Regelt private Interessen (im Gegensatz zu öffentlichen) Zeichnet sich durch Gleichwertigkeit (meint Gleichrangigkeit) der Rechtssubjekte aus (X----X)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regelt private Interessen (im Gegensatz zu öffentlichen) Zeichnet sich durch Gleichwertigkeit (meint Gleichrangigkeit) der Rechtssubjekte aus (X----X)"

Transkript

1 1 Recht für Wirtschaftswissenschaftler - Zivilrecht Sitzung 1: Zivilrecht: Regelt private Interessen (im Gegensatz zu öffentlichen) Zeichnet sich durch Gleichwertigkeit (meint Gleichrangigkeit) der Rechtssubjekte aus (X----X) Verträge im Zivilrecht: Manche Regelungen sind abdingbar (man kann es auch anders machen als im Gesetz), manche sind unabdingbar Vertrag: drückt die Privatautonomie aus, bindet diese, kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme) Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten selbst gewählte Beschränkung der Privatautonomie, dient der Sicherheit Privatautonomie: Durch Art. 1 GG & Art. 2 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) geschützt Freie Ausübung und Gestaltung der eigenen Rechte, eigene Verträge aushandeln Zwingendes Recht gibt Rahmen vor, da unbegrenztes privatautonomes Verhalten andere einschränkt Wodurch wirkt sie: Testierfreiheit, Vertragsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Eigentumsfreiheit Gehört zu den Grundwerten der freiheitlichen Rechtsordnung Deutschlands Zivilrechtlicher Grundsatz Gutachten- und Urteilsstil: Subsumtionstechnik (im Gutachten- und Urteilsstil) Obersatz (O): Hypothese im Konjunktiv erstellen Es könnte ein Vertrag zwischen A&B bestehen. Definition (D): Legaldefinitionen aus dem Gesetz oder auswendig gelernt Wie ist ein Vertrag definiert. Subsumtion i.e.s. (S): Unterordnung des konkreten Sachverhalts unter die Rechtsnorm Ergebnis (E): Endergebnis der Argumentation Es ist ein Vertrag zustande gekommen. Unterschied: Gutachtenstil: Ergebnis am Schluss, Obersatz im Konjunktiv, Gutachtenerstellung, O-D-S-E Urteilsstil: Ergebnis am Anfang, Indikativ, gerichtliche Urteile, E-D-S Gemeinsamkeiten: beide bedienen sich der Subsumtion Subsumtion (=Syllogismus: logische Herleitung eines Schlusses): Sachverhalt wird unter die Voraussetzungen der Norm geordnet, Rechtsnorm hat Wenn-Dann-Struktur (Wenn=Tatbestand, Dann=Rechtsfolge) Brücke zwischen Realität und Recht 1

2 2 Recht für Wirtschaftswissenschaftler - Zivilrecht Tatbestand: besteht aus Tatbestandsmerkmalen, diese können kumulativ (a+b+c) oder alternativ (a/b/c) vorliegen Hinkelsberzfall (Hähne, Ställe) Kam überhaupt ein Vertrag zustande? Sitzung 2: Bürgerliches Gesetzbuch: seit 1900, handelsfreundlich BGB AT (Allgemeiner Teil): bezieht sich auf alles, was im BGB steht, vor die Klammer ziehen Inhalt: Personen, Sachen und Tiere, Rechtsgeschäfte, Fristen/Termine, Verjährung, Ausübung der Rechte/Selbstverteidigung/Selbsthilfe, Sicherheitsleistung Teile des Zivilrechts: Schuldrecht, Sachenrecht (EBV), Familienrecht, Erbrecht Schuldrecht: Schuldrecht AT: BGB AT, allgemeine Regelungen für alle Schuldverhältnisse 241 BGB Definition Schuldverhältnis, einseitig verpflichtendes SV (Schenkung), zweiseitig verpflichtendes SV (=Synallagma: Gegenseitigkeit beim Vertrag) Schuldrecht BT: BGB, häufige Vertragstypen, wenn nichts Spezielles vereinbart Vertragliche Schuldverhältnisse: begründet auf privatautonomen Verhalten c BGB: verschiedene Beispiele des Gesetzgebers, häufige Fälle Aufzählung ist nicht abschließend, es gibt auch Verträge sui generis (eigener Art) nicht abschließend wegen Privatautonomie (eigentlich freies Privatrecht, eigentlich frei, wegen Arbeits- und Mietsrecht, da Schieflage in der Gleichstellung Schutznormen) Gesetzliche Schuldverhältnisse: begründet auf Gesetzen BGB abschließende Aufzählung, Bereicherungsrecht und Deliktsrecht (z.b. Schadensersatz, macht ohne Gesetz keiner), keine Privatautonomie Quasi-vertragliche Schuldverhältnisse: Geschäftsführung ohne Auftrag (z.b. Garagentor schließen für Nachbarn) culpa in contrahendo (Vertrag in Anbahnung, z.b. Hinfallen im Rewe bevor man dort eingekauft hat Vertrag wird angenommen) Rechtsnormen: Zwingende Rechtsnormen: Kündigungsschutz Nachgiebige Rechtsnormen: z.b. Haftung ausschließen 2

3 3 Recht für Wirtschaftswissenschaftler - Zivilrecht Sitzung 3: Unternehmenskauf: Abstraktionsprinzip: Trennungsprinzip: Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (verschiedene Rechtsgeschäfte) Abstraktionsprinzip: Unwirksamkeiten wirken sich nicht aufeinander aus Verpflichtungsgeschäft: schuldrechtlicher Vertrag, z.b. Kaufvertrag Verfügungsgeschäft: dingliches Rechtsgeschäft, z.b. Übereignung Bereicherungsrecht/Kondiktionsrecht: dadurch werden gesetzliche Schuldverhältnisse normiert Grundfall des 812 BGB ist die Leistungskondiktion (Leistung=bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) Bereicherungsrecht ist das Korrektiv, das durch das Abstraktionsprinzip (grundlegendes Prinzip des dt. Zivilrechts) notwendig wird Mangel im Verpflichtungsgeschäft: keine Auswirkungen auf das Verfügungsgeschäft unbillige Vermögensverschiebungen Bereicherungsrecht korrigiert die Verschiebung Rückabwicklung des Unternehmenskaufs: Alles zurückgeben im Kaufzustand (Beweispflicht beim Käufer), Wertersatz nur, wenn Herausgabe unmöglich, Verkäufer wieder in Geschäft einweisen, danach kein Wettbewerb, Neuabschluss des Vertrages bei Nicht-Herausgabe, Managementkosten vom Gewinn abziehen (Käufer behält sie) Produkthaftungsrecht: Leute, die nicht Vertragspartner sind, werden trotzdem geschützt (z.b. Sohn der Egberts) Deliktsrecht: 823 BGB ff. Verschuldenshaftung (Fahrlässigkeit) Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Exculpationsmöglichkeit: 831 BGB (nachweisen, dass man nicht schuldig ist) Deswegen Produkthaftungsgesetz, damit trotzdem jemand haftet, auch wenn keiner wirklich Schuld ist Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG): Gefährdungshaftung (erlaubte Gefahr) ich trage die Verantwortung für mein Produkt Unterschied Strafrecht/Zivilrecht: Strafrecht: Schuldiger wird bestraft, Zivilrecht: Schadensersatz wird geregelt 3

4 4 Recht für Wirtschaftswissenschaftler - Zivilrecht Sitzung 4: Handelsrecht: Gesetze: BGB, HGB, GmbH-Gesetz Sonderprivatrecht der Kaufleute ( 1 HGB) leges speciales: d.h. das BGB gilt grundsätzlich, ist aber im Handelsgesetz eine speziellere Regelung, so gilt diese HGB Handelsrecht! HBG ist Teilmenge des Handelsrechts! Definition Gewerbebetrieb: Ein Gewerbe ist eine offene, planmäßige, selbstständige (aber nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche) und erlaubte, von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit. Besonderheiten des Sonderprivatrechts der Kaufleute: besonders starke Betonung der Privatautonomie (da geschäftsgewandte Teilnehmer) nahezu keine Schutznormen Prokura (lat. Fürsorge): gesetzlich umschriebene Vertretungsmacht keine gesetzliche Vertretungsmacht (z.b. Eltern), sondern eine rechtsgeschäftliche nur der Umfang ist gesetzlich festgelegt ( 49 HGB), man muss nicht vertreten werden Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS): Schweigen gilt als Annahme des Vertragsinhaltes durch 346 HGB (Handelsbrauch), 362 HGB (Schweigen) geregelt (mittelbar, es ist ein Handelsbrauch) Voraussetzungen: beide müssen Kaufmänner sein, müssen schon in Verhandlungen stehen Gesellschaftsrecht: Wichtigste Unterscheidung: Personengesellschaften und Körperschaften Personengesellschaften Körperschaften Gesellschaften i.e.s. Grundtyp GbR 705 ff. BGB eingetragener Verein 21 ff., 55 ff. BGB Beispiele GbR, OHG, PartG, Reederei rechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähiger Verein, GmbH, AG, KGaA keine juristischen Personen, müssen immer gesetzlich vertreten werden, GbR teilrechtsfähig juristische Personen, haben Organe, durch die sie handeln, erlangt nur durch besondere staatliche Beleihung Rechtsfähigkeit (e.v.) 4

5 5 Recht für Wirtschaftswissenschaftler - Zivilrecht Numerus Clausus der Gesellschaftsformen: bei Gründung einer Gesellschaft muss man sich für eine gesetzlich normierte Form entscheiden (äußere Sicherheit) welche man wählt, ist weitgehend frei Regelungen für das Innenverhältnis der Gesellschaft sind oft dispositiv (=abdingbar) OHG und KG: Personenhandelsgesellschaften, zeichnen sich durch den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma aus ( 105 I, 161 I HGB) Sitzung 5: Internationales Wirtschaftsrecht: =Internationales Vertragsrecht Babatha: gefunden 1960 mit Schriftstücken aus verschiedenen Rechtskreisen in einer Höhle Frau jüdischen Glaubens n. Chr. gelebt in Maoza am Toten Meer (heutiges Jordanien) gestorben vermutlich beim Bar Kochba-Aufstand Rechtskreistheorie: deutsch, anglo-amerikanisch, romanisch, weitere der Handel überspringt verschiedene Rechtskreise deutsch englisch Zustandekommen des Vertrages Angebot und Annahme, zwei übereinstimmende Willenserklärungen Bindung an das Angebot gemäß 145 BGB wenn keine Einigung über wesentliche Vertragspunkte kein Vertrag 145, 155 BGB Schweigen auf Angebot im Sonderprivatrecht der Kaufleute Abgabe von Willenserklärung grundsätzlich formfrei Angebot und Annahme solange das Angebot noch nicht angenommen ist, kann man es widerrufen (weniger Rechtssicherheit) zwei Vertragsarten: 1. simple contracts: Vertrag wird erst mit Gegenleistung wirksam (consideration-prinzip (Gegenleistung)) (s. Abstraktionsprinzip: erst wirksam, wenn Brötchen ausgehändigt) 2. contract under seal: auch ohne Gegenleistung möglich, wenn signed, sealed and delivered (Form) (für wichtige Verträge) Mailboxtheorie Schweigen ist keine Annahmeerklärung 5

6 6 Recht für Wirtschaftswissenschaftler - Zivilrecht amerikanisch französisch Annahme muss inhaltlich mit Angebot übereinstimmen (case law), sonst neues Angebot auch zwei Vertragstypen: 1. Consideration notwendig 2. In den meisten Staaten under-seal Erfordernis aufgehoben, nur Schriftform bei den meisten Vertragstypen ausreichend Mailboxtheorie: Relativierung für Angebotsrückzieher, nur so lange widerrufbar, bis Annahme erklärt wurde (muss noch nicht angekommen sein) Verträge zu Gunsten Dritter möglich Widerruf des Angebots solange möglich bis es angenommen ist, aber Schadensersatzpflicht kein Abstraktionsprinzip Schwierigkeiten: Wirksamkeit von AGBs, Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsverträgen Vorschlag: gemeinsames europäisches Kaufrecht (Art. 1 GEKR-VO) 6

Zusammenfassung Zivilrecht. Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen

Zusammenfassung Zivilrecht. Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen Zusammenfassung Zivilrecht Unterschied ÖR und ZR 1.Öffentliches Recht: Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen 2. Zivilrecht Verhältnis zwischen den

Mehr

Wie äußert sich ein Jurist? Gutachtenstil, Urteilstil Beide Bedienen sich derselben Methode, der Subsumption (schrittweise logische Erkenntnis)

Wie äußert sich ein Jurist? Gutachtenstil, Urteilstil Beide Bedienen sich derselben Methode, der Subsumption (schrittweise logische Erkenntnis) Was ist Zivilrecht? Ulpianische Definition: Regelt private Interessen (im Gegensatz zu öffentlichen) Zeichnet sich durch Gleichwertigkeit (meint Gleichrangigkeit) der Rechtssubjekte aus X.X (Privat Privat)

Mehr

A. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick

A. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick A. Grundlagen I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht 1. Das Arbeitsmittel Gesetz 2. Der Anspruchsaufbau 3. Der Gutachtenstil als Falllösungstechnik II. Das BGB im Überblick 1. Grundfragen 2. Systematik

Mehr

Ausgangsbeispiel. Mit welchen rechtlichen Folgen muß S rechnen? Welche dieser möglichen Folgen werfen Fragen des Bürgerlichen Rechts auf?

Ausgangsbeispiel. Mit welchen rechtlichen Folgen muß S rechnen? Welche dieser möglichen Folgen werfen Fragen des Bürgerlichen Rechts auf? Folie 1 Ausgangsbeispiel Bei einer Wirtshausschlägerei in der Gaststätte des Greger [G] zertrümmert Schmidt [S] einen Bierkrug auf dem Kopf des unbeteiligten Otto [O], der nicht schnell genug flüchten

Mehr

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes

Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Tutorium im Zivilrecht

Tutorium im Zivilrecht Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

A. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick

A. Grundlagen. I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht. II. Das BGB im Überblick A. Grundlagen I. Juristisches Arbeiten im Zivilrecht 1. Das Arbeitsmittel Gesetz 2. Der Anspruchsaufbau 3. Der Gutachtenstil als Falllösungstechnik II. Das BGB im Überblick 1. Grundfragen 2. Systematik

Mehr

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.

21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. 21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240

Mehr

Gesellschaftsrecht (für Wirtschaftswissenschaftler) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2011/12

Gesellschaftsrecht (für Wirtschaftswissenschaftler) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2011/12 (für Wirtschaftswissenschaftler) Wintersemester 2011/12 Veranstaltungsgliederung A. Zur Veranstaltung B. Grundlagen des s I. Standort des s in der Rechtsordnung II., Gesellschaft, Gesellschaftsformen III.

Mehr

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013 Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in

Mehr

Würzburger Woche an der April Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin

Würzburger Woche an der April Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Einführung ng in das deutsche Zivilrechtilrecht Dipl. iur. Helena Noll, Europajuristin (Universität ität Würzburg) Gliederung 1 Allgemeiner

Mehr

Geleitwort des Reihenherausgebers Autorenvorwort Abkürzungsverzeichnis... 15

Geleitwort des Reihenherausgebers Autorenvorwort Abkürzungsverzeichnis... 15 Geleitwort des Reihenherausgebers... 5 Autorenvorwort... 7 Abkürzungsverzeichnis.... 15 Prolog: Versuch zur Motivation wofür benötigen Wirtschaftswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler überhaupt Rechtskenntnisse?...

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

Unterscheidung in der Rechtssprechung

Unterscheidung in der Rechtssprechung Unterscheidung in der Rechtssprechung Verwaltungsrechtweg (VG) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten solange nicht verfassungsrechtlicher Art (BVerfG), soweit nicht durch Bundesgericht einem anderen

Mehr

FERNSTUDIUM GUIDE. Wirtschafts- und Privatrecht

FERNSTUDIUM GUIDE. Wirtschafts- und Privatrecht FERNSTUDIUM Wirtschafts- und Privatrecht Version vom 01.04.2018 Impressum Herausgeber: FSGU AKADEMIE Altheimer Eck 6 D-80331 München info@fernstudium-guide.de www.fernstudium-guide.de Dieses Werk ist urheberrechtlich

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Instrumente privatautonomen Handelns Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäft,

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Wesen des Rechts... 1 II. Verhältnis des Rechts zu anderen Normensystemen... 2 III. Recht im objektiven und im subjektiven Sinn... 3 IV. Die Rechtsordnung

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht TEIL 1: Die Rechtsgeschäftslehre des BGB 1. Kapitel: Die Privatautonomie 1 Begriff, Funktionen und rechtliche Verfassung der Privatautonomie... 1 I. Der Begriff der Privatautonomie... 1 II. Die Funktionen

Mehr

Professor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil

Professor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil Schuldrecht - Allgemeiner Teil Professor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2005 Brox/Walker,

Mehr

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier

Mehr

Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht

Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Gezielt das lernen, was in der Prüfung verlangt wird von Klaus Dumser, Blazenka Ban. Auflage Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Dumser / Ban schnell und portofrei

Mehr

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht STEUERLEHRGÄNGE D R BANNAS Skript Wirtschaftsrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2017 Steuerlehrgänge Dr. Bannas Raiffeisenstr.

Mehr

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte

Mehr

Einführung in das deutsche Recht

Einführung in das deutsche Recht Prof. Dr. Gerhard Robbers Einführung in das deutsche Recht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 I. Allgemeine Strukturen A. Rechtstradition, Rechtsgebiete und

Mehr

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag

PRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten I

Wiederholungsfragen und Antworten I Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche

Mehr

Rechtsgeschäftslehre Einführung

Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.

Mehr

Privatrecht Crash-Kurs

Privatrecht Crash-Kurs Privatrecht Crash-Kurs Das Skript Stand 2015 Vorwort Das Konzept dieses Kurses besteht darin, den Einstieg und gleichzeitig eine effiziente Wiederholung für den im ibwl / ivwl / GBM / Wirtschaftsinformatik-Studium

Mehr

Studienplan Zivilrecht - Studium I. Lernziele:

Studienplan Zivilrecht - Studium I. Lernziele: - 54 - Studienplan Zivilrecht - Studium I Lernziele: Die Studierenden erwerben das juristische Grundlagenwissen und die juristische Arbeitsweise. Sie besitzen die zur Aufgabenwahrnehmung in den Bereichen

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr.

Mehr

Einführung in das deutsche Recht

Einführung in das deutsche Recht Prof. Dr. Gerhard Robbers Einführung in das deutsche Recht 4. Auflage Nomos waa^r Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 I. Allgemeine Strukturen 19 A. Rechtstradition, Rechtsgebiete und Rechtsquellen

Mehr

Grundkurs I Zivilrecht

Grundkurs I Zivilrecht , Grundkurs I Zivilrecht WiSe 2009/2010 Prof. Dr. 1 Anforderungen an die Fähigkeit, rechtswirksam zu handeln Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Testierfähigkeit Ehefähigkeit Deliktsfähigkeit Parteifähigkeit

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG

GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 2 09.11.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Grundprinzipien der Falllösung Echoprinzip Gutachtenstil: Obersatz, Definition, Subsumtion,

Mehr

Gliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn:

Gliederung. Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: Gliederung Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vertragsrecht I Donnerstag 16-18 Uhr, Hörsaal 5, LG 2, Beginn: 15.10.2009 Literatur: Bork, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl. 2006;

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I I. Der Gutachtenstil 1. Das juristische Gutachten In der Klausur wird immer ein juristisches Gutachten geschrieben. Das juristische Gutachten dient der juristischen Prüfung eines Lebenssachverhalts

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen

Mehr

Einführung in das deutsche Recht

Einführung in das deutsche Recht Prof. Dr. Gerhard Robbers Einführung in das deutsche Recht 2. Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 I. Allgemeine Strukturen 19 A. Rechtstradition, Rechtsgebiete

Mehr

Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil

Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Arbeitsschwerpunkte im Gesundheits-, Wettbewerbs-, und Medienrecht Materialien im Internet Homepage Fachbereich Rechtswissenschaften www.jura.uni-marburg.de Homepage

Mehr

III. Das dingliche RechtsG

III. Das dingliche RechtsG III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.

Mehr

Einführung in das Bürgerliche Recht

Einführung in das Bürgerliche Recht Einführung in das Bürgerliche Recht von Jan Schapp 4. Auflage bearbeitet von Dr. Jan Schapp o. Professor an der Universität Gießen und Dr. Wolfgang Schur Privatdozent an der Universität Gießen Verlag Franz

Mehr

Grundzüge des Wirtschaftsprivatrechts

Grundzüge des Wirtschaftsprivatrechts Frank Hohmeister 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Grundzüge des Wirtschaftsprivatrechts Studien- und

Mehr

Rechtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsfähigkeit Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt

Mehr

Einführung in das bürgerliche Recht

Einführung in das bürgerliche Recht Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof. Dr. Jan Schapp, Dr. Wolfgang Schur 3. Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich

Mehr

1. Kapitel Grundlagen

1. Kapitel Grundlagen Den wenigsten Bürgern ist bewusst, dass sie jeden Tag eine Vielzahl von Verträgen schließen. Während viele sich unter einem Vertrag ein langes Papierdokument vorstellen, liegt ein solcher in rechtlicher

Mehr

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen! Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011 Prüfe Dein Wissen! Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung Lösungen 1. Aufgabe Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Einzelnen

Mehr

Beim Sachenrecht ist der Name Programm. Es geht um Sachen und Rechte daran.

Beim Sachenrecht ist der Name Programm. Es geht um Sachen und Rechte daran. IN DIESEM KAPITEL Sachenrecht im Gesamtsystem des BGB Abgrenzung des Sachenrechts zu anderen Rechtsgebieten des BGB Kapitel 1 Sachenrecht: Mit Spaß an die Sache Beim Sachenrecht ist der Name Programm.

Mehr

Skripten - Zivilrecht. Grundwissen BGB AT. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet

Skripten - Zivilrecht. Grundwissen BGB AT. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet Skripten - Zivilrecht Grundwissen BGB AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Grundwissen BGB AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Hemmer/Wüst

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1 Haftungstatbestände für Unternehmen und die Unternehmensleitung

Inhaltsverzeichnis 1 Haftungstatbestände für Unternehmen und die Unternehmensleitung Inhaltsverzeichnis 1 Haftungstatbestände für Unternehmen und die Unternehmensleitung... 1 1.1 Kernfragen des Kap. 1........................................ 1 1.2 Wissenstest zu Kap. 1........................................

Mehr

Inhalt. Vorwort zur sechsten Auflage 7. Abkürzungsverzeichnis 15. A. Allgemeine Strukturen 21. B. Öffentliches Recht 37

Inhalt. Vorwort zur sechsten Auflage 7. Abkürzungsverzeichnis 15. A. Allgemeine Strukturen 21. B. Öffentliches Recht 37 Inhalt Vorwort zur sechsten Auflage 7 Abkürzungsverzeichnis 15 A. Allgemeine Strukturen 21 I. Rechtstradition, Rechtsgebiete und Rechtsquellen 21 1. Rechtstradition 21 2. Rechtsgebiete 22 a) Privatrecht-öffentliches

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Malte Passarge 2 2.1 Handelsrecht 2.1.1 Der Kaufmann 2.1.1.1 Kaufmannseigenschaft Für Kaufleute gelten gesonderte gesetzliche Bestimmungen, die zentralen Regeln des HGB.

Mehr

als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks

als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften als Rechtsgemeinschaften strukturierte, vertraglich begründete und organisierte Personenverbindungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gesetzliche Formen von Personengesellschaften

Mehr

Einführung in das Privatrecht

Einführung in das Privatrecht Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Die Struktur des Rechtssatzes

Die Struktur des Rechtssatzes Folie 1 Die Struktur des Rechtssatzes Tatbestand (Voraussetzungen) Rechtsfolge Immer und nur dann, wenn alle Voraussetzungen des Tatbestandes vorliegen, tritt die Rechtsfolge der Norm ein. Beispiel (zu

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Prof. Dr. Martin Avenarius INSTITUT FÜR RÖMISCHES RECHT UNIVERSITÄT ZU KÖLN. Grundkurs Bürgerliches Recht für Anfänger.

Prof. Dr. Martin Avenarius INSTITUT FÜR RÖMISCHES RECHT UNIVERSITÄT ZU KÖLN. Grundkurs Bürgerliches Recht für Anfänger. Grundkurs Bürgerliches Recht für Anfänger - Materialien - Achtung: Die nachfolgenden Materialien entsprechen Übersichten und Fällen, die in der Vorlesung behandelt werden. Sie bilden insoweit nur eine

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Marvin Hecht (Wirtschaftsingenieurwesen)

Marvin Hecht (Wirtschaftsingenieurwesen) O f f e n e F r a g e n Definition von bürgerlichem Recht bzw. was ist bürgerliches Recht? Beziehung der Bürger untereinander bzw. Teil der Rechtsordnung, der auf der Grundlage der Gleichordnung die Beziehungen

Mehr

A. Rechtsquellen und Rechtsweg. Das nationale deutsche Recht kennt verschiedene Rechtsquellen: Gesetze, Verordnungen und Satzungen.

A. Rechtsquellen und Rechtsweg. Das nationale deutsche Recht kennt verschiedene Rechtsquellen: Gesetze, Verordnungen und Satzungen. Vorwort Prüfungsschwerpunkt für das schriftliche Steuerberaterexamen ist mit Ausnahme des Erbrechts für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und des Handelsrechts für den Bereicht Bilanzierung das Steuerrecht.

Mehr

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik

Mehr

Notwendigkeit einer Rechtsordnung

Notwendigkeit einer Rechtsordnung Notwendigkeit einer Rechtsordnung Wir Menschen sind in ein System von Gewohnheiten, Verhaltensregeln und das soziale Ordnungssystem eingebunden. Nur wer sich an diese Regeln hält, wird in der Gesellschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Rechtsgeschäfte Allgemeiner Teil

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Rechtsgeschäfte Allgemeiner Teil Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung............................................................. 1 1.1 Begriffsbestimmung................................................ 2 1.2 Juristische Arbeitsweise.............................................

Mehr

Bürgerliches Recht. Lernen ' Üben i ' Wissen. von. Dr. Stefan Perner. Assoziierter Professor an der Universität Wien. Dr.

Bürgerliches Recht. Lernen ' Üben i ' Wissen. von. Dr. Stefan Perner. Assoziierter Professor an der Universität Wien. Dr. Bürgerliches Recht Lernen ' Üben i ' Wissen von Dr. Stefan Perner Assoziierter Professor an der Universität Wien Dr. Martin Spitzer Assoziierter Professor an der Universität Wien Gastprofessor an der Wirtschaftsuniversität

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Einführung in das bürgerliche Recht

Einführung in das bürgerliche Recht Vahlen Studienreihe Jura Einführung in das bürgerliche Recht von Prof Dr Jan Schapp, Dr Wolfgang Schur 4 Auflage Einführung in das bürgerliche Recht Schapp / Schur schnell und portofrei erhältlich bei

Mehr

Rechtsgeschäft und Willenserklärung

Rechtsgeschäft und Willenserklärung Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil

Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,

Mehr

Worin besteht die eigentliche Bedeutung des Gesellschaftsrechtes für die Fallbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts?

Worin besteht die eigentliche Bedeutung des Gesellschaftsrechtes für die Fallbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts? Systematische Stellung des Gesellschaftsrechtes im ZivilR Karte 1 Das Gesellschaftsrecht gilt als Sondergebiet des Zivilrechts. Es ist im Rahmen der Juristenausbildung in allen Bundesländern zumindest

Mehr

III Prokura 48 ff HGB

III Prokura 48 ff HGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 34 2003-06-14 III Prokura 48 ff HGB Erteilung: 48 HGB (ferner Eintragung 53 HGB) [nur der Kaufmann im Sinne des HGB kann die Prokura erteilen. Diese muss ausdrücklich

Mehr

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht)

Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Grundkurs I im Bürgerlichen Recht (Vertragsrecht) Ausführliche Gliederung A. Allgemeine Grundlagen, Grundbegriffe 1 Recht und Rechtsordnung I. Der Begriff des Rechts und seine Funktionen II. Die Aufgaben

Mehr

Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht Rechtsgrundlage Bürgerliches Recht = Teil des Zivilrechts; ergänzt durch die privatrechtlichen Sondergebiete, z.b. Recht des Geistigen Eigentums, Handelsrecht, Arbeitsrecht Wichtigste

Mehr

1 Einleitung. ImmobiliarsachenR Grundwissen 1. A. Systematische Einordnung des Sachenrechts

1 Einleitung. ImmobiliarsachenR Grundwissen 1. A. Systematische Einordnung des Sachenrechts ImmobiliarsachenR Grundwissen 1 1 Einleitung A. Systematische Einordnung des Sachenrechts System des BGB lex-specialis- Grundsatz Definition Sachenrecht Das BGB ist in fünf Bücher aufgeteilt: Allgemeiner

Mehr

1. Übung. Student S sieht im Schaufenster einen Webstuhl, der mit 399 ausgezeichnet ist. Kann S verlangen, den Webstuhl für 399 verkauft zu bekommen?

1. Übung. Student S sieht im Schaufenster einen Webstuhl, der mit 399 ausgezeichnet ist. Kann S verlangen, den Webstuhl für 399 verkauft zu bekommen? Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht In der Übung werden Fragen bearbeitet und mit den dort präsentierten Antworten ins Netz gestellt. Zusätzlich finden Sie nach den Übungsfragen mit Antworten

Mehr

Einführung in das Zivilrecht

Einführung in das Zivilrecht Einführung in das Recht und Lehrstuhl für, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Recht Gerechtigkeit Die staatliche Gewährleistung von Gerechtigkeit beschränkt unter anderem das

Mehr

1. Sonderprivatrecht der Kaufleute - Sonderrecht im Verhältnis zum Schuldrecht, selten Sachenrecht - Sonderrecht der Kaufleute 1-7 HGB

1. Sonderprivatrecht der Kaufleute - Sonderrecht im Verhältnis zum Schuldrecht, selten Sachenrecht - Sonderrecht der Kaufleute 1-7 HGB Handelsrecht I. Gegenstand des Handelsrechts 1. Sonderprivatrecht der Kaufleute - Sonderrecht im Verhältnis zum Schuldrecht, selten Sachenrecht - Sonderrecht der Kaufleute 1-7 HGB Kaufmann K verbürgt sich

Mehr

Sound: Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute

Sound: Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute I. Einleitung Funktion des Handelsrechts Karte 1 Handelsrecht ist die Summe der privatrechtlichen Normen, die auf gewerblich tätige Unternehmer anwendbar sind. Das materielle Handelsrecht ist neben dem

Mehr

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Lösung Beispiel 4. Folie 64. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Lösung Beispiel 4 Es liegen drei Rechtsgeschäfte vor: 1. Kaufvertrag über das Buch, 433 BGB: Aus diesem erwachsen lediglich schuldrechtliche Rechte und Pflichten 433 I, II BGB. 2. Übereignung des Buches,

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse)

Geschäftsfähigkeit. Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Insbesondere (schwebende) Unwirksamkeit von Willenserklärungen wegen Minderjährigkeit (Fortsetzung Wirksamkeitshindernisse) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft

Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Fakultät Wirtschaft und Recht Studiengang Immobilienwirtschaft Vorlesung Grundstrukturen des Rechts Wintersemester 2016/17 Prof. Dr. Andreas Saxinger

Mehr

BGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1

BGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1 AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Die Systematik des Das trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist eine Zusammenfassung von Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt. Aufteilung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften Rechtssubjekte Personengesellschaften Personen Natürliche Personen Lebende Menschen ( 1 ff. BGB) Privatrecht Grundformen im BGB: Vereine ( 21 ff BGB) Stiftungen Juristische Personen Sonderformen außerhalb

Mehr

Freiwillige Eintragung in das Handelsregister

Freiwillige Eintragung in das Handelsregister Freiwillige Eintragung in das Handelsregister I. Grundlegendes Kleingewerbetreibende sind aufgrund der geringen Größe und Umfangs ihres Betriebs nicht dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 24.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 24. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 24. November 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Vertragsschluss, Zusenden unbestellter

Mehr