Strafrecht Allgemeiner

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil I 1

2 Analogie im Strafrecht: Das Analogieverbot im Strafrecht ist keineswegs absolut. Analogien sind vereinfacht gesagt nur zum Nachteil des Beschuldigten verboten und auch dabei nur im Strafrecht. Im Strafprozessrecht und zum Vorteil des Beschuldigten sind Analogien freilich zulässig. Das Rückwirkungsverbot des 1 StGB: Danach darf niemand für etwas bestraft werden, was nicht schon im Zeitpunkt der Begehung unter strafe stand. Aber schon im Abs 2 derselben Norm wird eingeschränkt; eine neue, bloß der art nach vergleichbare vorbeugende Maßnahme darf verhängt werden, wenn der Täter dadurch keiner ungünstigeren Behandlung unterworfen wird. 61 bestimmt dann generell, dass neue Strafgesetze auf früher begangene taten zurückwirken, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Ein altes Gesetz soll auf eine Tat also nur dann angewandt werden, wenn es sich seither verschärft hat eine Straferleichterung soll dem Täter aber zu Gute kommen daher ist ein neues, für den Täter günstigeres Gesetz, trotz Rückwirkungsverbot auch dann anzuwenden, wenn es im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht kundgemacht war. Zur Österreichischen Strafanwendungsrecht bzw zum internationalen Strafrecht siehe S 40 ff bzw Von der Straftat Allgemeines: Rechtnormen bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge ist der Tatbestand erfüllt, soll die Rechtsfolge eintreten. Der Tatbestand des strafrechtes ist das Delikt oder die Straftat. Gemeint ist damit die Summe aller materiellen Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, damit die besondere Rechtsfolge Strafe eintreten kann. Von der Straftat verschieden ist die mit Strafe bedrohte Handlung. Sie ist schwächer als das Delikt, weil sie zwar rechtswidrig und tatbestandsmäßig aber nicht schuldhaft sein muss. Adressat strafrechtlicher Normen kann nur eine Natürliche Person sein! In weinigen Ausnahmefällen kann einmal eine jur. Pers. für eine Geldstrafe haften aber auch nur, wenn vorher eines ihrer Organe wegen einer Straftat verurteilt wird. Straftat kann daher immer nur ein rechtswidriges, tatbestandsmäßiges und schuldhaftes Verhalten einer strafmündigen natürlichen Person sein. Handlung: Im Strafrecht relevant ist der formal-abstrakte Handlungsbegriff Handlung ist danach jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare Verhalten (auch Unterlassen). Körperbewegungen des Menschen mit Ausnahme bloßer Reflexbewegungen, Akte im Zustand der Bewusstlosigkeit (auch Schlaf) und Handlungen unter dem Einfluss von vis absoluta sind grundsätzlich solche vom Willen beherrschte Handlungen. Nur solche willkürlichen Körperbewegungen können überhaupt strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen. Grundformen der Straftaten Begehungs- und Unterlassungsdelikte: Bei ersterem führt der Täter durch aktives Tun eine Änderung der äußeren Sachlage herbei. Anders beim Unterlassen hier unterlässt der Täter (od. besser der Unterlasser) ein gebotenes 2

3 und auch mögliches Tun. Häufiger sind freilich Begehungsdelikte. Vor allem unmittelbar vertypte, sog. echte Unterlassungsdelikte sind sehr selten. Vorsatz und Fahrlässigkeitsdelikte: Vorsätzlich handelt, wer ein Geschehen auf die Rechtsgutbeeinträchtigung hin steuert. Beim fahrlässigen Verhalten fehlt es an dieser bewussten Steuerung. Vorgeworfen wird dem Täter hier bloß, dass er den Geschehensablauf beeinflussen konnte und damit eine Rechtsgutsbeeinträchtigung hätte abwenden können. Den schwereren Schuldvorwurf begründet freilich vorsätzliches Handeln. Daher ist die fahrlässige Begehung eines Deliktes auch nur dann strafbar, wenn dies im betreffenden Tatbestand ausdrücklich angeordnet ist ( 7). Ausgenommen von dieser Regel sind nur die erfolgsqualifizierten Delikte dabei muss der erhöhte Taterfolg nicht in den Vorsatz aufgenommen werden um eine Strafbarkeit zu begründen hier genügt es, dass der Täter die besondere Folge fahrlässig herbeigeführt hat wenigstens diese Fahrlässigkeit muss aber doch vorliegen, ansonsten ist der Täter nur für das Grunddelikt verantwortlich. Vergehen und Verbrechen: Formal werden die einzelnen Straftaten vom 17 als Vergehen oder als Verbrechen bezeichnet. Verbrechen sind Vorsatzdelikte, die im Höchstmaß mit mehr als drei Jahren FS bedroht sind alle anderen Straftaten sind vergehen. Veränderungen der Strafdrohung etwa durch das JGG sind dabei nach hm nicht zu berücksichtigen. Allgemeines zum äußeren und inneren Tatbestand beim Begehungsdelikt: Der ÄTB besteht aus der tatbestandsmäßigen Handlung sowie ggf aus objektivtäterschaftlichen Merkmalen (bei Sonderdelikten). Bei Erfolgsdelikten sind zusätzlich der Eintritt eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges und dessen objektive Zurechenbarkeit zum Handeln des Täters (Kausalität, Adäquanz, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten) nötig. Der ITB besteht beim Vorsatzdelikt aus dem Tatbildvorsatz (ggf aus dem erweiterten Vorsatz so der TB dies erfordert) und beim Fahrlässigkeitsdelikt aus der objektiv sorgfaltswidrigen tatbestandsmäßigen Handlung (beim Sonderdelikt auch aus objektiv-täterschaftlichen Merkmalen). Bei Erfolgsdelikten muss wie beim ÄTB zusätzlich der jeweilige Verletzungs- Od. Gefährdungserfolg eintreten und dem Handeln des Täters zurechenbar sein. Der objektive TB des Vorsatzdeliktes: Der ÄTB umfasst alle Tatmerkmale die außerhalb des seelischen Bereiches des Täters liegen. Dazu gehören grundsätzlich alle im Gesetz ausdrücklich ausgeführten Tatmerkmale. Notwendige Merkmale des ÄTB beim Vorsatzdelikt sind; das Subjekt und die Beschreibung der Tathandlung. Mögliche weitere Merkmale sind ein Handlungsobjekt, ein best. Erfolg und eine objektive Zurechnung. Der TB beim Fahrlässigkeitsdelikt: Beim Fahrlässigkeitsdelikt erkennt der Täter entweder gar nicht, dass sein Handeln für ein Rechtsgut sozial-inadäquat gefährlich ist oder er erkennt dies zwar, meint aber dass die tatbestandsmäßige Beeinträchtigung nicht eintreten werde er nimmt also die Gefahr nicht ernst. In beiden Fällen fehlt es ihm am Vorsatz, dh er handelt keinesfalls gerade darum, um die Rechtsgutsbeeinträchtigung herbeizuführen. Daher kann dem fahrlässig Handelnden nicht der Vorwurf gemacht werden, sich gegen das rechtsgut entschieden zu haben sondern nur, die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben, dh sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. Gem. 7 ist die fahrlässige Begehung eines Deliktes nur dann strafbar, wenn dies im BT ausdrücklich angeordnet ist. 3

4 Auch dann wird der Täter aber nur dann haftbar, wenn er den Erfolgseintritt der Rechtsgutsbeeinträchtigung hätte erkennen müssen und hätte verhindern müssen seine Handlung also ex ante sozial-inadäquat gefährlich war. Die Grenze für dieses verhindern müssen bildet die nötige Sorgfalt des 6. Sie setzt sich aus objektiver Sorgfalt, subjektiver Sorgfalt und Zumutbarkeit zusammen. Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten wenn es für das geschützte Rechtsgut sozialinadäquat gefährlich ist. Dies ist der Fall, wenn ein sachkundiger Beobachter aus der Sicht des Handelnden ex ante urteilen würde, dass die Handlung zur Herbeiführung des rechtlich unerwünschten Erfolges geeignet ist. Nur dass ein Verhalten ex post einen solchen erfolg verursacht, bedeutet also noch nicht, dass es sozial-inadäquat gefährlich ist. Tatbestandsmäßig ist ferner nur die deliktstypische obj. Sorgfaltswirdrigkeit, dh eine Verletzung einer Sorgfaltsnorm die gerade der Verhinderung des in Frage stehenden Deliktes dienen soll. Ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm indiziert aber eine Sorgfaltswidrigkeit. Außer aus einem Verstoß gegen eine Rechtsnorm kann sich eine obj. Sorgfaltswidrigkeit auch aus einem Verstoß gegen eine Verkehrsnorm oder gegen das Verhalten der differenzierten Maßfigur ergeben. Im letzten fall wird ein gewissenhafter, einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters als Vergleich herangezogen und gefragt, wie sich er in der betreffenden Situation verhalten hätte. Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt kommen der eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges sowie dessen obj. Zurechnung zum Täter noch als weitere Tatbestandsmerkmale hinzu. Bei erfolgsqualifizierten Delikten ist ferner zu prüfen ob auch die besondere Folge dem sorgfaltswidrigen verhalten obj. zurechenbar ist was aber regelmäßig der Fall sein wird. Objektive Zurechnung: Bei Erfolgsdelikt muss es zwischen der Handlung des Täters und dem eingetretenen Erfolg eine Verbindung geben diese Verbindung heißt obj. Zurechnung. Jedenfalls zwingende Voraussetzung für die obj. Zurechnung ist, dass eine Handlung des Täters für den Erfolgseintritt kausal war. Die Kausalität allein genügt hier aber nicht sondern ist gleichsam nur die erste Stufe der Zurechnung. Die Kausalität wird praktisch nach der Eliminationsmethode mit der Formel Conditio sine qua non geprüft. Danach war eine Handlung für einen Erfolg kausal, wenn dieser die Handlung hinweggedacht in seiner konkreten Gestallt entfiele. Einzig bei den seltenen Fällen der hypothetischen und der alternativen Kausalität versagt die csqn Formel. Für die vollendete obj. Zurechnung muss zur Kausalität nun aber noch die normative Zurechnung hinzukommen. Diese besteht ihrerseits aus drei Stufen: der Adäquanz, dem Risikozusammenhang und der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten. So ist ein eingetretener Erfolg nicht adäquat und damit trotz Kausalität nicht zurechenbar wenn sein Eintritt außerhalb jeder (nach aa außerhalb der gewöhnlichen) Lebenserfahrung liegt. Beim Risikozusammenhang werden der Schutzzweck der Norm und die Vorhersehbarkeit des Erfolges unter die Lupe genommen. Danach ist ein konkret eingetretener Erfolg einem Normverstoß nur dann zurechenbar, wenn der erfolg gerade die Verwirklichung desjenigen Risikos darstellt, dem die Norm entgegenwirken will (Schutzzweck). Der Risikozusammenhang kann daher entfallen wenn: sich bloß das allg. Lebensrisiko (insb. bei best. Folgeunfällen u. Folgeerkrankungen) verwirklicht, sich ein Risiko verwirklicht das ein Dritter bzw. der Verletzte selbst geschaffen hat, sich überhaupt ein anderes Risiko (etwa das Berufsrisiko) verwirklicht oder es eine spezielle Begrenzung des Schutzzweckes in der Verbotsnorm gibt. 4

5 Durch das Fehlverhalten eines Dritten (Tun oder Unterlassen) kann die Kausalkette nach ha nur dann durchbrochen werden, wenn dieses Verhalten wenigstens grob Fahrlässig (bzw Sorgfaltswidrig) ist und dadurch ein derart großes erlebnismäßiges Gewicht erhält, dass es den Zusammenhang des Erfolges und des Verhaltens des Erstverursachers ganz in den Hintergrund treten lässt. Gleiches gilt für nachträgliches Fehlverhalten des Verletzten selbst. Hier muss das verhalten jedenfalls grob unvernünftig sein. Zur sog. Retterproblematik siehe S Vorsatz und Tatbildirrtum: Vorsatz heißt das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes. Auf der Wissensseite muss der Täter die Verwirklichung des Tatbildes zumindest ernstlich für möglich halten. In der stärkeren Ausprägung der Wissenskomponente hält der Täter den Erfolgseintritt bereits für sehr wahrscheinlich. Auf der Wollensseite muss er sich für die Rechtsgutsbeeinträchtigung entscheiden also sich zumindest damit abfinden. Kommt es ihm hingegen gerade auf die Rechtsgutsverletzung an wird von Absichtlichkeit (als stärkster Vorsatzform) gesprochen. Liegen Wissens und Wollenskomponente in ihrer stärksten Ausprägung vor spricht man von dolus directus, bei der schwächeren Ausprägung der beiden Komponenten von dolus eventualis. Diese Vorsatzstufe genügt aber ohnehin für die meisten Delikte ausgenommen nur jene, die ausdrücklich Absichtlichkeit bzw eine besondere Ausprägung der Wissenskomponente verlangen. Gegenstand des Vorsatzes ist der Sachverhalt, der den ÄTB begründet dh va eine Tathandlung sowie ein Tatobjekt in groben Zügen auch der Kausalverlauf. Ferner muss der Täter, zumindest in laienhafter Parallelwertung die Wertungen des Gesetzes nachvollziehen und so die Tatbildelemente in ihrem sozialen Bedeutungsgehalt erfassen. Dass der Täter die Wertungen des Gesetzes teilen muss bedeutet aber nicht, dass er inhaltlich mit ihnen übereinstimmen muss Kenntnis genügt. Immer gilt der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen! Fehlt Wissen oder Wollen im Bezug auf zumindest ein Element des Tatbildes so handelt der Täter selbst dann nicht vorsätzlich und damit strafbar wenn er objektiv ein bestimmtes Delikt verwirklicht ( 5 Abs 1). In diesem Fall spricht man vom Tatbildirrtum. Meist ist der Tatbildirrtum ein Tatsachenirrtum. Bei echten Deliktsqualifikationen schließt ein solcher Tatsachenirrtum über ein qualifizierendes Merkmal auch den Vorsatz hinsichtlich der Qualifikation aus. Tatbildirrtum ist neben einem Tatsachenirrtum aber auch ein Irrtum über den sozialen Bedeutungsgehalt eines normativen Tatbestandselementes. Unabhängig von einer etwaigen Vorwerfbarkeit eines Tatbildirrtums schließt dieser den Vorsatz und damit die Strafbarkeit für ein Vorsatzdelikt jedenfalls aus! (Ausnahme: 183a) Eine Strafbarkeit kann allenfalls wegen einer fahrlässigen Begehung entstehen so ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt überhaupt existiert. Ausschluss des Unrechts durch Rechtfertigungsgründe: Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe können dieses Indiz jedoch widerlegen. Die Frage ob ein solcher Grund vorliegt muss jedoch bereits objektiv ex ante beurteilt werden. Nur weinige Rechtfertigungsgründe (wie etwa Notwehr) sind im StGB ausdrücklich geregelt. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind: Einwilligung des Verletzten 5

6 Ärztliche Heileingriffe Mutmaßliche Einwilligung Rechtsverletzungen als Erziehungsmittel Notwehr Rechtfertigender Notstand Offensive Selbsthilfe Ausübung von Amts- und Dienstpflichten Anhalterecht Privater Die Einwilligung des Verletzten zählt zu den Wertkollisionen. Die Tat bleibt hier straflos, wenn der Träger des geschützten Rechtsgutes entweder in den Verletzungserfolg einwilligt oder in eine gefährliche Handlung einwilligt. Die Einwilligung unterliegt aber jedenfalls dem Sittenwidrigkeitskorrektiv (va bei Eingriffen in Leib u Leben - 90). Überhaupt nicht gültig eingewilligt werden kann in die Tötung. Aber schon bei der schweren Körperverletzung ist die Handlung bloß dann gerechtfertigt, wenn sie einem allg. anerkannten, ethisch wertvollen Zweck (etwa einer Organspende) dient. Nur die Einwilligung in die leichte Körperverletzung ist nach neuerer Rsp. unabhängig vom Beweggrund immer ein Rechtfertigungsgrund. Für die Fähigkeit zur Einwilligung kommt es im strafrecht nicht, wie im Zivilrecht, auf starre Altersgrenzen sondern vielmehr auf die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit an. Der Einwilligende muss jedenfalls die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung erkennen. Jedenfalls muss die Einwilligung vor einer Tathandlung erteilt werden! Eine einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich frei widerrufen werden. Das gilt jedenfalls und uneingeschränkt bei Eingriffen in die physische Unversehrtheit. Als Sonderform der Einwilligung des Verletzten zählt auch die Ärztliche Heilbehandlung zu den Wertkollisionen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt hier vor, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und lege artis durchgeführt wird. Risiko und Rettungschance ist ex ante abzuwägen. Auch ein Fall der Wertkollisionen ist die Mutmaßliche Einwilligung. Ihr häufigster Anwendungsfall ist das Handeln im Interesse des Verletzten. Voraussetzung ist hier das Vorliegen einer dringenden Gefahr für ein Rechtsgut des Verletzten daraus resultierend ein Zwang zum raschen handeln. Die Gefahr kann nur durch einen Eingriff in ein anderes Rechtsgut (des Gefährdeten) abgewendet werden, eine Entscheidung des Betroffenen darüber ist aber aus tatsächlichen Gründen (etwa Bewusstlosigkeit) nicht einzuholen. Ein Eingriff in ein Rechtsgut des Verletzten ist wegen mutmaßlicher Einwilligung gerechtfertigt, wenn ex ante anzunehmen ist, dass der Verletzte könnte er nur rechtzeitig gefragt werden mit der Verletzung einverstanden wäre. Dabei ist auf die Entscheidung eines vernünftigen Normalmenschen abzustellen. Es ist dabei idr nach dem Grundsatz der Güterabwägung vorzugehen es sei denn ein abweichender konkreter Wille des Verletzten sei er auch noch so unsinnig ist dem Eingreifenden bekannt. Als Sonderfall der mutmaßlichen Einwilligung ist auch die eigenmächtige Heilbehandlung gerechtfertigt, wenn die Einwilligung des Behandelten nicht eingeholt werden kann, weil durch den Aufschub der Behandlung dessen Leben oder Gesundheit ernstlich gefährdet würde. Ebenfalls zu den Wertkollisionen gehören Rechtsgutsverletzungen als Erziehungsmittel. Siehe dazu näher S. 135 f. Anders die Notwehr. Sie zählt zu den Notrechten (od. Interessenskollisionen) und ist als einziger Rechtfertigungsgrund ausführlich im StGB geregelt. Hier kommt es kaum auf eine 6

7 Güterabwägung an der bestehende Interessenkonflikt wird strikt zu Lasten des Angreifers gelöst. Notwehr rechtfertigt aber immer nur Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers selbst. Notwehr setzt einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen voraus. Keine Notwehr gibt es gegen Angriffe von Tieren oder anderen Sachen. Auch Angriffe durch unterlassen sind möglich wenn es etwa der Hundehalter unterlässt seinen auf ein Kind losstürmenden Hund zurückzuhalten. Handlungen die ihrerseits jedoch durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sind können nicht durch Notwehr (sondern allenfalls durch entschuldigenden Notstand) abgewehrt werden. Die Notwehrsituation endet wenn der Angriff, egal aus welchem Grund, abgeschlossen ist. Keine Notwehr (und Nothilfe) gibt es zum Schutz von Rechtsgütern des Staates. Für eine gültige Notwehr muss der Verteidiger das gelindeste Mittel wählen, das den Angriff verlässlich (dh sofort und endgültig) abwehrt er muss dabei aber kein Risiko eingehen. Die Notwendigkeit der Verteidigungshandlung ist objektiv ex ante zu beurteilen. Wer rechtswidrig angegriffen wird muss selbst dann nicht flüchten, wenn dies leicht möglich wäre. Fremde (va behördliche) Hilfe ist aber in Anspruch zu nehmen, so sie gegenwärtig zur Verfügung steht. Eingeschränkt ist das Notwehrrecht nur bei bloß geringfügigen Angriffen wenn also dem Angegriffenen offensichtlich ein bloß geringer Nachteil droht ( 3 Abs 1). Hierbei handelt es sich um Fälle der sog. Unfugabwehr. Hier ist neben der Notwendigkeit ausnahmsweise auch die Angemessenheit der Verteidigungshandlung zu überprüfen und eine beschränkte Güterabwägung vorzunehmen. Geringfügige Angriffe muss man im Ergebnis dulden, wenn man sie nur um den Preis einer schweren Verletzung des Angreifers abwenden könnte. Als Faustregel lässt sich sagen: ein bloß geringer Nachteil bei Vermögenswerten liegt regelmäßig dann vor, wenn nur ein Verlust von bis zu Euro 1000,- zu befürchten ist. Bei Angriffen auf den Körper gelten diese als geringfügig, wenn ex ante nur eine minimale Verletzung zu erwarten ist. Auch ganz kurzfristige Freiheitsentziehungen (für nur wenige Minuten) gelten wohl als bloß geringfügiger Angriff. Ansonsten steht das Notwehrrecht auch im Fall einer Notwehrprovokation, dh wenn der Rechtswidrig angegriffene den Angriff vorsätzlich od. fahrlässig herbeigeführt hat od. ihn sonst leicht hätte vermeiden können, zu. Von der Rsp wird das Notwehrrecht in solchen Fällen freilich nur eingeschränkt zugestanden. Die gilt im besonderen Maße im Fall der sog. Absichtsprovokation, wenn die Provokation also mutwillig und bewusst zu dem Zweck erfolgt eine Gelegenheit zur Abwehr zu erhalten. In so einem fall muss der Bedrohte nach der Rsp. einen allfälligen Angriff sogar hinnehmen. Diese Ansicht findet keine Zustimmung von Prof. Fuchs und weiten teilen der Lehre. Notwehr verlangt zwar einen rechtswidrigen Angriff nicht aber zwingend ein schuldhaften Verhalten des Angreifers (wenn der angriff etwa im entschuldigenden Notstand geschieht) und nicht einmal eine Handlung die einen bestimmten TB erfüllt. Auch das entwenden eines Fahrrades ist also ein rechtswidriger (notwehrfähiger) Angriff, selbst wenn dadurch kein TB des BT erfüllt ist. Eingeschränkt ist das Notwehrrecht aber va bei Angriffen von Kindern, unreifen Minderjährigen und Geisteskranken. Auch angriffe Irrender und solche im Familienkreis sind ggf strenger zu beurteilen. In diesen Fällen muss der Angegriffene so weit als möglich einem Angriff eher ausweichen. (Andere Ansicht Prof. Fuchs) Inzwischen überwiegend abgelehnt wird hingegen eine Einschränkung des Notwehrrechts für Angriffe Betrunkener oder unter Drogen stehender Angreifer. 7

8 Als Sonderform der Notwehr ist auch die Nothilfe, die im Gesetz nicht expressis verbis geregelt ist, als Abwehr von Angriffen auf die Rechtsgüter anderer nach den selben Bedingungen wie die Notwehr zulässig und ihr überhaupt völlig gleichgestellt. Private Bewachungsdienste operieren mangels anderer Rechtsgrundlagen gänzlich auf Basis der Nothilfe. Die Nothilferegelungen sind aber nicht auf die Polizei anwendbar hier bestehen eigene Rechtsgrundlagen, was zu der merkwürdigen Situation führt, dass private Bewachungstruppen mehr dürfen als die Polizei. Die sog Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, in dem sein handeln als Notwehr gerechtfertigt wäre der Irrtum ist nach 8 zu behandeln. Ebenfalls zu den Notrechten zählt der Rechtfertigende Notstand. Ist in einer Notsituation die Quelle der Gefahr nicht ein menschlicher Angriff (sonder etwa ein Schneesturm) dann soll der Eingriff in fremde Rechtsgüter um eine Gefahr abzuwenden nicht bloß entschuldigen sondern im Notstand auch rechtfertigen. Grundlage ist eine Güterabwägung und das Ziel das jeweils höhere Rechtsgut (etwa Leben od Gesundheit) nötigenfalls auf Kosten eines geringerwertigen (wenn auch fremden) zu Retten. Der rechtfertigende Notstand ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als allg. Strukturprinzip der Rechtsordnung und ist voll anerkannt. Voraussetzung für eine Notstandssituation ist eine gegenwärtige od unmittelbar bevorstehende Gefahr die einen bedeutsamen Nachteil für ein beliebiges Rechtsgut befürchten lässt. Die Quelle der Gefahr kann sowohl ein menschliches Handeln als auch ein Naturereignis sein. Ein Eingriff im Notstand ist dann zulässig wenn er das einzige od wenigstens das schonendste Mittel ist, die Gefahr abzuwenden und das zu rettende Rechtsgut gegenüber dem zerstörten eindeutig höherwertig ist. Neben der Güterabwägung kommt auch ein Zurechnungsprinzip zum Tragen. Dh es belastet einen Beteiligten, wenn eine Gefahr in seiner Sphäre entstanden ist. In allen Notstandsfällen gilt aber abschließend ein Angemessenheitskorrektiv! Wie schon bei der Notwehr sind auch beim Notstand all die besprochenen Kriterien ex ante zu beurteilen. Unter den gleichen Voraussetzungen wie rechtfertigender Notstand ist auch die sog Notstandshilfe anzuwenden. Dabei soll die Gefahr für Rechtsgüter eines anderen abgewendet werden. Auch für die irrtümliche Annahme einer Notstandsituation gelten die allg. Regeln des 8. Ebenfalls zu den Notrechten und damit zu den Interessenkollisionen zählt die Offensive Selbsthilfe. Sie dient nicht zur Abwendung tatsächlicher Bedrohungen sondern zur Durchsetzung gefährdeter Ansprüche. Ziel ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und die vorläufige Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche durch die betroffene Privatperson selbst ( 19). Offensive Selbsthilfe ist eine starke Aushöhlung des staatlichen Gewaltmonopols und muss die absolute Ausnahme bleiben. Bei der offensiven Selbsthilfe darf nur das gelindeste Mittel angewandt werden. Es darf nur mit angemessener Gewalt vorgegangen werden. Zu den Grundregeln der Pflichtkollisionen siehe S Wichtige Rechtfertigungsgründe stellen hier Amts- und Dienstpflichten dar. Grundregel ist hier, dass ein Eingriff in ein Rechtsgut immer dann gerechtfertigt ist, wenn das Gesetz zu diesem Eingriff ermächtigt selbst wenn die Handlung selbst einen Straftatbestand erfüllt. 8

9 Verwaltungsorgane haben zwar auch grundsätzlich die Weisungen ihrer vorgesetzten zu befolgen dies gilt aber nicht, wenn jene gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würden, daher ist der Erhalt einer diesbezüglichen Weisung auch kein Rechtfertigungsgrund für einen Straftatbestand (gleiches gilt für den Befehl im militärischen Bereich). Ebenfalls zu den Pflichtkollisionen zählt das Anhalterecht Privater. Es ist in 86 Abs 2 stopp ausdrücklich geregelt. Dabei wird bei abwesender Polizei die Anhaltung eines Tatverdächtigen zur vorläufigen Sicherung des staatlichen Strafanspruches erlaubt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Offizialdeliktes (einer gerichtlich strafbaren Handlung) sowie hinreichende Gründe für die Annahme, dass die anzuhaltende Person diese Tat soeben ausführt, unmittelbar vorher ausführte oder wenigstens wegen einer solchen Tat nach ihr gefahndet wird. Nötig sind hier objektive Verdachtsgründe, die auch beim maßgerechten Menschen für eine solche Annahme ausgereicht hätten. Irrt der Anhaltende kann er allenfalls nach 8 straffrei bleiben. Erlaubt ist ansonsten nur die Anhaltung auf angemessene Weise und auch nur bis zum Eintreffen der Polizei, welche sofort zu verständigen ist. Eine schwere Körperverletzung rechtfertigt 86 Abs 2 StPO aber keinesfalls. Wehrt sich der Abgehaltene gegen eine solcherart gerechtfertigte Anhaltung greift er seinerseits rechtswidrig an im Ergebnis darf der Anhaltende dann auch Notwehr üben. Subjektive Rechtfertigungselemente: Zur vollen Rechtfertigung muss neben einer objektiven Rechtfertigungssituation auch ein subjektives Rechtfertigungselement treten. Dieses ist praktisch das Gegenstück zum Vorsatz, dh der Täter muss das Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts für sicher halten. Hält er es nur für möglich, muss er aber doch wenigstens auf das Vorliegen der rechtfertigenden Situation vertrauen. Nicht notwendig ist, dass sich der Täter nur durch den Gedanken an den Rechtfertigungsgrund zu seinem Handeln motivieren lässt. vielmehr ist es gleichgültig warum er handelt so lange er nur vom Vorliegen der rechtfertigenden Situation weiß. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts ( 8): Erkennt der Täter nicht, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, so fehlt ihm der Vorsatz. Gleiches gilt auch für Rechtfertigungsgründe (etwa bei der Putativnotwehr). Wer irrtümliche einen rechtfertigenden Sachverhalt annimmt, kann nicht wegen vorsätzlicher Begehung einer Straftat belangt werden, mag der Irrtum auch noch so unverständlich sein. In Folge kommt es zu einer doppelt bedingten Fahrlässigkeitshaftung, nämlich nur dann wenn 1. ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt überhaupt existiert 2. wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht, dh der Täter nach den für Fahrlässigkeitsdelikte geltenden Regeln hätte erkennen können und müssen, das der rechtfertigende Sachverhalt in Wahrheit nicht vorlag. Hätte andererseits auch ein sorgfältiger Mensch in der Lage des Täters einen rechtfertigenden SV angenommen, bleicht der Täter straflos, soweit in seiner Vorstellung alle Rechtfertigungselemente erfüllt waren (dh es gibt beispielsweise auch eine Putativnotwehrüberschreitung, die dann zum Entfall des 8 führen würde). Im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, ob bei Anwendbarkeit des 8 bloß die Schuld oder bereits die Rechtswidrigkeit der Tat entfällt. Nach einer sinnvollen Ansicht, die jedoch nicht von Prof. Fuchs vertreten wird, liegt wohl bloß ein Entschuldigungsgrund vor. Grundlagen des Schuldbegriffes: Schuld 9

10 Um einen Menschen bestrafen zu können reicht es nicht, dass sein Verhalten objektiv unrecht ist, vielmehr muss ihm sein tun auch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden können. Diese persönliche Vorwerfbarkeit heißt Schuld und ist neben der Rechtswidrigkeit die zweite Voraussetzung der Strafbarkeit. Inhalt der schuld ist der Vorwurf an den Täter, er habe im Zeitpunkt der Tat die Möglichkeit gehabt sich für das rechtlich gesollte zu entscheiden, habe dies aber nicht getan sondern stattdessen bewusst Unrecht verwirklicht. Grundsätzlich geht das Gesetz dabei davon aus, dass jeder die Sollensanordnungen der Rechtsordnung befolgen kann und legt nur ganz bestimmte Fälle fest, wo dies ausnahmsweise nicht erwartet wird. So kann dem Täter etwa kein Schuldvorwurf gemacht werden wenn er wegen seines jugendlichen Alters oder einer psychischen Störung unfähig ist die rechtlichen Sollensanforderungen zu erkennen und sein Handeln danach auszurichten. Neben dieser generellen Zurechnungsfähigkeit setzt Schuld aber auch ein aktuelles Unrechtsbewusstsein voraus. Damit ist der Täter auch bei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum entschuldigt. Auch bei einem Täter der zum Tatzeitpunkt unter starkem psychischem Druck stand (etwa während der Geburt) ist schuld wegen der Unzumutbarkeit des Rechtmäßigen Verhaltens uu nicht anzunehmen. Zurechnungsunfähigkeit: Grundlage der Zurechnungsfähigkeit ist die Schuldfähigkeit, diese verlangt einerseits Einsichtsfähigkeit und andererseits Handlungs- oder Steuerungsfähigkeit. Schuld- bzw Zurechnungsfähigkeit wird grundsätzlich angenommen und nur in Sonderfällen verneint. Das ist der Fall, wenn eines der beiden Elemente Schuldfähigkeit fehlt. Dies kann etwa aus psychologischen oder aus biologischen Gründen (z. B.: Alter) der Fall sein. Die Schuldfähigkeit ist aber unabhängig vom Vorsatz dieser kann vorliegen obwohl es an der Schuldfähigkeit fehlt. Grundsätzlich Schuldunfähig sind Unmündige, dh Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Schuldunfähigkeit wird vom Gesetz unwiderleglich vermutet. Grundsätzlich Schuldfähig sind hingegen Jugendliche zwischen 14 und 18. Sie können aber als zurechnungsunfähig betrachtet werden, wenn sie aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug erscheinen das unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. ( 4 Abs 2 JGG) Zurechnungsunfähigkeit infolge psychischer Störung nach 11 ist aus bestimmten, im Gesetz taxativ aufgezählten Gründen möglich, wenn dadurch die Einsichts- oder Dispositionsfreiheit des Täters ausgeschlossen ist. Auch wenn die Einsichts- und Dispositionsfähigkeit durch Schwachsinn oder Geisteskrankheit zwar noch nicht ganz ausgeschlossen aber doch eingeschränkt ist, kann dieser Zustand doch wenigstens einen besonderen Milderungsgrund gem. 34 Abs 1 darstellen damit wird die Zurechnungsfähigkeit zwar nicht ausgeschlossen aber die Schuld doch vermindert. Sonderregeln gelten gem. 35 für die Berauschung, die ja im Prinzip auch eine Bewusstseinsstörung darstellt. Bei schwerster Berauschung, die zur Bewusstlosigkeit führt fehlt dem Täter schon die Handlungsfähigkeit damit fehlt schon eine Anlasstat für die Zurechnung. Interessanter ist die volle Berauschung, bei der der Täter zwar noch nicht bewusstlos ist aber doch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung durchlebt. Sie macht ihn unfähig das konkrete Unrecht seiner Tat einzusehen oder zu mindest nach dieser Einsicht zu handeln er bleibt daher handlungsfähig, die Zurechnungsfähigkeit fehlt ihm aber. Nach der Rsp beginnt die volle Berauschung zwischen 2,5%o und 3%o. Ab 3%o liegt jedenfalls volle Berauschung vor zwischen 2,5%o und 3%o muss sich die Beurteilung an den Umständen des Einzellfalls orientieren. 10

11 Bei voller Berauschung entfällt mangels Zurechnungsfähigkeit die Schuld des Täters. Wegen einer Handlung in diesem Zustand kann er nicht belangt werden, es sei denn, das besondere Delikt (abstraktes Gefährdungsdelikt) des 287 ist verwirklicht. Möglich ist ansonsten allenfalls das Anknüpfen an eine frühere Handlung, wenn diese noch im Zustand der Schuldfähigkeit vorgenommen wurde siehe dazu S. 181 f Anderes gilt für den sog. Minderrausch, dh einen Rauschzustand, der die Zurechnungsfähigkeit noch nicht ausschließt. Dieser gilt bei fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung als qualifizierender Umstand sofern der Täter vorausgesehen hat (oder hätte können), dass ihm eine gefährliche Tätigkeit (etwa Autofahren) bevorsteht. In allen anderen Fällen kann der Minderrausch uu sogar als mildernder Umstand angesehen werden, wenn dadurch die bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuss des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Im Ergebnis wird dieser Milderungsgrund kaum je vorliegen, wenn nicht ausnahmsweise ein allgemein verständliches Motiv für die Berauschung benannt werden kann. Damit ist Berauschung so gut wie nie ein Milderungsgrund. Unrechtsbewusstsein und Verbotsirrtum: Um einen Schuldvorwurf formulieren zu können muss der Täter im Tatzeitpunkt alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fakten kennen. Ein Irrtum über solche Fakten und ist er auch noch so unverzeihlich schließt die Vorsatzhaftung aus. Übrig bleibt nur mehr eine allfällige Fahrlässigkeitshaftung. Noch relativ unkompliziert ist die Sache beim Irrtum über relevante Tatsachen (Tatbildirrtum), wo die Haftung oft wegen 8, also irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts entfällt. Viel komplizierter liegt der Fall bei Unkenntnis der Verbotsnorm (Verbotsirrtum) dabei ist hauptsächlich relevant ob dieser Irrtum vorwerfbar ist oder nicht. Dabei ist für den Verbotsirrtum nicht entscheidend, ob der Täter weiß, dass gerade er durch eine Tat strafbar wird es genügt vielmehr, dass er generell weiß, dass eine Tat der Rechtsordnung widerspricht. Freilich muss der Täter auch keine exakte juristische Einordnung der Tat vornehmen können. Ein grundlegendes Verständnis in der laienhaften Parallelwertung reicht vielmehr völlig aus. Gesetzlich geregelt ist der Verbotsirrtum in 9. Bei nicht-vorwerfbarer Rechtsunkenntnis müssen die Schuld und damit die Strafbarkeit jedenfalls entfallen! Ist der Irrtum aber vorwerfbar, bleibt es bei der Vorsatzhaftung bzw bei der Fahrlässigkeitshaftung für entsprechende Delikte! 9 stellt hier aber immerhin einen Milderungsgrund dar. Vorwerfbar ist der Verbotsirrtum, wenn das Unrecht der Tat für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Freilich werden dabei Kriterien wie Alter und Nationalität des Täters berücksichtigt. Schuldhaft im vorwerfbaren Verbotsirrtum handelt auch, wer sich mit einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat obwohl er seinem Beruf oder sonstigen Umständen (z. B.: Autofahren im Ausland) nach dazu verpflichtet wäre. Rechtsauskünfte bei verlässlichen Fachleuten lassen die Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums in solchen Fällen jedoch entfallen. Besondere Entschuldigungsgründe: Die Rechtsordnung erkennt an, dann in bestimmten Ausnahmefällen auch einem vorsätzlich handelnden Täter aus einem tatbestandsmäßigen Unrecht kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er zum Tatzeitpunkt unter so starkem psychischen Druck stand, dass ihm das rechtmäßige Verhalten nicht zugemutet werden konnte (Stw. Brett des Karneades). Ein solches Verhalten bleicht freilich weiterhin verboten, ist aber im konkreten Fall ausnahmsweise entschuldigt und wird nicht mit Strafe vergolten. Solche Entschuldigungsgründe finden sich sowohl im allgemeinen als auch im besonderen Teil des StGB. Die bedeutendsten sind: entschuldigender Notstand ( 10) 11

12 Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt ( 3 Abs 2) Unzumutbarkeit der Hilfeleistung ( 94 Abs 3, 95 Abs1, 2) Aussagenotstand ( 290) Entfall des Vorwurfes bei der aktiven Bestechung ( 370 Abs 2) Unzumutbarkeit des normgemäßen Verhaltens bei der Begünstigung ( 299 Abs 4) und bei der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung ( 286 Abs 1) Alle diese Entschuldigungsgründe sind Ausdruck desselben Grundgedankens. Sie stehen in einem logischen System zueinander und sind jeweils der Analogie fähig! Der Entschuldigende Notstand ( 10) ist wohl der wichtigste Fall, in dem eine Zwangssituation die Zumutbarkeit des rechtmäßigen Verhaltens ausschließt. Verlangt wird dabei ein unmittelbar drohender bedeutender Nachteil für ein beliebiges Rechtsgut, der durch den Eingriff in ein anderes, fremdes Rechtsgut abgewendet werden kann. Der aus der Rettungshandlung zu erwartende Schaden darf in der ex ante Beurteilung jedoch nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als der abzuwendende Nachteil. Höherwertigkeit des geretteten Gutes wird aber nicht zwingend vorausgesetzt. Verlangt wird also bloß eine beschränkte Güterabwägung. Nicht entschuldigt ist die Rettung, wenn sich der Täter der Gefahr ohne einen von der Rechtordnung anerkannten Grund bewusst ausgesetzt hat. Generell ist der Täter nur dann gem. 10 entschuldigt, wenn in seiner Lage auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen (Maßfigur) kein anderes Verhalten zu erwarten gewesen wäre. Beispiele für entschuldigenden Notstand lassen sich vor allem im Zusammenhand mit einer direkten Gefahr für Leib und Leben finden. Nicht entschuldigt ist der Täter jedoch, wenn die objektive Notstandssituation zwar vorliegt, diese Tatsache dem Handelnden aber gar nicht bewusst ist. Praktisch bleiben die Fälle des 10 eher die Ausnahme, weil meist vor dem entschuldigenden bereits der rechtfertigende Notstand wirksam wird. Parallel zum entschuldigenden Notstand ist auch die Notstandshilfe, dh das begehen einer Notstandshandlung um Gefahr für die Rechtsgüter eines anderen abzuwenden, nach den gleichen Voraussetzungen wie der entschuldigende Notstand entschuldigt damit straflos! Dieser Fall wird vor allem (nicht aber zwingend nur) bei der Rettung der Rechtsgüter naher Angehöriger gegeben sein. Da Handlungen im entschuldigenden Notstand (od. auch Nothilfe) zwar ausnahmsweise entschuldigt sind aber dennoch rechtswidrig bleiben, kann gegen sie auch Notwehr geübt werden. Die im besonderen Teil geschilderten besonderen Entschuldigungsgründe sind bloß gesetzliche Konkretisierungen der im 10 aufgestellten generellen Überlegungen. Das eben beschriebene gilt für sie daher entsprechend. Noch im allg. Teil geregelt ist die Notwehrüberschreitung im asthenischen Affekt ( 3 Abs 2). Hier wird auf die besondere Drucksituation Rücksicht genommen, die eine Notwehrsituation für den rechtswidrig Angegriffenen üblicher weise mit sich bringt. Der Täter ist hier entschuldigt, wenn seine Überschreitung nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (asthenischer Affekt) geschieht. Beruht das Verhalten des Täters aber auf Fahrlässigkeit und existiert ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann er (unlogischer Weise) nach diesem belangt werden. 12

13 Wer die Grenzen der Notwehr aus anderen Motiven (etwa Wut, Rache, etc.) überschreitet bleibt hingegen voll verantwortlich. Der Entschuldigungsgrund der Notwehrüberschreitung im asthenischen Affekt gilt sinngemäß auch für eine Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt. 3 Abs 2 wird hier analog angewandt. Auch hier bleibt die Möglichkeit einer Haftung wegen fahrlässiger Begehung. Besondere Schuldmerkmale (Schuldtatbestand): Ein sog. Schuldtatbestand ist höchst selten und meint bestimmte Merkmale die zu einer gesetzlichen Vermutung über die Schuld des Täters führen. Man unterscheidet dabei die sog. objektivierten Schuldmerkmale (etwa Tötung des Kindes durch die Mutter bei der Geburt), wo das Gesetz einen äußeren Sachverhalt mit der Bewertung der Schuld verbindet, subjektiv gefasste Schuldmerkmale (etwa Totschlag), wo das Gesetz einen bestimmten Umstand beschreibt, der sich im Einzellfall auf die Willensbildung des Täters ausgewirkt haben muss (z. B. allgemein begreifliche, heftige Gemütsbewegung) und schließlich sog. Gesinnungsmerkmale, wo der Täter aus einem bestimmten Motiv oder einer bestimmten inneren Einstellung heraus handelt und die Tat dadurch privilegiert oder qualifiziert wird, wenn etwa der Täter bestimmte Vermögensdelikte nur aus Not oder Unbesonnenheit begeht. Besonderheiten der Fahrlässigkeitsschuld: Wie bei der Vorsatztat entfällt auch beim Fahrlässigkeitsdelikt die Schuld (und damit die Strafbarkeit), wenn der Täter im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war oder in einem nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum gehandelt hat. Anders als beim Vorsatzdelikt gibt es jedoch beim Fahrlässigkeitsdelikt positiv zu prüfende Schuldelemente. Diese sind: a) Subjektive Sorgfaltswidrigkeit liegt vor wenn der Täter gegen die Sorgfalt verstößt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und zum Tatzeitpunkt nach seinen individuellen geistigen und körperlichen Verhältnissen auch fähig war. Häufig wird bei mangelnder subj. Sorgfaltswidrigkeit auf die Konstruktion der Übernahmsfahrlässigkeit zurückgegriffen. Voraussetzung für das Vorliegen der subj. Sorgfaltswidrigkeit ist aber jedenfalls das Vorliegen einer obj. Sorgfaltswidrigkeit. IdR indiziert die obj. Sorgfaltswidrigkeit das Vorliegen einer subj. Sorgfaltswidrigkeit. Nur wenn besondere Hinweise vorliegen, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, ist die subjektive Sorgfaltswidrigkeit gesondert zu prüfen. b) Subjektive Zurechenbarkeit des Erfolges dem Täter kann nur ein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er den Erfolgseintritt und den Kausalverlauf in seinen groben Zügen nach seinen individuellen Fähigkeiten zum Tatzeitpunkt auch vorhersehen konnte. Die praktische Bedeutung dieses Merkmals ist sehr gering, da die obj. Zurechnung die subjektive Zurechnung indiziert und deren Fehlen bei Vorliegen einer subj. Sorgfaltswidrigkeit kaum denkbar erscheint. c) Zumutbarkeit des rechtmäßigen Verhaltens gem. 6 entfällt die Fahrlässigkeitsschuld auch dann, wenn dem Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten zum Tatzeitpunkt das rechtmäßige Verhalten zwar möglich gewesen wäre, jedoch derart hohe Anforderungen an ihn gestellt hätte, dass das Recht ihre Verfehlung nicht vorwirft. Damit soll Strafbarkeit vor allem für die Fälle leichtester Fahrlässigkeit ausscheiden. Dies gilt hauptsächlich für Fehlleistungen bei besonders gefahrengeneigten Tätigkeiten. Zu den Zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit siehe S. 207 ff Dazu zählen objektive Bedingungen der Strafbarkeit, Strafausschließungsgründe sowie Strafaufhebungsgründe. 13

14 Der Versuch Vom Versuch ( 15) spricht man, wenn der subjektive TB zwar voll verwirklicht ist (dh der Täter das Delikt verwirklichen will), nicht aber der objektive. Per ausdrücklicher Anordnung des 15 ist der Versuch nach dem jeweiligen Vorsatzdelikt strafbar! Im Urteil ist neben 15 bei einem Versuch daher auch der Paragraph des versuchten Deliktes anzuführen. Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die auf die Verwirklichung des Straftatbestandes abzielende Handlung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unter den gegebenen Umständen nicht zur Vollendung führen kann. Ist der Versuch absolut untauglich, bleibt er straflos (dazu später mehr). Immer muss der Täter für den Versuch den vollen Handlungsunwert verwirklichen, dh den inneren TB wie beim vollendeten Delikt gänzlich erfüllen. Im Ergebnis heißt das, der Täter muss alles tun, was seiner Ansicht nach nötig ist um den Erfolg herbeizuführen ist er der Meinung noch nicht alles Nötige getan zu haben unabhängig ob dies der Fall ist ist der Versuch noch nicht beendet, womit etwa noch der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch möglich ist. Bloße Vorbereitungshandlungen bleiben daher (mit wenigen ausnahmen) straflos. Aber nicht nur der Versuch (von Verbrechen wie von Vergehen) sondern bereits die Beteiligung am Versuch ist strafbar, nicht aber die versuchte Beihilfe. Unbestritten versucht werden können auch sog. echte Deliktsqualifikationen (etwa schwerer Diebstahl), nach Ansicht von Fuchs auch erfolgsqualifizierte Delikte (etwa schwere Körperverletzung), wenn die schwerere Folge vom Vorsatz des Täters umfasst ist und nicht bloß auf Fahrlässigkeit beruht. Auch bei vorsätzlichen Unterlassungsdelikten ist der Versuch möglich. Jedenfalls straflos (wenn auch theoretisch denkbar) ist der Versuch bei Fahrlässigkeitsdelikten dies folgt im Umkehrschluss aus 15 Abs 1. Zusammenfassend setzt ein versuchtes Delikt nunmehr folgendes voraus: 1. das Fehlen der Vollendung des Deliktes 2. den Entschluss des Täters die Tat auszuführen der im Wesentlichen dem inneren TB entspricht 3. die Betätigung dieses Tatentschlusses durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Diese Versuchshandlung ist gleichsam der äußere TB des Versuches Ein Versuch ist in zwei Fällen nicht strafbar; 1. wenn er (rechtlich od. tatsächlich) absolut untauglich ist ( 15 Abs 3) und 2. wenn der Täter vor dem vollendeten Versuch strafbefreiend vom Versuch zurücktritt ( 16). Der Tatentschluss: Der Tatentschluss beim Versuch wird mit dem Vorsatz des vollendeten Deliktes gleichgesetzt. Gegenstand des Tatentschlusses ist daher auch hier ein Sachverhalt, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Tatentschluss muss sich auf alle Tatbildmerkmale insb. auf das Tatobjekt und die Tathandlung beziehen. Damit ist auch beim Versuch ein Tatbildirrtum möglich und ggf strafausschließend. Freilich muss sich der Tatentschluss auf die Vollendung des Deliktes und nicht bloß auf den Versuch beziehen. Beim Versuch eines qualifizierten Deliktes muss sich der Tatentschluss auch auf die qualifizierenden Umstände beziehen. Wie beim Vorsatzdelikt muss auch beim Versuch der Tatentschluss ein sozial inadäquat gefährliches Verhalten zum Inhalt haben. Völlig unsinnige Wahndelikte (Schüsse auf hoch fliegendes Flugzeug) bleiben mangels inadäquater Gefährlichkeit straflos. Bei jedem Rechtsirrtum entfällt ein versuchsrelevanter Tatentschluss ohnehin. 14

15 Wie beim Vorsatzdelikt genügt für den versuchsrelevanten Tatentschluss Eventualvorsatz, dh es reicht wenn der Täter den Erfolgseintritt ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet! Die Versuchshandlung: Die Versuchshandlung ist gleichsam der äußere TB des Versuches. Ohne sie bleibt der Tatentschluss stets straflos. Um zur Strafbarkeit zu kommen muss der Täter als Versuchshandlung eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung setzen. Eine Handlung geht dann der Ausführungshandlung unmittelbar voran, wenn sie in zeitlicher und örtlicher Nähe stattfindet und im Tatplan keine weiteren Zwischenakte mehr bis zur eigentlichen Ausführungshandlung vorgesehen sind, sie also auch aktionsmäßig in unmittelbarer Nähe zur Ausführungshandlung liegt. Aus dem Größenschluss folgt, dass freilich auch eine erfolglose Ausführungshandlung die Strafbarkeit des Versuches begründet. Die Ausführungshandlung ist jene Handlung, nach der in der Vorstellung des Täters kein weiterer Schritt mehr nötig ist um den Erfolg endgültig herbeizuführen. Eine bloße Vorbereitungshandlung genügt aber nicht für die Strafbarkeit. Der straflose untaugliche Versuch: 15 Abs 3 bestimmt, dass ein Versuch nicht strafbar ist, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt (Untauglichkeit des Subjekts), oder nach der Art der Handlung (Untauglichkeit der Handlung) oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde (Untauglichkeit des Objektes) unter keinen Umständen möglich war. In solchen Fällen spricht man vom absolut untauglichen Versuch. Der absolut untaugliche Versuch kann aber nur vorliegen, wenn es sich wenigstens im Prinzip um einen Versuch handelt und nicht ohnehin nur um ein Wahndelikt (Stw. Schuss auf hoch fliegendes Flugzeug). Diese Art von völlig unsinnigen Versuchen kommt gar nicht in das Versuchsstadium. Gleiches gilt für den abergläubischen Versuch (Stw. Totbeten ) auch er ist so abwegig, dass gar kein versuch vorliegt und daher auch kein untauglicher Versuch gegeben sein kann. Anders als der absolut untaugliche Versuch ist der bloß relativ untaugliche Versuch, der zwar im konkreten Fall zufolge der Umstände des Einzellfalls misslungen war, grundsätzlich aber durchaus geeignet gewesen wäre den tatbildmäßigen Erfolg herbeizuführen, sehr wohl strafbar. Um zwischen absolut und relativ untauglichen Versuch abzugrenzen dient die Formel vom begeleitenden Beobachter. Danach kommt es für die Angrenzung auf den Eindruck an, den das vom Täter gesetzte Verhalten auf einen mit Durchschnittswissen (vermehrt um etwaiges Sonderwissen des Täters) ausgestatteten Zuschauer macht, der den Tatplan kennt und die Situation vom Standpunkt des Handelnden aus beurteilt. Scheint diesem Beobachter die Deliktsvollendung möglich, so liegt ein strafbarer (wenn auch relativ untauglicher) Versuch vor. Hält er die Vollendung der Tat dagegen für ausgeschlossen, so liegt ein strafloser (absolut untauglicher) Versuch vor. Eine allfällige Untauglichkeit des Subjekts ist nach aktueller Rsp aber wieder rein objektiv, nach der wahren Sachlage zu bestimmen. Dh, dass etwa ein Beamter der seines Amtes enthoben ist keinen Amtsmissbrauch mehr begehen (und auch nicht tauglich versuchen) kann, selbst wenn der begeleitende Beobachter dies für möglich hielte. Gleiches gilt für eine allfällige Untauglichkeit des Objekts wenn dieses entweder gar nicht existiert, nicht Träger des geschützten Rechtsgutes ist oder jene Eigenschaft die der betreffende TB voraussetzt und deretwegen die Strafbestimmung besteht entgegen der Annahme des Täters nicht besitzt. (Bsp. Ein Schuss auf einen Baumstamm den der Täter für einen Menschen hält ist auch dann absolut untauglich wenn auch der begleitende Beobachter den Baumstamm für einen Menschen hält). 15

16 Rücktritt vom Versuch: Gem. 16 wird der Versuch straflos, wenn der Täter freiwillig davon zurücktritt. Nach der Vollendung des Versuches kann der Täter freilich nicht mehr zurücktreten dann steht ihm allenfalls noch die Tätige Reue offen, so diese für das jeweilige Delikt vorgesehen ist. Der Rücktritt vom Versuch ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund Unrecht und Schuld der Tat bleiben unberührt. Der Rücktritt kommt auch nur jenem Täter zu Gute der selbst zurücktritt. Andere Beteiligte bleiben weiterhin strafbar, sofern sie nicht selbst zurücktreten. Erste Voraussetzung für den strafbefreienden Rücktritt ist der Rücktrittswille des Täters, dh der Täter muss den Tatvorsatz aufgeben. Zweitens muss der Täter eine Rücktrittsleistung erbringen dabei muss er entweder: die Ausführung aufgeben ( 16 Abs 1 Fall 1 dabei genügt Untätigkeit), den Erfolg abwenden ( 16 Abs 1 Fall 3 hier ist eine Tätigkeit des Zurücktretens erforderlich) oder sich ernstlich bemühen den Erfolg abzuwenden, der Erfolg aber tatsächlich aus anderen Gründen entfällt ( 16 Abs 2 auch hier ist eine Tätigkeit erforderlich) Jedenfalls muss der Rücktritt des Täters um strafbefreiende Wirkung zu haben immer freiwillig erfolgen und darf nicht nur die Reaktion auf deutlich zum Nachteil veränderte äußere Umstände sein! Bei der Frage, ob sich die Umstände nachteilig entwickelt haben, kommt es stets auf die Einschätzung des Täters an, selbst wenn diese unzutreffend sein sollte. Rücktritt bei Beteiligung mehrerer: Rücktritt vom Versuch ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der nur denjenigen von Strafe befreit, der selbst ein verdienstliches Verhalten setzt. Wer eine Tat nicht allein ausführt, hat den Tatverlauf auch nicht allein in der Hand und kann daher niemals durch bloßes Untätigbleiben zurücktreten sondern muss stets ein aktives Verhalten setzen. Bei Beteiligung mehrerer am Versuch kann der einzelne daher nur zurücktreten; indem er die Ausführung verhindert, dh bewusst dafür kausal wird, dass die Ausführung unterbleibt ( 16 Abs 1 Fall 2), oder indem er den Erfolg abwendet ( 16 Abs 1 Fall 3) oder indem die Ausführung zwar ohne sein Zutun unterbleibt, er sich aber freiwillig und ernstlich um die Verhinderung des Erfolges bemüht hat ( 16 Abs 2). Beteiligung mehrerer Das österreichische StGB hat sich für die Beteiligung mehrerer grundsätzlich für das Einheitstätersystem entschieden ( 12 14), dh prinzipiell werden alle Beteiligten als Täter behandelt, deren Strafbarkeit auch grundsätzlich von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten unabhängig ist. Es gilt für alle Beteiligten der gleiche Strafrahmen! Je nach persönlicher Schuld kann die Rolle des einzelnen aber freilich ein Milderungs- oder Erschwerungsgrund sein. Bei den Beteiligungsformen unterscheidet das Gesetz den unmittelbaren Täter, dh jenen der die Tat ausführt; die anderen Beteiligten od. mittelbaren Täter wozu der Bestimmungstäter und der Täter durch sonstigen Beitrag zählen. Auf dieser Unterscheidung aufbauend regelt das Gesetz in Abweichung von der reinen Einheitstäterlehre für den Versuch, dass ein strafbarer Versuch nur dann vorliegt, wenn der Täter seinen Entschluss betätigt die Tat als unmittelbarer Täter auszuführen oder einen anderen zur Ausführung zu bestimmen. Kein strafbarer Versuch ist es hingegen, wenn jemand nur seinen Entschluss betätigt einen sonstigen Beitrag zur Tat zu leisten. Der Versuch der Täterschaft durch sonstigen Beitrag ist damit straflos!!! 16

17 Aber nur eine solche versuchte Beteiligung ist straflos die Beteiligung am Versuch hingegen ist in allen Täterschaftsformen strafbar ( 15 Abs 1)! Ob der Täterschaftsform des sonstigen Beitrages strafbar ist hängt damit davon ab, ob, über den unterstützenden Beitrag hinaus, eine strafbare Handlung geschieht oder zumindest versucht wird. Nach heute in der Rsp ha genügt es aber für die Strafbarkeit der Beitragstäter, wenn der unmittelbare Täter objektiv tatbestandsmäßig handelt ein rechtswidriges oder gar vorsätzliches Handeln des unmittelbaren Täters ist nicht erforderlich. Damit ist die strafbare Beteiligung an einer unvorsätzlichen Handlung möglich. Auch Fuchs folgt dieser Ansicht. Die drei Täterschaftsformen: Unmittelbare Täterschaft unmittelbarer Täter ist, wer eine dem Wortlaut des Tatbestandes entsprechende Handlung ausführt. Bei Delikten mit gesetzlicher Handlungsbeschreibung ist dies jener Mensch, der die Handlungsbeschreibung des Gesetzes unmittelbar erfüllt. Bei den reinen Erfolgs-Verursachungs-Delikten ist es derjenige, der den Erfolg unmittelbar herbeiführt. Er gilt selbst dann als unmittelbarer Täter, wenn er gar nicht den inneren TB erfüllt, also unvorsätzlich handelt. Wirken mehrere Personen bewusst und gewollt aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bei der Tatausführung arbeitsteilig zusammen, dann sind sie alle unmittelbare Täter, sog Mittäter dh es kann selbstverständlich mehr als einen unmittelbaren Täter geben. Entscheidend ist dabei aber das arbeitsteilige Vorgehen der Täter bloße Anwesenheit am Tatort (etwa beim Fahrer des Fluchtwagens) reicht für die Mittäterschaft noch nicht aus. Den Mittätern werden die vom jeweils anderen Mittäter verwirklichten Tatbeiträge und Erfolge wechselseitig zugerechnet. Nicht zugerechnet werden aber Handlugen, die den gemeinsamen Tatvorsatz überschreiten (sog. Exzesse). Anders als bei der Mittäterschaft handeln bei der sog. Nebentäterschaft mehrere Täter zwar nebeneinander zur Erreichung des gleichen Erfolges jedoch handeln sie unabhängig voneinander und nicht arbeitsteilig. Nebentäter sind jeweils als Einzeltäter zu behandeln, dh sie werden nur nach ihrem eigenen Tatvorsatz bestraft eine wechselseitige Zurechnung findet nicht statt. Bei mehraktigen Delikten ist jener Täter als unmittelbarer Täter (der gesamten Tat) zu sehen, der den letzten Akt ausführt. Nach einer verbreiteten Gegenansicht ist jeder als unmittelbarer Täter zu sehen der auch nur einen Alt der Tat unmittelbar ausführt. Bestimmungstäterschaft (Anstiftung) Die Bestimmungstäterschaft ist eine Form der Beitragstäterschaft die im Gesetz besonders herausgehoben wird. Die Unterscheidung zwischen dieser Beitragsform und der Täterschaft durch sonstigen Beitrag ist va für die Versuchsstrafbarkeit wesentlich, da nur die versuchte Bestimmungstäterschaft, nicht aber der versuchte sonstige Beitrag strafbar ist. Bestimmungstäter ist, wer einen anderen zur (wenn auch unvorsätzlichen) Ausführung einer Straftat veranlasst. Der Bestimmungstäter muss daher nur den Handlungsentschluss, nicht den Tatvorsatz erwecken. Bestimmunghandlung ist jedes Mittel, das dafür kausal wird (bzw beim Versuch dafür kausal werden soll und dazu geeignet ist), dass sich der unmittelbare Täter zur Ausführung der Tat entschließt. Dabei sind möglich: Auffordern, Anraten, Befehlen, Drohen ja sogar scheinbares Abraten. Notwendig ist jedenfalls eine Einwirkung auf die Psyche des Bestimmten. Täterschaft durch sonstigen Beitrag (Beihilfe) Täter durch sonstigen Beitrag ist, wer auf andere Weise als durch Bestimmung zur Tat beiträgt ( 12 Fall 3). Im Gegensatz zu den beiden anderen Täterschaftsformen ist der versuchte sonstige Beitrag (versuchte Beihilfe) nicht strafbar! 17

18 Damit ein sonstiger Beitrag zum vollendeten Delikt strafbar ist braucht es eine Unterstützungshandlung das ist ein Verhalten, das die Tat des unmittelbaren Täters objektiv fördert sowie die Tatsächliche (wenn auch vorsatzlose) Ausführung der Tat durch den unmittelbaren Täter und schließlich die Kausalität des Beitrages für die tatsächliche Ausführung der Tathandlung. Der Vorsatz des Beitragstäters muss sich auf das gesamte eben beschriebene Tatbild beziehen. Strafbar ist, wie bereits angedeutet, auch ein sonstiger Beitrag zur unvorsätzlichen Ausführung einer strafbaren Handlung. Beihilfe kann durch jede Handlung geleistet werden, die die Ausführung in irgendeiner Weise unterstützt. Der Beitrag mag physisch (Bereitstellen eines Fluchtwagens) oder psychisch (Erteilen von Ratschlägen) sein. Jedenfalls aber muss der Tatbeitrag für die Tat in ihrer konkreten Gestallt kausal gewesen sein, sodass die Tat anders abgelaufen wäre, wäre der Beitrag unterblieben. Dass die Tat ohne den Beitrag misslungen wäre ist nicht nötig. Im Unterschied zur Bestimmungstäterschaft kann die Beihilfe auch ohne psychischen Kontakt zum unmittelbaren Täter ja sogar ohne dessen Wissen geleistet werden. Beihilfe durch Unterlassen ist jedoch nur möglich, wenn der (Beitrags-) Täter Garantenstellung besitzt. Entgegen einer verbreiteten Ansicht hält Fuchs eine Beihilfe zum Delikt längstens bis zur formellen Vollendung des Deliktes möglich, da der sonstige Beitrag ja für die Deliktsverwirklichung in ihrer konkreten Gestallt kausal sein muss. Bei reinen Vorsatzdelikten haftet der Beteiligte durch sonstigen Beitrag (wie bei der Bestimmungstäterschaft) nur soweit, wie sein eigener Vorsatz reicht für einen Exzess des unmittelbar Ausführenden kann es keine Haftung geben. Dies gilt sowohl beim sog. qualitativen Exzess, wo der unmittelbare Täter eine der Art nach andere Art begeht als sie vom Vorsatz des Beitragenden umfasst ist (etwa mit der zur Verfügung gestellten Waffe keine Bank überfällt sondern den Erbonkel erschießt), wie auch bei quantitativen Exzess, wo der unmittelbare Täter zwar die vom Vorsatz des Beitragenden umfasste Tat begeht, dies jedoch in größerem als vom Vorsatz umfassten Umfang (etwa mit einer best. Qualifikation) begeht. Bei erfolgsqualifizierten Delikten genügt jedoch auch für die Beteiligten Fahrlässigkeit hinsichtlich der schwereren Folge der Tat. Zur Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und Selbsttötung siehe S. 294 f Beteiligung am Versuch: Zwar ist der Versuch des sonstigen Beitrages strafbar, jedoch ist jede Beteiligung am Versuch die von der versuchten Beteiligung strikt zu unterscheiden ist strafbar! Dies folgt aus 15 Abs 1. Denkbar ist auch die Beteiligung am untauglichen Versuch. Ist der Versuch aber absolut untauglich, so ist freilich auch die Beteiligung daran straflos. Die Mitwirkung am deliktischen Geschehen ist dann als Beteiligung am Versuch strafbar, wenn der unmittelbar Ausführende die Ausführungshandlung oder eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung vornimmt, unabhängig davon ob er dabei vorsätzlich handelt. Damit ist die Beteiligung am Versuch auch dann denkbar, wenn der unmittelbar ausführende vorsatzlos handelt und damit selbst keinen Versuch begeht. Beteiligung an einem Versuch in der Form der Bestimmungstäterschaft ist bei allen Delikten des BT als Versuch des Deliktes strafbar. Voraussetzung dafür ist als äußerer TB eine Bestimmungshandlung gerichtet auf das Wecken des Handlungsentschlusses; der Handlungsentschluss und die Vornahme der Ausführungshandlung bzw der, der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung durch den Bestimmten sowie die Kausalität der Bestimmunghandlung für den Handlungsentschluss des unmittelbaren Täters. Als innerer TB muss der Bestimmungstäter den Vorsatz auf alle Elemente des ÄTB sowie auf die Vollendung der Tat durch den unmittelbar Ausführenden haben. 18

19 Entsprechendes gilt für die Beteiligung am Versuch in der Form der Täterschaft durch sonstigen Beitrag. Beteiligung mehrerer am Sonderdelikt: Beim echten (eigentlichen) Sonderdelikt, kann stets nur derjenige unmittelbarer Täter sein, der die jeweils verlangte Qualifikation erfüllt (etwa weil nur er Beamter, Soldat oder Mutter ist). Wenn die jeweilige Norm nicht ausdrücklich eine Ausweitung auf andere vorsieht, kann jeder andere, der zum Sonderdelikt beiträgt, aber die jeweilige Qualifikation selbst nicht erfüllt kann nicht nach dem Sonderdelikt bestraft werden. Beispiel: der Vater, der seiner Frau dabei hilft, ihr Kind bei der Geburt zu töten, wird selbst als Beitragstäter nach 75 bestraft, seine Frau hingegen privilegiert nach 79. Für Delikte aber, bei denen die Qualifikation nicht ausschließlich die Schuld der Tat betrifft sondern wenigstens ach das Unrecht der Tat (etwa 302, 153, 133, 122, 156, 159, 162 die Abgrenzung ist jedoch oft schwierig und unverständlich) dehnt 14 die Täterqualifikation ausdrücklich auf alle Beteiligten aus, womit sich auch jemand, bei dem die Täterqualifikation selbst nicht vorliegt als Bestimmungstäter oder als Täter durch sonstigen Beitrag beteiligen kann. Prozessuales zur Beteiligung mehrerer: Nach hm stellt es keine Urteilsnichtigkeit dar, wenn das Gericht die mängelfrei festgestellten Tatsachen unter der falschen Beteiligungsform subsumiert, es sei denn natürlich, bei richtiger Subsumtion wäre man überhaupt zur Straflosigkeit gelangt. Diese Regelung lässt sich nur mit praktischen, prozessökonomischen Gründen begründen und dient zur Entlastung der Rechtsmittelgerichte, die sich nicht mit komplizierten Abgrenzungsfragen beschäftigen sollen, wenn von vornherein feststeht, dass es ohnehin bei derselben Strafbarkeit bleibt. Hat das Gericht also eine falsche Beteiligungsform festgestellt wäre man aber nach der richtigen Beteiligungsform auch zur Strafbarkeit gelangt, so ist die Nichtigkeitsbeschwerden nach 281 Abs 1 Z 10 StPO nach ha (und heute auch nach hrsp) unzulässig. Erfüllt ein und dieselbe Person mehrere Täterschaftsformen, so wird sie nach den Regeln der Scheinkonkurrenz nur nach der schwersten form und nicht auch noch nach einer zweiten, schwächeren Form bestraft. Unmittelbare Täterschaft gilt dabei als schwerwiegendste Täterschaftsform bei den Beteiligungsformen geht Bestimmungstäterschaft der Täterschaft durch sonstigen Beitrag vor. Beteiligung mehrerer am Fahrlässigkeitsdelikt: Anders als die Regeln über den Versuch, gelten die Bestimmungen des 12 über die Beteiligung auch für Fahrlässigkeitsdelikte! Wer beispielsweise einen Schuldner dazu verleitet, unverhältnismäßig hohe Ausgaben zu tätigen und dadurch dessen Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, kann sich solcherart gem. 159 ivm 12 als Beteiligter (hier Bestimmungstäter) wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen strafbar machen. Ansonsten gelten für die Beteiligten am Fahrlässigkeitsdelikt dieselben Regeln wie für den unmittelbaren Täter sie müssen insb. auch obj. sorgfaltswidrig und subj. Vorwerfbar handeln. Das Unterlassungsdelikt Grundlagen: Unterlassungsdelikte stellen im Strafrecht eine seltene Ausnahme dar! Die wichtigsten Fälle der sog. echten Unterlassungsdelikte (oder schlichte Unterlassungsdelikte) sind: 19

20 Imstichlassen eines Verletzten ( 94) Unterlassung der Hilfeleistung ( 95) Verletzung der Unterhalspflicht ( 198, Unterlassung der Unterhaltsleistungen) Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung ( 268) Zu den inhaltlichen Details der aufgezählten Paragraphen siehe BT. Für die sog. unechten Unterlassungsdelikte gibt 2 eine ausdrückliche Grundlage, indem er die Strafbarkeit aller Erfolgsdelikte unter zwei Voraussetzungen auf die Unterlassung der Erfolgsabwendung erweitert. Aber nicht jedermann kann solcherart ein Delikt begehen, sondern nur derjenige, den eine besondere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung trifft man spricht dabei von der Garantenpflicht. Ferner muss die Unterlassung der Herbeiführung des Erfolges durch ein aktives Tun auch sonst gleichzuhalten sein (Gleichwertigkeitsklausel). Aber selbst nach der Strafbarkeitsausdehnung des 2 können nur Erfolgsdelikte und nicht etwa auch schlichte Tätigkeitsdelikte durch Unterlassung begangen werden! Voraussetzung für die Strafbarkeit aller Unterlassungsdelikte (echte und unechte) ist freilich, dass der Unterlassende die objektive Möglichkeit hatte, die Pflichtgemäße Handlung vorzunehmen. Weitere Voraussetzungen sind der Erfolgseintritt und die Kausalität der Unterlassung für eben diesen (umgekehrte Anwendung der conditio sine qua non Formel). Dabei gilt eine Handlung nach Ansicht von Fuchs bereits dann als Kausal, wenn das gebotene Tun die Chance für den Erfolgseintritt wesentlich verringert hätte die hm verlangt dass der Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre. Garantenpflicht: 2 stellt die Unterlassung für Erfolgsdelikte nur für sog. Garanten unter Strafe. Wer ein solcher Garant ist, sagt das StGB nicht ausdrücklich, sondern verweist auf die übrige Rechtsordnung. Im Wesentlichen unterscheidet man drei Entstehungsgründe der Garantenpflicht: 1. das Gesetz, 2. eine freiwillige Pflichtübernahme und 3. ein gefahrenbegründendes Vorverhalten. Wichtige Beispiele für Garanten sind etwa Ehegatten untereinander, Eltern gegenüber ihren Kindern, Bergführer gegenüber ihren Schützlingen, Organe gegenüber ihrer jur. Person und Ärzte gegenüber ihren Patienten aber auch etwa ein Hundehalter gegenüber Menschen die von dem Hund angegriffen werden. Wie beim Begehungsdelikt muss sich beim Unterlassungsdelikt der Vorsatz auf alle Elemente des Tatbildes beziehen! Ist nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, genügt, wie immer, Eventualvorsatz. Bei den Erfolgsdelikten, die über 2 strafbar sind, muss sich der Vorsatz auch auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges beziehen. Auch ein allenfalls im BT geforderter erweiterter Vorsatz muss bei der Begehung durch Unterlassung vorliegen. Auch Fahrlässigkeitsdelikte können unter den Voraussetzungen des 2 durch Unterlassung begangen werden. Dabei gelten die auch sonst anwendbaren Regeln für Fahrlässigkeitsdelikte insb. muss der Täter auch hier obj. und subj. Sorgfaltswidrig handeln. Gleichermaßen gelten für Schuld und Rechtswidrigkeit die Regeln für Begehungsdelikte für die Unterlassungsdelikte entsprechend. Versuch des Unterlassungsdeliktes: Grundsätzlich können auch die vorsätzlichen Unterlassungsdelikte versucht werden. Bei schlichten Unterlassungsdelikten ist jedoch nur ein untauglicher Versuch denkbar, denn jeder taugliche Versuch wäre hier bereits das vollendete Delikt. 20

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