RAUMORDNUNG in Oberösterreich
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- Barbara Schuler
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1 HR Mag. Gerald Sochatzy Leiter der Abteilung Raumordnung beim Amt der OÖ. Landesregierung 2 VORBEMERKUNGEN POLITISCHES SPANNUNGSFELD RAUMORDNUNG Private Interessen Gemeinde Behörde Unterschiedliche Interessen (Private Sachverständige) Raumordnerische Entscheidungen sind für jeden nachvollziehbar (in der Natur ersichtlich) Raumordnerische Entscheidungen sind sehr oft Existenzfragen 1
2 3 RECHTSGRUNDLAGEN 1. Art. 15 Abs. 1 B-VG; Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG ("örtliche Raumplanung"). 2. Oö. Raumordnungsgesetz 1994 Oö. ROG Zum Oö. ROG 1994 sind zahlreiche Verordnungen ergangen, insbesondere Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne im Bereich der örtlichen Raumplanung sowie Raumordnungsprogramme für Geschäftsgebiete im Bereich der überörtlichen Raumplanung. Von allgemeinem Interesse sind folgende Verordnungen der Oö. Landesregierung: Panzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2008 (nähere Bestimmungen über die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplans) Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 1996 (nähere Bestimmungen über die Form und Gliederung des Bebauungsplans) Oö. Betriebstypenverordnung 1997 (Welche Arten von Betrieben/Betriebstypen dürfen in welchen Widmungskategorien errichtet werden) Oö. Grenzwertverordnung 1995 (Zulässigkeit baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen bei bestehenden Betrieben in "falschen" Widmungen) Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998 Regionales Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland, 1998 Regionales Raumordnungsprogramm für die Region Eferding Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne 2006 Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme OÖ. BETRIEBSTYPENVERORDNUNG Einordnen von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien Welche Betriebe sind zulässig in I B - Industriegebiet - Betriebsbaugebiet M - Mischbaugebiet Wesentliche Verfahrensvereinfachung Betriebe ohne Zuordnung: Betriebstypenprüfung an Hand von Vergleichsbetrieben IMPRESSUM: Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Raumordnung, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, Tel / , ro.post@ooe.gv.at Inhalt: Mag. Gerald Sochatzy Grafik: Susanne Schuster DVR:
3 5 OÖ. GRENZWERTVERORDNUNG Bestehende Gewerbebetriebe, die sich in einer falschen Widmung befinden, dürfen unter Einhaltung bestimmter Grenzwerte baubewilligungspflichtige Maßnahmen durchführen. Absicherung von Betrieben, die sich in Gebieten (Widmungen) befinden, in denen sie nicht mehr errichtet werden dürfen. 6 Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet: Den Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu beachten. 3
4 7 POSITIVPLANUNG Der Grundeigentümer muss eine hoheitlich festgelegte Nutzung verwirklichen "Nichtnutzung" ist unzulässig sehr eingriffsintensiv NEGATIVPLANUNG Schließt bestimmte Nutzungen aus "Nichtnutzung" ist zulässig Der Flächenwidmungsplan enthält eine Negativplanung. Das bedeutet, dass ein Grundstück im Sinne der Planung genutzt werden kann, aber nicht muss. Ein als Wohngebiet gewidmetes Grundstück kann daher auch unbebaut bleiben. Lediglich eine anderweitige Nutzung ist unzulässig. 8 RAUMORDNUNG = QUERSCHNITTSMATERIE Fachplanungskompetenzen (des Bundes und der Länder) z.b.: Verkehr, Wasserrecht, Naturschutz Kompetenz zur allgemeinen Raumplanung gem. Art 15 Abs. 1 B-VG ist Landessache Die Örtliche Raumordnung fällt gem. Art 118 Abs. 3 Zi. 9 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden Die Überörtliche Raumordnung fällt in die Zuständigkeit des Landes Die Raumordnung ist themenübergreifend und verbindet zahlreiche andere Fachdisziplinen. Im Rahmen der Fachplanungskompetenz festgelegte Planungen des Bundes und der Länder sind in den Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen. Festgelegte Flächennutzungen (z.b. Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen) Nutzungsbeschränkungen (z.b. Bannwälder, wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Hochwasserabflussgebiete) 4
5 9 Raumordnung versucht durch aktive Planung die unterschiedlichsten Interessen unter einen Hut (in eine Planung) zu bringen. Landwirtschaft Wohnen Tourismus Verkehr Wirtschaft Raumordnung RAUMORDNUNG 10 2 Raumordnungsziele und -grundsätze (1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele: 1. den Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes; 2. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung; 2a. die Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungsräume; 3. die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht; 4. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich der Rohstoffsicherung sowie die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere in Krisenzeiten; 5. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur; 6. die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen; 7. die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die (Anm: Richtig: der) Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung); 8. die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur; 9. die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus; 10. die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen. 5
6 11 3 Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze (1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und -grundsätzen auszurichten. (2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes wesentlich beeinflussen. 12 RAUMPLANUNG und EU Die Europäische Gemeinschaft hat keine Kompetenz im Bereich der Raumplanung. Das Oö. Raumordnungsgesetz ist deshalb aber nicht frei von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Im Oö. ROG sind mit teilweise gravierenden Auswirkungen auf den Wert der Grundstücke umgesetzt die SUP-Richtlinie die Seveso II-Richtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 6
7 13 Im Oö. ROG umgesetzte EU-Richtlinien Strategische Umweltprüfung (SUP): Raumordnungsprogramme und Flächenwidmungspläne unterliegen dem Anwendungsbereich der SUP- Richtlinie. Sie sind daher einer Umweltprüfung jedenfalls dann zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Grundlage für ein Projekt zu sein, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist, oder wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Weiters dann, wenn sich Raumordnungsprogramme oder Flächenwidmungspläne erheblich auf die Umwelt auswirken. 14 IM OÖ. RAUMORDNUNGSGESETZ UMGESETZTE EU-RICHTLINIEN: Seveso II-Betriebe: Das Oö. ROG verlangt einen "Angemessenen Abstand" zu anderen Nutzungen. Erhebliche Widmungs- bzw. Nutzungseinschränkungen (eventuell Bauverbote) im Schutzbereich Wertminderungen für die Grundeigentümer im Gefährdungsbereich (bis zu m und darüber) und allenfalls auch für den Betrieb. Ersichtlichmachung lt. Gesetz bis Ende
8 15 IM OÖ. ROG UMGESETZTE EU-RICHTLINIEN: Europaschutzgebiete Eingeschränkte Nutzungen innerhalb und auch außerhalb solcher Gebiete Vorsicht: Zum Teil noch nicht verordnet. 16 BAULAND-VERFÜGBARKEIT In der Regel ist ausreichend Bauland gewidmet zum Teil große Reserven. Problem: Verfügbarkeit (Negativplanung) FOLGEN: ZIEL: INSTRUMENTE: Zersiedelung (hohe Infrastrukturkosten) Geringes Angebot Hohe Grundpreise Bauland mobilisieren Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge Vertragsraumordnung 8
9 17 PRIVATWIRTSCHAFTWIRSCHAFTLICHE MASSNAHMEN ZUR BAULANDSICHERUNG 15 Abs. 2 Oö. ROG verpflichtet die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben der Örtlichen Raumordnung durch privatwirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen. Grundsätzlich Vertragsfreiheit, 16 enthält folgende Beispiele: 1. Vereinbarung über die Tragung von den Grundstücken betreffenden Infrastrukturkosten 2. Vereinbarungen über die zeitgerechte und widmungsgemäße Nutzung von Grundstücken (mit teils festgelegten Preisen). 3. Die Gemeinde erwirbt Grundflächen, um den örtlichen Bedarf an Baugrundstücken (zu ortsüblichen Preisen) decken zu können. 4. Vereinbarungen über die Kostentragung bei Flächenwidmungs- und Bebauungsänderungen im Einzelinteresse 36 Abs VERTRAGSRAUMORDNUNG Baulandsicherungsverträge: Raumordnerisch sinnvoll und mittlerweile auch Standard. Zielführend bei großflächigeren Baulandsicherungen Teilweise Mobilisierung erreicht. Regional unterschiedlich großer Einfluss auf das Preisniveau. Vertragliche Sicherung großer Flächen drückt die Preise in der ganzen Region kurz- bis mittelfristig nach unten. Nur bedingt steuerbar, da abhängig von der Bereitschaft der Grundeigentümer. Konsequenz: Ist das verfügbare Bauland knapp, überwiegt das Interesse der Gemeinde an verfügbaren Baulandflächen und das wiederum stärkt die Position der Grundeigentümer. Folge: Weniger Verträge höhere Grundpreise. Folge: Mehr Verträge niedrigere Grundpreise. 9
10 19 AUFSCHLIEßUNGSBEITRÄGE - Gemeindeabgaben für aufgeschlossene, unbebaute Baulandgrundstücke - 5-jährliche Vorschreibung - Wertgesicherte Anrechnung im Baufall - Ausnahme möglich Im Falle einer Veräußerung werden die geleisteten Aufschließungsbeiträge in der Regel auf den Kaufpreis aufgeschlagen. 20 HÖHE DER AUFSCHLIEßUNGSBEITRÄGE FÜR WASSER UND KANAL Berechnung nach tatsächlicher Baulandgröße im 50-Meter-Anschlussbereich (mindestens aber 500m²). x Wasser: x Kanal: 0,73 Cent/m² 1,45 Cent/m² Beispiel 1000m² Parzelle: Wasser 730 Kanal Für Betriebsgrundstücke (MB, B, I und G) Ermäßigung von 50 %. 10
11 21 HÖHE DES AUFSCHLIESSUNGSBEITRAGES FÜR ÖFFENTLICHE VERKEHRSFLÄCHEN DER GEMEINDE Berechnung analog zur Oö. Bauordnung Anrechenbare Frontlänge x hypothetische Fahrbahnbreite x 65 (Einheitssatz) x 60% Ermäßigung /Fläche x 3m x 65 x 0,4 Einfache Abrechnung im Baufall Beispiel: 1000m² Parzelle 31,62 x 3m x 65 x 0,4 = 2466 Gesamt ( Wasser, Kanal, Strasse): ERHALTUNGSBEITRÄGE - Gemeindeabgaben für aufgeschlossene unbebaute Baulandgrundstücke - Vorschreibung nach Ablauf der Aufschließungsbeiträge - Unbefristete jährliche Vorschreibung bis zum tatsächlichen Anschluss - Vorschreibung nur für Wasser und Kanal - Keine Anrechnung im Baufall Wurden Aufschließungsbeiträge geleistet, sind ohne Ausnahme auch Erhaltungsbeiträge vorzuschreiben. Diese können mangels Anrechnung im Baufall in der Regel nicht auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden. Höhe: Kanal Wasser 15 Cent/m² 7Cent/m² Beispiel 1000m² Parzelle: Kanal: 150 Wasser: jährlich 11
12 23 PLANUNGSINSTRUMENTE DER ÖRTLICHEN RAUMORDNUNG FlÄCHENWIDMUNGSPLAN Örtliches Entwicklungskonzept(teil) Mindestinhalt: Baulandkonzept, Verkehrskonzept, Infrastrukturkonzept, Grünlandkonzept Planungshorizont: 10 Jahre Strategischer Rahmen Ist Grundlage für den Flächenwidmungsplanteil Erhebliche Auswirkungen auf den Grundpreis Festlegungen im ÖEK bewirken keinen Rechtsanspruch Flächenwidmungsteil Zentrales Planungsinstrument Rechtsverbindliche Festlegung der Art der Bodennutzung (Widmung) konkreter Grundflächen Festlegungen von Bauland, Grünland und Verkehrsflächen der Gemeinde 24 BAULANDWIDMUNGEN Wohngebiete (W): Wohnbauten für den dauernden Wohnbedarf Mögliche Spezifizierungen: Zweitwohnungen, sind nicht zulässig Reine Wohngebiete Förderbarer mehrgeschossiger Wohnbau Gebäude in verdichteter Flachbauweise Dorfgebiete (D): Land und Forstwirtschaften Wohngebäude als Kleinhausbauten Nutzung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude für Wohn- Betriebszwecke Kurgebiete (KUR): Kuranstalten, Tourismusbetriebe und Erholungseinrichtungen Kerngebiete (K): Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Wohnungsgebäude 12
13 25 Gemischte Baugebiete (M): Nicht wesentlich störende Klein- und Mittelbetriebe und Lagerplätze (Betriebstypenverordnung) Eingeschränktes gemischtes Baugebiet (MB): Zulässigkeit von Wohnbauten kann im Gemischten Baugebiet ausgeschlossen werden. Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Verfahrensablauf Betriebsbaugebiete (B): Nicht erheblich störende Betriebe und Lagerplätze (Planzeichenverordnung) Industriegebiete (I): Alle anderen Betriebe und Lagerplätze B-Betriebe sind erlaubt Ländeflächen (L) 26 Zweitwohngebiete (WE): Zweitwohnungen dürfen nur in diesen Gebieten errichtet werden. Wohnbauten für den dauernden Wohnbedarf sind zulässig. Gebiete für Geschäftsbauten (G): Handelsbetriebe mit mehr als 300 m² Verkaufsfläche dürfen ausschließlich in diesen Gebieten errichtet werden. Handelsbetriebe mit mehr als m² Gesamtverkaufsfläche bedürfen überdies einer Verordnung der Oö. Landesregierung. Sondergebiete des Baulandes (SO): Für besonders schützenswerte oder raumbedeutsame Bauten und Anlagen (z.b.: Krankenanstalten, Kasernen, Kirchen...). Veranstaltungsgebäude und Freizeiteinrichtungen mit besonderer überörtlicher Bedeutung (Großkinos, Großdiskos...). Seveso II-Betriebe 13
14 27 HANDELSBETRIEBE Bis vor kurzem konnten Handelsbetriebe (bis zu einem bestimmten Schwellwert) in fast jeder Baulandkategorie errichtet werden. Nicht selten haben sich sog. "Diskonter" wegen der verkehrsgünstigen Lage in hochwertigen Betriebsbaugebieten angesiedelt. Folgen: - Die wenigen wertvollen B-Gebiete wurden teilweise durch Handelsbetriebe verbaut. - Die Preise stiegen in diesen Gebieten astronomisch. - Großflächige Produktionsbetriebe wollten und konnten sich diese Standorte nicht leisten. - Verlagerung der Nahversorgung an die Peripherie. 28 HANDELSBETRIEBE Aktuelle Regelung: Handelsbetriebe mit mehr als 300 m² Gesamtverkaufsfläche dürfen nur mehr in Kerngebieten und in eigenen Geschäftsgebieten errichtet werden. Die Gesamtverkaufsfläche wird im Flächenwidmungsplan festgelegt. Beschränkung oder Ausschluss eines bestimmten Warenangebotes ist möglich. Handelsbetriebe mit mehr als m² Gesamtverkaufsfläche bedürfen zusätzlich auch einer Verordnung der Oö. Landesregierung. Folgen: Gemeinden (+ Aufsichtsbehörde) steuern die Ansiedlung von Handelsbetrieben. Hochwertige Betriebsbaugebiete stehen wieder den Produktionsbetrieben zur Verfügung. Betriebsbaugebiete sind keine potentiellen EKZ-Flächen mehr und damit preislich wieder im "normalen" B-Bereich. Die (wenigen) gewidmeten G-Flächen werden preislich explodieren. 14
15 29 VERKEHRSFLÄCHEN Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der Anlagen, die dazugehören. Dabei handelt es sich ausschließlich um Verkehrsflächen der Gemeinde. Verkehrsflächen des Landes und des Bundes sind gemäß 18 Abs. 7 im Plan lediglich ersichtlich zu machen. Verkehrsflächen der Gemeinde ohne besondere Verkehrsbedeutung müssen nicht im Flächenwidmungsplan, sondern können im Bebauungsplan vorgesehen werden. 30 Grünland Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen. Flächen die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, sind gesondert zu widmen. z.b. Erholungs- und Sportflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen, Gärtnereien, Friedhöfe usw. Im Gründland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. 15
16 31 Nutzung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude Wohnnutzung - bis zu 4 Wohneinheiten sind (ohne besondere Widmung) zulässig - mehr als 4 Wohneinheiten sind mit einer Sonderausweisung möglich Betriebliche Nutzung - für Verwaltung-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke ohne besonderer Widmung zulässig - M Betriebe ohne besondere Widmung zulässig - B Betriebe sind mit einer Sonderausweisung möglich 32 BEBAUUNGSPLAN Festlegung eines Rahmens für die bauliche Nutzung und Gestaltung: Verkehrserschließung, Bauflächenfestlegung, Bauweise, Bauhöhe, Infrastruktur Regelt, wie gebaut werden darf Liegt grundsätzlich in der Entscheidung der Gemeinde Pflichtinhalte / Ermessensinhalte Zum Teil massive Auswirkungen auf Grundpreis (z.b: Hohes Preisniveau / wenig Baumasse umsetzbar) 16
17 33 VERFAHRENSABLAUF FLÄCHENWIDMUNG Antrag / Anregung auf FWP- Änderung an die Gemeinde Einleitung eines Verfahrens durch Gemeinderatsbeschluss Fachliche Prüfung (Land, Umweltanwaltschaft, Kammern, Nachbargemeinden, sonstige Körperschaften, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts Planauflage und Genehmigungsbeschluss durch den Gemeinderat Vorlage zur Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde (Abteilung Raumordnung) Genehmigung / Versagung durch das Land Bauverfahren Keine Flächenwidmungsplanänderung 34 VERFAHRENSVERKÜRZUNG Vorverfahren Genehmigungsverfahren Stellungnahmen, Gutachten,... GR GR Genehmigung Aufsichtsbehörde Versagungsgründe Fällt bei Übereinstimmung mit Örtlichem Entwicklungskonzept weg. 17
18 35 Ausschnitt Örtliches Entwicklungskonzept Gemeinde Engerwitzdorf 36 Ausschnitt Flächenwidmungsplan Gemeinde Engerwitzdorf 18
19 37 Ausschnitt Bebauungsplan Stadt Linz 38 SONSTIGE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN Hochwasserabflussbereiche Flächen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Flächen im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden, es sei denn, dass - Hochwasserabfluss- und Rückhalteräume dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt werden und ein Ausgleich für verlorengehende Retentionsräume nachgewiesen wird sowie - das Bauland dadurch nicht um Bereiche mit erheblich höherem Gefahrenpotential erweitert wird. 19
20 39 SONSTIGE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN Raumordnungsprogramme (z.b.: Linz-Umland) Sternchenwidmungen Bestehende Wohngebäude im Grünland Relativ teure Grundstücke 30 Abs. 8a-Widmungen Neubau von Gebäuden im Grünland, die für Wohnzwecke bestimmt sind. Nur für Eigenbedarf. 5 Jahre durchgehend bewohnt Neubau erst nach Abbruch des Altbestandes ca. in den Dimensionen des Altbestandes. Relativ teure Grundstücke 40 PLANUNGSINSTRUMENTE DER ÜBERÖRTLICHEN RAUMORDNUNG Raumordnungsprogramme sind Verordnungen der Landesregierung, die entweder für das gesamte Landesgebiet (z.b. Landesraumverordnungsprogramm 1998) oder für Landesteile (z.b. Regionales Raumordnungsprogramm (Linz-Umland, Eferding,...) oder für bestimmte Sachbereiche (z.b. Musikschulplan) die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen haben. 20
21 41 STRATEGISCHE ENTWICKLUNG VON BETRIEBSSTANDORTEN Spezifische Kriterien im Raumordnungsverfahren Natur- und Landschaftsschutz (Europaschutzgebiete, Landschaftsbild, Ökologie) Immissionsschutz - räumlich funktionelle Gliederung - Lärm/Luft Ausreichend Abstand zu Gebieten mit Wohnnutzung bzw. mit anderen "sensiblen" Nutzungen (z.b. Schulen, Krankenhäuser,...) Wasserwirtschaftliche Aspekte (Wasserschutzgebiete, Wasserschongebiete, Hochwasserabflussbereiche, Gefahrenzonenpläne, Grundwasservorrangflächen, Rutschgebiete,...) Straßenbau (Verkehrsanbindung an das übergeordnete Straßennetz, Neuplanungen, Umbauten) Forst (Waldabstände, Schutz- und Bannwälder,...) Strategische Umweltprüfung (Industriegebiete, Gebiete für Sevesobetriebe, Flächen für UVPpflichtige Projekte) 42 STRATEGISCHE ENTWICKLUNG VON BETRIEBSSTANDORTEN Raumordnungsfachliche Schlüsselkriterien Standortgrößen, die räumliche Entwicklungen ermöglichen, die einen mittel- bis langfristigen Flächenbedarf einer Region abdecken (ca ha). Überdurchschnittlich leistungsfähige Ausstattung an technischer Infrastruktur (Energieversorgung, Wasserver- und entsorgung,...) gegeben bzw. zu wirtschaftlichen Bedingungen herstellbar (Zumindest) Bi-modale Erreichbarkeit (Straße, Bahn,...) Lage unmittelbar im Nahbereich einer Autobahnanschlussstelle bzw. unmittelbar an einer ausreichend leistungsfähigen Bundes- bzw. Landesstraße Keine Durchfahrt von Ortsgebieten am Weg zum bzw. vom hochrangigen Straßennetz Gleisanschluss vorhanden oder niveaugleich herstellbar bzw. Nähe zu einem Güterterminal 21
22 43 VORTEILE VON INTERKOMMUNALEN KOOPERATIONEN Räumliche Konzentration von regionalen und überregionalen Betriebsentwicklungen Keine Standortkonkurrenz bei Einbringung aller Bestands- und Zukunftsflächen Vorrangige Sicherung strategisch wichtiger Flächen im Kooperationsraum, rascher Zugriff für eine Verwertung. Finanzierbarkeit wird erleichtert, Risiko und Einnahmen werden geteilt. Professionelles Management, bessere Positionierung im internationalen Wettbewerb. 22
ZERTIFIKATSLEHRGANG. Oö. UmweltreferentInnen in Gemeinden. Thema: Raumordnung in Oberösterreich Ausgewählte Themen des Raumordnungsrechts
ZERTIFIKATSLEHRGANG Oö. UmweltreferentInnen in Gemeinden Freitag, 12. Mai 2017, 17:00 Uhr bis Samstag, 13. Mai 2017, 17:00 Uhr Hotel Post, Traunkirchen Freitag, 19. Mai 2017, 17:00 Uhr bis Samstag, 20.
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