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1 Beiträge 2015 Informationen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht

2 Beiträge 2015 Informationen zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht Der starke Partner an Ihrer Seite. Sie tragen besonders viel Verantwortung. Für Ihren Betrieb, für Ihre Mitarbeiter und durch Ihren Beitrag zum Sozialsystem auch für die Gesellschaft insgesamt. Gerade deshalb ist es so wichtig, dass Sie für Ihre Aufgaben einen starken Partner wie die TK an Ihrer Seite haben. Qualität wird bei uns groß geschrieben Sie stellen an sich selbst, an Ihre Mitarbeiter und an Ihre Geschäftspartner hohe Ansprüche. Deshalb sollten Sie sich auch bei der Krankenkasse nicht mit dem Durchschnitt zufrieden geben. Immer mehr Arbeitgeber vertrauen der TK. Bereits über Firmenkunden profitieren von der Kooperation mit uns Tendenz steigend. Wir bieten Ihnen umfassenden Service Selbstverständlich werden Sie von uns bei all Ihren Anliegen eingehend persönlich beraten. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freuen sich auf das Gespräch mit Ihnen. Hinzu kommt unser breites Angebot an Informationen und Dienstleistungen. Sie erhalten von uns die Betreuung, die Sie brauchen, und zwar da, wo Sie wollen. Bei Ihnen im Betrieb, am Telefon oder im Internet. Besuchen Sie gern unser Firmenkundenportal unter

3 Neuigkeiten Wie in jedem Jahr waren auch für 2015 wieder eine Reihe von aktuellen Anpassungen in dieser Broschüre erforderlich. Eingearbeitet sind natürlich die neuen, ab 2015 geltenden Grenzwerte und Beitragssätze. Im Vordergrund der Änderungen steht naturgemäß die geänderte Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem neuen Zusatzbeitrag. War der Arbeitgeber bisher nur mittelbar von einer eventuellen Erhebung eines Zusatzbeitrags berührt, hat er nun die Verantwortung für die Berechnung und Abführung des - neuen - Zusatzbeitrags. Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Meldeverfahren. Beiträge

4 Inhaltsverzeichnis A Versicherungsrecht 1. Versicherungspflicht Allgemeines Abgrenzung Arbeitnehmer Selbstständiger Persönliche Abhängigkeit Eingliederung in den Betrieb Weisungsgebundenheit Beschäftigung gegen Entgelt Gesellschafter/Mitunternehmer GmbH Mini-GmbH Offene Handelsgesellschaft BGB-Gesellschaft Kommanditgesellschaft GmbH & Co KG Aktiengesellschaften Limited (Ltd.) Europa-GmbH Beschäftigung von Angehörigen Ehegattenbeschäftigung Sonstige Angehörige Statusfeststellungsverfahren Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren Bindung der Bundesagentur für Arbeit Besondere Personenkreise Auszubildende Leiharbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte Beschäftigte in Altersteilzeit Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeiten Vorruheständler Ins Ausland entsandte Beschäftigte Beginn und Ende der Versicherungspflicht Beginn der Versicherungspflicht Unterbrechung der Beschäftigung Sonstige Unterbrechungen Ende der Versicherungspflicht Ende der Beschäftigung Ende der Beschäftigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich Ausschluss der Versicherungspflicht Von der Versicherungspflicht befreite Personen Besonderheiten in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit Besonderheiten in der Krankenversicherung Jahresarbeitsentgeltgrenze Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Ende der Krankenversicherungspflicht Ende der Krankenversicherungsfreiheit Geringfügige Beschäftigungen Allgemeines Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigungen Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung Beschäftigung von Studenten Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Duale Studiengänge Beschäftigung von Praktikanten Zwischenpraktika Vor- und Nachpraktika Beschäftigung von Rentnern Altersrentner Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente/vollen Erwerbsminderungsrente Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente/teilweisen Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst Beschäftigung von Beamten und Pensionären Beamte und beamtenähnliche Beschäftigte Pensionäre Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Leistungsgeminderte Personen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Geringfügige Beschäftigungen Beiträge 2015

5 3. Freiwillige Versicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Krankenkassenzuständigkeit/ Wahlrechte Allgemeines Ausschluss der Wahlfreiheit Kündigung Kündigungsfrist Besonderheiten bei freiwillig Versicherten Kündigungsbestätigung Bindungswirkung Mitgliedsbescheinigung Nachweis der privaten Krankenversicherung Rechtskreis West/Ost B Beitragsrecht 1. Allgemeines Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag Beitragssätze Übersicht Die Beitragssätze in der Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz Ermäßigter Beitragssatz Anspruch auf Entgeltfortzahlung Zusatzbeitrag Pauschalierter Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte Pflegeversicherung Beitragszuschlag für Kinderlose Zahlungspflichtige Ausnahmen von der Zahlungspflicht Nachweis der Elterneigenschaft Erbringung des Nachweises Fristen für den Nachweis Berechnung des Beitragszuschlags Dokumentation der Zuschlagsfreiheit Meldeverfahren Hintergrundinformationen Beitragspflichtiges Entgelt Grundsatz Begriff Arbeitsentgelt Altersvermögensgesetz Besondere Entgeltformen Nettolohnvereinbarung Pauschalbesteuerte Bezüge Sachbezüge Besonderheiten Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Bezieher von Kurzarbeitergeld Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt Entgelt im Niedriglohnbereich Verzicht auf Entgelt Entgeltverzicht für die Vergangenheit Entgeltverzicht für die Zukunft Tarifvertragliche Regelungen oder Mindestlohn als Mindestentgelt Rückzahlung von Entgelt (auflösende Bedingung) Beitragsbemessungsgrenzen Berechnung für den vollen Abrechnungszeitraum Teillohnzahlungszeitraum Beitragsfreiheit Berechnung der Beiträge Beitragsabrechnungszeitraum Zuordnung Nachzahlungen und rückwirkende Gehaltsänderungen Nachzahlung Rückwirkende Gehaltsänderung Unfallversicherung Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Grundsätze zur Beitragsberechnung Definition der Einmalzahlung Zeitliche Zuordnung Prüfung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Vergleichsberechnung Märzklausel Rückzahlung von Einmalzahlungen 92 Beiträge

6 9.9 Zahlung während beitragsfreier Zeiten Unfallversicherung Aufbringung und Abführung der Beiträge Gesamtsozialversicherungsbeitrag Beitragslastverteilung Besonderheiten in der Krankenversicherung Besonderheiten in der Pflegeversicherung Beschäftigte im Bundesland Sachsen Geringverdienende Auszubildende Kurzarbeit Pauschale Beiträge für geringfügig Beschäftigte Besonderheiten in der Rentenversicherung Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung Einbehaltung des Arbeitnehmeranteils Zahlung der Beiträge Fälligkeit Beitragsnachweis Säumniszuschläge Stundung Verjährung von Beitragsforderungen Besonderheit bei der Arbeitnehmerüberlassung Einzugsstellen Geringfügig Beschäftigte Beitragszuschüsse Freiwillig Versicherte Einkommen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze Mehrfachbeschäftigte Kurzarbeit Pflegeversicherung Privat Krankenversicherte Flexible Arbeitszeitregelungen Fälligkeit der Beiträge Beitragssatz in der Krankenversicherung Störfall Tag des Störfalles Beitragsberechnung aus dem Wertguthaben Insolvenzschutz Besonderheiten in der Unfallversicherung Altersteilzeit Regelungen für Altersteilzeitvereinbarungen seit 1. Juli Förderung durch die Arbeitsagenturen Personenkreis Reduzierung der Arbeitszeit Laufzeit der Altersteilzeit Fortlaufende Entgeltzahlung Der Aufstockungsbetrag Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bei Altersteilzeit Beitragssatz Insolvenzsicherung Verteilung der Beiträge Störfall Besondere Personenkreise Geringfügig entlohnte Beschäftigte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Besonderheit bei Praktikanten Niedriglohnbereich Personenkreis Ausgangswert für die Beitragsberechnung Auswirkungen auf die Sozialleistungen Beitragsverteilung Höhere Rentenversicherungsbeiträge auf Antrag Erklärung des Versicherten Übergangsregelungen Mehrfachbeschäftigung Kurzarbeitergeld Beitragspflichtiges Entgelt Beitragsverteilung Einmalzahlungen Mehrfachbeschäftigte Beitragsbemessungsgrenze Verteilung der Beiträge Zusatzbeitrag Höhe Auswirkungen C Meldeverfahren 1. Allgemeines Hintergründe zum Meldeverfahren Datenannehmende Stelle Sozialversicherungsausweis Allgemeines Personenkreis Inhalt Vorlagepflicht Mitführungspflichten Hinterlegung Versicherungspflichtig Beschäftigte Anmeldung Abmeldung Unterbrechungsmeldung Beendigung der Beschäftigung im Kalendermonat der Unterbrechung Beendigung der Beschäftigung im Kalendermonat, der auf die Unterbrechung folgt Beiträge 2015

7 3.3.3 Beendigung der Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt Jahresmeldung Sonstige Meldungen Beginn und Ende von Altersteilzeit Einmalig gezahltes Entgelt Änderungen der Personalien Stornierungen Besonderheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung Monatsmeldung Geringfügig Beschäftigte Besondere Personenkreise Entgeltmeldungen bei Störfällen Beschäftigte in Privathaushalten Beschäftigte, die nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind Meldedaten Allgemeines Die Datenfelder Datensatz Unfallversicherung (DBUV) Sofortmeldung Monatsmeldung Datenübermittlung Datenübermittlung aus Abrechnungsprogrammen Elektronische Ausfüllhilfen sv.net/online sv.net/classic Technische Voraussetzungen für sv.net Weitere Informationen Beitragsnachweis Übersichten Meldegründe und -fristen Schlüsselzahlen Weitere Meldedaten Entgeltfortzahlungsversicherung Betriebsdaten Zahlstellenverfahren Entgeltbescheinigung für Krankengeldbezug Mehrfachbeschäftigte Ausblick D Entgeltunterlagen 1. Die Entgeltunterlagen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten Entgeltunterlagen Entgeltbescheinigungsverordnung Beitragsabrechnung Beitragsnachweis Kennzeichnungen Dauerbeitragsnachweis Lohnnachweis der Unfallversicherung Prüfung durch die Rentenversicherungsträger Zeitpunkt der Prüfungen Umfang der Prüfungen Lohnsteuerhaftungsbescheide Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Gemeinsame Prüfung Summenbeitragsbescheid Voraussetzungen für den Summenbeitragsbescheid Nachteile eines Summenbescheides Nach dem Summenbescheid Empfänger der Beiträge Prüfung bei Servicestellen Prüfung beim Versicherungsträger Kosten der Prüfung Vorbereitung auf die Betriebsprüfung Nach der Betriebsprüfung Widerspruch und Klageverfahren Elektronische Betriebsprüfung E Entgeltfortzahlungsversicherung und Insolvenzgeldumlage 1. Entgeltfortzahlungsversicherung Allgemeines Durchführung der Versicherung Teilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung Feststellung der Versicherungspflicht Beiträge zur Entgeltfortzahlungsversicherung Umfang der Erstattung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall U Aufwendungen für den Mutterschutz U Erstattungsanträge Insolvenzgeldumlage Berechnung der Umlage Besonderheiten Umlagesatz Meldungen Betroffene Arbeitgeber Nachweis und Abführung der Beiträge Beiträge

8 A Versicherungsrecht 1. Versicherungspflicht 1.1 Allgemeines Alle Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, ist eine Entgeltzahlung für die Versicherungspflicht nicht erforderlich. Auf den Willen der Beteiligten kommt es dabei nicht an 1. Daher sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit denen die Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen wird, nichtig und haben keine Wirkung 2. Der Gesetzgeber sieht die Arbeitnehmer grundsätzlich als schutzbedürftig an. Mit den Regelungen zur Versicherungspflicht will er diese Personengruppe vor den Auswirkungen von Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit schützen. Um das zu erreichen, hat er die Pflichtversicherung (Zwangsversicherung) eingeführt. Da in den Augen des Gesetzgebers nicht alle Arbeitnehmer gleichermaßen schutzbedürftig sind, gibt es einzelne Ausnahmeregelungen (zum Beispiel für Besserverdienende, Beamte). Bei der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, das Versicherungspflicht auslöst, kommt es nicht darauf an, dass dieses mit behördlichen Bestimmungen im Einklang steht. So besteht zum Beispiel auch für eine illegale Beschäftigung Versicherungspflicht. Ob eine gültige Arbeitserlaubnis, eine notwendige behördliche Genehmigung oder ein Gesundheitszeugnis vorliegt, spielt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle. Der formelle Abschluss eines Arbeitsvertrages ist für den Eintritt von Versicherungspflicht nicht erforderlich, die Tatsache der Beschäftigung reicht dafür aus. Auch die Frage, ob der Arbeitgeber eine Anmeldung abgegeben hat, ist dafür ohne Belang. Andererseits reicht ein Arbeitsvertrag nicht aus, um Sozialversicherungspflicht auszulösen die Beschäftigung muss tatsächlich bestehen und ausgeübt werden. 1.2 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbstständiger Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern ist ein selbstständig Tätiger nur im Ausnahmefall versicherungspflichtig. Wichtig ist daher zunächst die Entscheidung, ob es sich um einen Arbeitnehmer, also einen abhängig Beschäftigten handelt, oder eine freiberufliche oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Diese Entscheidung muss jeweils im Einzelfall getroffen werden. Die steuerrechtliche Beurteilung kann allenfalls ein Indiz sein, ist aber für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung nicht entscheidend 3. Um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, und damit um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt es sich, wenn der Arbeitgeber über Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit entscheidet. Er ist gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt. Der Beschäftigte hingegen ist von seinem Arbeitgeber persönlich und meistens auch wirtschaftlich abhängig. Die vertraglichen Vereinbarungen, die Bezeichnung oder die Rechtsform des vertraglichen Verhältnisses sind nicht entscheidend. Vielmehr kommt es immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Folgende Kriterien sind für die Beurteilung einer Beschäftigung entscheidend: die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, seine Eingliederung in den Betrieb, die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber. Ein starres Schema für die Beurteilung gibt es nicht. Vielfach werden sowohl Kriterien vorliegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, als auch solche, die eine selbstständige Tätigkeit vermuten lassen. In diesen Fällen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit SGB I 2 BSG vom Aktenzeichen 3 RK 49/56 3 BSG vom Aktenzeichen 3 RK 57/57 4 BSG vom Aktenzeichen 12 RK 22/84 8 Beiträge 2015

9 Achtung Im Zweifelsfall sollten Sie einen Bescheid der Krankenkasse verlangen oder das Statusfeststellungsverfahren bei der Rentenversicherung einleiten (siehe Punkt A 1.5), um sich vor späteren Beitragsnachforderungen zu schützen Persönliche Abhängigkeit Im Gegensatz zum selbstständig Tätigen kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht frei gestalten. Auch über die Lage der Arbeitszeit, den Einsatz seiner Arbeitskraft und die Gestaltung seiner Arbeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht selbst bestimmen. Zudem trägt er selbst kein Unternehmerrisiko, ist also von den Entscheidungen eines anderen nämlich seines Arbeitgebers abhängig und kann den wirtschaftlichen Erfolg seiner Arbeit nicht selbst nutzen. Das Fehlen eines Unternehmensrisikos ist ein entscheidender Punkt in der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft Eingliederung in den Betrieb Eine Eingliederung in den Betrieb wird zum Beispiel dadurch erkennbar, dass der Beschäftigte seine Arbeit in den Räumen des Arbeitgebers ausübt bzw. ausüben muss. Anhaltspunkte sind auch die Einbindung in die Urlaubsplanung und das allgemeine organisatorische Umfeld des Betriebes. Dabei spielt es keine Rolle, wenn im Einzelfall durch besondere Beziehungen (zum Beispiel familiärer oder freundschaftlicher Natur) oder wegen der Art der Tätigkeit größere Freiheiten bei der Gestaltung der Arbeit bestehen. Die Eingliederung in den Betrieb ist nicht räumlich, sondern organisatorisch zu verstehen. So kann sie auch bei Heimarbeit (etwa Telearbeit) vorliegen Weisungsgebundenheit Im Gegensatz zum selbstständig Tätigen unterliegt der Arbeitnehmer durch die Eingliederung in den Betrieb dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers. Dieser bestimmt über die Art und Weise der Arbeitserledigung, den Ort und die Zeit der Ausübung der Tätigkeit. Entscheidend ist nicht der genaue Grad der Weisungen, die vom Arbeitgeber erteilt werden. Insbesondere in Führungspositionen oder bei Spezialisten werden sich die Vorga- 5 u.a. BSG vom Aktenzeichen 12/3 RK 33/75 6 BSG vom Aktenzeichen 12 RK 11/72 ben des Arbeitgebers nur auf den Rahmen der Tätigkeit erstrecken, während der Arbeitnehmer im Detail der Erledigung Freiräume und Entscheidungsspielräume hat. Dies schließt jedoch eine abhängige Beschäftigung nicht aus Beschäftigung gegen Entgelt Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird 7. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden 8. Im Vordergrund steht der Grundsatz Entgelt für geleistete Arbeit dies ist Bedingung für die Versicherungspflicht. Ausnahmen hiervon gibt es aber zum Beispiel im Falle der Arbeitsunfähigkeit, bei der das Entgelt ohne direkte Gegenleistung gezahlt wird 9, sowie bei besonderen Beschäftigungsformen, wie bei der Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten oder von Altersteilzeit. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden 10. Auch Zahlungen Dritter, die aufgrund der Beschäftigung geleistet werden, sind grundsätzlich Arbeitsentgelt. Ausnahmen für einzelne Einkommensarten regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung Gesellschafter/Mitunternehmer Besonders schwierig ist die Beurteilung der Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, bei Gesellschaftern und Mitunternehmern, die im Betrieb mitarbeiten. Vielfach nehmen Gesellschafter an, dass sie allein aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafter nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Oftmals scheidet in diesen Fällen tatsächlich ein direktes Weisungsrecht des Arbeitgebers aus. Gleichwohl kann durch die Eingliederung in den Betrieb und fehlendes Unternehmerrisiko eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Entscheidend ist in erster Linie die Rechtsform des Unternehmens. Die Rechtsprechung hat umfangreiche Grundsätze zu den einzelnen Rechtsformen entwickelt. 7 u.a. BSG vom Aktenzeichen 3 RK 57/57 8 siehe Punkt A BSG vom Aktenzeichen 4 RJ 58/ Abs. 1 SGB IV 11 siehe Punkt B 4 Beiträge

10 Achtung Im Zweifelsfall sollten Sie einen Bescheid der Krankenkasse verlangen, um sich vor späteren Beitragsnachforderungen zu schützen*. * siehe Punkt D 3 Gerade bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft kann man weitreichende Entscheidungsfreiheit bei der Gestaltung seiner Arbeit voraussetzen. Die klassische Weisungsgebundenheit des normalen Arbeitnehmers wird man hier in der Regel nicht finden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang der Abhängiges Beschäftigungsverhältnis Merkmale einer Beschäftigung sind persönliche Abhängigkeit Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeber bestimmt über Art und Weise Ort Umfang Zeit der Arbeit GmbH Die wohl schwierigste Frage ist, ob es sich bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) um einen versicherungspflichtig Beschäftigten handelt. Die Frage der Entgeltzahlung lässt sich in der Regel noch einfach klären, wobei allerdings darauf zu achten ist, ob es sich um ein echtes Entgelt oder ausschließlich um eine vorweggenommene Gewinnentnahme handelt. Im letzteren Fall würde nämlich ein klassisches Unternehmerrisiko vorliegen, mit der Folge, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht besteht. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob der Geschäftsführer abhängig von seinem Arbeitgeber, also der Gesellschaft ist. Zur Beurteilung von GmbH-Gesellschaftern hat die Rechtsprechung in zahlreichen Urteilen einige Grundsätze entwickelt. Eine Übersicht, die auf einer von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger zusammengestellten Entscheidungshilfe basiert, finden Sie auf Seite 12. Geschäftsführer von Entscheidungen der Gesellschafterversammlung abhängig ist, oder ob er diese sogar beeinflussen kann. Mehrheitsbeteiligungen Als Beispiel sei der Geschäftsführer angeführt, der selbst mit mindestens 50 v.h. der Gesellschaftsanteile an der GmbH beteiligt ist. Gegen seinen Willen kann die Gesellschafterversammlung keine Beschlüsse fassen, insbesondere ihn als Geschäftsführer nicht ablösen. Hier fehlt es eindeutig an der Abhängigkeit der Beschäftigung, sodass keine Sozialversicherungspflicht besteht Ausnahme: Wenn der Geschäftsführer wirksam auf die Ausübung seines Stimmrechts verzichtet hat und dieses einem Treuhänder obliegt, kann im Ausnahmefall trotz einer Mehrheitsbeteiligung Arbeitnehmereigenschaft bestehen (siehe hierzu auch BSG vom Aktenzeichen 11 RAr 49/94). 10 Beiträge 2015

11 Sperrminorität Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer zwar weniger als 50 v.h. der Gesellschaftsanteile hält, aber durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine Sperrminorität verfügt. Auch in diesem Fall fehlt es an der Abhängigkeit von den Gesellschafterbeschlüssen 13. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH hält 40 v.h. der Gesellschaftsanteile. Der Gesellschaftsvertrag sieht für wichtige Entscheidungen dazu gehören auch Einstellung und Abberufung eines Geschäftsführers die Notwendigkeit einer Zweidrittel-Mehrheit (66,7 v.h.) vor. Da der Geschäftsführer ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, insbesondere über seine eigene Entlassung, mit seinem Stimmenanteil blockieren kann, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH hält 20 v.h. der Gesellschaftsanteile. Die anderen 80 v.h. der Anteile sind im Besitz der Ehefrau. Bei dem Unternehmen handelt es sich um ein Ingenieurbüro. Der Geschäftsführer ist Ingenieur, die Ehefrau hat keinen Beruf erlernt. Da der Geschäftsführer die eigentliche Seele des Betriebes ist und seine Ehefrau über keinerlei Fach- oder Branchenkenntnisse verfügt, liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Damit besteht auch keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Ohne Kapitalbeteiligung Auch bei Geschäftsführern ohne eigene Kapitalbeteiligung muss in bestimmten Fällen die Arbeitnehmereigenschaft verneint werden, wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse oder anderer Umstände tatsächlich nicht weisungsgebunden sind 15. Familien-GmbH In zwei Urteilen hat das BSG 14 festgestellt, dass bei sogenannten Familien-GmbH die mögliche familiäre Rücksichtnahme kein Entscheidungskriterium mehr darstellt. Das haben insbesondere die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bis dahin anders beurteilt. Entscheidend ist nun die Rechtsmacht in der Firma. Abweichende Verhältnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich klar vereinbart sind, etwa wenn im Gesellschaftervertrag Stimmrechtsbeschränkungen geregelt sind. Achtung Die Arbeitsagenturen sind bei der Prüfung eines Leistungsanspruches zum Beispiel auf Arbeitslosengeld oder Insolvenzausfallgeld grundsätzlich nicht an eine frühere Entscheidung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers gebunden, sondern haben ein eigenes Prüfungsrecht. Wird der Bescheid allerdings im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens erlassen, ist die Arbeitsagentur an die Entscheidung gebunden (siehe auch Punkt A 1.5.2). Selbstkontrahierungsverbot Ist durch den Geschäftsführervertrag das Selbstkontrahierungsverbot 16 aufgehoben, so ist dies ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit. Das Selbstkontrahierungsverbot verbietet dem Geschäftsführer, im Namen der Gesellschaft Verträge mit sich selbst als Privatperson abzuschließen (zum Beispiel Kauf- oder Mietverträge). 13 Hierzu gibt es zahlreiche BSG-Urteile, insbesondere vom Aktenzeichen 3 RK 67/68; vom Aktenzeichen 12 RK 45/80 und vom Aktenzeichen 10 RAr 10/ Urteile vom Aktenzeichen B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R 15 u.a. BSG vom Aktenzeichen 7 RAr 43/85; BSG vom Aktenzeichen 7 RAr 25/ BGB Beiträge

12 Gesellschafter einer GmbH Entscheidungshilfe Beträgt der Kapitalanteil mindestens 50 v. H.? nein Liegt eine Sperrminorität vor? nein Ist das Selbstkontrahierungsverbot ( 181 BGB) aufgehoben? nein Verfügt der Geschäftsführer als einziger Gesellschafter über die notwendigen Branchenkenntnisse? nein Ist der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort der Arbeitsleistung gebunden? ja War der Geschäftsführer vor Umwandlung der Firma in eine GmbH Alleininhaber der Einzelfirma? nein Trägt der Geschäftsführer ein erhebliches Unternehmerrisiko? ja ja ja ja nein ja ja nein kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Firmenumwandlung War der Geschäftsführer zuvor Alleininhaber der Firma, die in eine GmbH umgewandelt wurde, so liegt in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Vor-GmbH Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH, die bereits gegründet, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist (sogenannte Vor-GmbH) Mini-GmbH Offiziell heißt sie Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), im Sprachgebrauch ist sie als Mini-GmbH bekannt. Es handelt sich dabei nicht um eine wirklich neue Gesellschaftsform (das Gesetz zur Einführung ist Ende 2008 in Kraft getreten), sondern vielmehr um eine Sonderform der klassischen GmbH. Die Mini-GmbH ist auch nicht auf Dauer angelegt. Vielmehr soll sie die Gründung einer GmbH erleichtern und verzichtet dabei auf die Vorlage eines entsprechenden Mindestkapitals. Dafür sind die jährlichen Rücklagen in Höhe von 25 v.h. des Gewinns zu bilden. So wird das Gesellschaftskapital aufgefüllt, bis die Voraussetzungen für die GmbH erfüllt sind. Wegen der beschriebenen Nähe zur GmbH gelten für die Unternehmergesellschaft im Sozialversicherungsrecht dieselben Grundsätze. So ist u.a. auch für die Geschäftsführer der Mini-GmbH das Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Die Grundsätze für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht entsprechen denen der GmbH Offene Handelsgesellschaft Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der jeder der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt haftet. Schon dadurch wird deutlich, dass jeder Gesellschafter das volle Unternehmerrisiko trägt. 12 Beiträge 2015

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