Modul I Einheit 2 Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit. Lösung zum Fall: Baumarkt 1

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1 Modul I Einheit 2 Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit Lösung zum Fall: Baumarkt 1 Strafbarkeit des L A. Gefährliche Körperverletzung durch Wurf mit der Flasche nach 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 2 Var.2, 5 L könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var.1, 2 Var. 2 und 5 strafbar gemacht haben, indem er A die Flasche gezielt an den Kopf geworfen hat. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand aa) Körperliche Misshandlung Dies setzt zunächst voraus, dass L die A körperlich misshandelt hat. Dazu müsste er entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit der A nicht nur unerheblich beeinträchtigt haben. 2 Dadurch, dass die Flasche A s Kopf traf, ist mit der Gehirnblutung eine erhebliche Kopfverletzung eingetreten. Dies stellt, selbst wenn es nicht zu erheblichen Schmerzen führt, eine üble unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt. Folglich hat L die A körperlich misshandelt. Auch der Kontakt mit Säure, der zu Hautverätzungen führt, ist mit Schmerzen verbunden, sodass diesbezüglich ebenfalls eine körperliche Misshandlung zu bejahen ist. bb) Gesundheitsschädigung Darüber hinaus könnte L die Gesundheit der A geschädigt haben. Eine Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung oder Steigerung eines krankhaften Zustandes. 3 L hatte durch sein Verhalten eine Gehirnblutung bei A verursacht. Gleiches gilt für die Verletzung durch die Säure. Beide Verletzungen mussten ärztlich behandelt werden. L hat also einen krankhaften Zustand herbeigeführt und somit die Gesundheit der A geschädigt. 1 Der Fall wurde erarbeitet von Tamara Schneider. 2 Küper, BT, S. 219 f. m. w. N. 3 Fischer, 223 Rn. 6 m. w. N. Sommersemester 2016 Seite 1 von 14

2 b) Qualifikationen aa) Gift gem. 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 Möglicherweise hat L der A mit der in der Flasche gefüllten Reinigungssäure ein Gift i.s.v. 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 beigebracht. Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemischphysikalische Wirkung die Gesundheit erheblich schädigen kann. Die Reinigungssäure wirkte chemisch durch Berührung mit der Haut, mithin handelt es sich also um Gift. 4 Weiterhin muss L der A das Gift beigebracht haben. Beibringen setzt voraus, dass der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. 5 Strittig ist, ob ein Beibringen eine Wirkung im Körperinneren voraussetzt, oder ob es ausreicht, wenn das Gift (auch nur) von außen wirkt. Einerseits könnte man anführen, dass so eine klare Trennung zwischen Nr. 1 und Nr. 2 des 224 Abs. 1 möglich ist. Denn bei jedem Gift oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoff handelt es sich zugleich um eine Waffe bzw. ein gefährliches Werkzeug. Beschränkt man die Nr. 1 also nur auf innere Einwirkungen, wird so ein eigener Anwendungsbereich für diese festgesteckt. Allerdings kann die Anwendbarkeit des Tatbestandes nicht von solchen unbestimmten Kriterien abhängig sein. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil der Innen- und Außenbereich oft nicht genau voneinander unterschieden werden können. Zudem ist es oft bloßer Zufall, ob der Stoff etwa über Nase, Ohr oder Tränenkanal ins Körperinnere gelangt und erst dann äußerlich wirkend die Gesundheit angreift. Mithin liegt bei dem Kontakt der Säure mit dem Körper der A ein Beibringen eines Giftes vor (a.a. vertretbar). bb) Gefährliches Werkzeug gem. 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 (1) Flasche Die Flasche könnte ein gefährliches Werkzeug i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 darstellen. Dann müsste es sich bei der Flasche um einen Gegenstand handeln, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner konkreten Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu bewirken. 6 Glasflaschen 7 sind aufgrund der Dicke des Glases immer dann geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, wenn sie als Schlag- oder Wurfinstrument verwendet werden, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Flasche beim Aufprall zerspringt oder wie hier erst nach dem Aufprall auf dem Körper auf dem Boden zerspringt. Damit hat L ein gefährliches Werkzeug verwendet Andere gefährliche Stoffe sind solche, deren Schädlichkeit auf einer mechanischen od. thermischen Wirkung des Stoffes selbst beruhen (z.b. zerhacktes Glas, heiße Flüssigkeiten). Fischer, 224 Rn. 6. Fischer, 224 Rn. 9. Aufgrund des Zerspringens der Flasche ist bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts davon auszugehen, dass es sich um eine Glasflasche handelt. Sommersemester 2016 Seite 2 von 14

3 (2) Reinigungssäure Außerdem könnte es sich auch bei der Säure um ein gefährliches Werkzeug handeln. Hält man an dem weiten Anwendungsbereich der Nr. 2 auch nach Einführung der Nr. 1 durch das 6. StrRG 1998 fest, kommt es zu Überschneidungen der Anwendungsbereiche, so wie es hier der Fall ist. Insofern ist Nr. 1 die speziellere Variante, so dass es bezüglich der Säure nicht auf Nr. 2 ankommt. cc) Eine das Leben gefährdende Behandlung gem. 224 Abs. 1 Nr. 5 (1) Der Wurf mit der Flasche Der Wurf mit der Flasche gegen den Kopf der A könnte weiterhin eine das Leben gefährdende Behandlung i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 5 sein. Teilweise wird hierfür eine Handlung gefordert, die das Leben des Opfers konkret gefährdet. 8 Andere lassen es bereits ausreichen, wenn die Handlung zwar nicht zu einer konkreten Lebensgefahr führt, aber grundsätzlich geeignet ist, eine (abstrakte) Lebensgefährdung herbeizuführen. 9 Der wuchtige Aufprall der Flasche hat bei A zu einer wenn auch nur vorübergehenden Gehirnblutung geführt. Eine Blutung im Gehirn ist in aller Regel lebensbedrohlich, da durch die mit der Blutung verbundene Schwellung im Gehirn ein Absterben dieses Organs droht. Auch der nur vorübergehende Charakter der Blutung ändert daran nichts, da es vom Zufall abhängt, ob sich eine Gehirnblutung spontan zurückbildet. Folglich lag eine konkrete Lebensgefahr vor, sodass schon nach der engeren Ansicht eine das Leben gefährdende Behandlung i.s.d. 224 Abs. 1 Nr. 5 gegeben ist und ein Streitentscheid vorliegend entbehrlich ist. (2) Der Inhalt der Flasche - Reinigungssäure Bei dem Inhalt der Flasche gestaltet sich dies indes nicht so einfach, weil die A keine konkreten lebensgefährlichen Verletzungen davongetragen hat. Hier ist also eine Entscheidung für eine Ansicht notwendig. Die h.m. verlangt keine konkrete Lebensgefahr, sondern lässt ausreichen, dass die Handlung nach den Umständen des Einzelfalls zur Lebensgefährdung generell geeignet ist 10. Für diese extensive Auslegung spricht zum einen der systematische Blick in die Nrn Würde man eine konkrete Lebensgefährdung verlangen, entfernte sich der Unrechtsgehalt von 224 Abs. 1 Nr. 5 zu weit von den restlichen Tatbegehungsmöglichkeiten. Denn diese legen den Fokus auf die abstrakte Gefährlichkeit der Verwendung bestimmter Mittel (Nr. 1, 2) oder Vorgehensweisen (Nr. 3, 4) und setzen gerade keinen konkreten (erheblichen) Verletzungserfolg durch diese Mittel voraus. Zudem gebieten weder der Wortlaut noch das von den übrigen Tatmodalitäten abweichende Schutzgut (Leben) eine weitere Tatbestandseinschränkung. Schließlich würde 224 Abs. 1 Nr. 5 beim Erfordernis einer konkreten Lebensgefahr zu nah an die 212, 22 herangerückt. Somit muss eine abstrakte Gefährdung ausreichen, sodass im Hinblick auf den Inhalt der Flasche objektiv ebenfalls eine das Leben gefährdende Behandlung vorliegt. 8 9 LK-Hirsch (10. Aufl), 223a Rn. 21 (anders jetzt: LK-Lilie (11. Aufl.), 224 Rn. 36); Schönke/Schröder-Stree, 224 Rn. 12. Wessels/Hettinger, BT 1, Rn. 282; BGHSt. 2, 160, 163; 36, 1, 9 10 St. Rspr. vgl. nur BGHSt. 2, 160, 163. Sommersemester 2016 Seite 3 von 14

4 2. Subjektiver Tatbestand a) Grundtatbestand Schließlich müsste L vorsätzlich gehandelt haben. Er konnte zwar nicht sicher wissen, ob er A treffen würde, wies also keinen dolus directus 2. Grades auf. Jedoch könnte er absichtlich im technischen Sinne gehandelt haben. Absichtlich handelt, wer den Eintritt des fraglichen Umstands als Endziel seines Handelns oder als notwendiges Zwischenziel erstrebt. Da ein Treffer und damit eine Verletzung zur Ergreifung der A (Endziel) aus der Sicht des L notwendiges Zwischenziel war, handelte er mit Vorsatz in Form des dolus directus 1. Grades. b) Qualifikationen aa) 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 (Säure) Dem L war der Inhalt der Flasche nicht bewusst, so dass er bezüglich des Beibringens des Giftes ohne Vorsatz handelte. bb) 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und 5 (Flasche) L kannte über die bereits bejahte Kenntnis der objektiven Voraussetzungen des Grunddelikts hinaus die Umstände, die die Flasche zu einem gefährlichen Werkzeug und seine Tat zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen. Er handelte damit auch hinsichtlich der Qualifikation vorsätzlich. Anmerkung: Lebensgefährdungsvorsatz ist nicht dasselbe wie Tötungsvorsatz. Der Satz zum Schluss des Sachverhalts steht der Bejahung von Gefährdungsvorsatz also nicht entgegen. II. Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob L rechtswidrig gehandelt hat. 1. Nothilfe gem. 32 L könnte durch Nothilfe gem. 32 gerechtfertigt sein. a) Nothilfelage Die Rechtfertigung aus Nothilfe erfordert zunächst das Vorliegen einer Nothilfelage, d.h. einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut. Angriff ist jede durch einen Menschen drohende Verletzung eines Individualrechtsgutes. 11 A hat einen Gewahrsamswechsel an dem Päckchen Rasendünger herbeigeführt, der von keiner Zustimmung gedeckt war. Insoweit liegt ein Angriff auf das Rechtsgut Eigentum des Ladeninhabers vor. Da der Inhaber des angegriffenen Rechtsguts und der Notwehrausübende nicht identisch sind, handelt es sich um einen Fall der Nothilfe. Diese ist hier unproblematisch, da L mit der Zustimmung des Ladeninhabers handelt und also kein Fall der aufgedrängten (vom Rechtsgutinhaber nicht gewünschten und daher unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtfertigend wirkenden) Nothilfe vorliegt. 11 NK-Herzog, 32 Rn. 3; SK-Günther, 32 Rn. 21. Sommersemester 2016 Seite 4 von 14

5 Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch andauert. 12 Vorliegend hat A den Gewahrsam des Ladeninhabers gebrochen, indem sie das Päckchen Rasendünger an sich nahm und einsteckte. Da allgemein davon ausgegangen wird, dass jedenfalls das Einstecken kleiner Gegenstände zu einem sog. Gewahrsamswechsel führt, liegt eine bereits vollendete Wegnahme vor (Gewahrsamsenklave). Dies wirft die Frage nach dem Ende der Gegenwärtigkeit auf. Regelmäßig endet die Gegenwärtigkeit mit Vollendung des Rechtsgutangriffs. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei sog. Dauerdelikten wie z.b. Hausfriedensbruch oder Freiheitsberaubung dauert der Angriff auch nach Vollendung an. Ähnliches soll nach ganz h. M. gelten für den hier vorliegenden Diebstahl gelten, bei dem der Angriff so lange andauert, wie der Angreifer den bereits erlangten Gewahrsam noch nicht gesichert hat. In dieser sog. Beendigungsphase des Diebstahls soll sich der Rechtsgutschaden noch vertiefen können, 13 so dass ausnahmsweise ein Angriff auch in einer Flucht bestehen kann. Die h. M. nimmt an, dass eine Sicherung erst eintritt, wenn der Angreifer die weggenommene Sache geborgen hat, was keinesfalls vorliegt, wenn er flieht und dabei vom Verfolger noch sinnlich wahrgenommen wird. So liegt es hier. Damit war der Angriff der A auf das Eigentum nach ganz h. M. noch gegenwärtig. Der Angriff ist rechtswidrig, wenn der Angreifer mindestens fahrlässig handelt und dabei weder gerechtfertigt ist noch (unvermeidbar) die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes irrtümlich für gegeben hält. A hat hier u.a. gegen die Vorschrift des 242 StGB verstoßen. Dies tat sie vorsätzlich. Weder hat sie einen Rechtfertigungsgrund in Anspruch genommen noch sich dessen Voraussetzungen irrtümlich vorgestellt. Daher liegt ein rechtswidriger Angriff vor. Eine Nothilfelage ist daher gegeben. Anmerkung: Hier ist die Rechtswidrigkeit des Angriffs unproblematisch gegeben. Diese Stelle eignet sich jedoch perfekt, noch ein Klausurproblem anzureichern und die Schwierigkeit dadurch zu erhöhen, den Bearbeiter dazu zu nötigen, eine Inzidentprüfung der Strafbarkeit des Angreifers durchzuführen, wenn nach dessen Strafbarkeit nicht gefragt ist. b) Nothilfehandlung Liegen die Voraussetzungen der Nothilfelage vor, darf der Verteidiger in Rechtsgüter des Angreifers in dem für die Gefahrabwendung erforderlichen Maß eingreifen. Fraglich ist damit, ob L sowohl die Grenzen der Erforderlichkeit, als auch der Gebotenheit einhielt. aa) Erforderlichkeit L hat mit der Gesundheit der A ein Rechtsgutobjekt des Angreifers verletzt. Problematisch ist jedoch, ob er sich dabei eines geeigneten Mittels bediente, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gleichzeitig auch das relativ Mildeste darstellt. 12 Jescheck/Weigend, AT, 32 II 1 d, S. 341; BGHSt. 27, 336, Vgl. Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, 32 Rn. 15. Sommersemester 2016 Seite 5 von 14

6 Der Wurf mit der Flasche war, wie der Ausgang zeigt, geeignet die Flucht zu beenden. Erforderlich wäre das gewählte Mittel danach nur dann nicht gewesen, wenn L eine schonendere Möglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, die die Flucht ebenso schnell und sicher zu beenden versprochen hätte. Da A auf die Aufforderung, stehen zu bleiben, nicht reagiert hatte und L sie nicht verfolgen konnte, war der Wurf mit der Flasche in Richtung auf den Kopf der A das einzige geeignete Mittel. Das einzige dem Verteidiger zur Verfügung stehende Abwehrmittel ist stets auch das zur Beendigung Erforderliche. L hat daher die Grenzen der erforderlichen Verteidigung beachtet. bb) Einschränkungen des Nothilferechts - Gebotenheit Auch wenn die Notwehr den Verteidiger grundsätzlich weder auf eine güterproportionale Abwehr beschränkt noch verlangt, dass er sich mit einer angemessenen Gegenwehr begnügen muss, so muss die Nothilfehandlung jedoch auch im Einzelfall geboten sein. D.h. es kann im konkreten Fall eine sozial-ethisch begründete Einschränkung in Betracht kommen (Fallgruppen). 14 Es könnte ein sog. krasses Missverhältnis vorliegen. Anmerkung: Dabei handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung, mit der extreme Fälle von Güterdisproportionalität aus dem Anwendungsbereich des 32 ausgenommen werden sollen. Besteht zwischen Art und Umfang der aus dem Angriff drohenden Verletzung und der mit der Verteidigung verbundenen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Angreifers ein grobes ( unerträgliches ) Missverhältnis, so ist Notwehr, mag sie auch das einzige Mittel sein, unzulässig. Da es sich aber um eine Ausnahme handelt, darf auch das Eigentum mit scharfen Mitteln verteidigt werden und selbst lebensgefährliche Abwehrhandlungen können zum Schutz von Sachgütern zulässig sein. Die Grenze ist hier bei der Verteidigung von Sachen erst zu ziehen, wenn jene mit der Gefahr für das Leben oder mit schweren Gesundheitsgefahren einhergeht und auf der anderen Seite damit entweder Sachen von ganz unbedeutendem Wert verteidigt oder ähnlich geringfügige Einbußen (insbesondere Angriffe auf das Hausrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit und die Ehre) abgewehrt werden sollen. Betroffene Rechtsgüter sind auf der Angreiferseite Leib und Leben, auf der Verteidigerseite das Eigentum. Die Verteidigung des Rechtsguts Eigentum durch L war lebensgefährlich für Leib und Leben der A, jedenfalls beinhaltete sie die Gefahr sehr schwerer Körperschäden (s.o.). Dem gegenüber steht die Verhinderung eines Verlustes von 4 Euro, sodass von einem krassen Missverhältnis gesprochen werden kann. Mit der Angst des L um seine Anstellung lässt sich das Gewicht der auf Verteidigerseite vorliegenden Interessen nicht erhöhen. Zwar kann der Arbeitsplatz und die damit verknüpften Vermögensaspekte ein notwehrfähiges Rechtsgut sein. Dieses wird von A jedoch nicht angegriffen; die mögliche Kündigung durch den Ladeninhaber wäre lediglich ein Reflex des Diebstahls. Darüber hinaus wehrt L die Gefahr der Kündigung durch eine derart krasse, eigennützige und (negativ) publikumswirksame Maßnahme nicht ab. Damit bleibt es dabei, dass ein krasses Missverhältnis vorliegt. 14 Vgl. Fischer, 32, Rn. 36 ff, dort sind alle weiteren Fallgruppen genannt. Sommersemester 2016 Seite 6 von 14

7 c) Zwischenergebnis Danach fehlt es an einer gebotenen Nothilfehandlung, sodass eine Rechtfertigung gemäß 32 nicht in Betracht kommt. 2. Festnahmerecht gem. 127 Abs. 1 StPO Möglicherweise kommt als weiterer Rechtfertigungsgrund 127 Abs. 1 StPO in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass 127 Abs. 1 StPO von seiner Reichweite auch Handlungen erfasst, die eine Körperverletzung zur Folge haben. Grundsätzlich ist dies zu bejahen, wenn dieser Erfolg nicht im Verhältnis zur Bedeutung der Sache als unangemessen anzusehen ist. Bei ernsthafter Beschädigung der Gesundheit kann von einer Rechtfertigung jedoch nicht mehr gesprochen werden. 15 Indem L durch seine Handlung den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach 224 StGB verwirklichte (s.o.), kann von keiner angemessenen Beeinträchtigung mehr gesprochen werden. Eine Rechtfertigung nach 127 Abs. 1 StPO scheidet damit im Ergebnis aus. 3. Ergebnis L handelte somit rechtswidrig. III. Schuld Zweifel ergeben sich aber daran, ob L schuldhaft gehandelt hat. In Betracht kommt überhaupt nur ein Schuldausschluss durch Notwehrexzess gem. 33. Dieser erfordert, dass der Täter die objektiven Grenzen der Notwehr zum Tatzeitpunkt aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sog. asthenische Affekte) überschreitet. In Betracht käme vorliegend (höchstens) eine Verwirrung oder Frucht. Verlangt wird dafür ein Störungsgrad, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, erheblich reduziert ist. 16 Ob ein solcher Verwirrungsgrad hier vorliegt, mag dahinstehen. Denn es ist für eine Entschuldigung der Überschreitung der Grenzen der Notwehr zu verlangen, dass sich der asthenische Affekt aus der Notwehrsituation selbst ergibt, was hier nicht der Fall ist; die mögliche Verwirrung bzw. Furcht ist ein Resultat des von seinem Arbeitgeber aufgebauten Leistungsdrucks. Eine Entschuldigung aus 33 scheidet danach aus. Hinweise auf einen Irrtum des L über das Verbotensein seiner Handlung sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, so dass L schuldhaft handelte. IV. Ergebnis Folglich hat sich L wegen gefährlicher Körperverletzung nach 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und 5 strafbar gemacht. 15 Meyer-Goßner/Schmitt- Schmitt, 127 Rn Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, 33 Rn. 3. Sommersemester 2016 Seite 7 von 14

8 B. Schwere Körperverletzung durch Wurf mit der Flasche nach 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, Nr. 3 Var. 1 I. Tatbestand 1. Verwirklichung des Grundtatbestandes 223, 224 Indem sich L nach 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und 5 strafbar gemacht hat, ist der Grundtatbestand verwirklicht. 2. Erfolgsqualifikation, 18 a) Eintritt der schweren Folge i.s.d. 226 Abs. 1 aa) Verlust des Sehvermögens gem. 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 Die schwere Folge könnte hier in der Gesichtsfeldeinschränkung bei A liegen. Nach 226 Abs.1 Nr.1 Var. 1 kann ein Verlust des Sehvermögens auf einem Auge auch dann vorliegen, wenn das Auge noch teilweise funktionstüchtig ist. Damit sich jedoch von einem Verlust des Sehvermögens sprechen lässt, ist eine erhebliche Funktionseinschränkung und damit Gesichtsfeldbeschränkung zu fordern. Ein Verlust von 20 % der Funktion des Auges führt allerdings nicht zur Annahme des Eintritts einer schweren Folge, da man von einer erheblichen Funktionseinbuße überhaupt erst sprechen kann, wenn mehr als 50 % eingebüßt wurden. Die Rechtsprechung geht hier sogar noch weiter, indem sie Einbußen von mehr als 80 % fordert 17. Daher fehlt es an der schweren Folge. bb) In erheblicher Weise dauernde Entstellung gem. 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 Möglicherweise liegt aber wegen des ausbleibenden Haarwuchses am Hinterkopf eine erhebliche und dauernde Entstellung vor. Entstellt ist eine Person, wenn ihre äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird. Fehlender Haarwuchs am Hinterkopf ist eine solche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der A in unästhetischer Weise. Erheblich ist die Verunstaltung, wenn sie in ihrer Bedeutung für den Menschen mit der Beeinträchtigung durch die anderen Folgen des 226 Abs. 1 vergleichbar ist. 18 Gerade für eine Frau sind kahle Stellen an so exponierten Stellen eine derart starke Beeinträchtigung, die mit den anderen Folgen des 226 Abs. 1 vergleichbar sind. Man könnte zwar anführen, dass A die Möglichkeit hat, die Stelle durch das Tragen von Kopfbedeckungen zu kaschieren. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Entstellungen in der Regel sichtbar sind, da 226 Abs. 1 Nr. 3 das Erscheinungsbild in allen Lebenslagen schützt, damit auch im Intimbereich. Fraglich ist aber, ob die Entstellung auch dauerhaft ist. Denn hier konnte die A durch eine Haartransplantation die kahlen Stellen wieder füllen. Dauernd ist die Entstellung, wenn das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langwierigen Zeitraum beeinträchtigt ist. Allerdings ist ein Dauerschaden dann nicht gegeben, wenn die Verunstaltung durch übliche und zumutbare medizinische oder kosmetische Korrekturen behoben werden kann. 19 Heutzutage 17 Vgl. etwa OLG Oldenburg, NStZ, Nr. 5 zu 224 StGB (a.f.). 18 Vgl. Rengier, BT II, 15 Rn Fischer, 226 Rn. 9a; Rengier, BT II, 15 Rn. 18. Sommersemester 2016 Seite 8 von 14

9 handelt es sich bei Haartransplantationen um kosmetische Eingriffe, die ohne unzumutbare Folgen für das Opfer verbunden sind. Somit ist auch 226 Abs. 1 Nr. 2 nicht verwirklicht. b) Zwischenergebnis Eine schwere Folge i.s.v. 226 Abs. 1 ist nicht eingetreten. II. Ergebnis L ist nicht wegen schwerer Körperverletzung nach 226 strafbar. C. Gefährliche Körperverletzung durch den Tritt mit dem beschuhten Fuß 20 nach 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, 5 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand Ein Tritt mit dem beschuhten Fuß in die Nierengegend stellt eine körperliche Misshandlung dar; der Niere zugefügte Riss stellt ein pathologischenen Zustand dar. b) Qualifikation aa) Gefährliches Werkzeug gem. 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 Bei dem Schuh handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug, weil es in seiner konkreten Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. 21 Im vorliegenden Fall hat der Tritt sogar zu einem Riss in der Niere geführt. bb) Eine das Leben gefährdende Behandlung, 224 Abs. 1 Nr. 5 Wie gesehen, genügt eine abstrakte Lebensgefährdung, die hier vorliegt, da das Treten mit festem Schuhwerk in den Torso stets die Gefahr innerer Verletzungen und daraus resultierender innerer Blutungen birgt (a.a. vertretbar). 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bezüglich des Grundtatbestandes L handelte mit Körperverletzungsvorsatz. b) Vorsatz bezüglich der Qualifikationen Auch handelte er vorsätzlich bezüglich der Verwendung des Schuhs als gefährliches Werkzeug. 20 Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung ist davon auszugehen, dass L bei der Arbeit als Ladendetektiv Schuhe trug, die nicht schlechthin als leichtes Schuhwerk (z.b. Flip-Flops) bezeichnet werden können. 21 Vgl. Anmerkungen aus der Fallbesprechung selbst. Sommersemester 2016 Seite 9 von 14

10 II. Rechtswidrigkeit Weil zum Zeitpunkt des Sturzes der Angriff auf das Eigentum des Ladeninhabers nicht mehr andauerte, fehlt es bereits an der Gegenwärtigkeit eines Angriffs nach 32 (a.a. vertretbar, dann siehe oben). Ein weiterer Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich, sodass L rechtswidrig handelte. III. Schuld Auch handelte L schuldhaft. IV. Ergebnis Damit hat sich L wegen gefährlicher Körperverletzung gem. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 strafbar gemacht. D. Schwere Körperverletzung durch Tritt mit dem beschuhten Fuß nach 226 Abs. 1 I. Tatbestand 1. Verwirklichung des Grundtatbestandes 223, 224 Indem sich L nach 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und 5 strafbar gemacht hat, ist der Grundtatbestand verwirklicht. 2. Erfolgsqualifikation, 18 a) Eintritt der schweren Folge i.s.d. 226 Abs. 1 Nr. 2 (Verlust eines wichtigen Körperglieds) Fraglich ist, ob A mit dem Entfernen ihrer Niere ein wichtiges Glied i.s.d. 226 Abs. 1 Nr. 2 verloren hat. Als Glied des Körpers kommen unstreitig zunächst alle nach außen in Erscheinung tretenden, verbundenen Körperteile mit abgeschlossener funktionaler Existenz in Betracht. 22 Umstritten ist allerdings, ob auch innere Organe Glieder i.s.v. 226 Abs. 1 Nr. 2 sein können. Fordert man wie einige Stimmen verlangen eine Verbindung mit einem Gelenk, scheiden innere Organe von vorne herein aus. Dafür scheint der Wortlaut zu sprechen, da ein Glied immer Teil eines größeren Ganzen ist. Auch systematische Erwägungen lassen sich anführen: 226 Abs. 1 Nr. 1 ist abschließend formuliert und beschränkt auf bestimmte Fälle, inwieweit Organe geschützt seien. Allerdings mutet es seltsam und lebensfremd an die Wichtigkeit nach einem rein physischen Kriterium zu bestimmen. Vielmehr muss es darauf ankommen, welche Rolle das Glied im Gesamtorganismus spielt, welche funktionelle Bedeutung ihm also vorkommt. Insofern lässt sich auch das Wortlautargument zugunsten dieser weiteren Sichtweise entfalten: Die Niere ist 22 Vgl. Fischer, 226 Rn. 6; Schönke/Schröder-Stree, 226 Rn. 2; SSW-Momsen, 226 Rn. 10. Sommersemester 2016 Seite 10 von 14

11 ein Körperteil, und Körperteile können als Körperglieder (= selbstständige Teile des ganzen Körpers) umschrieben werden. Teleologische Erwägungen untermauern, dass die Schwere der Schädigung beim Verlust innerer Organe dem Verlust eines Armes nicht nachsteht. Insbesondere sollte das Unrecht der heutzutage vorkommenden Fälle von heimlichen Organentnahmen bei Patienten oder von Entführungen, um dem Opfer ein inneres Organ zu entnehmen, von 226 erfasst sein. 23 Mithin sind auch innere Organe grundsätzlich als Glieder einzustufen. Wann ein Glied wichtig ist, wird unterschiedlich bestimmt. 24 Grundsätzlich steht aber fest, dass dies von der Gesamtfunktion des Körperteils im Organismus abhängt. Wesentliche Körperfunktionen müssen beeinträchtigt sein. Das ist unter Berücksichtigung der eingetretenen Folgen im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Hier verliert die A eine ihrer Nieren. Man könnte anführen, dass A zwei Nieren hat und der Verlust aus diesem Grunde eventuell nicht so ins Gewicht fällt. Dieser Einwand kann indes nicht überzeugen. Zum einen kommt es nicht darauf an, ob das verlorene Organ ersetzbar ist. Doch selbst wenn man es darauf ankommen lassen wollte, bedeutet zumindest zum anderen der Verlust der Reserve - Niere eine gleichartige schwere Schädigung für den Fall, dass die verbliebene Niere eines Tages ausfallen sollte. Weiterhin muss A die Niere verloren haben. Verlust des Gliedes meint seine völlige Abtrennung vom Körper. Erfasst ist auch der Fall, dass erst eine tatbedingte ärztlich indizierte Amputation zur Abtrennung des Gliedes führt. 25 Mithin liegt ein Verlust vor. b) Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge und objektive Zurechnung L handelte sorgfaltspflichtwidrig. Insbesondere ist es für jedermann und auch für den L in der konkreten Situation vorhersehbar - da es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt - dass ein Tritt in diese Gegend zu einem Schaden an inneren Organen führen kann. c) Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge Dieser ist gegeben, da der Verlust der Niere gerade auf den Tritt des L zurückzuführen ist. II. Ergebnis Indem L rechtswidrig und schuldhaft handelte, hat er sich wegen schwerer Körperverletzung gem., 226 Abs. 1 Nr. 2 strafbar gemacht. 23 Rengier, BT II, 15 Rn Probleme ergeben sich insbesondere, wenn ein Glied für eine Personengruppe eine andere Rolle spielt (so haben die Finger z.b. bei Berufspianisten einen anderen Stellenwert als bei einer Buchhalterin). 25 Fischer, 226, Rn. 8: Sommersemester 2016 Seite 11 von 14

12 Strafbarkeit des X A. Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen nach 229, 13 Indem X die gefährliche Säure ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen vor dem Baumarkt stehen ließ, könnte er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen nach 229, 13 an A strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs A hat eine Körperverletzung davon getragen. 2. Unterlassen der erforderlichen Handlung X hat es unterlassen das Reinigungsmittel mit Sicherungsvorkehrungen zu versehen. 3. physisch reale Möglichkeit zur Vornahme der Handlung Es wäre ohne weiteres in der Lage gewesen diese Sicherungsvorkehrungen vorzunehmen, sodass eine physisch reale Handlungsmöglichkeit bestand. 4. hypothetische Kausalität Das Unterlassen des X ist kausal, wenn das Treffen von Sicherungsvorkehrungen nicht hinzugedacht werde kann, ohne dass die Körperverletzung des A mit Sicherheit entfällt. D.h. wenn diese Maßnahmen den Erfolg mit Sicherheit verhindert hätte. Hätte X das Reinigungsmittel ordnungsgemäß gesichert, wären die Verletzungen der A nicht eingetreten, sodass Kausalität damit geben ist. 4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung Fraglich ist, ob X dadurch objektiv sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat. Objektiv pflichtwidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. 276 Abs. 2 BGB zum rein objektiven Maßstab des Zivilrechts). Der generelle Sorgfaltsmaßstab ergibt sich aus den Anforderungen, die bei einer ex ante-betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen zu stellen sind, der dem Verkehrskreis des Täters angehört und sich in seiner konkreten Lage befindet. Man kann sich also eine Art Normalmensch vorstellen, der in die Situation des Täters zurückversetzt wird und zu beurteilen hat, wie sich ein normaler, d. h. ein gewissenhafter und besonnener, Autofahrer, Radfahrer, Veranstalter, Unternehmer, Arzt, Architekt, Vater, Tierhalter usw. in der konkreten Situation verhalten hätte. 26 Bezüglich der Verletzungen mit der Glasflasche, kann dem X keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden. Denn sonst würde der Maßstab für an sich gefährliche Gegenstände zu weit ausgedehnt, was eine uferlose Strafbarkeit zur Folge haben würde. 26 Rengier, AT, 52 Rn. 15. Sommersemester 2016 Seite 12 von 14

13 Anders könnte es sich aber bezüglich des Inhalts der Flasche verhalten. Denn Personen aus dem Verkehrskreis des Täters, die mit derartigen Mitteln arbeiten, hätten diese entsprechend gesichert, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Diesbezüglich handelte X somit sorgfaltspflichtwidrig. 5. Garantenstellung, 13 Eine Garantenstellung liegt vor, wenn der Garant die Gefährlichkeit der tatbestandsmäßigen Situation verkennt, z. B. die Notwendigkeit, gefährliche Objekte vor dem eigenen Kind oder anderen Personen zu sichern. So liegt hier der Fall, so dass eine Garantenstellung in Form einer Überwachungspflicht für die gefährlichen Reinigungsmittel vorliegt. Als Überwachungsgarant ist L verpflichtet, die Gefahrenquelle Reinigungsmittel so zu sichern, dass von diesem keine Gefahren egal welcher Art ausgehen. 6. Objektive Zurechnung Realisierung der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung (= der geschaffenen rechtlich missbilligten Gefahr) im tatbestandlichen Erfolg. Als die Grundformel präzisierende Leitlinie kann die Frage dienen, ob der Erfolgseintritt noch als Werk des Täters oder als Werk des Zufalls bzw. als Werk des Opfers oder Dritter einzustufen ist. Anders formuliert: Im Erfolg muss sich noch die vom Täter gesetzte Ausgangsgefahr realisieren und nicht ein völlig anderes Risiko, das dem allgemeinen Lebensrisiko entspringt, auf Zufall beruht oder mit einem eigenständigen, die Ausgangsgefahr verdrängenden Verhalten anderer Personen zusammenhängt. Im Kern geht es also um die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen. 27 Hier war der X für die gefährliche Flüssigkeit verantwortlich. Das ungesicherte Stehenlassen dieser Flüssigkeit stellt eine rechtlich missbilligte Gefahr dar. Auch ist ein Verletzungserfolg eingetreten. Dieser könnte jedoch nicht mehr als Werk des X anzusehen sein, weil der L eigenverantwortlich sich dieser bedient hat. die sich um konkreten Erfolg den Verletzungen durch die Säure realisiert hat. Anmerkung: Sehr instruktiv Rengier, AT 52 Rn. 57: Beim Fahrlässigkeitsdelikt geht es in der Konstellation des vorsätzlichen Dazwischentretens um die Frage, inwieweit die Strafbarkeit einer fahrlässig handelnden Person ausgeschlossen ist, die eine erste Ursache für den eingetretenen Erfolg gesetzt hat, ansonsten aber im Hintergrund bleibt, weil an ihre Pflichtverletzung die Vorsatztat einer zweiten Person anknüpft. Man spricht diesbezüglich auch vom Ersttäter und Zweittäter. Aus der Perspektive der 26, 27 ist die fahrlässige Mitwirkung des Ersttäters an der Vorsatztat eines Zweittäters straflos, weil der Teilnehmervorsatz fehlt. Immerhin kann man wegen der fahrlässigen Förderung von fahrlässiger Teilnahme sprechen. Freilich kennt das Fahrlässigkeitsdelikt Teilnahmekategorien und die Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht. Vielmehr behandelt es im Sinne des sog. Einheitstäterbegriffs jeden Beteiligten als Täter, der eine Pflichtverletzung begeht und dadurch beim typischen Erfolgsdelikt in objektiv zurechenbarer Weise den Erfolg verursacht.. 27 Rengier, AT, 13 Rn. 48. Sommersemester 2016 Seite 13 von 14

14 Hier interessiert die Konstellation, in der der Ersttäter fahrlässig eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, an die sodann die Fahrlässigkeitstat des Zweittäters anknüpft. Die Frage, die man sich in diesem Fall stellen sollte, ist zunächst und diese Kategorien kennt man aus der allgemeinen Dogmatik der objektiven Zurechnung, ob der Schutzzweck der vom Ersttäter verletzten Sorgfaltsnorm auch den von einem Zweittäter herbeigeführte Erfolge verhindern soll. Weiterhin gilt es zu prüfen, ob sich im vom Zweittäter verursachten Erfolg noch das vom Ersttäter gesetzte Ausgangsrisiko realisiert. Zuletzt muss untersucht werden, ob sich aus den o.g. Punkten und eventuell aus weiteren Gründen ergibt, dass der Erfolgseintritt auch (bzw. nicht mehr) im Verantwortungsbereich des Ersthandelnden liegt. Der Schutzzweck besonderer Sicherungspflichten soll gerade davor schützen, dass gefährliche Flüssigkeiten andere direkt verletzen oder dazu missbraucht werden. Das Ausgangsrisiko hat sich gerade in dem durch den L herbeigeführten Risiko realisiert, welches von der ungesicherten Flüssigkeit in der Flasche ausgeht. Zudem ist X als Überwachungsgarant verpflichtet, die Gefahrenquelle Reinigungsmittel so zu sichern, dass von diesem keine Gefahren egal welcher Art ausgehen (s.o.). Aus Garantenpflichten können sich also ebenfalls Pflichten ergeben, Rechtsgutsverletzungen zu vermeiden, die durch das vorsätzliche und erst recht fahrlässige Verhalten Dritter drohen. Mithin hat sich das von X Geschaffene Risiko, nämlich das Versäumen der Sicherung des Mittels in dem konkreten Erfolg, der Verletzung der A (nur) durch die Säure, verwirklicht (a.a. mit entsprechender Begründung sehr gut vertretbar). 28 II. Rechtswidrigkeit Das Handeln war auch rechtswidrig. III. Schuld Auch war das Handeln subjektiv sorgfaltspflichtwidrig und vorhersehbar. Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit handelt X schuldhaft. B. Ergebnis X hat sich wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen nach 229, 13 strafbar gemacht. 28 Auf die Entsprechungsklausel muss vorliegend nicht eingegangen werden. Sommersemester 2016 Seite 14 von 14

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