Sanierungsarbeitsrecht in der Insolvenz -Wunsch oder Wirklichkeit-

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1 Sanierungsarbeitsrecht in der Insolvenz Wunsch oder Wirklichkeit BerlinBrandenburger Arbeitskreis im Insolvenzrecht 27 Juli 216 Joachim Zobel Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander von Saenger Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 , + S t a t u s Insolvenzeröffnungsverfahren InsO Bestellung eines vorl Insolvenzverwalters m Verwaltungs und Verfügungsbefugnis starker IV oder eines vorl Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt schwacher IV Eröffnetes Insolvenzverfahren Es ergeht Eröffnungsbeschluss, 27 InsO Bestellung des Insolvenzverwalters, 56 InsO Der Insolvenzverwalter ist Arbeitgeber und passivlegitimiert Anzeige der Masseunzulänglichkeit 28 InsO Bei Eigenverwaltung Schutzschirm: GF bleibt in der Arbeitgeberstellung und ist passivlegitimiert F o l g e n Insolvenzforderungen Forderungen sind Insolvenzforderungen, 38 InsO Anmeldung dieser Forderungen zur Insolvenztabelle, 18 Abs 3, 174 ff InsO Durchsetzung m Feststellungsrechtsstreit, 179 f InsO Masseverbindlichkeiten Zäsur der Insolvenzeröffnung lässt Forderungen, die ab diesem Zeitpunkt entstehen zu Masseverbindlichkeiten werden, 55 InsO Leistungsklage zulässig Rangfolge des 29 InsO Zäsur der Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt die Rangfolge des 29 InsO herbei Ggfs wird die Masseverbindlichkeit nachrangig, 29 Abs 1 Ziff 3 InsO Es gilt dann Vollstreckungsverbot, 21 InsO +

3 , Grundsatz: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keinerlei Auswirkungen auf die individualund kollektivrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts und auf die Arbeitsverhältnisse 2 Ausnahme: Privilegierungen des Insolvenzverwalters Individualrechtliche Besonderheiten: Kündigung nach Maßgabe des 113 InsO Freistellungsrecht Kollektivrechtliche Besonderheiten: Sonstiges: 212 InsO: Kündigung von Betriebsvereinbarungen 2125 InsO: Interessenausgleich mit Namensliste bei Betriebsänderung 2123, 124 InsO: Insolvenzsozialplan 2122, 126 InsO: Besondere Beschlussverfahren gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung, kollektivrechtliches Kündigungsschutzverfahren Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz Kündigung mit Erwerberkonzept Haftungsprivilegierung bei Erwerb aus der Insolvenz Altersteilzeit in der Insolvenz Sozialverträglicher Personalabbau +

4 ,+ + 3

5 +,+ 1 Kündigung von Arbeitsverhältnissen 2 Interessenausgleich 3 Freistellung 4 Sozialplan 5 Sozialauswahl 6 Massenentlassungsanzeige MEA 7 Betriebsübergang 613 a BGB 8 Transfergesellschaft 4

6 , + BZ in Jahren S 2 InsO 622 BGB 4 Wochen z 15ME 4 Wochen z 15ME 2 1 Monat zum ME 1 Monat zum ME 3 1 Monat zum ME 1 Monat zum ME 4 1 Monat zum ME 1 Monat zum ME 5 2 Monate zum ME 2 Monate zum ME 6 2 Monate zum ME 2 Monate zum ME 7 2 Monate zum ME 2 Monate zum ME 8 3 Monate zum ME 3 Monate zum ME 9 3 Monate zum ME 3 Monate zum ME 1 3 Monate zum ME 4 Monate zum ME Monate zum ME 5 Monate zum ME Monate zum ME 6 Monate zum ME 2 3 Monate zum ME 7 Monate zum ME +

7 , + Spezialfall 1: 622 BGB ist einzelvertraglich nicht abdingbar Dh, die im Vergleich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kurz bemessene vertragliche Kündigungsfrist wird auf das gesetzliche Maß verlängert und dann aufgrund 113 S 2 InsO wieder gekappt Spezialfall 2: Quartalskündigungsfristen Welche Kündigungsfrist ist maßgeblich? Laut BAG ist eine Gesamtbetrachtung über einen Referenzzeitraum von Kündigungszeitpunkt und Kündigungsfrist maßgeblich Die in der Gesamtbetrachtung längere Frist schlägt durch +

8 , S 1 InsO normiert eine Kündigungsbefugnis jedes Arbeitsverhältnis wird kündbar Unter der Anwendung des 113 InsO können auch die Arbeitsverhältnisse der gesetzlich oder vertraglich kündigungsbeschränkten Arbeitnehmer gekündigt werden, zb: Zeit undoder zweckbefristete Arbeitsverhältnisse Alterssicherung in Tarifverträgen Standortsicherungen in Sanierungstarifverträgen Beschäftigungssicherungsregelungen in Tarifverträgen Vertragliche Kündigungsausschlüsse Kündigung von Berufsauszubildenden Aber: Sonderkündigungsschutztatbestände bleiben bestehen Kompensation der Kappung: Verfrühungsschaden, Insolvenzforderung 113 S 3 InsO als +

9 , + 6 Besondere Ausnahmefälle? Schließlich ist es auch mit dem Zweck gesetzlicher Kündigungsfristen sowie mit dem das Insolvenzrecht beherrschenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nicht vereinbar, die Länge der Kündigungsfrist von der Interessenlage des Kündigungsempfängers im konkreten Einzelfall abhängig zu machen Gerade in der Insolvenz stellen Kündigungen oft Massenphänomene dar und müssen im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie wirksam werden sollen, überschaubar und feststellbar sein BAG, Urteil vom AZR

10 ,+ + :1

11 , + Voraussetzung: Betriebsänderung isv 111 S 3 Ziff 1 bis 5 BetrVG ist geplant 1 Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen 2 Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3 Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben 4 Grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen 5 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren +

12 , + Gegenstand Begriff Rechte des Betriebsrats Rechte des betroffenen AN Betriebsänderung Definiert in 111 S 2 ivm 17 KSchG und 112a Abs 1 BetrVG Interessenausgleich Einigung über ob, wann, wieviel und wie der Betriebsänderung Recht auf Interessenausgleichsversuch, nicht auf Abschluss Str, ob ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Verletzung seiner Rechte besteht Sanktion: Nachteilsausgleichsanspruch bei Unterlassung: max 18 Bruttomonatsgehälter Sozialplan Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile infolge einer Betriebsänderung Anspruch auf Sozialplan, 112 Abs 4 BetrVG Erzwingbar ist ein Sozialplan im Falle des 112a BetrVG über Einigungsstelle Anspruch aus Sozialplan, 112 Abs 1 S 3 BetrVG +

13 , + 1 Insbesondere: Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 111 S 3 Ziff 1 BetrVG Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebs durch Verringerung der sachlichen Betriebsmittel oderund Einschränkung der Zahl der beschäftigten AN und damit der personellen Leistungsfähigkeit des Betriebes Auch der reine Personalabbau ist eine Betriebseinschränkung i S v 111 S 3 Nr 1 BetrVG Aber: Es gelten die Schwellenwerte des 17 Abs 1 KSchG mit der Maßgabe, dass jeweils mindestens 5 der Belegschaft des Betriebes betroffen sein müssen +

14 , + 3 Grundsatz: Der Interessenausgleich innerhalb der Insolvenz und außerhalb der Insolvenz unterscheidet sich nicht Es besteht keine Privilegierung der Kündigung im Hinblick auf das Bestehen eines betriebsbedingten Grundes und der Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl Es gelten jedoch die folgenden Besonderheiten: 3 Wochen Frist des 126 Abs 1 InsO Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur Der Interessenausgleich nach 125 InsO lässt es im Unterscheid zu dem Interessenausgleich nach 1 Abs 5 KSchG zu, unter Inanspruchnahme der Vermutungswirkung eine ausgewogene Personalstruktur zu erhalten oder zu schaffen Kriterien sind die Altersstruktur aber auch Qualifikation und Leistungsniveau der Mitarbeiter +

15 ,+ + 4 :2

16 , + Grundsatz: Der Arbeitnehmer hat einen Beschäftigungsanspruch gemäß 611, 613 BGB ivm242 BGB BAG Großer Senat, GS 184 Durchsetzbar ist der Beschäftigungsanspruch am effektivsten über eine einstweilige Verfügung +

17 , + Ausnahme: In der Insolvenz wird dagegen ein originäres Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters unter Verweis auf Gleichwohlgewährung gem 157 SGB III anzunehmen sein Die 55 Abs 2, 29 Abs 2 Nr 3 InsO setzen ein Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters voraus Die Normen bestimmen, dass die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis Ansprüche gegenüber der Masse sind, soweit der Insolvenzverwalter die Gegenleistung für das von ihm verwaltete Vermögen in Anspruch genommen hat Diese Vorschriften machten nur Sinn, wenn der Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit hat, von der Inanspruchnahme der Gegenleistung abzusehen und den Arbeitnehmer freizustellen Das Freistellungsrecht besteht bei überwiegenden betriebsbezogenen Interessen des Insolvenzverwalters zb bei Wegfall des Beschäftigungsbedarfs; Masseunzulänglichkeit des Insolvenzverfahrens +

18 , + 5 Freistellung und Beteiligung des Betriebsrates Ob Mitbestimmungsrechte des BR gem 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG bei der Freistellung zu beachten sind, ist zweifelhaft Entschieden ist: Mit der widerruflichen Freistellung der Arbeitnehmer beginnt der Insolvenzverwalter noch nicht mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsänderung isd 111 BetrVG Die Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer erfolgt am Maßstab des 315 BGB und nicht etwa in Form einer Sozialauswahl unter Berücksichtigung der Kriterien des 1 Abs 3 KSchG +

19 , + 6 Gleichwohlgewährung ALG nur bei gleichzeitigem Kündigungsausspruch? Von den Agenturen für Arbeit wird zunehmend auch der Nachweis der Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt Eine ohne Kündigung erklärte Freistellung über lange Zeiträume würde ein lediglich formales Arbeitsverhältnis zurücklassen, ohne das die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Kündigung erfolgen kann Gleichzeitig verbraucht der Arbeitnehmer seinen Arbeitslosengeldanspruch Dies ist vom Sinn und Zweck der Freistellung nicht gedeckt +

20 ,+ + :3

21 , + Für Sozialpläne, die ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, gilt 123 InsO mit den spezifischen Regelungen absolute relative Grenze Für Sozialpläne, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden jedoch nicht früher als 3 Monate, gilt 124 InsO Der Insolvenzverwalter oder der Betriebsrat können den Sozialplan widerrufen Kommt ein Interessenausgleich Sozialplan innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsaufnahme nicht zustande, kann der Insolvenzverwalter das Zustimmungsersetzungsverfahren gem 122 InsO einleiten Das teure und zeitintensive Einigungsstellenverfahren kann so vermieden werden +

22 , + Absolute Grenze: Bei einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung sind die Sozialplanabfindungskosten auf die 2,5fache Summe der Bruttomonatsgehälter aller von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter begrenzt Relative Grenze: 123 Abs 2 InsO bestimmt, dass das Sozialplanvolumen maximal 13 der an die Insolvenzgläubiger insgesamt auszuschüttenden Masse betragen darf +

23 , + 1 Wirtschaftliche Bedeutung: Beispielfall: Betroffen sind 5 Arbeitnehmerinnen des produzierenden Gewerbes, in dem Betrieb sind 125 Arbeitnehmerinnen beschäftigt Ein Betriebsrat ist vorhanden Der Betrieb ist nicht tarifgebunden Ausgangswert der durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung: 25 brutto 375 inkl AGBeiträge Durchschnittliche Betriebszugehörigkeit 13 Jahre, damit Kündigungsfrist von 5 Monaten zum ME nach BGB Damit Beendigung am bei Kündigungsausspruch bis Ende Februar 216 +

24 , + 3 Volumen möglicher Sozialpläne: Leverage 1,1 1, a KSchG,5Faktor RestrukturierungsTVe Ø, Insolvenzsozialplan 2,5fach Berücksichtigt wurde der Abfindungsfaktor auf Basis des ØBruttomonatsentgeltes und der ØBetriebszugehörigkeit Der Benchmark wurde aus vergleichbaren Sozialplänen für mittelständische Betriebe und Banken in vergleichbaren Maßnahmen entnommen Hinzuzurechnen sind ggfs erforderliche Risikoaufschläge für Sondersachverhalte bspw Sonderkündigungsschutz, Alterssicherung Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen etc Die Berechnung berücksichtigt nicht, dass ggfs aufgrund von Haustarifverträgen bzw Flächentarifverträgen weitere Leistungen zu gewähren sind +

25 , + 4 Sonderfall: Verjährung von Sozialplanansprüchen Für Ansprüche aus einem InsolvenzSozialplan gilt die regelm Verjährungsfrist des 195 BGB von 3 Jahren In vielen Fällen übersteigt die Dauer bis zur Auszahlung dieser Ansprüche aufgrund der Systematik des 123 Abs 2 S 2 InsO relative Grenze diese Zeitdauer Sind die Ansprüche der Arbeitnehmer dann verjährt? +

26 , + Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung Wird keine ausdrückliche Regelung bspw in dem Sozialplan getroffen, ist dieser auszulegen Regelmäßig wird danach der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fälligkeitszeitpunkt sein Führt auch die Auslegung des Sozialplanes zu keinem Ergebnis, ist die Leistung im Zweifel sofort, also mit Abschluss des Sozialplanes, fällig, 271 BGB Das kann dazu führen, dass Insolvenzsozialplanansprüche im Zeitpunkt der Schlussverteilung bereits verjährt sind +

27 , + LAG Düsseldorf v Sa 82312: Werden Insolvenzsozialpläne nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossen, soll der Anspruch erst dann fällig werden, wenn Zahlungen auf den Abfindungsanspruch geleistet werden können ArbG Oberhausen v Ca : Werden Insolvenzsozialpläne nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossen, so soll der Anspruch in Übereinstimmung mit der Rspr des BAG regelm mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, wenn eine Auslegung des Sozialplanes nicht zu einem anderen Ergebnis führt +

28 Lösung? 5,+ +

29 ,+ + 6 :4

30 , + 1 Das Sozialauswahlerfordernis im Einzelnen Betriebsbezogenheit, nicht Unternehmensbezogenheit Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer: Einzubeziehen sind grundsätzlich nur Arbeitnehmer, die austauschbar sind; alsonur horizontaler, kein vertikaler Vergleich kein Verdrängungswettbewerb nach unten ; die Arbeitnehmer müssen somit grundsätzlich derselben Hierarchieebene angehören Einarbeitungszeiten von mehr als 3 Monaten stehen Vergleichbarkeit regelmäßig entgegen Teilzeitarbeitnehmer Vollzeitarbeitnehmer Herausnahme einzelner Arbeitnehmer bei berechtigtem betrieblichem Interesse Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur BAG AZR

31 , :4

32 1,+ + Voraussetzungen Um dem Kündigungsschutz der 17 ff KSchG gerecht zu werden, ist vor der Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, diese bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen Diese bezweckt neben arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten auch die Zusammenarbeit von AG, BR und BA : 8; < = > 8 A; B 8 : C 8 > 8 ED F : G 8 < H;D G 8 : I 8 D; B 8 : 7 8 8D > = H G J K 9 L NM O P Q R S Q R O T U V W Q R S Q R S P U X W W Q R T P Y Z [ \ Q R ] Z [ \ ^ [ _ \ ` Na O V Q R V P P U V W W Q R b P Q R ` L S P P Q R V Y Z [ \ c [ [a d N e _ ` f g

33 , Alle Entlassungen innerhalb von 3 Kalendertagen Rahmenfrist sind zusammenzurechnen Was ist der Betrieb? Betreibt ein Einzelhandelsunternehmen zahlreiche Ladengeschäfte, so ist jedes Ladengeschäft jeweils als ein Betrieb im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie anzusehen EuGH, Urteil v , C18213 Lyttle Werden demnach in einem Ladengeschäft nicht mehr als 2 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt, greifen die Pflichten aus 17 ff KSchG nicht ein Arbeitnehmerbegriff nach 17 KSchG? BEACHTE: Nach neuerer Rechtsprechung können auch FremdGeschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer nach 17 KSchG sein EuGH, Urteil vom 97215, C22914 Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen und auch bei den anzuzeigenden Entlassungen +

34 , Unterrichtungs und Beratungspflicht Der Betriebsrat soweit vorhanden ist rechtzeitig zu unterrichten über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien Erteilung weiterer zweckdienlicher Auskünfte Zwingend: Schriftform + Abschrift an zuständige AA ersetzt nicht MEA +

35 , Die Anzeige ist wirksam, wenn der Arbeitgeber sie schriftlich vorab per Telefax ausreichend unter Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrates und mit den zwingend geforderten Inhaltsangaben bei der Agentur für Arbeit, für den Betriebssitz zuständig ist, erstattet hat Wenn AG glaubhaft macht, dass BR zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet wurde und er den Stand der Beratung darlegt, dann auch ohne Stellungnahme des BRs wirksam Wirksamkeit erst nach Eingang vollständiger Inhaltsangaben Wenn Anzeige nach 17 KSchG nicht wirksam erstattet ist, bevor Kündigungen ausgesprochen werden, sind die anzeigepflichtigen Kündigungen rechtsunwirksam +

36 , + 1 Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr 316 Heilung einer fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsrats bei Massenentlassung Nach 17 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Nr 3 KSchG muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen jedoch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werden Dieser muss zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht BAG, Urteil vom 9 Juni AZR

37 , :4

38 , Grundsatz: Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über Ausnahme: Besonderheit bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz Haftungsprivilegierung lt BAG: Volle Haftung des Erwerbers für Ansprüche aus Zeiträumen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ansprüche aus Zeiträumen vor Insolvenzeröffnung: Keine Haftung des Erwerbers für Insolvenzforderungen st Rspr seit BAG AZR 1679; BAG AZR

39 , Normzweck ist die Sicherung des Fortbestandes der Arbeitsverhältnisse und des sog Besitzstandes der AN aufgrund eines Betriebsinhaberwechsels Rechtsfolge: Ein Erwerber tritt in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, wie sie stehen und liegen, ein 613a BGB ist ein Schutzgesetz und demzufolge nicht der Disposition der Parteien zugänglich Eine aus Anlass eines Betriebsüberganges ausgesprochene Kündigung ist gem 613a Abs 4 BGB unwirksam AN sind vor dem Betriebsübergang in Textform über den geplanten Betriebsübergang zu unterrichten AN können nicht verkauft werden und haben deshalb gem 613a Abs 6 BGB ein Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung +

40 , :5

41 , + 3 Grundsätzliches Soziale Sicherung der Arbeitnehmer für die festgelegte Laufzeit Sozialverträglicher Personalabbau Darstellungsfrage Optimierung einer Ausproduktion KnowhowSicherung Risikominimierung durch Vermeidung von Massen Kündigungsschutzklagen Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche und Qualifizierungsmöglichkeiten Rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten einer übertragenden Sanierung? +

42 ,+ + 3 Arbeitnehmer Arbeitgeber Transfergesellschaft Abschluss Dienstleistungsvertrag

43 , :6

44 , Aufhebungsvertrag wirksam, wenn Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist Aufhebungsvertrag ist wg Umgehung des 613 a BGB unwirksam, wenn zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart od zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wird Eine solche Umgehung liegt auch vor, wenn vor einem geplanten Betriebsübergang durch Aufhebungsvertrag die Übernahme in eine TG nur zum Schein vorgeschoben oder offensichtlich bezweckt wird, um die Sozialauswahl zu umgehen Keine Umgehung des 613 a BGB, wenn ein Arbeitnehmer von einer Auffanggesellschaft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu verschlechterten Arbeitsbedingungen eingestellt wird, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen sachlich gerechtfertigt ist +

45 , Die Konsequenz: Aufhebungsverträge und befristete Arbeitsverträge waren wirksam Kein 613 a BGB auf den Erwerber

46 , August 211 Az 8 AZR 3131 Losglück BAG, +

47 , + 3 Spielzüge Arbeitsrecht Insolvenzrecht 1 Kündigung von Arbeitsverhältnissen : 1 2 Interessenausgleich : 1 3 Freistellung : 1 4 Sozialplan : 1 5 Sozialauswahl 1 : 6 Massenentlassunganzeige 1 : 7 Betriebsübergang, 613a BGB 1 : 1 8 Transfergesellschaft 1 : 1 Endstand 4 : 6 +

48 Schultze Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Schultze Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Fürther Straße 244b 9429 Nürnberg Tel Domshof Bremen Tel

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