Zulassungsantrag der APG-Allgemeine gemeinnützige Programmgesellschaft mbh für das Fernsehspartenprogramm katholisch.de. Aktenzeichen: KEK 734

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1 Zulassungsantrag der APG-Allgemeine gemeinnützige Programmgesellschaft mbh für das Fernsehspartenprogramm katholisch.de Aktenzeichen: KEK 734 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der APG-Allgemeine gemeinnützige Programmgesellschaft mbh, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Matthias-Johannes Fischer und Dr. David Hober, Heinrich-Brüning- Straße 9, Bonn, Antragstellerin w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms katholisch.de hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz, Prof. Thaenert und Dipl.-Kfm. Wagner entschieden: Der von der APG-Allgemeine gemeinnützige Programmgesellschaft mbh mit Schreiben vom bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms katholisch.de stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Mit Schreiben vom hat die APG-Allgemeine gemeinnützige Programmgesellschaft mbh bei der LfM die Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms namens katholisch.de im Rahmen des bereits bestehenden Internetportals mit Schwerpunkt auf dem Thema Religion beantragt. Die LfM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Mit Schreiben vom hat die LfM entscheidungserhebliche Unterlagen nachgereicht. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Bei dem Programm katholisch.de handelt es sich um ein Fernsehspartenprogramm der Kategorie Religion. Geplant sind Beiträge weltanschaulicher Natur, die Bezug auf Themen der katholischen Kirche nehmen, darunter Gottesdienst- und Veranstaltungsübertragungen, Informationsbeiträge wie das tägliche Magazin katholisch.de Das Magazin und Gebets- und Meditationsprogramme. Bei den geplanten Programminhalten handelt es sich um Sendungen, die bereits bei öffentlich-rechtlichen und privaten Programmveranstaltern publiziert wurden und die zum Teil in Zusammenarbeit mit der Antragstellerin produziert worden sind. XXX 2.2 Das Programm soll als Web-TV über IP-Stream im Zusammenhang mit dem Internetportal verbreitet werden. Laut eigenen Angaben rechnet die Antragstellerin auf Grundlage erster Testerhebungen mit einer durchschnittlichen Nutzerzahl von Nutzern, die das Angebot zeitgleich empfangen können. 2.3 Plattform- und Vermarktungsverträge Die Verbreitung ist ausschließlich im Streamingverfahren über das Internet in Verbindung mit dem bereits bestehenden Internetauftritt beabsichtigt. Eine darüber hinausgehende, anderweitige Verbreitung besteht gegenwärtig nicht und ist auch für die Zukunft nicht geplant.

3 3 Mit dem Abschluss von Plattformverträgen ist möglicherweise eine Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von 29 Satz 1 RStV verbunden: Sonstige Einflüsse in diesem Sinne sind insbesondere die in 28 Abs. 2 RStV benannten vergleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV die Zurechnung des Programms zu Dritten begründen können. Plattformverträge über die Vermarktung von TV-Programmen können solche die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten. Daher ist die Antragstellerin verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK gemäß 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die Vereinbarung in Abschrift vorzulegen ( 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV) Der Betrieb des Internetportals erfolgt auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen dem VDD und der Antragstellerin XXX Das Programm katholisch.de wird ausschließlich über das Internetportal verbreitet, so dass der Geschäftsbesorgungsvertrag die Veranstaltung des Programmes mit einbezieht. Laut Angaben der Antragstellerin erfolgt der Betrieb des mit dem Internetauftritt verbundenen Senders katholisch.de jedoch in redaktioneller Eigenverantwortung. Im Bereich ihrer katholischen Fernseharbeit erfolgen sämtliche rechtsgeschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Programmentwicklung und Programmrealisierung durch die Antragstellerin selbst (vgl. 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 Unternehmensgegenstand der gemeinnützig ausgerichteten Antragstellerin ist die Unterstützung der kirchlichen Medienarbeit nach Maßgabe der Anregungen der einschlägigen Konzils- und Synoden-Dokumente einschließlich der Verlautbarungen der Deutschen Bischofskonferenz. Insbesondere fördert die Antragstellerin durch die Entwicklung, Verwaltung und Verwertung von kirchlichen Programmbeiträgen die Ziele des VDD ( 2 der Satzung i. d. Fassung vom ).

4 4 Die Antragstellerin bezeichnet sich selbst als Mediendienstleister der katholischen Kirche. Sie entwickelt kirchliche Fernsehinhalte, lässt sie produzieren oder beteiligt sich an ihrer Produktion gegen den Erwerb von Nutzungsrechten. Für die Vollprogramme RTL und SAT.1 hat sie in der Vergangenheit 26 Kirchenprogrammformate entwickelt (z. Bsp. Schwarz greift ein, Bibelclips, Sunday up ), die auf Grundlage von Rahmenverträgen zwischen der katholischen Kirche und den Veranstaltern im Programm von RTL und SAT.1 gezeigt wurden. Als direkter Vertragspartner der Sender erwirbt die Antragstellerin treuhänderisch für die katholische Kirche Nutzungsrechte an den geförderten TV-Produktionen. Diese Rechte werden entweder von ihrem Tochterunternehmen, der Katholischen Filmwerk GmbH, weiterverwertet oder den kirchlichen Senderbeauftragten für die Auswertung im Internet zur Verfügung gestellt (vgl. Die Antragstellerin betreut neben dem Internetportal weitere kirchliche Themenportale wie etwa "rpp-katholisch.de", "kirche.tv", "katholischetheologie.info" und "kirchliche-archive.de" (vgl. /index.htm). 3.2 Das Stammkapital der Antragstellerin beträgt ,- Euro (HRB 19140, AG Bonn). Gesellschafter der Antragstellerin sind mit einem Anteil in Höhe von jeweils 50 % der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und die Tellux Beteiligungsgesellschaft mbh. Laut Satzung der Antragstellerin vom , vorgelegt in der Fassung vom , sind die Gesellschaftsorgane der oder die Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat XXX Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin der Katholisches Filmwerk GmbH, die im Filmrechtehandel tätig ist und maßgeblich am Aufbau eines nationalen kirchlichen Film- und Rechtearchivs beteiligt ist ( /verbundenes-unternehmen-kfw/kfw.php). Unter dem Kürzel KiP (= Katholische Kirche im privaten Rundfunk) hat die Antragstellerin in der Vergangenheit Redaktionen aufgebaut, welche die Interessen der Bistümer gegenüber privaten Veranstaltern im regionalen Hörfunk- und Fernsehbereich vertreten und kirchliche Programme erstellen. Solche Redaktionen sind in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen entstanden. Die Redaktion

5 5 KiP berichtet regional über kirchliche Aktivitäten religiöser, sozialer und kultureller Art. Unter der KiP - Redaktion in Baden-Württemberg wurde 1990 zudem der Fernsehbereich KiP TV ( geschaffen über den gegenwärtig regionale Sendungen als Video-on-Demand abgerufen werden können, und es gibt einen Internet-Radiosender ( 3.3 Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und Rechtsträger der Deutschen Bischofskonferenz. Im VDD sind die 27 rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Diözesen zusammengeschlossen. Sie bestehen aus sieben Erzbistümern und 20 Bistümern: 1. Erzbistum Bamberg: Bistum Eichstätt, Bistum Speyer, Bistum Würzburg 2. Erzbistum Berlin: Bistum Dresden-Meißen, Bistum Görlitz 3. Erzbistum Freiburg: Bistum Mainz, Bistum Rottenburg-Stuttgart 4. Erzbistum Hamburg: Bistum Hildesheim, Bistum Osnabrück 5. Erzbistum Köln: Bistum Aachen, Bistum Essen, Bistum Limburg, Bistum Münster, Bistum Trier 6. Erzbistum München und Freising: Bistum Augsburg, Bistum Passau, Bistum Regensburg 7. Erzbistum Paderborn: Bistum Erfurt, Bistum Fulda, Bistum Magdeburg (vgl. php?char=b) Der VDD nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von der Deutschen Bischofskonferenz im rechtlichen und wirtschaftlichen Bereich übertragen worden sind, u. a. die Aufstellung des Haushaltes des Verbandes, Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen

6 6 und die Koordinierung der Kommissionsarbeit des Verbandes. Darüber hinaus nimmt der VDD die Aufgaben im wirtschaftlichen und rechtlichen Bereich wahr, die ihm mit Zustimmung der Diözesen im überdiözesanen Bereich übertragen werden, wie den Abschluss von Rahmenverträgen mit Unternehmen, die Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort, etc.) und Aufgaben im Bereich Statistik und Bewertung von Umfragen (vgl. Organe des VDD sind die Vollversammlung, der Verbandsausschuss, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführer. Die Vollversammlung des VDD ist u. a. zuständig für Grundsatzentscheidungen und die Aufsicht über den Verbandsausschuss und die Geschäftsführer (vgl. sammlung-vdd/). Der Verbandsausschuss übernimmt die ihm von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben, insbesondere die Vorberatung über den Haushalt und die Kontrolle der Geschäftsführer. Der Verwaltungsrat berät die Vollversammlung. Die Geschäftsführer besorgen die laufenden Geschäfte des Verbandes, sie schließen die Rechtsgeschäfte ab und entscheiden über die Mittelvergabe. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Verbands obliegt dem Vorsitzenden der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Verbandsausschusses oder dem Geschäftsführer, wobei jeder für sich alleinvertretungsberechtigt ist. Vorsitzender der Vollversammlung des VDD ist der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Dr. Robert Zollitsch. Bischof Norbert Trelle übt die Ämter des Vorsitzenden des VDD sowie des Vorsitzenden des VDD-Verwaltungsrates in Personalunion aus und Geschäftsführer des VDD ist der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Pater Dr. Hans Langendörfer SJ (vgl An der Tellux Beteiligungsgesellschaft mbh ( Tellux ) sind gegenwärtig neun der 27 im VDD vertretenen katholischen Bistümer beteiligt. Daneben ist Georg Fürst von Waldburg zu Zeil und Trauchburg beteiligt (10,09%), das luxemburgische Druckund Verlagshaus saint-paul luxembourg S.A. (9,03%) sowie die Deutsche Provinz der Jesuiten K.d.ö.R. (0,84%). Die Gesellschafterstruktur stellt sich wie folgt dar: 1. Bistum Rottenburg 28,66 % 2. Erzdiözese München und Freising 17,34 % 3. S.D. Georg Fürst von Waldburg zu Zeil und Trauchburg 10,09 % 4. Erzbistum Köln 9,7 %

7 7 5. saint-paul luxembourg S.A. 9,03 % 6. Erzbischöfliche Vermögensverwaltung GmbH Berlin 6,67 % 7. Diözese Essen 4,9 % 8. Diözese Münster 4,9 % 9. Erzbistum Hamburg 3,5 % 10. Bistum Mainz 3,2 % 11. Diözese Dresden-Meißen 1,14 % 12. Deutsche Provinz der Jesuiten K.d.ö.R. 0,84 % Die Tellux fungiert als Holding-Gesellschaft für die Produktionsgesellschaften der Tellux-Gruppe, die audiovisuelle Programme für öffentlich-rechtliche und private TV- Veranstalter entwickeln und produzieren. Daneben hält die Tellux Anteile bei Hörfunkveranstaltern und an einem Kopierwerk (vgl. schichte.htm). Über ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft Astratel Radio- und Television- Beteiligungsgesellschaft mbh ist die Tellux zu 12,75 % an der Bibel TV Stiftung ggmbh beteiligt, der Veranstalterin des Spartensenders Bibel TV (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 670).

8 8 3.5 Die nachfolgende Grafik zeigt die Beteiligungsverhältnisse der Antragstellerin im Überblick: S.D. Georg Fürst von Waldburg zu Zeil und Trauchburg saint-paul luxembourg S.A. Deutsche Provinz der Jesuiten K.d.ö.R. 10,09% 9,03% 0,84% Neun der 27 Diözesen, die im VDD zusammenge schlossen sind Bistum Rottenburg Erzdiöszese München und Freising Erzbistum Köln Erzbischöfliche Vermögensverwaltung GmbH Berlin Diözese Essen Diözese Münster Erzbistum Hamburg Bistum Mainz Diözese Dresden-Meißen 28,66% 17,34% 9,7% 6,67% 4,9% 4,9% 3,5% 3,2% 1,14% 27 rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Diözesen Verband der Diözesen Deutschlands Tellux Beteiligungsgesellschaft mbh (sieben Erzbistümer, 20 Bistümer) ,75 (Z) Bibel TV Bibel TV Stiftung ggmbh Katholisch.de Programmveranstalter Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert APG-Allgemeine gemeinnützige Programmgesellschaft mbh II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

9 9 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt von der KEK beurteilt ( 37 Abs. 1 RStV). 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Das Programm katholisch.de wird der Antragstellerin gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV und ihren Gesellschaftern der Tellux und dem VDD gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet. 2.2 Bei dem Programm KiP TV, das als Video-on-Demand-Angebot ausgestaltet ist, handelt es sich gegenwärtig nicht um ein Fernsehprogramm, so dass eine Zurechnung nach 28 RStV ausscheidet. 2.3 Zurechnung aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages Nach 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages ist XXX Demnach kann der VDD auf Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages Einfluss auf wesentliche Programmentscheidungen nehmen. Das Programm katholisch.de wird dem VDD damit auch gemäß 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 RStV zugerechnet. 3 Vorherrschende Meinungsmacht

10 Zuschaueranteile Das Programm katholisch.de hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 3.2 Abschließende Feststellungen Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der Zulassung des Programms katholisch.de stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Fuchs Gounalakis Hornauer Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert Wagner

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