Skript Strafrecht Rechtskunde für Pflegeberufe Stand: D... Tun und Unterlassen E... Versuch und Vollendung... 13

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1 Inhaltsverzeichnis A.... Aufgaben des Strafrechts... 2 Sanktionen Ausschließlich Zivilrecht Bußgeldverfahren (OWiG) Strafrecht (StGB) Strafzwecke Spezialprävention Generalprävention Täter-Opfer-Ausgleich B.... Straftatbestand... 4 Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Exkurs Notwehr Exkurs Notstand Exkurs Einwilligung Verschulden Schuldfähigkeit Schuldform C.... Täterschaft und Teilnahme Haupttäter Mittäter Mittelbare Täterschaft Exkurs: Bewusste Alkoholisierung des Täters Anstiftung und Beihilfe D.... Tun und Unterlassen Echte Unterlassensdelikte 12 Unechte Unterlassensdelikte 13 E.... Versuch und Vollendung F.... Ausgewählte Straftatbestände in Pflegeberufen Datenschutz und Privatsphäre 15 Körperliche Integrität 16 Schutz des Lebens 17 Aktive Sterbehilfe 18 Indirekte Sterbehilfe 19 Passive Sterbehilfe 19 Behandlungsabbruch 19 Beihilfe zum Suizid/Selbstmord 21 Freiheitsentziehende Maßnahmen (FeMe) 23 Schutz des Rechtsverkehrs 24 G.... Kompetenzteilung im Pflegebereich H.... Prozessrecht die Strafprozessordnung Ermittlungsverfahren 26 Zwischenverfahren 26 Hauptverhandlung 27 Strafvollzug 27 Seite 1 von 27

2 A. Aufgaben des Strafrechts Abb. 1: Aufgaben des Strafrechts Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Aufgaben des Strafrechts Sanktion Strafzweck Ordnungswidrigkeiten Kriminalstrafe Generalprävention Spezialprävention Schuldausgleich Strafe Maßregel schuldunabhängig! Bußgeld Geldstrafe Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis Unterbringung Ein bestimmtes Verhalten ist je nach Intensität des Eingriffs 1 mit einer bestimmten Sanktion belegt. Diese Sanktionen schreibt das Gesetz als Rechtsfolge vor. Ausschließlich Zivilrecht In manchen Fällen, bei geringer Intensität des Eingriffs, sieht der Gesetzgeber davon ab, ein an sich relevantes Verhalten mit einer strafrechtlichen Sanktion zu belegen. In diesen Fällen kommen ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche, in Betracht. Bußgeldverfahren (OWiG) In Fällen mittlerer Intensität, beispielsweise dem Überfahren einer roten Ampel ohne Unfall oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr ohne Unfall ordnet der Gesetzgeber lediglich ein Bußgeld und/oder möglicherweise den Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister, welche zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können, an. RA Christian Stangl 16 Sanktionen Ein Staat muss zur Erfüllung seiner Schutzfunktion, aber auch zur Aufrechterhaltung seiner Werteordnung und Rechtsordnung gewillt und in der Lage sein, auf Fehlverhalten zu reagieren. Dabei muss er sich aber nicht immer und ausschließlich auf die Mittel des Strafrechts beschränken. Der Kreis der Personen, die durch ein Fehlverhalten betroffen sind, und der Grad, in dem ihre Interessen beeinträchtigt werden, unterscheiden sich stark. Diesen Bereich bezeichnet man als Ordnungswidrigkeitenrecht. Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen finden sich im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 2 oder in den entsprechenden Fachgesetzen, welche teilweise ebenfalls Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten enthalten. Strafrecht (StGB) Bei schweren Fehlverhalten oder Eingriffen von großer Intensität, beispielsweise einem Eingriff in die körperliche 1 Eingriff: Beeinträchtigung und Verletzung von Rechtsgütern (Interessen) Schwere der Tat 2 Seite 2 von 27

3 Integrität (Körperverletzung), kommt das sogenannte Kriminalstrafrecht zur Anwendung. Das Kriminalstrafrecht unterscheidet sich zu den beiden vorgenannten Bereichen durch die Intensität der angedrohten und angeordneten Sanktion. Im Bereich der Kriminalstrafe kann sowohl eine Geldstrafe, als auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden und mit einer Bewährungsauflage 3 verbunden werden; auch dann handelt es sich aber um eine Freiheitsstrafe zur Bewährung. Neben diesen "Strafen" besteht jedoch auch die Möglichkeit, sogenannte Maßregeln zu verhängen; dies auch für den Fall, dass beim Täter ein Verschulden nicht vorliegt - somit ist die Maßregel verschuldensunabhängig. So kann beispielsweise der geisteskranke und geistesgestörte Täter, welcher einen anderen Menschen getötet hat, aufgrund fehlenden Verschuldens nicht wegen des Tötungsdelikts bestraft werden. Jedoch kann das Gericht die geschlossene Unterbringung des Täters anordnen. In diesem Falle handelt es sich nicht um eine Freiheitsstrafe, sondern um eine verhängte Maßregel, welche die Allgemeinheit vor dem (wenn auch schuldunfähigen) Täter schützen soll. Strafzwecke Aus den vorher genannten Sanktionen, welche durch das Gesetz angeordnet werden können, kann man erkennen, dass die angeordnete Sanktion verschiedene Zwecke erfüllen soll. Diesen Zweck umschreibt der Begriff "Strafzweck". Als grundlegende Zwecke sind die Ahndung eines Fehlverhaltens, eine Einwirkung auf die Allgemeinheit und eine Einwirkung auf den einzelnen Betroffenen zu nennen. Spezialprävention Die Einwirkung auf den Täter zur Vermeidung einer künftigen Wiederholung von Straftaten wird als sogenannte Spezialprävention bezeichnet. Die Spezialprävention verfolgt also das Ziel, durch die Strafe beim Täter einen solchen Eindruck zu erreichen, dass er schon aus Angst vor neuer Strafe in Zukunft straffrei leben wird. Wäre die Spezialprävention jedoch der einzige Strafzweck, so müsste eine Bestrafung des Täters immer dann unterbleiben, wenn keine Wiederholungsgefahr bestünde. Ein Mörder könnte somit nicht bestraft werden, da eine Wiederholung der Tat an der bereits(!) ermordeten Person ausgeschlossen werden kann. Eine Bestrafung des Täters dient aber auch noch der Generalprävention und dem Schuldausgleich. Generalprävention Generalprävention bedeutet, dass allein durch die Bestrafung des einen Täters die Allgemeinheit davon abgehalten werden kann und soll, gleichartige Taten zu begehen. Denn wer entsprechende Absichten hat, soll von vornherein wissen, dass er auch bestraft werden wird. Täter-Opfer-Ausgleich Schuldausgleich bedeutet, dass dem Täter für sein Verhalten gegenüber dem Opfer ebenfalls ein Nachteil zugefügt werden soll. Zur Erhaltung des Rechtsfriedens wird diese Aufgabe allein dem Staat übertragen. Dies soll Selbstjustiz des Opfers vermeiden. 3 Beispielsweise verpflichtende Teilnahme an Gewaltpräventionsschulung oder Suchtberatung Seite 3 von 27

4 Die beiden letztgenannten Strafzwecke führen dazu, dass auf eine Bestrafung auch bei fehlender Wiederholungsgefahr der Tat durch den Täter nicht verzichtet werden kann. Merke: Das Zusammenspiel der Strafzwecke erfordert Strafe schon dann, wenn nur einer der Strafzwecke erfüllt ist. Umgekehrt begrenzt es die Höhe der Strafe nach oben hin, weil es auch die für den Täter sprechenden Umstände der Einzeltat angemessen zum Tragen kommen lässt. B. Straftatbestand Abb. 2: Der Straftatbestand Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Der Straftatbestand (Grundstruktur) 1. Objektiver Tatbestand a.)handlung Tun Unterlassen Täterschaft und Teilnahme b.) Erfolg...) (weitere Tatbstandsmerkmale...) 2. Subjektiver Tatbestand 3. Rechtswidrigkeit indiziert! 4. Verschulden 5. Rechtsfolge: Strafe Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand, GoA... Einwilligung mutmaßliche Schuldfähigkeit ausdrückliche Verschuldensform Vorsatz Fahrlässigkeit Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuer RA Christian Stangl 17 Gesetzliche Grundlage des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB) 4 mit dem allgemeinen und besonderen Teil. Daneben existieren noch verschiedene Nebengesetze, die gleichfalls Straftatbestände enthalten, wie beispielsweise das Betäubungsmittelgesetz, das Straßenverkehrsgesetz, das Arzneimittelgesetz und das Infektionsschutzgesetz. 4 Seite 4 von 27

5 Allen diesen Gesetzen ist gemeinsam, dass ein von der Gesellschaft missbilligtes Fehlverhalten mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet wird (Kriminalstrafe). Es gilt im deutschen Strafrecht der Grundsatz, dass eine Strafe ohne geschriebenes Recht, das heißt ohne Gesetz, nicht möglich ist ( 1 StGB). Eine Straftat liegt aber nur unter der Voraussetzung vor, dass eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Prüfung Straftatbestand!) erfolgt. Jede Straftat setzt sich aus diesen drei Elementen zusammen (vgl. Abb. 2!). Dabei spielt der objektive und subjektive Tatbestand die wesentliche Rolle, da dieses Element das strafrechtlich relevante Verhalten des Täters konkretisiert und entsprechendes Verhalten mit Strafe bedroht. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand ist die Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes der Tat. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, sofern das Handeln des Täters der Beschreibung im Gesetz entspricht. Das Strafgesetzbuch legt die wichtigsten Straftatbestände fest. Die dort genannten Taten werden von der Gesellschaft als diejenigen angesehen, vor denen die Rechtsgüter der Allgemeinheit geschützt werden sollen. Es werden beim Tatbestand zwei Formen der Tatbegehung unterschieden. Ein Tatbestand kann entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen verwirklicht werden. Darauf soll später näher eingegangen werden. Handeln mehrere Täter gemeinschaftlich und mit einem gemeinsamen Plan (beispielsweise gemeinsamer Bankraub), so kann bei isolierter Betrachtung des jeweiligen Täters eine eigenständige strafbare Handlung beim einzelnen Täter fehlen. Dies deshalb, weil die strafbare Handlung alleine durch den Mittäter begangen wurde. In diesem Bereich spielt die Fragestellung eine zentrale Rolle, ob die Handlung des einen Täters dem anderen Täter zugerechnet werden darf und kann, da dieser die Handlung des anderen Täters wollte und ebenfalls unterstützte. Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bereich Täterschaft und Teilnahme" als Begehungsform. Auch darauf wird an späterer Stelle einzugehen sein. Subjektiver Tatbestand Das Spiegelbild zum äußeren Erscheinungsbild einer Tat ist der innere Wille und die verfolgte Absicht des Täters. Die inneren Vorgänge im Täter werden vom subjektiven Tatbestand erfasst. Dazu zählen der Vorsatz bei Vorsatzdelikten und die Fahrlässigkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten. Es gibt in den einzelnen Straftatbeständen daneben noch weitere subjektive Merkmale, wie die Absicht des Betrügers, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sofern das Gesetz nichts anderes regelt, ist jedoch nur vorsätzliches Handeln strafbar. Mit Vorsatz handelt derjenige, der den objektiven Tatbestand mit Wissen und Wollen verwirklicht. Fahrlässig handelt derjenige, der die gebotene Sorgfalt bei der tatbestandsmäßigen Handlung außer Acht lässt. Seite 5 von 27

6 Schwierig kann die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Einzelfall dann sein, wenn der Täter zwar nicht ausdrücklich einen bestimmten Erfolg (beispielsweise die Tötung eines Menschen) herbeiführen wollte, jedoch dieses Ergebnis/Erfolg billigend in Kauf nahm. Ist Letzteres der Fall, so spricht man von Eventualvorsatz, welcher als Handeln mit Vorsatz anzusehen ist. Rechtswidrigkeit Eine Handlung ist nur dann strafbar, wenn zusätzlich zur Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit der Tat vorliegt. Im Normalfall (Ausnahmen gibt es) ist eine Tat, die einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird somit vermutet (indiziert). Dies gilt aber nicht in denjenigen Fällen, in denen ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Derartige Rechtfertigungsgründe sind Notwehr, Nothilfe, Notstand und Einwilligung. Prüfung/Formulierung: ( ) wird die Rechtswidrigkeit der Tat vermutet, weil objektiver und subjektiver Tatbestand verwirklicht wurden. Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Notstand oder Einwilligung liegen vor / liegen nicht vor, weil ( ) Exkurs Notwehr Zur Abwehr des Angriffs im Rahmen der Notwehr muss stets das mildeste Mittel gewählt werden. Selbst bei einem zulässigen Gegenangriff muss die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Somit darf keine unangemessene gefährliche Abwehrmaßnahme ergriffen werden. Auch ist die Notwehr dann unzulässig, wenn überhaupt keine Abwehrhandlung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit liegt dann nicht vor, wenn beispielsweise der Angegriffene durch ein Ausweichen sich selbst schützen kann. Dies gilt insbesondere bei Angriffen durch Kinder und unter Umständen auch bei (körperlich) behinderten Menschen. Schließlich ist die Notwehr nur bei einem gegenwärtigen Angriff zulässig. Ist der Angriff erst zu befürchten oder ist er bereits abgeschlossen, fehlt das Recht für Abwehrmaßnahmen. Notwehr oder Nothilfe sind also zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes zulässig, jedoch darf die Maßnahme nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt werden. Sobald eine Pflegerin von einem Bewohner mit einem gefährlichen Gegenstand angegriffen wird, darf sie selbst angemessene Gewalt anwenden, um den Angriff abzuwehren. Der Gegenangriff ist gestattet, nicht jedoch eine eventuelle Misshandlung des Bewohners nach der Abwehr als Rache oder "Erziehungsmaßnahme". Bei der Abwehr eines Angriffs kommt es zu einer Situation erheblichen psychischen Drucks. Aus diesem Grund kann es bei der Abwehrhandlung zu einer Überreaktion kommen. Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt ( 35 StGB). Sofern die vorgenannten Grenzen überschritten werden und aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken mehr als die gebotene Verteidigung angewendet wird, muss der Angegriffene also keine oder nur mildere Strafe fürchten. Exkurs Notstand Ein weiterer Rechtfertigungsgrund ist der rechtfertigende Notstand ( 34 StGB). Voraussetzung ist eine Notstandslage und somit eine gegenwärtige Gefahr, die nicht mit anderen Mitteln als dem Eingriff in ein anderes Rechtsgut, das heißt dessen Verletzung, abwendbar ist. Eine Gefahr liegt immer dann vor, sobald die konkrete Möglichkeit des Eintritts eines Schadens besteht. Sie ist gegenwärtig, wenn die gefahrdrohenden Umstände jederzeit in den Schaden umschlagen Seite 6 von 27

7 könnten. Beim Notstand muss eine Interessenabwägung erfolgen. Jenes Rechtsgut, das durch die Notstandshandlung geschützt werden soll, muss höherwertig sein, als das beeinträchtigte Rechtsgut. Das Mittel, das zum Schutz eines Rechtsgutes eingesetzt wird, muss angemessen sein. Auch beim Notstand gilt daher die Verhältnismäßigkeit, das Prinzip des geringsten möglichen Eingriffs. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, bleibt eine tatbestandsmäßige Handlung, wie im Beispiel die Freiheitsberaubung, straflos. Beispiel: Ein Pfleger beobachtet, wie ein Bewohner nur mit dem Schlafanzug bekleidet, das Heim bei winterlicher Kälte verlässt. Er hält ihn zurück. Der Bewohner wird dadurch geschützt, so dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit, die Freiheitsberaubung, wegen der Gefahr für das Leben des Bewohners gerechtfertigt ist. Es liegt eine Notstandslage vor. Das Rechtsgut Leben ist höher zu bewerten als die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Abb. 3: Exkurs Einwilligung Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Einwilligung 3. Rechtswidrigkeit indiziert! Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand, GoA Einwilligung mutmaßliche ausdrückliche Patientenverfügung Bevollmächtigter Betreuer Patientenverfügung Betreuer Bevollmächtigter Wer erstellt/bestellt? Patient Amtsgericht Patient Form schriftlich Beschluss Gericht (Betreuungsbeschluss) Vorsorgevollmacht Die Anwendung dieses Rechtfertigungsgrundes muss allerdings auf kurzzeitige Eingriffe in fremde Rechtsgüter beschränkt bleiben. Längere Eingriffe in die Freiheitsrechte oder die körperliche Unversehrtheit erfordern die Einschaltung des Vormundschaftsgerichtes mit der Einholung einer entsprechenden Genehmigung. RA Christian Stangl Exkurs Einwilligung Als letzter, wohl wichtigster Rechtfertigungsgrund im Pflegebereich, ist die Einwilligung zu nennen. 21 Diese Einwilligung muss grundsätzlich vom Betroffenen, das heißt, vom Bewohner oder Patienten, selbst erklärt werden. Dritte Personen, wie Angehörige, können keine wirksame Einwilligung erteilen. Es ist folglich nicht möglich, dass die Mutter einer medizinischen Maßnahme zustimmt, die an der volljährigen Tochter erfolgen soll. Seite 7 von 27

8 Angehörige sind nur dann zur Einwilligung berechtigt, wenn sie gleichzeitig gesetzliche Vertreter, wie Betreuer, sorgeberechtigte Eltern oder bestellter Vormund sind, und der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen die Eltern gemeinschaftlich sind. Beide Elternteile üben die elterliche Sorge gemeinsam aus; die Zustimmung eines Elternteils reicht somit nicht oder nur unter ganz bestimmten einschränkenden Umständen. Die Einwilligungsfähigkeit kann jedoch nicht mit der Geschäftsfähigkeit gleichgesetzt werden. 5 Trotz fehlender oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit (vgl. 104 ff. BGB 6 ) ist ein Bewohner einsichtsfähig und damit einwilligungsfähig, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen. Beispiel: Der erwachsene Sohn soll operativ behandelt werden. Der Arzt befragt dazu die Eltern, da der Sohn "es doch nicht verstehen kann", ohne dass eine Betreuung besteht. Die Eltern stimmen der Einweisung in das Krankenhaus zu, der Sohn wird nicht um Zustimmung gebeten. Da er selbst in der Lage gewesen wäre, die Notwendigkeit der Operation zu verstehen, hätte nur er die Einwilligung erteilen können. Diejenigen medizinischen Maßnahmen, die ohne seine Zustimmung erfolgten, sind rechtswidrig und erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung. Selbst bei ständig einwilligungsunfähigen, volljährigen Personen sind die Angehörigen nicht zur Zustimmung berechtigt. Es müssen immer der Betreuer oder bei Minderjährigen die Eltern oder der Vormund entscheiden. 5 BGHZ 29, 33 = BGH NJW 1959, 811 [Einwilligungsfähigkeit eines Minderjährigen in Operation ohne Zustimmung Eltern] 6 Lediglich bei dringenden Maßnahmen, beispielsweise der Lebensgefahr, darf nach dem mutmaßlichen Willen gehandelt werden, sofern der Betroffene nicht selbst einwilligen kann und auch kein Betreuer vorhanden oder erreichbar ist bzw. bestellt werden kann. Bei dem mutmaßlichen Willen muss ermittelt werden, welche Maßnahmen im Interesse des Patienten liegen. Hier können, um den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, auch die Angehörigen befragt werden. Im Zweifel ist gar eingehend zu prüfen, ob es im Interesse des Bewohners liegt, seine Schmerzen zu lindern und seine Gesundheit wiederherzustellen beziehungsweise sein Leben zu retten. Es empfiehlt sich, die Gründe für die Entscheidung zu einer medizinischen Behandlung ohne Einwilligung, insbesondere den Grund für die Annahme eines mutmaßlichen Willens und die fehlende Möglichkeit, die Einwilligung einzuholen, schriftlich niederzulegen (Dokumentation!). Sobald der Bewohner das Bewusstsein verliert, können und müssen alle erforderlichen Maßnahmen zu seiner Lebensrettung unternommen werden. Sein mutmaßlicher Wille, gerettet zu werden, wird vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang wird die Patientenverfügung in Zukunft eine bedeutende Rolle spielen. Wurde eine Patientenverfügung (fälschlicherweise auch oft als Patiententestament bezeichnet) in einwilligungsfähigem Zustand durch den Patienten selbst erstellt und enthält diese eine Verweigerung einer bestimmten ärztlichen Behandlung,, so muss dies grundsätzlich beachtet werden. Die Erforschung des mutmaßlichen Willens des Patienten durch Anhörung von Angehörigen oder Eltern und damit die Konstruktion Seite 8 von 27

9 einer mutmaßlichen Einwilligung in eine Behandlung oder ärztlichen Eingriff sind aufgrund der ausdrücklichen Verfügung des Patienten (Patientenverfügung) versperrt. Wird der Patient trotz seines entgegenstehenden Willens, welche in der Patientenverfügung festgehalten wurde, einer ärztlichen Behandlung unterzogen, so ist dies als rechtswidrig anzusehen. Dies führt in der Regel zur Strafbarkeit des beteiligten medizinischen Personals. Es muss beachtet werden, dass ein Bewohner, für den eine Betreuung besteht, nicht allein aufgrund der Betreuung schon einwilligungsunfähig ist. Es gelten trotzdem noch die obigen Grundsätze, so dass der natürliche Wille des Patienten maßgebend ist. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies ist zu beachten, sofern nicht eine Notsituation vorliegt. Nach dem Widerruf sind freiheitsbeschränkende oder medizinische Maßnahmen rechtswidrig und damit strafbar. Schuldfähigkeit Bei Kindern besteht bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine Schuldunfähigkeit. Sie können vorher nicht bestraft werden, gleichgültig welche Straftat begangen worden ist. Selbst nach dem 14. Lebensjahr ist eine Sonderbehandlung vorgesehen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Jugendstrafrecht, welches in Sonderfällen (Reifeverzögerung) auch für "junge" Volljährige bis zum 21. Lebensjahr Anwendung findet. Schuldunfähig sind nach 20 StGB Personen, die wegen einer schweren psychischen Erkrankung oder schweren geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Schuldform Bei einer weniger starken psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung kann verminderte Schuldfähigkeit ( 21 StGB) vorliegen. Die Strafe wird dann gemildert. Menschen mit geistiger Behinderung können daher nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie durch die Behinderung nicht Einsichtsund Steuerungsfähig waren. Verschulden Das letzte Merkmal einer Straftat, das als Voraussetzung für die Bestrafung vorliegen muss, ist die Schuld. Es ist hier die Frage zu beurteilen, ob dem Täter die rechtswidrige Tat persönlich vorzuwerfen ist. Zum Zeitpunkt der Tat muss die Schuldfähigkeit vorliegen. Davon ist grundsätzlich auszugehen. Einschränkungen ergeben sich nur in den nachfolgend genannten Umfang: Seite 9 von 27

10 C. Täterschaft und Teilnahme Abb. 4: Täterschaft und Teilnahme Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Täterschaft Haupttäter Mittäter Mittelbarer Täter Teilnahme Beihilfe Anstiftung Tathandlung wird von Täter selbst vorgenommen Gemeinschaftlicher Tatplan und Tatbegehung Täter benutzt andere Person als willenloses Werkzeug Täter unterstützt Haupttäter bei strafbarer rechtswidriger Haupttat und hilft diesem bewusst (Doppelvorsatz) Täter stiftet Haupttäter zu strafbarer rechtswidriger Haupttat an und will Tat herbeiführen (Doppelvorsatz) RA Christian Stangl 18 Mittäter Bei der Mittäterschaft begehen mehrere Täter gemeinschaftlich auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes eine Straftat, wobei sie arbeitsteilig zusammenwirken und den gewünschten Erfolg durch gesonderte Tatbeiträge anstreben. Da die Täter auf Grundlage eines gemeinschaftlichen Plans handeln und die Tat gemeinschaftlich begehen, werden ihnen die Handlungen des/der jeweils anderen Täter wie eigenes Handeln zugerechnet ( 25 Abs. 2 StGB lesen! ) ). Beispiel: Anton und Bert planen einen Bankraub. Anton besorgt die Strumpfmütze und das Fluchtfahrzeug. Bert organisiert eine Sporttasche und eine Pistole. Beide begeben sich an einem Donnerstagabend zur Bank, wobei Anton das Fluchtfahrzeug steuert und vor der Bank mit diesem wartet. Bert begibt sich mit Strumpfmaske und Pistole in die Bank und erbeutet Danach rennt er aus der Bank, steigt in das Fluchtfahrzeug und fährt mit Anton davon. Der eigentliche Bankraub wurde nur von Bert begangen. Jedoch hat sich auch Anton des Bankraubs strafbar gemacht, da er den Tatplan billigte und an der Tatbegehung selbst unmittelbar mitwirkte. Die Handlung des Bert wird dem Anton entsprechend zugerechnet, so dass der objektive Tatbestand des Bankraubs auch durch Anton erfüllt wurde. Haupttäter Die Haupttäterschaft ist der Regelfall der Tatbegehung. Bei der Haupttäterschaft begeht der Täter die Tathandlung selbst. Fragen und Probleme der Zurechnung der Tathandlung und der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes bestehen somit nicht. Beispiel: Werner stielt seinem Arbeitskollegen Fritz die Armbanduhr aus dessen Schrank. Mittelbare Täterschaft Bei der mittelbaren Täterschaft begeht der Täter die Tat nicht selbst, sondern benutzt eine andere Person gleichsam als williges und meist unwissendes Werkzeug zur Tatbegehung. Zwischen dem mittelbaren Täter und dem Werkzeug (unmittelbarer Täter) herrscht meist ein Über- /Unterordnungsverhältnis. Der mittelbare Täter verfügt in der Regel über ein übergeordnetes Wissen oder übergeordnete Seite 10 von 27

11 Intelligenz. Der unmittelbare Täter als (meist schuldunfähiges) Werkzeug nimmt die eigentliche Tathandlung vor. Beispiel: Anton möchte seine Freundin Sieglinde töten, da er vermutet, dass ihn diese mit seinem Freund Fred betrügt. Als es bei einem Abendessen Suppe gibt, fasst er den Entschluss, Sieglinde einzureden, dass geringe Mengen eines Pflanzenschutzmittels bei Einnahme eine wahre Wunderwirkung als Diät hätten. Nach Einnahme könne man sofort 10 Kilo abnehmen. Sieglinde, die sich ständig über ihr Körpergewicht beklagt, ist von der Vorstellung begeistert, schnell und erfolgreich Körpergewicht zu verlieren. Sie gibt das Pflanzenschutzmittel in die Suppe und isst von der vergifteten Suppe, aber verstirbt - ohne vorher abzunehmen - sofort. In dem Beispielsfall benutzt Anton seine Freundin Sieglinde als Werkzeug, um die Tötung von Sieglinde zu erreichen. Aufgrund des Wissensvorsprungs und der (greifbaren) mangelnden Intelligenz seiner Freundin erreicht er, dass diese die Tötungshandlung (Zugabe des Pflanzenschutzmittels und Essen von der Suppe) an sich selbst vornimmt. Eine Handlung führt Anton selbst nicht aus. Könnte man Anton die Handlung von Sieglinde nicht wie eine eigene Handlung zurechnen, hätte Anton den objektiven Tatbestand der Tötung nicht erfüllt, da es schon an einer eigenen Handlung des Anton fehlt. Im Beispielsfall wurde auch das Gift (Pflanzenschutzmittel) durch Sieglinde selbst in die Suppe gegeben. Eine fehlende Zurechnung würde somit zur Straffreiheit des Anton führen. Da jedoch dem Anton als mittelbaren Täter die Handlung von Sieglinde wie eine eigene Handlung zugerechnet wird, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Subjektiv hat Anton mit Vorsatz gehandelt. Anton ist somit strafbar. Exkurs: Bewusste Alkoholisierung des Täters Über die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft löst der Bundesgerichtshof auch die Problematik, wenn ein Täter einen Tatplan fasst, sich durch Alkoholkonsum in einen schuldunfähigen Zustand bringt und in diesem schuldunfähigen Zustand die beabsichtigte Tat begeht. Gelöst werden derartige Fälle durch die rechtliche Konstruktion, dass sich der (nicht alkoholisierte) Täter seiner eigenen Person als Werkzeugen in alkoholisiertem Zustand bedient (unmittelbarer Täter), um die Tat zu begehen. Dem (nicht alkoholisierten) Täter werden die Handlungen in alkoholisiertem Zustand zugerechnet. Schuldfähigkeit liegt im Zeitpunkt des Tatentschlusses aufgrund des nicht alkoholisierten Zustandes des Täters vor. Konsequenz ist die Strafbarkeit des zu Beginn nicht alkoholisierten Täters. Anstiftung und Beihilfe Von der Täterschaft ist die Teilnahme abzugrenzen. Als Teilnahmeformen kommen die Anstiftung und die Beihilfe in Betracht. Bei der Beihilfe ( 27 StGB) unterstützt der Täter vorsätzlich den Haupttäter bei einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat, und will den Taterfolg vorsätzlich herbeiführen. Die Beihilfe ist meist von der Mittäterschaft abzugrenzen. Liegen die Voraussetzungen der Mittäterschaft (gemeinsamer Tatplan und gemeinsame Tatbegehung) vor, so scheidet Beihilfe aus. Bei der Anstiftung ( 26 StGB) stiftet der Täter den Haupttäter zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat an, um bewusst und gewollt (also mit Vorsatz) den Taterfolg herbeizuführen. Die Anstiftung ist meist von der mittelbaren Täterschaft abzugrenzen. Liegt mittelbare Täterschaft vor, scheidet Anstiftung aus. Die Täterschaft verdrängt somit die Teilnahme. Seite 11 von 27

12 Der Täter als Teilnehmer ist ebenfalls strafbar. In der Regel und in der Praxis wird der Teilnehmer eine geringere Strafe zu erwarten haben als der angestiftete beziehungsweise unterstützte Haupttäter. Nach dem Gesetz kann jedoch der Anstifter mit der gleichen Strafe gelegt werden, wie der angestiftete Haupttäter! Bei der Beihilfe ist die Strafe im Vergleich zum Haupttäter in der Regel zu mildern. D. Tun und Unterlassen Abb. 5: Unterlassen Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Unterlassen echte Unterlassensdelikte StGB 323 c Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. aus Gesetz (nicht Strafnorm selbst) aus Vertrag unechte Unterlassensdelikte Rechtspflicht zum Handeln aus Ingerenz (vorangegangenem Tun) StGB 212 Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. RA Christian Stangl 19 Eine strafbare Handlung kann nicht nur durch aktives Tun begangen werden. Vielmehr kann die strafbare Handlung auch durch Unterlassen vorgenommen werden. Man unterscheidet im Bereich des Unterlassens und der sich daraus ergebenden Strafbarkeit die sogenannten echten Unterlassungsdelikte und unechten Unterlassungsdelikte. Echte Unterlassensdelikte Bei den echten Unterlassungsdelikten wird in der Strafnorm selbst die Handlung des Unterlassens beschrieben und unter Strafe Seite 12 von 27

13 gestellt, ist also ausdrücklich Tatbestandsmerkmal. Ein Beispiel hierfür ist die unterlassene Hilfeleistung ( 323 c StGB), in welcher ausdrücklich von Unterlassen gesprochen wird. Unechte Unterlassensdelikte Bei den sogenannten unechten Unterlassungsdelikten ist nach dem Wortlaut der Strafnorm nur das aktive Tun strafbar. Im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ( 13 StGB) wird der Herbeiführung des Erfolges durch aktives Tun das Unterlassen bei Vorliegen einer Rechtspflicht zum Handeln gleichgestellt. Eine Gleichstellung von aktivem Tun und Unterlassen findet jedoch nur statt, wenn der Täter/Handelnde eine Rechtspflicht zum Handeln hatte. Die Rechtspflicht zum Handeln kann sich aus verschiedensten Gesetzen, aus geschlossenen Verträgen oder Rechtsgeschäften, aus Obhutspflichten oder aus vorausgegangenem gefährlichem Tun 7 ergeben. In dem Beispielsfall hat der Geschäftsführer das Risiko Tod des Käufers durch den Vertrieb des Reifens erhöht (vorausgegangenes Tun). Daraus ergäbe sich die Verpflichtung des Geschäftsführers, eine Rückrufaktion anzuordnen. Dies wird unterlassen, so dass sich der Geschäftsführer zumindest der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen strafbar macht. E. Versuch und Vollendung Abb. 6: Versuch und Vollendung Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Versuch und Vollendung Abgrenzungsmerkmal: Erfolg Strafbarkeit: Strafe in gleichem Umfang wie bei vollendeter Tat möglich! Der Taterfolg, wie beispielsweise die Tötung eines Menschen, konnte nicht verwirklicht werden, aber der Täter hat erkennbar mit der Tatverwirklichung begonnen. Die Rechtspflicht zum Handeln aus vorangegangenem Tun umfasst die Fälle, in welchen der Täter durch eine Tathandlung (vorausgegangenes Tun) das Risiko der Erfüllung einer Strafnorm (zum Beispiel Tötung) herbeiführt und in der Folge keine weiteren Handlungen unternimmt, um den Erfolg zu verhindern. Tatplan straflose Verbereitungshandlung unmittelbares Ansetzen strafbarer Versuch Zeit Erfolg (-) Beispiel: Der Geschäftsführer eines Reifenherstellers weiß von einem Mangel des verkauften Produkts. Da er den Ansehensverlust einer Rückrufaktion verhindern will, unternimmt er weiter nichts. Es ist jedoch bekannt, dass der Reifen platzen könnte und sich somit schwere Unfälle mit Todesfolge ereignen könnten. Ein Käufer des Reifens erleidet dieses Schicksal und verstirbt an der Unfallstelle. 7 Fremdwort: Ingerenz Rücktritt vom Versuch RA Christian Stangl 20 Beim strafbaren Versuch setzt der Täter unmittelbar zur Verwirklichung des Taterfolges an. Der gewünschte und beabsichtigte Erfolg tritt jedoch nicht ein. Seite 13 von 27

14 Gibt der Täter nach dem unmittelbaren Ansetzen seinen Tatplan freiwillig auf, ohne den gewünschten Erfolg herbeizuführen, so tritt er vom Versuch erfolgreich zurück und bleibt straffrei. Beispiel: Anton möchte die örtliche Bank überfallen und diese berauben. Er besorgt sich ein Fluchtfahrzeug und eine Pistole und begibt sich mit einer Strumpfmaske zur Bank. Von seinem Tatplan hat er seiner Freundin erzählt, welche es mit der Angst zu tun bekommt, und die Polizei über den Plan informiert. Als Anton aus dem Fluchtfahrzeug mit einer Strumpfmaske maskiert und mit einer Pistole bewaffnet aussteigt, wird er von Polizeibeamten in Zivil zu seiner Überraschung in Empfang genommen und festgenommen. In genanntem Beispielefall hat Anton unmittelbar zur Tat angesetzt, wobei die Tat durch die informierte Polizei verhindert wurde. Der Tatplan wurde somit durch Anton nicht freiwillig aufgegeben, sondern konnte nur durch die Polizeibeamten verhindert werden. Anton ist wegen versuchten Bankraubes strafbar. Hätte Anton auf dem Weg zur Bank seinen Tatplan freiwillig aufgegeben und wäre er wieder nach Hause zu seiner Freundin gefahren, würde ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vorliegen. Beim Rücktritt vom Versuch kommt es vor allem darauf an, dass der Täter seinen Tatplan aus freien Stücken und ohne Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter aufgibt. Der Täter kann beim Versuch gleich einem erfolgreichen Täter bestraft werden. In der Regel und in der Praxis wird der Versuchstäter eine geringere Strafe zu erwarten haben, als wenn er den Taterfolg herbeigeführt hätte. F. Ausgewählte Straftatbestände in Pflegeberufen Abb. 7: Geschützte Rechtsgüter Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Besonderer Teil: Straftatbestände / geschützte Rechtsgüter Leben Körperliche Integrität Freiheit Datenschutz und Privatsphäre Rechtsverkehr (Beweisführung und Urkunden) RA Christian Stangl 22 Für den Bereich der Pflegeberufe sind vor allem Straftatbestände von Interesse, welche die Privatsphäre und persönlichen Daten, die körperliche Integrität, das Leben, die Freiheit und den Rechtsverkehr (Beweisführung) schützen. Anhand der geschützten Rechtsgüter können die Straftatbestände eingeordnet und systematisiert werden. Seite 14 von 27

15 Datenschutz und Privatsphäre Abb. 8: Datenschutz und Privatsphäre Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Besonderer Teil: Datenschutz und Privatsphäre 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 202 Verletzung des Briefgeheimnisses 203 Verletzung von Privatgeheimnissen Berufsgruppen wie auch Ärzten und Pflegepersonal eine besondere Verpflichtung zur Verschwiegenheit auferlegt und die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung unter Strafe stellt. Dabei ist zu beachten, dass bereits das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses zu dem Bereich der geschützten Information zu zählen ist. Eine Auskunft, dass sich eine konkrete Person in Behandlung befindet, ist daher schon als unzulässig anzusehen. Ausnahmen gelten insoweit, als lediglich der Aufenthaltsort einer Person bekanntgegeben wird und ein Rückschluss aus dieser Information auf die erfolgte Behandlung und das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses nur schwer möglich ist. 203 StGB lesen! 8 RA Christian Stangl 26 Im Bereich der Kranken- und Altenpflege werden dem Pflegepersonal aufgrund der Nähe zum Patienten und dessen Hilflosigkeit regelmäßig Informationen bekannt, die aus dem persönlichsten Bereich des Patienten stammen. Diese Informationen unterliegen einer besonderen Geheimhaltungsverpflichtung, welche vom Pflegepersonal zu beachten sind. Von besonderer Bedeutung ist die Strafnorm der Verletzung von Privatgeheimnissen ( 203 StGB), welche ausgewählten html Seite 15 von 27

16 Körperliche Integrität Abb. 9: Körperliche Integrität Hier vor allem, ob eine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten beziehungsweise die Einwilligung eines dazu ermächtigten Vertreters vorlag. Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Besonderer Teil: Körperliche Integrität StGB 223 Körperverletzung StGB 224 Gefährliche Körperverletzung StGB 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen StGB 226 Schwere Körperverletzung StGB 228 Einwilligung Ärztlicher Eingriff erfüllt immer den objektiven Tatbestand der KpVltzg Rechtfertigungsgrund kein Straftatbestand gilt für alle Strafnormen Auf die Ausführungen im Bereich der Rechtswidrigkeit (Exkurs Einwilligung) wird ausdrücklich verwiesen. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung oder ausdrücklichen Verweigerung derselben, es auf die mutmaßliche Einwilligung nicht ankommt und der Straftatbestand der Körperverletzung als erfüllt anzusehen ist. Da medizinische Eingriffe regelmäßig mit entsprechenden Gerätschaften wie Skalpell oder Spritze vorgenommen werden, wird in der Regel der Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung mit einer beträchtlichen Strafandrohung in Frage stehen. RA Christian Stangl 25 Jeder Eingriff durch einen Arzt oder durch Pflegepersonal in die körperliche Integrität eines Patienten (beispielsweise die Durchführung einer Operation oder die Entnahme von Blut mittels Spritze) erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung. Dies gilt auch, falls der Eingriff durch den Arzt oder das Pflegepersonal fachgerecht und nach Grundsätzen der ärztlichen Kunst durchgeführt worden ist. Bei der Strafbarkeit kommt es daher regelmäßig darauf an, ob der Eingriff in rechtswidriger Weise erfolgt ist (vgl. Grundstruktur des Straftatbestandes!). Seite 16 von 27

17 Schutz des Lebens Abb. 10: Leben Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Besonderer Teil: Leben StGB 211 Mord StGB 212 Totschlag StGB 216 Tötung auf Verlangen StGB 218 Schwangerschaftsabbruch StGB 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft StGB 221 Aussetzung das Leben, geht." Es darf auch nicht zu streng sein, wo es um Würde, Selbstbestimmung und Barmherzigkeit geht. 9 Die Sterbehilfe muss beurteilt werden vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Lebens und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Patienten sterben zu können. Ferner muss die ethische Verantwortung jedes Menschen berücksichtigt werden, das Leben anderer zu achten und zu schützen. Außerdem ist in unserer Rechtsprechung ein strafrechtlicher Schutz des Lebens vorgesehen. Im Rahmen der Sterbehilfe muss jedoch andererseits gelten, dass das Lebensrecht kein Lebenszwang ist und daher jeder Mensch das Recht auf einen würdigen Tod hat; somit jedem ein menschenwürdiges Sterben ohne die Verlängerung des Leidens ermöglicht werden soll. RA Christian Stangl 23 Die Frage des Sterbens in Würde sollte jedoch nur dort Bedeutung haben, wo der betroffene Mensch selbstbestimmt über den Abbruch oder das Unterlassen von lebensverlängernden Maßnahmen entscheidet. Im Bereich des Schutzes des Lebens stellt vor allem die Sterbehilfe ein äußerst umstrittenes Thema im Pflegebereich dar. Es ist insbesondere in der Rechtsprechung immer noch nicht abschließend geklärt, wann die Bemühungen um die Verhinderung des Todeseintritts eingestellt werden dürfen. Die Problematik der Sterbehilfe wird deutlich in dem Zitat: "Das Recht darf nicht zu viel riskieren, wo es um das heute höchste Gut, Die von manchen Philosophen befürwortete Tötung von sogenannten Nicht-Personen verstößt gegen elementare ethische Grundsätze der Gesellschaft und ist daher in keinem Fall zu rechtfertigen. Auch die holländische Lösung mit der Zulassung von aktiver Sterbehilfe unter bestimmten Voraussetzungen bietet erhebliche Möglichkeiten des Missbrauchs. 9 Süddeutsche Zeitung vom Seite 17 von 27

18 Vor diesem Hintergrund und Überlegungen soll nachfolgend der derzeitige Rechtszustand dargestellt werden. Im Rahmen der Sterbehilfe müssen Aktive Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Behandlungsabbruch und Beihilfe zum Selbstmord (Suizid) unterschieden werden. Abb. 11: Sterbehilfe und Behandlungsabbruch Gesetzeskunde nach Rechtsgebieten: Strafrecht Besonderer Teil: Sterbehilfe Form Täterschaft Juristische Bezeichnung Zustand Patient Einwilligung Prognose Strafbarkeit Aktive Sterbehilfe Passive Sterbehilfe Indirekte Sterbehilfe Aktives Tun Unterlassen Tod als Nebenfolge Tötung Tötung Tötung auf Tötung durch Unterl. Verlangen egal egal egal unmittelbare Todesnähe egal neg. Prognose unmittelbare Todesnähe ja egal ja nein nein nein Behandlungsabbruch Tun/Unterlassen Tötung keine unmittelbare Todesnähe ja (mutmaßlich) neg. Prognose Aktive Sterbehilfe Die aktive Sterbehilfe ist nach 216 StGB als Tötung auf Verlangen stets strafbar. Sie stellt ohne den Wunsch des Betroffenen, dessen ausdrücklichem und ernstlichem Verlangen, einen Totschlag gemäß 212 StGB dar, oder es ist im Extremfall sogar ein Mord nach 211 StGB gegeben. Erfolgt die Tötung auf den ernstlichen Wunsch des Betroffenen hin, so liegt die (strafbare) Tötung auf Verlangen vor, welche mit niedrigerer Strafe bedroht ist. Der Wunsch ist nicht als ernstlich anzusehen, wenn der Betroffene nicht einsichts- und urteilsfähig ist 10. Deshalb ist beim Vorliegen von psychischen Erkrankungen mit Wahnvorstellungen oder Depressionen ein ernstlicher Wunsch nicht vorhanden, so dass die Tötung zumindest als Totschlag anzusehen ist. Das Tötungsverlangen muss auch ausdrücklich in nicht missverständlicher Weise erfolgen. Es muss nicht in Worten erfolgen, jedoch muss zumindest eine unzweideutige Geste vorliegen 11. Die Tötung auf Verlangen hat trotzdem eine, wenn auch gegenüber dem Totschlag und Mord geringere, Freiheitsstrafe zur Folge. Beispiel: Ein Bewohner bittet um eine erlösende Spritze mit der tödlichen Dosis eines Schmerzmittels. Dieses muss in jedem Fall verweigert werden, da insoweit immer strafbare Sterbehilfe nach 216 StGB vorliegt. RA Christian Stangl BGH, NJW 1981, S BGH, NJW 1987, S Seite 18 von 27

19 Indirekte Sterbehilfe Bei der indirekten Sterbehilfe wird der Tod des Heimbewohners oder Patienten bei der Gabe von hoch dosierten Schmerzmitteln in Kauf genommen. Inzwischen ist die Rechtsprechung und die überwiegende Meinung in der Literatur, dass der Arzt, um das Leiden seines Patienten zu verringern, Schmerzmittel auch so hoch dosieren darf, dass dadurch eine Verkürzung des Lebens erfolgt. Der Wunsch des Patienten, dass seine Schmerzen beseitigt oder soweit möglich gelindert werden, geht in jedem Fall vor. Passive Sterbehilfe Bei der passiven Sterbehilfe werden Maßnahmen unterlassen, die den natürlichen Todeseintritt verhindern. Diese Form der Sterbehilfe bedeutet somit das Unterlassen von lebenserhaltenden bzw. verlängernden Maßnahmen. Hierzu zählt das Abschalten von technischen Geräten, beispielsweise eines Beatmungsgeräts. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe! Eine aktive Sterbehilfe (Tötung oder Tötung auf Verlangen) liegt vor, wenn dadurch der Sterbevorgang erst in Gang gesetzt wird. Bei der passiven Sterbehilfe hat der Sterbevorgang bereits begonnen, und es wird lediglich nichts unternommen, um das Sterben aufzuhalten, das heißt in der Regel, das Leben und das Leiden zu verlängern. Die passive Sterbehilfe ist nicht strafbar. Es sind dies Fälle, in denen bei einem tödlich Kranken (negative Prognose), dessen Grundleiden mit ungünstiger Prognose einen irreversiblen Verlauf genommen hat und dessen Tod in kurzer Zeit (= unmittelbare Todesnähe) eintreten wird 12. Beispiele: Ein Patient bittet darum, das Beatmungsgerät abzuschalten, nachdem ein Leben ohne dieses Gerät nicht mehr möglich ist. Der Arzt entspricht seinem Wunsch. Der Patient stirbt durch passive Sterbehilfe. Der Heimbewohner bittet seine Tochter darum, ihm ein Gift zu beschaffen und ihm bei der Einnahme zu helfen. Die Tochter muss sich weigern, da es aktive und damit strafbare Sterbehilfe wäre. Der Heimbewohner kann noch längere Zeit leben, so dass mit dem Gift erst ein Sterben ermöglicht würde. Behandlungsabbruch Wird der Tod durch lebenserhaltende Maßnahmen lediglich verzögert und ist eine Heilung nicht mehr möglich, hat jeder Mensch das Recht, ein Abschalten von medizinischen Geräten beziehungsweise einen Behandlungsabbruch zu fordern Dies wird inzwischen auch von der neuen Berufsordnung der Ärzte anerkannt 14. Sofern ein Angehöriger auf Wunsch des Patienten oder Bewohners das Abschalten vornimmt, ist sein Verhalten nicht strafbar 15. Beispiel: Der Bewohner weiß, dass medizinische Maßnahmen nur zu einer Verlängerung des Lebens, nicht zu einer Heilung führen können. Er bittet deshalb darum, zukünftig nur noch seine Schmerzen zu lindern, aber keine lebensverlängernden Arzneimittel zu verabreichen. Die Pflegekräfte sind in diesem Fall dazu verpflichtet, die Entscheidung des Arztes herbeizuführen. Es ist nicht zulässig, 12 BGH 40, 257 [Kemptener Fall] = NJW 1995, 204, BGH 37, BGH Beschluss Az. XII ZR 177/03 = BGH NJW 2005, 2385 [Kiefersfeldener Fall] 14 Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung: Deutsches Ärzteblatt 2004, S. A 1298 f. 15 LG Ravensburg, MedR 1987, Seite 19 von 27

20 selbst darüber zu entscheiden. Der Arzt muss aber den Willen des Bewohners respektieren. Beim Behandlungsabbruch wird die medizinische Behandlung, dabei auch die künstliche Ernährung (beispielsweise über eine PEG - Magensonde), eingestellt. Er unterscheidet sich von der passiven Sterbehilfe dadurch, dass keine "unmittelbare Todesnähe" 16 vorliegt, das heißt, kein Sterbevorgang eingesetzt hat. Der Tod wird vergleichbar mit der aktiven Sterbehilfe erst durch die Einstellung der Behandlung, insbesondere künstlichen Ernährung, herbeigeführt. Sie ist nach der derzeitigen Rechtsprechung 17 zulässig, wenn keine Prognose auf Heilung besteht und der tatsächliche oder der mutmaßliche Wille des Patienten einen Wunsch zum Abbruch der Behandlung erkennen lässt. Eine wesentliche Rolle spielt im Rahmen des Behandlungsabbruchs und auch der passiven Sterbehilfe die Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist eine Erklärung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, welcher für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt 18. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts 19 wurde die Patientenverfügung erstmals ausdrücklich gesetzlich geregelt und die zu diesem Thema bisher ergangene Rechtsprechung und Rechtsmeinung in der Literatur damit in Gesetzesform gegossen. Die gesetzliche Regelung bewegt sich in dem Spannungsfeld zwischen absoluter Autonomie und Selbstbestimmung des Patienten und Schutz des Lebens sowie ärztlicher Einschätzung. Liegen die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Patientenverfügung vor, so ist diese Patientenverfügung und der darin enthaltene Wille des Patienten/Betreuten bindend, sowohl für Betreuer als auch Bevollmächtigten. Eine unmittelbare Einwilligung bzw. Untersagung einer ärztlichen Maßnahme kann aus der Patientenverfügung im Einzelfall jedoch nur hergeleitet werden, wenn diese hinreichend konkretisiert formuliert wurde und die Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Der Bevollmächtigte oder Betreuer hat nach der gesetzlichen Regelung die Aufgabe ( 1901 a Absatz 1 BGB), einer wirksamen Patientenverfügung zur Geltung und Durchsetzung zu verhelfen und entsprechende Erklärungen abzugeben. Sofern eine wirksame Patientenverfügung nicht vorliegt (z.b. schriftliche Erklärung eines Minderjährigen) hat der Bevollmächtigte bzw. Betreuer den Willen des Patienten unter Berücksichtigung der Patientenverfügung sowie durch Anhörung von Angehörigen und Dritten zu ermitteln und entsprechende Erklärungen im Einzelfall abzugeben ( 1901 a Absatz 2 BGB). 16 OLG Frankfurt/M, NJW 1998, S. 2747, Vgl. insbesondere Urteil OLG Frankfurt/M. a. a. O. 18 Vgl a BGB 19 Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts mit Gesetzesbegründung und Erläuterung Seite 20 von 27

21 Kann zwischen Bevollmächtigten bzw. Betreuer und Arzt oder Bevollmächtigten bzw. Betreuer und Dritten (z.b. Angehörige) keine Einigkeit erzielt werden, kann das Vormundschaftsgericht gem BGB angerufen werden. In die neue gesetzliche Regelung wurde ausdrücklich die Rechtsprechung des BGH zur Patientenverfügung aufgenommen 20. Ebenso wurden die Erklärungen des 63. Und 66. Deutschen Juristentages entsprechend miteinbezogen 21. Für eine existenzielle Entscheidung wie den Abbruch einer Behandlung ist aus einem Bedürfnis des Betreuungsrechts heraus zusätzlich die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich 22. Dieses hat unter anderem den mutmaßlichen Willen zu berücksichtigen. Bei Minderjährigen haben die Sorgeberechtigten die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen, wobei sie zum Wohl des Kindes entscheiden müssen. Beihilfe zum Suizid/Selbstmord Fraglich ist auch, wie die Beihilfe zum Suizid rechtlich zu werten ist. Der Suizid ist straffrei, da die Rechtsprechung nur die Tötung eines anderen Menschen unter Strafe stellt. Aus diesem Grund ist auch die Beihilfe zum Suizid grundsätzlich straffrei. Es kann jedoch die Untätigkeit nach Beginn des Suizides unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein. Dies könnte rechtlich als eine Tötung durch Unterlassen oder eine unterlassene Hilfeleistung angesehen werden. Die Tötung durch Unterlassen setzt voraus, dass durch eine Untätigkeit der Tod eines Menschen verursacht wird und dass derjenige, der den Todeseintritt nicht verhinderte, eine Garantenstellung hatte (vgl. Tun und Unterlassen) 23. Eine Garantenstellung haben im Behinderten- und Pflegebereich insbesondere der Arzt und das Pflegepersonal. Sie müssen somit alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung eines Suizidenten ergreifen. Eine unterlassene Hilfeleistung ist gegeben, wenn in einer Gefahrensituation, zum Beispiel bei einem begonnenen Suizid, kein Rettungsversuch unternommen wird. Die Verpflichtung zur Hilfe trifft jedermann, somit nicht nur denjenigen, der eine Garantenstellung hat. Ein Suizidversuch stellt nach herrschender Ansicht eine derartige Krisensituation, einen Notfall, dar, in dem jeder im Rahmen der Zumutbarkeit zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Straflos ist daher lediglich die Beihilfe vor dem Suizid. Später trifft jeden eine Hilfspflicht, der bei der Ausführung anwesend ist oder hinzu kommt. Beispiel: Die Pflegekraft Anton beobachtet, dass der Bewohner Bertram in einer Schublade verschiedene Tabletten sammelt. Aufgrund früherer Äußerungen des Bertram muss davon ausgegangen werden, dass er einen Suizid plant. Anton muss daher die Tabletten entfernen, obwohl er in den persönlichen Bereich des Bertram eindringt. 20 Beschluss des XII. Zivilsenats vom XII ZB 2/03 [Lübecker Fall] = BGHZ 154, 205 = NJW 2003, 1588: Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts. 21 Taupitz Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten A OLG Frankfurt/M, NJW 1998, S = MedR 1998, S Vgl. BGH NJW 1984, 2639 [Fall Wittig], OLG München NJW 1987, 2940 [Fall Hacketal] Seite 21 von 27

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