LE 3: Die Europäische Währungsunion*, auch: Das Problem Optimaler Währungsraum

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1 LE 3: Die Europäische Währungsunion*, auch: Das Problem Optimaler Währungsraum Einführung 3.2 Überblick über die Vertraglichen Grundlagen der EWWU 3.3 Die Wirtschaftspolitik 3.4 Die Konvergenzkriterien 3.5 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (bisherige Fassung) 3.6 Das EWS und der WKM II 3.7 Das Problem: Optimaler Währungsraum *) Zur Krise um den Euro siehe LE 7

2 2 3.1 Einführung (1 von 3) Es hat sich eingebürgert, von der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) zu sprechen, als ob es sich um siamesische Zwillinge handele. Dies trifft nicht zu, da sie Regelungen für ganz andere Bereiche der Wirtschaft umfassen und sich nur einseitig bedingen. Eine Wirtschaftsunion ist ohne Währungsunion gut machbar, eine Währungsunion wird nie ohne Wirtschaftsunion funktionieren. Daraus folgt, dass eine Wirtschaftsunion einer Währungsunion vorangehen sollte. Eine Wirtschaftsunion ist dann erreicht, wenn im Integrationsgebiet zwischen den teilnehmenden Staaten binnenmarktähnliche Verhältnisse bestehen. Wirtschaftsunion: Freiheit des Handelsverkehrs, Freiheit des Dienstleistungsverkehrs, Freizügigkeit für Arbeitskräfte, Niederlassungsfreiheit für Unternehmen. Währungsunion: Freiheit des Zahlungs- und Kapitalverkehrs. (Fortsetzung siehe Folge-Chart)

3 3 3.1 Einführung (2 von 3) Eine Währungsunion ist gegenüber einer Freihandelszone und einer Zollunion ein viel tiefer reichendes Integrationsziel, weil es in das Zentrum der geld- und währungspolitischen Souveränität der Nationalstaaten greift. Eine Währungsunion gibt es in zwei Ausformungen: mit irreversibel starren Wechselkursen zwischen den Teilnehmerländern oder mit einer einheitlichen Währung. Die EU hat sich für die zweite Variante entschieden. (Rolf E. Hasse, S. 227 ff in: Hasse, Schneider, Weigelt (Hrsg.): Lexikon Soziale Marktwirtschaft, 2. Aufl., Paderborn 2005; DBbk: Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion. April 2008)

4 3.1 Einführung (3 von 3) 4 Zeitablauf der Realisierung der Währungsunion 12/91: Maastrichtgipfel vereinbart EU mit u.a. Wirtschafts- und Währungsunion 11/93: Maastrichtvertrag in Kraft, sieht drei Stufen für Realisierung der Währungsunion vor. Die Vorbereitungsstufe hatte schon 7/90 begonnen. Stufe 1:7/90-12/93: Vorbereitungsstufe Stufe 2: 1/94 12/98 Konvergenzstufe, siehe auch 2.5, Konvergenzkriterien; Europäisches Währungsinstitut (EWI) Stufe 3: ab 1/99: Währungsunion, endgültige und unwiderrufliche Einführung des Euro als Recheneinheit und unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse zwischen den teilnehmenden Ländern. Geldpolitische Verantwortung geht von den Notenbanken der Mitgliedsländer auf die EZB über. Nationale Währungen bleiben gesetzliches Zahlungsmittel und im Umlauf bis : Umstellung aller Forderungen und Verbindlichkeiten auf Euro, Euromünzen und Banknoten : Euro alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in den Mitgliedstaaten der Währungsunion.

5 3.2 Überblick über die vertraglichen Grundlagen der EWWU im AEUV (1 von 2) 5 Grundsatznormen (Art. 2, Abs. 3; Art. 3, Abs. 1) Wirtschaftspolitik (Art , z. T ) Währungspolitik (Art , z. T ) EZB und ihre Instrumente (Art ) Protokoll Satzung ESZB und EZB Sonderbestimmungen für Euro-Staaten (Art ) Sonderbestimmungen für Nicht-Euro-Staaten ( ) Wechselkurspolitik: Art. 142 und 219

6 3.2 Überblick über die vertraglichen Grundlagen der EWWU im AEUV (2 von 2) 6 Für die Geld- und Währungspolitik sind von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die in LE 7 behandelte Euro-Krise: Art. 123: Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen Art. 124: Verbot bevorrechtigten Zugangs zu Finanzinstituten für öffentliche Einrichtungen Art. 125: Haftungsausschlüsse (sog. No-bail-out-Klausel) Art. 126: Vermeidung übermäßiger Defizite; Haushaltsdisziplin Art. 136: Haushaltsdisziplin; Grundzüge der Wirtschaftspolitik, Stabilitätsmechanismus

7 7 3.3 Die Wirtschaftspolitik Nachhaltige (ökologisch orientierte) Marktwirtschaft (Art. 3, Abs. 3, S. 2 EUV, Art. 120, S. 2 AEUV) Koordinierung der Grundzüge (Art. 120 f. AEUV) Gremien der Koordinierung (DBbk, a.a.o., S. 31 ff.) Europäischer Rat (Art. 15 AEUV) mit Sonderstellung Präsident (Art. 15, Abs. 5+6 AEUV) Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN) (Art. 16 Abs. 6 EUV) mit Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) (Art. 134 AEUV) Wirtschaftspolitischem Ausschuss (WPA) Ausschuss der ständigen Vertreter (Art. 16 Abs. 7 AEUV) Eurogruppe (Euro-17-Gruppe) (Art. 137 AEUV mit Protokoll) Beschäftigungsausschuss (Art. 150 AEUV)

8 8 3.4 Die Konvergenzkriterien (Art. 140 AEUV mit Protokoll über die Konvergenzkriterien, Nr. 36 in Textausgabe) Der Anstieg der Verbraucherpreise darf das Mittel der drei preisstabilsten Länder um nicht mehr als 1,5% übersteigen (= Inflationskriterium). Die Währung muss dem EWS angehören und darf in den letzten beiden Jahren nicht abgewertet worden sein (= Wechselkurskriterium). Der langfristige Zinssatz darf das Mittel der drei bestplatzierten Mitgliedstaaten um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten (= Zinskriterium). Die jährliche Neuverschuldung darf 3% des nominalen BIP nicht übersteigen (= Defizitkriterium). Die gesamte Staatsschuld darf nicht über 60% des nominalen BIP liegen (= Verschuldungskriterium). (Konvergenzbericht: Art. 140 AEUV)

9 3.5 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (bisherige Fassung) (1 von 4) 9 Ziel des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist die Gewährleistung gesunder Staatsfinanzen in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und für ein starkes, nachhaltiges und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderliches Wachstum. Zu diesem Zweck enthält der Pakt die Auflage für die EU-Mitgliedstaaten, mittelfristige Haushaltsziele festzulegen. Auch das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ist im Pakt genau geregelt. Rechtlich gesehen besteht der Pakt aus folgenden Komponenten: der Entschließung des Europäischen Rats von Amsterdam über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17. Juni 1997 sowie zwei Verordnungen des EU-Rats, nämlich a) Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken in der durch Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 vom 27. Juni 2005 geänderten Fassung, und b) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in der durch Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 vom 27. Juni 2005 geänderten Fassung. (Fundstelle: Europarecht, dtv 5014, 23. Aufl. 2010, Nrn ) (Fortsetzung siehe Folge-Chart)

10 3.5 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (bisherige Fassung) (2 von 4) 10 Ergänzende Bestandteile des Pakts sind ferner der Bericht über die Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (verabschiedet vom Europäischen Rat von Brüssel vom 22. und 23. März 2005 auf Basis einer Vorlage des ECOFIN-Rats) sowie ein neuer Verhaltenskodex mit dem Titel Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme (verabschiedet vom ECOFIN-Rat am 11. Oktober 2005). Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (excessive deficit procedure): das in Artikel 126 AEUV festgelegte und in Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Fundstelle: a.a.o., Nr. 37) näher definierte Verfahren verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Haushaltsdisziplin, enthält die für die Feststellung eines übermäßigen Defizits maßgeblichen Kriterien und bestimmt die weitere Vorgehensweise im Fall der Nichterfüllung der Defizit bzw. Schuldenstandsvorgaben. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (in der durch Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 vom 27. Juni 2005 geänderten Fassung), die Teil des Stabilitäts- und Wachstumspakts ist. (EZB Jahresbericht 2006, S. 265 f.)

11 3.5 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (bisherige Fassung) (3 von 4) 11

12 3.6 Das EWS und der WKM II (1 von 4) 13 Das Europäische Währungssystem (EWS) regelte von 1979 bis zur Einführung des Euro die Währungsbeziehungen in der Europäischen Gemeinschaft. Sein Wechselkursmechanismus war als Festkurssystem konzipiert, in dem die Währungen der beteiligten EU-Mitgliedstaaten innerhalb fester Bandbreiten um bilaterale Leitkurse schwanken durften. Das EWS trug in seiner beinahe zwanzigjährigen Geschichte wesentlich zur Schaffung einer stabilen Währungszone in Europa bei. Weiterführende Informationen zum EWS siehe: Deutsche Bundesbank, das Europäische Währungssystem, Monatsbericht, März 1979, S. 11 ff. Am 1. Januar 1999 trat der Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, kurz WKM II genannt, in Kraft. Er löste das Europäische Währungssystem (EWS) ab, das mit der Einführung des Euro obsolet geworden war. Über den WKM II erfolgt die Anbindung der Währungen der nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten an den Euro. Der Euro steht damit im Mittelpunkt dieses Systems. (Fortsetzung siehe Folge-Chart)

13 3.6 Das EWS und der WKM II (2 von 4) 14 Die Gründe, die zur Einrichtung eines solchen Wechselkurssystems zwischen dem Euro und den Währungen der nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Staaten geführt haben, waren vielfältig. Zum einen soll der WKM II verhindern, dass der gemeinsame Binnenmarkt in der EU durch übermäßige Schwankungen der nominalen Wechselkurse der beteiligten Währungen oder, was schwer wiegender wäre, durch längerfristige Verzerrungen ihrer realen Wechselkurse beeinträchtigt wird. Zum anderen sollte den EU-Mitgliedsländern, die den Euro nicht von Anfang an einführten, weiterhin die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Status quo eines stützenden Wechselkurssystems erhalten bleiben. Außerdem soll die Anbindung ihrer Währungen an den Euro diesen Staaten helfen, die für den späteren Beitritt zum Eurogebiet erforderliche Konvergenz zu erreichen. (Details: DBbk, 2008, S )

14 3.6 Das EWS und der WKM II (3 von 4) 15 Strukturmerkmale des Systems 1. Leitkurse und Bandbreiten Beim WKM II handelt es sich um ein System fester Wechselkurse, die innerhalb bestimmter Bandbreiten schwanken können. Hierzu werden in einem ersten Schritt offizielle Leitkurse der Währungen, die dem Euro-Währungsgebiet noch nicht angehören, gegenüber dem Euro festgelegt. Bei diesem so genannten Nabe-und- Speichen-Ansatz wird, anders als im Wechselkursmechanismus des früheren EWS, bewusst auf die Vereinbarung bilateraler Leitkurse zwischen den beteiligten Nicht- Euro-Währungen verzichtet. Die Standardbandbreite, innerhalb derer die Nicht- Euro-Währungen gegenüber dem festgelegten Leitkurs grundsätzlich frei schwanken können, beträgt ±15 %. Hieraus ergeben sich für jede Währung obere und untere Grenzkurse, die grundsätzlich zu verteidigen sind. (Fortsetzung siehe Folge-Chart)

15 3.6 Das EWS und der WKM II (4 von 4) 16 Strukturmerkmale des Systems (Fortsetzung) 2. Interventionen und Interventionsfinanzierung Wie bereits erwähnt dienen die oberen und unteren Grenzkurse als Interventionspunkte für die beteiligten Zentralbanken. Bei Erreichen dieser Punkte sind die EZB und die betroffene Zentralbank aus dem Nicht-Eurogebiet verpflichtet, automatisch und unbegrenzt an den Devisenmärkten zu intervenieren. Dabei wird die jeweils schwache Währung gegen die starke Währung gekauft. Interventionen sollen grundsätzlich in Euro und den Teilnehmerwährungen erfolgen und nicht in Drittwährungen, wie etwa dem US-Dollar. (a.a.o. wie vor, S )

16 17 iw-dienst, , S.4

17 3.7 Das Problem: Optimaler Wirtschaftsraum (1 von 2) (vgl. hierzu Spahn, Teil 6.4.1; Hudyma, Christopher, 2012: Europa ein optimaler Wirtschaftsraum. Unveröff. Bachelorarbeit an der Frankfurt School of Finance & Management, mit ausführlicher Bibliographie; ferner: Top-Ökonomen: Die Eurokrise ist nicht vorbei. Dokumentation FAZ , Nr. 210, S.12) 18 Wenn sich Staaten, wie die des Eurosystems, zu einer Währungsunion zusammenschließen, stellt sich die Frage, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit dieser Währungsraum funktioniert in dem Sinn, dass die Vorteile die Nachteile überwiegen. Diese Frage versuchen verschiedene Theorien zu beantworten, die sich in zwei Gruppen einteilen lassen: Traditionelle Theorien (Hudyma, S. 8-23) und politische Theorien (Hudyma, S )

18 3.7 Das Problem: Optimaler Wirtschaftsraum (2 von 2) 19 Die ersteren vertreten Kriterien wie Faktormobilität, Offenheit der Märkte, Produktionsdiversifikation; die zweite Gruppe Kriterien wie Solidarität, Transferzahlungen, Homogenität der Präferenzen. Viele der Ökonomen in der der FAZ-Dokumentation halten den Euroraum für keinen optimalen Währungsraum, wobei die vertretenen Kriterien unterschiedlich sind, letztlich geht es um gravierende Potentialunterschiede, die für auch langfristig nicht ausgleichbar gehalten werden.

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