Schenkungsstrategien 2013 Vermögen steueroptimiert übertragen und zielgerichtet verteilen

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Fritz Himmel 49/213 Schenkungsstrategien 213 Vermögen steueroptimiert übertragen und zielgerichtet verteilen Familien, die langfristig planen, können durch rechtzeitige Schenkungen viel Geld sparen und oftmals so auch spätere Familienstreitigkeiten vermeiden. Mit der richtigen Strategie sind dann selbst größere Vermögen über die persönlichen Freibeträge steuerschonend übertragbar. Denn im Gegensatz zur Erbschaft sind Schenkungen zeitlich planbar! Das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gruppiert Empfänger von Schenkungen und Erben abhängig vom Verwandtschaftsgrad jeweils in eine von drei n ein, für die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten. So haben beispielsweise Ehepartner einen Freibetrag von einer halben Million Euro, Kinder von 4. Euro und Enkelkinder bis in alle weiteren Glieder immerhin noch 2. Euro, bevor die Finanzbehörde auf den Plan tritt. Erst nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge und Verbindlichkeiten verlangt der Fiskus für die verbliebene Restsumme einer Erbschaft oder Schenkung dann Steuern. Die Höhe der Steuer ist abhängig von der jeweiligen Erbschaftsteuerklasse. Vorteil: Die persönlichen Freibeträge gemäß Paragraf 16 ErbStG beginnen nach Ablauf einer Zehnjahresfrist wieder neu. Mit Schenkungen nach Plan lassen sich so beispielsweise die Freibeträge mehrmals nutzen. Folgende n, Steuersätze und Freibeträge gelten nach aktuellem Erbschaftssteuer- und Bewertungsrecht: Steuersätze bei Erbschaft/Schenkung: Soviel Steuern zahlen Sie (in Prozent) Zu versteuernder Wert bis Euro I II III darüber Stand ; Quelle: Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) Der Steuersatz für Personen der I liegt beispielsweise bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu 75. Euro bei sieben Prozent, Personen der III haben hier 3 Prozent zu entrichten. Diese Werte steigen kontinuierlich mit dem Wert der Erbschaft an. Bei einer Erbschaft von mehr als 26.. Euro bezahlen Steuerpflichtige der Klasse I dann 3 Prozent, solche der Klasse III 5 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbes. Wichtig dabei: Die jeweilige Steuerschuld entsteht immer am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Tag der Schenkung. Werden beispielsweise Aktien vererbt und steigt deren Kurs nach dem Todestag des Erblassers, so gilt trotzdem der Börsenkurs am Todestag.

2 Freibeträge für Erb- und Schenkungsfälle Betroffene Personen Allgem. Freibetrag Versorgungsfreibetrag * Ehepartner I Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft I Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind I bis 52.** Enkel, deren Eltern noch leben; Urenkel I 2. Nur bei Erbschaft: Eltern und Großeltern I 1. Geschiedener Ehegatte, Geschwister, Neffe, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder II 2. Nur bei Schenkung: Eltern / Großeltern Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen III 2. * = Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen. Sie gelten im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der/die Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge, z. B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Andernfalls wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen. ** = Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder: bis 5 J. = 52. Euro, 5-1 J. = 41. Euro, 1-15 J. = 3.7 Euro, 15-2 J. = 2.5 Euro, 2-27 J. = 1.3 Euro. Weitere sachliche Freibeträge: Für den Erwerb von Hausrat durch Personen der I beträgt der sachliche Freibetrag 41. Euro und von anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht als Hausrat gelten, 12. Euro. Der sachliche Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände beträgt beim Erwerb durch Personen der n II und III 12. Euro. Stand ; Quelle: Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) 1. Strategie: Sinnvolle Nutzung der Freibeträge Die einfachste Möglichkeit, beim Schenken den Zugriff des Finanzamts so gering wie möglich zu halten, ist, rechtzeitigt damit zu beginnen. Denn Freibeträge dürfen alle zehn Jahre neu genutzt werden und gelten für jede Person extra. Familien, die rechtzeitig handeln, haben somit viele Möglichkeiten auch größere Vermögen ohne Zugriff des Finanzamtes auf die nachfolgenden Generationen oder an Ehepartner zu übertragen. Dabei ist zu beachten, dass Kindern persönliche Freibeträge jeweils von Mutter und Vater zustehen. Sie können also innerhalb von zehn Jahren von beiden Elternteilen jeweils 4. Euro steuerfrei erhalten. Die beiden unten genannten Fälle verdeutlichen den steuerlichen Unterschied. Fall 1: Der begüterte Ehemann stirbt, ohne ein Testament errichtet zu haben. Er vererbt an seine Ehefrau, seinen Sohn und seine Tochter ein Vermögen mit einem Steuerwert von zwei Millionen Euro. Wie das Erbe laut gesetzlicher Erbfolge aufgeteilt und besteuert wird, zeigt die Tabelle 1 hier unten. Fall 1 - Erbschaftssteuer ohne Vorschenkung So hoch ist die Erbschaftsteuer, wenn der Ehemann keine Übertragungen zu Lebzeiten an Ehefrau, Sohn und Tochter tätigt und ein Vermögen mit einem Steuerwert von 2.. Euro vererbt. Ehefrau Sohn Tochter Gesamt Wert des vererbten Vermögens /. persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Anteil Erbschaftssteuer Berechnung ohne Berücksichtigung eventuell anzusetzender Versorgungsfreibeträge im Erbfall. Fall 2: So hoch wäre die Erbschaftssteuer, wenn der Ehemann mindestens zehn Jahre vor dem Erbfall Schenkungen im Wert von 3. Euro zu Lebzeiten an Ehefrau, und jeweils 1. Euro an Sohn und Tochter vorgenommen hätte und somit nur noch ein Vermögen mit einem Steuerwert von 1,5 Millionen Euro vererbt. Fall 2 - Erbschaftssteuer nach Vorschenkung vor 1-Jahresfrist Ehefrau Sohn Tochter Gesamt

3 Seite 3 Wert des Vermögens./. Schenkung außerhalb 1-Jahresfrist Steuerwert des Nachlasses./. persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Anteil Erbschaftssteuer Berechnung ohne Berücksichtigung eventuell anzusetzender Versorgungsfreibeträge im Erbfall. Steuersparer mit langem Atem können so größere Vermögenswerte steuerlich unbeligt auf Nachkommen übertragen. Verfügen Ehepartner gemeinsam über Vermögen, so dürfen beide bei Schenkungen den Freibetrag ausnutzen. Jedes Kind könnte somit alle zehn Jahre bis zu 8. Euro steuerfrei erhalten. Großeltern haben die helligt Möglich- keit, immerhin noch getrennt voneinander jedem Enkel 2. Euro zu schenken, ohne den Fiskus an den Ersparnissen beteimüssen. Aber auch wenn nur ein Elternteil betucht ist, lässt sich Vermögen dennoch steuerlich optimal auf andere verla- ligen zu gern. 2. Strategie: Schenken über Umwege Manchmal ist eine Schenkung über einen Umweg vorteilhafter als eine Direktschenkung, wenn sich dadurch die Freibeträge steuerlich besser nutzen lassen. Fall 1: Familienvater A. will seiner Tochter 75. Euro aus seinem Privatvermögen in bar schenken. Würde er ihr das Geld auf einen Schlag übertragen, müsste die Tochter abzüglich ihres Freibetrages noch für 35. Euro Schenkungssteuer zahlen, also 52.5 Euro. Strategie: Herr A. wählt eine vorteilhaftere Variante. Zunächst schenkt er einen Teil der Barschaft steuerfrei seiner ärmeren Ehefrau, die das Vermögen dann nach Ablauf einer Schamfrist unter Nutzung ihres Freibetrages ebenfalls an die Tochter weitergibt. So wird die geplante Summe innerhalb der Freibeträge komplett an die Tochter übertragen, ohne dass Steuern anfallen. Steuerexperten bezeichnen diesen Trick als Kettenschenkung. Hierbei sind deshalb einige wichtige Regeln zu beachten, damit die Finanzbehörde die Durchführung auch akzeptiert und sicher außen vor bleibt (siehe weiter unten). Fall 1: Herr A. will seiner Schwiegertochter 25. Euro schenken. Auf direktem Wege wäre lediglich ein Freibetrag von 2. Euro steuerfrei möglich. Strategie: Hier führt der Umweg über seinen verheirateten Sohn. Im ersten Übergang (Elternteil auf eigenes Kind) wird der Freibetrag von 4. Euro genutzt. Beim zweiten Übergang (der Sohn auf seine Ehepartnerin) läge der Freibetrag dann sogar bei 5. Euro. Bei direkter Übergabe der 25. Euro an die Schwiegertochter wären 46. Euro Steuern fällig, über den Umweg nichts. Fall 2: Der Großvater will seinem Enkel 4. Euro zukommen lassen. Bei einer Schenkung an die Enkel gibt es jedoch nur einen Freibetrag von 2. Euro, sofern die eigenen Kinder noch leben. Hier käme es bei einer direkten Übertragung des Vermö- gens zu einer steuerlichen Belastung von 22. Euro. Strategie: Der Großvater gibt die Summe an seine Tochter weiter (Freibetrag hier 4.), und diese schenkt das Geld an ihr Kind (Freibetrag ebenfalls 4.). Fällige Steuer:. Vorsicht, Gestaltungsfehler vermeiden: Aber auch die Finanzbehörden schlafen nicht. Ist zu offensichtlich erkennbar, dass durch solche Kettenschenkungen lediglich Steuern gespart werden sollen, unterstellt das Finanzamt dies als Umgehungsversuch und Gestaltungsmissbrauch (Paragraf 42 AO). Die schädliche Konsequenz: In diesem Fall wird eine Schenkung nur an den Endempfänger besteuert, der steueroptimierte Vorgang über die Mittelsperson bleibt dann unberücksichtigt. Bernhard Klinger, Fachanwalt für Erbrecht aus München und Vorstand im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten

4 Seite 4 empfiehlt daher, solche Schenkungen nicht als Kettenschenkungen zu gestalten, indem: die zwischengeschaltete Person die Zuwendung nicht sofort weiterleitet, sondern mehrere Monate vergehen lässt, es keine Verpflichtungserklärung einer Weiterleitung gibt. Die Mittelsperson muss selbst entscheiden können, wie sie das erhaltene Vermögen verwendet. Die Handlungsfreiheit darf nicht beschränkt werden, die Mittelsperson eventuell eine Zinsperiode abwartet und selbst aus der Summe Zinsen für sich vereinnahmt, ehe sie das Geld weiterleitet, der Betrag, den die Mittelsperson erhält, möglichst nicht genau mit dem Betrag identisch ist, der dann weiterverschenkt wird. Er sollte zumindest gestückelt oder leicht abgewandelt werden. 3. Strategie: Cleverer Immobilientransfer Übergabe pro Elternteil ans Kind abzgl. persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuer darauf (15%) Steuer x 2, da von beiden Elternteilen Ersparnis gegenüber einer Direktschenkung Diese in Kapitel 2 genannte Strategie lässt sich in erweiterter Form auch optimal für Immobilien anwenden. Was vielen oft nicht so bewusst ist: Die Schenkung des selbstbewohnten Familienheims an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ist unabsteuerfrei. Dies gilt hängig vom Wert immer übrigens auch, wenn das Grundstück in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegt. Diese Steuerbefreiung besteht sogar zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag, sagt Hans-Oskar Jülicher, Fachanwalt für Erbrecht in Heins- berg. Auch die 1-jährige Wohnpflicht, wie beim Vererben eines selbstgenutzten Eigenheims, gibt es hier nicht. Kinder hingegen können diese Steuerbefreiung nur beim Er- werb von Todes wegen in Anspruch nehmen. Beispiel: Vater B. möchte gerne seinem Sohn die derzeit eit eigengenutzte Immobilie überschreiben. Diese hat aktuell einen Verund Steuerwert von 1,5 Millionen Euro. Abzüglich des Freibetrags von 4. Euro müsste der Sohn demnach noch 1,1 kehrs- Millionen Euro zu einem Steuersatz von 19 Prozent versteuern. Volle 29. Euro fließen somit an den Fiskus. Strategie: Herr B. überträgt die Hälfte der Immobilie steuerfrei an seine Ehefrau. Anschließend schenken beide dem Sohn zu gleichen Teilen das Haus. Die Rechnung sieht nun so aus denn der strategische Umweg erspart der Familie mit 14. Euro fast die Hälfte der sonst üblichen Schenkungsteuer: Strategie: Schenkung eines Familienheims an Ehepartner Wie in Kapitel 3 bereits erwähnt, ist die Schenkung des selbstbewohnten Familienheims an Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner immer steuerfrei und das unabhängig vom Wert sowie der Größe der Immobilie. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass es dabei nur auf den Zeitpunkt der Zuwendung des Familienwohn- heims ankommt. Wann die Immobilie angeschafft wurde, spielt dabei keine Rolle. Ob die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die Ehe noch gar nicht beals Familienwohnheim des stand, oder sie Ehepaares dient, ist demnach unwichtig (BFH-Urteil vom , Az. II R 37/9). Anders als im Erbfall gibt es bei der Schenkung unter Lebenden keinerlei Beschrän-

5 Seite 5 kung oder eine Behaltensfrist (wie etwa zehn Jahre bei einer Erbschaft) für den erwerbenden Ehepartner. Dies bedeutet auch, dass von der Finanzbehörde keine Prüfung der Angemessenheit im Falle der Schenkung vorgenommen wird. Der besondere Clou: Der beschenkte Partner kann das Familienwohnheim bei Bedarf jederzeit veräußern und sich dadurch wirtschaftlich so stellen, als sei ihm Bargeld erbschaftsteuerfrei geschenkt worden. Hier ist es völlig unerheblich, ob das Familienheim zu einem späteren Zeitpunkt verkauft wird oder eine Nutzungsänderung stattfindet. Strategie-Fazit: Weder im Hinblick auf den späteren Verkauf des Familienwohnheims durch den Beschenkten noch hinsichtlich einer erneuten Schenkung eines Familienwohnheims bestehen irgendwelche gesetzlichen Sperrfristen. So ist es beispielsweise möglich, durch wiederholte schenkweise Übertragung von Immobilien, von einem Ehepartner auf den anderen auch im Wert von mehreren Millionen komplett ohne Inanspruchnahme der persönlichen Freibeträge ganz legal an der Erbschaftssteuer vorbei Vermögen zu transferieren, sagt Erbschaftspezialist Hans-Oskar Jülicher. Eine gewisse steuerliche Schamfrist sollte dabei jedoch schon eingehalten werden. 5. Strategie: Sachliche Steuerbefreiungen nutzen Zusätzlich zu den normalen persönlichen Freibeträgen gilt: Jede Person der I kann beispielsweise Hausrat bis zum Wert von 41. Euro sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände, z. B. Fahrzeuge, Kunstgegenstände oder Schmuck bis zum Wert von 12. Euro steuerfrei erhalten. Für Personen der n II und III gilt für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände ein zusammengefasster Freibetrag von 12. Euro. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Ein Fall: Die begüterte Oma Käthe will ihrer Enkelin zu deren Vermählung bereits vorab etwas von ihrem üppigen Vermögen zukommen lassen. Sie denkt an eine Schenkung von insgesamt 25. Euro aus ihrem Wertpapierdepot. Nach Abzug des allgemei- nen Freibetrags von 2. Euro müsste die Enkelin jedoch noch 5. Euro versteuern, das wären immerhin 3.5 Euro für den Fiskus. Strategie: Wie die Freibetrags-Tabelle oben zeigt, geben spezielle zusätzliche Freibeträge weiteren Spielraum, Steuern zu sparen und Schenkungen zu optimieren. Oma Käthe teilt ihren Betrag daher geschickt auf und ihre Schenkung sieht nun folgendermaßen aus: Schenkungsposten Wertpapiere + Gebrauchtwagen + Bargeld, zweckgebunden für Wohnungseinrichtung Gesamtwert Schenkung Steuer Betrag Sachliche Steuerbefreiung - Erläuterung 2. = allgemeiner Freibetrag der Enkelin 1. = im Freibetrag für bewegliche Güter, z.b. Kunst, Auto 4. = im Freibetrag für Hausrat, Wäsche etc. 25. Resultat: Es fällt keine Schenkungsteuer an! 6. Strategie: Die Zehn-Jahres-Frist Anwendungsvarianten Die geschickte Nutzung der Freibeträge durch die Zehn-Jahresregelung hilft einerseits Steuern zu sparen. Andererseits bietet sie eine elegante Möglichkeit, vorzeitig Vermögen an bevorzugte Personen vorteilhaft zu transferieren, um es nicht anderen unbeliebten Pflichtteilsberechtigten später im Erbfall überlassen zu müssen. Denn durch ge- zielte Schenkungen lassen sich anderweitige Pflichtteilsansprüche geschickt reduzieren. Strategie: Nach aktuellem Recht findet eine Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung, je länger sie zeitlich zurückliegt. Dabei zählt jedes Jahr. Durch rechtzeitige Schenkungen lässt sich das

6 Seite 6 Pflichtteilsrecht mindern oder sogar gänzlich ausschließen", sagt Rechtsanwalt Klinger. Hat beispielsweise eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, wird sie zu 1 Prozent bei der Berechnung mit berücksichtigt. Im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/1, im dritten Jahr zu 8/1 usw. Sind seit der Schenkung mehr als zehn Jahre verstrichen, bleibt sie komplett außen vor. In der Realität sieht es dann so aus: Ein Vater schenkt seiner Tochter sein Haus im Wert von 4. Euro, der Sohn soll leer ausgehen. Sein Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt nun Jahr für Jahr gegen Null, je nachdem, wann der Vater stirbt. Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen Die Schenkung So wird der Schenkungswert beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt...im 1. Jahr vor dem Erbfall 1 Prozent...im 2. Jahr vor dem Erbfall 9 Prozent...im 3. Jahr vor dem Erbfall 8 Prozent...im 4. Jahr vor dem Erbfall 7 Prozent...im 5. Jahr vor dem Erbfall 6 Prozent...im 6. Jahr vor dem Erbfall 5 Prozent...im 7. Jahr vor dem Erbfall 4 Prozent...im 8. Jahr vor dem Erbfall 3 Prozent...im 9. Jahr vor dem Erbfall 2 Prozent...im 1. Jahr vor dem Erbfall 1 Prozent...im 11. Jahr oder früher Prozent Quelle: RA Klinger, München; Stand erfolgt Aber Vorsicht die berühmten Ausnahmen: Es ist hier immer darauf zu achten, dass die Vermögensübertragung juristisch auch als Schenkung eingestuft wird. Andernfalls läuft die Neuregelung ins Leere, da die Zehnjahresfrist nicht beginnt. Das trifft zum Beispiel zu, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchrecht oder einen Widerruf der Schenkung vorbehält, betont Klinger. Aufpassen heißt es auch bei Übertragungen von Vermögen an Ehegatten. Die Zehnjahresfrist und damit auch die Abschmelzung des Wertes der Schenkung beginnt hier erst mit Scheidung oder Tod. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Paragrafen 2325 Absatz 3 Satz 3 BGB ( Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. ). Im Klartext: Selbst bei einer Schenkung unter Ehepartnern, die 2 Jahre vor dem Erbfall erfolgte, kann es noch zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten zu einer Anrechnung auf den Nachlass kommen. Wer also Erbansprüche sicher mindern will, muss das Vermögen an Kinder oder andere Per- sonen übertragen. Wichtig für bereits getätigte Schenkungen: Diese Regelungen gelten für alle Schenkungen, egal ob sie vor oder nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 21 erfolgt sind, auch wenn der Erblasser/Schenker zum Beispiel erst im Jahr 213 verstorben wäre. Hinweis: : Der Redaktion ist es durch Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Wenden Sie sich daher bitte immer an einen Rechtsanwalt. Am Beitrag half mit: Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht, Advocatio Rechtsanwälte GbR Innere Wiener Str. 13, München, Tel. 89 / , Vorstandsmitglied im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten, Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 8192/ Weitere Infos unter

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