RAUMORDNUNG in Oberösterreich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "RAUMORDNUNG in Oberösterreich"

Transkript

1 HR Mag. Gerald Sochatzy Leiter der Abteilung Raumordnung beim Amt der OÖ. Landesregierung 2 VORBEMERKUNGEN POLITISCHES SPANNUNGSFELD RAUMORDNUNG Private Interessen Gemeinde Behörde Unterschiedliche Interessen (Private Sachverständige) Raumordnerische Entscheidungen sind für jeden nachvollziehbar (in der Natur ersichtlich) Raumordnerische Entscheidungen sind sehr oft Existenzfragen 1

2 3 RECHTSGRUNDLAGEN 1. Art. 15 Abs. 1 B-VG; Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG ("örtliche Raumplanung"). 2. Oö. Raumordnungsgesetz 1994 Oö. ROG Zum Oö. ROG 1994 sind zahlreiche Verordnungen ergangen, insbesondere Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne im Bereich der örtlichen Raumplanung sowie Raumordnungsprogramme für Geschäftsgebiete im Bereich der überörtlichen Raumplanung. Von allgemeinem Interesse sind folgende Verordnungen der Oö. Landesregierung: Panzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2008 (nähere Bestimmungen über die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplans) Planzeichenverordnung für Bebauungspläne 1996 (nähere Bestimmungen über die Form und Gliederung des Bebauungsplans) Oö. Betriebstypenverordnung 1997 (Welche Arten von Betrieben/Betriebstypen dürfen in welchen Widmungskategorien errichtet werden) Oö. Grenzwertverordnung 1995 (Zulässigkeit baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen bei bestehenden Betrieben in "falschen" Widmungen) Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998 Regionales Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland, 1998 Regionales Raumordnungsprogramm für die Region Eferding Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne 2006 Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme OÖ. BETRIEBSTYPENVERORDNUNG Einordnen von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien Welche Betriebe sind zulässig in I B - Industriegebiet - Betriebsbaugebiet M - Mischbaugebiet Wesentliche Verfahrensvereinfachung Betriebe ohne Zuordnung: Betriebstypenprüfung an Hand von Vergleichsbetrieben IMPRESSUM: Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung Abteilung Raumordnung, Bahnhofplatz 1, 4020 Linz, Tel / , ro.post@ooe.gv.at Inhalt: Mag. Gerald Sochatzy Grafik: Susanne Schuster DVR:

3 5 OÖ. GRENZWERTVERORDNUNG Bestehende Gewerbebetriebe, die sich in einer falschen Widmung befinden, dürfen unter Einhaltung bestimmter Grenzwerte baubewilligungspflichtige Maßnahmen durchführen. Absicherung von Betrieben, die sich in Gebieten (Widmungen) befinden, in denen sie nicht mehr errichtet werden dürfen. 6 Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet: Den Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu beachten. 3

4 7 POSITIVPLANUNG Der Grundeigentümer muss eine hoheitlich festgelegte Nutzung verwirklichen "Nichtnutzung" ist unzulässig sehr eingriffsintensiv NEGATIVPLANUNG Schließt bestimmte Nutzungen aus "Nichtnutzung" ist zulässig Der Flächenwidmungsplan enthält eine Negativplanung. Das bedeutet, dass ein Grundstück im Sinne der Planung genutzt werden kann, aber nicht muss. Ein als Wohngebiet gewidmetes Grundstück kann daher auch unbebaut bleiben. Lediglich eine anderweitige Nutzung ist unzulässig. 8 RAUMORDNUNG = QUERSCHNITTSMATERIE Fachplanungskompetenzen (des Bundes und der Länder) z.b.: Verkehr, Wasserrecht, Naturschutz Kompetenz zur allgemeinen Raumplanung gem. Art 15 Abs. 1 B-VG ist Landessache Die Örtliche Raumordnung fällt gem. Art 118 Abs. 3 Zi. 9 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden Die Überörtliche Raumordnung fällt in die Zuständigkeit des Landes Die Raumordnung ist themenübergreifend und verbindet zahlreiche andere Fachdisziplinen. Im Rahmen der Fachplanungskompetenz festgelegte Planungen des Bundes und der Länder sind in den Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen. Festgelegte Flächennutzungen (z.b. Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen) Nutzungsbeschränkungen (z.b. Bannwälder, wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete, Objekte unter Denkmalschutz, Hochwasserabflussgebiete) 4

5 9 Raumordnung versucht durch aktive Planung die unterschiedlichsten Interessen unter einen Hut (in eine Planung) zu bringen. Landwirtschaft Wohnen Tourismus Verkehr Wirtschaft Raumordnung RAUMORDNUNG 10 2 Raumordnungsziele und -grundsätze (1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele: 1. den Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes; 2. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung; 2a. die Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungsräume; 3. die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht; 4. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich der Rohstoffsicherung sowie die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere in Krisenzeiten; 5. die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur; 6. die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen; 7. die Vermeidung von landschaftsschädlichen Eingriffen, insbesondere die (Anm: Richtig: der) Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung); 8. die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur; 9. die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus; 10. die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen. 5

6 11 3 Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze (1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und -grundsätzen auszurichten. (2) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben einschließlich Fach- und Einzelplanungen im Gebiet des Landes, die Raum beanspruchen oder die räumliche Struktur oder die Entwicklung des Raumes wesentlich beeinflussen. 12 RAUMPLANUNG und EU Die Europäische Gemeinschaft hat keine Kompetenz im Bereich der Raumplanung. Das Oö. Raumordnungsgesetz ist deshalb aber nicht frei von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Im Oö. ROG sind mit teilweise gravierenden Auswirkungen auf den Wert der Grundstücke umgesetzt die SUP-Richtlinie die Seveso II-Richtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 6

7 13 Im Oö. ROG umgesetzte EU-Richtlinien Strategische Umweltprüfung (SUP): Raumordnungsprogramme und Flächenwidmungspläne unterliegen dem Anwendungsbereich der SUP- Richtlinie. Sie sind daher einer Umweltprüfung jedenfalls dann zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Grundlage für ein Projekt zu sein, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist, oder wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen. Weiters dann, wenn sich Raumordnungsprogramme oder Flächenwidmungspläne erheblich auf die Umwelt auswirken. 14 IM OÖ. RAUMORDNUNGSGESETZ UMGESETZTE EU-RICHTLINIEN: Seveso II-Betriebe: Das Oö. ROG verlangt einen "Angemessenen Abstand" zu anderen Nutzungen. Erhebliche Widmungs- bzw. Nutzungseinschränkungen (eventuell Bauverbote) im Schutzbereich Wertminderungen für die Grundeigentümer im Gefährdungsbereich (bis zu m und darüber) und allenfalls auch für den Betrieb. Ersichtlichmachung lt. Gesetz bis Ende

8 15 IM OÖ. ROG UMGESETZTE EU-RICHTLINIEN: Europaschutzgebiete Eingeschränkte Nutzungen innerhalb und auch außerhalb solcher Gebiete Vorsicht: Zum Teil noch nicht verordnet. 16 BAULAND-VERFÜGBARKEIT In der Regel ist ausreichend Bauland gewidmet zum Teil große Reserven. Problem: Verfügbarkeit (Negativplanung) FOLGEN: ZIEL: INSTRUMENTE: Zersiedelung (hohe Infrastrukturkosten) Geringes Angebot Hohe Grundpreise Bauland mobilisieren Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge Vertragsraumordnung 8

9 17 PRIVATWIRTSCHAFTWIRSCHAFTLICHE MASSNAHMEN ZUR BAULANDSICHERUNG 15 Abs. 2 Oö. ROG verpflichtet die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben der Örtlichen Raumordnung durch privatwirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen. Grundsätzlich Vertragsfreiheit, 16 enthält folgende Beispiele: 1. Vereinbarung über die Tragung von den Grundstücken betreffenden Infrastrukturkosten 2. Vereinbarungen über die zeitgerechte und widmungsgemäße Nutzung von Grundstücken (mit teils festgelegten Preisen). 3. Die Gemeinde erwirbt Grundflächen, um den örtlichen Bedarf an Baugrundstücken (zu ortsüblichen Preisen) decken zu können. 4. Vereinbarungen über die Kostentragung bei Flächenwidmungs- und Bebauungsänderungen im Einzelinteresse 36 Abs VERTRAGSRAUMORDNUNG Baulandsicherungsverträge: Raumordnerisch sinnvoll und mittlerweile auch Standard. Zielführend bei großflächigeren Baulandsicherungen Teilweise Mobilisierung erreicht. Regional unterschiedlich großer Einfluss auf das Preisniveau. Vertragliche Sicherung großer Flächen drückt die Preise in der ganzen Region kurz- bis mittelfristig nach unten. Nur bedingt steuerbar, da abhängig von der Bereitschaft der Grundeigentümer. Konsequenz: Ist das verfügbare Bauland knapp, überwiegt das Interesse der Gemeinde an verfügbaren Baulandflächen und das wiederum stärkt die Position der Grundeigentümer. Folge: Weniger Verträge höhere Grundpreise. Folge: Mehr Verträge niedrigere Grundpreise. 9

10 19 AUFSCHLIEßUNGSBEITRÄGE - Gemeindeabgaben für aufgeschlossene, unbebaute Baulandgrundstücke - 5-jährliche Vorschreibung - Wertgesicherte Anrechnung im Baufall - Ausnahme möglich Im Falle einer Veräußerung werden die geleisteten Aufschließungsbeiträge in der Regel auf den Kaufpreis aufgeschlagen. 20 HÖHE DER AUFSCHLIEßUNGSBEITRÄGE FÜR WASSER UND KANAL Berechnung nach tatsächlicher Baulandgröße im 50-Meter-Anschlussbereich (mindestens aber 500m²). x Wasser: x Kanal: 0,73 Cent/m² 1,45 Cent/m² Beispiel 1000m² Parzelle: Wasser 730 Kanal Für Betriebsgrundstücke (MB, B, I und G) Ermäßigung von 50 %. 10

11 21 HÖHE DES AUFSCHLIESSUNGSBEITRAGES FÜR ÖFFENTLICHE VERKEHRSFLÄCHEN DER GEMEINDE Berechnung analog zur Oö. Bauordnung Anrechenbare Frontlänge x hypothetische Fahrbahnbreite x 65 (Einheitssatz) x 60% Ermäßigung /Fläche x 3m x 65 x 0,4 Einfache Abrechnung im Baufall Beispiel: 1000m² Parzelle 31,62 x 3m x 65 x 0,4 = 2466 Gesamt ( Wasser, Kanal, Strasse): ERHALTUNGSBEITRÄGE - Gemeindeabgaben für aufgeschlossene unbebaute Baulandgrundstücke - Vorschreibung nach Ablauf der Aufschließungsbeiträge - Unbefristete jährliche Vorschreibung bis zum tatsächlichen Anschluss - Vorschreibung nur für Wasser und Kanal - Keine Anrechnung im Baufall Wurden Aufschließungsbeiträge geleistet, sind ohne Ausnahme auch Erhaltungsbeiträge vorzuschreiben. Diese können mangels Anrechnung im Baufall in der Regel nicht auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden. Höhe: Kanal Wasser 15 Cent/m² 7Cent/m² Beispiel 1000m² Parzelle: Kanal: 150 Wasser: jährlich 11

12 23 PLANUNGSINSTRUMENTE DER ÖRTLICHEN RAUMORDNUNG FlÄCHENWIDMUNGSPLAN Örtliches Entwicklungskonzept(teil) Mindestinhalt: Baulandkonzept, Verkehrskonzept, Infrastrukturkonzept, Grünlandkonzept Planungshorizont: 10 Jahre Strategischer Rahmen Ist Grundlage für den Flächenwidmungsplanteil Erhebliche Auswirkungen auf den Grundpreis Festlegungen im ÖEK bewirken keinen Rechtsanspruch Flächenwidmungsteil Zentrales Planungsinstrument Rechtsverbindliche Festlegung der Art der Bodennutzung (Widmung) konkreter Grundflächen Festlegungen von Bauland, Grünland und Verkehrsflächen der Gemeinde 24 BAULANDWIDMUNGEN Wohngebiete (W): Wohnbauten für den dauernden Wohnbedarf Mögliche Spezifizierungen: Zweitwohnungen, sind nicht zulässig Reine Wohngebiete Förderbarer mehrgeschossiger Wohnbau Gebäude in verdichteter Flachbauweise Dorfgebiete (D): Land und Forstwirtschaften Wohngebäude als Kleinhausbauten Nutzung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude für Wohn- Betriebszwecke Kurgebiete (KUR): Kuranstalten, Tourismusbetriebe und Erholungseinrichtungen Kerngebiete (K): Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Wohnungsgebäude 12

13 25 Gemischte Baugebiete (M): Nicht wesentlich störende Klein- und Mittelbetriebe und Lagerplätze (Betriebstypenverordnung) Eingeschränktes gemischtes Baugebiet (MB): Zulässigkeit von Wohnbauten kann im Gemischten Baugebiet ausgeschlossen werden. Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Verfahrensablauf Betriebsbaugebiete (B): Nicht erheblich störende Betriebe und Lagerplätze (Planzeichenverordnung) Industriegebiete (I): Alle anderen Betriebe und Lagerplätze B-Betriebe sind erlaubt Ländeflächen (L) 26 Zweitwohngebiete (WE): Zweitwohnungen dürfen nur in diesen Gebieten errichtet werden. Wohnbauten für den dauernden Wohnbedarf sind zulässig. Gebiete für Geschäftsbauten (G): Handelsbetriebe mit mehr als 300 m² Verkaufsfläche dürfen ausschließlich in diesen Gebieten errichtet werden. Handelsbetriebe mit mehr als m² Gesamtverkaufsfläche bedürfen überdies einer Verordnung der Oö. Landesregierung. Sondergebiete des Baulandes (SO): Für besonders schützenswerte oder raumbedeutsame Bauten und Anlagen (z.b.: Krankenanstalten, Kasernen, Kirchen...). Veranstaltungsgebäude und Freizeiteinrichtungen mit besonderer überörtlicher Bedeutung (Großkinos, Großdiskos...). Seveso II-Betriebe 13

14 27 HANDELSBETRIEBE Bis vor kurzem konnten Handelsbetriebe (bis zu einem bestimmten Schwellwert) in fast jeder Baulandkategorie errichtet werden. Nicht selten haben sich sog. "Diskonter" wegen der verkehrsgünstigen Lage in hochwertigen Betriebsbaugebieten angesiedelt. Folgen: - Die wenigen wertvollen B-Gebiete wurden teilweise durch Handelsbetriebe verbaut. - Die Preise stiegen in diesen Gebieten astronomisch. - Großflächige Produktionsbetriebe wollten und konnten sich diese Standorte nicht leisten. - Verlagerung der Nahversorgung an die Peripherie. 28 HANDELSBETRIEBE Aktuelle Regelung: Handelsbetriebe mit mehr als 300 m² Gesamtverkaufsfläche dürfen nur mehr in Kerngebieten und in eigenen Geschäftsgebieten errichtet werden. Die Gesamtverkaufsfläche wird im Flächenwidmungsplan festgelegt. Beschränkung oder Ausschluss eines bestimmten Warenangebotes ist möglich. Handelsbetriebe mit mehr als m² Gesamtverkaufsfläche bedürfen zusätzlich auch einer Verordnung der Oö. Landesregierung. Folgen: Gemeinden (+ Aufsichtsbehörde) steuern die Ansiedlung von Handelsbetrieben. Hochwertige Betriebsbaugebiete stehen wieder den Produktionsbetrieben zur Verfügung. Betriebsbaugebiete sind keine potentiellen EKZ-Flächen mehr und damit preislich wieder im "normalen" B-Bereich. Die (wenigen) gewidmeten G-Flächen werden preislich explodieren. 14

15 29 VERKEHRSFLÄCHEN Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der Anlagen, die dazugehören. Dabei handelt es sich ausschließlich um Verkehrsflächen der Gemeinde. Verkehrsflächen des Landes und des Bundes sind gemäß 18 Abs. 7 im Plan lediglich ersichtlich zu machen. Verkehrsflächen der Gemeinde ohne besondere Verkehrsbedeutung müssen nicht im Flächenwidmungsplan, sondern können im Bebauungsplan vorgesehen werden. 30 Grünland Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen. Flächen die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, sind gesondert zu widmen. z.b. Erholungs- und Sportflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen, Gärtnereien, Friedhöfe usw. Im Gründland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. 15

16 31 Nutzung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude Wohnnutzung - bis zu 4 Wohneinheiten sind (ohne besondere Widmung) zulässig - mehr als 4 Wohneinheiten sind mit einer Sonderausweisung möglich Betriebliche Nutzung - für Verwaltung-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke ohne besonderer Widmung zulässig - M Betriebe ohne besondere Widmung zulässig - B Betriebe sind mit einer Sonderausweisung möglich 32 BEBAUUNGSPLAN Festlegung eines Rahmens für die bauliche Nutzung und Gestaltung: Verkehrserschließung, Bauflächenfestlegung, Bauweise, Bauhöhe, Infrastruktur Regelt, wie gebaut werden darf Liegt grundsätzlich in der Entscheidung der Gemeinde Pflichtinhalte / Ermessensinhalte Zum Teil massive Auswirkungen auf Grundpreis (z.b: Hohes Preisniveau / wenig Baumasse umsetzbar) 16

17 33 VERFAHRENSABLAUF FLÄCHENWIDMUNG Antrag / Anregung auf FWP- Änderung an die Gemeinde Einleitung eines Verfahrens durch Gemeinderatsbeschluss Fachliche Prüfung (Land, Umweltanwaltschaft, Kammern, Nachbargemeinden, sonstige Körperschaften, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts Planauflage und Genehmigungsbeschluss durch den Gemeinderat Vorlage zur Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde (Abteilung Raumordnung) Genehmigung / Versagung durch das Land Bauverfahren Keine Flächenwidmungsplanänderung 34 VERFAHRENSVERKÜRZUNG Vorverfahren Genehmigungsverfahren Stellungnahmen, Gutachten,... GR GR Genehmigung Aufsichtsbehörde Versagungsgründe Fällt bei Übereinstimmung mit Örtlichem Entwicklungskonzept weg. 17

18 35 Ausschnitt Örtliches Entwicklungskonzept Gemeinde Engerwitzdorf 36 Ausschnitt Flächenwidmungsplan Gemeinde Engerwitzdorf 18

19 37 Ausschnitt Bebauungsplan Stadt Linz 38 SONSTIGE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN Hochwasserabflussbereiche Flächen im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Flächen im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich dürfen nicht als Bauland gewidmet werden, es sei denn, dass - Hochwasserabfluss- und Rückhalteräume dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt werden und ein Ausgleich für verlorengehende Retentionsräume nachgewiesen wird sowie - das Bauland dadurch nicht um Bereiche mit erheblich höherem Gefahrenpotential erweitert wird. 19

20 39 SONSTIGE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN Raumordnungsprogramme (z.b.: Linz-Umland) Sternchenwidmungen Bestehende Wohngebäude im Grünland Relativ teure Grundstücke 30 Abs. 8a-Widmungen Neubau von Gebäuden im Grünland, die für Wohnzwecke bestimmt sind. Nur für Eigenbedarf. 5 Jahre durchgehend bewohnt Neubau erst nach Abbruch des Altbestandes ca. in den Dimensionen des Altbestandes. Relativ teure Grundstücke 40 PLANUNGSINSTRUMENTE DER ÜBERÖRTLICHEN RAUMORDNUNG Raumordnungsprogramme sind Verordnungen der Landesregierung, die entweder für das gesamte Landesgebiet (z.b. Landesraumverordnungsprogramm 1998) oder für Landesteile (z.b. Regionales Raumordnungsprogramm (Linz-Umland, Eferding,...) oder für bestimmte Sachbereiche (z.b. Musikschulplan) die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen haben. 20

21 41 STRATEGISCHE ENTWICKLUNG VON BETRIEBSSTANDORTEN Spezifische Kriterien im Raumordnungsverfahren Natur- und Landschaftsschutz (Europaschutzgebiete, Landschaftsbild, Ökologie) Immissionsschutz - räumlich funktionelle Gliederung - Lärm/Luft Ausreichend Abstand zu Gebieten mit Wohnnutzung bzw. mit anderen "sensiblen" Nutzungen (z.b. Schulen, Krankenhäuser,...) Wasserwirtschaftliche Aspekte (Wasserschutzgebiete, Wasserschongebiete, Hochwasserabflussbereiche, Gefahrenzonenpläne, Grundwasservorrangflächen, Rutschgebiete,...) Straßenbau (Verkehrsanbindung an das übergeordnete Straßennetz, Neuplanungen, Umbauten) Forst (Waldabstände, Schutz- und Bannwälder,...) Strategische Umweltprüfung (Industriegebiete, Gebiete für Sevesobetriebe, Flächen für UVPpflichtige Projekte) 42 STRATEGISCHE ENTWICKLUNG VON BETRIEBSSTANDORTEN Raumordnungsfachliche Schlüsselkriterien Standortgrößen, die räumliche Entwicklungen ermöglichen, die einen mittel- bis langfristigen Flächenbedarf einer Region abdecken (ca ha). Überdurchschnittlich leistungsfähige Ausstattung an technischer Infrastruktur (Energieversorgung, Wasserver- und entsorgung,...) gegeben bzw. zu wirtschaftlichen Bedingungen herstellbar (Zumindest) Bi-modale Erreichbarkeit (Straße, Bahn,...) Lage unmittelbar im Nahbereich einer Autobahnanschlussstelle bzw. unmittelbar an einer ausreichend leistungsfähigen Bundes- bzw. Landesstraße Keine Durchfahrt von Ortsgebieten am Weg zum bzw. vom hochrangigen Straßennetz Gleisanschluss vorhanden oder niveaugleich herstellbar bzw. Nähe zu einem Güterterminal 21

22 43 VORTEILE VON INTERKOMMUNALEN KOOPERATIONEN Räumliche Konzentration von regionalen und überregionalen Betriebsentwicklungen Keine Standortkonkurrenz bei Einbringung aller Bestands- und Zukunftsflächen Vorrangige Sicherung strategisch wichtiger Flächen im Kooperationsraum, rascher Zugriff für eine Verwertung. Finanzierbarkeit wird erleichtert, Risiko und Einnahmen werden geteilt. Professionelles Management, bessere Positionierung im internationalen Wettbewerb. 22

ZERTIFIKATSLEHRGANG. Oö. UmweltreferentInnen in Gemeinden. Thema: Raumordnung in Oberösterreich Ausgewählte Themen des Raumordnungsrechts

ZERTIFIKATSLEHRGANG. Oö. UmweltreferentInnen in Gemeinden. Thema: Raumordnung in Oberösterreich Ausgewählte Themen des Raumordnungsrechts ZERTIFIKATSLEHRGANG Oö. UmweltreferentInnen in Gemeinden Freitag, 12. Mai 2017, 17:00 Uhr bis Samstag, 13. Mai 2017, 17:00 Uhr Hotel Post, Traunkirchen Freitag, 19. Mai 2017, 17:00 Uhr bis Samstag, 20.

Mehr

RAUMORDNUNG in Oberösterreich

RAUMORDNUNG in Oberösterreich HR Mag. Gerald Sochatzy Leiter der Abteilung Raumordnung beim Amt der OÖ. Landesregierung 2 VORBEMERKUNGEN POLITISCHES SPANNUNGSFELD RAUMORDNUNG Private Interessen Gemeinde Aufsichtsbehörde (Land / Abteilung

Mehr

Willkommen zum IMMODay 2015

Willkommen zum IMMODay 2015 Willkommen zum IMMODay 2015 Mag. Gerald Sochatzy Leiter der Abteilung Raumordnung beim Amt der OÖ. Landesregierung 15. September 2015 2 GESAMTÜBERARBEITUNG DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANS MIT ÖEK: Bisher: Grundlegende

Mehr

Teil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung

Teil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung Teil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan (Neuplanungsgebiet) GFZ, Fluchtlinien Teil 2: Neue Ansätze der Raumordnung Aufschließungsbeitrag

Mehr

Oö. Raumordnungsgesetz

Oö. Raumordnungsgesetz Oö. Raumordnungsgesetz I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt: Überörtliche Raumordnung III. Abschnitt: Örtliche Raumordnung Begriff "Raumordnung"; Abgrenzung; eige- Aufgabe: Raumforschung,

Mehr

LAND NÜTZEN MENSCHEN SCHÜTZEN: RISIKOMANAGEMENT VON HEUTE, MORGEN ODER VORGESTERN? RAUMORDNUNG UND NATURGEFAHREN IV

LAND NÜTZEN MENSCHEN SCHÜTZEN: RISIKOMANAGEMENT VON HEUTE, MORGEN ODER VORGESTERN? RAUMORDNUNG UND NATURGEFAHREN IV LAND NÜTZEN MENSCHEN SCHÜTZEN: RISIKOMANAGEMENT VON HEUTE, MORGEN ODER VORGESTERN? RAUMORDNUNG UND NATURGEFAHREN IV Hochwasser und andere Naturgefahren in Österreich Risikomanagement nach 2002 15.1.2008

Mehr

Landesrecht Oberösterreich

Landesrecht Oberösterreich RIS - 0,... - Landesrecht Oberösterreich 1 von 27 21.02.2008 12:15 Landesrecht Oberösterreich Bl.Nr. 114/1993 0 01.01.1994 Langtitel Landesgesetz vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom 12.01.2015 Langtitel Landesgesetz vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö.

Mehr

Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) Fax: -20

Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) Fax: -20 MARKTGEMEINDE Drösing 1. Arbeitskreissitzung ÖEK Drösing, Juli 2016 Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) 22 83 34 00 7 Fax: -20 1. Arbeitskreissitzung Inhalte Bestandteile

Mehr

Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom

Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom 1 von 34 03.11.2016 13:39 Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom 03.11.2016 Langtitel Landesgesetz vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung

Mehr

Birnenleben - Internationaler Streuobstkongress. Fachblock III: Raumordnung, Architektur und Kulturlandschaft- Widerspruch oder Symbiose?

Birnenleben - Internationaler Streuobstkongress. Fachblock III: Raumordnung, Architektur und Kulturlandschaft- Widerspruch oder Symbiose? Birnenleben - Internationaler Streuobstkongress Fachblock III: Raumordnung, Architektur und Kulturlandschaft- Widerspruch oder Symbiose? Grundlagen und Beispiele aus der Raumordnung Elisabeth Stix Österreichische

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH P.b.b. Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4020 Linz Seite 83 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben und versendet am 28. April 1999 23. Stück Nr. 32 Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle

Mehr

Baunutzungsverordnung

Baunutzungsverordnung - 52 Anlage 5 Baunutzungsverordnung Erster Abschnitt. Art der baulichen Nutzung 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen

Mehr

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Tagung Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Thema: Raumordnung und Hochwasser Referent: 1 VORBEMERKUNG "Es geht um sehr

Mehr

Änderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes

Änderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes Änderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes Montag, 27. Oktober 2014 1 Örtliches Entwicklungskonzept ÖEK Festlegung von Siedlungsschwerpunkten

Mehr

Teil 2. (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994

Teil 2. (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Raumordnungsrecht Teil 2 Carsten Roth SS 2014 1 Bebauungsplan (I) (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Rechtsform auch hier: Verordnung (Text und

Mehr

Flächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren

Flächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren Flächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren Eine Information der Landwirtschaftskammer OÖ Rechtsabteilung Stand: 2014-04 Die Flächenwidmung erfolgt durch die Gemeinde in zwei Schritten. Zuerst wird das Örtliche

Mehr

Klimaschutz und Raumplanung Raumplanung: Definition, Kompetenzen, Instrumente

Klimaschutz und Raumplanung Raumplanung: Definition, Kompetenzen, Instrumente Klimaschutz und Raumplanung Raumplanung: Definition, Kompetenzen, Instrumente Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Planungsatlas/ Grundlagenforschung/ Baulandbilanz Raumordnungsverträge

Mehr

Vorbehaltsflächen für Wohnen

Vorbehaltsflächen für Wohnen Vorbehaltsflächen für Wohnen Ein taugliches Instrument zur Stärkung des förderbaren Wohnbaus? MA 5/03 Amt für Stadtplanung und Verkehr März 16 Dipl.-Ing. Stephan Kunze Fragestellungen Ist ein derartiger

Mehr

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER ÜBERBLICK 1. Die Hochwasser Richtlinie (EU) 2. Das Wasserrechtsgesetz WRG (Bund) 3. Landesrecht 4. Gemeinderecht 5. Die Verbindlichmachung des

Mehr

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema! Vorlesungsthema! Städtebaurecht BauGB 34 Vorlesungsthema! Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauleitplanung! Teil 1 BauGB: Aufgabe

Mehr

Dipl.-Ing. Maria Neurauter. Wien, am

Dipl.-Ing. Maria Neurauter. Wien, am Amt der NÖ Landesregierung Gruppe Raumordnung Umwelt und Verkehr Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik Wien, am 28.09.2015 Gerhard Egger, WWF Übergeordnete Wildökolog. Korridore Frey-Roos, BOKU Wien

Mehr

Raumordnungsrecht. Daniel Ennöckl

Raumordnungsrecht. Daniel Ennöckl Raumordnungsrecht Daniel Ennöckl Raumordnung Die Gesamtheit staatlicher Akte hoheitlicher und nichthoheitlicher Art, die darauf abzielen, den Staatsraum oder Teile davon nach den politischen Zielvorstellungen

Mehr

Oö. Raumordnungs- und Baurecht

Oö. Raumordnungs- und Baurecht Oö. Raumordnungs- und Baurecht verfasst von, Mag. Dr. Landtagsdirektor und Direktor der Direktion Verfassungsdienst des Landes Oberösterreich Lehrbeauftragter der Universität Linz Aktualisiert und überarbeitet

Mehr

Raumplanung als öffentliche Aufgabe. Teil 1. Territoriale Gliederung. Einleitung. Akteure. Raum. Europa. Europäische Union. Bund. Österreich.

Raumplanung als öffentliche Aufgabe. Teil 1. Territoriale Gliederung. Einleitung. Akteure. Raum. Europa. Europäische Union. Bund. Österreich. Universität für Bodenkultur Wien Department für Raum, Landschaft und Infrastruktur Institut für Raumplanung und ländliche Neuordnung Raumplanung als öffentliche Aufgabe Teil 1 Einleitung Territoriale Gliederung

Mehr

Der Gemeinderat der Marktgemeinde SEIBERSDORF beschliesst nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende. Leitbild

Der Gemeinderat der Marktgemeinde SEIBERSDORF beschliesst nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende. Leitbild Der Gemeinderat der Marktgemeinde SEIBERSDORF beschliesst nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende Leitbild 1 Gem. 13 bis 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LBGl. 8000-21 wird das örtliche

Mehr

Alles hat seinen Preis

Alles hat seinen Preis LAND Oberösterreich Alles hat seinen Preis Aufschließungsbeitrag Erhaltungsbeitrag Anschlussgebühr Bereitstellungsgebühr Benützungsgebühr Ein kurzer Überblick über die durch Aufschließung, Bereitstellung

Mehr

NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues?

NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues? NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues? Überblick NÖ ROG 2014 Novelle 03/2017 NÖ BO 2014 Novelle 05/2017 NÖ ROG 2014 bisher Erfahrungswerte Planungstool Hangwasserkarte Raumordnungsgesetz 2014 Novelle 03/2017

Mehr

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN INHALTEN DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSKONZEPTES In den werden einzelne Inhalte des Örtlichen Raumordnungskonzeptes erklärt und näher definiert.

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 30. Juni

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 30. Juni 1 von 12 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 30. Juni 2015 Nr. 69 Landesgesetz: Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage

Mehr

Ludersdorf - Wilfersdorf. örtliche R A U M P L A N U N G warum für wen wofür wie. Raumplanerin Ingrid Eberl

Ludersdorf - Wilfersdorf. örtliche R A U M P L A N U N G warum für wen wofür wie. Raumplanerin Ingrid Eberl warum für wen wofür wie Raumplanerin Ingrid Eberl ingrid@eberl.cc 07.06.2017 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (StROG) 2010 Landesgesetzblatt Nr. 49/2010 in der geltenden Fassung des warum Zur Sicherung

Mehr

Verknüpfung von funktionaler und nomineller Raumordnung im Grünland. DI Thomas Knoll Knoll Planung & Beratung Ziviltechniker GmbH

Verknüpfung von funktionaler und nomineller Raumordnung im Grünland. DI Thomas Knoll Knoll Planung & Beratung Ziviltechniker GmbH Verknüpfung von funktionaler und nomineller Raumordnung im Grünland DI Thomas Knoll Knoll Planung & Beratung Ziviltechniker GmbH 1 Definitionen Nominelle Raumordnung Funktionelle Raumordnung Raumordnungs-

Mehr

Raumordnungs- und Baurecht

Raumordnungs- und Baurecht Rechtlicher Handlungsbedarf ngsbedarf im Raumordnungs- und Baurecht Mag. Andrea Teschinegg Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA 13B Bau- und Raumordnung Raumordnungsrechtliche h Vorgaben Grundsätze

Mehr

UVP und örtliche Raumplanung. Tagung TU Wien

UVP und örtliche Raumplanung. Tagung TU Wien UVP und örtliche Raumplanung Tagung TU Wien 19.06.2018 RaumRegionMensch DI Michael Fleischmann Als Ingenieurkonsulent seit 1990 tätig Schwerpunkte Örtliche Raumplanung Regionalplanung Umweltverträglichkeitserklärungen

Mehr

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung 1 ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS zum Plan Räumlich-funktionales Konzept 1 FREIHALTEFLÄCHEN 31 Abs. 1 lit. a TROG 2011 Nach 27 Abs. 2 lit. h, i und j TROG 2011 ist es u. a. Ziel der örtlichen Raumordnung,

Mehr

Raumordnungsrecht. Teil 2. Carsten Roth SS 2015

Raumordnungsrecht. Teil 2. Carsten Roth SS 2015 Raumordnungsrecht Teil 2 Carsten Roth SS 2015 1 1 F. Bebauungsplan (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Keine generelle Verpflichtung zur Erlassung,

Mehr

Dipl.-Ing. Dr. techn. Herbert Schedlmayer. Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen. Gemeindenachmittag, im Stadtsaal Melk

Dipl.-Ing. Dr. techn. Herbert Schedlmayer. Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen. Gemeindenachmittag, im Stadtsaal Melk Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen Gemeindenachmittag, 1.9.2016 im Stadtsaal Melk 1. Novelle zum NÖ-ROG 2014 Landtagsbeschluss 7.7.2016 ERGÄNZUNGEN UND ÄNDERUNGEN DER PLANUNGSRICHTLINIEN

Mehr

PlannerInnentag Sachprogramm Hochwasser der steirische Weg. DI Urs Lesky A14 - Wasserwirtschaftliche Planung, Land Steiermark

PlannerInnentag Sachprogramm Hochwasser der steirische Weg. DI Urs Lesky A14 - Wasserwirtschaftliche Planung, Land Steiermark PlannerInnentag 2018 DI Urs Lesky A14 - Wasserwirtschaftliche Planung, Land Steiermark Überblick Historie - Verordnung Sachprogramm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume Wasserwirtschaftliche

Mehr

Erforderliche Verfahren Golfplatz

Erforderliche Verfahren Golfplatz Erforderliche Verfahren Golfplatz Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms gem. NÖ ROG 1976 idgf. Flächenwidmung als Voraussetzung Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVP-G 2000 idgf. Genehmigungsbescheid

Mehr

Schleswig-Holstein Der echte Norden

Schleswig-Holstein Der echte Norden Schleswig-Holstein Der echte Norden BauGB/BauNVO-Änderung 2017 Ferienwohnen, Dauerwohnen und Zweitwohnungen Zulässigkeit und Steuerung IV 26 Ortsplanung und Städtebau, Städtebaurecht BauGB 2017 - Änderungsanlässe

Mehr

Stadtgemeinde Schwechat 11. Änderung des Flächenwidmungsplanes. Auflageexemplar. Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter

Stadtgemeinde Schwechat 11. Änderung des Flächenwidmungsplanes. Auflageexemplar. Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter Stadtgemeinde Schwechat 11. Änderung des Flächenwidmungsplanes Auflageexemplar Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch DI Natascha Scharf Schwechat,

Mehr

Örtliches Raumordnungsprogramm 2004

Örtliches Raumordnungsprogramm 2004 Marktgemeinde BLINDENMARKT A-3372 Blindenmarkt, Hauptstraße 17 Tel.: 07473/2217-0, Fax: 07473/2217-19 Email: gemeindeamt@blindenmarkt.gv.at Homepage: www.blindenmarkt.gv.at GZ 18 026E Örtliches Raumordnungsprogramm

Mehr

Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO

Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT 148.067 Baurecht Oö im Überblick Teil 2 NACHBAR IM BAURECHT Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung

Mehr

Vertragsraumordnung. Faire Raumordnung für Oö. Gemeinden durch Raumordnungsverträge. Raumordnungsverträge aus rechtlicher Sicht.

Vertragsraumordnung. Faire Raumordnung für Oö. Gemeinden durch Raumordnungsverträge. Raumordnungsverträge aus rechtlicher Sicht. Vertragsraumordnung Seminar Faire Raumordnung für Oö. Gemeinden durch Raumordnungsverträge Raumordnungsverträge aus rechtlicher Sicht Gerald PRILLER 04.11.2011 Vertragsraumordnung warum? Baulandparadoxon

Mehr

Raumordnung Lebensraum Ortsentwicklung / Gemeinde Oberhofen am Irrsee Vortrag des Ortsplaners am 5. Februar 2014

Raumordnung Lebensraum Ortsentwicklung / Gemeinde Oberhofen am Irrsee Vortrag des Ortsplaners am 5. Februar 2014 Raumordnung Lebensraum Ortsentwicklung / Gemeinde Oberhofen am Irrsee Vortrag des Ortsplaners am 5. Februar 2014 REGIOPLAN INGENIEURE Salzburg GmbH, Jakob-Haringer-Str. 1, A-5020 Salzburg T +43/662/45

Mehr

Baulandsicherung in OÖ. Wettbewerb der Gemeinden

Baulandsicherung in OÖ. Wettbewerb der Gemeinden Baulandsicherung in OÖ Wettbewerb der Gemeinden Projektarbeit im Rahmen der Führungskräfteakademie des Oö. Gemeindebundes Die Verfasser und ihre Gemeinden Wilhelm Hoffmann Gemeinde Sankt Thomas Bezirk

Mehr

Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz

Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz Eckpunkte für Bürgermeister Ass.-Prof. Dr. Karim GIESE Querschnittsmaterie Präventiver Hochwasserschutz Wasser-, Forst-, Raumordnungs-, Baurecht eigener

Mehr

Einkaufs- und Fachmarktzentren in Niederösterreich

Einkaufs- und Fachmarktzentren in Niederösterreich Einkaufs- und Fachmarktzentren in Niederösterreich NÖ Raumordnungsgesetz Regelungen betreffend Einkaufs-/Fachmarktzentren finden sich im NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 idf LGBl. Nr. 63/2016

Mehr

Bebauungsplan. Vorlesungsthema

Bebauungsplan. Vorlesungsthema Bebauungsplan Vorlesungsthema Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Planzeichenverordnung (PlanzVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Bauleitplanung Teil 1 BauGB: Instrumente

Mehr

Teil 1. Strukturierung der Nutzung des Staatsgebiets. Interessenausgleich durch Beplanung

Teil 1. Strukturierung der Nutzung des Staatsgebiets. Interessenausgleich durch Beplanung Raumordnungsrecht Teil 1 Carsten Roth SS 2015 1 Einleitung: Worum geht es? Strukturierung der Nutzung des Staatsgebiets Liegenschaftsverwendungsrecht Interessenausgleich durch Beplanung insbesondere Festlegung

Mehr

WIEN WOHNT. Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Raumordnung und Baurecht. wien.arbeiterkammer.at

WIEN WOHNT. Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Raumordnung und Baurecht. wien.arbeiterkammer.at WIEN WOHNT Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Raumordnung und Baurecht Christian Pichler AK-Kommunalpolitik 04.11.2014 Bevölkerungsprognose - Bedarfsdeckung Bis zu 85.000 Haushalte werden in den

Mehr

Raumplanerische Stellungnahme

Raumplanerische Stellungnahme Raumplanerische Stellungnahme Auftraggeber: Gemeinde Keutschach am See, 03.01.2018 Auftragnehmer: Ortsplaner Mag. Christian Kavalirek GEGENSTAND DER BEAUFTRAGUNG Die Beauftragung umfasst im Zuge der geplanten

Mehr

Die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes

Die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes Die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes Die Erstellung oder Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes hat in Zusammenarbeit mit fachlich geeigneten Personen ( 13 Abs. 5 NÖ ROG 1976), das

Mehr

VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT

VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT 148.067 Raumrdnungsrecht 1: [Grundbegriffe; Planungshierarchie; Flächenwidmung] EINLEITUNG: REGELUNGSGEGENSTAND WORUM GEHT ES? Strukturierung

Mehr

Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung

Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Leitfaden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung Sie1 haben eine Verständigung der Stadtgemeinde Leonding erhalten, in dem die öffentliche Auflage eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes angekündigt

Mehr

Fachabteilung 13 B, Bau- und Raumordnung, Energieberatung. Lärm und Raumplanung. Daniel Kampus

Fachabteilung 13 B, Bau- und Raumordnung, Energieberatung. Lärm und Raumplanung. Daniel Kampus Daniel Kampus 21 05 2007 1 Instrumente der Raumordnung Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Örtliches Entwicklungskonzept NEU: Aufzeigen der wesentlichen Lärmquellen (Bahn, Straße,

Mehr

Örtliches Raumordnungsprogramm 2010

Örtliches Raumordnungsprogramm 2010 Marktgemeinde ST. MARTIN 3971 St. Martin, St. Martin 1 Tel.: 02857/2262-0, Fax: 02857/2262-16 Email: gemeinde@st-martin.eu Homepage: www.st-martin.eu GZ 16010E Örtliches Raumordnungsprogramm 2010 3A. Änderung

Mehr

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit1.5.2017 erstellt von Dr. Gerald Kienastberger Amt der NÖ Landesregierung Abt. Bau-

Mehr

Präventiver Umgang mit Naturgefahren in der Raumordnung. Alexandra Bednar, ÖROK

Präventiver Umgang mit Naturgefahren in der Raumordnung. Alexandra Bednar, ÖROK Präventiver Umgang mit Naturgefahren in der Alexandra Bednar, ÖROK Seite 1 24.11.2004 Workpackage Teilprojekt 1 Präventiver Umgang mit Naturgefahren in der Teilprojekt 2 Österreichische skonferenz - ÖROK

Mehr

ERSCHLIESSUNG, INFRASTRUKTUR

ERSCHLIESSUNG, INFRASTRUKTUR Marktgemeinde Riedau 4752 Riedau 32/33 Grieskirchen, 05. 05. 2010 D.I. Gerhard Altmann e-mail: altmann@raum-plana.at c:\rp\riedau\3_widmung\fläwi5\änd\stell5_6.doc - Flächenwidmungsplanänderung Nr. 5.6

Mehr

ABWEICHUNGEN VON BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN 69 Bauordnung für Wien

ABWEICHUNGEN VON BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN 69 Bauordnung für Wien ABWEICHUNGEN VON BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN 69 Bauordnung für Wien rechtlicher Überblick Anforderungen Gang des Verfahrens Vortrag für 07.11.2017 Abweichungen von Bebauungsbestimmungen 2 Dipl.-Ing. Ernst Schlossnickel

Mehr

Hochwasser in Oberösterreich

Hochwasser in Oberösterreich Hochwasser in Oberösterreich Cyber-Forum 2014/II Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 1 Hochwasser im Oö Raumordnungs- und Baurecht Carsten Roth Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 2 1 I.

Mehr

Vortrag ÖROK 22.Juni 2004

Vortrag ÖROK 22.Juni 2004 TIROLER LIEBEN DIE FREIHEIT. UNTERNEHMER AUCH. (Slogan der Wirtschaftskammer Tirol) 9. April 2003 6. Mai 2003 21. August 2003 14. September 2003 14. Oktober 2003 1 10. September 2003 8. März 2004 14. März

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN (WORTLAUT DER VERORDNUNG) Dipl.Ing. Gottfried Seyr Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung Dipl.Ing. Thomas Knoll Ingenieurkonsulent

Mehr

Vau I hoch I drei Tag der Raumordnung II, Dornbirn

Vau I hoch I drei Tag der Raumordnung II, Dornbirn Vau I hoch I drei Tag der Raumordnung II, Dornbirn 23.1.18! Neue Ideen durchlaufen oft drei Entwicklungsstufen: " In der ersten werden sie belacht, " In der zweiten bekämpft, " In der dritten sind sie

Mehr

Burgenland als Vorbild für. Energieraumplanung? eine nachhaltige. Gregori Stanzer. Frauenkirchen, 16. Juni 2014

Burgenland als Vorbild für. Energieraumplanung? eine nachhaltige. Gregori Stanzer. Frauenkirchen, 16. Juni 2014 Burgenland als Vorbild für eine nachhaltige Energieraumplanung? Frauenkirchen, 16. Juni 2014 Gregori Stanzer Windkraft Potenzial Windkraft Quelle: www.windatlas.at Windkraftleistung in Österreich Stand:

Mehr

Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung

Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung I. Allgemeines Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995 verpflichtet die Kärntner Gemeinden "Örtliche Entwicklungskonzepte" (ÖEK) und "Flächenwidmungspläne"

Mehr

MARKTGEMEINDE REICHENFELS Bezirk Wolfsberg - Kärnten 9463 Reichenfels, Liftstraße 1 DVR:

MARKTGEMEINDE REICHENFELS Bezirk Wolfsberg - Kärnten 9463 Reichenfels, Liftstraße 1 DVR: MARKTGEMEINDE REICHENFELS Bezirk Wolfsberg - Kärnten 9463 Reichenfels, Liftstraße 1 DVR: 0093980 Telefon: 04359/2221-0 Fax: DW 24 e-mail: reichenfels@ktn.gde.at V E R O R D N U N G des Gemeinderates der

Mehr

Inhaltsverzeichnis Einfachgesetzliche Grundlagen des Raumplanungsrechtes

Inhaltsverzeichnis Einfachgesetzliche Grundlagen des Raumplanungsrechtes Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV 1. Allgemeiner Teil... 1 1.1. Die Begriffe des Bau- und Raumplanungsrechtes... 1 1.1.1. Raumplanungsrecht... 1 1.1.2. Baurecht... 1 1.2. Rechtsgrundlagen... 2 1.2.1.

Mehr

Präambel. Teil B Text

Präambel. Teil B Text Präambel Aufgrund des 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom

Mehr

Raumordnung. Deutschland. westermann. Herausgegeben von: Das Geographische Seminar. Axel Priebs. Prof. Dr. Rainer Duttmann

Raumordnung. Deutschland. westermann. Herausgegeben von: Das Geographische Seminar. Axel Priebs. Prof. Dr. Rainer Duttmann Das Geographische Seminar Herausgegeben von: Prof. Dr. Rainer Duttmann Prof. Dr. Rainer Glawion Prof. Dr. Herbert Popp Prof. Dr. Rita Schneider-Sliwa Prof. Dr. Alexander Siegmund Axel Priebs Raumordnung

Mehr

Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan Änderung Erläuterungsbericht. 1 Ausgangssituation.

Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan Änderung Erläuterungsbericht. 1 Ausgangssituation. Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan - 45. Änderung Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern stehen der Flächenwidmungsplan in der

Mehr

LEITBILD DES OÖ. LANDSCHAFTSENTWICKLUNGSFONDS

LEITBILD DES OÖ. LANDSCHAFTSENTWICKLUNGSFONDS LEITBILD DES OÖ. LANDSCHAFTSENTWICKLUNGSFONDS LEITBILD DES OÖ. LANDSCHAFTSENTWICKLUNGSFONDS PRÄAMBEL Der Oö. Landschaftsentwicklungsfonds ist eine dienststellenübergreifende Einrichtung. Es handelt sich

Mehr

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 559/2016-15 24. November 2016 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

Strategische Umweltprüfung (SUP) in der örtlichen Raumplanung

Strategische Umweltprüfung (SUP) in der örtlichen Raumplanung 3950 Gmünd 5.most.GIS.day St.Peter/Au St. Johann Di, 24. Nov. 2009 Strategische Umweltprüfung (SUP) in der örtlichen Raumplanung DI Gilbert Pomaroli, Land NÖ, Abt. Raumordnung und Regionalpolitik DI Karl

Mehr

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:

Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße

Mehr

K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G Mag. Zl.: L // Klagenfurt am Wörthersee,.. Integrierte Flächenwidmungs und Bebauungsplanung Logistikzentrum Flughafenstraße Lfd. Nr. /C/ K U N D M A C H U N G Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee

Mehr

Quantitativer Bodenschutzein Thema der Raumordnung

Quantitativer Bodenschutzein Thema der Raumordnung Quantitativer Bodenschutzein Thema der Raumordnung Tag der Oö. Lebensmittel 2016 7. Juni 2016, Wirtschaftskammer Oberösterreich, Hessenplatz 3, Linz Dipl.- Ing. Andreas Mandlbauer, Abteilung Raumordnung

Mehr

Windkraft in Kärnten

Windkraft in Kärnten Windkraft in Kärnten DI Michael Angermann Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 3 - Gemeinden und Raumordnung UAbt. Fachliche Raumordnung 16. November 2016 Ausgangssituation energiewirtschaftlich:

Mehr

ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN Erläuterungsbericht

ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN Erläuterungsbericht Zl: k031.3-1/2017-1 ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN Erläuterungsbericht Vorlage an die Gemeindevertretung am 30.10.2017 Beschluss der Gemeindevertretung am 30. Oktober 2017 Ergänzende Erläuterungen zum Bebauungsplan

Mehr

Bebauungsplanänderung Nr. 13

Bebauungsplanänderung Nr. 13 Beschlussvorlage Bebauungsplanänderung Nr. 13 - Wortlaut der Verordnung (gegenüber dem Auflageentwurf ergeben sich keine Änderung des Wortlauts der Verordnung) Bebauungsplanänderung Nr. 13 Der Gemeinderat

Mehr

Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, wird wie folgt geändert:

Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2001 beschlossen: Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 1 Z. 9

Mehr

Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan

Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan Information zu Bauleitplanverfahren Das Instrument Bebauungsplan - 1 - Selbstverwaltungsrecht einer Stadt Im Grundgesetz verankert (Art. 28 GG) Planungshoheit der Stadt: Jede Stadt kann im Rahmen der Gesetze

Mehr

Projektarbeit Örtliche Raumplanung

Projektarbeit Örtliche Raumplanung Projektarbeit Örtliche Raumplanung AL Heinz Berger Gemeinde Berg AL Herbert Reiter Gemeinde Niederwaldkirchen AL Wolfgang Kühberger Gemeinde Saxen Quellenverzeichnis: Oö. Raumordnungs- und Baurecht von

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Art 15 Abs 1 B-VG - Gesichtspunktetheorie - Berücksichtigungsprinzip: Die Verfassung verlangt sowohl vom Land als auch vom Bund,

Mehr

Örtliches Raumordnungsprogramm 2004

Örtliches Raumordnungsprogramm 2004 Marktgemeinde OED-OEHLING Tel.:+43(0)7475/53340-400 Fax: +43(0)7475/53340-450 Email: gemeinde@oed-oehling.gv.at Homepage: www.oed-oehling.gv.at GZ 14 077E Örtliches Raumordnungsprogramm 2004 7. Änderung

Mehr

BEGRÜNDUNG STADT BAD GANDERSHEIM BEBAUUNGSPLAN NR. BG35 AM OSTERBERGSEE MIT BERICHTIGUNG DES FLÄCHENNUTZUNGPLANES

BEGRÜNDUNG STADT BAD GANDERSHEIM BEBAUUNGSPLAN NR. BG35 AM OSTERBERGSEE MIT BERICHTIGUNG DES FLÄCHENNUTZUNGPLANES BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 14.2.2017 STADT BAD GANDERSHEIM BEBAUUNGSPLAN NR. BG35 AM OSTERBERGSEE MIT BERICHTIGUNG DES FLÄCHENNUTZUNGPLANES BÜRO KELLER LOTHRINGER

Mehr

RAUMORDNUNGSFACHLICHES GUTACHTEN

RAUMORDNUNGSFACHLICHES GUTACHTEN DIPL. ING. FRANZ WIDMANN - STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ARCHITEKT GEMEINDE WESTENDORF PROJEKT GOLFPLATZ MIT ÜBUNGSANLAGE UND CLUBHAUS der Golfplatz Hohe Salve-Brixental Errichter GmbH & CoKG RAUMORDNUNGSFACHLICHES

Mehr

Beantwortung der Anfrage

Beantwortung der Anfrage Nr. 132-BEA der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Ing. Mag. Meisl und Klubvorsitzenden Steidl

Mehr

Gemeinde Stattegg Flächenwidmungsplan Änderung

Gemeinde Stattegg Flächenwidmungsplan Änderung Gemeinde Stattegg Flächenwidmungsplan 4.0 2. Änderung Verfahrensfall: 4.02 Pabi Stattegg, März 2011 2 VERORDNUNG über die vom Gemeinderat der am 28.03.2011 beschlossene 2. Änderung im Flächenwidmungsplan

Mehr

Wer entscheidet was? Wer ist wann und wie beteiligt?

Wer entscheidet was? Wer ist wann und wie beteiligt? Errichtung eines IKEA-Einrichtungshauses und Fachmarktzentrums in Memmingen Wer entscheidet was? Wer ist wann und wie beteiligt? Entscheidungen der Regierung von Schwaben Entscheidungen der Stadt MM (

Mehr

Gemeinde Hoisdorf Kreis Stormarn

Gemeinde Hoisdorf Kreis Stormarn Kreis Stormarn Gebiet: Waldstraße 36 Begründung Planstand: Auslegungsexemplar gem. 3 (2) BauGB, 25.05.2009 Planverfasser: Planlabor Stolzenberg Architektur * Städtebau * Umweltplanung Diplomingenieur Detlev

Mehr

Inhalte von Regionalplänen

Inhalte von Regionalplänen (teilräumliche Landesplanung) Allgemeine Raumplanung 6/1 Inhalte von Regionalplänen entwicklungspolitisch dominiert Standortfestlegung überörtlicher Infrastruktureinrichtungen Verkehrsmaßnahmen Schutzbauten

Mehr

Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion

Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion 1 Wir können das Rad nicht mehr zurück drehen... Aber vielleicht zwischen durch mal einhalten und nachdenken! Was tun wir, wie

Mehr

Örtliches Raumordnungsprogramm 1975

Örtliches Raumordnungsprogramm 1975 Marktgemeinde Kirchberg am Wagram 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 6, Bezirk Tulln, NÖ. Telefon 02279/2332-0 FAX 02279/2332-21 GZ 17 019E Örtliches Raumordnungsprogramm 1975 25. Änderung Entwurf Text-

Mehr

Nicht privilegierte Biomasseanlagen und Bauleitplanung

Nicht privilegierte Biomasseanlagen und Bauleitplanung Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Referat 502 - Städtebau, Bauleitplanung und Baukultur Joachim Posmyk 04/2010 35 BauGB - Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich

Mehr

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS zur Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kauns vom..2016, mit der die erste Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Kauns erlassen wird

Mehr

Richtlinien für den Handel mit Grundstücken. 1. Januar 2013 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018)

Richtlinien für den Handel mit Grundstücken. 1. Januar 2013 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018) Richtlinien für den Handel mit Grundstücken 1. Januar 2013 (inkl. Nachträge bis 26. Juni 2018) Dokumenteninformationen Richtlinien für den Handel mit Grundstücken vom 1. Januar 2013 (inkl. Nachträge bis

Mehr