent entity. Please see for a detailed description of the legal structure of Deloitte Touche Tohmatsu Limited and its member firms.

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