Haftung des Arbeitnehmers. 1 Einleitung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Haftung des Arbeitnehmers. 1 Einleitung"

Transkript

1 Haftung des Arbeitnehmers 1 Einleitung Unter der Haftung des Arbeitnehmers versteht man in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung die Folgen, die den Arbeitnehmer treffen, sofern er bei seiner betrieblichen Tätigkeit eine Pflichtverletzung begeht, die einen Schaden verursacht. Dabei kann es sich um Sach- oder Vermögensschäden sowie Personenschäden des Arbeitgebers, eines Kollegen oder eines außenstehenden Dritten, wie z. B. eines Kunden, handeln. Zu den allgemeinen Pflichten des Arbeitnehmers gehört es, die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen ( 41 S. 1 TVöD BT-V). Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Pflichten und verursacht dadurch einen Schaden, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang er für den Schaden einzustehen hat. Grundsätzlich haftet nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) derjenige, der den Schaden verursacht hat. Da jedoch gerade im Arbeitsleben kleine Fehler bereits große finanzielle Auswirkungen haben können, der Arbeitnehmer besonderen betrieblichen Risiken bei seiner Tätigkeit nicht ausweichen kann und darüber hinaus das finanzielle Risiko für den Arbeitnehmer meist in krassem Missverhältnis zu seinem Einkommen steht, wurden in der Rechtsprechung Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit entwickelt. Die Grundsätze der Haftung des Arbeitnehmers weichen daher von den allgemeinen Regelungen des BGB ab. Sie sind zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, von dem nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann[1]. Die durch Richterrecht entwickelten Grundsätze der Haftungsmilderung für Arbeitnehmer finden nun mit dem In-Kraft-Treten des TVöD zum 1. Oktober 2005 auch für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unmittelbare und uneingeschränkte Anwendung. Besondere tarifvertragliche Haftungserleichterungen, wie sie z. B. in 14 BAT unter Verweis auf das Beamtenrecht vorgesehen waren, sind im TVöD nicht mehr aufgegriffen worden, da es gerade ein erklärtes Ziel der Reform war, jede Anlehnung an beamtenrechtliche Regelungen abzuschaffen und die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes anderen Arbeitnehmern gleichzustellen. Hinweis Die Neuregelung hat gegenüber der Regelung des 14 BAT im Fall der Arbeitnehmerhaftung zu einer gewissen Verschlechterung der Situation der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geführt. Der Verweis auf die beamtenrechtlichen Regelungen hatte grundsätzlich nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( 78 BGB) zur Folge, während die Arbeitnehmer nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nun auch im Falle mittlerer Fahrlässigkeit zumindest eine eingeschränkte Haftung trifft. Arbeitsrechtliche Konsequenzen, mit denen der Arbeitgeber auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten reagieren könnte, wie z. B. Abmahnung oder verhaltensbedingte Kündigung, werden im Nachfolgenden nicht behandelt (siehe unter den entsprechenden Stichwörtern), ebenso wenig wie mögliche strafrechtliche Konsequenzen, die sich für den Arbeitnehmer im Einzelfall aus seinem Verhalten ergeben können. Nicht unter den Begriff der Arbeitnehmerhaftung fällt die Haftung für vertragswidrige Nichtleistung der Arbeit, diese richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen aus dem Vertragsbruch gem. 276 BGB. 1

2 Ein Computerspezialist verlässt seine Arbeitsstelle ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, weil ihm ein neuer, besser bezahlter Job angeboten wurde. Hier kommt dann eine Haftung in Betracht, wenn dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Kosten, die auch bei Einhaltung der Kündigungsfrist entstanden wären, z. B. für die Personalsuche, Schulung des neuen Mitarbeiters etc., kann der Arbeitgeber aus den allgemeinen zvilrechtlichen Regelungen nicht herleiten[2]. [1] BAG, Urt. v AZR 175/97, NJW 99, 1049; Urt. v AZR 876/98, NZA 2000, 727. [2] BAG, Urt. v AZR 37/81, AP Nr. 8 zu 276 BGB Vertragsbruch. 2 Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung 2.1 Gesetzliche Ausgangslage Eine eigenständige gesetzliche Regelung zur Haftung des Arbeitnehmers gibt es nicht. Auch eine tarifvertragliche Regelung ist im neuen TVöD nicht mehr zu finden. Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer daher gem. 280 BGB bei schuldhafter Pflichtverletzung seines Arbeitsvertrags (vgl. 41 S. 1 TVöD BT-V) für jeden eintretenden Schaden in voller Höhe. Gleiches gilt gem. 823 BGB bei jeder vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung absoluter Rechte des Arbeitgebers oder eines Dritten. 2.2 Richterliche Rechtsfortbildung Da die zivilrechtliche Regelung von der Rechtsprechung als zu streng empfunden wurde, hat das Bundesarbeitsgericht bereits erstmals in einer Entscheidung aus dem Jahr 1957[1] Grundsätze für eine Haftungsmilderung für Arbeitnehmer entwickelt. Eine Haftungserleichterung kam dabei jedoch grundsätzlich nur bei gefahrgeneigter Tätigkeit in Betracht. Von der Voraussetzung der gefahrgeneigten Tätigkeit ist die Rechtsprechung erst später in einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitgerichts vom 27. September 1994[2] abgewichen. Seitdem finden die Grundsätze über eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon abhängig, dass die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind, sondern es muss grundsätzlich in entsprechender Anwendung des 254 BGB als mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers die für den Eintritt des Schadens wesentliche und dem Arbeitgeber zuzurechnende Sach- und Betriebsgefahr berücksichtigt werden. [1] BAG GS, Beschl. v , DB 1957, 947. [2] BAG GS, Beschl. v GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, AP Nr. 103 zu 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, NJW 1995, Betriebliche Tätigkeit Die Haftungsbeschränkung kann nur dann eintreten, wenn es sich um betrieblich veranlasste Tätigkeiten handelt, d. h. Arbeiten, die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen wurden oder die er im Interesse des Betriebs ausgeführt hat[1]. Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen[2]. 2

3 [1] BAG GS, Beschl. v GS 1/89, a. a. O. [2] BAG GS, Beschl. v GS 1/89, BAGE 70, 337, AP Nr. 101 zu 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urt. v AZR 159/03, NZA 2004, Weite Auslegung des betrieblichen Interesses Eine betriebliche Tätigkeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer eine Aufgabe verrichtet, die unmittelbar zu der vertraglich vereinbarten bzw. ihm zugewiesenen Tätigkeit gehört. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit ist vielmehr sehr weit auszulegen. Die Handlung des Arbeitnehmers muss nur in irgendeiner Weise betriebsbezogen sein. Ein Auszubildender ohne entsprechenden Führerschein benutzt entgegen dem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitgebers den Gabelstapler, um einen Lkw voller Fahrräder schneller entladen zu können und beschädigt beim Fahren den Gabelstapler. Die Art, wie die Tätigkeit ausgeführt wird (sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig), entscheidet nicht darüber, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht. Ein Lkw-Fahrer wirft seinem Kollegen vor, zu spät vom Tanken zurückgekommen zu sein, sodass sein Lkw nicht mehr rechtzeitig beladen werden kann. Im Laufe dieses Wortwechsels versetzt er dem Kollegen einen Stoß vor die Brust, worauf dieser einen Schritt rückwärts macht, über die dort stehende Schubkarre fällt und sich schwere Verletzungen an einer Stahlschiene zuzieht. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Ausführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn derartige Verhaltensverstöße nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen. Es kommt dabei entscheidend darauf an, zu welchem Zweck die zum Schadensereignis führende Handlung bestimmt war[1]. Eine betriebliche Tätigkeit liegt immer schon dann vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt[2]. [1] BAG, Urt. v AZR 348/01, AP Nr. 122 zu 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, NZA 2003, 37. [2] BAG, Urt. v AZR 159/03, a. a. O Private Veranlassung Durch das Merkmal der betrieblichen Veranlassung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird. Unternimmt der Arbeitnehmer eine bloße "Spaßfahrt" mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers oder eines Kunden, dann haftet er ohne Einschränkung in vollem Umfang, auch wenn ihm nur leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann[1]. 1 Ein Tankstellengehilfe unternimmt abends nach Dienstschluss eine Schwarzfahrt mit einem Kundenfahrzeug und verursacht beim Heranrollen an eine rote Ampel einen Auffahrunfall. 2 3

4 Ein Auszubildender fährt zum Spaß mit einem Gabelstapler auf dem Betriebsgelände umher und beschädigt beim Ausfahren aus der Halle das Lagertor. 3 Bei einer Schlägerei unter Arbeitskollegen wegen Wettschulden wird einer der Männer schwer verletzt. Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Arbeit ist daher nicht ausreichend[2]. Das heißt, dass es zur Annahme einer betrieblichen Tätigkeit nicht genügt, wenn es sich bei dem Schädiger oder dem Geschädigten bloß um einen Arbeitnehmer, der sich mehr oder weniger zufällig im Betrieb aufhält, handelt[3], ebenso wenig ist die bloße - missbräuchliche - Nutzung eines Betriebsmittels ausreichend[4]. Tritt der Schaden nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb auf, ist er nur dem persönlich-privaten Bereich des schädigenden Arbeitnehmers zuzuordnen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schaden aufgrund einer neben der betrieblichen Arbeit verübten, gefahrenträchtigen Spielerei, Neckerei oder Schlägerei[5] eingetreten ist und die schädigende Handlung erst gar nicht auf die Förderung der Betriebsinteressen ausgerichtet ist oder ihnen gar zuwiderläuft. [1] BAG, Urt. v AZR 348/01, a. a. O.; Urt. v AZR 147/67, AP Nr. 1 zu 67 VVG. [2] BAG, Urt. v AZR 348/01, a. a. O. [3] BAG, Urt. v AZR 426/65, BAGE 19, 41; AP Nr. 1 zu 637 RVO. [4] BAG, Urt. v AZR 348/01, a. a. O. [5] BGH, Urt. v VI ZR 286/97, NZA-RR 1998, Haftungsregeln Im Beschluss des Großen Senats vom 27. September 1994 sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefasst worden: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - i. d. R. volle Haftung des Arbeitnehmers Normale Fahrlässigkeit - Quotelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Leichteste Fahrlässigkeit - keine Haftung des Arbeitgebers Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage deseinzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, 4

5 die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, ein durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Arbeitsentgelts und ob möglicherweise eine Risikoprämie im Arbeitsentgelt enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein Grad des Verschuldens Leichteste Fahrlässigkeit Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können und somit als unerhebliches zu vernachlässigendes Verschulden angesehen werden. Die Sekretärin kippt aus Unachtsamkeit die auf dem Schreibtisch stehende halbvolle Kaffeetasse um, die dabei einen kleinen Fleck auf dem Teppichboden verursacht. Hier handelt es sich um ein Alltagsversehen, für das keine Haftung in Betracht kommt Normale - mittlere - Fahrlässigkeit Handelt es sich nicht mehr um ein bloßes Alltagsversehen, so kommt als Verschuldensgrad die mittlere Fahrlässigkeit in Betracht. Zur Abgrenzung der einzelnen Verschuldensgrade werden alle erdenklichen Umstände des Einzelfalls genau betracht und bewertet. 5

6 1 2 Die Sekretärin stellt die halbvolle Kaffeetasse unmittelbar neben dem Drucker ab, kippt diese aus Unachtsamkeit um und der Kaffee läuft in den Drucker und zerstört ihn. Ein Orchestermusiker lässt ohne ersichtlichen Grund einen wertvollen Violabogen fallen[1]. Hier dürfte grundsätzlich ein mittlerer Verschuldensgrad anzunehmen sein. Anders wäre der Fall unter Umständen zu beurteilen, wenn die Verhältnisse für den Musiker im Probenraum besonders beengt oder sonst schwierig gewesen wären oder im Fall der Sekretärin Leistungs- oder Zeitdruck bestanden hätte. [1] BAG, Urt. v AZR 876/98, AZ Nr. 31 zu 611 BGB Musiker, NZA 2000, Grobe Fahrlässigkeit Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit nicht nur objektive sondern auch subjektive Umstände zu berücksichtigen: Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen[1]. Es kommt aber nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ob also die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte. 1 2 Ein Restaurantleiter eines Zugrestaurants lässt die Kellnerbrieftasche mit Tageseinnahmen in Höhe von ca EUR in einem zwar zugezogenen aber unverschlossenen Schiebetürenschrank im Küchenabteil liegen und verlässt den Restaurantwagen für etwa fünf Minuten um zu telefonieren. Bei seiner Rückkehr ist die Kellnerbrieftasche mit dem Geld verschwunden. Ein Berufskraftfahrer nimmt auf einer innerstädtischen Straße im Lkw mit einer Freisprechanlage einen Anruf entgegen, blättert im Rahmen des Gesprächs in Unterlagen, die auf dem Beifahrersitz liegen, und fährt dann bei Rot in die Kreuzung ein, wo er mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. In beiden Fällen geht das BAG von grober Fahrlässigkeit aus[2]. [1] BGH, Urt. v IV ZR 321/95, NJW 1997, [2] BAG, Urt. v AZR 95/01, NZA 2002, 612; BAG, Urt. v AZR 221/97, NZA 1999, Besonders grobe Fahrlässigkeit 6

7 Im Einzelfall scheidet eine Haftungserleichterung deshalb aus, weil der Arbeitnehmer mit besonders grober (gröbster) Fahrlässigkeit gehandelt hat[1]. Eine besonders grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. vor bei einer Häufung von Fehlern und Unterlassungen, ohne dass eine besondere Stresssituation vorgelegen hat. Eine Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Anästhesie verabreichte routinemäßig bei einer Magenoperation einer Patientin mit der Blutgruppe Null zwei Blutkonserven, fälschlicherweise jedoch solche der Blutgruppe A. Die Ärztin hat weder selber die Blutgruppe der Patientin festgestellt noch gemerkt, dass auf dem Transfusionsprotokoll der Name einer andere Patientin stand. Auch den anschließenden Test zur Überprüfung der Übereinstimmung von Blutkonserve und Patientenblut hat sie nicht fachgerecht durchgeführt. Die Verwechslung der Blutgruppen wurde daher zu spät festgestellt, so dass die Patientin verstarb. Da die Beklagte hier gleich mehrere Sicherheitsmaßnahmen, die ein Arzt bei einer Bluttransfusion zu beachten hat, nicht eingehalten hat, geht das BAG von einem besonders groben Verschulden aus, so dass eine Haftungsmilderung ausscheidet[2]. [1] BAG, Urt. v AZR 288/96, NZA19 98, 310. [2] BAG, Urt. v AZR 288/96, a. a. O Vorsatz Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs[1], also des Schadens. Der Handelnde muss den rechtwidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Der Erfolg muss zumindest billigend in Kauf genommen worden sein. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg gewünscht oder beabsichtigt worden ist. Zur Annahme einer vorsätzlichen Handlung reicht es aber nicht aus, wenn sich der Vorsatz lediglich auf die Pflichtverletzung bezieht, sondern auch der Schadenseintritt muss zumindest billigend in Kauf genommen werden[2]. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ist zwar das Verschulden nur auf die Pflichtwidrigkeit oder Rechtsgutverletzung zu beziehen und nicht auf den eingetretenen Schaden, allerdings hat das BAG in seiner Entscheidung vom sehr grundlegend ausgeführt, dass sich in den Fällen der privilegierten Haftung für den Arbeitnehmer das Verschulden auch auf den Schadenseintritt als solchen beziehen muss, da man ansonsten das verfolgte Ziel der Haftungserleichterung für Arbeitnehmer nicht erreichen könne. Die bezweckte Entlastung von der Risikozurechnung werde nicht erreicht, wenn sich der Vorsatz nur auf die Pflicht- bzw. Schutzgesetzverletzung beziehen müsste. Ein Bauleiter verletzt vorsätzlich seine Sorgfaltspflichten und verursacht dadurch die Tötung eines Menschen. Hier hat das BAG trotz der vorsätzlichen Verletzung der Sorgfaltspflichten insgesamt nur grobe Fahrlässigkeit angenommen[3]. [1] Palandt BGB 276 Rn 10. [2] BAG, Urt. v AZR 103/02, AP Nr. 1 zu 104 SGB VII, NZA 2003, 436; Urt. v AZR 348/01, a. a. O.; Urt. v AZR 159/03, a. a. O. [3] BAG, Urt. v AZR 65/84, AP Nr. 2 zu 840 BGB Weitere Abwägungskriterien 7

8 In allen Fällen, in denen weder eine Haftungsfreistellung wegen geringfügigem Verschulden oder wegen Eintritts der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht kommt, noch mit Vorsatz oder besonders grober Fahrlässigkeit der Schaden herbeigeführt worden ist, sind für die Ermittlung des Umfangs der Haftung durch den Arbeitnehmer alle Umstände des Einzelfalls genauestens zu prüfen und zu berücksichtigen Einkommensverhältnisse des Arbeitnehmers Auch wenn der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen hat, sind Haftungserleichterungen bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht[1]. Unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung beschränkt das LAG Köln die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf bis zu drei Monatsgehälter[2]. Dies entspricht auch dem Höchstbetrag, der in der Reformdiskussion um die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsgesetzbuchs im Gespräch ist[3]. Das BAG hat bereits die Berücksichtigung der Dauer der Schadenstilgung gebilligt und dabei anerkannt, dass die Dauer der Tilgung bis zur Restschuldbefreiung nach 286 ff. InsO von 7 Jahren ein Maßstab für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Sinne einer äußersten Leitlinie schaffen könnte[4]. [1] BAG, AP Nr. 97 zu 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, NZA 1990, 97. [2] Hanau/Rolfs NJW 1994, [3] BAG, Urt. v AZR 95/01, a. a. O. [4] BAG, Urt. v AZR 348/01, a. a. O Mankofälle Haben Arbeitnehmer mit der Verwaltung und Aufbewahrung von Geld zu tun, tritt häufig die Frage der Haftung für fehlende Beträge auf Ein Zugrestaurantleiter lässt die Tageseinnahme unbeaufsichtigt in einem unverschlossenen Schrank zurück und diese sind nach seiner Rückkehr verschwunden. Ein Busfahrer lässt das eingenommene Fahrgeld in seiner Pause ohne weitere Sicherungsmaßnahmen im zwar verschlossenen, aber leicht zu öffnenden Bus zurück. Ein Kassierer gibt einem Kunden ein Bündel Geldscheine heraus, ohne diese nachzuzählen. Ohne ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt grundsätzlich keine Haftung in Betracht. Der Arbeitnehmer haftet also nicht grundsätzlich und verschuldensunabhängig für alle Fehlbeträge in seinem Verantwortungsbereich. Vielmehr sind die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auch hier anzuwenden und insbesondere die summenmäßige Begrenzung 8

9 im Hinblick auf die Höhe des Verdienstes des Arbeitnehmers (s. o ). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitnehmer für die Übernahme des besonderen Risikos beim Verwalten von Kassen, Geld oder Warenbeständen als Risikoprämie eine zusätzliche Vergütung erhält. Ist damit auch eine Haftungsverschärfung verbunden, in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung übernimmt, dann bedarf dies einer besonderen vertraglichen Vereinbarung, der sog. Mankoabrede, die die Rechtsprechung nur in engen Grenzen für zulässig erachtet[1]. [1] BAG, Urt. v AZR 386/98, AP Nr. 3 zu 611 BGB Mankohaftung, NZA 2000, Eintritt einer Versicherung Die Versicherbarkeit des eingetretenen Schadens hat große Bedeutung für die Bestimmung des Haftungsumfangs. Bestehende Versicherungen z. B. Betriebshaftpflichtversicherung, Feuerversicherung, etc. muss der Arbeitgeber vorrangig in Anspruch nehmen. Hat er die zumutbaren und üblichen Versicherungen nicht abgeschlossen, muss er sich so behandeln lassen, als habe er dies getan[1]. Ebenso wenig kann sich der Arbeitnehmer auf die Haftungsbeschränkung berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eingreift[2]. Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig ansieht, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere nicht ohne Versicherungsschutz tätig sehen wollte. Diese Tatsache überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, sodass für deren Anwendung kein Raum ist[3]. Besteht ein solcher Pflichtversicherungsschutz jedoch nicht, hängt die Anwendung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung nicht davon ab, ob zufällig ein privater Haftpflichtversicherungsschutz besteht oder nicht. Hat sich der Arbeitnehmer selbst gegen das Risiko seiner betrieblichen Tätigkeit freiwillig versichert, so hat dass grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Haftungsumfang, sondern die private Haftpflichtversicherung haftet nur in dem Umfang, in dem der Arbeitnehmer selbst haftet. [1] BAG, Urt. v AZR 66/82, DB 1988, [2] BAG, Urt. v AZR 288/96, a. a. O. [3] BAG, Urt. v AZR 288/96, a. a. O Besonders gefährdete Berufsgruppen Berufsgruppen, die sich besonders häufig mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert sehen, sind beispielsweise Ärzte oder auch pädagogisches Personal. Medizinisches Personal Gerade bei Ärzten ist bei der Gesamtabwägung immer zu berücksichtigen, ob sie sich gerade in einer Stresssituation befunden haben, z. B. bei einer Notfalloperation, wie vertraut sie mit der Tätigkeit waren, ob es sich um einen Berufsanfänger gehandelt hat, ob eine arbeitsmäßige Überlastung vorgelegen hat, die Länge der Arbeitszeit etc. Bei der Beurteilung eines ärztlichen Behandlungsfehlers sind die von den Fachgesellschaften herausgegebenen Leitlinien für das jeweilige medizinische Handeln zu berücksichtigen. 9

10 Pädagogisches Personal Für den Umgang mit zu beaufsichtigenden Kindern haben sich folgende Richtlinien entwickelt: Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern[1]. Das Maß der Aufsicht muss mit dem Erziehungsziel, der wachsenden Fähigkeit und dem wachsenden Bedürfnis der Kinder zum selbstständigen, verantwortungsvollen Handeln in Einklang gebracht werden. Diese angestrebte Persönlichkeitsentwicklung würde durch eine dauernde Überwachung behindert oder gar verhindert werden; deshalb dürfen und müssen Kindern altersgemäße Freiräume eingeräumt werden. Bei Kleinkindern bis drei Jahre ist eine ständige Aufsicht erforderlich und deshalb ein längeres Alleinlassen regelmäßig als grob fahrlässig zu bewerten. Bei Kindern im Kindergartenalter ist hingegen eine Überwachung auf Schritt- und Tritt nicht mehr erforderlich. So dürfen vierjährige Kinder sich ohne ständige Überwachung alleine auf einem Spielplatz oder Sportgelände aufhalten und müssen nur gelegentlich beobachtet werden. Unabhängig von der Frage des Verschuldens führen Unfälle von Kindern und Jugendlichen, die sich während des Besuchs der Kindertagesstätte oder der Schule ereignen, zum Haftungsausschluss des Arbeitnehmers ebenso wie des Arbeitgebers, da hierfür gem. 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung eintritt (siehe auch unten 2.5). Ein Kindergartenkind erleidet infolge der Unachtsamkeit der Erzieherin bei einem Sturz von dem Klettergerüst schwere Verletzungen. Das Kind hat weder Ansprüche gegen die Erzieherin noch gegen den Träger der Einrichtung, sondern ausschließlich gegen die Berufsgenossenschaft. Eine Erzieherin greift aus pädagogischen Gründen bei einer Rangelei unter den Kindern nicht direkt ein. Ein Kind erhält einen Stoß und fällt dabei mit dem Kopf auf die Tischkante, so dass mehrere Vorderzähne beschädigt werden. Bei Raufereien und Rangeleien unter Kindern und Jugendlichen geht das Bundessozialgericht davon aus, dass diese Ausfluss typischer gruppendynamischer Verhaltensweisen sind und dass Verletzungen, die dabei eintreten, nicht vorsätzlich herbeigeführt sind[2]. Auch wenn ein vorsätzlicher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften vorliegt, entfällt der Haftungsausschluss nicht, wenn kein Vorsatz bezüglich des Verletzungserfolgs, d. h. bezüglich des Personenschadens vorliegt[3]. [1] BGH, Urt. v IX ZR 76/92, NJW 1993, [2] BSG, Urt. v B 2 U 40/99, R-NJW 2001, [3] LAG Köln, Urt. v SA 763/94, NZA 1995, Ausschluss der Schadenshaftung durch Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen Nach dem Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung, geregelt im Siebten Buch Sozialgesetzbuch 10

11 (SGB VII), greift für Personenschäden ein vollständiger Haftungsausschluss für Arbeitnehmer gegenüber Ansprüchen von Arbeitskollegen ( 104, 105 SGB VII) ein. Sinn und Zweck des gesetzlich angeordneten Haftungsausschlusses der 104 ff. SGB VII ist es zum einen, den Arbeitgeber von einer Einstandspflicht für die Handlung seines Arbeitnehmers nach privatrechtlichen Maßstäben zu befreien, und zum anderen, den Betriebsfrieden zu sichern. Durch den gesetzlichen Haftungsausschluss soll daher das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen den Arbeitnehmern untereinander eingeschränkt werden[1]. [1] BAG, Urt. v AZR 159/03, a. a. O Arbeitsunfall Erleidet ein Arbeitskollege einen Personenschaden aufgrund eines Arbeitsunfalls ( 8 SGB VII), den der Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch auf einem nach 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat, schließt die gesetzliche Unfallversicherung jegliche zivilrechtliche Haftung aus ( 105 Abs. 1 SGB II). Dieser Haftungsausschluss gilt für Schadensersatzansprüche ebenso wie für etwaige Schmerzensgeldansprüche. Der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen haben stattdessen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft (BG). Hinweis Die Leistungen der BG sehen keinen dem Schmerzensgeld vergleichbaren Anspruch vor, sodass das Opfer eines Arbeitsunfalls finanziell erheblich schlechter gestellt sein kann als das vergleichbar verletzte Opfer eines Verkehrsunfalls. Der Unfallverursacher und der Geschädigte müssen in demselben Betrieb tätig geworden sein, wobei es entscheidend auf das Merkmal der Eingliederung in den Betrieb ankommt. Im Umkehrschluss heißt dass, dass die beiden nicht zwingend Arbeitnehmer des Betriebs sein müssen, sondern es ausreicht, wenn die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter"[1] erfolgt ist. Also kann auch die Schadensverursachung an einer betriebsfremden Person zum Haftungsausschluss führen, wenn diese wenigstens kurzzeitig wie ein Arbeitnehmer des Betriebs tätig geworden ist[2]. Der Schaden muss bei einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten sein. Der Haftungsausschluss entfällt, wenn Vorsatz sowohl bezüglich der Verletzungshandlung wie auch des Verletzungserfolgs vorgelegen haben. Bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers kann die BG Regress nach 110 SGB VII bei ihm nehmen, muss dabei jedoch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Der Haftungsausschluss kommt dem Arbeitnehmer auch zugute, wenn er einen Personenschaden seines Arbeitgebers verursacht hat, unabhängig davon, ob dieser bei der BG versichert ist oder nicht. [1] BAG, Urt. v AZR 94/02, AP Nr. 2 zu 105 SGB VII, NZA 2003, 968. [2] BAG, Urt. v AZR 103/02, a. a. O Sachschäden Für Sachschäden gilt der gesetzliche Haftungsausschluss grundsätzlich nicht. Von der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert sind jedoch Schäden an Hilfsmitteln wie z. B. Brillen oder Hörgeräte ( 31 SGB VII). Diese werden daher von dem Haftungsausschluss für 11

12 Gesundheitsschäden mitumfasst ( 8 Abs. 3 SGB VII). 2.6 Haftung im Außenverhältnis Schädigt ein Mitarbeiter durch sein betriebliches Verhalten außenstehende Dritte, z. B. Kunden, so ist er diesen zum Schadensersatz verpflichtet. Soweit der Arbeitnehmer allerdings im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auch nur begrenzt oder gar nicht haften würde, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch gegenüber den Haftungsansprüchen des Dritten. Eine Krankenschwester lässt der Besucherin einer Patientin die mit Wasser gefüllte Blumenvase auf den Fuß fallen. Hier kommt der Arbeitnehmerin die Haftungserleichterung aus dem Arbeitsverhältnis indirekt auch gegenüber der dritten Person zugute, indem sie einen Freistellungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber hat. Probleme ergeben sich jedoch dann, wenn der Arbeitgeber nach Eintritt des Schadens insolvent wird und den Schaden nicht mehr ausgleichen kann. Dann haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Dritten in vollem Umfang. Allerdings kommen dem Arbeitnehmer Haftungsausschlüsse, die der Arbeitgeber z. B. in seinen AGB mit den Dritten vereinbart hat, ebenfalls zugute[1]. [1] BGH, Urt. v VI ZR 103/90, DB 1994, Beweislast Die Beweislast für die Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche trägt der Arbeitgeber. Er muss daher objektive Pflichtwidrigkeit, Rechtsgutverletzung, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität, den Schaden und das zur Haftung führende Verschulden nachweisen[1]. Durch 619a BGB wurde die Beweislast dahingehend gesetzlich geregelt, dass das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal und daher vom Arbeitgeber zu beweisen ist. [1] BAG, Urt. v AZR 562/95, NJW 1998,1011; Urt. v AZR 175/97, AP Nr. 2 zu 611 BGB Mankohaftung. 3 Lohnsteuerrecht Hat der Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit Schadensersatz zu leisten, so stellen diese Aufwendungen Werbungskosten dar. Ist allerdings das schadensstiftende Ereignis in nicht unbedeutendem Maße aus privaten Gründen mitveranlasst z. B. bei deliktischem Verhalten wie Betrug, Unterschlagung, so sind die Schadensersatzaufwendungen nicht als Werbungskosten abzusetzen. 4 Sozialversicherungsrecht Im Sozialversicherungsrecht versteht man grundsätzlich unter dem Begriff der Arbeitnehmerhaftung die nur ausnahmsweise geltende Pflicht des Arbeitnehmers zur Tragung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt. Zur Haftung für die 12

13 Sozialversicherungsbeiträge aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen, ebenso wie zur Haftung des Altersteilzeitmitarbeiters für zu Unrecht gezahlte Leistungen aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis siehe jeweils unter den entsprechenden Stichwörtern. Eine Schadensersatzpflicht aufgrund arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerhaftung hat keinerlei sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. 13

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Themen dieser Ausgabe. BAG, Urteil vom 24.09.2009 8 AZR 705/08 Entschädigung wegen Belästigung ausländerfeindliche Parolen

Themen dieser Ausgabe. BAG, Urteil vom 24.09.2009 8 AZR 705/08 Entschädigung wegen Belästigung ausländerfeindliche Parolen September 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe SEPTEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 24.09.2009 8 AZR 705/08 Entschädigung wegen Belästigung ausländerfeindliche Parolen BAG, Urteil vom 15.09.2009

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung

Aus folgende Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe. Geldbuße. Kündigung Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung

Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Grundlagen, Beispiele, Praxistipps Grundzüge der Arbeitnehmerhaftung In der Praxis sind Fallgestaltungen häufig, in denen Arbeitnehmer

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Haftpflicht aus Aufsichtsführung

Haftpflicht aus Aufsichtsführung Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer

Mehr

Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht

Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Folie 1 von 10 PFIFF Projekt Für Inklusive Freizeit Freiburg Fortbildungsmodul Nr. 4 am 20.04.2015 Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Referent: Ingo Pezina, Jurist beim PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Wir Informieren. Arbeitnehmerhaftung und TVöD

Wir Informieren. Arbeitnehmerhaftung und TVöD Potsdam, im April 2006 Wir Informieren Arbeitnehmerhaftung und TVöD Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, nach der Einführung und Umsetzung des neuen Tarifrechts (TVöD) meinen immer mehr öffentliche Arbeitgeber,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis

Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis Die Haftung des Landschaftsarchitekten im Anstellungsverhältnis I. Zivilrechtliche Haftung Für das Arbeitsverhältnis zwischen dem angestellten Landschaftsarchitekten und seinem Arbeitgeber gelten grundsätzlich

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall SGB VII 7, 8, 105, 108; BGB 823, 847 Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig

Mehr

Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete?

Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Absicherungsmöglichkeiten durch Versicherungsschutz Agenda Wer braucht welchen Versicherungsschutz? der Forsteigentümer/Pächter

Mehr

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte

Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

HANDOUT VORTRÄGE DER WICHTIGSTEN FOLIEN. Jetzt anfordern! Kompetent und kostenfrei. www.guv-fakulta.de Der ganz besondere Schutz

HANDOUT VORTRÄGE DER WICHTIGSTEN FOLIEN. Jetzt anfordern! Kompetent und kostenfrei. www.guv-fakulta.de Der ganz besondere Schutz VORTRÄGE HANDOUT DER WICHTIGSTEN FOLIEN Haftung im Beruf Verhalten bei Regressnahmen Die Leistungen der GUV/FAKULTA Betriebsrats-/Personalratssitzung Vertrauensleuteversammlung Betriebs- oder Personalversammlung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1. Besser sicher. Die gesetzliche Unfallversicherung. Folie 1 Besser sicher.. ihre Entstehung. Folie 2 ist von den fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger

Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Inhalt 1 Haftung ehrenamtlich Tätiger 2 Haftpflichtversicherungsschutz 3 Unfallversicherungsschutz Seite 2 Haftung ehrenamtlich Tätiger Wer ist ehrenamtlich

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach

DAVID Mitgliederversammlung 2006. 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach DAVID Mitgliederversammlung 2006 24.06.2006 in Ludwigshafen - Maudach Welche Schritte kann man gegen einen Sachverständigen unternehmen, wenn dieser ein falsches Gerichtsgutachten erstattet hat? - Sachverständigenhaftung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Teil 1: Ansprüche S gegen I

Teil 1: Ansprüche S gegen I Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen

Mehr

KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day

KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day Nachfolgend soll dargelegt werden, welche Haftungs- und Versicherungsfragen auftauchen, wenn Mädchen im Rahmen

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?

6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos? 6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.

Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler. Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -

Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Anlage UF Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 12). Unfälle wiederum sind 20 www.walhalla.de & zeitlich begrenzte,

schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 12). Unfälle wiederum sind 20 www.walhalla.de & zeitlich begrenzte, Arbeitsunfälle schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 1). Unfälle wiederum sind & zeitlich begrenzte, & von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, & die zu einem

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Wegfall der Arbeitnehmerprivilegierung für Prokuristen und Leitende Angestellte durch D&O-Versicherung?

Wegfall der Arbeitnehmerprivilegierung für Prokuristen und Leitende Angestellte durch D&O-Versicherung? Dr. Fabian Herdter, LL.M. Eur. Versicherungspraxis, August 2014 D&O-Versicherung Wegfall der Arbeitnehmerprivilegierung für Prokuristen und Leitende Angestellte durch D&O-Versicherung? 1. EINLEITUNG Die

Mehr

10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz

10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz 10 Monate gesetzlicher Mindestlohn eine erste Bilanz Einleitung Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen ird. MiLoG Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten

Mehr

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB 12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Vorlesung Arbeitsrecht. 7 Haftung des Arbeitnehmers. Fall 19: Kaufmann 900. Schaden: 1.000

Vorlesung Arbeitsrecht. 7 Haftung des Arbeitnehmers. Fall 19: Kaufmann 900. Schaden: 1.000 Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 (19.1.2010, 7/Teil 1) Vorlesung Arbeitsrecht 7 Haftung des Arbeitnehmers I. Haftung gegenüber dem Arbeitgeber: 1. Haftungsbeschränkung bei betrieblich veranlasster

Mehr