Matthias Kühne. Rechtsanwalt, Betriebswirt (IWW) Fachanwalt für Insolvenzrecht. Bettina Kriegel
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1 3. Baufrühstück
2 Referenten Matthias Kühne Rechtsanwalt, Betriebswirt (IWW) Fachanwalt für Insolvenzrecht Bettina Kriegel Rechtsanwältin Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Frank Lienhard Rechtsanwalt KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 2
3 Agenda KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 3
4 Agenda Kurzfristige Sicherungsmaßnahmen Relevante Verfahrensarten Ablauf eines Insolvenzverfahrens Beteiligung im (vorläufigen) Gläubigerausschuss Einordnung Arten von Forderungen KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 4
5 Agenda Zusammenarbeit mit dem (vorl.) Insolvenzverwalter Forderungsanmeldung Restschuldbefreiung Taktische Überlegungen zum Fremdantrag Haftung Dritter Aktuelles Baurechtsurteil KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 5
6 Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, präventiv tätig zu werden? KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 6
7 Zahlen Daten Artikel Handelsblatt von Anfang 2011 / Euler Hermes: Bau hat von allen Branchen das höchste Insolvenzrisiko Grund u. a. sinkende öffentliche Investitionen wg. Sparprogrammen Für 2011 wurde mit einem Anstieg der Pleiten gerechnet, also mit 5200 Insolvenzen bei Unternehmen Allgemein: in BW am wenigsten Pleiten KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 7
8 Maßnahmen Forderungsmanagement Abschlagszahlungen Beachtung von Frühwarnsignalen Einholung von Wirtschaftsauskünften Einsicht in Grundbuch KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 8
9 Wo besteht die Gefahr einer Insolvenz? Bauunternehmen Lieferant Bauunternehmen Hauptunternehmer Bauunternehmen Bauherr Bauunternehmen Subunternehmen ARGE-Gesellschafter KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 9
10 Beachtung von Frühwarnsignalen Auskünfte einholen (z. B. Creditreform, Banken) Auskunft aus Schuldnerverzeichnis einholen (Amtsgericht) Einsichtnahme in Grundbuchamt: ist der Auftraggeber Eigentümer, ist Bauhandwerkersicherungshypothek werthaltig KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 10
11 Sicherungsmaßnahmen Vereinbarung einer Zahlungsbürgschaft zugunsten Auftragnehmer Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (durch AGB) Abschlagszahlungen / Forderungsmanagement KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 11
12 Sicherungsmaßnahmen Sicherungsbürgschaft nach 648a BGB Verpflichtung des Auftraggebers, die zu erbringenden Vorleistungen Sicherheiten bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs zu leisten kann auch nach Vertragsschluss und sogar nach erfolgter Abnahme verlangt werden Geltendmachung kann nicht ausgeschlossen werden Ausnahmen: Auftraggeber ist eine natürliche Person und baut Einfamilienhaus, Werklieferungsverträge KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 12
13 Sicherungsmaßnahmen Arbeitseinstellung wegen Vermögensverschlechterung, 321 BGB Kündigung Wiederausbau- und Wegnahmerecht KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 13
14 Insolvenz KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 14
15 Relevante Verfahrensarten: Regelinsolvenzverfahren = Insolvenzverfahren für Unternehmen, insbesondere auch für unternehmerisch tätige natürliche Personen (Einzelunternehmen). Für letztgenannte besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Verbraucherinsolvenzverfahren = Insolvenzverfahren für Verbraucher, in Ausnahmefällen auch für ehemals unternehmerisch tätige Personen, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 15
16 Verfahrensablauf KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 16
17 Verfahrensablauf a) Regelinsolvenzverfahren InsO-Antrag: fakultativ: Bestellung Gutachter und/oder vorläufiger Insolvenzverwalter (IV), dessen Kompetenzen vom Gericht festgelegt werden Evt. vorläufiger Gläubigerausschuss InsO-Eröffnung: Bestellung IV durch Gericht, Kompetenzen gesetzlich geregelt Evt. Einsetzung GA Berichtstermin: Entscheidung Fortführung oder Stillegung des Betriebs Schlusstermin Aufhebung Krise Prüfung Insolvenzgründe + kostendeckende Masse Aufrechterhaltung des Betriebs Verwertung Schuldnervermögen/ Abwicklung Verteilung Ggf. Restschuldbefreiungsphase b) Verbraucherinsolvenzverfahren bei Schuldnerantrag: InsO-Antrag InsO-Eröffnung (mit anschließendem Berichtstermin) Bestellung Treuhänder Schlusstermin Aufhebung Krise Versuch außergerichtlicher Schuldenbereinigung Prüfung Insolvenzgründe Verwertung Schuldnervermögen/ Abwicklung Verteilung Restschuldbefreiungsphase KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 17
18 Beteiligung im (vorläufigen) Gläubigerausschuss: KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 18
19 Beteiligung im (vorl.) Gläubigerausschuss Durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) wird für Insolvenzverfahren, die ab beantragt werden, die Einsetzung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses erleichtert bzw. für manche Verfahren verpflichtend vorgesehen. Die Beteiligung steht prinzipiell jedem Insolvenzgläubiger offen, vorzugsweise sind aber Vertreter folgender Gläubigergruppen zu bestellen: Absonderungsberechtigte Gläubiger Gläubiger mit den höchsten Forderungen Kleingläubiger Arbeitnehmer, auch wenn nicht Insolvenzgläubiger KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 19
20 Beteiligung im (vorl.) Gläubigerausschuss Aufgaben des (vorläufigen) Gläubigerausschusses: Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenz-verwalters Unterrichtung über Geschäftsgang Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere Prüfung Geldverkehr und Geldbestand Vorläufiger Gläubigerausschuss: Mitwirkung bei der Verwalterauswahl Der Nutzen einer häufig in ihrem Umfang anfänglich kaum einschätzbaren Möglichkeit zur Einflussnahme auf Verwalterauswahl und Verwalterverhalten ist abzuwägen gegen einen in der Regel nicht unerheblichen Zeitaufwand und ein Haftungsrisiko für die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 20
21 Arten von Forderungen ungesichert Insolvenzforderung: vor Insolvenzeröffnung begründet Drittsicherheit offene Forderungen gesichert Masseverbindlichkeit: nach Insolvenzeröffnung begründet? Ab-/Aussonderungsrecht KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 21
22 Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 22
23 Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Wie sind die Forderungen einzuordnen? Grundsatz: Insolvenzforderungen keine Erfüllung nach Insolvenzeröffnung Ausnahme: sog. starker vorläufiger Verwalter Einzelermächtigung Erklärungen des vorl. Verwalters Fazit: nur geringer Schutz KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 23
24 Zusammenarbeit mit dem (endgültigen) Insolvenzverwalter Forderungen, die im eröffneten Verfahren entstehen, sind Masseforderungen. Problem: Anzeige der Masseunzulänglichkeit Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse aber nicht ausreicht, um die fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Verteilungsreihenfolge dann: 1. Verfahrenskosten 2. Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige begründet wurden 3. übrige Masseverbindlichkeiten daher: Vereinbarung von Vorschuss oder Leistung Zug um Zug günstig KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 24
25 Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter Schicksal bei Insolvenzeröffnung einseitig voll erfüllter Verträge: AG hat gezahlt, aber Schuldner nicht/nicht voll geleistet: Restforderung ist Insolvenzforderung Schuldner hat vollständig erfüllt, AG aber noch nicht voll bezahlt: Forderung wird vom Insolvenzverwalter eingezogen. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 25
26 Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter Bei Insolvenzeröffnung beiderseits Vertrag: nicht vollständig erfüllter grundsätzlich Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters: Verwalter muss dieses nach Aufforderung unverzüglich ausüben, Schweigen bedeutet keine Erfüllungswahl! Folge der Erfüllungswahl: Die vom Insolvenzschuldner geschuldete Leistung ist als Masseverbindlichkeit geschuldet. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 26
27 Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter Bei Insolvenzeröffnung beiderseits Vertrag Leistungen teilbar: nicht vollständig erfüllter Leistungen sind teilbar, wenn sich die erbrachten Teilleistungen feststellen und bewerten lassen. Folge der Erfüllungswahl bei teilbaren Leistungen: Gegenleistung für vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistung ist Insolvenzforderung, der Rest Masseverbindlichkeit. Folge für Sie: Bis Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen müssen dokumentiert werden. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 27
28 Aus- und Absonderungsrechte: KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 28
29 Aussonderung Aussonderungsrecht: Gläubiger kann geltend machen kann, dass bestimmter Gegenstand, den er herausverlangen kann, nicht zur Insolvenzmasse zählt. Beispiele: Sache wurde unter Eigentumsvorbehalt an Schuldner veräußert Gegenstand wurde nur an Schuldner vermietet oder verliehen Aussonderungsrecht muss unverzüglich geltend gemacht werden, sonst evt. Schadenersatzanspruch. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 29
30 Vorsicht: Gläubiger darf Aussonderungsgut auch bei nachweisbarem Aussonderungsrecht nicht eigenmächtig wegnehmen, sondern muss notfalls auf Herausgabe klagen. Insolvenzverwalter muss lediglich die Abholung dulden, also kein Transport zum Gläubiger auf Massekosten. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 30
31 Ersatzaussonderung: Situation: Es bestand ein Aussonderungsrecht, aber der Schuldner hat den Gegenstand, an dem Aussonderungsrecht bestand, vor Insolvenzeröffnung oder der Insolvenzverwalter hat ihn nach Insolvenzeröffnung unberechtigt veräußert. Rechtsfolge: Wenn die Gegenleistung noch aussteht, kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Gegenleistungsanspruchs verlangen. Ansonsten kann er die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse (noch) unterscheidbar vorhanden ist. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
32 Absonderung Absonderungsrecht gewährt Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Verwertungserlös des Gegenstands, an dem Absonderungsrecht besteht. Der Verwertungserlös kommt nicht der Gläubigergesamtheit zugute. Beispiele: Pfandrecht verlängerter Eigentumsvorbehalt Sicherungsübereignung (für SN) Forderungsabtretung KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 32
33 Absonderung Im Regelinsolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Nutzung und Verwertung des beweglichen Absonderungsguts berechtigt, das er in Besitz hat. Ebenso ist er berechtigt, sicherungsabgetretene Forderungen einzuziehen. Im Verbraucherinsolvenzverfahren liegt das Recht zur Verwertung des Sicherungsgutes beim absonderungsberechtigten Gläubiger. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 33
34 Absonderung im Regelinsolvenzverfahren: Anspruch des Absonderungsgläubigers auf Auskunft über Zustand der Sache, an der Absonderungsrecht besteht. Verwalter muss Gläubiger über geplante Verwertung informieren und Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit geben. Verwalter kann den Gegenstand auch dem Gläubiger zur Verwertung / Übernahme überlassen. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 34
35 Absonderung im Regelinsolvenzverfahren: Wenn der Verwalter die Sache für die Insolvenzmasse nutzt, muss er dem Gläubiger dadurch entstehenden Wertverlust durch laufende Zahlungen ausgleichen, wenn der Wertverlust die Sicherung des Gläubigers beeinträchtigt. Schutz gegen Verzögerung der Verwertung: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Verzinsung der gesicherten Forderung ab dem Berichtstermin. Feststellungs- und Verwertungskosten (i. d. R. 9 %) werden vom Erlös einbehalten. Führt die Veräußerung zu einer Umsatzsteuerlast, wird auch diese abgezogen. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 35
36 Ersatzabsonderung: Situation: Es bestand ein Absonderungsrecht, aber der Schuldner hat den Gegenstand, an dem Absonderungsrecht bestand, vor Insolvenzeröffnung oder der Insolvenzverwalter hat ihn nach Insolvenzeröffnung unberechtigt veräußert. Rechtsfolge: Wenn die Gegenleistung noch aussteht, kann der Absonderungsberechtigte die Abtretung des Gegenleistungsanspruchs verlangen. Ansonsten kann er die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 36
37 Forderungsanmeldung KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 37
38 Forderungsanmeldung KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 38
39 Forderungsanmeldung zwingende Schriftform Unterlagen, aus denen sich Existenz der Forderung ergibt, sollen Forderungsanmeldung beigefügt werden. Der Grund (Lebenssachverhalt), aus dem sich Forderung ergibt, ist anzugeben. Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung geltend gemacht wird. Begründung: Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist und die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, sollte das daher in der Forderungsanmeldung unbedingt ausgeführt werden. Forderung muss beziffert werden KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 39
40 Forderungsanmeldung Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist; nachträgliche Anmeldung löst aber zusätzliche Gerichtskosten aus. Schriftliche Geltendmachung abgesonderte Befriedigung ist empfehlenswert. Zinsen können regelmäßig nur bis zum Tag der Eröffnung geltend gemacht werden; Zinsen nach Eröffnung nur nachrangige Insolvenzforderungen. Gleiches gilt für Kosten der Anmeldung. Aber: Bei Bestehen eines Absonderungsrechts darf der Verwertungserlös zunächst auf die Zinsen nach Eröffnung verrechnet werden. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 40
41 Restschuldbefreiung KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 41
42 Restschuldbefreiung (RSB) nur für redliche natürliche Personen Nur wenn Restschuldbefreiung und Insolvenzverfahren vom Schuldner beantragt wurden und dieser für sechs Jahre sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtritt. 6-jährige Wohlverhaltensphase muss durchlaufen werden. Versagung: Nur auf begründeten Antrag eines Insolvenzgläubigers. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 42
43 Versagungsmöglichkeiten: Verwirklichung eines Versagungsgrundes, 290 InsO (rechtskräftige Verurteilung nach c) StGB, vorsätzlich oder grobfahrlässige falsche Angaben zur Krediterlangung oder zur Erlangung öffentlicher Mittel, Versagung oder Erteilung RSB innerhalb der letzten zehn Jahre, Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch unangemessene Verbindlichkeitenbegründung oder Vermögensverschwendung im letzten Jahr vor Insolvenz oder Verzögerung Insolvenzeröffnung ohne Aussicht auf Besserung, vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren, vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben über Vermögen, Einkommen oder Gläubiger) und Versagungsantrag eines Gläubigers im Schlusstermin unter Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Versagungsgrundes. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
44 Versagung Restschuldbefreiung Verletzung der Obliegenheit und eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen bzw. keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben jeden Wechsel von Wohnsitz oder Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen, kein von der Abtretungserklärung erfasstes Einkommen oder von Todes wegen erworbenes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit, seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge zu erteilen Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen Gläubiger muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung Versagungsantrag stellen und glaubhaft machen, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER
45 Haftung Dritter KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 45
46 Haftungsdurchgriff Grundsätzlich ist bei AG, GmbH und GmbH & Co. KG die Haftung auf Gesellschaftsvermögen beschränkt Ausnahme: persönliche Haftungstatbestände des Geschäftsführers, z. B. Insolvenzverfahrensverschleppung Eingehungsbetrug BauFordSichG KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 46
47 Exkurs: Zahlungsunfähigkeit Whitepaper Insolvenzgründe KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 47
48 Zahlungsunfähigkeit Abgrenzung zur Zahlungsstockung Liquiditätslücke im 3-Wochen-Zeitraum von unter 10 %: Vermutung der Zahlungsfähigkeit Liquiditätslücke größer als 10 %: Vermutung der Zahlungsunfähigkeit KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 48
49 Zahlungsunfähigkeit Vermutung dann wiederlegt, wenn Liquiditätslücke innerhalb von 3-6 Monaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen wird Fälligkeit i. S. der InsO setzt ein ernsthaftes Einfordern voraus KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 49
50 Zahlungsunfähigkeit Einige Indizien: Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Nichtzahlung von Verbindlichkeiten aus existenznotwendigen Leistungen Mehrere gescheiterte Vollstreckungsversuche KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 50
51 Haftung wegen Insolvenzverschleppung Verletzung Insolvenzantragspflicht Kein Insolvenzantrag trotz Bestehens einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Vorsatz und Fahrlässigkeit Haftungsanspruchs des Neugläubigers KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 51
52 Haftung wegen Eingehungsbetrug Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Geschäftsführer war Zahlungsunfähigkeit bekannt bzw. er hätte sie kennen müssen Auftragserteilung und Entgegennahme der Leistung unter Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit Schaden KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 52
53 Bauforderungssicherungsgesetz BauFordSiG KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 53
54 Bauforderungssicherungsgesetz Wer kann Ansprüche auf Baugeld geltend machen? Bauhandwerker Architekten Ingenieure sowie Lieferanten von Baumaterialien KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 54
55 Bauforderungssicherungsgesetz Wie wird der Schutz der Beteiligten Bauhandwerker erreicht? Verpflichtung das zur Herstellung des Bauwerks erhaltene Geld zweckgerichtet einzusetzen KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 55
56 Bauforderungssicherungsgesetz Was ist Baugeld? alle Geldbeträge, die ein Unternehmer in der Leistungskette nach dem Bauherrn erhält Baugeldempfänger ist damit jeder Nachunternehmer in der Vertragskette nach dem Bauherrn KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 56
57 Bauforderungssicherungsgesetz Welche Konsequenzen hat die zweckwidrige Verwendung? Zivilrechtlich: persönliche Haftung der verantwortlichen Personen in Höhe der ausgefallenen Forderung mit dem gesamten Vermögen Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 57
58 Bauforderungssicherungsgesetz Beweislast für die zweckentsprechende Verwendung von Baugeld Ist die Baugeldeigenschaft oder die Verwendung des Baugelds streitig, so trifft die Beweislast den Empfänger. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 58
59 Bauforderungssicherungsgesetz Bedeutung für die Praxis? Baustellenspezifische Verwendung von Baugeld finanzierende Bank ist von der Baugeldeigenschaft zu informieren Eingehende Gelder sollten auf eigenen Akonto-Konto separiert werden KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 59
60 Bauforderungssicherungsgesetz Bedeutung für die Praxis? Einrichtung einer Kosten- und Leistungsrechnung, die zugleich zahlungsstromorientierte Auswertungen zulässt Sofern die Liquidität der Bauunternehmen für eine Separierung der Baugelder nicht ausreichend ist, ist über eine entsprechende Ausweitung der Working-Capital-Finanzierung nachzudenken KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 60
61 Bauforderungssicherungsgesetz Baugeld für eigene Leistungen? 1 Abs. 2 BauFordSiG: Einbehalt in Höhe des angemessenen Wertes der erbrachten Leistungen KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 61
62 Baurechtsurteil KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 62
63 Hinweispflicht Sachverhalt: Der Bauherr macht gegen den Hausbauunternehmer Schadensersatz wegen fehlerhafter Abdichtung seines Kellers, die er selbst in Eigenleistung ausgeführt hat, geltend. Die Isolierung war unzureichend, weil sie sowohl mit ungeeignetem Material als auch nicht fachgerecht durchgeführt worden ist. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 63
64 Hinweispflicht Hinweis-, Aufklärungs-, Überwachungsund Prüfungspflichten, sofern die Eigenleistungen erkennbar mangelhaft ausgeführt werden Verstößt der Bauunternehmer gegen eine solche Verpflichtung, ist er zum Ersatz des durch das unfachmännische Bauwerk entstandenen Schadens verpflichtet KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 64
65 Hinweispflicht Das Gericht verpflichtet den Unternehmer, erkennbare Mängel unverzüglich den Bauherren anzuzeigen, wenn die Vorleistungen vom Bauherren selbst durchgeführt wurden Nur so kann sich der Unternehmer vor einer eigenen Inanspruchnahme schützen KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 65
66 Hinweispflicht Der Unternehmer kann sich hiervon auch nicht durch einen vertraglichen Zusatz freizeichnen Prüfungs- und Hinweispflicht bleibt bestehen KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 66
67 Hinweispflicht weitere Beispiele: Ein Bauunternehmer muss Bedenken möglichst schon vor Beginn durchzuführender Arbeiten mitteilen. Er verletzt seine Prüfungs- und Hinweispflicht auch dann, wenn der Bauherr von einer fachkundigen Person beraten wird (Urteil OLG Düsseldorf vom , Aktenzeichen 23 U 157/04) KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 67
68 Hinweispflicht Planungsunterlagen, die vom Auftraggeber zur Ausführung übergeben wurden, sind auf etwaige Unstimmigkeiten und Fehler zu überprüfen Auf Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen Bauteile und Materialien, die vom Auftraggeber gestellt werden ist hinzuweisen KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 68
69 Hinweispflicht Der Auftraggeber ist über sämtliche relevanten Punkte zu informieren, die für das Bauvorhaben von Bedeutung sein können und in technischem Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers stehen Nichtfachleute müssen vom Auftragnehmer sogar dahingehend beraten werden, ob die gewählte Art der Ausführungen tatsächlich die günstigste ist oder ob man nicht mit weniger kostenintensiven Maßnahmen ebenfalls zum gewünschten Erfolg kommt. KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 69
70 Hinweispflicht Diese Hinweise sollten schriftlich erfolgen Es kann auch ausreichen, wenn der Bauunternehmer eindringlich auf die Risiken und erhebliche Bedenken hingewiesen hat, wobei er dies allerdings ggf. durch Zeugen beweisen muss (OLG Koblenz, Urteil vom U 1113/10) KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 70
71 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Besuchen Sie uns im Internet:
72 Titel KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 72
73 Weitere interessante Infos im Internet von der KANZLEI NICKERT für Sie Twitter KANZLEI_NICKERT Aktuelle News, rund um die KANZLEI NICKERT. Abonnieren Sie unseren kostenlosen RSS-Feed Tax & Law Blog Banken-Blog Vernetzen Sie sich mit uns unter Matthias Kühne Frank Lienhard Unsere Präsentationen finden Sie unter slideshare.net Unsere Whitepaper finden Sie unter scribd.com KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 73
74 Über KANZLEI NICKERT, Offenburg: KANZLEI NICKERT ist eine Unternehmerkanzlei im besten Sinne: Sie bietet in den Bereichen Rechtsberatung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung all diejenigen Dienstleistungen an, die ein Unternehmen / Unternehmer klassischerweise benötigt. Zudem hat sie Kompetenzzentren für die Bereiche Bau, Sanierungsberatung sowie Personalwesen eingerichtet. Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand. KANZLEI NICKERT ist seit März 2009 zertifiziert nach ISO 9001:2008 und für die Steuerberatung zusätzlich nach dem DStV- Qualitätssiegel, dem Qualitätsstandard des Deutschen Steuerberaterverbandes und 2011 wurde die Kanzlei von FOCUS MONEY in die Liste der TOP-Steuerberater aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie unter: KANZLEI NICKERT RECHTSANWÄLTE & STEUERBERATER 74
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