Aktenzeichen: KEK Beschluss. der ProSieben Media AG, vertreten durch den Vorstand, Medienallee 7, Unterföhring,
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1 Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei den Fernsehveranstaltern ProSieben Media AG, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh Aktenzeichen: KEK Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ProSieben Media AG, vertreten durch den Vorstand, Medienallee 7, Unterföhring, der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Doetz, Otto-Schott-Str. 13, Mainz, der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bartl, Gutenbergstr. 1, Unterföhring, und der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Ende, Gutenbergstr. 1, Unterföhring, - Veranstalterinnen - wegen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom und der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz vom sowie der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Kübler (stellv. Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder entschieden:
2 2 Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) mit Telefax-Schreiben vom , von der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter (LPR) Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom sowie von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der ProSieben Media AG, der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich ( 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei künftigen Entwicklungen gemäß 35 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
3 3 Begründung I Sachverhalt 1 Bisherige Beteiligungsverhältnisse Die von den angezeigten Veränderungen betroffenen Veranstalter sind die ProSieben Media AG, die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und die N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh. 1.1 ProSieben Media AG Bislang war die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) die Alleingesellschafterin der ProSieben Media AG. Persönlich haftende Gesellschafterin der KirchMedia ist die Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG mit einem Anteil von 76,25 %. Ferner sind die Fininvest S.p.A., die Kingdom 5-KR-98 Ltd. und die Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. mit jeweils 2,60 %, die Capital Research and Management Funds mit 3,07 %, Thomas Kirch mit 6,87 % und die Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH mit 6,00 % beteiligt (Beschluss der KEK vom i. S. ProSieben, Az.: KEK 090-1). 1.2 Die N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh und Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH sind zu 100 % Tochtergesellschaften der ProSieben Media AG. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der KEK vom i. S. N24, Az.: KEK 090-3, und i. S. Kabel 1, Az.: KEK 090-4, verwiesen. 1.3 SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH Bislang bestanden bei der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH die folgenden, rundfunkrechtlich genehmigten Beteiligungsverhältnisse (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. SAT.1, Az.: KEK 046): Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mbh (PKS) 59 % Axel Springer Verlag AG (ASV) 21 % Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG (APF) 20 %
4 4 An der PKS ist zu 51 % die CON Medien Beteiligungs GmbH, an der die Kirch Media GmbH & Co. KGaA mittelbar 100 % hält, und zu 49 % die Epsilon Television Network (ETN; vormals: Euroset S.a.r.l.), eine Tochtergesellschaft der Epsilon Mediagroup (vormals: Eureka S.A.), beteiligt. An der Epsilon Mediagroup halten wiederum die CON Medien Beteiligungs GmbH und die Mediaset Investment S.a.r.l., eine Tochtergesellschaft der Mediaset S.p.A., Mailand, jeweils 50 % der Anteile. 2 Gegenstand der Anmeldung Mit Schreiben vom an die LPR, an die MABB und an die BLM zeigte die Kirch Holding GmbH & Co. KG, zugleich im Namen der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, der ProSieben Media AG, der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh und der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, die Verschmelzung der ProSieben Media AG und der SAT.1 Holding GmbH auf die ProSiebenSAT.1 Media AG an. Der Verschmelzung liegen folgende Einzelschritte zugrunde: Der Geschäftsbereich Fernsehsender ProSieben wird aus der ProSieben Media AG ausgegliedert und in die ProSieben Television GmbH eingegliedert. Diese Veränderung liegt dem Beschluss der KEK vom i. S. ProSieben, Az.: KEK 090-1, zugrunde. Ferner sollen die Geschäftsbetriebe der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH und der Media1 Medienvermarktung GmbH ausgegliedert und in die SAT.1 Holding GmbH eingebracht werden. Die ProSieben Media AG und die SAT.1 Holding GmbH sollen dann auf die ProSiebenSAT.1 Media AG verschmolzen werden. 2.1 Angezeigte Beteiligungsveränderungen Mit Verschmelzungsvertrag am (URNr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx zwischen der ProSieben Media AG, der SAT.1 Holding GmbH und der ProSiebenSAT.1 Media AG ist die Umstrukturierung festgelegt worden. xxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Die ProSiebenSAT.1 Media AG war unter der Firma Oppenheim Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen (HRB ). Das Grundkapital betrug ursprünglich ,00 DM und war
5 5 eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stammaktien als Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 5,00 DM. Von den Aktien dieser Gesellschaft hielten die ProSieben Media AG Stück und die SAT.1 Holding GmbH Stück. Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom wurde das Grundkapital durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage in Höhe des geringsten Ausgabebetrags auf ,00 DM erhöht, auf Euro umgestellt und in Aktien mit jeweils einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro neu eingeteilt. Weiterhin wurde die Änderung der Firma in ProSiebenSAT.1 Media AG, die Sitzverlegung nach Unterföhring und die Neufassung der Satzung beschlossen. Die Einlagen auf die Aktien sind voll erbracht ( 1 (3) des Verschmelzungsvertrages - nachfolgend VV -) Im Zuge der Verschmelzung wird der gesamte Geschäftsbereich Fernsehsender ProSieben der ProSieben Media AG mitsamt der Programmdirektion als Teilbetrieb auf die neu gegründete ProSieben Television GmbH ausgegliedert (gemäß 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG: Ausgliederung zur Neugründung ), die künftig auch die Sendeerlaubnis für das Programm ProSieben hält (Beschluss der KEK vom i. S. ProSieben, Az.: KEK 090-1) Der gesamte Geschäftsbetrieb der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (SAT.1 alt GmbH) soll als Gesamtheit auf eine neu zu gründende Tochtergesellschaft, die ebenfalls unter SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (SAT.1 neu GmbH) firmiert, übertragen werden ( Ausgliederung zur Neugründung ; xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Es ist geplant, dass die SAT.1 neu GmbH künftig die Sendeerlaubnis für das Programm SAT.1 hält. Sämtliche Rechte und Pflichten der SAT.1 alt GmbH aus den xxxxxxx Gesellschaftsverhältnissen mit der Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mbh (PKS), der Axel Springer Verlag AG (ASV) und der Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG (APF), insbesondere die jeweilige Gesellschafterstellung und die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten der SAT.1 alt GmbH, sollen von der Übertragung ausgenommen werden xxxxxxxxxxxxxxxx. Die SAT.1 alt GmbH wird in SAT.1 Beteiligungs GmbH umfirmiert Die Media1 Medienvermarktung GmbH entstammt der ehemaligen Werbeabteilung der SAT.1 alt GmbH, die im Wege einer Abspaltung zur Neugründung ausgegliedert wurde. Die Media1 Medienvermarktung GmbH (Media1
6 6 alt GmbH) wird im Zuge der Verschmelzung den gesamten Geschäftsbetrieb auf die neu zu gründende Media1 Medienvermarktung GmbH (Media1 neu GmbH) übertragen und in Media1 Beteiligungs GmbH umfirmiert xxxxxxxxxxxxxxxxx Die SAT.1 Holding GmbH dient als Verschmelzungsvehikel. Unter der Firma CM Vermögensverwaltung GmbH war sie im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (HRB 73584) eingetragen ( 1 (1) VV). In der Gesellschafterversammlung am wurde beschlossen, die Firma der Gesellschaft in SAT.1 Holding GmbH zu ändern und den Sitz nach München zu verlegen ( 1 (2) VV). An dem insgesamt ,00 Euro betragenden Stammkapital der SAT.1 Holding GmbH halten die SAT.1 alt GmbH (zukünftig: SAT.1 Beteiligungs GmbH) einen Geschäftsanteil im Nominalwert von ,00 Euro und die Media1 alt GmbH (zukünftig: Media1 Beteiligungs GmbH) einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 1.250,00 Euro ( 1 (2) VV). xxx Die ProSieben Media AG und SAT.1 Holding GmbH sollen ihr Vermögen jeweils als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten gemäß 2 Nr. 1 UmwG auf die ProSiebenSAT.1 Media AG übertragen ( 2 (1) VV). Zur Durchführung der Verschmelzung wird die ProSiebenSAT.1 Media AG ihr Grundkapital von ,00 Euro um ,00 Euro auf ,00 Euro durch Ausgabe von auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien und von auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien als Stückaktien ohne Stimmrecht mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro erhöhen ( 4 (1) (2) VV). Der Verschmelzungsstichtag ist der ( 2 (3) VV). Als Gegenleistung erhalten die ProSieben Media AG und SAT.1 Holding GmbH Zug um Zug gegen Einlieferung ihrer Aktien kostenfrei Aktien der ProSiebenSAT.1 Media AG ( 6 VV): Eine auf den Namen lautende Stammaktie als Stückaktie der ProSieben Media AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 3,00 Euro wird gegen vier auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien der ProSiebenSAT.1 Media AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro umgetauscht ( 3 (1) a) VV). Ebenso wird eine auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie ohne Stimmrecht als Stückaktie von der ProSieben Media AG unter den gleichen Bedingungen gegen vier auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne
7 7 Stimmrecht als Stückaktien der ProSiebenSAT.1 Media AG umgetauscht ( 3 (1) b) VV). Von den Gesellschaftern der SAT.1 Holding GmbH erhalten die SAT.1 Beteiligungs GmbH auf den Inhaber lautende Stückaktien als Vorzugsaktien und auf den Namen lautende Stückaktien als Stammaktien an der ProSiebenSAT.1 Media AG. Die Media1 Beteiligungs GmbH erhält auf den Inhaber lautende Stückaktien als Vorzugsaktien und auf den Namen lautende Stückaktien als Stammaktien ( 3 (1) c) VV). Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorab einen um 0,02 Euro je Aktie höheren Gewinnanteil als die Stammaktien ( 4 (2) VV). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung durch Eintragung ins Handelsregister erlöschen die ProSieben Media AG und die SAT.1 Holding GmbH xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Veranstalter ProSieben Television GmbH, die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und die N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh werden Tochtergesellschaften der ProSiebenSAT.1 Media AG xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Sämtliche Vorstände der ProSieben Media AG und der alleinige Geschäftsführer der SAT.1 Holding GmbH sollen zu Mitgliedern des Vorstands der ProSiebenSAT.1 Media AG bestellt werden ( 5 (3) VV). Der Aufsichtsrat der ProSiebenSAT.1 Media AG setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen; die Arbeitnehmer sind nicht vertreten ( 7 (7) VV) Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die von der Gesellschafterversammlung der SAT.1 Holding GmbH zu beschließende Kapitalerhöhung von ,00 Euro auf ,00 Euro gegen Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der SAT.1 neu GmbH und der Media1 neu GmbH durch Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht München wirksam geworden ist ( 10 (1) VV).
8 8 2.2 ProSiebenSAT.1 Media AG Gegenstand des Unternehmens ist die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehsendungen sowie die Beschaffung, Herstellung und Veräußerung von Filmund Fernsehproduktionen und der Erwerb und die Vergabe von Rechten aller Art sowie das Merchandising- und Multimedia-Geschäft ( 3 (1) der Satzung der ProSiebenSAT.1 Media AG vom (URNr. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx Der Sitz der ProSiebenSAT.1 Media AG ist Unterföhring ( 1 (2) der Satzung). Das Grundkapital wird ,00 Euro betragen ( 4 (1) der Satzung). Es ist eingeteilt in auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien und auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht als Stückaktien ( 4 (2) der Satzung). Die Aktionäre der ProSieben Media AG halten auf den Namen lautende Stammaktien und auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien der ProSiebenSAT.1 Media AG, während die Gesellschafter der SAT.1 Holding GmbH auf den Namen lautende Stammaktien und auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien halten ( 20 (4) der Satzung). Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern ( 8 (1) der Satzung). Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst ( 10 der Satzung). xxx...
9 9 2.3 Künftige Beteiligungsverhältnisse Nach Vollzug aller angezeigten Beteiligungsveränderungen stellen sich die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der ProSiebenSAT.1 Media AG wie folgt dar: Erste Beteiligungsstufe: Anteile Stimmrechte SAT.1 Beteiligungs GmbH 26,79673 % 26,79673 % Media1 Beteiligungs GmbH 1,21880 % 1,21880 % Kirch Media GmbH & Co. KGaA 35,99223 % 71,98447 % Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA wird Stammaktien, die SAT.1 Beteiligungs GmbH und die Media1 Beteiligungs GmbH werden Stamm- und Vorzugsaktien halten. Die restlichen Vorzugsaktien (35,99224 %) werden in Streubesitz sein. Zweite Beteiligungsstufe: SAT.1 Beteiligungs GmbH und Media1 Beteiligungs GmbH: Axel Springer Verlag AG (ASV) 21 % Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG (APF) 20 % Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mbh (PKS) 59 % Kirch Media GmbH & Co. KGaA: Anteile Stimmrechte Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG 76,25 % (persönlich haftende Gesellschafterin) Fininvest S.p.A. 2,60 % 10,94 % Kingdom 5-KR-98 Ltd. 2,60 % 10,94 % Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. 2,60 % 10,94 % Capital Research and Management Funds 3,07 % 12,94 % Thomas Kirch 6,87 % 28,94 % Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH 6,00 % 25,26 % Inhaberin von drei Stückaktien ist ferner die Kirch Media BeteiligungsVerwaltungs GmbH.
10 10 Dritte Beteiligungsstufe: PKS: CON Medien Beteiligungs GmbH 51 % Epsilon TV Network (ETN) 49 % Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG: Kirch Holding GmbH & Co. KG 100 % Vierte Beteiligungsstufe: CON Medien Beteiligungs GmbH: Taurus TV GmbH 100 % Epsilon TV Network: Epsilon Mediagroup 100 % Fünfte Beteiligungsstufe: Epsilon Mediagroup: Mediaset Investment S.a.r.l. 50 % CON Medien Beteiligungs GmbH 50 % Sechste Beteiligungsstufe: CON Medien Beteiligungs GmbH: Taurus TV GmbH 100 % Mediaset Investment S.a.r.l.: Mediaset S.p.A., Mailand 100 %
11 11 Siebte Beteiligungsstufe: Taurus TV GmbH: Kirch Media GmbH & Co. KGaA 100 % Mediaset S.p.A.: Fininvest S.p.A. 48,3 % Canal+ S.A. 3,6 % Taurus TV International GmbH (KirchGruppe) ca. 1,3 % Die übrigen Beteiligungen sind unbekannt; Anfragen bei der KirchGruppe haben ergeben, dass dort keine weitergehenden Informationen vorliegen. 3 Veranstalter und beteiligte Unternehmen 3.1 ProSieben Media AG Die ProSieben Media AG ist (vormalige) Veranstalterin des bundesweiten Fernsehvollprogramms ProSieben. Geschäftsfelder der ProSieben Media AG sind neben dem werbefinanzierten Fernsehen Multimedia (Internet, E-Commerce), Business-TV, Merchandising und Dienstleistungen im Medienbereich (Werbezeitenvermarktung, Studios, Logistik, Kreation). Das Unternehmen verfügt über Beteiligungen in den Bereichen Programmproduktion, Rechtehandel und Kunstmerchandising. Für Einzelheiten zu den Beteiligungen der ProSieben Media AG wird auf Beschlüsse der KEK vom , Az.: KEK 063, und vom , Az.: KEK 090-1, verwiesen. Die unternehmerische und programmliche Verantwortung für den Sender ProSieben soll nach Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister in vollem Umfang bei der ProSieben Television GmbH liegen ( 6 Punkt 6.4 des Ausgliederungsplans), die auch die Inhaberin der Sendeerlaubnis für das Programm ProSieben sein wird. Zwischen der ProSieben Media AG und der ProSieben Television GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag. Die ProSieben Media AG ist bis zur Verschmelzung Alleingesellschafterin der ProSieben Television GmbH (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. ProSieben, Az.: KEK 090-1).
12 SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (SAT.1 alt GmbH) veranstaltet das bundesweite Fernsehvollprogramm SAT.1. Tochterfirmen von SAT.1 alt GmbH sind im Bereich Film- und Fernsehproduktion, Rechtehandel und Hörfunk tätig (u. a. Beteiligungen an SAT.1 Berlin Produktion GmbH, Boulevard TV GmbH, Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG, Radio Hundert,6 Medien GmbH Berlin & Co. Betriebs KG). Beteiligungsveränderungen bei SAT.1 wurden bisher als konzentrationsrechtlich unbedenklich bestätigt (Beschlüsse vom , Az.: KEK 002, vom , Az.: KEK 019, vom , Az.: KEK 035, sowie vom , Az.: KEK 046). Die neu zu gründende SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (SAT.1 neu GmbH) soll die künftige Lizenzinhaberin des Programms SAT.1 werden. 3.3 N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh Die N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh (N24) ist Veranstalterin eines werbefinanzierten Informationsprogramms mit dem Schwerpunkt Nachrichten und Wirtschaft. In einem früheren Verfahren hat die KEK die durch gesellschaftsrechtliche Veränderungen bei der ProSieben Media AG bedingte mittelbare Änderung von Beteiligungsverhältnissen bei N24 als konzentrationsrechtlich unbedenklich bestätigt (Beschluss vom , Az.: KEK 090-3). Im Zuge der Verschmelzung wird N24 die Produktion seiner nationalen Politik- und Wirtschaftsberichterstattung von München nach Berlin verlagern; Sitz bleibt München (Pressemitteilung der ProSieben Media AG vom ; xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 3.4 Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH Die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH (Kabel 1) veranstaltet das bundesweite Fernsehvollprogramm Kabel 1. Alleinige Gesellschafterin von Kabel 1 sowie von N24 war bisher die ProSieben Media AG. Für weitere Einzelheiten wird auf den Beschluss der KEK vom i. S. Kabel 1, Az.: KEK 090-4, verwiesen.
13 Die beteiligten Unternehmen KirchGruppe Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) ist ein Unternehmen der KirchGruppe: 76,25 % der Anteile stehen über mehrere Beteiligungsstufen im Besitz der Kirch Stiftung, die ihre Anteile treuhänderisch für Dr. Leo Kirch hält KirchMedia umfasst die wesentlichen Firmen und Beteiligungen der KirchGruppe aus dem Lizenzhandel, dem werbefinanzierten Fernsehen, der Programmproduktion und der Filmbearbeitung. KirchMedia hält im bundesweiten Fernsehen eine 50%ige Beteiligung an der Junior.TV GmbH & Co. KG, die auf der Plattform Premiere World das digitale Kinder- und Jugendprogramm Junior/K-toon veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. Junior/K-toon, Az.: KEK 042), und über die TaurusTV GmbH eine 100%ige Beteiligung an der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH. Bisher hielt sie mittelbar Gesellschaftsanteile an der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (SAT.1 alt GmbH) (Beschluss der KEK vom i. S. SAT.1, Az.: KEK 046) und eine 100%ige Beteiligung an der ProSieben Media AG (Beschluss der KEK vom i. S. ProSieben, Az.: KEK 090-1). Künftig wird KirchMedia über die ProSiebenSAT.1 Media AG nicht nur an der ProSieben Television GmbH und der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (SAT.1 neu GmbH) beteiligt sein, sondern auch an der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh und der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH. Für weitere Einzelheiten zu den Beteiligungen der KirchMedia wird auf die Beschlüsse der KEK i. S. ProSieben vom , Az.: KEK 063, Abschnitt I , sowie vom , Az.: KEK 090-1, vom i. S. SAT.1, Az.: KEK 046, Abschnitt I , und vom i. S. Premiere, Az.: KEK 070, Abschnitt I , verwiesen. Neben der Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG als persönlich haftende Gesellschafterin sind folgende Gesellschafter an KirchMedia beteiligt: Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P., ein Unternehmen der USamerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings, Inc. (Lehman), hält einen 2,60%igen Anteil des Gesamtkapitals. Das Unternehmen Kingdom 5-KR-98 Ltd. (Kingdom) des saudischen Prinzen Al-Waleed bin Talal al Saud und die italienische Fininvest S.p.A. (ein börsennotiertes Unternehmen im Mehrheitsbesitz von Silvio Berlusconi) halten Anteile am Grundkapital in Höhe von jeweils 2,60 %
14 14 des Gesamtkapitals. Die US-amerikanische Investmentgesellschaft Capital Research and Management Company (Capital Research) ist mit insgesamt 3,07 % beteiligt. Thomas Kirch hält einen Anteil von 6,87 %, die Rewe-Beteiligungs- Holding National GmbH einen Anteil von 6 % (Beschluss der KEK vom i. S. ProSieben, Az.: KEK 090-1). Kingdom, Capital Research und Lehman haben nunmehr auch Beteiligungen an der Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA erworben; die angezeigten Beteiligungsveränderungen sind Gegenstand der Prüfverfahren KEK 093, KEK 094 und KEK 099. Die Mediaset Investment S.a.r.l., eine 100%ige Tochter der italienischen Mediaset S.p.A., soll künftig einen Anteil von 2,48 % an der KirchMedia im Zuge einer Kapitalerhöhung erhalten, während die KirchMedia ihrerseits ihre Beteiligung an der PKS auf 100 % erhöhen wird (Pressemitteilung der KirchMedia vom , Diese Beteiligungsveränderungen sind der KEK bisher nicht angezeigt worden Die Muttergesellschaft der Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG, die Kirch Holding GmbH & Co. KG (vormals: Kirch VermögensVerwaltungs GmbH & Co. KG), beherrscht auch die beiden anderen Beteiligungsgesellschaften der KirchGruppe, die Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA und die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, die an den Fernsehveranstaltern PREMIERE Medien GmbH & Co. KG, GoldStar TV GmbH & Co. KG, Discovery Channel Betriebs GmbH sowie Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbh & Co. (CLASSICA) beteiligt sind. Für weitere Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der KEK vom i. S. SAT.1, Az.: KEK 046, und vom i. S. Premiere, Az.: KEK 070, verwiesen Die Axel Springer Verlag AG (ASV) ist eines der führenden Verlagshäuser in Deutschland mit einem Umsatz von 2,734 Mrd. DM im ersten Halbjahr 2000 (Zwischenbericht 2000; Neben der Beteiligung an Zeitungen, Zeitschriften und Verlagen hat die ASV ihre Tätigkeit im Bereich der elektronischen Medien ausgeweitet und verfügt dort u. a. über Anteile an den Internet- Dienstleistern Sport1, Infoseek, Booxtra und PropertyGate.com. Darüber hinaus hält die ASV Beteiligungen an Hörfunksendern und ist im Geschäftsfeld der Filmund Fernsehproduktion tätig. So verfügt sie über die 100%ige Tochtergesellschaft Axel Springer TV-Produktions- und Vertriebsgesellschaft mbh. ASV hält ferner 90,2 % der Anteile an der Schwartzkopff TV Productions GmbH, die vornehmlich Talkshows produziert, und über die 85%ige Beteiligung an der Axel Springer TV International Ltd., London, 51 % der Anteile an der GBR Entertainment, Los Angeles, dem weltweit führenden Produzenten von Reality TV. Des Weiteren
15 15 besteht ein Joint Venture zwischen ASV und Studio Hamburg mit einer jeweils 50%igen Beteiligung an der Studio Metropol Film & Fernsehen GmbH ( Die ASV ist an der SAT.1 Beteiligungs GmbH und der Media1 Beteiligungs GmbH mit 21 % beteiligt. Dabei sind ihr auch die Anteile der Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG (AFP; 20 %) zuzurechnen, an der die ASV mit 98,7 % beteiligt ist. Durch diese Beteiligungen wird die ASV künftig mittelbar über die ProSiebenSAT.1 Media AG an der ProSieben Television GmbH, der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh und der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH beteiligt sein (durchgerechnet 11,48 %). Am Kapital des Axel Springer Verlags sind die Axel Springer Gesellschaft für Publizistik GmbH & Co. KG, die sich im Mehrheitsbesitz von Friede Springer befindet, zu mindestens 50 % und die Print Beteiligungs GmbH, ein Tochterunternehmen der Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, zu 40,05 % beteiligt; der Rest der Anteile befindet sich in Streubesitz. II Verfahren Die gemäß 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde jeweils einem Vertreter der MABB, der LPR und der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach Maßgabe der Regelung in 29 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Für die abschließende Beurteilung dieser Fragestellung ist nach 36 Abs. 1 RStV die KEK zuständig. 29 RStV verlangt, dass jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem
16 16 Vollzug schriftlich anzumelden ist; sie darf erst dann vollzogen werden, wenn sie von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt worden ist. Vorliegend haben die außerordentlichen Hauptversammlungen der ProSiebenSAT.1 Media AG und der ProSieben Media AG, die Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre der ProSieben Media AG sowie die außerordentliche Gesellschafterversammlung der SAT.1 Holding GmbH vom die Verschmelzung beschlossen. Die Erhöhung des Stammkapitals der SAT.1 Holding GmbH auf ,00 Euro ist am (HRB ) und die Ausgliederung des Geschäftsbereichs Fernsehsender ProSieben auf die ProSieben Television GmbH ist am (HRB ) ins Handelsregister beim Amtsgericht München eingetragen worden. Die Eintragung der Verschmelzung erfolgte am (Amtsgericht München (HRB )). Der Vollzug einer angemeldeten Vereinbarung vor der Entscheidung über ihre Unbedenklichkeit ist rechtswidrig. Die Beteiligten genießen keinen Vertrauensschutz (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. ProSieben, Az.: KEK 007/029, Abschnitt I 4.3). 2 Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen Nach 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner sind ihm gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von 15 AktG stehen. Dem zu beurteilenden Unternehmen sind darüber hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV) Den Veranstalterinnen werden die von ihnen veranstalteten Programme zugerechnet. Diese Programme werden ferner gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV der KirchGruppe zugerechnet. Dies bedeutet umgekehrt, dass den Veranstalterinnen gemäß 28 Abs. 1 Satz 3 RStV, 29 Satz 2 RStV die Zuschaueranteile der Programme der KirchGruppe zuzurechnen sind.
17 Der KirchGruppe (gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV) und damit auch der jeweiligen Veranstalterin (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV) werden die Zuschaueranteile der nachfolgend aufgeführten bundesweit verbreiteten Fernsehprogramme zugerechnet: SAT.1 (vgl. Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 046), ProSieben, Kabel 1 und N24 (vgl. Beschlüsse der KEK i. S. ProSieben vom , Az.: KEK 063, sowie vom , Az.: KEK 090-1, i. S. Kabel 1 vom , Az.: KEK 075, und vom , Az.: KEK 090-4, und i. S. N24 vom , Az.: KEK 078, und vom , Az.: KEK 090-3), DSF (vgl. Beschlüsse der KEK vom , Az.: KEK 053, und vom , Az.: KEK 091), Premiere einschließlich DF1 sowie die auf der Premiere-Plattform gesendeten Programme Junior/K-toon und CLASSICA (vgl. Beschlüsse der KEK vom i. S. Junior/K-toon, Az.: KEK 042, und CLASSICA, Az.: KEK 045), Discovery Channel und GoldStar TV (Beschlüsse der KEK vom i. S. Discovery Channel, Az.: KEK 020, und vom i. S. GoldStar TV, Az.: KEK 061) und Beate Uhse Kanal (Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 086). 2.2 Zuschaueranteile In dem nach 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeitraum von September 1999 bis August 2000 erzielte ProSieben einen Zuschaueranteil von 8,30 %, SAT.1 10,13 % und Kabel 1 5,61 %. Neben diesen Programmen sind den Veranstaltern und der KirchGruppe nach 28 Abs. 1 Satz 1 RStV die Programme DSF sowie Premiere (einschließlich DF1, Discovery Channel, Junior/K-toon, CLASSICA, GoldStar TV und Beate Uhse Kanal) zuzurechnen. Diese Programme erreichten in der Referenzperiode einen Zuschaueranteil von insgesamt 26,39 %.
18 18 Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Fernsehsender Zuschaueranteile in Prozent (*) Referenzzeitraum KEK September 2000 September 1999 bis August 2000 SAT.1 10,13 10,3 DSF 1,29 1,1 ProSieben 8,30 8,1 Kabel 1 5,61 5,2 N24 (Sendebeginn Jan. 2000) k. A. k. A. Premiere World (**) 1,1 Premiere (**) 1, DF1 (**) --- KirchGruppe 26,39 25,8 (*) Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel, Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF. (**) Zum hat ein Relaunch von Premiere unter dem Programmnamen Premiere World stattgefunden. DF1 wurde eingestellt. Das Programmangebot und die Abonnenten von DF1 sind in Premiere World überführt worden. In Ermangelung ausreichender Daten muss der Zuschaueranteil vorsichtig bzw. unter Vorbehalt geschätzt werden. Aufgrund der bisherigen Annahmen und Schätzungen der KEK dürfte sich vertreten lassen, dass der Zuschaueranteil von Premiere World im September 2000 ungefähr bei 1,1 % lag. Ausgehend von den bisherigen Annahmen, Berechnungsweisen und Schätzungen der KEK wird für den Referenzzeitraum vermutet, dass der durchschnittliche, gemeinsame Zuschaueranteil von Premiere World, Premiere und DF1 ungefähr bei 1,06 % lag. Im September 2000 lag der Zuschaueranteil der KirchGruppe bei 25,8 %. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). Die Bestätigung von
19 19 Beteiligungsveränderungen als unbedenklich setzt gemäß 29 Satz 3 RStV voraus, dass unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung (vgl. 20 Abs. 1 RStV) erteilt werden könnte. Nach 26 RStV ist die KEK bei der Prüfung vorherrschender Meinungsmacht nicht auf eine rein quantitative Prüfung der Zuschaueranteile im Hinblick auf die Vermutungsgrenze nach 26 Abs. 2 Satz 1 RStV beschränkt. Der Rundfunkstaatsvertrag sieht vielmehr von einer Festschreibung bestimmter für die Meinungsvielfaltsicherung maßgeblicher Rechengrößen ab und begründet die Notwendigkeit zur Würdigung der Gesamtposition eines Fernsehveranstalters auf dem Medienmarkt (ständige Spruchpraxis, vgl. die Beschlüsse der KEK vom i. S. Premiere, Az.: KEK 026, Abschnitt II 3.2.2, abgedr. in ZUM-RD 1999, S. 251, 258 ff., sowie vom i. S. RTL, Az.: KEK 040, Abschnitt II 2). 3.1 Vermutung vorherrschender Meinungsmacht nach 26 Abs. 2 Satz 1 RStV Nach 26 Abs. 2 Satz 1 RStV ist vorherrschende Meinungsmacht zu vermuten, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Die Vermutungsgrenze wird im vorliegenden Fall von den Veranstaltern und der KirchGruppe nicht erreicht. 3.2 Vermutung vorherrschender Meinungsmacht nach 26 Abs. 2 Satz 2 RStV Die gleiche Vermutung gilt bei einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat ( 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. RStV) oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert entspricht ( 26 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV). Bezüglich der Kriterien, die das Erfordernis der Geringfügigkeit gemäß 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ausfüllen, hat die KEK in den Beschlüssen vom i. S. CLT- UFA (Az.: KEK , Abschnitt V 3), vom i. S. Premiere (Az.: KEK 026, Abschnitt II 3.2.2) und zuletzt im Beschluss vom i. S. Premiere (Az.: KEK 070, Abschnitt III 3.2.1) dargelegt, dass dem Rundfunkstaatsvertrag ein fester Toleranzbereich nicht zu entnehmen ist. Vielmehr sind die quantitativen
20 20 Messdaten in Beziehung zu setzen zu den qualitativen strukturellen Merkmalen eines Veranstalters, die seine Stellung im Fernsehbereich kennzeichnen, und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten. Mit der Verschmelzung vollzieht die KirchGruppe eine Neuordnung, durch die nicht nur Synergievorteile erzielt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx, sondern vor allem die von ihr beherrschten Fernsehprogramme mehr als bisher aufeinander abgestimmt werden sollen. Eine solche planmäßige Programmdifferenzierung soll das Zuschauerpotential wirksam ausschöpfen, auf diese Weise die Reichweite aller Sender erhöhen und damit sowohl die Erträge wie die Marktstellung optimieren. Durch die neue Konzernstruktur und die damit verbundene Ausrichtung gleich mehrerer miteinander verbundener Veranstalter auf ein einheitliches Programmpaket wird der Einfluss der KirchGruppe auf die ihr zuzurechnenden Programme koordinierter als bisher genutzt. Es ist nicht zu verkennen, dass die Verdichtung der Vormachtstellungen unter den privaten Veranstaltern im bundesweiten Fernsehen die Meinungsvielfalt zunehmend gefährdet. Vorherrschende Meinungsmacht ist daraus aber nach bisherigen Erkenntnissen weder für die KirchGruppe allein noch für ein untereinander in wesentlichem Wettbewerb stehendes Duopol Bertelsmann/Kirch festzustellen. 3.3 Vorherrschende Meinungsmacht außerhalb der Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV Die KEK hält an ihrer bisherigen Entscheidungspraxis fest, dass die Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV keine abschließende Regelung zur Feststellung vorherrschender Meinungsmacht vorgeben (ausführlich dazu Beschlüsse der KEK vom i. S. ProSieben, Az.: KEK 007/029, und i. S. Premiere, Az.: KEK 026, Abschnitt II (1), sowie vom i. S. RTL, Az.: KEK 040, Abschnitt II 7). Auf die in diesen Beschlüssen dargelegten Gründe zur Zweckbestimmung und zur verfassungskonformen Auslegung der staatsvertraglichen Bestimmungen zur Vorbeugung gegen das Entstehen vorherrschender Meinungsmacht wird bestätigend verwiesen. Das in 26 RStV verankerte Gebot der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen verlangt eine wertende Gesamtbetrachtung, ob von der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse eine Gefährdung der Meinungsvielfalt zu erwarten ist. Dieser Aufgabe kann die KEK nur genügen, wenn sie alle Faktoren der
21 21 Einflussnahme auf die Meinungsbildung im bundesweiten Fernsehen in ihre Beurteilung einbezieht. Auch insoweit gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. Die Programme SAT.1, ProSieben und Kabel 1 sind bereits seit Jahren Bestandteil des Programmangebots im bundesweiten Fernsehen. Ihre Ausstrahlung hat bislang nicht genügt, dem Veranstalter selbst oder der KirchGruppe vorherrschende Meinungsmacht zu verschaffen. Das sich aus der starken Stellung der KirchGruppe auf dem deutschen Fernsehmarkt ergebende abstrakte Gefährdungspotenzial für die Meinungsvielfalt wird für die Konzentrationskontrolle nach dem Rundfunkstaatsvertrag erst dann relevant, wenn es gerade durch die angezeigten Beteiligungsveränderungen konkretisiert und in seinen Auswirkungen für das bundesweite Fernsehen aktualisiert wird (vgl. Beschluss der KEK vom i. S. SAT.1, Az.: KEK 046, Abschnitt III 3.3.2). Die Neuordnung innerhalb der KirchGruppe verfolgt das Ziel, die Reichweite des Programmangebots zu steigern und damit die Erträge und die Marktstellung zu optimieren; diese Absicht bewirkt keine nach dem RStV zu beanstandende Beschränkung der Meinungsvielfalt (s. o. Abschnitt III 3.2). 4 Abschließende Feststellung Im Ergebnis stehen den angezeigten Beteiligungsveränderungen weder unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der Zuschaueranteile noch wegen der damit verbundenen Stärkung der Position der KirchGruppe im Fernsehbereich und auf den medienrelevanten verwandten Märkten für deutschsprachige Fernsehproduktionen und für den Handel mit Programmrechten Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen entgegen. Da die KirchGruppe schon derzeit über erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung verfügt, ist an die sich aus 35 RStV ergebende Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalt zu erinnern, die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt kontinuierlich zu überprüfen und die nach dem RStV gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
22 22 Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Ermittlungsverfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten Ausschreibung durch die Landesmedienanstalten vorangebracht und letztlich eingerichtet ist, werden für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt. (gez.) Kübler Dörr Lerche Lübbert Mailänder
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