An die Mitglieder des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport A5 Landtag Brandenburg Alter Markt Potsdam. Potsdam,
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- Oswalda Kruse
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1 An die Mitglieder des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport A5 Landtag Brandenburg Alter Markt Potsdam Potsdam, Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes Drucksache 6/1520 Stellungnahme der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Spitzenverbände im Land Brandenburg Sehr geehrte Ausschussvorsitzende, sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport, die Spitzenverbände der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Brandenburg bedanken sich zunächst, eine ausführliche Stellungnahme in den Landtag einbringen und die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen der Anhörung zum vorliegenden Gesetzentwurf erhalten zu haben. Dies nehmen wir im Namen der durch uns vertretenen Träger und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sehr gerne wahr. Wir haben in den vergangenen Monaten auf vielfältige Weise Position zu notwendigen Veränderungen in der Kindertagesbetreuung sowie der notwendigen Novellierung des Kita-Rechtes Gebrauch gemacht. Letztmalig am 19. Mai 2015 mit einer ersten Stellungnahme zur geplanten Novellierung des Kita-Gesetzes. Wir werden daher unter Bezugnahme auf bisherige Stellungnahmen und Positionen die einzelnen Aspekte und Fragen im Rahmen der Anhörung entlang der vier großen Themenblöcke Personalbemessung/Personalausstattung, Finanzierung/Sachkosten, Versorgungsauftrag sowie Elternbeiräte unsere Standpunkte zu den geplanten Änderungen im Kita-Gesetz darlegen.
2 Personalbemessung / Personalausstattung (hier insbesondere zu den Fragen 1, 3 und 4) Die LIGA begrüßt die mit dieser Gesetzesnovellierung vorgesehene Verbesserung der Personalbemessungsgrundlage für die unter Dreijährigen Kinder. Damit wird abweichend vom Koalitionsvertrag bereits zum August 2015 die erste Teilstufe umgesetzt und dem dringend notwendigen zusätzlichen Personalbedarf in Teilen entsprochen. Damit wird nicht nur der Vorschlag der LIGA vom Dezember 2014 zum gestuften Verfahren aufgegriffen. Vielmehr werten wir dies als ein wichtiges und richtiges Signal für die Praxis aus folgenden Gründen: Durch die mit der Novelle verbundene schrittweise Verbesserung von derzeit 1:6 über 1:5,5 in diesem Jahr und 1:5 ab August 2016 werden zusätzliche personelle Ressourcen für die Einrichtungen schnell bereitgestellt. Zugleich wird dem damit verbundenen zusätzlichen Fachkräftebedarf behutsamer entsprochen. Jenseits von notwendigen Nachbesetzungen aufgrund des stetig wachsenden altersbedingten Ausscheidens werden damit in 2015 rund 420 Stellen (VZE) mehr geschaffen und 2016 noch einmal mehr als 490. Wir sehen aufgrund der Rückmeldungen aus den Verbänden vor Ort lediglich regional punktuell die Gefahr von Engpässen bei der Personalbesetzung. Mit dem Inkrafttreten zum jeweils 1. August können Absolventen der Fachschulen, der Hochschulen wie auch qualifizierte Quereinsteiger fast unmittelbar nach Abschluss ihrer Qualifizierung im hiesigen Arbeitsmarkt einsteigen. Dies begünstigt im Wettbewerb um neue Fachkräfte die Bindung an unsere Kindertageseinrichtungen im Land Brandenburg. 1 Der Stellenaufwuchs und das damit einhergehende zusätzliche Finanzvolumen, welches für die Verbesserung zu 100 Prozent vom Land getragen wird, darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass damit einer einzelnen Einrichtung ein überschaubares Mehr an pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw. zusätzlichen Wochenstunden zur Verfügung steht. Das in der Stellungnahme des Paritätischen Landesverband Brandenburg e.v. dargelegte Beispiel veranschaulicht dies recht deutlich. Diese damit verbundenen zusätzlichen Zeitressourcen sollten in den Einrichtungen verstärkt für die sogenannte mittelbare pädagogische Arbeit, d.h. vor allem für die Entwicklungsdokumentation und für vertrauensvolle Entwicklungsgespräche auf Grundlage gezielter Beobachtungen der Kinder, genutzt werden. Insofern 1 Siehe ausführlich: LIGA-Vorschlag für einen gestuften Prozess der Personalverbesserung in Kitas für die Jahre vom Seite 2 von 13
3 appellieren wir dafür, gemeinsam die in der Gesetzesbegründung dargelegte Bedeutung der Zusammenwirkung von Fachkräften und Eltern stärker in der (Fach-)Öffentlichkeit zu kommunizieren. Die Vor- und Nachbereitung sowie die Durchführung der kindbezogenen Entwicklungsgespräche mit Eltern sind ein wichtiges Qualitätsmerkmal und insbesondere in den ersten Lebensjahren bedeutsam. Sie erlauben es, dass sich die Fachkräfte individueller jedem einzelnen Kind und seinen Entwicklungsschritten zuwenden und als Bildungsbegleiter agieren können. Wir erachten es aber auch als dringend erforderlich, weitere notwendige Schritte in der Verbesserung der Personalausstattung in den Kindertagesstätten planvoll in dieser Legislaturperiode umzusetzen. Die bekannten Forderungen der Wohlfahrtsverbände sind durch verschiedene wissenschaftliche Empfehlungen (zuletzt u.a. durch die Bertelsmann Stiftung) untersetzt. An dieser Stelle möchten wir jedoch auf zwei wichtige Aspekte vertieft eingehen: die Berücksichtigung von Öffnungs- und Betreuungszeiten sowie die Bemessungsgrundlagen für die Freistellung für Leitungsaufgaben. Die Wirkungen der sogenannten Personalschlüsselverbesserungen werden zumindest mit Blick auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse und im subjektiven Empfinden der Fachkräfte wie auch in der Wahrnehmung der Eltern verpuffen, wenn wir nicht anfangen uns im System der Kindertagesbetreuung ehrlich zu machen. Zum einen stellen die im Kita-Gesetz verankerten Personalbemessungsgrundlagen aufgrund von Ausfallzeiten (wegen Urlaub, Krankheit und kurative Maßnahmen sowie Fort- und Weiterbildungen) sowie der notwendigen mittelbaren pädagogischen Arbeiten (für Vor- und Nachbereitungen, Elterngespräche, Team- und Qualitätsentwicklung) nicht die (tatsächlichen) Fachkraft-Kind-Relationen dar. Zum anderen führen die langen Öffnungszeiten in Verbindung mit den Betreuungszeitlagen der Kinder sowie die hohe Anzahl von langen Betreuungszeiten (Betreuungsumfänge) dazu, dass die Betreuungsverhältnisse weiter verschlechtert werden. Aktuell regelt das Brandenburgische Kita-Recht lediglich die Bemessungsstufen für die Betreuung von Kindern bis zu 6 Stunden täglich und über 6 Stunden täglich. Der Großteil der Kinder hat inzwischen aufgrund der beruflichen Situation der Eltern einen Anspruch auf bis zu 10 Stunden. Aus den bisherigen Modellregionen des Projektes KiTa Zoom 2 ist bekannt, dass nach den landesgesetzlichen Regelungen die Personalkosten zur Realisierung der gesetzlichen Personalbemessung für 2 Das Projekt KiTa Zoom Resouren wirksam einsetzen ist ein Modellprojekt, welches die Bertelsmann Stiftung in Brandenburg durchführt. Es hat zum Ziel, die Bildungs- und Lebensbedingungen von Kindern in Kindertagesstätten zu verbessern. Dazu sollen insbesondere Weiterentwicklungsbedarfe der Finanzierungsbedingungen für KiTas sowohl auf regionaler als auch landesweiter Ebene identifiziert und im Dialog Steuerungsansätze beraten werden. Seite 3 von 13
4 maximal 7,5 Stunden pro Kind und Tag und damit für maximal die Hälfte aller Kinder gedeckt sind. In der Folge werden in nicht unerheblichem Maße Betreuungsstunden geleistet, die nicht durch öffentliche Förderung abgedeckt sind (siehe Anlage 1). Die im Rahmen des Landesdialogs KitaZoom begonnenen Lösungsansätze zur Wiedereinführung einer weiteren Stufe, die eine erhöhte Personalbemessung entlang des Betreuungsbedarfs von über 8 Stunden sollten hier aus Sicht der LIGA ebenso zwingend fortgesetzt werden. Im Rahmen der Kita-Kampagne 2014 hat die LIGA immer wieder auf die Schlüsselrolle der Leitungskräfte in den Kindertagesstätten hingewiesen. Deren Bedeutung und die dafür notwendigen Zeitkontingente sowohl für pädagogische als auch organisatorische Aufgaben wurden zuletzt in der im Mai diesen Jahres veröffentlichten Expertise von Frau Prof. Dr. Petra Strehmel 3 wissenschaftlich untersetzt (siehe ausführliche in der Stellungnahme des Paritätischen Landesverbandes Brandenburg e.v.). Wir halten an der kurzfristig umzusetzenden Forderung fest, in einem nächsten Schritt den pädagogischen Leitungsanteil um 0,125 VZE in allen Einrichtungen zu erhöhen. Eine Anpassung der zur Verfügung stehenden Zeitkontingente gehört aus unserer Sicht mit zu den prioritären Maßnahmen, da in den vergangenen Jahren die Aufgaben sowohl qualitativ als auch quantitativ zugenommen haben. Der zeitliche Bedarf zur Wahrnehmung von pädagogischen (aber auch organisatorischen) Leitungsaufgaben in den Kindertagesstätten ist nicht nur aufgrund steigender Kinderzahlen und auch Mitarbeiterzahlen gestiegen. Der zusätzliche Fachkräftebedarf erhöht auch den Aufwand seitens der Leitung mit Blick auf die Fachkräftegewinnung (Ausschreibungen, Vorstellungsgespräche, Einarbeitung, Teamintegration etc.). Insofern ist die bessere Anerkennung der Zeiten für Leitungstätigkeiten Voraussetzung, um den bevorstehenden Prozess der arbeitsintensiven Personalgewinnung und -entwicklung auf gutem Niveau begleiten zu können. Viele Aufgaben fallen dabei unabhängig von der Einrichtungsgröße an und schon seit Jahren zeigt sich, dass insbesondere kleine Einrichtungen diesen Aufgabenumfang kaum noch gerecht werden können. Die Ergebnisse der Regionalkonferenzen der LIGA in den vergangenen Wochen bestätigen uns in unserem Plädoyer. Hier stimmten immerhin 42,5% von rund Teilnehmerinnen für eine Aufstockung der Freistellungsanteils für pädagogische Leitungsaufgaben von 0,125 VZE unabhängig von der Einrichtungsgröße als nächsten Schritt. Von einer solchen Maßnahme können vor allem die kleineren Einrichtungen am meisten profitieren. 3 Strehmel, Petra (2015): Leitungsfunktion in Kindertageseinrichtungen. Aufgabenprofile, notwendige Qualifikationen und Zeitkontingente. In: Strehmel et al.: Qualität für alle. Wissenschaftlich begründete Standards für die Kindertagesbetreuung. Herder-Verlag. Seite 4 von 13
5 Perspektivisch benötigen die Einrichtungen für ihre Qualitätssicherung und entwicklung Leitungskräfte, die größtenteils oder voll für die notwendigen (Management-)Aufgaben zur Verfügung stehen. Im Zuge dessen erscheint uns auch eine Neuregelung der Bemessungsgrundlage für die Leitungsfreistellung notwendig. Neben der fachwissenschaftlichen Debatte sehen wir uns durch die Finanzierungsschwierigkeiten im Land für die lediglich dem Grunde nach in der KitaPersV bestimmten organisatorischen Leitungsfreistellung bestätigt, dass eine Überprüfung zur derzeitigen Regelung entlang der analytischen Trennung von pädagogischen und organisatorischen Leitungsaufgaben geboten ist. Derzeit erarbeitet eine Arbeitsgruppe im Rahmen des Landesdialogs des Projektes KiTa Zoom - Ressourcen wirksam einsetzen erste Handlungsempfehlungen für Brandenburg, deren Publikation durch die Bertelsmann Stiftung im Frühjahr 2016 zu erwarten sind. Wir appellieren ausdrücklich dafür, die gemeinsam erarbeiteten Empfehlungen bei der nächsten Fortentwicklung des Kita-Gesetzes und der Bemessung von Leitungsanteilen zu berücksichtigen. Mit Blick auf eine stetige Qualitätsverbesserung in den Kindertageseinrichtungen hält die LIGA an den langfristigen Forderungen der Verbesserung des Personalschlüssels, der Leitungsfreistellung und Praxisberatung auf Grundlage wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse fest (siehe LIGA-Forderungen 2012). Um diese langfristigen Ziele umsetzen zu können, empfehlen wir dem Land, die Initiative des Bundes für ein Bundesqualitätsgesetz für Kindertagesbetreuung mitzutragen. Zugleich appellieren wir an alle derzeit schon in der Finanzierungsverantwortung stehenden Ebenen, gemeinsam aktiv zu wirken. Verschiedene Untersuchungen zeigen nicht nur, dass sich der Besuch einer Kindertagesstätte positiv auf die Entwicklung kognitiver und sozialer Kompetenzen der Kinder und deren spätere individuelle Entwicklung auswirkt. Vielmehr dokumentieren seit einigen Jahren viele bildungsökonomische Studien, dass sich öffentliche Investitionen in Kindertagesbetreuung auch aus volkswirtschaftlicher Perspektive lohnen 4. Die LIGA unterstreicht an dieser Stelle die Notwendigkeit, den in den vergangenen Monaten immer wieder eingeforderten landesweiten Dialog zur Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes mit allen Finanzierungsbeteiligten zu initiieren. Daran halten wir fest und fordern die Entwicklung einer gemeinsamen bildungspolitischen Vision mit allen in der Verantwortung stehenden, bei der 4 siehe u.a. Seite 5 von 13
6 auch die notwendige Prüfung und Neujustierung der Kita- Finanzierungssystematik ernsthafter Diskussionsgegenstand ist. Finanzierung / Sachkosten (hier insbesondere zu Frage 7, zu den Fragen bzgl. 16 Abs. 3 KitaG und zu 16a) Die Finanzierungsregelungen für die Kindertagesstätten im Land Brandenburg bedürfen nach Ansicht der LIGA in den kommenden Jahren einer Überarbeitung und Neujustierung. Hier identifizieren wir aufgrund der Erfahrungen unserer Mitgliedsverbände zum einen den hohen und vielfältige Betriebskostenarten betreffenden Bedarf an Klarstellungen und Orientierungshilfen für die Finanzierungsauslegungen vor Ort. Zum anderen erscheint es uns ebenso wichtig, die komplexe Finanzierungssystematik und die beinahe schon unüberschaubaren Finanzierungsströme neu zu ordnen. Die Brandenburger Kita-Finanzierung hat mit den vergangenen Fortentwicklungen der Normierungen eine zunehmende Komplexität erfahren. Mit den geplanten Neuregelungen im 16a KitaG geht eine weitere Komplexitätssteigerung einher. Die vorgesehene Neuregelung im 16 Abs. 3 Satz 2, nach der die gemeindliche Zuschusserhöhung erforderlich ist, wenn die Kindertagesstätte auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, ist aus Sicht der LIGA ein erster und begrüßenswerter Schritt zur Klarstellung. Gleichwohl ist derzeit schwer einschätzbar, inwieweit damit die Refinanzierung der entstehenden Betriebskosten nach Haushaltslage der Standortgemeinden und die Auslegung einer höheren Rechtsicherheit für die Träger zugeführt wird. Eine deutlichere Klarstellung und Minimierung des Finanzierungsrisikos könnte mit der Formulierung nicht dem geltenden Kita-Recht entsprechend betreiben kann einhergehen, da damit auch Regelungen aus der KitaPersV sowie der KitaBKNV eindeutiger mit eingeschlossen sind. Die Konflikte hinsichtlich der anerkennungsfähigen Kosten für die Kindertagesbetreuung, begründet in den vielfältigen Auslegungen und unterschiedlichen Interpretationen, scheinen sich zu häufen. Gleichwohl diese Entwicklung aus den Berichten unserer Mitgliedsverbände zu schließen ist, münden diese nach unserem Kenntnisstand kaum in Verwaltungsgerichtsverfahren. Dies liegt in unserer Wahrnehmung an den langen Bearbeitungszeiten sowie den damit verbundenen hohen Kosten verbunden mit unklarem Ausgang der gerichtlichen Entscheidung und dem hohen finanziellen Risiko für die Kita bzw. den Träger. Seite 6 von 13
7 Die Streitgegenstände beziehen sich insbesondere auf den Sachkostenbereich, für den entsprechend der kommunalen Daseinsvorsorge und der Finanzierungsverantwortung die Städte und Gemeinden zuständig sind. Ebenso trifft dies auf die Kosten, die im Rahmen der sogenannten Fehlbedarfsfinanzierung geltend gemacht werden. Damit einhergehen ungleiche Behandlungen von einzelnen Trägern auf der einen Seite und eine fehlende Vergleichbarkeit der Bedingungen für die Kinder im frühkindlichen Bildungsbereich auf der anderen Seite. Die Auslegungs- und Interpretationsvielfalt betrifft dabei sowohl einzelne Begrifflichkeiten im Kita-Gesetz als auch die Ausführungen zu den 1 und 2 Kita-BKNV (Betriebskosten / Sachkosten) sowie Verfahrensregelungen nach 4 KitaBKNV. Beispielhaft genannt werden kann u.a. Personalkostenzuschüsse gemäß der Regelungen zur organisatorischen Leitungsfreistellung vs. der Abgeltung dieser Aufgaben durch (geringe) Pauschalen für sonstige Verwaltungskosten für Träger Anerkennung von Personalkosten für hauseigene Küchen- und Reinigungskräfte im Rahmen der Sachkostenregelung weitere Streitpotenziale durch den nicht abschließenden Sachkostenkatalog der KitaBKNV Damit einher geht zudem die Höhe der Finanzierung im Sachkostenbereich. Hier werden den Trägern bzw. Einrichtungen zwar regional unterschiedliche, aber in vielen Fällen nicht auskömmliche Mittel zur Verfügung gestellt, was wiederum konträr zu den Qualitätsansprüchen oder gar vorhandenen regionalen Qualitätskriterien steht. Aus den bisherigen Zwischenergebnissen der Modellregionen im Projekt KitaZoom 5 wissen wir, dass es sich hierbei vor allem um folgende Sachkostenbereiche handelt: pädagogische Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, Fort- und Weiterbildung sowie Supervision der Fachkräfte sowie Personalkosten für Reinigung und Verpflegung. Die im Rahmen der Regionalkonferenzen von Minister Baaske vorgeschlagene Landesarbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Empfehlung für die Finanzierung auf Basis von fachlichen (Mindest-)Qualitätsstandards der Kindertagesbetreuung sollte aus Sicht der LIGA-Verbände sehr zeitnah etabliert werden. Unter Berücksichtigung von Erfahrungen wie beispielsweise im Landkreis Potsdam- Mittelmark mit den dortig erarbeiteten Empfehlungen sowie der weiterentwickelten Betriebskostensystematik und den bisherigen Ergebnissen 5 Die Ergebnisse aus der Modellregion Potsdam liegen vor: Für die Modellregionen Brandenburg a.d.h. und Märkisch-Oderland war zum Zeitpunkt der Verendung der Stellungnahme lag keine Freigabe aller beteiligten Träger zur Veröffentlichung vor. Seite 7 von 13
8 aus dem Projekt KiTa Zoom könnte gemeinsam mit Landesvertretern, Kommunalvertretern und Vertretern der freien Träger Handreichung erarbeitet werden. Anzustreben ist dabei, dass diese Empfehlungen Orientierungscharakter entfalten und eine bessere Planbarkeit für alle Beteiligten herstellen - sowohl hinsichtlich der Zuordnung von Kostenarten, Bereinigung von Auslegungsunsicherheiten und entsprechenden Entgelten bzw. Pauschalen. Die Verbände der LIGA bringen sich in eine solche Arbeitsgruppe sehr gerne aktiv mit ihrer Expertise ein. Wir sehen in einer solchen Arbeitsgruppe die Chance, neben der Klarstellung von Begrifflichkeiten und Kostenzuordnungen, über die Legislaturperiode hinaus wirkende Standards zu setzen und einen weiteren Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kitas als auch der Chancengleichheit der Kinder zu leisten. Mit dem über die Jahre fortgeschriebenen Kita-Recht haben wir eine Komplexität in der Finanzierungssystematik und Ausdifferenzierung der Finanzierungsströme erreicht, die aus unserer Sicht dringend zu überprüfen und neu zu justieren ist. Mit der geplanten Gesetzesnovelle wird die Komplexität der Verteilung der Landeszuschüsse an die örtlichen Träger der Jugendhilfe weiter erhöht. Neben dem sogenannten Sockelbetrag (84 bis 88,6%iger Landeszuschuss pro belegtem Platz zum notwendigen pädagogischen Personal nach 16 Abs. 2), regelt 16 Abs. 6 Satz 4 die Landeszuweisung für Sprachförderung und Bestandssicherung. Die dritte Säule bildet seit 2010 die 100%-Ausgleichs-Finanzierungsregelungen im Zuge der Personalschlüsselverbesserung (Kostenausgleich nach 16a Abs. 1). Eine weitere Versäulung erfährt das Finanzierungsstromverhältnis Land und örtliche Träger der Jugendhilfe durch die Neuordnung des Mehrbelastungsausgleichs infolge des erweiterten Rechtanspruchs ( 16a Abs. 2). Die Komplexität und Unüberschaubarkeit wurde zudem verfestigt, indem sich über die Jahre unterschiedliche Finanzierungsrichtlinien und verfahren im Verhältnis örtlicher Träger der Jugendhilfe Standortgemeinde ggf. auch noch Wohnortgemeinde - Träger der Kita Elternbeiträge aufgebaut haben. Dabei bleibt nicht nur die Frage offen, ob das Finanzvolumen für das System Kindertagesbetreuung voll wirksam eingesetzt wird. Vielmehr ist die Frage zu klären, ob mit der derzeitigen Finanzierung Qualität wirkungsvoll gefördert und zugleich gleich gute Lebens- und Bildungschancen für alle Kinder im Land vorhanden sind. Wir mahnen eine Verständigung auf ein vereinfachtes Finanzierungskonzept an, welches neben einer Sockelfinanzierung und einer auslastungsabhängigen Komponente auch eine bedarfsspezifische, bestimmte Angebote berücksichtigende Ressourcenausstattung ermöglicht. Seite 8 von 13
9 Bezugnehmend auf die Offenheit des Bildungsministers für eine Neugestaltung und Vereinfachung des Finanzierungssystems bezugnehmend, plädieren wir für einen weiteren Dialog, der die Anregungen aus einigen Regionalkonferenzen zur Einführung eines vereinfachten Finanzierungssystems für Brandenburg baldmöglichst aufgreift und dabei auch Ergebnisse aus dem Projekt KitaZoom prüft. Dazu appellieren wir an dieser Stelle nicht nur an die Abgeordneten dieses Hauses und des zuständigen Ausschusses, sondern auch an die Kommunalen Spitzenverbände, den angestoßenen Dialog fortzuführen. Da auch die Eltern mit durchschnittlich 10% an der Finanzierung der Kindertagesstätten durch Elternbeiträge beteiligt sind, muss sichergestellt sein, dass vor Ort eine bessere und gesetzeskonforme Gestaltung der Beitragstabellen und Elternbeitragsordnungen erfolgt. Der Wunsch nach mehr Transparenz bei der Festlegung von Elternbeiträgen ist nachvollziehbar und gerechtfertigt und wird in vollen Umfang von der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege unterstützt. Insofern unterstützen wir gerne aktiv den Vorschlag den Minister Baaske in einer der Regionalkonferenzen formuliert hat. Es soll eine Arbeitsgruppe aus Vertretern aller an der Finanzierung der Kitas gebildet werden, um eine Musterelternbeitragsordnung zu erarbeiten, die als Empfehlung eine Orientierungshilfe u.a. für eine sozialverträgliche Staffelung sowie die Einkommensbemessungsgrundlagen bei der örtlichen Weiterentwicklung der Elternbeitragsordnungen sein soll. Versorgungsauftrag der Kindertagesstätten (hier insbesondere zu den Fragen 9 und 10) 1 Abs. 2 KitaG des Landes Brandenburg verleiht den Kindern einen Rechtsanspruch sowohl auf Erziehung, Bildung und Betreuung als auch Versorgung. 3 Abs. 1 KitaG definiert daher einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag, der in 3 Abs. 2 KitaG Brandenburg folgende Aufgaben konkretisiert: die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern (Punkt 1) und eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten (Punkt 7). Eine Konkretisierung durch eine Verordnung fehlt, da das Gesetz hierfür auch keine Ermächtigung vorsieht. Eine solche würde zur entsprechenden Kostenwirksamkeit auf Seiten des Landes führen. Eine Verwaltungsvorschrift durch das MBJS ist ebenfalls nicht denkbar, da die Träger der Kindertagestätten selbständig sind und nicht zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehören. Seite 9 von 13
10 Wenngleich eine Rechtsprechung dazu bislang ebenfalls nicht bekannt ist, so ist dennoch ableitbar, dass diese Verpflichtung nicht allein durch die Möglichkeit zur Einnahme von Essen erfüllt ist und der Versorgungsauftrag neben der Mittagsversorgung auch die Frühstücks- und Vespermahlzeiten sowie die ganztägig und für die Kinder frei zugänglich zu machenden Getränkeangebote einschließt. Die bisherige gesetzliche Regelung sieht ein Essengeld für das Mittagessen, also eine separate und direkt abzuführende Zuschussfinanzierung durch die Eltern in Höhe der häuslichen Ersparnis vor. Da diese nicht weiter im Kita-Recht spezifiziert ist, kommt es im Land Brandenburg zu äußerst vielfältigen Auslegungen zur Berechnungsgrundlage und der Höhe der häuslichen Ersparnis. Die Kosten für Frühstück, Vesper und Getränkeversorgung sind entsprechend der Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) als Sachkosten geltend zu machen und dürfen den Eltern nicht als Essengeld in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt auch für die Differenz zwischen den Gesamtbeschaffungs- sowie Herstellungskosten und dem elterlichen Zuschuss zum Mittagessen. Für diese Sachkosten gilt jedoch, dass die entsprechenden Warenbeschaffungsund Herstellungskosten (einschließlich anfallender Personalkosten) als Betriebskosten zu zählen sind und nach unserer Rechtsauffassung von den Kostenträgern als solche anzuerkennen sind. Unabhängig davon werden nach unserem Kenntnisstand nicht von allen Kostenträgern die gesamten Warenbeschaffungs- und Herstellungskosten vollumfänglich, d.h. kostendeckend, anerkannt. Zudem ist auch zu bedenken, dass diese Sachkosten bei der Berechnung der anteiligen Elternbeiträge Berücksichtigung finden und nicht nach tatsächlicher Inanspruchnahme anteilig berechnet werden. Eine Integration der Mittagesessenbeiträge in die Elternbeiträge hätte zur Folge, dass entweder diese Kosten nicht mehr nach tatsächlicher Inanspruchnahme abgerechnet werden oder alternativ separat und nachvollziehbar erhoben und mit in die Elternbeiträge eingerechnet werden müssten. Letzteres Verfahren müsste die monatlichen Schwankungen der tatsächlichen Inanspruchnahme für jedes Kind berücksichtigen. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit allen anderen Versorgungskosten, könnte damit ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstehen. Die Integration der Mittagessenskosten in Form einer Pauschale und damit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme hat zumindest in Mecklenburg-Vorpommern zu heftigen Widerständen seitens der Eltern geführt. Inwiefern dies (auch vor dem Hintergrund der Forderungen nach einer Seite 10 von 13
11 beitragsfreien Kita) praktikabel ist, sollte auch nicht losgelöst von der Debatte um die Angemessenheit der Kosten bzw. die häusliche Ersparnis für die Mittagsversorgung stattfinden. Im Zusammenhang mit der Kostenregelung benötigt es auch ein gemeinsames Verständnis zur Ausgewogenheit und Qualität von gutem Essen in der Kindertagesbetreuung. Die Orientierung an den DGE-Standards kann eine mögliche Empfehlung darstellen, die nicht ohne Orientierung und Klarstellung zur Höhe des Essengeldes bzw. der Elternbeiträge geführt werden sollte (siehe Vorschlag zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe oben). Aus fachlicher Sicht erscheint es wohl unbestritten, dass Essen und Trinken viel mehr bedeutet, als nur satt zu werden und gesund zu bleiben. Wer gemeinsam am Tisch sitzt, der genießt, plaudert, tauscht sich aus, vergleicht und lernt. Zudem ist Essen Genuss, macht Spaß und spricht den Körper und die Sinne gleichermaßen an. Wer Gelegenheit bekommt, damit bewusst umzugehen, lernt dabei viel über Lebensmittel, aber auch über sich und seine Umwelt. Für die tägliche Arbeit mit Kindern in Kindertageseinrichtungen steckt im Thema Ernährung die große Chance, Gesundheit und Bildung miteinander zu verknüpfen. Wo das gelingt, profitieren Kinder schon heute ihr Leben lang von diesen Erfahrungen. Insofern ist gesunde Ernährung als ein Qualitätskriterium für Kitas schon heute mehr als nur die Bereitstellung von ausgewogenen und gesunden Zutaten. Elternbeiräte (Fragenkomplex zu 6a KitaG) Die LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur Bildung von Elternbeiräten sowohl innerhalb der Gebiete der jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe als auch auf Landesebene. Damit werden die Eltern zur Wahrnehmung ihrer Rechte auch über die Kita-Ausschüsse und damit über die Angelegenheit der jeweiligen Kita hinaus gestärkt. Dies kann eine Chance sein, Verständnis und Sichtweisen zur Qualität der frühkindlichen Bildung von Eltern stärker zu berücksichtigen. Durch die Kann-Regelung für die Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte obliegt es einerseits diesen, Strukturen und Prozesse zu schaffen, die eine Partizipation der Eltern stärken. Zum anderen kann so den tatsächlichen Bedarfen in den Regionen nach derartiger Partizipation entsprochen werden. Es entstehen somit aktiv agierende Beiräte, die aus dem Willen Seite 11 von 13
12 engagementwilliger Personen heraus begründet werden. Aus Sicht der LIGA ist es dabei sinnvoll, die Elternbeiräte an den örtlichen Jugendhilfeausschüssen sowie dem Landes-Kinder-und-Jugend-Ausschuss anzubinden und entsprechend zu vernetzen. In diesem Zusammenhang ist klar zu regeln, welche Rechte diese Beiräte bzw. deren Vertreter in den vorgenannten Gremien erhalten sollen. Wir sprechen uns zugleich gegen den Aufbau von Parallelstrukturen aus. D.h. die an die Verantwortungsstrukturen der Kinderund Jugendhilfe (örtliche Träger und überörtliche Träger der Jugendhilfe) sollte weiterhin entsprochen werden. Zwischenstrukturen einzuziehen bergen bei Einhaltung demokratischer Prozesse die Gefahr von langen Entscheidungsketten, die dem Recht in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen gehört zu werden nicht mehr gerecht werden könnten. Aus unserer Sicht ist jedoch ein klares demokratisches Legitimationsverfahren bei der Besetzung der Beiräte auf örtlicher Ebene sowie des Landeselternbeirats ebenso zu gewährleisten wie auch demokratische Verständigungs- und Abstimmungsprozesse. Bei der Entwicklung dieser sollten sowohl die Erfahrungen und Unterstützung von Landes(schul)elternrat als auch den Jugendhilfeausschüssen genutzt werden. Anne Böttcher LIGA-Vorsitzende Geschäftsführerin AWO Landesverband Brandenburg e.v. Anlage Seite 12 von 13
13 Anlage 1 zur Stellungnahme der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Spitzenverbände im Land Brandenburg im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes Drucksache 6/1520 Seite 13 von 13
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