IHK-Steuer-Info. Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer. Juli 2015

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1 IHK-Steuer-Inf Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Juli 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, Schwerin Telefn: Telefax: Ansprechpartner: Ass. iur. Thil Krüger

2 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Eine wichtige Aufgabe der Industrie- und Handelskammern ist die umfassende Beratung der Unternehmen und Existenzgründer. Inhalte der Beratung sind u.a. die Möglichkeiten der öffentlichen Finanzierungshilfen, Fragen des Gewerberechts, allgemeine Rechtsfragen, Markt- und Wettbewerbschancen, Standrtfragen. Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin bietet daher angehenden und bestehenden Unternehmen vertiefende Beratungsgespräche an. Außerdem halten wir ein umfangreiches Infrmatins- und Seminarangebt vr. Das Spektrum reicht dabei vn Gründerseminaren bis hin zu fachspezifischen Veranstaltungen. Bezug der IHK-Steuer-Inf Die IHK-Steuer-Inf erscheint mnatlich und kann gegen eine Schutzgebühr vn 30,00 Eur pr Jahr incl. Prt bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin, Abteilung Recht, Steuern, Zentrale Dienste, Pstfach , Schwerin, Tel , URL: der kstenls über bezgen werden. Dieses Merkblatt wurde srgfältig erarbeitet. Dennch übernimmt die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin keine Haftung für die Richtigkeit vn Angaben, Hinweisen und Ratschlägen swie für eventuelle Druckfehler. Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vllständigkeit, es dient dem Überblick. Dieses Merkblatt ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist hne Zustimmung der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin unzulässig und strafbar. IHK zu Schwerin, Juli 2015 Seite 2 vn 19

3 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf In dieser Ausgabe: Seite EDITORIAL Kabinettbeschluss mit Änderungsankündigung bei der Refrm der Erbschaftssteuer 4 AKTUELLE STEUERPOLTIK Kabinettentwurf zur Erbschaftssteuer veröffentlicht 5 INSIKA: Ländervrstß für manipulatinssichere Registrierkassen 6 Gesetzentwurf zur Anhebung der Grund- und Kinderfreibeträge und des Kindergeldes 7 AKTUELLES STEUERRECHT Steuerliche Behandlung vn Arbeitgeberdarlehen 8 Ab 2016 zweijährige Gültigkeit vn Freibeträgen im Lhnsteuer-Ermäßigungsverfahren 10 AKTUELLE HAUSHALTSPOLITIK Bund plant bis 2019 hne neue Schulden 11 Entwicklung der Länderhaushalte bis Mai Entwicklung der Steuereinnahmen bis Mai Sitzung des Stabilitätsrates Bund und Länder auf frtgesetztem Knslidierungskurs 16 EU-STEUERPOLITIK Verbesserung der Transparenz der Unternehmensbesteuerung: Bekmmt das GKKB-Prjekt neuen Schub 17 REZENSIONEN Deutsches internatinales Steuerrecht 17 Besteuerung der Gesellschaften 18 Fallsammlung internatinales Steuerrecht 19 Seite 3 vn 19

4 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Editrial Kabinettsbeschluss mit Änderungsankündigung bei der Refrm der Erbschaftsteuer Letztlich kam die Einigung im Bundeskabinett in Sachen Erbschaftsteuer dann überraschend dch nch vr der parlamentarischen Smmerpause zustande. Allerdings haben die Minister der CSU und der SPD dabei mit jeweils eigenen Prtkllerklärungen verdeutlicht, dass in dem im Herbst frtgesetzten Gesetzgebungsverfahren nch umfangreiche und intensive Diskussinen zu erwarten sind. Wie ist der aktuelle Stand zu bewerten? Die mit dem Referentenentwurf vrgelegten Regelungen zur Refrm der Erbschaftsteuer wurden zwar nachgebessert, aber auch der Kabinettsbeschluss wird die Übertragung vn Familienbetrieben erheblich erschweren. Ein zentraler Webfehler bleibt: Nch immer ist vrgesehen, das Privatvermögen eines Erben bei der Verschnungsbedarfsprüfung zu berücksichtigen. Damit würde das vererbte Privatvermögen allerdings nach wie vr systemwidrig dppelt besteuert. Weil auch das bei einem Erben bereits vrhandene Privatvermögen einbezgen werden sll, würde bei diesen Steuerpflichtigen durch die Hintertür eine Vermögensteuer eingeführt. Ebenfalls wie Privatvermögen wird das Betriebsvermögen behandelt, das als nicht verschnungswürdig bewertet wird. Dieses bisher nch nicht rechtssicher definierte Vermögen ist als zunächst zu versteuern und vm nett verbleibenden Rest sind nch einmal fünfzig Przent im Rahmen der Verschnungsbedarfsprüfung zu berücksichtigen. Eine Refrm der Erbschaftsteuer, die die Rlle der Familienunternehmen und deren Gesellschafter für den Wirtschaftsstandrt richtig einschätzt, sieht whl anders aus. Durchgedrungen ist bei der Plitik dafür mittlerweile die Tatsache, dass eine praxisgerechte Bewertung der Familienunternehmen nach wie vr den Kern des Prblems darstellt. Verschiedene führende Plitiker haben daher richtiger Weise festgestellt, dass neben der Refrm des Erbschaftsteuergesetzes auch eine Refrm des Bewertungsgesetzes erfrderlich ist. Slange die in Familienbetrieben üblichen Verfügungsbeschränkungen und Kapitalbindungen nicht praxisgerecht bereits bei der Bewertung eines Betriebs und damit der einer Erbschaftsteuer zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wird es bei einer Refrm immer um mehr der weniger kmplizierte Verschnungsknzepte gehen müssen. Denn hne eine steuerliche Verschnung kmmt es bei unrealistisch hhen Unternehmenswerten zu viel zu hhen Belastungen bei den Übertragungen der Unternehmen. Die IHK-Organisatin hat auch zusammen mit den anderen Spitzenverbänden bereits zu Beginn der Diskussin über die Refrm der Erbschaftsteuer auf die Ntwendigkeit einer Änderung des Bewertungsgesetzes hingewiesen. Auch, wenn das Bundesverfassungsgericht hierzu in seinem Urteil vm vergangenen Dezember dem Gesetzgeber keinen unmittelbaren Krrekturauftrag erteilt hat, sllten die gesetzlichen Bewertungsvrschriften nchmals angepasst werden. Das Kernprblem einer marktgerechten Bewertung vn Familienunternehmen wird derzeit zum Beispiel durch die anhaltende Niedrigzinsphase verdeutlicht. Wenn wie etwa beim Vereinfachten Ertragswertverfahren niedrige Zinsen und ein falsch knzipierter Risikzuschlag den Unternehmenswert mit gut dem 18-fachen des durchschnittlichen Jahresertrags (der einer Übertragung vrangegangenen drei Jahre) festlegen, wird der Krrekturbedarf ffensichtlich. Marktgerecht wäre ein Multiplikatr vn allenfalls acht bis zehn. Wir werden als auch in den kmmenden Wchen intensive Aufklärungsarbeit leisten müssen und uns dafür einsetzen, dass es im stattfindenden Gesetzgebungsverfahren dch nch zu einem Erbschaftsteuergesetz kmmt, das die Unternehmensübertragungen nicht durch hhe steuerliche Belastungen erschwert der sgar unmöglich macht. Dass die Erbschaftsteuer allerdings bei weitem nicht die alleinige Baustelle in der aktuellen Steuergesetzgebung ist, zeigt die Ihnen vrliegende Steuerinf. Vn besnderer Bedeutung ist dabei das sg. INSIKA-Prjekt, mit dem die Finanzverwaltung flächendeckend alle Unternehmen zu einer kstspieligen technischen Aufrüstung der bestehenden bzw. der nch kstspieligeren Anschaffung neuer Registrierkassen verpflichten will. Das DIHK-Steuerteam wünscht allen Lesern einen erhlsamen Smmer, die beschriebene Agenda verspricht jedenfalls steuerplitisch wie s ft einen heißen Herbst. Seite 4 vn 19

5 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Aktuelle Steuerplitik Kabinettsentwurf zur Erbschaftsteuer veröffentlicht Das Kabinett der Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer beschlssen. Allerdings haben swhl die CSU als auch die SPD-Minister jeweils Prtkllerklärungen abgegeben. Die CSU- Minister frdern die Prüfung weiterer Änderungen, z. B. bei der Definitin des begünstigten Vermögens, den Kriterien für Kapitalbindung und der Unternehmensbewertung. Die SPD-Minister erklärten, dass es kein weiteres Entgegenkmmen zugunsten der Wirtschaft geben sll. Es gibt zwar einige Änderungen, die in die richtige Richtung gehen, wie eine Anhebung der Grenzwerte für grße Übertragungen. Aber im Kern sind die bis jetzt vrgeschlagenen Regelungen nch immer unzureichend. Das betrifft vr allem den zentralen Webfehler der Refrm, die Einbeziehung des Privatvermögens eines Erben. Slche Vrschläge verkennen die Bedeutung der Familienunternehmen (und deren Gesellschafter) für den hiesigen Wirtschaftsstandrt. Der Gesetzentwurf sieht im Einzelnen flgende Regelungen vr: Der Grenzwert für Grßerwerbe wurde geringfügig vn 20 Mi. Eur auf 26 Mi. Eur angehben. Bei Einhaltung besnderer qualitativer Kriterien verdppelt sich der Grenzwert auf 52 Mi. Eur (bisher 40 Mi. Eur). Diese Anpassung geht durchaus in die richtige Richtung, allerdings würde eine praxisgerechte Definitin vn Grßerwerben einen nch deutlich höheren Grenzwert erfrdern. Bei der Definitin des verschnungswürdigen Betriebsvermögens fehlen nch immer rechtssichere Frmulierungen, der aktuelle Stand ist nch nicht praxistauglich. Es besteht damit die Gefahr, dass nch immer ein zu grßer Anteil des Betriebsvermögens als nicht verschnungswürdig bewertet wird. Dieser Teil des Betriebsvermögens wird dann unmittelbar besteuert und der nach der Steuerzahlung nett verbleibende Teil nch einmal zu 50 Przent im Rahmen der Verschnungsbedarfsprüfung herangezgen. Die Verschnungsbedarfsprüfung für Übertragungen ab 26 Mi. bzw. bei Nachweis der Kapitalbindung ab 52 Mi. Eur pr Erwerb bezieht nach wie vr das mitübertragene und das bereits vrhandene Privatvermögen des Erben zu 50 Przent ein. Dies dürfte letztlich sgar zu erneuten verfassungsrechtlichen Bedenken führen, weil die Erben je nach vrliegendem Privatvermögen unterschiedlich hhe Erbschaftsteuern zu zahlen haben. Damit wird zudem ein starker Anreiz zur Gestaltung gesetzt gerade das gilt es aber nach den Vrgaben des BVerfG unbedingt zu vermeiden. Bei der Verschnungsbedarfsprüfung sllte vielmehr auf qualitative Kriterien abgestellt werden, die in Familienunternehmen typischerweise vrliegen (z. B. Veräußerungs- und Entnahmebeschränkungen swie Thesaurierungsvrgaben). Bei Erwerben ab 116 bzw. 152 Mi. Eur kann ein Erbe einen festen Abschlag wählen, statt in eine Verschnungsbedarfsprüfung zu gehen. Auch diese Wahlmöglichkeit ist grundsätzlich psitiv, allerdings sind die damit verbundenen definitiv zu zahlenden Steuersätze vn 19,5 Przent (bei der Regelverschnung) und 24,5 Przent (bei der Optinsverschnung) viel zu hch. Die Wahlmöglichkeit dürfte deshalb für die wenigsten Erben attraktiv sein. Den Gesetzentwurf und eine Übersicht über die geplanten Neuregelungen finden Sie unter PM25.html. Die 1. Lesung im Bundestag sll am 24. September 2015 und die erste Befassung des Bundesrates am 25. September 2015 stattfinden. Bis dahin bleibt spannend, wie insbesndere die Länder sich psitinieren werden. Seite 5 vn 19

6 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Fazit: Die mit den Vrschlägen verbundenen knkreten Ausgestaltungen sind mit erheblichen öknmischen und rechtlichen Prblemen verbunden. Im vm Kabinett beschlssenen Entwurf sind zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Außerdem sllen die Verfügungsbeschränkungen für die Gesellschafter über einen Zeitraum vn 40 Jahren kntrlliert werden. Das ist auch für die Verwaltungen nicht umzusetzen und erhöht die Rechtsunsicherheit für die Familienunternehmen. (KG) INSIKA: Ländervrstß für manipulatinssichere Registrierkassen Die Finanzminister der Länder haben sich auf der Finanzministerknferenz (FMK) am 25. Juni 2015 in Berlin über ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung vn Manipulatinen an elektrnischen Registrierkassen verständigt. Bis Herbst 2015 wllen sie nun gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Gesamtknzept erarbeiten. In der jüngsten Vergangenheit haben Betriebsprüfer wiederhlt Manipulatinen an elektrnischen Registrierkassen in bargeldintensiven Branchen aufgedeckt, welche durch den Einsatz illegaler Zapper -Sftware (Aptheker-Fälle), aber auch durch nachträgliche Strn-Buchungen (z. B. Azubi-Taste in Gastrnmieunternehmen) bewirkt wurden. Die Größenrdnung der hierdurch ausgelösten Steuerausfälle ist nicht abschätzbar: Vm Finanzministerium NRW und dem Bundesrechnungshf (BRH) wurden Beträge zwischen 5 und 10 Mrd. Eur (Umsatzsteuer und Einkmmensteuer) prgnstiziert. Diese Zahlen beruhen jedch auf nicht plausiblen Hchrechnungen einer OECD- Studie zu Kassenmanipulatinen im Gastrgewerbe in Quebeck. In einer gemeinsam eingerichteten Arbeitsgruppe "INSIKA" knnten sich Bund und Länder jedch wegen der erheblichen Belastungen für Unternehmen nicht auf die verpflichtende Implementierung des vn den Ländern favrisierten INSIKA-Knzeptes INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme verständigen. Die Finanzminister der Bundesländer haben sich nunmehr für ein technlgieffenes Knzept eines technischen Manipulatinsschutzes ausgesprchen: Die Länder halten demnach nicht an der verpflichtenden Einführung des INSIKA-Knzeptes fest. Hierdurch sll jede Kassenbewegung vm Außenprüfer nachvllzgen werden können, indem eine elektrnische Signatur für jeden Umsatzvrgang erzeugt und auf einer Smartcard gespeichert wird. Die Signatur muss zudem auf dem zugehörigen Bn abgedruckt werden (zwingende Belegausgabe). INSIKA setzt vraus, dass eine elektrnische Registrierkasse verwendet wird. Diese müssen bislang, spätestens aber ab 1. Januar 2017, die erhöhten Anfrderungen des BMF-Schreibens vm 26. Nvember 2010 erfüllen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Registrierkassen, die jetzt gemäß dem BMF-Schreiben aufgerüstet werden, auch in Zukunft INSIKA-fähig sind. Erfrderlich sei jedch die zwingende Implementierung eines technischen Manipulatinsschutzes für alle Unternehmen hne langen Übergangszeitraum. Vielmehr halten die Länder weitere Gespräche auf Fachebene auf Grundlage eines technlgieffenen Knzeptes für zielführend. Zwar wird grundsätzlich eine EU-weite Harmnisierung der Anfrderungen an elektrnische Kassensysteme für wünschenswert gehalten, jedch seien unverzügliche Maßnahmen auf natinaler Ebene unumgänglich. Die Länder wllen ihre Beratungen mit dem BMF in der Arbeitsgruppe frtsetzen und bis Herbst 2015 knkrete Maßnahmen verabschieden. Ein besnderer Augenmerk liegt dabei u. a. auf dem in Österreich vrgesehenen Sicherungsknzept (Registrierkassensicherheitsverrdnung: kryptgrafische Signatur mittels einer Signaturerstellungseinheit und nline-initialisierung der Registrierkasse). Der DIHK hatte bereits am 16. Februar 2015 in einer Stellungnahme gegenüber dem BMF auf die erheblichen Belastungen für Unternehmen hingewiesen. Im Vrfeld der Finanzministerknferenz hat der DIHK gemeinsam mit den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft die Bundesländer angeschrieben und nchmals vr einer flächendeckenden Einführung des INSIKA-Knzeptes gewarnt: Seite 6 vn 19

7 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Die Einführung des INSIKA-Verfahrens führt zu erheblichen Ksten und einem nicht überschaubaren Implementierungsaufwand bei den Unternehmen. Diesem steht ein marginaler Nutzen bei der Bekämpfung vn Kassenmanipulatinen gegenüber. Die einmaligen Ksten einer Smartcard mit Sftwareanbindung liegen zwischen 100 und 300 Eur pr Kasse, hinzukmmen nicht bezifferbare Ksten für Hardware und Sftwareanpassungen. Technisch ist die Lösung bei vielen vrhandenen elektrnischen Kassensystemen gar nicht umzusetzen. Eine flächendeckende Einführung ist unverhältnismäßig, da die festgestellten Kassenmanipulatinen nur bei kleineren, inhabergeführten Unternehmen, nicht aber bei größeren und bei Filialunternehmen möglich sind. INSIKA bietet keinen Schutz gegen schwarze Kassen. Betrug ist weiterhin bei ffenen Ladenkassen (es gibt in Deutschland keine Registrierkassenpflicht) der bei der bewussten Nicht-Verbuchung eines Umsatzes möglich. Auch mit INSIKA sind Manipulatinen nicht ausgeschlssen. Schn jetzt weist die PTB (Physikalisch technische Bundesanstalt) darauf hin, dass mit neuerer Zapper-Sftware die Ansteuerung der Smart-Card umgangen werden kann. Eine Ausdruckpflicht für Bns verschwendet Ressurcen. Zu befürwrten ist hingegen eine gezielte, ursachenbezgene Bekämpfung vn Kassenmanipulatinen durch: Einhaltung der Einzelaufzeichnungspflicht Einführung unangekündigter Kassenprüfungen deutliche Anhebung des Bußgeldes bei nicht hinreichender Buchung vn bislang 500 Eur auf z. B Eur Knzentratin auf betrugsanfällige Unternehmensstrukturen Systemffenheit für Lösungen, die Schutz vr Manipulatinen sicherstellen der für neue technische Verfahren wie Clud-Speicherung der GLORII-Datenbank freiwillige Einführung eines Manipulatinsschutzes durch Unternehmen und Gewährleistung vn Prüfungssicherheit seitens der Finanzverwaltung. Fazit: Kriminelle Manipulatinen an Registrierkassen beeinträchtigen nicht nur das Steueraufkmmen des Fiskus, vielmehr werden auch steuerehrliche Unternehmen im Wettbewerb am Markt benachteiligt. Der DIHK unterstützt daher die Bemühungen der Finanzverwaltung bei der Bekämpfung vn Steuerbetrug. Allerdings dürfen dabei keine Kllateralschäden zulasten steuerehrlicher Unternehmen ausgelöst werden. Die Unternehmen dürfen nicht flächendeckend und unbesehen mit neuen kstspieligen und unverhältnismäßigen Pflichten überzgen werden, deren Erflg mehr als fraglich ist. Vielmehr muss Kassenbetrug gezielt und risikadäquat drt bekämpft werden, w er auftritt. (V) Gesetzentwurf zur Anhebung der Grund- und Kinderfreibeträge und des Kindergeldes Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zugestimmt, nach dem der steuerlicher Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 1. Januar 2015 swie der Kinderzuschlag ab 1. Juli 2016 angehben werden. Das beschlssene Gesetz erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vrgaben des 10. Existenzminimumberichts. Die Anhebung ist verfassungsrechtlich gebten, weil das Existenzminimum steuerfrei gestellt werden muss. Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt aktuell Eur und steigt im Jahr 2015 um 118 Eur (auf Eur) und im Jahr 2016 um weitere 180 Eur (auf Eur). Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern Seite 7 vn 19

8 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf der Lebenspartnern jeweils dppelte Beträge. Der Kinderfreibetrag beträgt aktuell Eur (je Elternteil Eur) je Kind und steigt um 144 Eur im Jahr 2015 (auf Eur, je Elternteil Eur) und um weitere 96 Eur im Jahr 2016 (auf Eur, je Elternteil Eur). Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung der Ausbildung in Höhe vn Eur je Kind (1.320 Eur je Elternteil) bleibt unverändert. Gleichzeitig wird das Kindergeld für 2015 und 2016 angehben. Ab dem 1. Januar 2015 sind dies mnatlich 4 Eur je Kind und ab dem 1. Januar 2016 weitere 2 Eur je Kind. Aktuell beträgt das Kindergeld 184 Eur für das erste und zweite Kind, 190 Eur für das dritte Kind und 215 Eur für das vierte Kind und weitere Kinder. Außerdem wurde beschlssen, den Kinderzuschlag (aktuell max. 140 Eur mnatlich) ab dem 1. Juli 2016 um mnatlich 20 Eur auf 160 Eur zu erhöhen. Der Kinderzuschlag kmmt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkmmen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Eur auf Eur angehben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. S steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Eur. Fazit: Die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und damit verbundene Änderung des Lhnsteuertarifs ab 1. Januar 2015 sllen Arbeitgeber in einem Mnat (vermutlich Dezember) nachhlen. Hierfür sll ein geänderter Prgrammablaufplan bekanntgegeben werden. Damit wären einzelne Rückrechnungen vn allen abgelaufenen Mnaten nicht erfrderlich. (KG) Aktuelles Steuerrecht Steuerliche Behandlung vn Arbeitgeberdarlehen Mit Schreiben vm 19. Mai 2015 hat das BMF das Schreiben zur lhnsteuerlichen Behandlung vn Arbeitgeberdarlehen neu herausgegeben. Flgende Grundaussagen sind enthalten: Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vr, wenn durch den Arbeitgeber der aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Die durch das Arbeitgeberdarlehen erhaltenen Zinsvrteile sind geldwerte Vrteile (Sachzuwendungen) und zu versteuern. Die Versteuerung kann auch pauschal nach 40 Abs. 1 EStG der 37b EStG erflgen. Arbeitgeberdarlehen sind Gehaltsvrschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vrschussrichtlinien des Bundes der der entsprechenden Richtlinien der Länder gewährt werden. Keine Arbeitgeberdarlehen sind dagegen insbesndere Reisekstenvrschüsse, vrschüssig gezahlter Auslagenersatz, Lhnabschläge und Lhnvrschüsse, wenn es sich hierbei um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslhns handelt. Für die Ermittlung des Zinsvrteils ist zwischen einer Bewertung nach 8 Abs. 2 EStG (z. B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach 8 Abs. 3 Satz 1 EStG (z. B. der Bankangestellte erhält vn seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen mit Ansatz des Rabatt-Freibetrags) zu unterscheiden. Kein steuerpflichtiger Zinsvrteil liegt vr, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (Maßstabszinssatz) gewährt. Für die Feststellung des Maßstabszinssatzes kann auf die bei Vertragsabschluss vn der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze - als die gewichteten Durchschnittszinssätze - abgestellt werden. Diese sind unter BATGV.pdf? blb=publicatinfile veröffentlicht. Seite 8 vn 19

9 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Die erhaltenen Zinsvrteile sind nur zu versteuern, wenn die Summe der nch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lhnzahlungszeitraums Eur übersteigt. Grundsätzlich sind Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabert anzusetzen ( 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Vn einem üblichen Endpreis ist bei einem Darlehen auszugehen, wenn sein Zinssatz mit dem Maßstabszinssatz vergleichbar ist. Der pauschale Abschlag i. H. v. 4 Przent nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ist ebenfalls vrzunehmen. Slch ein üblicher Endpreis kann sich aus dem Angebt eines Kreditinstituts am Abgabert ergeben. Als üblicher Endpreis gilt auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktknditin, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebte (z. B. Internetangebte vn Direktbanken) an Endverbraucher angebten wird, hne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. Bei dieser Ermittlung kmmt der pauschale Abschlag i. H. v. 4 Przent nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR nicht zur Anwendung. Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lhnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis swie die Berechnung der Zinsvrteile zu dkumentieren, als Belege zum Lhnknt aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen frmls mitzuteilen. Der geldwerte Vrteil nach einem mit dem Endpreis ( 8 Abs. 2 EStG) bewerteten Zinsvrteil liegt in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabert der dem günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt (Internet) und dem Zinssatz, der im knkreten Einzelfall vereinbart ist. Als Vergleich ist ein Darlehen heranzuziehen, das insbesndere hinsichtlich der Kreditart (z. B. Whnungsbaukredit, Knsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit), der Laufzeit des Darlehens, der Dauer der Zinsfestlegung, der zu beachtenden Beleihungsgrenze und des Zeitpunktes der Tilgungsverrechnung im Wesentlichen dem Arbeitgeberdarlehen entspricht. Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabert der der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt bei Vertragsabschluss maßgeblich. Bei Arbeitgeberdarlehen mit variablem Zinssatz ist für die Ermittlung des Zinsvrteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinssatzanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabert der dem jeweils günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt zu vergleichen. Die ermittelten Zinsvrteile fallen unter die Sachbezugsgrenze vn 44 Eur nach 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Ebens kann ein ermittelter Zinsvrteil aus der Überlassung eines zinslsen der zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens nach 37b EStG pauschal besteuert werden. Der Zinsvrteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln Der Zinsvrteil aus der Überlassung eines zinslsen der zinsverbilligten Darlehens kann nach 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und mit Ausnahme des Zinssatzes zu gleichen Knditinen (insbesndere Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und der Zinsvrteil nicht nach 40 EStG pauschal besteuert wird. Endpreis i. S. d. 8 Abs. 3 EStG für die vn einem Kreditinstitut gegenüber seinen Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen ist grundsätzlich der Preis, der für diese Leistungen im Preisaushang des Kreditinstituts der der kntführenden Zweigstelle angegeben ist. Der Abschlag vn 4 Przent nach 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist stets vrzunehmen. Wird der Zinsvrteil nach 8 Abs. 3 EStG bewertet, bemisst sich der Zinsvrteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem um 4 Przent geminderten Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleichbarer Kreditart (z. B. Whnungsbaukredit, Knsumentenkredit) anbietet (Maßstabszinssatz), und dem Zinssatz, der im knkreten Einzelfall vereinbart ist. Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lhnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis swie die Berechnung des Zinsvrteils zu dkumentieren, als Belege zum Lhnknt aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen frmls mitzuteilen. Seite 9 vn 19

10 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Dem Arbeitgeber bleibt es unbenmmen, im Lhnsteuerabzugsverfahren den Zinsvrteil nach 8 Abs. 3 Satz 1 EStG (Preisaushang) der nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (Endpreis am Abgabert) zu bewerten. Er ist nicht verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln. Als Zuflusszeitpunkt ist der Fälligkeitstermin der Zinsen als Nutzungsentgelt für die Überlassung eines zinsverbilligten Darlehens anzusehen. Bei der Überlassung eines zinslsen Darlehens ist der Zufluss in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem das Entgelt üblicherweise fällig wäre. Setzt der Zinssatz des vergleichbaren Darlehens eine Sicherheitenbestellung (z. B. eine Grundschuldbestellung) vraus, ist der Verzicht des Arbeitgebers auf eine slche Bestellung ein steuerpflichtiger geldwerter Vrteil. In die Bewertung des geldwerten Vrteils einbezgen werden insbesndere die üblichen Ksten und Gebühren des Grundbuchamts und des Ntars für eine dingliche Sicherung des Arbeitgeberdarlehens. Fazit: Für Kreditinstitute als Arbeitgeber gibt es im BMF-Schreiben nch Ausführungen zu den Aufzeichnungserleichterungen. Das Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vm 15. April 1993, BStBl. I S. 339, swie vm 1. Oktber 2008, BStBl. I S. 892, und ist in allen ffenen Fällen anzuwenden. (KG) Ab 2016 zweijährige Gültigkeit vn Freibeträgen im Lhnsteuer-Ermäßigungsverfahren Bereits vr einigen Jahren hat der Gesetzgeber beschlssen, dass Freibeträge im Lhnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach 39a Abs. 1 Satz 3 EStG für 2 Jahre gelten sllen. Damit entfiele die jährliche Neubeantragung. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, Änderungen, die zu einer Verringerung des Freibetrages führen würden, dem Finanzamt mitzuteilen. Ein beantragter und genehmigter Freibetrag nach 39a EStG ist als Lhnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM- Datenbank gespeichert und wird bei einem Abruf dem Arbeitgeber mitgeteilt. Dieser hat diesen im Lhnsteuerabzugsverfahren anzuwenden. Für die 2-jährige Gültigkeit ist es ntwendig, dass bei den Finanzämtern und in der ELStAM-Datenbank die technischen Vraussetzungen dafür geschaffen werden. Aus diesem Grund sllte die 2-jährige Gültigkeit erst gelten, wenn das BMF den Starttermin dafür bekanntgibt. Mit Schreiben vm 21. Mai 2015 hat das BMF nunmehr bekanntgegeben, dass als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit vn Freibeträgen im Lhnsteuer-Ermäßigungsverfahren der 1. Oktber 2015 festgelegt wird. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach 39a EStG für einen Zeitraum vn längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Whnsitzfinanzamt stellen. Der Freibetrag kann für Werbungsksten, z. B. für die Wege zwischen Whnung und erster Tätigkeitsstätte, beantragt werden. Die Berücksichtigung erflgt dann bereits im Lhnsteuerabzugsverfahren. Fazit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freibetrag im Lhnsteuerabzugsverfahren slange anzuwenden, wie die ELStAM- Datenbank ihm die Gültigkeit mitteilt. Mit der 2-jährigen Gültigkeit können Änderungen in den Lhnsteuerabzugsmerkmalen beim Arbeitnehmer verringert werden. (KG) Seite 10 vn 19

11 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Aktuelle Haushaltsplitik Bund plant bis 2019 hne neue Schulden Die Bundesregierung hat am 30. Juni 2015 ihren Haushaltsentwurf für 2016 und die mittelfristige Finanzplanung bis 2019 beschlssen. Danach sllen im gesamten Zeitraum keine neuen Schulden aufgenmmen werden. Selbst deutsche Bürgschaften für Kredite, die durch Zahlungsausfälle Griechenlands der einen Grexit fällig werden könnten, stellen aktuell kein Haushaltsrisik dar. Im Jahr 2019 sll die staatliche Schuldenqute als Verhältnis der Schulden zum Bruttinlandsprdukt wieder bei etwa 60 Przent liegen, wie im Stabilitäts- und Wachstumspakt gefrdert; aktuell beträgt sie nch 74,7 Przent. Nachdem die Ausgaben lange kaum der gar nicht gestiegen sind, erhöht der Bund nun im Zeitraum 2015 bis 2019 seine Ausgaben um über ein Zehntel vn 301,6 Mrd. Eur in diesem Jahr auf 333,1 Mrd. Eur am Ende der Planungsperide. Für 2016 sind Ausgaben in Höhe vn 312 Mrd. Eur vrgesehen. Das entspricht gegenüber der Haushaltsplanung für 2015 einem Plus vn knapp 11 Mrd. Eur bzw. vn 3,4 Przent. Der jährliche Zuschuss zur Rentenversicherung steigt in der Planungsperide vn aktuell 84,3 Mrd. Eur um 13,5 Mrd. Eur auf 97,8 Mrd. Eur in Er ist damit weiterhin der größte Einzelpsten im Bundeshaushalt. Auch die Entwicklungszusammenarbeit sll als Reaktin auf die Krisen in der Welt und die Flüchtlingsströme bis ,3 Mrd. Eur zusätzlich erhalten. Die Investitinsausgaben werden in diesem Jahr durch den Kmmunalinvestitinsförderfnds in Höhe vn 3,5 Mrd. Eur auf ein höheres Niveau angehben. Dieses Niveau in Höhe vn gut 30 Mrd. Eur wird zwar durch das geplante 10-Mrd.-Eur-Investitinspaket für die Jahre 2016 bis 2018 gehalten, es ist aber keine Dynamik steigender Investitinen vrgesehen. Über die Zeit wird das Paket wie flgt verteilt: 2016 sind es 3,1 Mrd. Eur; 2017 dann 3,4 Mrd. Eur und 2018 knapp 3,5 Mrd. Eur. Diese Investitinsmittel verteilen sich wie flgt: BMVI (4,349 Mrd. Eur): Verkehrsinvestitinen, Digitale Infrastruktur, Natinales Investitinsprgramm, BMWi (1,187 Mrd. Eur): Natinaler Aktinsplan Energieeffizienz, Andere Ressrts (2,895 Mrd. Eur), Weitere spezielle Verwendungen (insgesamt rd. 1,5 Mrd. Eur). Für die Unterstützung der Länder und Gemeinden in der Flüchtlingsplitik sind im Haushalt 2016 beim Bundesamt für Migratin und Flüchtlinge zusätzlich 300 Stellen geplant, bei der Bundesplizei weitere 150 Stellen. Der Bund erhöht seine bislang für das Jahr 2017 vrgesehene Entlastung der Kmmunen vn einer Milliarde Eur auf 2,5 Mrd. Eur. In die Haushaltsplanung eingearbeitet sind steuerliche Entlastungen vr allem für Arbeitnehmer und Familien. Knkret gehören dazu die Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes, des Alleinerziehendenfreibetrags und die (geringfügige) Verschiebung der Tarifgrenzen, um die kalte Prgressin abzubauen. In der mittelfristigen Finanzplanung nicht berücksichtigt ist die Pkw-Maut. Nach der Verschiebung der Maut aufgrund eines Verfahrens der EU-Kmmissin rechnet die Bundesregierung weder mit Einnahmen vn Gebühren, nch sind in den nächsten Jahren Ausgaben für die Einrichtung entsprechender Infrastrukturen vrgesehen. Seite 11 vn 19

12 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Eckwerte 2016 und Finanzplan bis 2019 Ausgaben Veränderung ggü. Vj. in % Einnahmen darunter: - Steuern - Neuverschuldung Sll , 6 2,1 301, 6 278, 9 0 Reg.entwurf ,0 3,4 312,0 290,0 0 Finanzplan , 326, 333, ,2 318, 8 299, 1 0 2,4 326, 3 312, 2 0 2,1 333, 1 323, 8 0 Strukt. Defizit in % des BIP 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 Nachrichtlich: Investitinen (2015 inkl. Kmmunalinvestitinsförderf nds vn 3,5 Mrd. ) 30,1 30,4 31,2 31,8 30,5 Fazit: Die Bundesregierung bleibt dabei, auch in den kmmenden Jahren keine neuen Schulden aufzunehmen. Die Staatsschuldenqute derzeit nch in Höhe vn 74,7 Przent kann s gesenkt werden. Das ist auch gut s. Die Ausgaben werden kräftig erhöht, weil die Steuermehreinnahmen nach wie vr sprudeln. Bei dem erwarteten kntinuierlichen Anstieg der Steuereinnahmen muss allerdings in den kmmenden Jahren auch über die Höhe der Steuerbelastung nachgedacht werden und nicht nur über die sinnvlle Verwendung immer weiter steigender Einnahmen. Psitiv ist, dass die schiefe Struktur des Bundeshaushalts (hher Anteil an Szialausgaben, niedriger Anteil der Investitinen) krrigiert werden sll. Allerdings kann aus der Planung der Investitinsausgaben die nachhaltige Umsetzung dieser Zielsetzung kaum bestätigt werden. Denn trtz des 10-Mrd.-Eur-Investitinspaketes ist bei den Investitinen bis 2019 keine Dynamik nach ben zu erkennen. Hier sllte deshalb stetig nachjustiert werden. Sfern wie in den vrangegangenen Jahren in den laufenden Haushaltsjahren nicht eingeplante Einnahmen entstehen, müssen diese knsequent für höhere Investitinen verwendet werden! Gesamtstaatlich bleibt zu hffen, dass die stärkere Entlastung der Kmmunen bei den Szialausgaben und die Förderung vn kmmunalen Investitinen durch den Bund auch in einen Anstieg der kmmunalen Investitinsausgaben umgesetzt werden. (An) Entwicklung der Länderhaushalte bis Mai 2015 Die Länderhaushalte haben sich bis Ende Mai 2015 deutlich besser als im Vrjahreszeitraum entwickelt. Das Defizit der Ländergesamtheit liegt nach den ersten fünf Mnaten des Jahres 2015 bei nur nch 2,9 Mrd. Eur. Im Vrjahr waren es zu diesem Zeitpunkt nch 6 Mrd. Eur. Die Ausgaben (+ 1,9 Przent) sind deutlich geringer gestiegen als die Gesamteinnahmen (+ 4,5 Przent). Die Steuereinnahmen legten um 6,0 Przent zu. Die Flächenländer (West) haben ihr Defizit im Vergleich zum Vrjahreszeitraum fast halbiert. Ihre Bereinigten Einnahmen sind überdurchschnittlich (+ 4,7 Przent), während ihre Bereinigten Ausgaben nur durchschnittlich (+ 1,9 Przent) gestiegen sind. Die Flächenländer (West) prfitieren vr allem vn einem starken Anstieg der Steuereinnahmen (+ 6,1 Przent). Der Finanzierungsüberschuss der Flächenländer (Ost) hat sich im Vergleich zum Vrjahreszeitraum mehr als verdreifacht. Auch hier liegt das Wachstum der Bereinigten Einnahmen (+ 3,4 Przent) deutlich über dem der Bereinigten Ausgaben (+ 1,5 Przent). Die Stadtstaaten knnten ihr Defizit des Vrjahreszeitraumes in diesem Jahr in einen Überschuss wandeln, der im Wesentlich vn der außerrdentlich psitiven Entwicklung in Hamburg getragen wird. Die Bereinigten Einnahmen wuchsen mit + 3,0 Przent zwar unterdurchschnittlich. Das gilt aber in besnderem Maße auch für die Bereinigten Ausgaben, die in den Stadtstaaten nur um 0,7 Przent im Vergleich zum Vrjahreszeitraum zugenmmen haben. Seite 12 vn 19

13 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Die Zinsausgaben gehen weiter zurück. Die Ländergesamtheit hat vn Januar bis Mai ,1 Przent weniger für Zinszahlungen aufwenden müssen als im Vrjahreszeitraum. Rückläufig sind weiterhin die Sachinvestitinen (- 3,5 Przent für Januar-Mai 2015). Die Steigerung bei den Persnalausgaben sgaben fällt auch vergleichsweise gering aus. Der Zuwachs hier beträgt in den Flächenländern (West) 1,6 Przent, in den Flächenländern (Ost) 1,4 Przent und in den Stadtstaaten 1,5 Przent. Bei den Steuereinnahmen fallen die Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern zum Ende Mai 2015 erheblich aus. Bis auf den Ausreißer Schleswig-Hlstein (+ 23,8 Przent) bewegt sich der Zuwachs bei den Steuereinnahmen zwischen 3,2 Przent in Bayern und 10,6 Przent in Hessen und Niedersachsen. Baden-Württemberg, Rheinland- Pfalz und Hamburg haben in den ersten vier Mnaten des Jahres 2015 einen Rückgang bei den Steuereinnahmen im Vergleich zum Vrjahreszeitraum raum zu verkraften. Zuwachs der Zuwachs der bereinigtereinigten Zuwachs der be- Entwicklung des Entwicklung des Steuereinnahmen Über- Defizits Jan-Mai 2015 im Vgl. zum Vj. in % Einnahmen Jan-Mai 2015 im Vgl. zum Vj. in % Ausgaben Jan-Mai 2015 im Vgl. zum Vj. in % schusses BW +0,4-2,2-1,7 Erhöhung BY +2,9 +3,6 +4,6 Minderung Zuwachs der Steuereinnahmen Zuwachs der bereinigten Einnahmen Zuwachs der Steuereinnahm en Jan- Mai 2015 Zuwachs der bereinigten Einnahmen Jan-Mai 2015 im Vgl. zum Vj. in % im Vgl. zum Vj. in % HE +10,3 +9,4 +4,1 Minderung MV +6,3 +7,5 +2,1 Erhöhung NI +9,0 +5,7 +4,8 Erhöhung NW +8,0 +7,5 +1,5 Minderung RP +0,5 +0,6-0,9 Minderung Seite 13 vn 19

14 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf SL +13,1 +13,9-0,9 Minderung SN +7,2 +1,4 0 Erhöhung ST +4,0 +6,2 +4,1 Minderung SH +25,7 +18,8 +3,4 Minderung BE +7,8 +3,9 +1,7 Erhöhung HB +6,1 +2,8-4,3 Minderung HH +3,9 +1,4 +1,0 Erhöhung Quelle: BMF, Entwicklung der Länderhaushalte bis Mai 2015 Nach den ersten fünf Mnaten des Jahres 2015 sind immerhin schn sechs Länder mit ihrem laufenden Haushalt im Plus. Besnders gut läuft es derzeit in Sachsen und Hamburg. Sachsen knnte nte im Vergleich zum Vrjahreszeitraum seinen psitiven Finanzierungssald deutlich ausbauen, Hamburg seinen psitiven Finanzierungssald auf hhem Niveau halten. Nrdrhein-Westfalen hat sein Defizit im Vergleich zum Vrjahreszeitraum nahezu halbiert, deutlich reduzieren knnte das Defizit auch Hessen. In Baden-Württemberg und Brandenburg hingegen kam es zu einer Zunahme des Finanzierungsdefizits ebens wie Bayern einen deutlich geringeren Finanzierungsüberschuss als im Vrjahreszeitraum ausweist. Fazit: Der Blick auf die Länderfinanzen stimmt hffnungsfrh. Denn in den ersten fünf Mnaten ist es gelungen, die psitiven Effekte deutlich gestiegener Einnahmen, gepaart mit einem mderaten Ausgabenwachstum, zu nutzen. Insgesamt sllten die ntwendigen Investitinen in die Standrtqualität nch stärker in den Mittelpunkt rücken. (An) Seite 14 vn 19

15 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Entwicklung der Steuereinnahmen bis Mai 2015 Die Steuereinnahmen des Staates haben im Mai ein außerrdentliches Wachstum gezeigt. Bund und Länder verzeichneten einen Zuwachs vn 13,3 Przent im Vergleich zum Vrjahresmnat. In absluten Zahlen nahmen Bund und Länder damit im Mai 44,9 Mrd. Eur und damit 5,3 Mrd. Eur mehr ein als im Mai Kumuliert beträgt der Zuwachs der ersten fünf Mnate des Jahres 6,5 Przent. Die gemeinschaftlichen Steuern legten in diesem Zeitraum um 4,9 Przent im Vergleich zum Vrjahreszeitraum zu. Die reinen Bundessteuern stiegen um 12,4 Przent, die reinen Ländersteuern um 14,1 Przent. Verantwrtlich für die Entwicklung sind im Mai neben der Lhnsteuer auch die Umsatzsteuer, die Abgeltungsteuer swie kleinere Steuern wie die Kfz-Steuer. Die Lhnsteuereinnahmen stiegen im Vergleich zum Vrjahresmnat um 9,4 Przent. Kumuliert hat die Lhnsteuer in den ersten fünf Mnaten bereits 7,5 Przent mehr Einnahmen im Vergleich zum Vrjahreszeitraum zu verzeichnen. Die Zuwachsrate der Lhnsteuer liegt damit deutlich über der aktuellen Schätzung vm Mai 2015, die für das Gesamtjahr 2015 bei der Lhnsteuer ein Plus vn 6,1 Przent vrsieht. Die Umsatzsteuer nahm wieder an Fahrt auf. Ihre Einnahmen stiegen im Vergleich zum Vrjahresmnat um 5,9 Przent, in den ersten fünf Mnaten um 3,0 Przent. Damit liegt auch die Umsatzsteuer über der Schätzung vn 2,6 Przent für Für die besnders guten Ergebnisse bei den reinen Bundessteuern srgten die Kraftfahrzeugsteuer (+ 18,6 Przent) und der Slidaritätszuschlag (+ 9,8 Przent). Bei den reinen Ländersteuern verzeichnete die Erbschaftsteuer im Mai 2015 erstmalig seit langer Zeit einen Rückgang im Vergleich zum Vrjahresmnat vn 7,8 Przent. Kumuliert ist das Aufkmmen in den ersten fünf Mnaten des Jahres dennch um 19,8 Przent gestiegen. Die Steuerschätzung nimmt für 2015 hier nur einen Aufwuchs vn 6,2 Przent an. Auf einem sehr hhen Niveau verbleibt das Wachstum der Grunderwerbsteuer mit einem erneuten Plus vn 17,5 Przent im Mai 2015 (Jan-Mai + 15,8 Przent). Für das Gesamtjahr wird hier eine Steigerung vn 9,4 Przent erwartet. Diese grundsätzlich dynamische Aufkmmensentwicklung zeigt sich natürlich auch bei der Verteilung der Steuereinnahmen nach Gebietskörperschaften. Die Steuereinnahmen des Bundes (nach Bundesergänzungszuweisungen) sind vn Januar bis Mai 2015 um 8,5 Przent gestiegen. Die Länder knnten in diesem Zeitraum ein Plus bei den Steuer- einnahmen (nach Bundesergänzungszuweisungen) vn 4,6 Przent verbuchen. Der Gemeindeanteil an den gemeinund Gemeinden entwickelt sich prächtig. Der Bund vllzieht diesen Trend in seiner Haushaltsplanung nach und plant hne neue Schulden für die kmmenden Jahre bis 2019 mit deutlich steigenden Ausgaben. Es bleibt spannend, wie die Länder und Gemeinden diese sehr guten Rahmenbedingungen für schaftlichen Steuern legte um 8,8 Przent zu. Fazit: Die Einnahmenseite der öffentlichen Haushalte vn Bund, Ländern ihre Haushaltsknslidierung nutzen können. (An) Seite 15 vn 19

16 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf 11. Sitzung des Stabilitätsrates Bund und Länder auf frtgesetztem Knslidierungskurs Am 3. Juni 2015 fand unter dem Vrsitz vn Bundesfinanzminister Dr. Schäuble und dem Finanzminister des Landes Hessen Dr. Schäfer die 11. Sitzung des Stabilitätsrates statt. Der Stabilitätsrat erwartet für 2015 einen strukturellen Überschuss des gesamtstaatlichen Haushalts in Höhe vn 0,75 des BIP. Für die Jahre 2016 bis 2019 zeichnet sich ein struktureller Überschuss in Höhe vn jeweils 0,5 Przent des BIP ab. Der Stabilitätsrat hat deshalb in Übereinstimmung mit seinem unabhängigen Beirat festgestellt, dass die Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits in Höhe vn 0,5 Przent des BIP im Prjektinszeitraum bis 2019 eingehalten wird. Die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der aus den eurpäischen Vrgaben abgeleiteten staatlichen Defizitbergrenzen wurde im eurpäischen Fiskalvertrag vereinbart. Der Stabilitätsrat hat festgestellt, dass die Knslidierungshilfen beziehenden Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Hlstein im Jahr 2014 ihren Knslidierungsverpflichtungen nachgekmmen sind. Damit sind die Vraussetzungen für die Auszahlung der Knslidierungshilfen an die fünf Länder erfüllt. Die Hilfen, die je zur Hälfte vm Bund und der Ländergemeinschaft finanziert werden, sllen die Länder in die Lage versetzen, ab 2020 die Vrgaben der Schuldenbremse einzuhalten. Die Länder Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Hlstein, die sich im Sanierungsverfahren für ihre Haushalte befinden, haben ihre Sanierungsberichte vrgelegt. Nach Einschätzung des Stabilitätsrates haben alle vier Länder die vereinbarten Sanierungsprgramme erflgreich umgesetzt. Die Haushaltssituatin in Berlin und in Schleswig- Hlstein hat sich seit Abschluss der Sanierungsvereinbarungen im Jahr 2011 entscheidend verbessert. Beide Länder haben danach die Grundlagen dafür geschaffen, ihre Sanierungsverfahren im Jahr 2016 erflgreich abzuschließen und die Schuldenbremse ab 2020 aus eigener Kraft einzuhalten. Um die weiter ntwendigen Knslidierungsanstrengungen in Bremen und im Saarland bis 2020 kntinuierlich begleiten zu können, hält der Stabilitätsrat eine Verlängerung der Sanierungsvereinbarungen mit diesen Ländern im Herbst 2015 für erfrderlich. Der Stabilitätsrat wird in seiner Herbstsitzung auch überprüfen, b Bremen seinen Knslidierungskurs entsprechend den Beschlüssen vm Dezember 2013 und 2014 verstärkt hat. Der unabhängige Beirat macht in seiner Stellungnahme deutlich, dass er die dargestellte Entwicklung des Finanzierungssalds mit den aktuellen Haushalts- und Finanzplanungen und dem zugrundeliegenden gesamtwirtschaftlichen Szenari für erreichbar hält. Er macht aber auch deutlich, dass der Bund grundsätzlich im Hinblick auf die eurpäischen Vrgaben nicht nur den eigenen Haushalt und den seiner Sndervermögen, sndern auch den der Szialversicherungen im Auge behalten muss. Etwaige umfangreiche strukturelle Defizite der Szialversicherungen müssen dabei durch den Bund kmpensiert werden, wenn sie andernfalls die Einhaltung der gesamtstaatlichen Defizitbergrenzen bedrhen sllten. Gleiches gilt auch für die Länder im Hinblick auf ihre Gemeinden. Fazit: Bund, Länder, Gemeinden und Szialversicherungen haben 2014 das außerrdentlich gute wirtschaftliche Umfeld und die damit verbundenen Mehreinnahmen genutzt, um die Haushalte zu knslidieren. Die Länder im Sanierungsverfahren machen zum Teil deutliche Frtschritte. Bisher erweist sich das Instrument der Knslidierungsvereinbarungen und damit der knditinierten Hilfe als tauglich. Deshalb wäre es wünschenswert, wenn alle Länder einer slchen turnusmäßigen Überprüfung ihres Knslidierungskurses unterliegen würden, d. h. auch diejenigen, die keine Knslidierungshilfen erhalten. (An) Seite 16 vn 19

17 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf EU-Steuerplitik Verbesserung der Transparenz der Unternehmensbesteuerung: Bekmmt das GKKB-Prjekt neuen Schub? Am 17. Juni 2015 hat die EU-Kmmissin einen Aktinsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung vrgestellt: Die Körperschaftsteuer in der EU bedürfe demnach einer grundlegenden Überarbeitung. Sie entfalte zu geringe Wirkung in einem digitalen, glbalisierten Wirtschaftsumfeld mit mbilen Akteuren. Kernbestandteil des Plans ist ein neuer GKKB-Richtlinienentwurf, der Mitte bis Ende 2016 vrgelegt die schrittweise Einführung einer verbindlichen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vrsehen und zunächst hne Knslidierung auskmmen sll. Die grenzüberschreitende Verrechnung vn Gewinnen und Verlusten werde aber explizit nicht aufgegeben. Außerdem will die Kmmissin Änderungen an der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie vrschlagen. Diese sllen zu einer effektiveren Unternehmensbesteuerung beitragen. Ebenfalls am 17. Juni ist eine öffentliche Knsultatin angelaufen über die Frage, b Unternehmen ab einer bestimmten Größe verbindlich und nach Ländern aufgeschlüsselt Umsatz-, Gewinn- und Steuerdaten melden bzw. veröffentlichen sllen. An der Befragung interessierter Kreise kann sich bis zum 9. September jeder beteiligen. Nötig ist hierzu nur das Ausfüllen eines Online-Fragebgens. Hinweis: Der DIHK bekennt sich zu einem transparenten Wettbewerb, der weniger über die Steuersätze ausgetragen wird. Eine einheitliche Bemessungsgrundlage erleichtert grenzüberschreitend tätigen Körperschaften die Steuerzahlung und baut Bürkratie ab. Die Möglichkeit für Unternehmen, in einer Schwächephase nch vr der endgültigen Einigung auf die Knslidierung zusätzlich Liquidität zu erhalten, stärkt deren Wettbewerbsfähigkeit. Im Gegenzug besteht die Gefahr, dass einseitige scharfe Auflagen der EU zur Bekämpfung der Steuerverlagerung die gewnnene Wettbewerbsfähigkeit wieder zerstören. (Wei)i) Rezensinen Deutsches internatinales Steuerrecht Reihe: Beck Steuer-Praxis - Eine Kurzeinführung für Praktiker Vn RA Rainer Schmitt und StB, FA instr Valentina Farle, LL.M. (Sheffield) 2015, 212 Seiten, kartniert, ISBN Verlag C.H.BECK, München Durch die zunehmende Glbalisierung gehört das internatinale Steuerrecht immer mehr zum Arbeitsalltag eines steuerlichen Beraters. Geregelt wird es durch natinale Vrschriften und durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesndere Dppelbesteuerungsabkmmen. Diese Neuerscheinung ermöglicht dem Steuerpraktiker einen leichten Einstieg in die ertrag- und erbschaftsteuerlichen Grundfragen des deutschen internatinalen Steuerrechts. Zahlreiche praxisgerechte und lebensnahe Beispielsfälle zeigen typische Fragestellungen der Praxis auf und veranschaulichen Gestaltungsptentiale. Die Autren sind internatinal tätige Berater und durch Vrträge und S Thema internatinales Steuerrecht bekannt. Seite 17 vn 19

18 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Besteuerung der Gesellschaften - Rechtsfrmen und ihre steuerliche Behandlung vn StB Prf. Dr. Michael Heinhld, Prf. Dr. Silke Hüsing, Dr. Mirk Kühnel, Dr. Dminik Streif und Dr. Knut Weißflg 3. überarbeitete und erweiterte Auflage 2015, 473 Seiten, Brschur, 36,90 Eur, ISBN Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne Dieses Buch enthält nicht nur das Grundwissen zu den klassischen Rechtsund Kapitalgesellschaften, sndern auch zu hybriden Frmen wie der KGaA und der stillen Gesellschaft, zur frmen Einzelunternehmen, Persnen- GmbH & C. KG, zur Besteuerung vn Betriebsverpachtung und Betriebsaufund gemeinnützigen Stiftung im Unternehmenszusammenhang swie den Grundzügen des Umwandlungssteuerrechts. Didaktisch geschickt führen die Autren vn den betriebswirtschaftlichen über die zivilrechtlichen Grundlagen zu den steuerrechtlichen Auswirkungen. Dargelegt werden dabei die steuerlichen und nichtsteuerlichen Vrteile der verschiedenen Rechtsfrmalternativen swie relevantes Wissen zu Rechtsfrmkmbina- spaltung, der privat- tinen und Unternehmensverbindungen, die insbesndere im Mittelstand weit verbreitet sind. Die knzentrierte und übersichtlich strukturierte Aufbereitung des Lehrbuchs hilft, schnell und effizient eine fundierte Wissensbasis aufzubauen. Besn- ders nützlich: Die wichtigsten Merkmale der verschiedenen Rechtsfrmen swie die steuerlichen Unterschiede zwischen Persnenunternehmen und Kapitalgesellschaften werden im Anhang kurz und übersichtlich in Tabellen- frm zusammengefasst. Die vrliegende 3., überarbeitete Auflage wurde um Teil F Das Umwandlungssteuergesetz ergänzt. Aus dem Inhalt: Übersicht über mögliche Rechtsfrmen Persnenunternehmen vs. Kapitalgesellschaft Kmbinatin unterschiedlicher Rechtsfrmen Durch Miet- bzw. Pachtverträge verbundene Unternehmen Stiftung als Unternehmensfrm Umwandlungssteuergesetz Seite 18 vn 19

19 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Recht, Steuern, Zentrale Dienste IHK-Steuer-Inf Fallsammlung Internatinales Steuerrecht Herausgegeben vn Vrs. Richter am FG Prf. Dr. Kay-Michael Wilke. Bearbeitet vn vrs. Richterin am FG Petra Karl, Richter am FG Dipl.-Finanzwirt Jörg Tietz und StB Prf. Dr. Jörg-Andreas Weber, LL.M. 11. vllständig überarbeitete Auflage 2015, 285 Seiten, Brschur, 32,90 Eur ISBN Verlag Neue Wirtschafts-Briefe, Herne Aktuelles internatinales Steuerrecht echt am praxisrientierten Fall Mit dieser bewährten Fallsammlung trainieren Sie systematisch und gezielt Ihr Wissen im aktuellen internatinalen Steuerrecht. Vn einfach bis hin zum Steuerberaterprüfungs-Niveau decken die 143 praxisrientierten Fälle dieses Bandes alle relevanten Themen ab. Neben der Abgabenrdnung, Einkmmen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Erbschaft- und Außensteuer wurde in der Neuauflage erstmals das internatinale Umwandlungssteuerrecht aufgenmmen. Detaillierte Lösungshinweise, Berechnungsbeispiele und Verweise auf Recht- sprechung und Verwaltungsanweisungen zu jedem Fall helfen, Sachverhalte richtig zu deuten und die steuerrechtlichen Regelungen sicher anzuwenden. Dabei wurde jeweils die deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA berück- sichtigt. Mit Lösungen, Berechnungsbeispielen und kmplexen Fällen. Das Werk ist eng angelehnt an das Lehrbuch Internatinales Steuerrecht und stellt eine ideale Ergänzung dar. Rechtsstand ist der 30. April Aus dem Inhalt: Über 140 Fälle zu Abgabenrdnung Einkmmensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Umwandlungssteuer Erbschaftsteuer Außensteuergesetz An dieser Ausgabe haben mitgewirkt: Dr. Kathrin Andrae (An), Dr. Rainer Kambeck (Kam), RAin Daniela Karbe-Geßler (KG), RA Guid Vgt (V), Malte Weisshaar (Wei) Verantwrtlicher Redakteur: RA Guid Vgt Redaktinsassistenz: Antje Hemmerling Seite 19 vn 19

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