Agrarpolitik und Agrarförderung. 4.1 Agrarhandelspolitik. Agrarhandelspolitik EU-Agrarhaushalt und Mehrjähriger Finanzrahmen 143

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1 4.1 Agrarhandelspolitik Agrarpolitik und Agrarförderung Agrarhandelspolitik EU-Agrarhaushalt und Mehrjähriger Finanzrahmen Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen

2 Situationsbericht 2013/14 4 EU-Agrarpolitik und Agrarförderung 4.1 Agrarhandelspolitik Bedeutung von Handelsabkommen für den Agrarsektor Hinter bilateralen und multilateralen Handelsabkommen steht das Ziel, den wirtschaftlichen Wohlstand zu fördern. Multilaterale Abkommen vor allem im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) gelten dabei als besonders wirkungsvoll, da international einheitliche Handelsregeln Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen schaffen. Gegenwärtig erlöst die deutsche Ernährungs- und Bilaterale Handelsabkommen Im Widerspruch zur WTO? Bilaterale Handelsabkommen haben die Gewährung einer gegenseitigen handelspolitischen Vorzugsbehandlung zum Ziel. Dies geschieht vor allem über die Verringerung bzw. Abschaffung von Zöllen oder über besondere zollfreie Importkontingente. Im Prinzip stehen bilaterale Handelsverträge damit dem Meistbegünstigungsprinzip der WTO entgegen. Dieses sieht vor, dass ein Handelsvorteil, der einem Staat gewährt wird, auch allen anderen WTO-Vertragsparteien zugestanden werden muss. Nach Artikel 24 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind bilaterale Abkommen dennoch erlaubt, soweit Maßnahmen ergriffen werden, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Quelle: WTO 136

3 4.1 Agrarhandelspolitik Agrarwirtschaft jeden vierten Euro im Export (Daten zum Agraraußenhandel siehe Kapitel 6.5). Landwirtschaft zwischen Selbstversorgung und Wertschöpfung durch Handel Der Agrarbereich ist in Handelsverhandlungen häufig ein besonderer Streitpunkt. Ursache ist ein schwieriger Interessenausgleich zwischen der Erhaltung der Landwirtschaft im eigenen Land (Selbstversorgung) und dem Ziel nach mehr Wohlstand durch gegenseitigen Handel. Denn durch internationalen Handel können auch im Agrarsektor komparative Kostenvorteile realisiert werden. Beispiel Eiweißversorgung: Würden im theoretischen Modell alle Grenzen für Import von Sojaschrot geschlossen, käme es zu einem drastischen Einbruch der landwirtschaftlichen Wertschöpfung im Inland. Denn der ertragreichere Anbau von Getreide würde durch Eiweißpflanzen verdrängt. Im Ergebnis kann der heimische Anbau von Eiweißpflanzen nur durch mehr Anstrengungen in der Züchtung und durch höhere Erträge wettbewerbsfähig werden. Die günstigste heimische Alternative zum Import von Sojaschrot ist derzeit das Rapsschrot. Die Investitionen der vergangenen Jahrzehnte in die Rapszüchtung zahlen sich aus. Weltweite Zunahme bilateraler Handelsabkommen Seit einigen Jahren ist weltweit eine Zunahme der bilateralen Handelsabkommen zu beobachten. Allein in 2012 wurden der WTO 37 neue bila- Internationale Arbeitsteilung auf dem Acker Erträge in Deutschland (2010 bis 2012) Weizenertrag: 7,2 Tonnen/ha Rapsertrag: 3,5 Tonnen/ha Sojaertrag: < 2 Tonnen/ha Erträge in Brasilien (2010 bis 2012) Weizenertrag: 2,6 Tonnen/ha Sojaertrag: 2,8 Tonnen/ha Quelle: FAO, UFOP Vor- und Nachteile bilateraler Abkommen Vorteile Einfachere und zügigere Verhandlungen; Einbeziehung neuer Themen und nicht-tarifärer Handelshemmnisse; Direkter Wissens- und Technologietransfer. Nachteile Unübersichtlichkeit der Handelsregelungen und höhere Bürokratiekosten für die Unternehmen; Indirekte Protektion; Möglicherweise Widerspruch zu WTO-Recht ( Meistbegünstigung ); Vernachlässigung von Ländern mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung, vor allem Entwicklungsländer. 137

4 Situationsbericht 2013/14 Die größten regionalen Freihandelszonen der Welt Europäische Union: 28 Staaten (507 Millionen Einwohner) NAFTA: USA, Kanada, Mexiko (460 Millionen Einwohner) ASEAN: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam (575 Millionen Einwohner) Mercosur: Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay, Venezuela (275 Millionen Einwohner) AKP-Staaten: Zusammenschluss von 79 Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raumes mit dem Ziel von Handelsvereinbarungen mit der Europäischen Union (Lomé-Abkommen) bzw. anderen Industriestaaten (ca. 650 Millionen Einwohner) Quelle: Internationaler Weltwährungsfonds 138 terale oder regionale Vereinbarungen angezeigt. Bilaterale Handelsabkommen gehen häufig über den reinen Warenhandel hinaus und behandeln auch nicht-tarifäre Aspekte wie Produktionsstandards, Dienstleistungen, Schutz geistigen Eigentums oder Umweltstandards. Bilaterale Handelsbeziehungen sind europäische Tradition Der Trend zu bilateralen Freihandelsabkommen ist nicht neu. Europa zählt hier zu den Pionieren. Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in 1957 und der EFTA (European Free Trade Association) in 1960 sind hier Beispiele. Dies setzte sich durch die Erweiterungen der EU auf heute 28 Staaten fort. Hinzu kommen Handelsvereinbarungen der EU mit der Türkei (1996), Mexiko (2000), Südafrika (2000) sowie Staaten des ehemaligen Jugoslawien. Multilateralität und die Lamy- Doktrin Bis 2005 räumte die EU unter dem damaligen Handelskommissar Pascal Lamy den WTO-Verhandlungen eine deutliche Priorität vor bilateralen Verträgen ein. Demnach sollten von europäischer Seite keine neuen bilateralen Verhandlungen vor Ende der WTO-Runde begonnen werden. Seit etwa 2006 ist die EU-Handelspo-

5 4.1 Agrarhandelspolitik litik auf die WTO und parallel auf bilaterale Freihandelsabkommen ausgerichtet. Die EU bezieht über den klassischen Warenhandel hinaus auch den Dienstleistungssektor, das öffentliche Auftragswesen oder Kooperationen beim Arbeits- und Umweltschutz in ihre Handelsvereinbarungen ein. Damit möchte die EU die Drittstaaten auch politisch binden. Auch Nordamerika und Asien setzen auf regionale Handelsabkommen Inzwischen haben viele Staaten Asiens untereinander Handelsverträge geschlossen, zum Beispiel China und die ASEAN-Staaten. Das Interesse der westlichen Industriestaaten, mit Wachstumsregionen Handelsabkommen zu schließen, ist beachtlich angestiegen. Auch die Vereinigten Staaten als traditionell multilaterale Triebkraft arbeiten vermehrt auf bilaterale bzw. regionale Freihandelsabkommen hin. WTO-Doha-Runde in der Sackgasse Die im Jahr 2001 in Doha begonnene WTO-Runde hat neben dem weiteren Abbau von Handelshemmnissen die bessere Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zum Ziel. Ein Abschluss ist gegenwärtig trotz erheblicher Vorleistungen der Europäischen Union im Agrarbereich nicht in Sicht. Hauptstreitpunkt ist die Forderung der Industrieländer nach einem verbesserten Marktzugang in Schwellenländern wie Brasilien und Indien. Gibt es ein kleines Bali-Paket? Bei der WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2013 auf Bali soll der Versuch einer Teil-Einigung in den Agrarverhandlungen unternommen werden. Dabei geht es um die Beschränkung von Exportsubventionen und -krediten und die Anerkennung von Beihilfen für staatliche Lagerhaltung zur Ernährungssicherung als nicht handelsverzerrend. EU blickt stärker auf asiatische Märkte Bei der Wahl neuer Partner für Freihandelsabkommen setzt die EU besonders auf Staaten mit hohen wirtschaftlichen Wachstumspotenzialen. Zugleich sollen Schutzmaßnahmen, die gegen die Interessen der EU-Exportwirtschaft 139

6 Situationsbericht 2013/14 Handelsverhandlungen der Europäischen Union Abgeschlossene Verhandlungen / Noch nicht in Kraft Ukraine Kanada Singapur Elfenbeinküste, Kamerun, Botswana, Swaziland, Mosambik Gegenwärtige Verhandlungen Indien ASEAN, Singapur, Malaysia, Vietnam Kanada Mercosur (Brasilien, Argentinien, Uruguay, Paraguay) Mittelmeeranrainer-Staaten (Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien) Osteuropa, Kaukasus (Georgien, Armenien, Moldawien) Japan Thailand Vereinigte Staaten von Amerika Südafrika Quelle: BMWi, Europäische Kommission 140 gerichtet sind, beseitigt werden. Vor diesem Hintergrund nahm die EU bereits 2007 Verhandlungen mit wichtigen asiatischen Schwellenländern (Südkorea, ASEAN, Indien) auf. Am 1. Juli 2011 trat das erste Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Südkorea (EUKOR) in Kraft. Freihandelsabkommen Europäische Union Kanada Vollständiger Abbau aller Industriezölle; vollständiger Abbau der Agrarzölle bei ca. 93 Prozent der Tariflinien. Anhebung der zollfreien Importkontingente bei sensiblen Produkten: Export von Milchprodukten nach Kanada; Import von Rindfleisch, Schweinefleisch und Süßmais in die EU. Anerkennung der geschützten geografischen Herkunftsbezeichnungen von EU-Agrarprodukten in Kanada. Quelle: EU-Kommission Neues Abkommen mit Kanada Im Oktober 2013 wurde ein Freihandelsabkommen mit Kanada vereinbart. Experten gehen davon aus, dass sich für europäische Milchprodukte und bei Wein gute Absatzchancen ergeben. Für höher veredelte Produkte wie Kekse, Kuchen, Nudeln und Schokolade wurde unmittelbarer Freihandel beschlossen. Die Getreidemärkte sollen nach einer Übergangszeit von sieben Jahren vollständig liberalisiert werden. Auf die europäischen Fleischmärkte, insbesondere für die Sektoren Rind und Schwein, können dagegen Belastungen zukommen. Für die so genannten sensiblen Produkte beider Seiten sind u.a. folgende

7 4.1 Agrarhandelspolitik zollfreie Tarifquoten vereinbart worden: Die EU gewährt den zollfreien Import von Tonnen hormonfreiem Rindfleisch und von Tonnen ractopaminfreiem Schweinefleisch. Kanada gewährt den zollfreien Import von ca Tonnen Käse. Ferner hat Kanada zugestimmt, die in Europa geschützten Ursprungsbezeichnungen zu respektieren. Handelsverhandlungen mit USA und Japan neu aufgenommen 2013 wurden Verhandlungen über umfassende Handelsabkommen mit den großen Industrienationen USA und Zentrale Kompetenz der EU in der Handelspolitik Die Handelspolitik gehört neben der Agrar- und der Wettbewerbspolitik von Anfang an zu den europäischen Gemeinschaftspolitiken. Die Mitgliedstaaten haben ihre Kompetenzen hier an die EU-Ebene abgegeben. Der Vertrag von Lissabon hat zusätzlich die Verhandlungskompetenz der EU-Kommission auf beispielsweise ausländische Direktinvestitionen erweitert und die Rolle des EU-Parlaments gestärkt. Dies entscheidet nun gleichberechtigt mit dem Ministerrat über die Handelspolitik. 141

8 Situationsbericht 2013/ Japan aufgenommen. Beide Länder sind zusammen mit etwa 17 Prozent am Welthandel beteiligt und zählen zu den Top-Handelspartnern der EU. Bisher stellen derartige Freihandelsabkommen zwischen Industrieländern ein Novum dar. Die EU-Kommission legt in den Verhandlungen großen Wert auf den Schutz der geographischen Herkunftsbezeichnungen und auf die Respektierung der europäischen Standards im Verbraucherschutz und bei der Lebensmittelsicherheit. Ein Frühwarnsystem für Nahrungsmittelkrisen Neben konkreten Handelsvereinbarungen im Agrarbereich spielt zunehmend der Umgang mit Knappheiten bei Lebensmitteln eine Rolle. Bisher fehlt es an einer wirksamen internationalen Reaktion auf globale oder überregionale Versorgungsengpässe. Steigende Agrarpreise hatten in 2011 die Staaten veranlasst, sich auf geeignete Maßnahmen zu verständigen. Im Fokus des neuen Frühwarnsystems steht dabei die Schaffung größerer Marktransparenz. Dazu soll das Agricultural Market Information System (AMIS) in einem ersten Schritt regelmäßig Informationen über Produktion, Verbrauch und Bestand von Weizen, Mais, Reis sowie Soja bereithalten. Das AMIS-Sekretariat mit Sitz bei der FAO in Rom wird durch eine Gruppe nationaler Marktexperten unterstützt. Mit einem ständig aktualisierten globalen Marktausblick liefert AMIS die Basis für das G20-Krisenmanagement. Forum zum schnellen Handeln in Krisenzeiten Zum G20-Krisenmanagement gehört das sogenannte Rapid Response Forum, um beispielsweise nationale Maßnahmen bei Hungerkrisen besser abzustimmen. Mitglieder sind dabei hohe politische Beamte, die sich frühzeitig über kritische Marktsituationen austauschen und gegebenenfalls gemeinsame Strategien erarbeiten.

9 4.2 EU-Agrarhaushalt und Mehrjähriger Finanzrahmen 4.2 EU-Agrarhaushalt und Mehrjähriger Finanzrahmen EU-Haushalt 2013: 144,9 Milliarden Euro Der EU-Haushalt des Jahres 2013 umfasst einschließlich der Nachtragshaushalte 144,9 Milliarden Euro. Dieser Betrag gibt die sogenannte Zahlungsermächtigungen an, d.h. die Mittel, die im Haushaltsjahr tatsächlich für Ausgaben zur Verfügung stehen. Daneben werden auch die Verpflichtungsermächtigungen ausgewiesen (152,1 Milliarden Euro). Unter der Haushaltsrubrik Nachhaltiges Wachstum, natürliche Ressourcen entfallen 40,9 Milliarden Euro auf Direktzahlungen und 2,8 Milliarden Euro auf Agrarmarktausgaben. 14,8 Milliarden Euro sind für die ländliche Entwicklung vorgesehen. Größter Posten im Brüsseler Etat ist die Strukturund Wirtschaftsförderung mit 71,3 Milliarden Euro. EU-Haushalt 2014 wird deutlich kleiner ausfallen Für das Jahr 2014 gilt bereits der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) , mit dem der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs und das Europäische Parlament die Haushaltsobergrenzen festgelegt haben. Innerhalb dieses Finanzrahmens sehen Rat und Parlament für 2014 Zahlungsermächtigungen über 135,2 Milliarden Euro und Verpflichtungsermächtigungen über 142,2 Milliarden Euro vor. Die Ausgaben für die Direkt- EU-Ausgaben und -Finanzierung 2013 kurz gefasst Der EU-Haushalt für das Jahr 2013 hat ein Volumen von 144,9 Mrd. Euro. Einnahmen: 77 % Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Bruttosozialprodukt 10 % Mehrwertsteuer-Abgaben 10 % Zölle auf Waren aus Drittländern, Agrarzölle, Zuckerabgaben 3 % Sonstige Ausgaben: 30 % Agrarausgaben: Direktzahlungen und Marktmaßnahmen 9 % Entwicklung des ländlichen Raumes ( 2. Säule ) 48 % Struktur- und Kohäsionspolitik, Forschung etc. 6 % Externe und interne Politikbereiche (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, humanitäre Hilfe, Unionsbürgerschaft) 6 % Verwaltungsausgaben 1 % Sonstiges Quelle: Europäische Kommission 143

10 Situationsbericht 2013/ zahlungen werden mit 41,4 Milliarden Euro veranschlagt. Darin enthalten ist die (weitere) Einführung der Direktzahlungen in den Beitrittsländern Bulgarien, Rumänien und Kroatien. Gegenüber dem Vorjahr fallen die Marktordnungsausgaben deutlich geringer aus (2,2 Milliarden Euro). 11,7 Milliarden Euro sind für die Ländliche Entwicklung ( 2. Säule ) vorgesehen. Begrenzung des Mehrjährigen Finanzrahmens auf 1,00 Prozent des BNE Der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) gibt den Rahmen für die jährlichen EU- Haushalte vor, die zwischen Kommission, Rat und Parlament ausgehandelt werden. Mit diesem Verfahren soll vermieden werden, dass es jedes Jahr zu heftigem Streit über die Finanzen kommt. Der MFR des EU-Haushalts für die Jahre 2014 bis 2020 beträgt in jeweiligen Preisen 1.082,6 Milliarden Euro bei den Verpflichtungsermächtigungen (Zahlungszusagen) und 1.024,0 Milliarden Euro bei den Zahlungsermächtigungen (tatsächliche Ausgaben). Das sind gegenüber der vorangegangenen Förderperiode 2007 bis 2013 bei den Verpflichtungsermächtigungen 106,8 Milliarden Euro und bei den Zahlungsermächtigungen 98,4 Milliarden Euro weniger. Außerhalb des MFR wurden für die neue Förderperiode zusätzlich 42,5 Milliarden Euro beschlossen. Der MFR ist damit im Zeitraum bei den Ver-

11 4.2 EU-Agrarhaushalt und Mehrjähriger Finanzrahmen pflichtungsermächtigungen auf 1,00 Prozent des Bruttonationaleinkommens (BNE) beschränkt, verglichen mit 1,12 Prozent in der Finanzperiode

12 Situationsbericht 2013/ Agraranteil an der EU- Haushaltsausgaben geht weiter zurück Aus dem Vergleich der Haushaltsperiode zur vorangegangenen Haushaltsperiode geht hervor, dass die beschlossenen Einsparungen vor allem zu Lasten des Agrarbudgets gegangen sind. Während die Gesamtausgaben der EU bis 2020 deutlich zunehmen, bleibt der Agrarhaushalt nominal fast unverändert. Der Anteil der Direktzahlungs- und Marktordnungsausgaben am EU-Gesamtbudget (einschl. Mittel außerhalb des MFR, Verpflichtungsermächtigungen) fällt von 31 Prozent in auf rund 28 Prozent in Am Ende der Förderperiode im Jahr 2020 sind es sogar nur noch 26 Prozent. Auswirkungen auf die 1. Säule der GAP Die 1. Säule der GAP (Direktzahlungen und Marktordnungsausgaben) wird nach dem MFR im Vergleich zum Kommissionsvorschlag, der eine nominale Konstanz der Mittel auf Basis des Jahres 2013 vorsah, um 1,8 Prozent gekürzt. Da auch die Reserve für Agrarkrisen (zum Beispiel Krisen wie die EHEC-Krise) aus dieser Haushaltsrubrik finanziert werden soll, vermindert sich das für Direktzahlungen verfügbare Finanzvolumen im Falle von Krisen zusätzlich. Dazu kommen die Auswirkungen der Umverteilung der Direktzahlungsmittel zwischen den Mitgliedstaaten. Insgesamt vermindern sich damit die Direktzahlungen der deutschen Landwirte um

13 4.2 EU-Agrarhaushalt und Mehrjähriger Finanzrahmen etwa 7,7 Prozent. Danach bleiben im Jahr 2020 insgesamt noch 4,957 Milliarden Euro (2013: 5,372 Mrd. Euro) an Direktzahlungsmitteln für Deutschland (siehe Kapitel 4.3). Finanzielle Disziplin : Kürzung der Betriebsprämien um 2,45 Prozent Da die Auszahlung der Direktzahlungen (Betriebsprämien) für 2013 bereits aus dem ab dem 16.Oktober 2013 beginnenden Haushaltsjahr 2014 erfolgen, greifen die MFR-Kürzungen bereits im Antragsjahr 2013, und zwar über die so genannte Finanzielle Disziplin. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und der marktbezogenen Ausgaben erkennen lassen, dass die entsprechende finanzielle Obergrenze des MFR überschritten wird. Sie bedeutet eine Kürzung der Direktzahlungen an die Landwirte, und zwar für das Antragsjahr 2013 (Haushaltsjahr 2014) um gerundet 2,45 Prozent. Bei der Kürzung gilt ein Freibetrag von Euro je Betrieb. Der Mechanismus der Finanziellen Disziplin besteht bereits seit 2007, ist aber erst 2013 zur Anwendung gekommen. Ob und inwieweit auch im Antragsjahr 2014 (Haushaltsjahr 2015) eine finanzielle Disziplin greifen wird, ist offen. Auch 2. Säule der GAP unterliegt Kürzungen Die 2. Säule (ELER) der GAP verliert nach den MFR-Beschlüssen im Vergleich zum Kommissionsvorschlag, der eine nominale Konstanz der Mittel auf Basis des Jahres 2013 vorsieht, 7,6 Prozent ihrer Mittel. Deutschland wird in der EU-Haushaltsperiode ein ELER-Mittelvolumen in laufenden Preisen von 8,30 Milliarden Euro erhalten. Das sind 8,5 Prozent weniger als in der laufenden Förderperiode (9,08 Milliarden Euro). Bezogen auf das Jahr 2013 ist 147

14 Situationsbericht 2013/14 der Verlust deutlich größer, vor allem weil in den letzten Jahren der Förderperiode Modulationsmittel in die ELER-Förderung eingeflossen sind. Die innerdeutsche Aufteilung der ELER-Mittel ist Sache von Bund und Ländern, siehe Kapitel 4.4. Deutschland größter Nettozahler Polen größter Nettoempfänger Deutschland erhielt nach zuletzt für 2011 vorliegenden Angaben rund 12,1 Milliarden Euro von der EU. Das sind nach Angaben der Europäischen Kommission 9,0 Milliarden Euro weniger als es eingezahlt hatte. Deutschland ist damit stärkster Nettozahler. Zu den großen Nettoempfängern zählten 2011 die mittel- und osteuropäischen Länder sowie Griechenland, Portugal und Spanien. Polen verbucht in absoluten Zahlen mit 11,0 Milliarden Euro den größten Überschuss, das entspricht etwa 3,1 Prozent des polnischen Bruttonationaleinkommens. Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen lässt allerdings nicht unmittelbar darauf schließen, welches Land letztlich von der Politik der Union am meisten profitiert. Die Vorteile etwa des Binnenmarktes schlagen sich in den nationalen Steuereinnahmen oder auch in den Exportmöglichkeiten der Wirtschaft nieder. 148 Unterschiedliche Zahlungsrückflüsse in den Politikbereichen Den deutschen Leistungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Höhe von etwa 10,8 Milliarden Euro standen nach zuletzt für 2011 vorliegenden Angaben Rückflüsse von 6,8

15 4.2 EU-Agrarhaushalt und Mehrjähriger Finanzrahmen Milliarden Euro gegenüber. Hintergrund: Die Ausgaben zur GAP fließen vorrangig in die Länder mit hoher Agrarproduktion. Gemessen am deutschen Finanzierungsanteil am EU-Haushalt (Eigenmittel) von 19,3 Prozent (2011) sind die Rückflüsse relativ bescheiden. In 2011 erhielt Deutschland nur 10,3 Prozent aller EU-Ausgaben. Mit anderen Worten: Von jedem Euro, den Deutschland in die Brüsseler Kasse gibt, erhält es nur 52 Cent zurück. vollständige gemeinschaftliche Förderpolitik. Dies erklärt den relativ EU-Haushalt ist nur scheinbar agrarlastig Bis heute ist die Gemeinsame Agrarpolitik die einzige 149

16 Situationsbericht 2013/ hohen Anteil des Agrarbereichs am EU-Haushalt. Der Anteil der Agrarausgaben (einschl. Förderung Ländlicher Entwicklung) am EU-Bruttonationaleinkommen (BNE) ist von 0,54 Prozent Anfang der neunziger Jahre auf 0,38 Prozent im Jahr 2013 gesunken. Im Durchschnitt zahlt jeder EU-Bürger 31 Cent am Tag für die EU-Agrarpolitik als Beitrag für gesunde, sichere Nahrungsmittel und eine vielfältige Kulturlandschaft. Direktzahlungen dominieren Agrarhaushalt 2014 entfallen voraussichtlich 75 Prozent der EU-Agrarausgaben auf Direktzahlungen, 4 Prozent auf Marktstützungsmaßnahmen, 21 Prozent kommen der ländlichen Entwicklung zu Gute. Vor 20 Jahren wurden noch 91 Prozent der EU-Agrarausgaben für die Marktstützung (Exporterstattungen, Lagerhaltung) verwendet. Kehrseite dieser Entwicklung ist, dass die Landwirtschaft in relativ hohem Maße von den Direktzahlungen abhängig geworden ist. Exporterstattungen haben keine Bedeutung mehr Unter den EU-Marktordnungsausgaben spielen die Exporterstattungen seit dem zweiten Halbjahr 2013 keine Rolle mehr. Der Geflügel-Sektor war der einzige, in dem zuletzt noch geringe Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind. Mittlerweile sind bei allen relevanten Produkten die Exporterstattungen abgeschafft oder auf

17 4.2 EU-Agrarhaushalt und Mehrjähriger Finanzrahmen Null gesetzt. Vor allem durch die im ersten Halbjahr im Geflügelsektor gewährten Exporterstattungen fallen im Kalenderjahr 2013 noch etwa 62 Millionen Euro Exporterstattungen an. Das entspricht 0,1 Prozent der EU-Agrarausgaben. Im Jahr 1993 betrugen die Exporterstattungen noch über 10 Milliarden Euro. Keine gemeinsame Finanzpolitik Steuer- und finanzpolitische Entscheidungen können in der EU nur einstimmig getroffen werden. Das führt zu einem Festhalten an unterschiedlichen Besteuerungssätzen bei allen wichtigen Steuern wie der Einkommensteuer, der Mehrwertsteuer und auch bei der Energiebesteuerung. Der Steuersatz auf Agrardiesel ist in Deutschland mit 25,6 Cent/Liter deutlich höher als in den Nachbarländern Frankreich und Belgien oder im Vereinigten Königreich. 151

18 Situationsbericht 2013/ Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule GAP bis 2013 EU-Agrarpolitik seit 1992 Abkehr von der Markt- und Preisstützung Mit der Einführung einer Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wird seit Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) das Ziel verfolgt, die Versorgung mit Nahrungsmitteln sicherzustellen und die Einkommen der Landwirte zu sichern. Das Ergebnis war eine produktionsund mengenorientierte Agrarpolitik, die bis in die 1990er Jahre Bestand hatte. Seit der Uruguay-Runde 1992 der Welthandelsorganisation (WTO) sind auch Agrarprodukte den Regeln des internationalen Warenhandels unterworfen. Deshalb wurde die direkte staatliche Preisstützung und Regulierung der Agrarmärkte Schritt für Schritt aufgegeben, im Gegenzug wurden Direktzahlungen an die Landwirte eingeführt. Zur Flankierung dieses Umstellungsprozesses wurden Fördermaßnahmen für die Landwirtschaft 152

19 4.3 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule und den ländlichen Raum in der zweiten Säule der GAP aufgebaut (s. Kapitel 4.4). Bindung an Cross Compliance Die 2005 eingeführte Flächenprämie (Betriebsprämie) ist an eine ordentliche Bewirtschaftung der Flächen und an die Einhaltung der hohen europäischen Standards im Tier-, Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz gebunden. Die Landwirte werden nach EU-weiten Vorgaben auf die Einhaltung der Standards geprüft (Cross Compliance). Bei Verstößen erfolgen Kürzungen der EU-Direktzahlungen. Ein Landwirt, der die Betriebsprämie erhält, muss grundsätzlich im gesamten Betrieb die Cross Compliance-Verpflichtungen einhalten, also auch in den Betriebszweigen, die keine Zahlungen erhalten (z.b. Schweinehaltung, Weinbau). Möglichkeiten zur Teilkopplung Die Mitgliedstaaten nutzen die von der EU gewährten Spielräume sehr unterschiedlich: So schöpfen einige Staaten die Entkopplungsmöglichkeiten praktisch voll aus (z.b. Deutschland, Irland, England), andere haben vor allem Teile der Tierprämien (z.b. Frankreich, Österreich, Dänemark) gekoppelt belassen. 153

20 Situationsbericht 2013/14 Deutschland ist Vorreiter bei der Umstellung auf die Flächenprämie Deutschland, England und Finnland haben im Zeitraum 2007 bis 2013 vollständig auf eine Flächenprämie umgestellt. Die meisten Länder der Alt-EU-15 haben bisher das Betriebsmodell beibehalten. Dort werden die Zahlungen an der historischen Produktionsgrundlage der Jahre 2000 bis 2007 bemessen. In den 13 Beitrittsländern gilt von Anfang an eine einheitliche Flächenzahlung als Fördergrundlage. Angleichung von 17 Millionen Zahlungsansprüchen vollzogen Im Zeitraum von 2010 bis 2012 erfolgte in Deutschland die Angleichung aller Zahlungsansprüche an eine einheitliche regionale Flächenprämie. Im Zuge dieses Prozesses wurden etwa 600 Millionen Euro innerhalb der Landwirtschaft umverteilt, vor allem zu Gunsten extensiv bewirtschafteter Standorte gab es registrierte Betriebsinhaber mit 16,92 Millionen Zahlungsansprüchen. Damit stehen praktisch für die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die Zahlungsansprüche betragen durchschnittlich 344 Euro je Hektar (ohne Modulation). Angleichung der Beitrittsländer an EU-Niveau Für die zehn in 2004 beigetretenen EU-Länder wurde der Prozess der Angleichung der EU-Direktzahlungen 2013 abgeschlossen. In Bulgarien und Rumänien ist dies 2016 der Fall. Kroatien wird 2022 das volle Niveau erreichen. In der Übergangszeit können die Beitrittsländer nationale Zuschläge gewähren und diese unter anderem aus der EU-Regionalförderung (EFRE) finanzieren. Modulation läuft 2013 aus, Kürzung bleibt bestehen Mit der EU-Agrarreform 2005 wurden prozentuale Kürzungen der Direktzahlungen eingeführt. Diese Mittel wurden der zweiten Säule der GAP (ELER) zugeführt. Die Modulation wurde bis 2012 schrittweise auf 10 Prozent angehoben. Beträge oberhalb Euro wurden um 14 Prozent gekürzt. Dieses Verfahren wird in 2013 letztmalig angewendet. Ab 2014 bleiben die Direktzahlungen von vornherein um die Modulationsmittel gekürzt. Milchquote endet 2015 Im Vorfeld der Aufhebung der Milchquote im März 2015 haben in den Jahren 2009/10 bis 2013/14 Quotenaufstockungen stattgefunden. Zur Stärkung der Position der Milcherzeuger im Markt wurden Erzeugergemeinschaften europaweit anerkannt und die Rechte der Erzeuger in Milchlieferverträgen gestärkt. 154

21 4.3 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule GAP-Reform 2014 bis 2020 Politische Einigung im Juni 2013 Im Juni 2013 haben sich Agrarrat, Europäisches Parlament und EU-Kommission auf die EU-Agrarpolitik im Zeitraum 2014 bis 2020 verständigt. Das Verordnungspaket wurde im November 2013 formell beschlossen. Die wichtigsten Elemente sind neue Verordnungen für die landwirtschaftlichen Direktzahlungen, die Ländliche Entwicklung (ELER siehe Kapitel 4.4) sowie eine neue Gemeinsame Marktordnung. Analysen im Auftrag der EU-Kommission zufolge wird der bürokratische Aufwand für Landwirte und Verwaltung durch die neuen GAP- Verordnungen um 15 bis 20 Prozent anwachsen. Teilweise Angleichung der EU- Direktzahlungen zwischen den Staaten Die derzeitigen Unterschiede in den Flächenzahlungen sollen um ein Drittel vermindert werden. Alle Staaten werden bis 2019 ein Mindestniveau von 196 Euro/ha erhalten. Hiervon profitieren vor allem die baltischen Staaten und Rumänien. Zu den größten Verlierern gehören die Nieder- 155

22 Situationsbericht 2013/14 Eckpunkte der GAP-Reform 2014 bis 2020 bei den Direktzahlungen Regionalmodell: Spätestens 2019 müssen die Landwirte in allen Mitgliedstaaten mindestens 60% des nationalen bzw. regionalen Durchschnittes erhalten; Angleichung der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten um ein Drittel, wenn der Mitgliedstaat unter 90 Prozent des EU-Durchschnittes liegt, mindestens auf 196 Euro/ha; Aufspaltung der Betriebsprämie ab 2015 in eine Basisprämie und in eine Greening-Prämie (30% der Zahlungen); Junglandwirte-Zuschlag (obligatorisch) für erstmalige Niederlassung junger Landwirte (unter 40 Jahre alt); Mögliche Zuschläge für benachteiligte Gebiete und gekoppelte Direktzahlungen (Option der Mitgliedstaaten bis Ende Juli 2014); Möglicher Zuschlag für die ersten Hektare von bis zu 30% der nationalen Obergrenze für Direktzahlungen; Obergrenze: Kürzung aller Direktzahlungen (außer der Greening - Komponente) oberhalb von Euro um 5 %; der Mitgliedstaat kann statt einer Kürzung einen Zuschlag für die ersten Hektare einführen; Kleinerzeugerregelung für Landwirte mit bis zu Euro Direktzahlungen; Prüfung des Aktiven Landwirtes : Festlegung einer Negativliste von Unternehmen (Flughäfen, Eisenbahnen, Sport- und Freizeitanlagen u.a.), die keine Direktzahlungen erhalten; außerdem Nachweis einer aktiven Bewirtschaftung der Flächen; Finanzdisziplin: Wenn die EU-Agrarausgaben (1. Säule einschl. Marktausgaben) voraussichtlich überschritten werden, erfolgt eine Kürzung der Direktzahlungen oberhalb Euro je Betrieb. Quelle: Europäische Kommission, Juni

23 4.3 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule lande, Belgien, Italien, Dänemark und Griechenland. Deutschland wird hierdurch etwa 3 Prozent seiner Direktzahlungen verlieren neue Grundprämie und Greening Die Zahlungsansprüche für die geltende einheitliche Betriebsprämie werden Ende 2014 auslaufen. Ab 2015 werden neue Zahlungsansprüche für die Basisprämie zugeteilt. Für Staaten wie Deutschland mit einem bereits vorhandenen Regionalmodell besteht die Möglichkeit, die bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. Überschüssige, nicht mit Flächen aktivierte Zahlungsansprüche werden jedoch auch in dieser Option 2015 eingezogen. Bund und Länder tendieren daher zu einer vollständigen Neuzuteilung der Zahlungsansprüche in Direktzahlungen nur für den Aktiven Landwirt Um sicherzustellen, dass die Direktzahlungen aktiven Landwirten zu Gute kommen, gilt ab 2015 eine Negativliste von Unternehmen, deren Hauptgeschäftstätigkeit als Ausschlusskriterium gewertet wird. Dazu gehören Flughäfen, Eisenbahndienste, Wasserwerke, Dienstleistungen von Immobilienmaklern und permanente Sport- und Freizeitanlagen. Die Mitgliedstaaten können weitere Geschäftstätigkeiten in die Negativliste aufnehmen. Der Vorschlag der EU-Kommission einer Prüfung außerlandwirtschaftlicher Umsätze wurde von Rat und Parlament als zu bürokratisch verworfen. Was gehört zum Greening? Ab 2015 sollen alle Landwirte, die die Basisprämie beantragen, so genannte Greening-Anforderungen erfüllen. Dazu gehören die Fruchtartenvielfalt der Ackerflächen, der Erhalt von Dauergrünland und eine Bewirtschaftung von mindestens 5 Prozent der Ackerflächen mit besonderem Umweltnutzen. Hierfür wird eine Pauschale von 30 Prozent der Direktzahlungen gewährt (für Deutschland voraussichtlich ca. 85 Euro je Hektar und Jahr). Die Nichteinhaltung der Greening-Bedingungen kann mit bis zu 125 Prozent der Greening-Prämie des landwirtschaftlichen Betriebes sanktioniert werden. 157

24 Situationsbericht 2013/14 Anbaudiversifizierung für die Greening-Prämie Bis 10 ha Ackerfläche: keine Vorgabe; Ab 10 ha bis 30 ha Ackerfläche: Mindestens 2 Kulturen, Hauptfrucht maximal 75 Prozent; Ab 30 ha Ackerfläche: Mindestens 3 Kulturen, Hauptfrucht maximal 75 Prozent; 2 Kulturen zusammen maximal 95 Prozent; Wenn über 75 Prozent des Ackerlandes Gras, Grünfutter oder Brache, dann gilt: Hauptfrucht auf der übrigen Ackerfläche maximal 75 Prozent; Vorgabe zur Anbauvielfalt gilt nicht bei Betrieben bis 120 ha, wenn über 75 Prozent der förderfähigen Flächen Gras, Grünfutter, Brache und/ oder Dauergrünland sind (übriges Ackerland maximal 30 ha); Quelle: EU-Kommission Wie passen Greening und Agrarumweltmaßnahmen zusammen? Die Mitgliedstaaten können zu den Greening-Anforderungen passende Agrarumweltmaßnahmen (ELER) hierauf anrechnen (so genannte Äquivalenz). Hierzu zählen beispielsweise Fördermaßnahmen für Ackerrandstreifen und für mehrgliedrige Fruchtfolgen. Betriebe des ökologischen Landbaus sind pauschal vom Nachweis der Greening-Anforderungen befreit. Zugleich gilt aber das sogenannte Doppelförderungsverbot: Bringt ein Landwirt seine Agrarumweltmaßnahmen in die Erfüllung des Greening ein, so kommt es zu anteiligen Kürzungen der Agrarumweltzahlungen. 158 Dauergrünlanderhaltung für die Greening-Prämie Ausgestaltung ist weitgehend national zu regeln. Der Mitgliedstaat muss Umweltsensibles, zu schützendes Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten festlegen, untersagt ist Umwandlung und Pflügen des Dauergrünlandes; Sicherstellen, dass der Anteil des 2012 beantragten Dauergrünlandes an der Gesamtfläche auf nationaler/regionaler/lokaler Ebene nicht um mehr als 5 Prozent abnimmt; Bei Überschreitung der 5 Prozent-Schwelle die Wiederanlage von umgebrochenen Dauergrünland regeln. Der Mitgliedstaat kann Weiteres umweltsensibles, zu schützendes Dauergrünland außerhalb von Natura 2000-Gebieten festlegen, z.b. auf kohlenstoffreichen Böden; Weitere einzelbetriebliche Regelungen für die Grünlanderhaltung treffen, um die 5-Prozent-Schwelle nicht zu überschreiten. Quelle: EU-Kommission

25 4.3 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule Die EU-Kommission hat im Oktober 2013 beispielsweise vorgeschlagen, dass Prämien im ökologischen Landbau künftig pauschal um 20 Prozent der Greening-Prämie (Deutschland ca. 17 Euro/ ha) zu kürzen sind, um dem Doppelförderungsverbot zu entsprechen. Die Details zur Umsetzung dieser Regelung werden Anfang 2014 von der EU-Kommission erlassen. 159

26 Situationsbericht 2013/14 5 Prozent Ökologische Vorrangflächen für die Greening-Prämie Vorgabe gilt bezogen auf Ackerflächen, nicht auf Dauergrünland und Dauerkulturen; Mitgliedstaat wählt aus einer Liste von Anerkennungsmöglichkeiten aus: Brachflächen, Landschaftselemente, Pufferstreifen, Streifen an Waldrändern; Zwischenfrüchte und Begrünung; Stickstoffbindende Pflanzen; Kurzumtriebsplantagen, Agroforstflächen; Aufforstungsflächen; EU-Kommission legt Vorgaben für die Anerkennung im Detail fest (Delegierter Rechtsakt); Mitgliedstaaten können Gewichtungsfaktoren für die Anerkennung anwenden (bei Zwischenfrüchten und stickstoffbindenden Pflanzen obligatorisch); Mitgliedstaaten können regionale oder kollektive Erfüllung zulassen; Vorgabe zur Erfüllung ökologischer Vorrangflächen gilt nicht bei Betrieben bis 120 ha, wenn über 75 Prozent der förderfähigen Flächen Gras, Grünfutter, Brache und/oder Dauergrünland sind (übriges Ackerland maximal 30 ha). Quelle: EU-Kommission 160 EU-Kommission regelt Details des Greening Bei Drucklegung des Situationsberichtes sind wichtige Details zur Auslegung der Greening-Anforderungen noch nicht durch die EU-Kommission geregelt. Erste Entwürfe der EU- Kommission deuten darauf hin, dass Düngung und Pflanzenschutz sowie die Nutzung des Aufwuchses auf ökologischen Vorrangflächen im Regelfall nicht zulässig sein sollen. Die Mitgliedstaaten haben dazu große Bedenken geäußert und auf die Beschlusslage verwiesen, wonach eine produktive Nutzung von ökologischen Vorrangflächen möglich bleiben soll. Obligatorischer Zuschlag für Junglandwirte Ab 2015 wird es einen obligatorischen Prämienzuschlag für alle Landwirte unter 40 Jahre geben, die erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen. Der Zuschlag wird 5 Jahre lang gewährt. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen stellen, etwa an die Qualifikation des Landwirtes. Für junge Gesellschafter in Personengesellschaften und junge Geschäftsführer juristischer Personen (z.b. Genossenschaft, GmbH) soll die Förderung analog gewährt werden. Nationale Option für erste Hektare Der EU-Beschluss zur GAP-Reform erlaubt den Mitgliedstaaten, einen Förderzuschlag für die ersten Hektare eines Betriebes zu gewähren. Es dürfen bis zu 30 Prozent des nationalen Finanzrahmens hierfür verwendet werden. Der Zuschlag darf nicht höher als 65 Prozent der nationalen bzw. regionalen Durchschnittszahlung sein und kann maximal für die ersten 30 Hektar bzw. für die durchschnittliche nationale Betriebsgröße gewährt werden. Für Deutschland beträgt diese Obergrenze 46 Hektar.

27 4.3 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule Option für Teilkopplungen und Zuschläge für benachteiligte Gebiete Auf Druck vieler Mitgliedstaaten können gekoppelte Zahlungen für nahezu alle Produktionssektoren gewährt werden. Hierfür können je nach Ausgangssituation bis zu 13 Prozent des nationalen Finanzrahmens reserviert werden. Zusätzlich können bis zu 2 Prozent für die Förderung des Eiweißpflanzenanbaus gewährt werden. Bis zu 5 Prozent des nationalen Finanzrahmens können für einen Zuschlag in benachteiligten Gebieten verwendet werden. Kleinerzeugerregelung Landwirte mit bis zu Euro Direktzahlungen können ab 2015 in ein vereinfachtes Antragsverfahren wechseln. Damit ist eine Freistellung von Cross Compliance und dem Greening verbunden. Cross Compliance wird in einigen Punkten reduziert in anderen erweitert Im Zuge der GAP-Reform entfallen einige Teile von Cross Compliance, z.b. die Klärschlammrichtlinie, die Meldepflichten von Tierseuchen oder Teile der Vorgaben für Natura Dagegen sind die Wasserrahmenrichtline und die Pflanzenschutzmittelanwendungsrichtlinie vorsorglich in den Katalog von Cross Compliance aufgenommen worden. Diese Kriterien werden CC-relevant, sobald die Richtlinien in der EU vollständig umgesetzt sind. Hierüber muss die EU dann neu entscheiden. Auch werden EU-Direktzahlungen 2014 bis 2020 Cross Compliance Was entfällt? Klärschlamm-Richtlinie; Richtlinie zur Verwendung von Hormonen; Richtlinien zur Meldung von Tierkrankheiten (Maul- und Klauenseuche, Blauzungenkrankheit, Tierseuchen allgemein); Standard zum Erhalt der Bodenstruktur durch geeigneten Maschineneinsatz; Standard zum Humuserhalt (dafür Anbaudiversifizierung über das Greening). Was kommt neu hinzu bzw. wird neu geregelt? Standard zum Erhalt von Landschaftselementen wird um Schnittverbot von Hecken zu Nist-/Brutzeiten ergänzt; Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung (statt Pflanzenschutzzulassungsrichtlinie); Grundwasserschutz (statt Grundwasserrichtlinie); Standard zum Schutz von Dauergrünland (dafür Dauergrünlanderhalt über das Greening); Mindestvorgaben zur Instandhaltung von Flächen (wird Teil der Beihilfevoraussetzung); Wasserrahmenrichtlinie und Pflanzenschutz- Anwendungsrichtlinie nach dessen EU-weiter Umsetzung. Quelle: Europäische Kommission 161

28 Situationsbericht 2013/14 die Anforderungen zur Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes (GLÖZ) teilweise ausgeweitet, z.b. hinsichtlich der Erhaltung von Landschaftselementen. Veröffentlichung aller Zahlungsempfänger Ab 2015 sollen wieder alle Empfänger von EU-Direktzahlungen veröffentlicht werden. Bei natürlichen Personen kann die Veröffentlichung durch die Mitgliedstaaten ohne Namen und Anschrift erfolgen. Damit wird dem von deutschen Landwirten erwirkten Urteil des Europäischen Gerichtshofs entsprochen, wonach der Datenschutz für natürliche Personen zu beachten ist. Änderungen der Gemeinsamen Marktordnung In der Gemeinsamen Marktordnung bleiben die Auslöseschwellen für Intervention und private Lagerhaltung praktisch unverändert als Sicherheitsnetz erhalten. Die Quotenregelung bei Zucker wird 2017 aufgehoben. Die Pflanzrechte im Weinbau werden in ein neues Autorisierungssystem überführt. Bündelung von Erzeugern auf EU- Ebene geregelt Mit dem Milchpaket 2010 und mit der GAP-Reform will die EU die Stellung der Erzeuger in den Agrarmärkten durch eine generelle Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und Branchenverbänden stärken. Unter bestimmten Bedingungen können die Mitgliedstaaten sogar Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für bestimmte Lieferkonditionen usw. vornehmen. Krisenreserve Bei Marktstörungen, z.b. wie im Fall der EHEC-Krise, kann die EU- Kommission künftig schneller mit Sofortmaßnahmen reagieren. Hierfür ist eine finanzielle Reserve von 3,2 Milliarden Euro im Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehen. Eine Inanspruchnahme führt im Folgejahr über die Finanzielle Disziplin zu einer Kürzung der Direktzahlungen. Geplante Umsetzung der GAP- Reform in Frankreich Im Oktober 2013 hat Frankreichs Präsident Hollande vorgeschlagen, 20 Prozent der Direktzahlungen für einen Zuschlag für die ersten Hektare zu verwenden. Von 2015 bis 2019 sollen 70 Prozent der Zahlungen nicht mehr betriebsbezogen (historisch) sondern flächenbezogen gewährt werden. Ferner will Frankreich den Anteil der gekoppelten Beihilfen auf bis zu 15 Prozent erhöhen. 162

29 4.3 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule Umsetzung der GAP-Reform in Deutschland Agrarministerkonferenz findet Konsens Am 4. November 2013 hat sich die Agrarministerkonferenz der Länder im Einvernehmen mit dem BMELV auf einen Konsens zur nationalen Umsetzung der GAP-Reform in Deutschland verständigt. Im Zuge der Bildung einer neuen Regierungskoalition auf Bundesebene haben sich CDU/ CSU und SPD diesem Konsens angeschlossen. Bis Ende Juli 2014 sollen alle Gesetze zur Umsetzung der GAP-Reform von Bundestag und Bundesrat beschlossen sein. Obergrenzen für die EU-Direktzahlungen in Deutschland 2014: 5,178 Mrd. Euro 2015: 5,144 Mrd. Euro 2016: 5,110 Mrd. Euro 2017: 5,077 Mrd. Euro 2018: 5,048 Mrd. Euro 2019: 5,018 Mrd. Euro Nationale Option zur Umschichtung von bis zu 15 Prozent in die zweite Säule der GAP (ELER); Kürzung durch Finanzdisziplin möglich. Quelle: BMELV Eckpunkte für die Umsetzung der GAP-Reform in Deutschland (Direktzahlungen) Einführung einer bundeseinheitlichen Basisprämie in drei gleichen Schritten 2017 bis 2019; Bundeseinheitliche Greening-Prämie ab 2015; Greening: Anwendung der verschiedenen Umsetzungsoptionen aus der Liste der ökologischen Vorrangflächen, um produktive Flächennutzungen zu ermöglichen. Zuschlag für erste Hektare: 50 Euro/ha für die ersten 30 Hektar; von 30 Euro/ha für die Hektare 31 bis 46; keine Anwendung der Größendegression; Junglandwirte: Zuschlag von 50 Euro/ha für bis zu 90 Hektar je Betrieb; Kleinerzeuger: Vereinfachte Förderung bis zu Euro/Betrieb; Umschichtung von 4,5 Prozent der Mittel in die zweite Säule der GAP (ELER); Quelle: Agrarministerkonferenz, November

30 Situationsbericht 2013/ Direktzahlungen 2013 erstmals unter Finanzdisziplin Im Antragsjahr 2013 kommt es erstmals zu einer zusätzlichen Kürzung der Direktzahlungen durch die Finanzdisziplin. Dieser Kürzungsmechanismus stellt sicher, dass der EU- Finanzrahmen für die Agrarausgaben in der ersten Säule nicht überschritten wird. EU-Kommission und Ministerrat haben den Kürzungssatz auf 2,45 Prozent bei einem Freibetrag von Euro je Landwirt festgelegt. Zuschlag für erste Hektare schon ab 2014 Die Änderungen im Zuge der GAP- Reform treten zu wesentlichen Teilen ab 2015 in Kraft, insbesondere die Umstellung auf die Basisprämie und das Greening. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, schon in 2014

31 4.3 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule den Zuschlag für die ersten Hektare einzuführen. Der Zuschlag soll 50 Euro/ha für die ersten 30 Hektar sowie 30 Euro/ha für die Hektare 31 bis 46 eines landwirtschaftlichen Betriebes betragen. Für 2014 ergeben sich Schätzungen zufolge im Bundesdurchschnitt Zahlungen von 332 Euro/ha für die ersten 30 Hektar, von 312 Euro/ha für die Hektare 31 bis 46 bzw. von 282 Euro/ ha ab dem 47. Hektar. Umverteilung von 4,5 Prozent in die zweite Säule 4,5 Prozent der Direktzahlungen sollen ab 2015 von der ersten in die zweite Säule der GAP umverteilt werden. Das sind jährlich ca. 226 bis 231 Millionen Euro. Die Agrarministerkonferenz hat sich verpflichtet, die Mittel zweckgebunden für Agrarumweltmaßnahmen, für tiergerechte Haltungsverfahren, für Grünlandstandorte oder für benachteiligte Gebiete zu verwenden. 165

32 Situationsbericht 2013/14 Bundeseinheitliche Flächenprämie bis 2019 Bund und Länder wollen schrittweise auf eine bundeseinheitliche Flächenprämie übergehen. Der Einstieg soll 2015 mit einer bundeseinheitlichen Greening-Komponente von ca. 85 Euro/ha erfolgen. In den Jahren 2017 bis 2019 erfolgt dann die vollständige Angleichung der Basisprämie in drei gleichen Schritten. Wegen der Absenkung des EU-Finanzrahmens und der Umverteilung von 4,5 Prozent der Direktzahlungen in die zweite Säule kommt es ab 2015 zunächst in allen Ländern zu einer Absenkung des Prämienniveaus. In den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland werden die Hektarzahlungen gegen Ende der Förderperiode 2014 bis 2020 wieder leicht steigen. Ursache ist der bundesweite Angleichungsprozess. Junglandwirte und Kleinerzeuger Deutschland will den EU-Obergrenze zur Förderung von Junglandwirten voll ausschöpfen. Die Förderung von 50 Euro/ha soll bis zu 90 Hektar pro Betrieb gewährt werden. 166

33 4.3 Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) Erste Säule Ab 2015 sollen Landwirte mit Direktzahlungen bis zu Euro in ein vereinfachtes Antragsverfahren wechseln können. Wesentliche Erleichterung für den Landwirt ist die Befreiung von Cross Compliance. Greening Deutschland will bei der Vorgabe der ökologischen Vorrangflächen verschiedene Optionen anwenden. Die Agrarministerkonferenz hat festgelegt, dass produktive Flächennutzungen mit wirkungsvollen Beiträgen zum Umwelt-, Natur- und Klimaschutz möglich bleiben müssen. Es soll sichergestellt werden, dass der Aufwuchs von ökologischen Vorrangflächen genutzt werden darf. 167

34 Situationsbericht 2013/ Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Die Verordnung zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-Verordnung) bildet den Rahmen für die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Der ELER soll die 1. Säule der GAP flankieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Umsetzung von Wachstum, Beschäftigung und Nachhaltigkeit in ländlichen Räumen leisten. 168 Bundesländer haben Gestaltungsspielraum Im Vergleich zur 1. Säule, wo die EU die Finanzierung zu 100 Prozent trägt, werden die Maßnahmen der 2. Säule von der EU nur zum Teil finanziert. In Deutschland zahlen sowohl der Bund als auch die Bundesländer die Kofinanzierung, bei einigen Maßnahmen auch nur die Regionen (Bundesländer, aber auch Landkreise und Kommunen). Die

35 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) als das zentrale Instrument der nationalen Agrarstrukturpolitik gibt für viele Maßnahmen den nationalen Förderrahmen vor. Innerhalb des GAK- Förderrahmens wiederum haben die Bundesländer Gestaltungsspielraum, ergänzende oder einschränkende Förderbedingungen zu erlassen. Für den einzelnen Landwirt bzw. Fördernehmer sind ausschließlich die spezifischen Förderbestimmungen in seinem Bundesland maßgebend. Bundesländer setzen Förderprioritäten fest Auf Basis der Nationalen Strategie legen die Bundesländer in ihren Entwicklungsprogrammen die konkreten Fördermaßnahmen und deren Dotierung fest. Die Europäische Kommission muss diese Entwicklungsprogramme genehmigen. Die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) wird von der EU-Kommission als sogenannte nationale Rahmenreglung genehmigt. Die Bundesländer setzen mit den ihnen zugeteilten EU-Mitteln (ELER) und Bundesmitteln (GAK) ihre eigenen Prioritäten. Die Bundesländer können auch ohne finanzielle Beteiligung der EU oder des Bundes Maßnahmen durchführen; soweit diese nicht auf den ELER-Fördergrundsätzen basieren, ist eine aufwändige beihilferechtliche Prüfung und Genehmigung durch die EU-Kommission Fördervoraussetzung. Förderung der Zweiten Säule in Deutschland 2007 bis 2013 Die wichtigsten Zahlen im Überblick: 9,1 Milliarden Euro EU-Mittel im Zeitraum 2007 bis 2013 (ELER) (entspricht 9,5 Prozent der Gesamtmittel), zuzüglich 8,8 Milliarden Euro nationale Mittel, darunter 4,9 Milliarden Euro Bundesmittel (Gemeinschaftsaufgabe GAK), zusammen 17,9 Milliarden Euro Gesamtmittel für die Zweite Säule im Zeitraum 2007 bis 2013, entspricht rund 2,6 Milliarden Euro pro Jahr. Quelle: BMELV 2007 bis 2013 unterstützt die EU die 2. Säule mit gut 96 Milliarden Euro Für die 27 EU-Mitgliedstaaten stehen bis ,3 Milliarden Euro Fördermittel im Rahmen von ELER zur Verfügung (in jeweiligen Preisen). Die Europäische Kommission schätzt, dass 65 Prozent dieser Zahlungen der Landwirtschaft mittel- oder unmittel- 169

36 Situationsbericht 2013/ bar zugute kommen, allerdings bei enormen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten. Auch EU-Strukturfonds unterstützen die ländlichen Räume Zu den Strukturfonds zählen der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF) und der Europäische Kohäsionsfonds. Ziele der Strukturfonds sind die Förderung der strukturellen Entwicklung benachteiligter Regionen und der Anpassungsfähigkeit an den wirtschaftlichen Wandel. Mit 347 Milliarden Euro das ist ein Drittel des EU-Haushaltes umfassen der EFRE, der ESF und der Kohäsionsfonds dreieinhalbmal mehr EU-Mittel als der ELER (96 Milliarden Euro). Besonders die Mittel des EFRE kommen zu einem großen Teil auch ländlichen Räumen zugute. Pro Jahr knapp 2,6 Milliarden Euro Im Rahmen des ELER wurden im Zeitraum 2007 bis 2013 jährlich etwa 2,55 Milliarden Euro europäische und nationale Mittel bereitgestellt. Die Förderung orientiert sich an vier Förderschwerpunkten (Achsen). 31 Prozent der gesamten Mittel flie-

37 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume ßen in den Förderschwerpunkt 1 Wettbewerbsfähigkeit, 40 Prozent in den Förderschwerpunkt 2 Umwelt/ Landschaft, knapp 24 Prozent in den Förderschwerpunkt 3 Ländliche Entwicklung/Diversifizierung und weitere 5 Prozent in die Förderung von LEADER. Unterschiedliche Förderschwerpunkte der Länder Die meisten süd- und westdeutschen Länder verwenden den Löwenanteil der Mittel für Agrarumweltprogramme bzw. die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz setzen die meisten Mittel für den Förderschwerpunkt 1 ein, also zum Beispiel für die Investitionsförderung oder die Flurneuordnung. In den ostdeutschen Bundesländern außer Thüringen sowie im Saarland liegt der Schwerpunkt auf den allgemeinen Entwicklungsmaßnahmen im ländlichen Raum. (Küstenschutz 70 zu 30). Aus Sicht der Landwirtschaft haben die einzelbetrieblichen Maßnahmen einen besonders hohen Stellenwert, darunter insbesondere die Agrarinvestitionsförderung, Agrarumweltmaßnahmen und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete. 975 Millionen Euro Bundesund Ländermittel für die GAK 2013 Im Rahmen der Bund-Länder- Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) stellt der Bund Millionen Euro bereit. Gemeinsam mit den komplementären Mitteln der Bundesländer ergibt sich daraus ein Fördervolumen von 975 Millionen Euro. Bund und Länder teilen sich die Ausgaben im Verhältnis 60 zu

38 Situationsbericht 2013/14 Zweite-Säule -Förderung 2014 bis 2020 Deutliche Kürzung der EU-ELER- Mittel Nach den EU-Beschlüssen zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) sind die Mittel für die 2. Säule deutlich eingekürzt worden. Danach stehen Deutschland in der Förderperiode 2014 bis 2020 aus dem ELER-Fonds Mittel in Höhe von 8,218 Milliarden Euro zur Verfügung. Dazu kommen ungenutzte Restmittel aus den Direktzahlungen der Jahre 2013 und Daraus ergibt sich eine Summe von 8,303 Milliarden Euro an EU-Mitteln. Gegenüber der bisherigen Förderperiode (9,077 Milliarden Euro) sind das 8,5 Prozent weniger. AMK hat Mittelverteilung auf die Länder beschlossen Mit ihrem Beschluss zur Umsetzung der GAP-Reform hat die Agrarministerkonferenz (AMK) am 4. November 2013 auch über die Verteilung der ELER-Mittel auf die Bundesländer entschieden. Danach erfolgt die 172

39 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume Zeitliche Abläufe in der ELER-Förderung Verteilung nach dem bisher für die Förderperiode geltenden Verteilungsschlüssel, der einen besonderen Förderstatus der neuen Länder beinhaltet. Die Verteilung nach diesem historischen Schlüssel soll mit dem Ende der neuen Förderperiode auslaufen. Mindestbeträge für alle Länder Eine Fortschreibung des historischen Schlüssels würde die großen Unterschiede in der Mittelausstattung zwischen den Bundesländern belassen; gemessen am jährlichen Förderbetrag je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) liegen die Werte zwischen 33 und 140 Euro je Hektar bei einem Bundesdurchschnitt von 71 Euro je Hektar. Zum Abbau dieser Spanne erhält nach dem AMK-Beschluss jedes Land einen Mindestbetrag von 50 Euro je Hektar. Die dazu erforderliche Umverteilung wird von denjenigen Ländern finanziert, deren Flächenbetrag oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt. Zur Berücksichtigung der besonderen Situationen von Niedersachsen/ Bremen und Rheinland-Pfalz erfolgt für diese Länder eine Anhebung auf 52 Euro je Hektar. Umschichtung aus der 1. Säule Zudem hat die AMK eine Umschichtung von der ersten in die zweite Säule in Höhe von 4,5 Prozent der Direktzahlungen der Jahre 2015 bis 2019 beschlossen. Diese Mittel stehen in den Jahren 2016 bis 2020 in der zweiten Säule zur Verfügung. Es handelt sich um eine Summe von rund 1,14 Milliarden Euro. Die Mittel a) ELER-VO Formelle Annahme durch das Europäische Parlament am 20. November 2013 Formelle Annahme durch den EU-Agrarrat am 16./17. Dezember 2013 Veröffentlichung und Inkrafttreten Anfang 2014 Gültigkeit (rückwirkend) ab 1. Januar 2014 ELER-Durchführungsrecht erst nach Inkrafttreten der ELER-VO b) Nationale Umsetzung Erarbeitung von 13 Länderprogrammen zur ländlichen Entwicklung (ohne Hamburg) bis Mitte 2014 Genehmigung der Programme durch die Kommission bis Ende 2014 Übergangsregelungen für 2014 für flächenbezogene Fördermaßnahmen und landwirtschaftliche Investitionsförderung Quellen: BMELV, Europäische Kommission sollen nach ihrem Aufkommen in den jeweiligen Bundesländern verbleiben und zweckgebunden für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, die Förderung von Grünlandstandorten und benachteiligten Gebiete, den Öko-Landbau sowie zur Stärkung tiergerechter Haltung verwendet werden. ELER bleibt finanzstarkes Förderinstrument Über die gesamte Förderperiode stehen 9,446 Milliarden Euro EU-ELER- Mittel zur Verfügung. Das sind rund 370 Millionen Euro oder gut 4 Prozent 173

40 Situationsbericht 2013/14 mehr als in der Förderperiode Pro Jahr fließen ab 2014 durchschnittlich 1,35 Milliarden Euro aus Brüssel in die Förderung des ländlichen Raums. Hinzu kommt die nationale Mitfinanzierung der EU-Mittel über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes und weitere regionale Quellen (Land, Kommunen). ELER : Drei Ziele und sechs Prioritäten Drei Ziele (ähnlich wie ) Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutzpolitik Ausgewogene räumliche Entwicklung der ländlichen Gebiete Sechs Förderprioritäten (keine Schwerpunkte, keine Mindestbudgets) Förderung von Wissenstransfer und Innovation Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe Förderung von Nahrungsmittelketten und Risikomanagement Förderung land- und forstwirtschaftlicher Ökosysteme Förderung von Ressourceneffizienz und Klimaschutz Arbeitsplatzförderung und ländliche Entwicklung Innovation, Umwelt und Klimaveränderungen als Querschnittsthemen Quelle: Europäische Kommission 174 Bei den Strukturfonds starke Kürzung Die nach Deutschland fließenden Mittel aus den Europäischen Strukturfonds (ESF und EFRE) werden stark zurückgehen. In der anstehenden Förderperiode fließen mit 19,3 Milliarden Euro 27 Prozent weniger Strukturfondsmittel nach Deutschland (Förderperiode ,3 Milliarden Euro). Was den EFRE angeht, erhalten die neuen Länder (Übergangsregionen) nur noch 60 Prozent der bisherigen Mittel, bei den übrigen Gebieten Deutschlands sind es entsprechend nur noch 80 Prozent. Keine Förderachsen mehr, dafür Zielvereinbarungen An 2014 wird es keine Förderachsen mit Mindestbudgets mehr geben. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten mindestens 30 Prozent der

41 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume ihnen zugewiesenen EU-Fördermittel der 2. Säule für umweltbezogene Maßnahmen wie z.b. Agrarumweltmaßnahmen oder den Ökologischen Landbau einsetzen. Auch müssen mindestens 5 Prozent der ELER-Mittel für LEADER eingesetzt werden. Die ELER- Programme basieren ab 2014 auf einer Zielvereinbarung zwischen der Kommission und dem einzelnen Mitgliedstaat/ Bundesland. Übergangsregelungen für das Jahr 2014 Mit noch vorhandenen Mitteln aus der laufenden Förderperiode ( altes Geld ) können in 2014 und 2015 (n+2-regel) noch Maßnahmen grundsätzlich nach bisherigem Recht gefördert werden. Eine andere noch zu erlassene Übergangsregelung bezieht sich auf die Fälle, wo die Altmittel komplett ausgegeben worden sind, aber in 2014 noch Ausgaben für Verpflichtungen aus den Vorjahren anstehen (insbesondere bei mehrjährigen Maßnahmen wie Agrarumweltmaßnahmen, Erstaufforstung, Investitionen). Zur Bedienung dieser Altverpflichtungen sollen Mittel aus der neuen Förderperiode ( neues Geld ) herangezogen werden können. Dennoch werden Förderlücken entstehen Im Vergleich zu vorangegangenen Förderperioden gibt es eine zusätzliche Übergangsregelung. Sie bezieht sich Änderungen bei der EU-Kofinanzierung Mit der neuen Förderperiode ab 2014 steigt der EU- Kofinanzierungssatz an den öffentlichen Ausgaben einer Maßnahme von 50 auf 53 Prozent (Basissatz). Mindestens 47 Prozent müssen aus nationalen öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Kommunen) stammen. Für Agrarumweltund Klimaschutzmaßnahmen und damit auch die Ökolandbauförderung gilt ein maximaler EU-Kofinanzierungssatz von 75 Prozent. Die neuen Bundesländer verlieren ihren Status als so genannte Konvergenzgebiete. Als künftige Übergangsregionen behalten die meisten Gebiete allerdings einen besonderen Förderstatus, auch bei der ELER-Förderung: In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt, Thüringen, Sachsen (ohne den Regierungsbezirk Leipzig) sowie Brandenburg (ohne Brandenburg-Südwest) beträgt die maximale EU-Kofinanzierung 75 Prozent; in Brandenburg-Südwest entsprechend 63 Prozent und im Regierungsbezirk Leipzig sowie im übrigen Bundesgebiet entsprechend 53 Prozent. 175

42 Situationsbericht 2013/14 Ausgewählte ELER-Förderbereiche 2014 bis 2020 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (neu) Ausbildungskurse, Workshops und Coaching; kurzzeitiger Austausch von Landwirten und Besuch landwirtschaftlicher Betriebe Beratung (erweitert) Beratung zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistungen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte durch KMU; erweitertes Förderspektrum (jetzt auch Förderung, wenn Endprodukt kein definiertes landwirtschaftliches Produkt ist) Landwirtschaftliche Infrastruktur einschl. Flurbereinigung, Energieversorgung, Wasserwirtschaft, Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen (wie bisher) Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen teilweise Flexibilisierungen; Transaktionskosten als pauschaler Prämienzuschlag Öko-Landbau bei Beibehaltungsprämien künftig jährliche Verträge Erzeugerorganisationen künftige höhere Startförderung, Anhebung des maximalen Beihilfenbetrages und höhere EU-Kofinanzierung Zusammenarbeit - Kooperationen (neu) Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Landwirtschaft, der Lebensmittelkette, der Forstwirtschaft und anderen Akteuren; Schaffung von Clustern und Netzwerken Europäischen Innovationspartnerschaften (neu) schnellere, breitere Umsetzung innovativer Lösungen in der Praxis; Bildung von operationellen Gruppen von Landwirten, Forschern, Beratern und Unternehmen des Agrarsektors Risikomanagement (neu in ELER, vorher Art. 68-Maßnahmen der 1. Säule) Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung; Fonds auf Gegenseitigkeit; neu: Einkommensstabilisierungsfonds Forstwirtschaft zahlreiche Neuerungen und Erweiterungen, aber auch Einschränkungen Ländliche Infrastruktur deutliche Ausweitung der Fördermöglichkeiten, besonders bei erneuerbaren Energien und Breitband hier auch größere Vorhaben förderbar LEADER höhere EU-Kofinanzierung, künftig auch Beteiligungsmöglichkeit der EU-Strukturfonds Quelle: Europäische Kommission 176 auf alle flächengebundenen Maßnahmen (Ausgleichszulage, Natura 2000-Zahlungen, Agrar- und Forstumweltmaßnahmen) und Maßnahmen zur Förderung des Tierwohls. Auf Drängen von Rat und Parlament ist auch die landwirtschaftliche Investitionsförderung mit in die Übergangsregelung einbezogen worden. Bei allen vorgenannten Maßnahmen kann mit neuem Geld auch in 2014 nach den bisherigen Regeln gefördert werden. Grund dafür sind die Verflechtungen mit der 1. Säule der GAP und die hier erst in 2015 wirksam werdenden neuen Konditionen zur Gewährung der Direktzahlungen (besonders Greening). Für Maßnahmen, die nicht

43 4.4 Zweite Säule Förderung ländlicher Räume unter diese Übergangsregelung fallen, drohen in 2014 Förderlücken, weil die Länder frühestens fördern werden, wenn sie ihre Programme zur ländlichen Entwicklung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt haben. Ausgleichszulage und Neuabgrenzung benachteiligter Gebiete Die Ausgleichszulage soll mit etwas höheren Fördersätzen fortgeführt werden. Gegen den Widerstand Deutschlands wurde auch beschlossen, dass eine Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete (außerhalb der Bergebiete) auf Basis von acht biophysikalischen Indikatoren wie Steinigkeit, Durchwurzelungstiefe, Hitzestress oder Hängigkeit spätestens 2018 zur Anwendung kommen soll. Die Neuabgrenzung soll dabei auf Basis von administrativen Einheiten (in Deutschland Gemeinde- und/ oder Gemarkungsebene) erfolgen. Eine administrative Einheit gilt als benachteiligt, wenn eine oder mehrere Benachteiligungen mindestens 60 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche betreffen. Sachgerechte Neuabgrenzung eine große Herausforderung Über eine Feinabgrenzung ( Finetuning ) sollen in einem zweiten Schritt die Gebiete aus der ermittelten Gebietskulisse wieder herausgenommen werden, die ihre Benachteiligungen überwunden haben. Zusätzliche Abgrenzungsmöglichkeiten von benachteiligten Gebieten bestehen über die Abgrenzung von Gebieten mit anderen spezifischen Nachteilen. Insgesamt können über diese zusätzliche Abgrenzungsmöglichkeit bis zu 10 Prozent der Landesfläche abgegrenzt werden. Die Abgrenzung dieser Gebiete kann kumulativ auf der Basis von zwei unterschwelligen biophysikalischen Kriterien (20 Prozent-Schwelle) erfolgen. Bund und Länder sehen in der geforderten Neuabgrenzung einer sachgerechten und nachvollziehbaren Gebietskulisse eine große Herausforderung. Die drei Stufen der Neuabgrenzung der benachteiligten Gebiete 1. Stufe: Neuabgrenzung auf der Basis von 8 biophysikalischen Kriterien 2. Stufe: Feinabgrenzung (Verminderung der Gebietskulisse) 3. Stufe: Ausweisung von Gebieten mit spezifischen Benachteiligungen (10 Prozent der Landesfläche) Quelle: Europäische Kommission 177

44 Situationsbericht 2013/ Bundesagrarhaushalt und Agrarsubventionen Bundeshaushalt 2013: 25 Milliarden Neuverschuldung Der Bundeshaushalt 2013 umfasst einschließlich der Hochwasser-Aufbauhilfe Gesamtausgaben von 310,0 Milliarden Euro (Soll). Das sind etwa 1,1 Prozent mehr als in 2012 (Ist). Die Nettoneuverschuldung des Bundes liegt bei 25,1 Milliarden Euro. Wegen der Schuldenbremse muss der Bund den Haushalt bis spätestens 2016 ohne neue Kredite ausgleichen. Die neue 178

45 4.5 Bundesagrarhaushalt Bundesregierung wird Anfang 2014 einen neuen Haushaltsentwurf für 2014 einbringen. Bundesagrarhaushalt 2013 mit Einschnitten in der Unfallversicherung Mit 5,27 Milliarden Euro ist der Bundesagrarhaushalt 2013 im Vergleich zu 2012 praktisch unverändert. Eine Ausgabensenkung ergibt sich vor allem bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Dort ist der Bundeszuschuss um 25 Millionen Euro auf 150 Millionen Euro gesenkt. In der Alterssicherung der Landwirte ergeben sich leichte Minderungen des Bundeszuschusses. Die Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes wird unverändert mit 600 Millionen Euro Bundesmitteln finanziert. 70 Prozent Agrarsozialausgaben Vom Bundesagrarhaushalt entfallen Prozent auf Sozialausgaben (3,66 Milliarden Euro) und hier vor allem für die Übernahme der strukturwandelbedingten Defizite in der Alterssicherung und in der Krankenversicherung der Landwirte. Trotz eines stärkeren Rückgangs der Zahl der Rentenempfänger im Verhältnis zu den Beitragszahlern hat sich das ungünstige Verhältnis nicht verbessert. Die Beiträge der Landwirte waren in 2012 gegenüber Vorjahr um 2,3 Millionen Euro auf 641,7 Millionen Euro gefallen. Rückgang bei Beitragszahlern und Beitragsempfängern Der Strukturwandel in der Landwirtschaft führt dazu, dass die Zahl der Beitragszahler in der Krankenversicherung der Landwirte von 2012 zu 2013 um rund weiter gesunken ist. Zugleich sank aber auch die Zahl der Altenteiler um Personen. Trotzdem ist die Beitragslücke fast unverändert geblieben. Um ein ähnliches Beitragsniveau wie in der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung sicherzustellen, wird auch weiterhin der Einsatz von Bundesmitteln für erforderlich gehalten. 179

46 Situationsbericht 2013/14 180

47 4.5 Bundesagrarhaushalt Alterssicherung der Landwirte Der Einheitsbetrag in der Alterssicherung der Landwirte wurde seit 1999 schrittweise erhöht; in den alten Ländern von monatlich 167 Euro (1999) auf monatlich 222 Euro im Jahr In den neuen Ländern beträgt der Beitrag 189 Euro je Monat. Bei der Höhe der monatlichen Beträge ist zu berücksichtigen, dass das System der landwirtschaftlichen Altershilfe nur eine Teilabsicherung darstellt. Als Folge des starken Strukturwandels stehen 100 Beitragszahlern in 2013 etwa 255 Altenteiler gegenüber, was eine Steigerung von 5 Personen im Vergleich zu 2012 bedeutet. Damit bleibt die landwirtschaftliche Alterssicherung existentiell auf eine Übernahme der strukturellen Defizite durch den Staat angewiesen. Entlastung beim Agrardiesel Die steuerlichen Rückvergütungen beim Agrardiesel machen im Jahr 400 Millionen Euro aus. Durch eine teilweise Erstattung der Energiesteuer wird die deutsche Land- und Forstwirtschaft entlastet, um ihre Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten zu erhalten. Die Besteuerung von Diesel in der Landwirtschaft ist in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich geregelt. Ein Landwirt in Deutschland zahlt nach Rückvergütung mit rund 25,6 Cent pro Liter immer noch deutlich mehr Steuern für Diesel als Landwirte in den meisten anderen EU-Staaten. Steuerliche Anpassung bei Mehrgefahrenversicherungen Zur Unterstützung der betrieblichen Eigenvorsorge wird der besondere Steuersatz für Hagelversicherungen seit 2013 allgemein für Mehrgefahrenversicherungen angewendet. Dieser beträgt 0,3 Promille der Versicherungssumme, was etwa 3 bis 4 Prozent Versicherungssteuer auf den Beitrag entspricht. Zu den steuerermäßigt versicherbaren Mehrgefahren gehören Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen und Überschwemmung. Was sind Subventionen? Bei der Definition von Subventionen kommt es auf die Zielsetzung der Vergünstigungen an. Nach dem Subventionsbericht der Bundesregierung bestehen Subventionen aus Finanzhilfen und Steuervergünstigungen, die vorrangig auf die Unterstützung wirtschaftlicher Tätigkeiten ausgerichtet sind. Eine staatliche Vorgabe für Marktpreise, wie zum Beispiel beim Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG), gilt nicht als staatliche Subvention. Agrarsubventionen rückläufig Von 2011 bis 2014 bewegt sich das Subventionsvolumen des Bundes auf einem konstanten Niveau von gut 21 bis knapp 22 Milliarden Euro jährlich. Von den für 2014 geschätzten 21,8 Milliarden Euro Subventionen entfallen auf den Agrarbereich 1,2 Milliarden Euro oder 5,4 Prozent machten die Agrarsubventionen des Bundes mit 2,9 Milliarden Euro noch 20 Prozent an den Gesamtsubventionen aus. Der niedrigste Stand 181

48 Situationsbericht 2013/14 wurde in 2007 mit nur noch knapp 1 Milliarde Euro erreicht. In den Jahren 2010 und 2011 kam es vor allem durch das Grünlandmilchprogramm wieder zu einem Anstieg der Agrarsubventionen. Dieser war allerdings nur vorübergehend. 182

49 4.5 Bundesagrarhaushalt 183

50 Situationsbericht 2013/ Subventionscharakter verschiedener Maßnahmen umstritten Von den ausgewiesenen rund 1,2 Milliarden Euro Agrarsubventionen entfallen jeweils rund 400 Millionen Euro auf die steuerlichen Rückvergütungen beim Agrardiesel sowie die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (insbesondere Investitionsförderung, Ausgleichszulage und Agrarumweltmaßnahmen). Der Subventionscharakter verschiedener Maßnahmen ist umstritten. So sollen zum Beispiel bei Agrarumweltmaßnahmen Mehraufwand bzw. Minderertrag aus freiwilligen Bewirtschaftseinschränkungen ausgeglichen werden. Die Hilfen des Bundes für die Landwirtschaftliche Unfallversicherung und die Landabgaberente aus früheren Jahren (2014 nach Regierungsentwurf 155 Millionen Euro) sollen in erster Linie dem sozialpolitischen Ziel der Abfederung des Strukturwandels dienen.

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