Die Löschungsbewilligung wird vom Grundbuchamt beanstandet:

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 21. Mai 2013 BeurkG 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 40; BNotO 20; DONot 26; GBO 19; BGB 54 Angabe des materiell Beteiligten im Beglaubigungsvermerk; Löschung einer Grundschuld für einen ehemals eingetragenen, nunmehr jedoch nicht eingetragenen Verein I. Sachverhalt Im Grundbuch eines Wohnungseigentums ist in Abt. III eine Buchgrundschuld zu ,00 für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in Berlin eingetragen, und zwar aufgrund einer Bewilligung vom ; die Eintragung stammt vom Am hat ein Notar eine Löschungsbewilligung hinsichtlich dieser Grundschuld beglaubigt; diese wurde unterschrieben von Frau X und Herrn Y. Im Beglaubigungsvermerk heißt es: Die vorstehenden, heute vor mir vollzogenen Unterschriften 1. der Frau X ( ), 2. des Herrn Y ( ), beglaubige ich. ( ) Der Notar bescheinigt aufgrund des ihm vorliegenden Protokolls des 2. Bundeskongresses der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom , dass Herr Y und Frau X zu stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden sind. Er bestätigt ferner aufgrund der ihm vorliegenden aktuellen Satzung der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Ausgabe März 2008, dass der Bundesvorstand die Stellung eines Vorstandes im Sinne 26 BGB hat und die Vertretung durch jeweils zwei Mitglieder des Bundesvorstands gemeinschaftlich erfolgt. Die Löschungsbewilligung wird vom Grundbuchamt beanstandet: 1. Zum einen fehle eine formgerechte Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin; die eingereichte Löschungsbewilligung enthalte weder bei den Unterschriften noch im Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2013/fax_rep_2013_10_ fax_hs.doc

2 Seite 2 Beglaubigungsvermerk einen Hinweis darauf, dass die beiden Beteiligten nicht im eigenen Namen handeln. 2. Darüber hinaus würde im Falle des Handelns für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ein Vertretungsnachweis für den Zeitpunkt der Beglaubigung in grundbuchtauglicher Form fehlen. Eine notarielle Vertretungsbescheinigung ( 21 BNotO) scheide hier mangels Registereintragung der Gläubigerin aus. II. Frage Kann die für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in Berlin eingetragene Grundschuld auf Grundlage der dem Grundbuchamt vorgelegten Löschungsbewilligung gelöscht werden? III. Zur Rechtslage 1. Angabe des materiell Beteiligten und des Vertretungsverhältnisses in der Unterschriftsbeglaubigung a) Der Notar ist gem. 20 Abs. 1 S. 1 BNotO für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig. Die Beglaubigung einer Unterschrift ist dabei die öffentliche Beurkundung der Tatsache, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt und der Unterzeichnende persönlich seine Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt hat (Bernhard, in: Beck sches Notar-Handbuch, 5. Aufl. 2009, G Rn. 283). Öffentliche Urkunde i. S. d. 415 Abs. 1 ZPO ist dabei nur der Beglaubigungsvermerk, die abgegebene Erklärung selbst ist eine Privaturkunde (Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO/BeurkG, 3. Aufl. 2011, 40 BeurkG Rn. 3). Im Grundbuchverfahren ergibt sich die Notwendigkeit der notariellen Beglaubigung der einzureichenden Bewilligungen aus 29 GBO. b) Die Anforderungen an eine notarielle Beglaubigung einer Unterschrift stellen 40, 10 BeurkG sowie 26 DONot auf. aa) Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass der Beglaubigungsvermerk neben der Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift, der Identitätsfeststellung, der Angabe, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist, Ort und Tag der Ausstellung des Vermerks und Unterschrift und Siegel des Notars auch die Bezeichnung der Personen enthalten muss, die die Unterschrift vollzogen oder anerkannt haben. 10 Abs. 1 BeurkG, auf den 40 Abs. 4 BeurkG verweist, fordert insofern, in der Niederschrift die Person des Beteiligten so genau zu bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Beteiligte i. S. d. 10 BeurkG sind nicht die materiell Beteiligten, sondern die formell Beteiligten, d. h. die Personen, die vor dem Notar Erklärungen abgeben, sei es als eigene, sei es als Vertreter in fremdem Namen (Eylmann/Vaasen/Limmer, 10 BeurkG Rn. 2). Diese sind vorliegend u. E. in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise bezeichnet worden. Darüber hinaus geht die h. M. aber davon aus, dass die Bezeichnungspflicht zusätzlich den materiell Beteiligten betrifft, in dessen Namen Erklärungen abgegeben werden. Deshalb ist der Notar verpflichtet, ebenfalls mit hinreichender Verlässlichkeit die materiell Beteiligten und das Verhältnis zwischen ihnen und den formell Beteiligten zu bezeichnen; er muss insbesondere niederlegen, ob

3 Seite 3 eine Form der Vertretung (gesetzliche oder aufgrund Vollmacht) oder welche sonstige Legitimation des Handelns in fremdem Namen vorliegt (Eylmann/Vaasen/Limmer, 10 BeurkG Rn. 3; Renner, in: Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 5. Aufl. 2009, 10 BeurkG Rn. 8; Winkler, BeurkG, 16. Aufl. 2008, 10 Rn. 12). bb) Diese Angaben hinsichtlich des Verhältnisses zwischen formell und materiell Beteiligtem, sowie der Legitimationsgrundlage, erfolgen in der Regel durch einen Vermerk mit etwa dem folgenden Wortlaut: ( ), hier nicht handelnd im eigenen Namen, sondern als für aufgrund von. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Vermerk nicht in die Beglaubigung aufgenommen worden. Man könnte daher mit dem Grundbuchamt davon ausgehen, dass es an einer hinreichenden Bezeichnung des Verhältnisses zwischen materiell und formell Beteiligtem und der Legitimationsgrundlage für das Handeln des formell Beteiligten fehlt. Andererseits enthält der Beglaubigungsvermerk zumindest einen Hinweis auf die Legitimation des Handelns der formell Beteiligten, sodass durch Auslegung auch erkennbar wird, dass die formell Beteiligten nicht im eigenen Namen handeln wollen, sondern in fremdem Namen, nämlich eben im Namen dessen, dessen Recht materiell von der Bewilligung betroffen ist, und für den zu handeln sie legitimiert sind. Diese Auslegung ist aber nicht zwingend; insbesondere ist nicht sichergestellt, dass sie dem Grundbuchamt in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren durch das entscheidende Gericht vorgegeben werden würde. cc) Aus diesem Grund sollte erwogen werden, den Beglaubigungsvermerk entsprechend zu berichtigen. U. E. ist die nachträgliche Berichtigung eines Beglaubigungsvermerks durch den Notar grundsätzlich möglich, wenngleich hierzu keine ausdrücklichen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur gefunden werden können. 2. Löschung einer für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) eingetragenen Buchgrundschuld a) Historisch bedingt waren Gewerkschaften in aller Regel als nicht rechtsfähige Vereine i. S. d. 54 BGB organisiert. Dies war auch bei den Gewerkschaften der Fall, die sich 2001 zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zusammenschlossen. Um diesen Zusammenschluss rechtlich zu verwirklichen, wandelten sich diese Gesellschaften allerdings in eingetragene Vereine um, weil nur diese verschmelzungsfähige Rechtsträger nach dem Umwandlungsgesetz sind (vgl. Gartz, NZA-Beil. 2000, 6, 7 f.). b) Auch der Zielrechtsträger, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, wurde zu diesem Zweck als e.v. gegründet, und zwar unter dem Namen Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. ; die Eintragung dieser Gründungsorganisation erfolgte am 4. Oktober 2000 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der VR Anders als wohl alle übrigen Gewerkschaften, war ver.di also für einige Zeit ein e.v. (vgl.

4 Seite 4 Schaub/Treber, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl. 2011, 191 Rn. 36 allerdings veraltet, siehe dazu gleich), und damit ohne weiteres rechts- und grundbuchfähig. c) Mittlerweile hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di jedoch ihren Status als eingetragener Verein eingebüßt. Im Auszug aus dem Vereinsregister heißt es hierzu unter dem 1. Juli 2004, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf die Rechtsfähigkeit verzichtet habe und ist im Vereinsregister gelöscht sei. ver.di ist daher nunmehr wieder als nicht rechtsfähiger Verein organisiert (vgl. BeckOK- BGB/Schöpflin, Stand: , Ed. 23, 54 Rn. 3). d) Laut Grundbuchauszug wurde die Buchgrundschuld am aufgrund Bewilligung vom eingetragen, und damit zu einer Zeit, als ver.di als e.v. organisiert war; die Rechtsform geht zwar nicht aus der Grundbucheintragung selbst hervor, lässt sich aber aus dem historischen Ausdruck aus dem Vereinsregister ersehen. Somit ist davon auszugehen, dass die Eintragung zur damaligen Zeit in der vorgenommenen Form zulässig war. e) Fraglich ist, wie der Fall zu behandeln ist, dass der damals eingetragene Verein seine Rechtsfähigkeit nach Grundbucheintragung eingebüßt hat, und nunmehr als nicht rechtsfähiger Verein existiert. aa) Nach der traditionell ganz überwiegenden Meinung ist der nicht rechtsfähige Verein nicht grundbuchfähig. Auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der (Außen-)GbR und ihrer Grundbuchfähigkeit, wird zu großen Teilen trotz der Verweisung in 54 BGB auf das Recht der GbR an dieser Auffassung festgehalten (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 246; BeckOK- BGB/Schöpflin, 54 Rn. 28; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl. 2009, 47 Rn. 216; BeckOK-GBO/Holzer, Stand: , 1 Rn. 57; Schöpflin, Der nichtrechtsfähige Verein, 2003, S. 345 ff.; s.a. OLG Celle NJW 2004, 1743; OLG Zweibrücken NJW-RR 1986, 181). bb) Demgegenüber nimmt eine nunmehr starke Ansicht in der Literatur die Grundbuchfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins an, sofern er seine Existenz mit den nach 29 GBO zulässigen Beweismitteln nachweist. Der nichtrechtsfähige Verein dürfe nicht schlechter gestellt werden als andere Rechtsformen und es bestehe die praktische Notwendigkeit der Ermöglichung des Grunderwerbs (Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl. 2000, 54 Rn. 16; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, 19 Rn. 101; Terner, DNotZ 2010, 5, 16; Böhringer, Rpfleger 2010, 406, 410; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2013, 54 Rn. 8; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl. 2012, 54 Rn ; Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, 54 Rn. 80; Waldner/Wörle-Himmel, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 623). cc) Hinsichtlich der technischen Umsetzung der Eintragung gilt nach letztgenannter Ansicht, dass ein nicht eingetragener Verein als solcher im Grundbuch einzutragen ist, wegen 47 Abs. 2 GBO jedoch unter Angabe von dessen namentlich zu bezeichnenden Mitgliedern (Bsp.: nichtrechtsfähiger Verein X, bestehend aus den Mitgliedern A, B, C ). Folgt man hingegen der erstgenannten Ansicht, so sind alle Mitglieder einzutragen; dem einzutragenden Rechtsverhältnis kann jedoch die Vereinsbezeichnung hinzugefügt werden (Bsp. etwa: A, B, C als Miteigentümer zur gesamten Hand als Mitglieder des nichtrechtsfähigen Vereins X ; vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 246; BeckOK-GBO/Holzer, 1 Rn. 54).

5 Seite 5 dd) Auch wenn sich zwischenzeitlich die Stimmen mehren, die die Grundbuchfähigkeit des nichteingetragenen Vereins für gegeben erachten, sprechen für die erstgenannten Ansicht gewichtige Argumente (BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: , 54 Rn. 28; BeckOK-GBO/Holzer, 1 Rn. 54). Die fehlende Rechtsfähigkeit kennzeichnet gerade den nichtrechtsfähigen Verein als Personenverband mit körperschaftlicher Verfassung und unterscheidet ihn vom Verein, der durch Hoheitsakt (Eintragung ins Vereinsregister oder staatliche Verleihung) Rechtsfähigkeit erlangt. Dieser spezielle rechtliche Gesichtspunkt schließt es aus, dass der Verein als nichtrechtsfähige körperschaftliche Personenvereinigung allein durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechtsfähigkeit erlangt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 246). Man könnte zwar der Auffassung sein, dass sich die Rechtsfähigkeit des nichteingetragenen Vereins bereits aus dem Verweis des 54 S. 1 BGB auf das Recht der GbR oder entsprechend der Gruppen-Lehre aus der überindividuellen Wirkungseinheit des organisationsrechtlichen Zusammenschlusses der Mitglieder des nichteingetragenen Vereins schlechthin ergibt (vgl. Terner, ZNotP 2009, 132, 137). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es nicht der Zweck des Grundbuchverfahrens ist, das Registrierungs- und Verleihungsrecht der 21 ff., 55 ff. BGB zu unterlaufen (vgl. BeckOK- BGB/Schöpflin, 54 Rn. 29). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-) GbR auch auf andere Gesamthandsgemeinschaften übertragbar sein sollte. Dass die Gruppen-Lehre insoweit nicht zum Tragen kommt, hat der BGH bereits entschieden (BGH NJW 2006, 3715, 3716) und sich in einer späteren Entscheidung (BGH DNotZ 2008, 144 ff.) hiervon jedenfalls nicht grundlegend distanziert (BeckOK-GBO/Holzer, 1 Rn. 54). Daher stehen wir nach wie vor auf dem Standpunkt der erstgenannten Ansicht (vgl. bereits DNotI-Online-Plus Gutachten vom Juli 2006 (Nr ). Da insofern ein nichtrechtsfähiger Verein nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann, müssten alle Mitglieder eingetragen werden; dem einzutragenden Rechtsverhältnis kann die Vereinsbezeichnung hinzugefügt werden (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 246; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl. 2010, 44 Rn. 42). Es bleibt jedoch festzuhalten, dass mangels neuerlicher obergerichtlicher Rechtsprechung die Rechtslage als nicht gesichert angesehen werden muss. ee) Wie zu verfahren ist, wenn ein ursprünglich rechtsfähiger Verein als Berechtigter ins Grundbuch eingetragen wurde, aber nachträglich seine Rechtsfähigkeit verliert, ist soweit ersichtlich noch nicht Gegenstand von Literatur oder Rechtsprechung geworden. Grundsätzlich wäre es denkbar, in einem ersten Schritt das Grundbuch zu berichtigen sein, wobei hierfür grundsätzlich jedes Beweismittel denkbar ist (Rückgriff auf 29 Abs. 1 S. 1 GBO nicht erforderlich). Daraufhin würden dann gemäß dem Vorstehenden alle Vereinsmitglieder als gesamthänderisch Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden. Für die Löschung des Rechts käme es dann nicht mehr auf einen Vertretungsnachweis an, sondern es müssten die Erklärungen der Vereinsmitglieder selbst in der Form des 29 GBO vorgelegt werden. Dass dieser Weg bei großen Vereinen, insbesondere bei der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di nicht gangbar ist ver.di hat nach eingehenden Angaben über zwei Mio. Mitglieder (vgl. Homepage von ver.di, liegt auf der Hand.

6 Seite 6 f) Diese Praxisprobleme die sich im Übrigen auch stellen, wenn man davon ausgeht, dass ein nicht rechtsfähiger Verein als solcher in das Grundbuch eingetragen werden kann, denn auch diese verlangt zusätzlich die Eintragung sämtlicher Vereinsmitglieder, s.o. - wurden auch in der Literatur gesehen und angesprochen. Eine Lösung des Problems im vorliegenden Fall könnte ein Rekurs auf die Rechtsprechung sein, die einer politischen (Gesamt-)Partei in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins die Grundbuchfähigkeit zuspricht (OLG Zweibrücken, Beschl. v , NJW-RR 2000, 749; vgl. hierzu auch Gutachten DNotI-Report 1996, 84). Das OLG Zweibrücken argumentierte in vorgenannter Entscheidung mit Regelungen des Parteiengesetzes, wonach die politischen Parteien im Prozess beteiligungsfähig sind, an sie wesentlich höhere Anforderungen an die Struktur und Dauerhaftigkeit gegenüber einem sonstigen nicht rechtsfähigen Verein bzw. einer GbR gestellt werden, und in der Vermögensrechnung im Rechenschaftsbericht der politischen Parteien das Haus- und Grundvermögen anzugeben sind, was sinnlos wäre, wenn die Parteien ohnehin nicht grundbuchfähig wären. Allerdings ist diese Rechtsprechung noch nicht überall anerkannt (vgl. insbes. Schöner/Stöber, Rn. 246a m. w. N., mit der Aussage, dass ebenso wie eine politische Partei als nicht rechtsfähiger Verein auch nicht rechtsfähige Gewerkschaften nicht im Grundbuch eingetragen werden können). Unseres Erachtens liegt es nahe, die vorstehende Rechtsprechung auf den Fall einer bundesweit tätigen großen Gewerkschaft zu übertragen; so gesteht 10 S. 1 ArbGG den Gewerkschaften die Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich zu, und die Rechtsprechung hat dies auf den Zivilprozess allgemein ausgedehnt (vgl. BGH, NJW 1968, 1830; BGH NJW 2008, 69, 74 = DNotZ 2008, 144). Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber nunmehr in 50 Abs. 2 ZPO neben der passiven auch die aktive Parteifähigkeit des nicht eingetragenen Vereins anerkannt. Auch ist den Gewerkschaften verfassungsrechtlich eine ähnlich starke Stellung eingeräumt wie den politischen Parteien (vgl. Art. 9 Abs. 3, Art. 21 GG). Auch die Organisation von bundesweit tätigen Gewerkschaften, bzw. deren Struktur, sieht sich ähnlich hohen Anforderungen gegenüber wie die politischen Parteien, insbesondere angesichts des Erfordernisses der sozialen Mächtigkeit von Gewerkschaften (vgl. MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl. 2012, 54 Rn. 43 im Hinblick auf die analoge Anwendung des 37 ParteiG auf Gewerkschaften). g) Erkennt man die Grundbuchfähigkeit jedenfalls einer großen, bundesweit tätigen Gewerkschaft wie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di an, so stellt sich noch die Frage, wie insofern dem Grundbuchamt gegenüber der Nachweis ordnungsgemäßer Vertretung der Gewerkschaft erfolgen kann. Bei nichtgrundbuchfähigen Gesellschaften und Vereinen kommt es grds. zu Schwierigkeiten, wenn Grundeigentum zum Vermögen gehört. Weil die Vertretungsbefugnis mangels einer 32 GBO und 69 BGB entsprechenden Vorschrift nicht in der Form des 29 GBO nachgewiesen werden kann, ergeben sich insoweit die gleichen Probleme wie bei der BGB-Gesellschaft (vgl. Demharter, GBO, 19 Rn. 101). Dies gilt auch unabhängig davon, ob man den nichtrechtsfähigen Verein für grundbuchfähig erachtet oder nicht. Da auf den nichtrechtsfähigen Verein ( 54 BGB) die Vorschriften über die Gesellschaft ( 705 ff. BGB) Anwendung finden, ist für jedes Geschäft grundsätzlich die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Es entspricht im Ergebnis der h. M., dass der nicht rechtsfähige Verein durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden kann ( 26 BGB direkt oder analog, so Gummert, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Aufl. 2009, 71 Rn. 4; Soergel/Hadding, BGB,

7 Seite Aufl. 2000, 54 Rn. 14; Staudinger/Weick, BGB, Neubearb. 2005, 54 Rn. 36; Palandt/Ellenberger, 54 Rn. 6; BeckOK-BGB/Schöpflin, Stand: , 54 Rn. 50; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl. 2012, 54 Rn. 43; a. A. offenbar Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 5178; Burhoff, Vereinsrecht, 7. Aufl. 2008, Rn. 427 jeweils letztlich auf die Satzung abstellend). Wie bereits aus 26 Abs. 1 S. 3 BGB (analog) hervorgeht, richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht nach der Satzung (vgl. Staudinger/Weick, 54 Rn. 35; so auch Reichert, a. a. O.). Die Frage, wie die Vorstände nicht rechtsfähiger Vereine dem Grundbuchamt gegenüber ihre Vertretungsmacht nachweisen können, wird soweit ersichtlich nicht besonders erörtert. Im Ergebnis bleibt wohl keine andere Möglichkeit, als den Vertretungsnachweis durch Vorlage der Satzung und des Bestellungsbeschlusses (jeweils in beglaubigter Abschrift) zu führen. Für die politischen Parteien hat das OLG Zweibrücken es allerdings für ausreichend erachtet, dass ein vom Bundeswahlleiter ausgestellter Nachweis aus dem Parteienverzeichnis vorgelegt wird, aus dem sich Vorstandseigenschaft und Vertretungsbefugnis ergeben. Denn zwar möge ein solcher Nachweis nicht der Form des 29 Abs. 1 S. 2 GBO entsprechen, weil er nur bestätigen könne, dass die Partei gegenüber dem Bundeswahlleiter eine bestimmte Person als Vorstand bezeichnet habe und nichts darüber besage, ob die Bestellung materiell-rechtlich wirksam erfolgt sei. Eine solche Bescheinigung eigne sich aber jedenfalls dazu, einen andernfalls bestehenden Beweisnotstand im Wege des Freibeweises zu beseitigen (OLG Zweibrücken NJW- RR 2000, 749, 751; vgl. auch Gutachten DNotI-Report 1996, 84, 86 f.). Da auch im vorliegenden Fall ein Nachweis der Vertretungsbefugnis in der Form des 29 GBO nicht möglich sein dürfte, liegt auch hier wohl ein Fall des sog. Beweisnotstandes vor, sodass der Vertretungsnachweis mit Mitteln des Freibeweises sollte erbracht werden können. Die in der Unterschriftsbeglaubigung angegebenen Nachweise scheinen uns hierfür tauglich.

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