Reisekosten-Novelle 2007
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- Irma Hoch
- vor 8 Jahren
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1 Reisekosten-Novelle 2007 ADir. Reg. Rat Josef HOFBAUER Bundesweiter Fachbereich Lohnsteuer 1 Seminarinhalt Teil 1 Begriff der Dienstreise ( 26- bzw 3-Dienstreise) Inlandsdienstreise (Tag- und Nächtigungsgelder) Auslandsdienstreise (Tag- und Nächtigungsgelder) Fahrtkostenvergütungen a) Abgrenzung: Dienstreise Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte b) Familienheimfahrten c) Fahrtkostenvergütungen für öffentliche Verkehrsmittel d) Km-Gelder 2 Seminarinhalt Teil 2 Ausgewählte Praxisfragen a) Lohnkonto/Lohnzettel b) Jahressechstel und laufende Bezüge ( 67 Abs 6 EStG) c) Reisekostenabrechnung und Reisekostenrichtlinie d) Verfahrensrechtliche Grundsätze (Lohnsteuer, Sozialversicherung) e) Minimierungsmöglichkeiten des Abgabenrisikos f) Firmen-Kfz im Ausland g) Dienstreise in Kombination mit anschließendem Privataufenthalt 3 1
2 Seminarinhalt Teil 3 Arbeitsrecht a) Verpflichtung zur Dienstreise? b) Anspruch auf Reisekostenvergütung? c) Reisezeit = Arbeitszeit? d) Schaden am Pkw Arbeitgeberersatzpflicht? Umsatzsteuer a) Vorsteuerabzug die Voraussetzungen b) Formvorschrift für Rechnungen c) Vorsteuererstattung im Ausland (insbesondere in der EU) d) Übersicht über mögliche Vorsteuerabzüge 4 (Dienst)Reisen die Begriffe Dienstreisen ( 26 Z 4 bzw 3 Abs 1 Z 16b EStG): nicht steuerbar Reisen ( 16 (1) Z 9 EStG): Werbungskosten Reisen ( 4 (5) EStG): Betriebsausgaben 5 Es gibt neben der 26-Dienstreise auch eine 3-Dienstreise Gesetzliche Abgrenzung zwischen der beruflichen Fahrtstrecke (Dienstreisen) und der Strecke Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung Die 5 wichtigsten Neuerungen ab Berechnungsgrundsätze - Taggelder Stundenteiler: Zwölftelregelung (für In- und Ausland) eingeschränktes Wahlrecht beim Abrechnungszeitraum: 24-Stunden oder Kalendertag; (Arbeitsund Steuerrecht: gleicher Abrechnungszeitraum) Steuerfreie Km- Gelder nur mehr bis km (= ) pro Kalenderjahr Familienheimfahrt 6 2
3 Die 26-Dienstreise 7 Grundsätze der 26-Dienstreise Dienstlicher Auftrag kleine Dienstreise Verlassen des Dienstortes große Dienstreise unzumutbare tägliche Rückkehr Mehraufwandsprinzip Voraussetzungen der 3-Dienstreise (*) lohngestaltende Vorschrift 8 Grundsätze der 26-Dienstreise Fahrtkosten Nächtigungskosten Verpflegungskosten Bestimmte Tätigkeiten Außendiensttätigkeit Fahrtätigkeit Montage- u. Baustellentätigkeit Arbeitskräfteüberlassung Vorübergehende Tätigkeit an Einsatzort in anderer politischer Gemeinde (6 Monate) Taggeldanspruch aufgrund einer LGV (*) keine Anspruchsumwandlung Unbefristete Abgabenfreiheit MEHRAUF- WENDUNGEN müssen angefallen sein (!) Exakte Reisekostenabrechnungen (!) Originalspesenbelege und/oder Fahrtenbuch 9 3
4 Die 26 - Dienstreise Die kleine Dienstreise (= Dienstreise um s Eck ) im Nahbereich tägliche Rückkehr zum Wohnort Der AN verlässt über Auftrag des AG seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen Die große Dienstreise Keine tägliche Rückkehr zum Wohnort (> 120 km oder tatsächliche Nächtigung) Der AN arbeitet über Auftrag des AG so weit weg von seinem ständigen Wohnort, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann. 10 Kleine Dienstreise: MdT *) MdT am EINSATZORT (= politische Gemeinde) Bei durchgehender oder regelmäßig wiederkehrender Tätigkeit am Einsatzort: Anlaufphase = 5 TAGE (Neubeginn - wenn 6 Monate kein Einsatz an diesem Ort) **) Bei wiederkehrender nicht regelmäßiger Tätigkeit am Einsatzort: Anlaufphase = 15 TAGE pro Kalenderjahr *) Mittelpunkt der Tätigkeit **) Vergessensphase 11 Kleine Dienstreise: MdT MdT in einem EINSATZGEBIET Wird ein bestimmtes Gebiet regelmäßig befahren: Anlaufphase = 5 Tage Neubeginn, wenn 6 Monate kein Einsatz in diesem Gebiet *) Gebiet = politischer Bezirk und die angrenzenden politischen Bezirke ganzes Bundesland (ausgenommen Wien und Vorarlberg) ist kein Einsatzgebiet *) Vergessensphase 12 4
5 Kleine Dienstreise: MdT MdT bei einer FAHRTÄTIGKEIT Fahrtätigkeit = regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich gleichbleibende Routen Liniennetz (Verkehrsunternehmen) Anlaufphase = 5 Tage für jede Route (Neubeginn, wenn 6 Monate kein Einsatz auf dieser Fahrstrecke) = = Vergessensphase 13 Große Dienstreise: Mittelpunkt der Tätigkeit Ein weiterer MdT am Einsatzort/im Einsatzgebiet entsteht nach einer 6 monatigen Anlaufphase Neubeginn, wenn 6 Monate kein Einsatz an diesem Ort = Vergessensphase
6 Die 3-Dienstreise 16 Grundsätze der 26-Dienstreise Dienstlicher Auftrag kleine Dienstreise Verlassen des Dienstortes große Dienstreise unzumutbare tägliche Rückkehr Mehraufwandsprinzip Bestimmte Tätigkeiten Außendiensttätigkeit Fahrtätigkeit Montage- u. Baustellentätigkeit Arbeitskräfteüberlassung Vorübergehende Tätigkeit an Einsatzort in anderer politischer Gemeinde (6 Monate) Taggeldanspruch aufgrund einer LGV (*) keine Anspruchsumwandlung Unbefristete Abgabenfreiheit Voraussetzungen der 3-Dienstreise (*) lohngestaltende Vorschrift 17 Zeitlich unbegrenzte Tätigkeiten Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche, Vertretertätigkeit, Serviceleistungen beim Kunden, Außendiensttätigkeiten (Betriebsprüfer, GPLA-Prüfer) Patrouillentätigkeit, Streifengänge Fahrtätigkeit: Linienverkehr (Buslenker, Lokführer, Zugbegleiter) Baustellen- und Montagetätigkeit: Errichtung und Reparatur von Anlagen (inkl. Nebentätigkeiten wie bspw Planung, Bauüberwachung) Arbeitskräfteüberlassung Tätigkeiten außerhalb des ständigen Arbeitsorts/Betriebsgeländes 18 6
7 Zeitlich begrenzte Tätigkeit vorübergehende Tätigkeit + + an einem Einsatzort + + in einer andere politischen Gemeinde keine Versetzung 6 Monate (183 Tage; unter Anrechnung der Tage, an denen abgabenfreie Taggelder aufgrund der 26-Dienstreise bezahlt wurden) Abgrenzung zur Außendiensttätigkeit: Arbeitsplatz am Einsatzort? wenn NEIN Außendiensttätigkeit wenn JA vorübergehende Tätigkeit Gemeindekennziffer der Statistik Austria (analog KommSt) 19 Lohngestaltende Vorschriften (LGV) i.s.d. 68 (5) Z 1 bis 6 EStG Gesetzliche Vorschriften von Gebietskörperschaften erlassene Dienstverordnungen aufsichtsbehördlich genehmigte Dienstordnungen der Körperschaften öffentlichen Rechts vom ÖGB für seine Bediensteten festgelegte Arbeitsordnung Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen wurden Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertraglichen Vertragsteils auf der AG-Seite und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der AN-Seite abgeschlossen werden (kann kein Betriebsrat gebildet werden innerbetriebliche Vereinbarung mit allen oder Gruppen von Arbeitnehmern) LGV muß Anspruch vorsehen! 20 echte Betriebsvereinbarung Schriftlichkeit Inhaltliche Ermächtigung durch Gesetz oder KV Zuständigkeit des Betriebsrats Begriff schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist. 21 7
8 2 wichtige Merkregeln Merkregel : keine LGV sind freie Betriebsvereinbarung einzelvertragliche Vereinbarung (Ausnahme: auf AG-Seite kein KV-Vertragsteil und es kann kein Betriebsrat gewählt werden) Merkregel : ein LGV-tauglicher KV muss den Dienstreisebegriff und den Dienstort regeln oder alternativ diese Regelungen ausdrücklich einer Betriebsvereinbarung überlassen 22 Liegt ein LGV-Anspruch vor? eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstort vorübergehend verlassen wird kein LGV-Anspruch für Reisende, Vertreter, Außendienst Toleranzfrist bis (Rz 735b LStR 2002) Dienstreise am Dienstort kein LGV-Anspruch LGV-Anspruch wenn der KV die Möglichkeit einer diesbezüglichen BV vorsieht und eine BV abgeschlossen wird 23 Liegt ein LGV-Anspruch vor? Auslandsdienstreisen Es wird empfohlen, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen kein LGV-Anspruch bei Individualvereinbarung LGV-Anspruch bei Betriebsvereinbarung KV definiert Dienstort nicht (KV Kleintransportgewerbe) kein LGV-Anspruch Toleranzfrist bis (Rz 735c LStR 2007) KV Diätensätze für Reisende nur subsidiär anwendbar, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden (Rz 735a LStR 2002) 24 8
9 LGV-Checkliste Welcher KV ist anwendbar? Grundsätze der Tarifeinheit; Mehrfachmitgliedschaft, Mischbetriebe Wer unterliegt der LGV? Geschäftsführer? Vorstände? leitende Angestellte? Wann liegt eine KV-Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung vor? Dienstreisebegriff in der LGV enger als im 26 Z 4 EStG (Legaldefinition) 25 Inlandsdienstreise a) Taggelder b) Nächtigungsgelder 26 Besonderheiten: Differenzwerbungskosten Durchzahlerregelung ivm Familienheimfahrten Inlandstaggelder Berechnungsgrundsätze Grundsätze gelten für 26-Dienstreise und für 3-Dienstreise Dienstreise muss länger als 3 Stunden dauern Kürzung aufgrund bezahlter Arbeitsessen: 13,20 Taggeldhöhe Eingeschränktes Abrechnungswahlrecht (Kalendertag oder 24-Stunden-Zeitraum) Zwölftelregelung max. 26,40 bzw 2,20 pro Stunde 27 9
10 Nächtigung Inland Bei Belegnachweis: abgabenfreier Kostenersatz länger als 6 Monate Prüfung ob noch vorübergehende Tätigkeit vorliegt vorübergehende Tätigkeit ist grundsätzlich bei einer Außendienst-, Fahr-, Montage-, Baustellentätigkeit oder bei Arbeitskräfteüberlassung gegeben Pauschales Nächtigungsgeld max 15,00 Nächtigungsnachweis: Name und Adresse des Unterkunftgebers befristet gemäß Legaldefinition (große Dienstreise: 6 Monate abgabenfrei) 28 Auslandsdienstreisen a) Taggelder b) Nächtigungsgelder 29 Auslandsdienstreise Auslandstaggelder - Berechnungsgrundsätze Auslandsdienstreise: Beginn und Ende Beginn: Grenzübertritt bzw Abflug Ende: Grenzübertritt bzw Landung Essenskürzung 1 x Arbeitsessen: keine Kürzung 2 x Arbeitsessen: Kürzung auf 4/12 Taggeldhöhe RGV-Ländersätze Zeitaliquotierung: wie Inland (mehr als 3 Stunden; Zwölftelregelung) eingeschränktes Wahlrecht bei Abrechnungszeitraum: 24-Stunden-Zeitraum oder Kalendertag Vorrang der Auslandsreisezeit vor der Inlandsreisezeit 30 10
11 Nächtigung Ausland Bei Belegnachweis: abgabenfreier Kostenersatz länger als 6 Monate Prüfung ob noch vorübergehendetätigkeit vorliegt vorübergehende Tätigkeit ist grundsätzlich bei einer Außendienst-, Fahr-, Montage-, Baustellentätigkeit oder bei Arbeitskräfteüberlassung gegeben Pauschales Nächtigungsgeld RGV-Ländersatz Nächtigungsnachweis: Name und Adresse des Unterkunftsgebers befristet gemäß Legaldefinition (große Dienstreise: 6 Monate abgabenfrei) 31 Fahrtkostenvergütungen 32 Fahrtkostenvergütungen Die Neuregelungen im Überblick Abgrenzung zwischen Dienstreise und Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte Kalendermonatsbeschränkung Ausnahme: Bau- und Montagetätigkeit (bis ) Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz Wenn häufige Heimfahrten zu weit entferntem Familienwohnsitz (zb Ankara) GPLA verlangt Nachweise 33 11
12 Abgrenzung zwischen Dienstreise und Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte Kalendermonatsbeschränkung für vorübergehende Entsendungen wird erstmals die Strecke Wohnung vorübergehender Einsatzort überwiegend (= öfter als 10x im Monat) zurückgelegt, liegt ab dem Folgemonat keine Dienstreise vor Einsatzort = Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager Versetzung: sofort Wohnung-Arbeitsstätte Ausnahme: Bau- und Montagetätigkeit (bis ) 34 Beispiele zur Streckenabgrenzung Ein Bankangestellter (tätig in der Zentrale [Z]) wird vorübergehend in der Filiale (F) eingesetzt. Im Folgenden Zeitraum fährt er von der Wohnung (W) direkt in die Filiale: A vom 23. Februar bis 20. April B vom 02. Februar bis 25. April Lösung A a) Steuerfreies Km-Geld für die Zeit: 23. Februar bis 31. März b) Pendlerpauschale Februar: W-Z-W März April: W-F-W Lösung B a) Steuerfreies Km-Geld für die Zeit: 02. Februar bis Ende Februar b) Pendlerpauschale Februar März: W-F-W April: W-F-W 35 Beispiele zur Streckenabgrenzung Ein Bankangestellter (tätig in der Zentrale [Z]) wird vorübergehend in der Filiale (F) eingesetzt. Im Folgenden Zeitraum fährt er von der Wohnung (W) direkt in die Filiale: D 02. Februar bis 04 April: F 05. April bis 25. April: Z C vom 02. Februar bis 04. April 26. April bis 06. Juni: F Lösung A a) Steuerfreies Km-Geld für die Zeit: 02. Februar bis Ende Februar b) Pendlerpauschale Februar März: W-F-W April: W-Z-W a) Steuerfreies Km-Geld für die Zeit: 02. Februar bis Ende Februar und 26. April bis 31. Mai b) Pendlerpauschale Februar März: W-F-W April: W-Z-W Mai Juni: W-Z-W Lösung B 36 12
13 Beispiel zur Streckenabgrenzung Ein Mitarbeiter aus Gerasdorf bei Wien hat seinen gewöhnlichen Dienstort in der Unternehmenszentrale in Wien. In der Zeit vom 21. April 2008 bis 4. Juni 2008 wird er in die Filiale Gänserndorf bei Wien entsendet (keine fixe Versetzung). Vom 5. Juni bis 12. Juni 2008 ist er wieder in der Zentrale in Wien tätig. Ab 13. Juni 2008 bis 10. August 2008 wird er in die Filiale B in Baden bei Wien entsendet (keine fixe Versetzung). Ab 11. August 2008 ist er wieder in der Zentrale in Wien tätig. Der Mitarbeiter fährt stets von der Wohnung zu den Dienstorten. a) In welchen Zeiträumen können steuerfreie Fahrtkostenvergütungen (zb Kilometergelder) bezahlt werden? b) In welchen Zeiträumen kann eine Pendlerpauschale berücksichtigt werden? 37 Lösung Steuerfreie Fahrtkosten? (Fahrt Wohnung Einsatzstelle) Pendlerpauschale? April Zentrale Filiale A Nein Ja Ja (Zentrale) Mai Filiale A Ja Nein Juni Filiale A Zentrale Filiale B Nein Nein Ja Nein Juli Filiale B Nein Ja (Filiale B) August Filiale B Nein Zentrale Nein Ja (Zentrale) 38 Übergangsregelung für Bau- und Montagetätigkeiten KV-Regelungen verdrängen die gesetzliche Streckenabgrenzung bis Berücksichtigt der Arbeitgeber für die Strecke Wohnung Baustelle bzw Montageort Wohnung ein Pendlerpauschale (PP) Fahrtkostenersatz ist bis zur Höhe des berücksichtigten PP abgabenpflichtig
14 Praxisfälle Fahrten zwischen mehreren Dienstorten Fahrtkostenersatz ist abgabenfrei Wegstreckenidentität Fahrtkostenersatz ist abgabenpflichtig Außendienstmitarbeiter und Innendiensttätigkeit Fahrtenkostenersatz für die fiktive Strecke Wohnung Betriebsstätte - Wohnung ist abgabenpflichtig keine Innendiensttätigkeit = Abholung von Unterlagen oder Waren, Fahrzeug wechseln, Gehaltsausweis abholen Teleworker Fahrtkostenersatz für Fahrt zum Firmensitz ist abgabenfrei. (Voraussetzung: Teleworker hat keinen Arbeitsplatz am Firmensitz) 40 Familienheimfahrten Abgabenfreie Fahrtkosten für Fahrt zum Familienwohnsitz während arbeitsfreier Tage, wenn Arbeitnehmer auf Dienstreise und tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zumutbar (> 120 km) und kein Anspruch auf steuerfreies Taggeld für arbeitsfreie Tage (Durchzahlerregelung) und max. 1 x pro Woche vom Arbeitgeber bezahlt und max. 6 Monate lang Gemeint ist der Familienwohnsitz (zb Ankara) und nicht der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz 41 Fahrtkostenvergütungen tatsächlicher Aufwand (Vorlage des Originalbeleges: Ticket, Bahnkarte, Einzelfahrschein) Netzkarten nur bei mindestens 25 nachgewiesenen Dienstfahrten pro Monat (Hin- oder Retour) kein Sachbezug ( Straßenbahnfahrtenbuch ) Nachweis: Fahrkarte, Ticket ÖBB-Vorteilskarte Grundsatz: abgabenpflichtiger Sachbezug Ausnahme: ernsthaftes, kontrolliertes Privatnutzungsverbot 42 14
15 Km Gelder Nur steuerfrei, wenn eine Dienstreise vorliegt max amtliche Sätze KFZ, für das AN wirtschaftlich die Kosten trägt Fahrtenbuch 43 Ausmaß der steuerfreien Km-Gelder KFZ: 0,38/km (+ 0,05/km für Mitreisende) beinhaltet auch Park-, Maut- und Autobahnvignettengebühren; Navigationsgerät DG zahlt > 0,38/km laufender Bezug (LSt pflicht) limitierte Km Gelder (Steuerfreiheit nur bei jährlicher Abrechnung) km bzw ,00 Kalenderjahresgrenze 44 Fahrtspesen - Fahrtenbuch EXCEL Angabe des benutzten KFZ Abreise- und Ankunftsdatum Abreise- und Ankunftszeitpunkt (Uhrzeit) Kilometerstand am Beginn und am Ende der Reise Anzahl der gefahrenen Kilometer (uu Trennung beruflich und privat) Ausgangs- und Zielpunkt der Reise (Routenbeschreibung) Zweck der Dienstreise Unterschrift des Dienstnehmers 45 15
16 Gehaltsnebenkosten Besteht Abgabenfreiheit nach 26 Z 4 EStG oder nach 3 Abs 1 Z 16 b EStG, dann SV-frei DB-, DZ-frei Kommunalsteuerfrei 46 Lohnkonto Auch die lohnsteuerfreien Taggelder ( gemeinsam) Kilometergelder pauschalen Nächtigungsgelder sind am Lohnkonto idealerweise getrennt nach Aufwandsart anzugeben. Nicht anzugeben sind: belegmässig nachgewiesene Fahrtkostenvergütungen (ÖBB-, Flugticket) Hotelrechnungen 47 Jahressechstel und laufende Bezüge ( 67/6) Jahressechstel Grundsatz: 3 Bezüge haben keinen Einfluss auf das Jahressechstel Ausnahme: Begünstigte Auslandstätigkeit, Bezüge der Entwicklungshelfer, Zuwendungen für Zukunftssicherung Laufende Bezüge ( 67 Abs 6 EStG) Erhöhen steuerfreie Reisekostenvergütungen die laufenden Bezüge? 26-Vergütungen NEIN 3-Vergütungen JA 48 16
17 Reisekostenabrechnung Inhalt Name des Dienstnehmers Abreise- und Ankunftsdatum Abreise- und Ankunftszeitpunkt (Uhrzeit) Bei Auslandsreisen: Zeitpunkt der Grenzübertritte bzw Abflug- und Landezeitpunkt Zweck der Reise Angabe des Reisewegs Sonstige abrechnungswichtige Angaben (zb kostenfreie Verpflegung) 49 Lohnsteuer Verfahrensrechtliche Grundsätze Regress ist im Regelfall uneingeschränkt möglich Gutgläubiger Verbrauch kann nicht eingewendet werden Sozialversicherung Regress ist im Regelfall nicht möglich Ausnahme: AG trifft an der Beitragsnachzahlung keine Schuld (bereits leichte Fahrlässigkeit ist schädlich) 50 Abgabenrisikominimierung Auskunftspflichten primär: Arbeitnehmerveranlagung ersatzweise: Lohnsteuerrückerstattung ( 240/3 BAO) Betriebsstättenfinanzamt bzw. zuständige Gebietskrankenkasse Kein Bescheid, aber Treu und Glauben Antwort: innerhalb von 14 Tagen Vorrangig: Korrektur über Einkommensteuerveranlagung ESt-Einhebungs-Finanzamt Antrag 5 Jahresfrist 51 17
18 Praxisfragen zu Dienstreisen Fahrten mit dem Firmen-Pkw ins Ausland WKÖ Vollmachten Dienstreise in Kombination mit anschließendem Privataufenthalt Lohnsteuerprotokoll Arbeitsrecht - Grundlagen Verpflichtung zur Dienstreise Tipp: Verpflichtungsklausel im Dienstvertrag Anspruch auf Reisekostenentschädigung? 1014 ABGB KV, BV DV: Pauschalsatz, All-In ( ANV!) 53 Reisezeit = Arbeitszeit ARG, AZG Entlohnung Wann liegt eine Reisezeit vor? Abgrenzung: Reisezeit - Wegzeit Grundsatz: Reisezeit = Arbeitszeit, aber Erleichterungen betreffend Höchstgrenze der Arbeitszeit tägliche Ruhezeit Wochenend- und Feiertagsruhe volle Entlohnung (uu absenkbar auf KV Mindestlohn), wenn Reisen = ständiger AN- Aufgabenbereich Verrichtung von Arbeitsleistungen Reisetätigkeit innerhalb Normalarbeitszeit sonst: niedriger Entlohnung vereinbar 54 18
19 AG Schadensvergütung Verschuldensunabhängig! Haftung: bei Unfallschäden, wenn Nutzung des AN-KFZ erbeten bzw vom AG angeordnet zur Erfüllung der dem AN übertragenen Aufgaben unbedingt erforderlich ist keine Haftung: bei Bequemlichkeitsfahrten 55 Arbeitnehmerschadensbeteiligung (DNHG) Verschuldensgrad des Arbeitnehmers Entschuldbare Fehlleistung Leichte Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Vorsatz Risikohaftung des Arbeitgebers Voller Schadenersatz Teilweiser Schadenersatz Geringer Schadenersatz Kein Schadenersatz 100% 2/3* 1/3* 0% * Bloßer Richtwert Umstände des Einzelfalls sind zu beachten!!! 56 Maßnahmen zur Risikominimierung Arbeitnehmer schließt höchstmöglichen Haftpflichtversicherungsschutz und/oder Vollkaskoversicherungsschutz ab. Arbeitgeber schließt Betriebs(Haft)Pflichtversicherung ab. Vereinbarung des Ausschlusses einer Arbeitgeberhaftung (idr gegen Gewährung eines Zusatzentgelts); siehe Formulierungsvorschlag
20 AG ersetzt den Schaden LSt SV, Abfertigung neu -Beitrag pflichtig; Sonderzahlung frei, wenn nur der tatsächliche, belegmäßig nachgewiesene Schaden ersetzt wird pflichtig, wenn mehr als der Schaden vergütet wird oder eine generelle Schadensabgeltung mit dem Kilometergeld vereinbart wurde DB, DZ, KommSt pflichtig 58 Reisekosten im Umsatzsteuerrecht Vorsteuerabzug Inland ordnungsmäßige Rechnung (Formvorschrift!) Besonderheiten bei: Fahrtausweise, Mautbelege Betragsgrenzen bei Diäten gemäß 26 Z 4 EStG bzw 3 Abs 1 Z 16b EStG maßgeblich Geschäftsanbahnungsspesen (50 %) Repräsentationsspesen (0%) Ausland Vorsteuererstattung in EU Staaten Tipp: Vermeiden ist besser als Rückerstatten 59 Unser Teilnehmer-Service Kostenloser Newsletter Online-Beratung zum Sondertarif Abgabenprüfung kostenloses Chancengespräch Fit Check für Ihre Gehalteverrechung (Sondertarif) Outsourcing (kostenloses Kalkulationsgespräch) ABO-Sonderpreis für die PV-Praxis und den Personal Manager Tel.: 01/ Dw ernst.patka@steuer-service.at 60 20
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