Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Kauf restrukturierungsbedürftiger Unternehmen 7. Deutsche Distressed-Assets-Konferenz
|
|
- Hetty Blau
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Kauf restrukturierungsbedürftiger Unternehmen 7. Deutsche Distressed-Assets-Konferenz Rechtsanwalt Prof. Dr. Björn Gaul Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner Frankfurt, 21. März 2012
2 Themenübersicht Transaktionsleitende Faktoren Geschwindigkeit Kosten (Transaktionskosten/Fortführungskosten) Risiko der Transaktionsstruktur Flexibilität in der Fortführung des Targets Arbeitsrechtliche Einflussnahmemöglichkeiten Asset- oder Share-Deal keine Umwandlungen Vermeidung von 613 a BGB Personalabbau ohne Kündigung Schaffung/Erhaltung arbeitsfähiger Belegschaften Ausnutzen etwaiger Sozialplanprivilegien 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
3 Arbeitsrechtliche Einflussfaktoren einer Transaktion Vermeidung von 613 a BGB Keine Pflicht zur Übernahme aller Arbeitnehmer Keine Pflicht zur Übernahme von Altverbindlichkeiten Keine Pflicht zur Fortführung der bisherigen Arbeitsbedingungen Kein Tarifvertrag / keine betriebliche Altersversorgung Keine Formalien einer Unterrichtung von Arbeitnehmern = Vorteile für Geschwindigkeit, Kosten, Flexibilität 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
4 "Textbausteine" zur Kennzeichnung eines Betriebsübergangs Erforderlich ist für den Übergang die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs; der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie z. B. ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden oder den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. (vgl. BAG AZR 730/09) Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein anderes Konzept verfolgt. Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft. (vgl. nur BAG AZR 326/09) 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
5 Begründung eines Betriebsübergangs Vorliegen einer organisatorischen Einheit beim bisherigen Betriebsinhaber (BAG v AZR 455/10: "einsatzbereite Gesamtheit") Übernahme der wesentlichen Ressourcen durch Rechtsgeschäft 1. Alt.: Übernahme wesentlicher Betriebsmittel (betriebsmittelintensive Tätigkeit) und/oder 2. Alt: Übernahme des nach Zahl/Sachkunde wesentlichen Personals (betriebsmittelarme Tätigkeit) ohne wesentliche Unterbrechung Tatsächliche Fortsetzung der gleichen oder gleichartigen Tätigkeit in eigener Regie bei im wesentlichen gleicher Organisationsstruktur bzw. bei Wahrung des Funktionszusammenhangs der übernommenen Arbeitnehmer und/oder Betriebsmittel (EuGH C 466/07) 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
6 Vermeidung eines Betriebsübergangs Keine Übernahme wesentlicher Arbeitnehmer und/oder Betriebsmittel Übernahme von Arbeitnehmern/Betriebsmitteln aus verschiedenen organisatorischen Einheiten zur Gründung einer neuen organisatorischen Einheit beim potenziellen Erwerber "Spiel über die Bande" = Übernahme von Arbeitnehmern aus Transfergesellschaft (hierzu gleich mehr) Stilllegung der betrieblichen Tätigkeit für nicht unerhebliche Zeit Verwendung Betriebsmittel und/oder Arbeitnehmer zu wesentlich veränderten Betriebszweck Beseitigung der bisherigen Organisationsstruktur durch Eingliederung in beim potenziellen Erwerber bestehende / neu geschaffene Organisationsstruktur Beseitigung der Organisationsstruktur des bisherigen Betriebsinhabers durch Eingliederung in die beim potenziellen Erwerber bestehende / neu geschaffene Organisationsstruktur unter gleichzeitiger Beseitigung der bisherigen Funktionsstruktur der übernommenen Arbeitnehmer und/oder Betriebsmittel 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
7 Vermeidung von 613 a BGB durch "Spiel über die Bande"? Ursprungsidee: Arbeitnehmer-Wechsel von bisherigem (insolventen) Betriebsinhaber in Transfergesellschaft, Übertragung der Betriebsmittel auf Dritten und anschließender Wechsel der Arbeitnehmer zu Dritten. Bisheriger Betriebsinhaber Erwerber Wechsel Verkauf Arbeitnehmer Betriebsmittel Transfergesellschaft Wechsel einzelner Arbeitnehmer 2.9. = Kein Betriebsübergang, wenn Einstellung durch Dritten bei Wechsel in Transfergesellschaft nicht in Aussicht gestellt wird (BAG AZR 523/04) 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
8 Vermeidung von 613 a BGB durch "Spiel über die Bande"? Variante 1: Personaldienstleister übernimmt von Insolvenzverwalter die Mitarbeiter der Produktion und überlässt sie Dritten, der die wesentlichen Produktionsmittel (Maschinen/Hallen) übernimmt und Produktion fortführt. Bisheriger Betriebsinhaber Erwerber Personaldienstleister Wechsel Verkauf Arbeitnehmer Betriebsmittel Arbeitnehmerüber lassung 2.9. = Kein Betriebsübergang auf Personaldienstleister, da dieser durch (bloße) Einstellung des Personals keine funktionsfähige Einheit (hier: betriebsmittelintensive Tätigkeit) übernommen hat (BAG AZR 567/09). 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
9 Vermeidung von 613 a BGB durch "Spiel über die Bande"? Variante 2: Transfergesellschaft mit Losverfahren Bisheriger Betriebsinhaber Erwerber Wechsel Verkauf Arbeitnehmer Betriebsmittel Transfergesellschaft Wechsel einzelner Arbeitnehmer 2.9. * * mit Losverfahren = Betriebsübergang liegt vor, da Gesamtkonzeption Betriebsfortführung und damit Umgehung (statt Vermeidung) von 613 a BGB nahelegt (BAG AZR 312/10) 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
10 Arbeitsrechtliche Einflussfaktoren einer Transaktion Asset- oder Share-Deal keine Umwandlungen Vermeidung von 613 a BGB Personalabbau ohne Kündigung Schaffung/Erhaltung arbeitsfähiger Belegschaften Ausnutzen etwaiger Sozialplanprivilegien 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
11 Personalabbau ohne Kündigung Outplacementverfahren Aufhebungsvertrag mit Abfindung Wechsel in Transfergesellschaft nach SGB III Aufspaltung nach 123 UmwG und getrennte Restrukturierung Widerspruch gegen frühere Betriebsübergänge Fehlerhafte Unterrichtung bei der Übernahme von Arbeitnehmern Keine Verwirkung des Widerspruchsrechts Zeit: zwischen 2,5 Monaten und 6,5 Jahren Umstand: Keine Disposition über Arbeitsverhältnis oder sonstige vertrauensbegründende Verhaltensweisen Schriftlicher Widerspruch des Arbeitnehmers Erfolgreiche Beispiele: BenQ, Afga Gevaert (kein Erfolg: Qimonda) BAG AZR 18/10; BAG AZR 700/10) 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
12 Arbeitsrechtliche Einflussfaktoren einer Transaktion Asset- oder Share-Deal keine Umwandlungen Vermeidung von 613 a BGB Personalabbau ohne Kündigung Schaffung/Erhaltung arbeitsfähiger Belegschaften Ausnutzen etwaiger Sozialplanprivilegien 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
13 Schaffung/Erhaltung arbeitsfähiger Belegschaften = Gestaltungsspielraum bei etwaiger Sozialauswahl Erstellung von Excel-Tabellen mit Sozialdaten Kennzeichnung der Leistungsträger (A, B, C) Kennzeichnung des Anforderungsprofils der Arbeitsplätze von Leistungsträgern Auswahl des passenden Punkteschemas für die Sozialauswahl Bildung von Altersgruppen bei Sozialauswahl (BAG AZR 42/10), sofern: berechtigtes betriebliches Interesse (ggf. Differenzierung) vorsorglich keine Verbesserung der Altersstruktur Gestaltungsspielraum bei der Bildung der Altersgruppen und des ergänzenden Punkteschemas Namensliste zur Eingrenzung der gerichtlichen Überprüfbarkeit 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
14 Arbeitsrechtliche Einflussfaktoren einer Transaktion Asset- oder Share-Deal keine Umwandlungen Vermeidung von 613 a BGB Personalabbau ohne Kündigung Schaffung/Erhaltung arbeitsfähiger Belegschaften Ausnutzen etwaiger Sozialplanprivilegien 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
15 Ausnutzen von Sozialplanprivilegien Insolvenzrechtliche Privilegien Begrenzung auf 2,5 Gehälter/AN (ohne InsPlan max. 1/3 der Masse) Widerruf von Sozialplänen weniger als 3 Monate vor Eröffnungsantrag Transaktionsgesteuerte Privilegien Personalabbau ohne Betriebsänderung Betriebsänderung durch Personalabbau unterhalb der Schwellenwerte des 112 a I BetrVG ohne Betriebsänderung (z. B. Betrieb 400, Entlassungen: 52 (15 statt 10 %, 60 statt 25 AN) Betriebsänderung Erwerber nach Asset-Deal Neugründung außerhalb des Konzerns Betriebsänderung in den ersten zwei Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit ( 138 AO) Kein Strohmann-Geschäft 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
16 Schlussfazit Erfolg von Restrukturierungsmaßnahmen beim Kauf in der Krise hängt wesentlich von Qualität der Vorbereitung ab Frühzeitige Analyse rechtlicher, operativer und personalpolitischer Risiken und etwaiger Chancen Anpassung der Vorgehensweise in Bezug auf Form und Zeitpunkt sowie aktuelle Vorgaben der Rechtsprechung notwendig. Aus arbeitsrechtlicher Sicht: Vermeidung (nicht: Umgehung) von 613 a BGB Ausschöpfen der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beim Personalabbau vor/nach dem Erwerb Ausnutzen etwaiger Sozialplanprivilegien und Gutes unternehmerisches Konzept und Überzeugung des Betriebsrats für Umsetzung 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
17 Viel Erfolg und vielen Dank! Rechtsanwalt Prof. Dr. Björn Gaul Fachanwalt für Arbeitsrecht CMS Hasche Sigle Kranhaus 1 Im Zollhafen Köln T +49 (0) F +49 (0) bjoern.gaul@cms-hs.com 7. Distressed Assets Konferenz (Frankfurt) / 21. März
18 Rückblatt Arbeitsrecht für Führungskräfte Workshop der Stadtwerke Hamm GmbH 13. September
Sebastian Witt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sebastian Witt Fachanwalt für Arbeitsrecht Küche Technik Reinigung Krankenhaus Hol- & Bringedienst Labor Radiologie Flexibilität Effizienz & Qualität Kosteneinsparung Entlastung der Personalabteilung Erhöhung
MehrInteressenausgleich und Sozialplan bei Outsourcing und Auftragsneuvergabe
Interessenausgleich und Sozialplan bei Outsourcing und Auftragsneuvergabe Von Gregor Römer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel Grundlagen 21 I. Einführung 21 II. Erscheinungsformen des
MehrArbeitsrechtliche Aspekte eines europaweiten Outsourcing
Universität Tübingen Kolloquium Praxis des Unternehmensrechts Arbeitsrechtliche Aspekte eines europaweiten Outsourcing RA Dr. Roman Frik, LL.M. Tübingen, 5. November 2008 Übersicht Vorstellung eines Outsourcing-Projektes
MehrArbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung
Arbeitsrechtliche Fallstricke in der Sanierung Sanierungsarbeitsrecht 3 Sanierungswege in der Insolvenz Restrukturierung / Möglichkeiten des Personalabbaus Kündigung von Personal Veräußerung eines Betriebes
Mehr7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010
7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Aktuelle Rechtsprechungsübersicht 1. Teil: Arbeitsrecht Rechtsanwalt Dr. Harald Hess, Mainz Dr. Harald
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, 02.07.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, 02.07.2008 Betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen einer Restrukturierung 2 Auswirkungen von Restrukturierungen
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrPersonalabbau und lange Kündigungsfristen
Personalabbau und lange Kündigungsfristen Veranstaltung der IHK Saarland am 14.09.2006 Referenten: Heike Last, Personalberatung, Saarbrücken Dr. Norbert Pflüger, Pflüger Rechtsanwälte GmbH, Frankfurt am
MehrArbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht Frankfurt (Main), 22. Januar 2015 Kristina Schmidt Entwicklungen in den Themenfeldern formelles Betriebsverfassungsrecht betriebsverfassungsrechtlicher
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 23.04.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 23.04.2008 2 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz eine Übersicht Kündigungsschutzrecht Grundlagen
MehrPowerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)
Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR
MehrArbeitsrechtliche Risiken
Arbeitsrechtliche Risiken BEI ÄNDERUNG DER BETRIEBLICHEN UND GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN STRUKTUREN Welche Änderungen gibt es? Änderung betrieblicher Strukturen Betriebsänderung Arbeitnehmerüberlassung Änderung
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrArbeitsrechtliche Chancen und Risiken des Outsourcing Arbeitsrechtliche Chancen und Risiken des Outsourcing
Arbeitsrechtliche Chancen und Risiken des Outsourcing Arbeitsrechtliche Chancen und Risiken des Outsourcing Dr. Andreas Walle Outsourcing Chancen und Risiken Chancen Kostenreduzierung und Kostentransparenz
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrHeubeck Anbietervergleich. Den passenden Partner finden
Heubeck Anbietervergleich Den passenden Partner finden Unterstützung bei der Auswahl Ihres Versicherungspartners Betriebliche Altersversorgung (bav) ist mit der Übernahme von Risiken verbunden: Renten
MehrTBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis
TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis
MehrStrukturänderungen in der Kirche
Strukturänderungen in der Kirche Bernhard Baumann-Czichon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht 28205 Bremen, Am Hulsberg 8 arbeitsrecht@bremen.de 8.11.2010 1 Strukturänderungen im Überblick - Zusammenlegung
MehrEinmal und nicht wieder!
Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrDr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München. Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht
Dr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht Literaturverzeichnis 11 1 Einleitung 13 2 Vorbemerkungen zur Sozialauswahl 15 I.
MehrAktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht
Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
Mehr9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen
Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen
MehrBetriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG
Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrGesundheitsprävention & Arbeitsrecht
Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Tatbestand
MehrArbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.
Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,
MehrBestandskraft und Vertrauensschutz
Konsequenzen der BSG-Urteile vom 3.4.2014 Berufsrecht Summit 2014 8. Oktober 2014 Agenda 8. Oktober 2014 (Nur) Rechtspolitisch zu lösende Zukunft Unter der Geltung des AVG (bis 31.12. 1991) erfolgte die
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrNewsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter
Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrAuftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV
Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach
MehrÜberblick über rechtliche Fragen der Umstrukturierung. Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht
Überblick über rechtliche Fragen der Umstrukturierung Dr. Marion Bernhardt Fachanwältin für Arbeitsrecht Umstrukturierung innerhalb eines Unternehmens-/Rechtsträgers z. B. - Betriebsschließung - Outsourcing
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrSeite 1. LAG Niedersachsen - 18.02.2010-7 Sa 779/09 - Urteil Volltext-ID: 3K73986
Seite 1 LAG Niedersachsen - 18.02.2010-7 Sa 779/09 - Urteil Volltext-ID: 3K73986 Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Hannover - 12.05.2009-7 Ca 393/08 Normenkette des Gerichts 613a BGB 622 BGB Stichworte des
MehrGesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW
Gesundheitsförderliche Mitarbeitergespräche (smag) Quelle: GeFüGe-Projekt, bearbeitet durch Karsten Lessing, TBS NRW Inhaltsverzeichnis 1. STICHWORT... 3 2. KURZBESCHREIBUNG... 3 3. EINSATZBEREICH... 4
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrAUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!!
BELEG DATENABGLEICH: Der Beleg-Datenabgleich wird innerhalb des geöffneten Steuerfalls über ELSTER-Belegdaten abgleichen gestartet. Es werden Ihnen alle verfügbaren Belege zum Steuerfall im ersten Bildschirm
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
Mehr613 a BGB Betriebsübergang Voraussetzungen und Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
613 a BGB Betriebsübergang Voraussetzungen und Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Hans-Böckler-Platz 1 Köln 20. November 2012 Rechtssekretärin Agnieszka Kopyla-Krämer I. Allgemeines II. Wann liegt
MehrVorlesung Arbeitsrecht WS 2006/2007
1 Fakultät HDin Dr. iur. Eva Hein Vorlesung Arbeitsrecht WS 2006/2007 Thema VIII: Der Betriebsübergang (BÜ) Übungsfälle: 1. Susi Saubermann (S) ist gemeinsam mit zehn anderen ArbN seit 1994 als Reinigungskraft
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrIBIS Professional. z Dokumentation zur Dublettenprüfung
z Dokumentation zur Dublettenprüfung Die Dublettenprüfung ist ein Zusatzpaket zur IBIS-Shopverwaltung für die Classic Line 3.4 und höher. Dubletten entstehen dadurch, dass viele Kunden beim Bestellvorgang
MehrFREITAG 03. APRIL 2009 10.00 16:30 UHR
MELCHERS SEMINARE Jahrestagung Arbeitsrecht 2009 Arbeitsrechtliches Krisenmanagement FREITAG 03. APRIL 2009 10.00 16:30 UHR heidelberg Im Breitspiel 21 A rbei t srech t l iche s Krisenmanagement Thematik
MehrInhaltsverzeichnis 7. Inhaltsverzeichnis 1
5 Vorwort Das vorliegende Handbuch hat seinen Ausgangspunkt in den Ergebnissen eines von der Hans-Böckler-Stiftung finanzierten empirischen Forschungsprojektes über die»praxis von Interessenausgleich und
MehrBetriebsräteschulung Wirtschaftsausschuss. Dresden, 17. April 2007
Betriebsräteschulung Wirtschaftsausschuss Dresden, 17. April 2007 Aufgaben des Wirtschaftsausschusses Beratung von wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer Unterrichtung und Beratung des (Gesamt-)
MehrWeihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?
Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA
MehrMandanteninfo 02/2016: Arbeitsrecht beim Betriebsübergang
Mandanteninfo 02/2016: Arbeitsrecht beim Betriebsübergang Das Betriebsübergangsrecht ( 613a BGB) ist einer der schwierigsten und auch umstrittensten Bereiche des Arbeitsrechts und ist, noch mehr als andere
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehr1. Einführung. 2. Weitere Konten anlegen
1. Einführung In orgamax stehen Ihnen die gängigsten Konten des Kontenrahmens SKR03 und SKR04 zur Verfügung. Damit sind im Normalfall alle Konten abgedeckt, die Sie zur Verbuchung benötigen. Eine ausführliche
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrEmployment & Outsourcing
Employment & Outsourcing Neue Entwicklungen & Strategien für das Outsourcing am Beispiel des 2nd Generation Outsourcing Dr. Martin Nebeling & Oliver W. Zöll B&B II Law Camp - Frankfurt/M., 02.04.2011 Inhalt
MehrSitzungsleitung. Dr. Urs-Peter Oberlin www.oberlin.ch 1/5
Führungskräfte aller Ebenen verbringen einen grossen Teil ihrer Arbeitszeit an Sitzungen, Meetings und Besprechungen. Viele dieser Veranstaltungen werden von den Teilnehmern selbst als pure Zeitverschwendung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrMediumwechsel - VR-NetWorld Software
Mediumwechsel - VR-NetWorld Software Die personalisierte VR-NetWorld-Card wird mit einem festen Laufzeitende ausgeliefert. Am Ende der Laufzeit müssen Sie die bestehende VR-NetWorld-Card gegen eine neue
MehrAktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrDer gemeinsame Betrieb Wundermittel oder Stolperstein?
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 9. Juni 2005 17 Uhr Privatdozent Dr. Georg Annuß Freshfield Burckhaus Deringer Der gemeinsame Betrieb Wundermittel oder Stolperstein? ZAAR Infanteriestraße 8 80797 München Tel.
MehrMuster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln
Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehr3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit
Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
MehrGeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand: 31.07.2006
GeFüGe Instrument I07 Stand: 31.07.2006 Inhaltsverzeichnis STICHWORT:... 3 KURZBESCHREIBUNG:... 3 EINSATZBEREICH:... 3 AUFWAND:... 3 HINWEISE ZUR EINFÜHRUNG:... 3 INTEGRATION GESUNDHEITSFÖRDERLICHKEIT:...
MehrBestellprozess bei der IDW Verlag GmbH
Bestellprozess bei der IDW Verlag GmbH Sie haben sich entschieden ein Produkt des IDW Verlags zu kaufen und möchten nun schnell und unkompliziert bestellen. Nachfolgend bieten wir Ihnen eine Hilfestellung
MehrAnleitung BFV-Widget-Generator
Anleitung BFV-Widget-Generator Seite 1 von 6 Seit dem 1. Oktober 2014 hat der Bayerische Fußball-Verband e.v. neue Widgets und einen neuen Baukasten zur Erstellung dieser Widgets veröffentlicht. Im Folgenden
MehrEinheitlich für alle Notare bietet XNotar vor allem die folgenden Optionen:
Individuelle Konfiguration der ELRV-Programme XNotar, SigNotar und EGVP bieten eine stetig wachsende Zahl von Optionen. Häufig lohnt es sich, die Einstellungen einmal systematisch durchzugehen, um die
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrIhr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?
Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung
MehrRente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118
MehrSoftware WISO Hausverwalter 2014 Datenübernahme aus WISO Mein Geld Version / Datum V 1.0 / 06.06.2013
Software WISO Hausverwalter 2014 Thema Datenübernahme aus WISO Mein Geld Version / Datum V 1.0 / 06.06.2013 Um das Verbuchen von Einnahmen und Ausgaben zu erleichtern steht Ihnen die Schnittstelle zur
MehrTransaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen
Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen Anleitung ebase Inhalt 1. Einführung und Voraussetzungen 2. Transaktionsempfehlung für einen Kunden erstellen 3. Möglichkeiten des Kunden 4. Verwaltung von
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrOnline-Fanclub-Verwaltung
Online-Fanclub-Verwaltung Kurzanleitung Diese Kurzanleitung soll in wenigen Schritten beschreiben, wie Sie Ihre Fanclubdaten online verwalten können. Wenn Sie Ihren Fanclub nicht selbst verwalten können,
MehrK a n z l e i M i c h a e l i s Rechtsanwälte. Willkommen zur Kanzlei Michaelis Vortragsveranstaltung 2015!
Willkommen zur Kanzlei Michaelis Vortragsveranstaltung 2015! ein Vortrag von RA Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrLEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott
LEITFADEN zur Einstellung von Reverse Charge bei Metall und Schrott (berücksichtigt die Rechtslage ab 01.01.2014) Der vorliegende Leitfaden zeigt Ihnen eine Möglichkeit auf, wie Sie die geltende Rechtslage
Mehr