Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz

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1 Konsolidierung im Pflegemarkt Transaktionen in Krise und Insolvenz 2. Juli 2013 Altenheim EXPO Dr. Igor Stenzel Rechtsanwalt Dr. Sören Langner, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 Phasen eines Unternehmens in Krise und Insolvenz "gesund" Krise Einsetzung vorläufiger Insolvenzverwalter eröffnetes Insolvenzverfahren / ggf. Abweisung Insolvenzantrag mangels Masse zeitliche Zäsuren beachten: wichtig für Wahl der Transaktionsstruktur Krise: Begriff umstritten; vorliegend ist damit die Phase bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemeint ESUG: neue Möglichkeiten zur Sanierung im Insolvenzplanverfahren RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

3 Unternehmen in der Krise: Wahl der Transaktionsstruktur (1/3) Asset Deal: Unternehmenserwerb durch Kauf der Summe einzelner Wirtschaftsgüter (Immobilien, Betten, sonstige Einrichtung, Arbeitsverhältnisse und sonstige Verträge etc.). Grundsatz der Einzelübertragung: Jedes einzelne Wirtschaftsgut muss erworben und übertragen werden. Share Deal: Unternehmenserwerb durch Kauf von Anteilen an einem Unternehmen. Das Unternehmen kann als Ganzes erworben und übertragen werden. RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

4 Unternehmen in der Krise: Wahl der Transaktionsstruktur (2/3) Asset Deal Vorteile: Übernahme ausgewählter Verpflichtungen und Verträge Einzelne Wirtschaftsgüter können beim Verkäufer zurückgelassen werden Abschreibungspotenzial durch Aufdeckung stiller Reserven Nachteile: Bestimmtheitsgrundsatz muss beachtet werden Erforderlichkeit der Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners zur Übertragung von Verträgen erforderlich (Heim-, Versorgungs- und ggf. des Betreibervertrages etc.) Allgemeine Haftungsrisiken 25 Abs. 1 HGB; 75 AO; 613a BGB Besondere Haftungsrisiken in der Krise 103 Abs. 2 InsO; 129 ff. InsO RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

5 Unternehmen in der Krise: Wahl der Transaktionsstruktur (3/3) Share Deal Vorteile: Rechtssichere Erfassung des Kaufgegenstandes Sämtliche Verträge mit Dritten bleiben grundsätzlich unberührt Fördermittel bleiben in der Regel erhalten Nachteile: Unsicherheit im Hinblick auf unerkannte Verbindlichkeiten und Risiken Umfassende Due-Diligence-Prüfung erforderlich ("change-of-control"- Klauseln) Gefahr der Haftung für rückständige Einlagen und (Alt-)Verbindlichkeiten keine Aufdeckung stiller Reserven nicht immer sind Gewinnausschüttungen möglich; Stichwort: "gemeinnützige GmbH" RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

6 Insolvenz: Übertragende Sanierung Die übertragende Sanierung (Asset Deal) Trennung der Aktiva von Passiva Verkauf des Unternehmens im Wege des Asset Deals an einen Investor Gläubiger werden aus dem Kaufpreis quotal befriedigt Der insolvente Rechtsträger wird danach liquidiert RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

7 Insolvenz: Vor- und Nachteile der übertragenden Sanierung Klassischer Weg: Die übertragende Sanierung (Asset Deal) Vorteile: keine Haftung nach 25 Abs. 1 HGB oder 75 AO nur eingeschränkte Haftung bei 613a BGB Nachteile: Insolvenzverwalter übernimmt in der Regel keine Garantien für den Kaufgegenstand große Sorgfalt bei der Due Diligence erforderlich Einzelrechtsübertragung erforderlich RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

8 Insolvenz: Das Planverfahren Insolvenzplanverfahren Begriff: Alternative zum Regelinsolvenzverfahren ähnlich einem gerichtlichen Vergleich bei dem umfassend die Rechte aller Gläubiger geregelt werden Vorteile: Möglichkeit der Erhaltung des insolventen Unternehmens Erzielung einer höheren Erlösquote Neue Liquidität durch Vorfinanzierung (Insolvenzgeld) Nachteile: Zeitintensive und strukturierte Vorbereitung notwendig Schwerfälligkeit des Verfahrens RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

9 Krise und Insolvenz: Neuerungen durch das ESUG und Debt-Equity-Swap Sanierungsmaßnahmen nach ESUG und Debt-Equity-Swap ESUG: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Neue Möglichkeiten des Unternehmenserwerbs aus der Insolvenz durch Einbeziehung der Anteilseigner in das Insolvenzverfahren ( 225a InsO) Es kann z.b. ein Debt-Equity-Swap (Tausch von Forderungen gegen Anteilsrechte) auch gegen den Willen der Anteilseigner vorgesehen werden Möglichkeit der Anteilsabtretung (Share Deal) gegen den Willen der Anteilseigener Einführung des Schutzschirmverfahrens: Möglichkeit zur Eigensanierung wird verbessert und Insolvenzschuldner erhält Schutz vor einzelnen Gläubigern (zeitweise) RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

10 Übersicht der Gestaltungsmöglichkeiten Zeitliche Zäsur: Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorher (Krise): in der Regel Share Deal, da Pragmatische Transaktionsstruktur Hohe Rechtssicherheit Nachher (Insolvenz): Klassischer Weg: Übertragende Sicherung (Asset Deal) Seit ESUG: Neue Gestaltung in Insolvenzplanverfahren möglich: Debt-Equity-Swap Share Deal eingeschränkte Haftungsrisiken stärkerer Einfluss der Gläubiger auf das Verfahren RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

11 Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte Grundsätze Krise und Insolvenz: Arbeitsrecht gilt immer, auch in der Insolvenz! Erleichterungen für Personalabbaumaßnahmen Besonderheiten bei Betriebsänderungen und Betriebsveräußerung Aber: Erleichterungen und Besonderheiten gelten erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht im vorläufigen Insolvenzverfahren RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

12 Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte Struktur der Übertragung Share Deal = Erwerb von Gesellschaftsanteilen der Trägergesellschaft Kein Arbeitgeberwechsel, kein Betriebsübergang AN / Rechte und Pflichten bleiben unverändert Asset Deal = Erwerb einzelner Geschäftsbereiche / Betrieb Arbeitgeberwechsel Betriebsübergang ( 613a BGB), gilt auch im Insolvenzverfahren Übergang aller betroffenen Arbeitsverhältnisse Eintritt in alle Rechte / Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, TV/BV/DV werden idr Vertragsbedingung, einjährige Veränderungssperre Kündigungen wegen Betriebsübergang gem. 613a IV BGB unwirksam, aber Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich Unterrichtungspflicht (Erwerber und Veräußerer), Widerspruchsrecht AN RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

13 Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte Sonderfall: Kündigung nach Erwerberkonzept Personalanpassung bereits vor Übergang möglich ("Erwerberkonzept") Kündigung zulässig, wenn - Arbeitsplatz aufgrund Sanierungskonzept des Erwerbers entfällt, und - Konzept bei Kündigung bereits greifbare Formen hat. Praktische Hinweise: - Konkretisierung des Erwerberkonzepts erforderlich - Ggf. Anlage zu Vorvertrag / Kaufvertrag - Jedenfalls als Anlage zu Interessenausgleich mit Betriebsrat - Mitarbeiterlisten erstellen (Schlüsselpersonal und Zielmannschaft) RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

14 Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte Erleichterungen für Personalabbaumaßnahmen in der Insolvenz Grundsatz: Kündigungsschutzrecht gilt auch in der Insolvenz Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund Maximale Kündigungsfrist: 3 Monate, 113 S. 1 InsO - Kürzere Kündigungsfristen gehen vor - Gilt auch für befristete / ordentlich unkündbare Arbeitsverhältnisse - Gilt auch für Änderungskündigung - Gilt nur im bereits eröffneten Insolvenzverfahren RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

15 Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte Besonderheiten bei Betriebsänderung in der Insolvenz Grundsatz: 111 ff. BetrVG gelten auch in der Insolvenz Insolvenzverwalter muss Mitbestimmungsrechte des BR beachten Sozialplan vom Betriebsrat erzwingbar via Einigungsstellenverfahren Versuch eines Interessenausgleichs obligatorisch, wenn zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Betriebsänderung ein BR bestand Fehlt Versuch des Interessenausgleichs: Nachteilsausgleichsanspruch Zustimmungsersetzung durch Arbeitsgericht möglich ( 122 InsO) wenn keine Einigung mit BR über Interessenausgleich nach 3 Wochen Arbeitsgericht erteilt Zustimmung bei besonderer Eilbedürftigkeit sonst "normale" Verhandlungen mit Betriebsrat erforderlich, ggf. einschließlich Einigungsstellenverfahren RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

16 Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte Interessenausgleich mit Namensliste, 125 InsO Voraussetzung 1: Betriebsänderung nach 111 BetrVG Voraussetzung 2: Namentliche Bezeichnung der zu kündigenden AN Vorteile: - Vermutung des Vorliegens betriebsbedingter Gründe - Vermutung fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen - Überprüfung der Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit - Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft, wenn ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen (außerhalb Insolvenz nur Erhalt möglich!) - Risiko: Verbot der Altersdiskriminierung nach 7 AGG (str.) RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

17 Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz, 126 InsO Voraussetzungen: - Eröffnung des Insolvenzverfahrens, - kein Betriebsrat oder keine Einigung mit Betriebsrat über Interessenausgleich nach 3 Wochen Kollektives Kündigungsschutzverfahren Antrag auf Feststellung, dass Kündigungen sozial gerechtfertigt Entscheidung Arbeitsgericht bindet Arbeitsgerichte in späteren Kündigungsschutzverfahren ( 126 InsO) RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

18 Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte Vorteil im Insolvenzverfahren: Wirkungen des Interessenausgleichs und Beschlussverfahrens gelten auch, wenn Umsetzung erst nach Betriebsveräußerung, 128 InsO Voraussetzung: Interessenausgleich mit Namensliste oder Beschluss des Arbeitsgerichts gemäß 126 InsO Vermutungswirkung, dass Kündigung nicht wegen Betriebsübergang erfolgt ist Vorteil für Erwerber: Erstreckung der Vorteile der InsO auch auf Erwerber Erwerber kann umsetzen, was Insolvenzverwalter vorbereitet hat Frühe Einbindung des potentiellen Erwerbers möglich / empfohlen RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

19 Krise und Insolvenz: arbeitsrechtliche Aspekte Sozialplan in der Insolvenz Bei Betriebsänderung ist Sozialplan erzwingbar, 112 BetrVG Aber: Beschränkung des Sozialplanvolumens, 123 InsO Absolute Beschränkung: 2,5 Bruttomonatsverdienste der entlassenen Arbeitnehmer, 123 Abs. 1 InsO Relative Beschränkung: max. 1/3 der Insolvenzmasse, die ohne Sozialplan zur Verteilung zur Verfügung stünde, 123 Abs. 2 InsO Widerruf des Sozialplans möglich, 124 InsO - durch Betriebsrat oder Insolvenzverwalter, wenn Sozialplan in den drei Monaten vor Insolvenzeröffnung vereinbart - Keine Rückforderung von Leistungen, die aufgrund widerrufenen Sozialplans bereits an Arbeitnehmer erbracht wurden, 124 Abs.3 S.1 InsO RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

20 Fazit - Transaktionsstruktur entscheidet: Share-Deal oder Asset-Deal? - Neue Gestaltungsmöglichkeiten in der Insolvenz durch ESUG (Share Deal und Debt-Equity-Swap) - Arbeitsrechtliche Erleichterungen gelten erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Erfolgreiche Restrukturierung hängt wesentlich von der Qualität der Vorbereitung ab - Frühzeitige Analyse rechtlicher, operativer und personalpolitischer Risiken - Überzeugung ist besser als Streit: rechtzeitige Einbindung und Kommunikationshoheit mit den Arbeitnehmervertretern - Starke Betriebsräte helfen, die Gewerkschaft als weiteren Verhandlungspartner zu vermeiden RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Igor Stenzel Rechtsanwalt CMS Hasche Sigle Lennéstraße Berlin T F E igor.stenzel@cms-hs.com Dr. Sören Langner, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht CMS Hasche Sigle Lennéstraße Berlin T F E soeren.langner@cms-hs.com RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

22 CMS Hasche Sigle Mit mehr als 600 Anwältinnen und Anwälten eine der führenden deutschen Sozietäten für Wirtschaftsrecht Büros in neun wichtigen Wirtschaftszentren Deutschlands und weitere Büros in Belgrad, Brüssel, Moskau und Shanghai Full-Service-Konzept mit hoch spezialisierten Anwälten und Teams in den jeweiligen Rechtsgebieten und Branchen Deutschland- und europaweite Healthcare-Praxis bündelt Expertise in allen rechtlichen Fragen zum Bereich Gesundheitswesen und Gesundheitswirtschaft RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

23 Anerkannte Spitzenposition im Wirtschaftsrecht "Die umfangreiche CMS-Praxis deckt fast sämtliche Branchen ab." JUVE Handbuch 2010 / 2011 "Betreuung mehrerer langfristig angelegter und umfangreicher Großprojekte." JUVE Handbuch 2011 / 2012 "Eine größere Tonnage hat im Markt keine andere Kanzlei. " JUVE Handbuch 2010 / 2011 RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

24 RA Dr. Stenzel RA Dr. Langner AltenheimEXPO 2. Juli

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