Stellungnahme zu artenschutzrechtlichen Fragen im Bereich des Bebauungsplans Hopfengärten 1. Änderung. in Bietigheim-Bissingen

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1 Anlage 4 zu GR StadtLandFluss Prof. Dr. C. Küpfer Plochinger Straße 14a, Nürtingen Tel Fax Stellungnahme zu artenschutzrechtlichen Fragen im Bereich des Bebauungsplans Hopfengärten 1. Änderung in Bietigheim-Bissingen Stand: 3. September Aufgabenstellung und Ausgangssituation Der rechtsgültige Bebauungsplan Hopfengärten (2002) der Stadt Bietigheim-Bissingen soll geändert werden: zulasten der gewerblichen Nutzung sollen auf einer Teilfläche im Süden des Geltungsbereichs Bauten im Zusammenhang der syrisch-orthodoxen Kirche entstehen (Planungsgebiet siehe Abbildungen 1 (rot umrahmt) sowie 3). In diesem Zusammenhang sind artenschutzfachliche und rechtliche Fragen zu klären, die insbesondere auf das Vorkommen und die Wanderung von Amphibien abzielen. Der Dachverband der naturverbundenen Vereine Bietigheim-Bissingen wies in seiner Stellungnahme vom zum damaligen (und aktuell rechtskräftigen B-Plan Hopfengärten darauf hin, dass drei westlich des Planungsgebietes gelegene Teiche Amphibien als Laichgewässer dienen würden. Die Tiere wanderten über die Talsohle [von West] durch die Flurstücke Richtung Bruchwald [nach Ost, Anm. d. Verf.] zur Nahrungsaufnahme. Die geplante Bebauung [gemeint ist die Gesamt-Bebauung im Rahmen des rechtgültigen Bebauungsplan, Anm. d. Verf.] unterbricht diesen Wanderungsweg der Amphibien zum Saubach und Bruchwald. Darüber hinaus zitiert die Stellungnahme die Biotopkartierung (vergleiche hierzu Abbildung 2): Das Saubachtal ist wichtiges Verbindungselement südlich des Bruchwaldes, es bindet das Gebiet Neuwengert an östliche Biotopflächen und den Wald an. Aufgabe war nun zu prüfen, inwiefern diese Annahmen auch heute noch relevant sind und falls ja, ob und in welcher Form eine (geänderte) Bebauung Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG auslösen könnten bzw. was notwendig wäre, um solche Verbotstatbestände zu vermeiden. Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B-Plan Hopfengärten 1. Änderung ; Bietigheim-Bissingen S. 1

2 Abbildung 1: B-Plan Hopfengärten vom mit dem Änderungsbereich 2014 (rot umrahmt) und Erläuterung der vorgesehenen Änderungen sowie ungefähre Lage der Teiche und des Bruchwalds Teiche Bruchwald Abbildung 2: Lage des Änderungsbereichs 2014 im Kontext möglicher Amphibienlebensräume (Teiche als Laichgewässer und Bruchwald mit Umgebung als Winterlebensraum) Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B-Plan Hopfengärten 1. Änderung ; Bietigheim-Bissingen S. 2

3 Abbildung 3: B-Plan Hopfengärten 1. Änderung mit Darstellung der Baufenster für Gebäude der syrisch-- orthodoxen Gemeinde (Planungsgebiet) Pfeil links oben: Fotografierrichtung für Abbildungen 4 a und 4 b 2 Bestandsaufnahme Das Gebiet wurde am und 1.9. von Prof. Dr. Küpfer (Büro StadtLandFluss) und Herrn Dipl.- Biol. Endl (Tierökologe, Filderstadt) begangen. Dabei wurden die Teiche und deren Umland, die zur Bebauung anstehende Ackerfläche sowie die Bereiche westlich davon (Acker, Friedhof, Saubach mit Ufergehölzen und Wiese) bis zum Bruchwald besichtigt. Zudem wurden von der Stadtgärtnerei (Leiter Herr Grossmann, und ) Informationen eingeholt, die hier ebenfalls dargestellt sind. Nach Aussage von Herrn Grossmann waren bis ca Amphibienwanderungen von den Teichen Richtung Bruchwald festzustellen; dies war insbesondere daran abzulesen, dass er wiederholt in angrenzende Privathaushalte gerufen wurde, die während der Wanderzeiten Amphibien in ihren Gärten und Kellern vorgefunden hatten, die Herr Grossmann dann zu ihren Habitaten verbrachte. In den letzten Jahren sei dies nicht mehr der Fall gewesen, was Herr Grossmann mit dem seitherigen Trockenfallen der Teiche in Verbindung bringt. Die fragliche Fläche erscheint im Zusammenhang mit den in Richtung Osten angrenzenden Ackerflächen nicht als Bereich mit besonderer Eignung als Amphibien-Wanderkorridor. Eine nach wie vor gegebene Amphibienwanderung über das Planungsgebiet kann zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheint aber nach Inaugenscheinnahme aufgrund der vorliegenden Strukturen tatsächlich als nicht sehr wahrscheinlich. Eine nördliche, das zur Änderung anstehende Gebiet nicht tangierende Route, wäre ebenfalls denkbar. Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B-Plan Hopfengärten 1. Änderung ; Bietigheim-Bissingen S. 3

4 3 Möglichkeiten zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG Nachfolgende Ausführungen beziehen sich auf eine Situation, die zwar unwahrscheinlich, aber möglich ist: um Verbotstatbestände nicht entstehen zu lassen, ist das Ergreifen von Maßnahmen sinnvoll, die im worst case Fall dafür sorgen, dass die Wanderungsmöglichkeiten erhalten bleiben. Amphibien sind, wie sich alljährlich im Frühjahr an vielen Orten zeigt, durchaus in der Lage, querende Hindernisse wie z.b. Straßen zu überwinden. Durchgehende Absätze aus Beton oder Stein von 10 cm und mehr können allerdings durchaus bereits erhebliche Wanderungsbarrieren darstellen und sollten vermieden werden. Auch sind großflächige Versiegelungen nicht ideal. Vielmehr sollte im Rahmen der im B-Plan dargestellten Pflanzgebote vorsorglich ein wanderungsfreundlicher Korridor mit wechselfeuchten Zonen eingerichtet werden, den die Tiere zur Wanderung (ggf. auch unter Nutzung des festgesetzten Retentionsbereichs an der Westspitze des rechtsgültigen Bebauungsplanes) nutzen können. Hierfür erscheinen insbesondere geeignet: a) die Fläche am Nordrand des Geltungsbereichs (aufzulassender Feldweg am Nordrand des Änderungsbereichs, pfg 1 und 2; siehe Abbildung 3) sowie nördlich davon (ursprüngliches pfg 2 des nicht zur Änderung anstehenden Teils des rechtsgültigen Bebauungsplanes) sowie b) die Ausgleichsfläche Wiese (längliche grüne Zone in Abbildung 3) am Westrand des Änderungsbereiches. Auch der zentrale Stellplatzbereich (rot umrandete Fläche in Abbildung 3) hat prinzipiell Potenzial für eine Wanderungszone und könnte durch entsprechende Gestaltung diese Funktion weiterhin erfüllen (wechselfeuchte Grünflächen, keine hohen Barrieren, ggf. Querungshilfen etc.). Unter Einhalten dieser Maßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden, zumal die Änderung der geplanten Bebauung aufgrund verringerter Flächeninanspruchnahme für Gebäude und Nebenanlagen und der Vergrößerung der festgesetzten pfg 2-Flächen eher eine Entlastung im Vergleich zu der rechtlich zulässigen Bebauung zur Folge hätte. Abbildungen 4 a und 4 b (Ausschnitte z.t. überlappend): Lage der Eingriffsfläche und Bereiche für pfg 1 und 2 sowie Ausgleichsfläche Wiese hier sind wechselfeuchte Zonen für die potenzielle Wanderung sinnvoll Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B-Plan Hopfengärten 1. Änderung ; Bietigheim-Bissingen S. 4

5 4 Vorschlag für das weitere Vorgehen Die Gebäude können auch ohne detaillierte tierökologische Erhebungen erstellt werden, ohne dass eine potenziell gegebene Amphibienwanderung damit unterbunden wird. Insofern erscheint es als tragfähig, den Bebauungsplan mit den vorliegenden Abgrenzungen zur Rechtskraft zu bringen. Die Maßnahmen wären als vorsorgliche CEF-Maßnahmen im kommenden Winter (vor der potenziellen Amphibienwanderung) zu ergreifen. Zumindest unter der Annahme, dass die Amphibienwanderung gegeben ist, erscheint es jedoch als sinnvoll, im Zuge der Aufsiedlung und der Gestaltung der Freiflächen dafür zu sorgen, dass die Eigenschaften als potenzielle Wanderkorridore erhalten bleiben. Zur Überprüfung, ob die Annahme einer Wanderung zutrifft, wäre eine Überprüfung im Frühjahr 2015 sehr hilfreich. Sollte sich bestätigen, dass der Bereich auch heute noch als Wanderungskorridor genutzt wird, können die Maßnahmen in Ausprägung und Lage dahingehend optimiert werden. Hierfür sollte in der Beschreibung der Pflanzgebote und möglichst auch des Parkierungsbereichs folgende oder eine sinngemäße Formulierung aufgenommen werden: Die Bereiche sind so zu gestalten, dass eine Amphibienwanderung über die Fläche hinweg möglich ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass über den Bebauungsplan keine Fakten geschaffen werden, die nicht heilbare artenschutzrechtliche Konflikte hervorrufen könnten. Sollte die vorgeschlagene Erhebung im Frühjahr 2015 erbringen, dass keine Amphibienwanderung gegeben ist, sind die zuvor ergriffenen Maßnahmen aus Sicht des Artenschutzes hinfällig. Es erscheint aber durchaus als möglich die Maßnahmen so zu gestalten, dass sie gleichzeitig auch ästhetischen Anforderungen genüge tun und sie deshalb in gleicher Form aber mit anderer Funktionserfüllung von Bestand bleiben können. Artenschutzrechtliche Stellungnahme zum B-Plan Hopfengärten 1. Änderung ; Bietigheim-Bissingen S. 5

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