Die Verwertung gering belasteter mineralischer Abfälle in Tagebauen in NRW im Spannungsfeld der bodenbezogenen Werteregelungen

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1 Die Verwertung gering belasteter mineralischer Abfälle in Tagebauen in NRW im Spannungsfeld der bodenbezogenen Werteregelungen OBR Dr. Peter Asenbaum, Bergamt Düren* Bei der Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau muss die Lagerstätte zunächst von tauben Deckschichten befreit werden, bevor der eigentliche Bodenschatz gewonnen werden kann. Dieser Abraum kann zur Auffüllung benachbarter Tagebaue oder derselben Tagebaugrube genutzt werden. Gelegentlich sind Außendepots oder Außenkippen erforderlich. In Summe verbleibt immer ein gewinnungsbedingtes Massendefizit. Vielfach ist die Verfüllung der Tagebaugrube planerisch und genehmigungsrechtlich vorgesehen, um die angestrebte Wiedernutzbarmachung und Rekultivierung realisieren zu können. Andere Verfüllmaterialien als der eigene Abraum stehen dem Betreiber zunächst nicht zur Verfügung. Sofern eine Verfüllung der Grube erforderlich ist, können hierfür in Übereinstimmung mit dem Abfallrecht geeignete Abfälle eingesetzt werden. Darüber hinaus bietet sich der Einsatz geeigneter mineralischer Abfälle für unterschiedliche technische Maßnahmen im Tagebau an. Dabei werden differenzierte Qualitätsanforderungen an die vorgesehenen Verfüllstoffe gestellt. Die Verwertung von gering belasteten mineralischen Abfällen in den nach Bergrecht betriebenen Tagebauen im Aufsichtsbezirk des Bergamtes Düren im südlichen Nordrhein-Westfalen (NRW) hat seit Jahren einen hohen Stellenwert. Beispielsweise wurden dort *Dr. Peter Asenbaum, Oberbergrat beim Bergamt Düren, Josef-Schregel-Str. 21, Düren, im Jahr 2004 für verschiedene Zwecke insgesamt rd. 2,8 Mio.t derartiger Abfälle verwertet. Der folgende Bericht befaßt sich mit der Verwertung von mineralischen Abfällen in Tagebauen in NRW im Spannungsfeld der bodenbezogenen Werteregelungen. Welche Güteanforderungen an die Stoffe selbst und an die Ablagerungs- bzw. Einsatzbedingungen gestellt werden, soll nachfolgend diskutiert werden. Der Bericht beschreibt zudem das Spannungsfeld zwischen Anspruch und Wirklichkeit, in dem sich sowohl die Anlagenbetreiber, als auch die zuständigen Aufsichtsbehörden bewegen. Das Bild zeigt eine typische Anlieferung mineralischer Abfälle aus dem Baubereich in einem Tagebau. Abfallverwertung im Tagebau, Anlieferung mineralischer Abfälle aus dem Baubereich Foto: Peter Asenbaum fassung des Autors jedoch keine sich ausschließenden Eigenschaften, d. h. ein Produkt kann durchaus aus Abfall bestehen, ohne dass die Abfalleigenschaft bei der Herstellung oder Behandlung des Abfalls verloren geht. Zur Einordnung hilft vielfach die allgemeine Verkehrsanschauung. Die Verfüllung von Tagebaugruben mit geeigneten Abfällen sowie der Einsatz von Abfällen für technische Maßnahmen im Tagebau entsprechen den Regelungen des 4 Abs. 3 KrW/AbfG. Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Die Eignung der Abfälle hat sich demnach nach den dort abschließend aufgeführten Kriterien zu richten. Obligatorisch ist die Substitution von Rohstoffen durch den Einsatz von geeigneten Abfällen beispielsweise bei Grubenverfüllungen. Das wahlweise oder in der Aufzählung der Verwertungskriterien ist nicht ausschließlich zu sehen. Demnach können auch wei- Abfallrecht Zunächst ist zu klären, ob es sich bei den ausgewählten externen Massen um Abfall handelt (vgl. 3 Abs. 1 KrW-/AbfG 1 ). Zur Einordnung ist hierzu der Blick auf den Entstehungsort und den Erzeuger erforderlich. Nur in den wenigsten Fällen werden die Massen zielgerichtet gewonnen. Regelmäßig fallen die in Frage kommenden Stoffe als Abfall in Form von Bodenaushub, mineralischen Abbruchmassen oder Rückständen aus industriellen Prozessen bei den Abfallerzeugern an. Über die Nomenklatur der Abfallverzeichnisverordnung erhalten alle Abfälle europaeinheitliche Abfallschlüsselnummern. Ggf. kann durch Produktnormen eine gleichbleibende Qualität der Stoffe garantiert werden. Produkt und Abfall sind nach Aufbergbau 1/2006 5

2 tere Kriterien für eine stoffliche Verwertung sprechen. Entscheidend ist, dass mindestens ein Kriterium erfüllt ist. So ist bereits die Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls ausreichend. Primär sind hierunter die physikalischen Eigenschaften zu subsumieren, aber auch chemische Eigenschaften, welche beispielsweise durch Abbindeprozesse die Standfestigkeit der Ablagerung beeinflussen, gehören dazu. Bei der Zuordnung zu einer stofflichen Verwertung wird ergänzend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gefordert. Hier bleibt jedoch offen, ob der Abfall einen positiven Marktwert haben muß oder ob auch ein negativer Marktwert zulässig ist. Die Frage, für wen die Wirtschaftlichkeit gegeben sein muß, bleibt unbeantwortet. Eine Nachprüfbarkeit für die den Entsorgungsprozeß überwachende Behörde ist hier ohnehin zweifelhaft. Darüber hinaus ist das Schadstoffinventar bzw. die bestehende Verunreinigung des Abfalls bei der Zuordnung zu berücksichtigen. Durch Probenahme und anschließende Analytik lassen sich die Inhaltsstoffe der Abfälle bestimmen. Zur Beurteilung der Werte bedarf es weiterer Maßstäbe, beispielsweise auf Grund der fachlichen Regelwerke der Abfallwirtschaft. Hier sind insbesondere die Regelwerke des Länderausschuss Bergbau (LAB) der Bund- /Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) sowie Ministerialerlasse zu nennen. Auch die Zweckbestimmung der Maßnahme ist für eine Zuordnung entscheidend. Der Hauptzweck der Maßnahme muß in der Nutzung des Abfalls liegen. Erst durch den Zusatz und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials wird klar, dass das Schadstoffinventar nicht ausschlaggebend für eine Zuordnung zu einem Verwertungsverfahren ist. Wer den Hauptzweck der Maßnahme festlegt, bleibt offen. Sofern ein Beseitigungstatbestand im Vordergrund steht, sind ausschließlich die diesbezüglichen genehmigungsrechtlichen und materiellen Anforderungen nach dem KrW-/AbfG sowie der DepV 3 und AbfAblV 4 i. V. m. der TASi 5 zu berücksichtigen. Zur Regelung der Abfallverwertung auf Deponien ist am die Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage verkündet worden. Liegt dagegen ein definierter Verwertungszweck außerhalb von Deponien vor, sind überwiegend die fachlichen Regelwerke der Abfallwirtschaft zur Anwendung zu bringen. Die notwendige Rechtskraft der dort definierten materiellen Anforderung erfolgt regelmäßig über die ortsübliche Genehmigung für den Tagebau, d. h. entweder eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung oder eine Abgrabungsgenehmigung außerhalb des Bergbaus. In den Tagebaugruben sind u.a. folgende Verwertungszwecke vorstellbar: Reduzierung des Massendefizits bzw. Auffüllung der Grube, Errichtung technischer Erdbauwerke wie beispielsweise Stützdämme sowie Straßen- und Wegebau bzw. Platzbefestigungen. Bis Mitte des Jahres 2004 galten in NRW die per Erlass des damals zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes NRW (MWMTV NRW) eingeführten Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen im Bergbau über Tage und Technische Regeln für den Einsatz von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage des Länderausschuss Bergbau (Stand: Oktober 1998) (LAB-Papier ). Ohne direkte formelle Einführung per Erlass wurden von den Vollzugsbehörden in NRW parallel die Regelungen der Bund- / Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Mitteilung M 20 8 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen Technische Regeln (Stand ) für die dort näher bezeichneten Stoffe - Bauschutt, Boden, Straßenaufbruch, Gießereialtsande sowie bestimmte Aschen und Schlacken - zur Anwendung gebracht. Für dort nicht aufgeführte Abfälle wurde in der Praxis jeweils eine Einzelfallbetrachtung in Anlehnung an die Vergleichswerte vorgenommen. Beide Regelwerke sind hinsichtlich der Verwertungssystematik gleich. Zunächst wird der mineralische Abfall anhand von Zuordnungswerten klassifiziert. Dies sind die bekannten W- bzw. Z-Werte von W0 über W1.1, W1.2 bis W2 nach LAB sowie Z0 über Z1.1, Z1.2 bis Z2 nach LAGA. Danach erfolgt die Zuweisung zu einem passenden Ablagerungsbereich. Die Grenze für eine Verwertung außerhalb von Deponien hat sich dabei in der Praxis bei den W2- bzw. Z2-Werten eingestellt. Dieser Trennschnitt ist bisher in der Abfallwirtschaft allgemein anerkannt, jedoch rechtlich nicht bindend. Die Ablagerungsorte werden entsprechend der Zuordnungswerte gleichfalls in Klassen eingeteilt. Bei der Einbauklasse W0 bzw. Z0 sind keine technischen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, weil die Stoffe als unbelastet gelten. Eine Ablagerung im Grundwasser ist zulässig. Belastungen der Klassen W1.1/W1.2 bzw. Z1.1/1.2 müssen mit ausreichendem Sicherheitsabstand oberhalb des (ggf. zukünftigen) Grundwasserspiegels abgelagert werden und erfordern mindestens eine Abdeckung mit bindigem Boden in einer Mächtigkeit von 2 m. DK 0 W0 W1.1/1.2 W2*) DK I Rekulti-Schicht ja ja ja ja ja Bei W2- bzw. Z2-Verwertungen sind definierte technische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Der vollständige Anforderungskatalog ist den jeweiligen Regelwerken zu entnehmen. Eine Übersicht über die Anforderungen an die Oberflächendichtungssysteme ist in Tabelle 1 dargestellt. Hinsichtlich ihrer Qualität korrelieren die Anforderungen weitgehend mit dem Schadstoffinventar. Der Vergleich schließt die Deponieklassen DK 0 und DK I nach DepV bzw. AbfAblV mit ein. Während die abschließende Überarbeitung der LAGA M20 bzw. die Einführung derselben in den Verwaltungsvollzug noch auf sich warten läßt einzelne Teile liegen in Neufassung bereits vor (vgl. ) hat der LAB sein Regelwerk bereits überarbeitet und mit Stand neu vorgelegt (LAB-Papier ). Der entsprechende Einführungserlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW (MVEL NRW) datiert vom IV Das LAB-Papier 2004 kennt nach wie vor die bisher bekannten Verwertungsklassen und hat die Zuordnungswerte für Boden überarbeitet. Bezüglich der Bewertung anderer Abfälle verweist der LAB wie bisher auf die LAGA M20. Dies führt im vorliegenden Fall auf Grund der noch ausstehenden Anpassung der LAGA-Zuordnungswerte zu einem nicht hinnehmbaren Ungleichgewicht bei der Bewertung einzelner Verwertungsmaßnahmen, insbesondere wenn neben Boden auch andere mineralische Stoffe vorgesehen sind. Die Unterscheidung zwischen Großtagebaue des Braunkohlenbergbaus und Tagebaue des nichtenergetischen Bergbaus (vergleichbar mit Kies- und Sandgruben) auf Grund von bergbaulichen Besonderheiten (vgl. GAP-Papier ) ist dabei nur nebensächlich und nach Auffassung des Autors in der umweltrelevanten Konsequenz nicht nachvollziehbar. Bei der Beschreibung der Verwertungsmaßnahmen in dem LAB-Papier 2004 ergibt sich eine weitere für den Vollzug unbrauchbare Unschärfe bzw. fehlende Eindeutigkeit, welche beispielsweise im Bereich des Braunkohlenbergbaus die besonderen Verhältnisse im Rheinischen Revier mit ausreichend mächtigen und bindigen Deckschichten bzw. Lößvorräten nicht hinreichend berücksichtigt. Das zuständi- Entwässerungsschicht / Flächendrainage Mineralische Abdichtung nein nein nein nein nein bindiger Boden M 2,0 m (entspricht etwa kf 1x10-7 m/s) d 1,0 m kf 1x10-3 m/s 0,6 m zweilagig kf 1x10-9 m/s (ggf. geosynt. Tondichtung) d 0,3 m kf 1x10-3 m/s d 0,50m kf 5x10-9 m/s *) übliche Werte im Aufsichtsbezirk des Bergamtes Düren Tabelle 1: Übersicht Oberflächenabdeckungen bzw. Oberflächenabdichtungen 6 bergbau 1/2006

3 ge Bergamt Düren hat hierauf unmittelbar nach der Bekanntgabe der Verwaltungsanweisung hingewiesen. Die Abteilung für Bergbau und Energie in NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg (ehemaliges Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen - LO- BA) hat daraufhin mit Verfügung an das Bergamt Düren vom klar gestellt, dass bis zur ausstehenden Harmonisierung der bodenbezogenen Werteregelungen die Zuordnungswerte nach LAB-Papier 1998 gleichfalls zur Anwendung gebracht werden können. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang der Vorstoß des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV NRW) zur vorzeitigen Einführung der überarbeiteten LAGA-Werte mittels Erlass an die untergeordneten Behörden im Vorgriff auf eine bundeseinheitliche Einführung. Derzeit ist hierzu lediglich ein nicht veröffentlichter Entwurf bekannt. Bodenschutzrecht Neben den abfallrechtlichen Regeln sind heute bei einer stofflichen Abfallverwertung im oder auf dem Boden auch die Anforderungen des Bodenschutzes zu berücksichtigen. Bodenschutzrechtliche Bestimmungen wurden erst 1998 mit der Verkündung des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG 11 ) und konkretisiert 1999 mit der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV 12 ) in den Vollzug eingeführt. Diesbezüglich gingen die Vollzugsbehörden zunächst davon aus, dass die materiellen Anforderungen in den fachlichen Regelwerken der Abfallwirtschaft bzw. deren Rechtsverbindlichmachung über die zugehörige Zulassung bzw. Genehmigung ausreichend waren, zumal das Bodenschutzrecht keinen eigenständigen Genehmigungstatbestand kennt. Zu der Frage, ob die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung die bisherigen Regelungen außer Kraft setzen, war die Auffassung verbreitet, dass diese Vorsorgewerte in Übereinstimmung mit dem Regelungsinhalt der 9-12 BBodSchV nur für die durchwurzelbare Bodenschicht gelten, die üblicherweise mit maximal 2 m Mächtigkeit in Ansatz gebracht wird. Daneben existieren bodenbezogene Regelungen beispielsweise in Form der Klärschlammverordnung und der Bioabfallverordnung. Zur Lösung des auftretenden Rechtskonfliktes wurde deshalb von den zuständigen Stellen - d.h. den vorgesetzten Behörden - die Harmonisierung der bodenbezogenen Werteregelungen zumindest gesprächsweise angekündigt. Eine besondere Brisanz im Spannungsfeld der bodenbezogenen Werteregelungen steckt in dem Urteil des BVwerG vom C (Tongrubenurteil). Das Gericht bestätigt die bisherige Rechtsauffassung, dass es sich bei der Verfüllung einer Tagebaugrube mit geeigneten mineralischen Abfällen Dritter um eine stoffliche Abfallverwertung handelt und dass diese beispielsweise in einem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren geregelt werden kann. Das Gericht stellt aber auch fest, dass die bodenschutzrechtlichen Belange nicht bei der beklagten Zulassung des zugehörigen bergrechtlichen Betriebsplanes beachtet bzw. bewertet wurden. In materieller Hinsicht hat diesbezüglich das Bundesverwaltungsgericht kein Urteil abgegeben, sondern den Fall an das zuständige Oberverwaltungsgericht zurück verwiesen. Gleichzeitig wurde aber auch höchstrichterlich festgestellt, dass die fachlichen Regelwerke des LAB und der LAGA keine normkonkretisierende Wirkung haben. Zusätzlich wurde bemerkt, dass diese Regelwerke ohnehin noch nicht mit dem Bodenschutzrecht harmonisiert sind. Dafür hat das BVerwG in seinem Urteil die Anwendung der Vorsorgewerte nach der BBodSchV bei der Verfüllung von Tagebauen festgestellt. An welcher Stelle diese Werte einzuhalten sind, ist allerdings offen geblieben. Wenn aber die fachlichen Regelwerke der Abfallwirtschaft die zum Teil pauschalen Forderungen des Bodenschutzrechtes (vgl. 1 und 2 BBodSchG) nicht konkretisieren können, sind hierzu weitere Rechtsnormen in der Gestalt von Gesetzen oder Verordnungen auf Landes- oder Bundesebene erforderlich. Konkrete Anforderungen enthält die BBodSchV beispielsweise für die durchwurzelbare Bodenschicht in den 9 bis 12. Für die Abfallbeseitigung finden sich beispielsweise konkrete Vorgaben in der DepV bzw. AbfAblV mit der auch die TA-Si-Normen rechtsverbindlich gemacht werden. Es ist deshalb zu besorgen, dass auf Grund fehlender Konkretisierungen in Rechtsnormen eine stoffliche Abfallverwertung hinsichtlich des Schadstoffinventars derzeit nur bis zu den Vorsorgewerten der BBodSchV rechtlich zulässig ist. Kraft Gesetz währen damit alle anderslautenden Einzelfallentscheidungen in Form von Zulassungen oder Genehmigungen im Zusammenhang mit der stofflichen Verwertung von Abfällen im oder auf dem Boden hinfällig und damit angreifbar (vgl. Beschluss des BVwerG vom B14.04). Ob dies vom Gesetzgeber so gewollt ist, sei dahingestellt. Es liegt jedenfalls in seinem Ermessen für eine Klarstellung oder Änderung zu sorgen. Nach Auffassung des Autors besteht aber auf jeden Fall ein akuter Handlungsbedarf um die Rechtssicherheit für die Anlagenbetreiber und die Behörden wieder herzustellen. Wasserrecht Abfallablagerungen in oder auf dem Boden ohne Abdichtungssysteme können auf Grund von Schadstoffverlagerungen mit einer direkten oder indirekten Beeinflussung von Grund- und Oberflächenwasser verbunden sein. Die Schadstoffe breiten sich im Grundwasserstrom gemäß ihrer Löslichkeit und Adsorbierbarkeit im Boden sowie der Durchlässigkeit des Untergrundes aus. Schwer abbaubare Stoffe bleiben lange erhalten. Zur Abschätzung der Gefährdung des Grundwassers ist primär der unter realen Bedingungen eluierbare bzw. der mobile und mobilisierbare Stoffanteil maßgebend. Nach den materiellen Grundsätzen der 1, 1a, 26 und 34 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist schädlichen Gewässerverunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften vorzubeugen. Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht zum Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen (im Sinne von Beseitigung), und Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden (im Sinne von Verwertung), dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Hierbei sind nicht jegliche Grundwasserverunreinigungen, sondern nur schädliche Verunreinigungen (im Sinne von erheblichen Beeinträchtigungen) zu berücksichtigen. Wird die Geringfügigkeitsschwelle eingehalten, stellt sich normalerweise in Abhängigkeit der örtlichen Situation eine Grundwasserbeschaffenheit zwischen natürlich rein und geringfügig verunreinigt ein. Das WHG geht davon aus, dass ein gewisses Ausmaß an nachteiligen Einwirkungen auf die Gewässer mit menschlichem Leben und Wirtschaften notwendigerweise verbunden ist. Was im Einzelfall an Sorgfalt nach den Umständen erforderlich ist, um eine nachteilige Veränderung des Wassers zu verhüten, kann nicht allgemein definiert werden. Dies ist im Einzelfall oder aufgrund spezieller Maßstäbe festzulegen. Verhindert ist eine nachteilige Wasserveränderung dann, wenn ihr Eintreten nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den für den betreffenden Tätigkeitsbereich geltenden technischen Regeln oder den materielle Anforderungen anderer Rechtsnormen als weitgehend ausgeschlossen gelten kann. In der Praxis geht deshalb das Bergamt Düren davon aus, dass für Verwertungsmaßnahmen nach den Maßstäben der bergbau 1/2006 7

4 technischen Regeln des LAB bzw. der LAGA-M20 die Geringfügigkeitsschwelle einer Grundwasserbelastung nicht überschritten wird und deshalb keine wasserrechtliche Erlaubnis für die jeweilige Maßnahme erforderlich ist. Die im LAB-Papier 2004 ausgewiesenen Geringfügigkeitsschwellen entsprechen den Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zum Stand: Eine Anpassung an einen überarbeiteten Stand wird dort angekündigt. Gemäß den Ausführungen in dem GAP-Papier 2002 der LAWA gelten als Geringfügigkeitsschwellen im Kontaktbereich zum Grundwasser die Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden- Grundwasser. Die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion ist bei der Anwendung der Prüfwerte zu berücksichtigen. Im praktischen Vollzug haben die Geringfügigkeitsschwellen nur eine theoretische Bedeutung, weil sich unter Beachtung der definierten Einbaubedingungen nach den Anforderungen des LAB-Papiers bzw. der LAGA M20 kein Sickerwasser bildet, welches zur Beurteilung herangezogen werden kann. Im Übrigen sind bei der Verwertung gering belasteter mineralischer Abfälle Sickerwasserfassungen regelmäßig nicht vorhanden. Mit Erlass des MUNLV NRW vom IV ist die Diskussion über das zusätzliche Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die stoffliche Verwertung von Abfällen neu entfacht worden. Derzeit prüfen und beurteilen die Behörden jeden Einzelfall bei dem mineralische Stoffe im Straßen- und Erdbau zum Einsatz kommen. Die Zuordnungswerte des LAB bzw. des LAGA bleiben bei der Beurteilung außen vor. Im Ergebnis sollte in den ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Bescheiden keine von den bestehenden Zulassungen bzw. Genehmigungen abweichende Regelung getroffen werden. Zu beachten ist dabei die unterschiedliche Behördenzuständigkeit für die jeweiligen Verfahren (bergrechtliche Zulassung durch das Bergamt und wasserrechtliche Erlaubnis durch das Oberbergamt bzw. die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8, Bergbau und Energie in NRW). Gegenüberstellung ausgewählter Beurteilungsmaßstäbe Um die Verwertung von gering belasteten mineralischen Abfällen in Tagebauen hinsichtlich einer möglichen Schadwirkung besser einordnen zu können, drängt sich ein Vergleich mit den für die Beseitigung vergleichbarer Abfälle geltenden Rechtsnormen bzw. den Vorsorgewerten des Bodenschutzrechtes auf. Neben den Zuordnungswerten des LAB bzw. der LAGA sind die Deponieklassen DK 0 (Typ Inertstoffdeponie) und DK I (Typ Bauschuttdeponie) nach DepV bzw. AbfAblV sowie die Vorsorgewerte der BBod-SchV in den Vergleich eingestellt. Parameter (mg/kg) Sand W 0 LAB 04 Lehm/Sch luff Zunächst ist dabei auffallend, dass für die Beurteilung des Schadstoffinventars für die DK 0 und die DK I ausschließlich Eluatkriterien heranzuziehen sind. Dagegen orientieren sich die Vorsorgewerte der BBodSchV ausschließlich an Feststoffwerten. LAB und LAGA beurteilen die Ablagerungen auf Grund von Feststoff- und Eluatkriterien. Welcher Maßstab - Feststoffgehalte oder Eluatkriterien - für die Beurteilung der Schädlichkeit nunmehr die wahren Werte sind, bleibt zunächst offen. Eluatwerte (Einheit: mg/l) stellen den auslaugbaren Anteil unter standardisierten Prüfbedingungen im Labor dar. Feststoffwerte bzw. die Bestimmung des Gesamtgehaltes (Einheit: mg/kg) stehen dagegen repräsentativ für das vorhandene Potential des jeweiligen Stoffes (Tabelle 2). Bei näherer Betrachtung der Werte wird deutlich, dass eine Harmonisierung der bodenbezogenen Werteregelungen unabdingbar ist. So liegen die als unbelastet geltenden W0-Werte durchgängig und zum Teil erheblich über den Vorsorgewerten für Sand nach der BBodSchV. Unter Einbeziehung weiterer Bodeneigenschaften wie Lehm / Schluff und Ton fallen dagegen die W0-Werte strenger aus. Bei dem Vergleich W0 nach LAB 1998 mit W0 nach LAB 2004 wurden sogar bei einigen Parametern geringfügige Belastungserhöhungen zugestanden. Die neuen W0*- Werte gruppieren sich dagegen um die alten W1.1-Werte mal höher und mal niedriger. Die W1.2- und W2-Werte liegen dagegen durchgängig über den Vergleichswerten der BBodSchV (Tabelle 3). Dem Vergleich der LAB-Eluatwerte mit den für die Beseitigung geltenden Rechtsnormen ist zu entnehmen, dass die W0- und W1.1-Zuordnungswerte in der Schadstoffbelastung unterhalb der DK 0 anzusiedeln sind. W1.2 und W2 liegen mit dem zulässigen Schadstoffinventar oberhalb der Zuordnungswerte für die Deponieklas- W 0 Ton W 0* LAB 04 W 1.1 (W1 LAB 04) W 1.2 W 2 (W2 LAB 04) Blei Cadmium 0,4 1 0,6 1, Chrom ges Kupfer Nickel Quecksilber 0,1 0,5 0, Zink = Vorsorgewerte der BBodSchV Tabelle 2: Vergleich der Feststoffkriterien des LAB mit den Vorsorgewerten Tabelle 3: Vergleich der Eluatkriterien des LAB mit der Deponieverordnung se DK, 0 jedoch überwiegend unterhalb der Deponieklasse DK I. Dies macht u.a. die Einordnung der LAB-Verwertungsmaßnahmen unterhalb der Ansprüche für eine Bodendeponie bzw. Bauschuttdeponie deutlich. Entsprechend sind die Sicherungsmaßnahmen in den Regelwerken definiert. In der nachfolgenden Tabelle 4 sind die bisherigen Geringfügigkeitsschwellen für anorganische Stoffe aufgeführt und zum Vergleich den Zuordnungswerten W0, W1 und W2 nach LAB-Papier 2004 gegenüber gestellt. Der grundsätzliche Unterschied bei den zu vergleichenden Werten liegt in der Entstehung. Die LAWA-Geringfügigkeitsschwellen messen sich mit tatsächlichen Belastungswerten, die am Übergang der Ablagerung zum anstehenden Gebirge als Sickerwasser bzw. am Kontakt zum Grundwasser gemessen werden. Die anderen Vergleichswerte basieren dagegen auf standardisierten Verfahren. Die zum Vergleich heranzuziehenden Analysewerte werden unter Laborbedingungen ermittelt. Sie spiegeln nicht die tatsächlichen Verhältnisse am Ablagerungsort wieder. Deutlich wird dieser Unterschied beim Vergleich der einzelnen Werte. Es sei an dieser Stelle der Hinweis erlaubt, dass die von LAWA und LAB bzw. LAGA benutzten Einheiten voneinander abweichen und für den Vergleich umgerechnet wurden. An der grundsätzlichen Fragestellung nach der wirklichen Wahrheit ändern auch unterschiedliche Dimensionen bzw. Einheiten nichts. Sie tragen nur zur Verwirrung und Verwechslung bei. Im Gesamtvergleich der bodenbezogenen Werte gemäß der Tabelle 4 zeigt sich, dass sogar eine W2-Verwertung ohne technische Sicherungsmaßnahmen nicht 8 bergbau 1/2006

5 durchgängig oberhalb der Vergleichswerte liegt. So wird für Thallium ein Wert von 8 μg/l als geringfügig bezeichnet. Der W2- Vergleichswert liegt dagegen mit 5 μg/l deutlich darunter. In Summe hält eine W2- Verwertung ohne technische Sicherungsmaßnahmen dem Vergleich nicht stand. Daraus lässt sich folgern, dass die erforderlichen technischen Sicherungsmaßnahmen dauerhaft und damit langzeitsicher sein müssen. Nur so lassen sich die Geringfügigkeitsschwellen sicher einhalten. Im Übrigen gilt auch zu dem Vergleich in der Tabelle 4 die vorherige Feststellung, dass eine Harmonisierung der bodenbezogenen Werte unabdingbar ist. Fazit Die Ausführungen zu den derzeit bestehenden bodenbezogenen Werteregelungen, welche bei der Verwertung von gering belasteten mineralischen Abfällen in Tagebauen in NRW zur Anwendung zu bringen sind, machen deutlich, dass hier vor wie nach ein Harmonisierungsbedarf besteht. Dabei sollten bundeseinheitliche Regelungen Vorrang vor länderspezifischen Alleingängen haben. Ein einheitlicher Bewertungsmaßstab ist erforderlich. Für die Betreiber der Tagebaue und die Vollzugsbehörden ist es wichtig, dass die Regelungen praxisgerecht sind und nicht nur theoretischen Wert besitzen. Der erforderliche Analysenaufwand hat sich dabei an der Verhältnismäßigkeit zu orientieren und nicht an theoretischen Möglichkeiten. Gebraucht werden praxisgerechte und vollziehbare Vorgaben, die darüber hinaus auch die erforderliche Rechtsverbindlichkeit bzw. -sicherheit bieten. Das Genehmigungsinstrument muss zudem entzerrt und auf nur einen Gestattungsbescheid reduziert werden. Das Abfallrecht kennt bis auf wenige definierte Ausnahmen (z.b. Bioabfall, Klärschlamm) keinen Regelungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt für Abfallverwertungsmaßnahmen. Deshalb ist das am jeweiligen Verwertungsort übliche Recht anzuwenden. Dies ist bei Tagebauen in der Regel das Bergrecht bzw. das bergrechtliche Betriebsplanverfahren. Das Wasserrecht ist nur dann einschlägig, wenn tatsächlich eine Gewässerbenutzung stattfindet, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt. Der Regelungsinhalt des Bodenschutzrechtes muss eine definierte Verwertung gering belasteter mineralischer Abfälle unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht nach den fachlichen Regelwerken des LAB bzw. der LAGA möglich machen. Im Ergebnis muss dabei eine stoffliche Abfallverwertung immer dem Grundsatz der Allgemeinwohlverträglichkeit entsprechen (vgl. 3 Abs. 4 KrW-/AbfG). Dies Anorganische Stoffe [μg/l] LAB 2004 LAWA 1998 BBodSchV Prüfwerte Boden-Grundwasser bzw. GAP 2002 W0 LAB 2004 W1 LAB 2004 W2 LAB 2004 Antimon 5 10 Arsen Barium 300 Blei Cadmium Chrom, ges Chromat 8 8 Kobalt Kupfer Molybdän Nickel Quecksilber 1 1 0,2 0,2 2 Selen Thallium Vanadium 50 Zink Zinn Cyanid, ges Cyanid, l.f Fluorid Tabelle 4: Vergleich der LAWA-Geringfügigkeitsschwellen mit den LAB-Zuordnungswerten für anorganische Stoffe (Eluatkriterien) kann nach Auffassung des Autors unter Beachtung der o.a. Forderungen bei einer mit Augenmaß durchgeführten bundeseinheitlichen Harmonisierung der bodenbezogenen Werteregelungen erreicht werden. Quellen: 1 KrW-/AbfG: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- /AbfG) vom (BGBl. I S. 2705) 2 AVV: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung AVV vom (BGBl. I. S. 3379) 3 DepV: Verordnung über Deponien und Langzeitlager - Deponieverordnung DepV vom (BGBl. I S. 2807) 4 AbfAblV: Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen - Abfallablagerungsverordnung - AbfAblV vom (BGBl. I S. 305) 5 TASi: Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) - Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen vom (BAnz Nr. 99 a) 6 DepVerwV: Die Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV) ist am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden: Die DepVerwV tritt am in Kraft. 7 LAB-Papier 1998: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Abfällen im Bergbau geln für den Einsatz von bergbau-fremden Abfällen im Bergbau über Tage des Länderausschuss Bergbau (Stand: Oktober 1998) 8 LAGA M20: Bund-/ Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Mitteilung M 20 Anforderungen an die stoff- liche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen Technische Regeln (Stand ) 9 LAB-Papier 2004: Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage des Länderausschuss Bergbau (Stand: ) 10 GAP-Papier 2002: Grundsätze des vorbeugenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier) der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Stand: Mai BBodSchG: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom (BGBl. I S. 502) 12 BBodSchV: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom (BGBI. I S. 1554) 12 WDHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i.d.f.d.b. vom , BGBI. I S über Tage und Technische Rebergbau 1/2006 9

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