kommunalen Anlagevermögens
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1 Workshop des SSG Erfassung und Bewertung von Straßen 6. Oktober 2009 Erfassung und Bewertung des Franz Döscher Referent Sächsisches Staatsministerium des Innern, Ref. 23a kommunalen Anlagevermögens
2 Gliederung 1. Rechtsgrundlagen und Arbeitshilfen 2. Inventarisierung und Kontierung 3. Bewertung
3 1. Rechtsgrundlagen und Arbeitshilfen Rechtsgrundlagen: Gesetz über das neue kommunale Haushaltsund Rechnungswesen im Freistaat Sachsen vom (SächsGVBl. S. 478) Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO-Doppik) VwV Haushaltssystematik (KomHSys)
4 1. 1. Rechtsgrundlagen und Arbeitshilfen Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 131 Abs. 3 SächsGemO i.v.m. Erfassung Abschnitt 7 der SächsKomHVO-Doppik Inventar Bewertung Abschnitt 8 der SächsKomHVO-Doppik Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden + 61 SächsKomHVO-Doppik Erstmalige Bewertung + Bewertungsrichtlinie und Anlagen für Ersatzwerte als Empfehlung Gliederung der Eröffnungsbilanz 51 SächsKomHVO-Doppik Kontierung VwV KomHSys
5 1. Rechtsgrundlagen und Arbeitshilfen Arbeitshilfen: Bewertungsrichtlinie (Entwurf) einschließlich Anlagen 3 (Verkehrsflächen) und 3a (Leitfaden Erfassungsbogen) Arbeitshilfen und Häufig gestellte Fragen im Internet unter
6 Gliederung 1. Rechtsgrundlagen und Arbeitshilfen 2. Inventarisierung und Kontierung 3. Bewertung
7 2. Inventarisierung und Kontierung Inventur / Inventar: Vollständigkeitsgrundsatz nach 36 Abs. 1 sowie 34 Abs. 1 SächsKomHVO- Doppik: Alle Vermögensgegenstände! Voraussetzung für Bilanzierung: Wirtschaftliches Eigentum Steht das Grundstück nicht im Eigentum der Gemeinde, sind Straße und Grundstück dennoch bei der Gemeinde zu aktivieren, denn es liegt i.d.r. wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde vor. Kriterien: - tatsächliche Sachherrschaft - Träger der Gefahren, Lasten und Risiken - Möglichkeit zum Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der dauerhaften Nutzung (während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer) Wirtschaftlicher Eigentümer muss nicht mit zivilrechtlichem Eigentümer übereinstimmen!
8 2. Inventarisierung und Kontierung Inventur / Inventar: Einzelerfassungsgrundsatz (Festwerte, Gruppenbewertung nicht auf Straßen anwendbar.) Inventarisierungseinheit: Realnutzungsabschnitt ; Wirtschaftliche Einheit und Homogenität in der Beschaffenheit als Kriterien für die Bildung von Inventarisierungs- bzw. Bewertungseinheiten Einteilung Realnutzungsabschnitt z.b. - Flurstück oder Flurstücksteile - mehrere Flurstücke/Flurstücksteile (wirtschaftliche Einheit)
9 2. Inventarisierung und Kontierung Inventur / Inventar: Für Ersterfassung körperliche Bestandsaufnahme (durch Inaugenscheinnahme) zwingend, Folgeinventur auch als Buchinventur möglich, körperliche Folgeinventur mindestens alle 5 Jahre. Zustandsbestimmung und generelle Feststellung wertbeeinflussender Faktoren (z.b. übermäßige Abnutzung, Schäden etc.)
10 2. Inventarisierung und Kontierung Inventurvereinfachung gemäß 35 SächsKomHVO-Doppik 1. Möglichkeit: Stichprobeninventur (Abs. 1) - Inventar am Bilanzstichtag durch Stichproben - mathematisch-statistische Verfahren - Durchschnitt in einer oder mehreren Stichproben - Rückschlüsse auf Grundgesamtheit Nicht anwendbar. 2. Möglichkeit: permanente Inventur und Buchinventur (Abs. 2) - Vom Stichtag abweichende Inventurzeitpunkt - Inventar am Bilanzstichtag aus Aufzeichnungen aller Zu- und Abgänge nach Tag, Art und Menge - Bestandsverzeichnis - (Soll-ist-Abgleich durch körperliche Inventur ggf. alle 5 Jahre) Anwendbar.
11 2. Inventarisierung und Kontierung 3. Möglichkeit: vor- oder nachverlegte Inventur (Abs. 3) - besonderes Inventar am Inventurstichtag - um den Arbeitsanfall rund um den Bilanzstichtag zu vermindern - innerhalb von drei Monaten vor und zwei Monaten nach Bestand zum durch Fort- oder Rückrechung ermittelbar Anwendbar. 4. Möglichkeit: Inventurbefreiung (Abs. 4) - keine Inventur für Gegenstände mit AHK = 150 Euro - bewegliches Anlagevermögen! - besondere Anweisung des Bürgermeisters Nicht zutreffend. 5. Möglichkeit: Lagerhaltung für Vorratsvermögen (Abs. 5) - nach Entnahme aus Lager verbraucht - keine Erfassung mehr Nicht zutreffend.
12 2. Inventarisierung und Kontierung Möglichkeiten der Inventur, Inventurvereinfachung und Bewertungsvereinfachung machen ortsspezifische Inventurrichtlinie notwendig. Inhalte einer Inventurrichtlinie: Inventurrahmenplan Inventurzeitplan Inventursachplan Inventurpersonalplan Generell: Dokumentation!
13 2. Inventarisierung und Kontierung Übernahme in die Anlagenbuchhaltung Struktur des Anlagevermögens Immaterielle Vermögensgegenstände; Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen; Sachvermögen: Bebaute und unbebaute Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, Infrastrukturvermögen, Bauten auf fremdem Grund und Boden, Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler, Maschinen, technische Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau, Finanzanlagevermögen.
14 2. Inventarisierung und Kontierung Kontierung: VwV KomHSys Kontengruppe 03: Infrastrukturvermögen einschließlich Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Kontenart 038: Straßen, Wege, Plätze und Verkehrslenkungsanlagen Auf der Kontenartenebene werden Grundstück und Straße zusammen geführt. Auf (Unter-)Kontenebene sollten Grundstück (Grund und Boden) und Aufbauten jeglicher Art getrennt ausgewiesen werden.
15 2. Inventarisierung und Kontierung Kontierung: Sonderfall: Gemischt genutzte Grundstücke den Charakter des Grundstücks prägende Hauptnutzung oder Bildung von Teilflächen Beispiel: Elbwiesen mit Radweg
16 2. Inventarisierung und Kontierung Kontierung: Sonderfall: Wenn das Grundstück eine abweichende Hauptnutzungsart aufweist, können Grundstück und Verkehrskörper unterschiedlichen Kontengruppen bzw. Kontenarten zugeordnet werden.
17 Gliederung 1. Rechtsgrundlagen und Arbeitshilfen 2. Inventarisierung und Kontierung 3. Bewertung
18 3. Bewertung Bewertung allgemein: 89 Abs. 5 SächsGemO i.v.m. 38, 44 SächsKomHVO-Doppik Bewertung mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) vermindert um Abschreibungen; Definition Anschaffungskosten 38 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik; Definition Herstellungskosten 38 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik; Definition der Abschreibungen 44 SächsKomHVO-Doppik; lineare Abschreibungen und Sonderabschreibung nach 44 Abs. 6 SächsKomHVO-Doppik; (Ausnahme: Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen = anteiliges Eigenkapital (Eigenkapitalspiegelmethode).)
19 3. Bewertung Bewertungsgrundsätze nach 37 Abs. 1 SächsKomHVO-Doppik: Die Wertansätze der Anfangsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. Die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, sofern sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.
20 3. Bewertung Spezielle Regelungen für die erstmalige Bewertung Sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelbar? (Rechnungen und Belege, Jahresrechnungen, Verwendungsnachweise) ja nein Wertansatz = AHK./. Abschreibungen zwischen Anschaffungszeitpunkt und Stichtag der Eröffnungsbilanz Ersatzwerte: Aktuelle AHK ggf. rückindizieren und fiktiv abschreiben Achtung: Spezialregelungen in 61 Abs. 6 und 7 SächsKomHVO-Doppik Abs. 6: Ansatz von Beteiligungen zum anteiligen Eigenkapital Abs. 7: Ansatz von - Grund und Boden - Gebäude - Wald - Verkehrsflächen - sonstiges Infrastrukturvermögen
21 3. Bewertung Spezielle Regelungen für die erstmalige Bewertung Bewertung Verkehrsflächenkörper (Straßen, Wege) nach Bauklassen entsprechend der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) Ansatz von Durchschnittwerten von aktuellen Anschaffungs- und Herstellungskosten gleicher Art und gleicher Güte Hilfsweise Anlage 3 (Verkehrsflächen) zur BewRL-E (Hinweis: Es handelt sich hierbei um Werte, die auf der Grundlage einer Abfrage bei den Kommunen festgelegt wurden.) Berücksichtigung von Wertminderungen auf der Grundlage des Erfassungsbogens Straßenzustand in Anlage 3a zur BewRL-E i.v.m. Korrekturfaktoren gemäß Tabelle IV der Anlage 3 Beachte: Es findet keine Rückindizierung statt, weil durch den Korrekturfaktor für den Straßenzustand sowohl die Restnutzungsdauer als auch der Wert angepasst wird.
22 3. Bewertung Rechenbeispiel Art: Länge: Breite: Bauzustand: Gesamtnutzungsdauer: ortsübliche Baukosten: Hauptverkehrsstraße m 7,5 m asphaltiert, diverse Schlaglöcher, Winterschäden, z. T. geflickt 25 Jahre (gemäß Anlage 1 zur SächsKomHVO-Doppik) 80 /qm 1. Ermittlung der Grundfläche: m x 7,5 m = qm 2. Wertansatz für Grund und Boden: 10 x qm = Wertansatz für Straße: 80 x qm = Korrekturfaktor für Wertansatz: 0,4 x = Restnutzungsdauer: 25 J. x 0,4 = 10 Jahre Ansatz Straße: Ansatz Grund & Boden: Kumulierte Abschreibung: Jährliche AfA-Rate (1/10): Korrekturfaktoren für Wertansatz und RND gemäß Anlage 3 BewRL-E
23 3. Bewertung Abgrenzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand Kriterien zur Abgrenzung: Ersterstellung einer Straße - Neuerschließung; Wiederherstellung einer voll verschlissenen Straße, ggf. unter Änderung der Funktion, Linienführung etc; Erweiterung (Verbreiterung der Straße); über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentliche Verbesserung (geht meist mit der Wiederherstellung einher). (Förderung als Investition) Liegen die o. g. Voraussetzungen nicht vor, ist von Erhaltungs- oder Instandhaltungsaufwand auszugehen.
24 Abgrenzung Anschaffung- oder Herstellungskosten von Erhaltungsaufwand bei Straßen - Sonderfall: Deckenerneuerung (sog. Schwarzdeckenprogramm) Indizien für das Vorliegen von AHK (keine abschließende Aufzählung!): Einbau und Erneuerung von Straßenbelägen über die gesamte Profilbreite und einen längeren Streckenabschnitt; Verbreiterung der Fahrbahn; Einbau von Entwässerungsanlagen; Einbau einer Frostschutzschicht; Grundlegende Erneuerung der Fahrbahnmarkierung auf größerer Länge; Wiederherstellung befestigter Randstreifen; Erfordernis von Planungsunterlagen. (Anmerkung: Die o. g. Indizien für das Vorliegen von AHK sind aus 6 Abs. 3 der VwV Gliederung und Gruppierung abgeleitet.) Liegen die o. g. Voraussetzungen nicht vor, ist von Erhaltungs- oder Instandhaltungsaufwand auszugehen.
25 Abgrenzung Anschaffung- und Herstellungskosten von Erhaltungsaufwand bei Straßen Auszug aus dem Ausgabenblatt für Erneuerungsvorhaben der vorläufigen Buchungsanweisungen für Bundesfernstraßen vom 2. Januar 1976 (VkBl. S. 136) zitiert in 6 Abs. 3 VwV Gliederung und Gruppierung
26 3. Bewertung Exkurs: Grundstücke im Zusammenhang mit Verkehrsflächen Bewertung Grund und Boden zu Anschaffungskosten oder Ersatzbewertung nach 5 Abs. 1 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG) ggf. Gemeinbedarfsabschlag, sonstige Wertminderungen Sofern Entschädigungsleistung an den zivilrechtlichen Eigentümer oder an Entschädigungsfond hinreichend konkret: Rückstellungsbildung
27 3. Bewertung Exkurs: Sonderposten im Zusammenhang mit Verkehrsflächen Grundsatz: Zuordnung der Zuwendungen zu den Vermögensgegenständen ( 40 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik), dies gilt auch für Mittel der Infrastrukturpauschale Sonderposten ist ebenfalls bei Übereignung (z.b. durch einen Erschließungsträger) zu bilden. Sonderregelungen für die Eröffnungsbilanz: Zuwendungen, die bis zum 31. Dezember 2000 empfangen worden sind und nicht zugeordnet werden können => Sammelposten und pauschale Auflösung nach der durchschnittlichen Nutzungsdauer des gesamten Anlagevermögens Zuwendungen im Rahmen des Hochwassers 2002 Anteil, der einer Zuwendung nach den Regelsätzen eines Fachförderprogramms entspricht, => Sonderposten Betrag, der darüber hinaus geht, => Kapitalzuschuss Sofern Zuordnung nicht möglich: 40 Prozent als Kapitalzuschuss
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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