Herzlich Willkommen zur 8.Netzwerkkonferenz im Landkreis Kaiserslautern

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1 Herzlich Willkommen zur 8.Netzwerkkonferenz im Landkreis Kaiserslautern Es spielt für Sie das Ditzner Twintett Erwin Ditzner (Trommel) Jochen Welsch (Sousaphon) Bernhard Vanecek (Posaune)

2 Herzlich Willkommen in Eulenbis Grußwort des Kreisbeigeordneten Gerhard Müller

3 Mit Bauchgefühl und Kopfschmerzen ein interaktives Fallbeispiel Fragen Darf (oder muss) die SPFH dennoch die Informationen über den Drogenkonsum der Eltern an die Familienkinderkrankenpflegerin weiter geben? Darf (oder muss) die SPFH die zuständige Fachkraft im Jugendamt über diesen Vorgang in Kenntnis setzen? Müssen die Eltern von einer Kontaktaufnahme zum Jugendamt in Kenntnis gesetzt werden?

4 Datenschutz und Netzwerkarbeit Schutz der Persönlichkeitsrechte und Kooperation im Kinderschutz www: hartmut-gerstein.de Hartmut Gerstein

5 Kinderschutz-Netzwerk Jugendamt ASD Freie Träger Kirchliche Träger Gesundheitsamt Sozialamt Angehörige der Heilberufe Polizei Beratungsstellen Schulen

6 Worum geht es beim Datenschutz? Persönlichkeitsrechtaus Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts 1983) gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Die besondere Schutzwürdigkeit unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung

7 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

8 Verschwiegenheitspflicht Grundlage Allg. Vertrauensverhältnis Arbeitsvertrag Standesrecht Datenschutzgesetze 203 StGB (Ärzte, Psychologen, Beratungsstellen) Üble Nachrede ( 186 StGB) Risiko bei Verstoß Ärger, Streit mit dem Kunden Abmahnung, Kündigung Geldbuße, Verlust der Approbation Beanstandung, Schadensersatz Antragsdelikt; Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe Bei ehrverletzender Tatsachenbehauptung

9 Rechtsquellen des Datenschutzes Arbeitsvertrag (Nebenbestimmungen) Betreuungsvertrag Patientenvertrag (stillschweigend oder ausdrücklich vereinbart) Vereinbarung Träger/Jugendamt Datenschutzgesetze Strafrecht

10 Datenschutzgesetze Allgemeiner Sozialdatenschutz ( 67a bis 85a SGB X) Bereichsspezifischer Datenschutz ( 61 bis 68 SGB VIII (Jugendhilfe) Bundesdatenschutzgesetz Landesdatenschutzgesetze kirchliche Datenschutzvorschriften Standesrechtliche Vorschriften

11 Was gilt wo und für wen? Für die Beteiligten im Netzwerk gelten unterschiedliche Vorschriften Die Vorschriften sind in den Grundsätzen identisch Das jeweils anwendbare Recht bestimmt, wer für die Kontrolle des Datenschutzes zuständig ist

12 Datenschutz im Netzwerk? Bei der Datenverarbeitung eigene Vorschriften beachten Bei der Anforderung von personenbezogenen Daten die Datenschutzvorschriften der anderen Netzwerkteilnehmer respektieren Grundsätzlich gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (eindeutige) Willenserklärung des Betroffenen Gesetz oder gesetzliche Notwendigkeit

13 Zulässige Offenbarung sensibler Daten im Bereich Kinderschutz Einwilligung schriftlich eindeutig widerrufbar Mitteilungspflicht Mitteilungsbefugnis Gesetzliche Pflicht Meldepflicht Infektionsschutzgesetz 294a SGB V -Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden Gesetzliche Befugnis nach mehrstufigem Prüfverfahren 4 KKG 8a SGB VIII (unmittelbar oder durch Vereinbarung) Rechtfertigender Notstand Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben Offenbarung als mildestes Mittel zur deren Abwendung

14 Datenschutzgrundsätze Grundsatz der Erforderlichkeit und Datensparsamkeit Grundsatz der Zweckbindung Grundsatz der Transparenz Grundsatz der Nichtdiskriminierung

15 Grundsatz der Erforderlichkeit Was sind meine Aufgaben? Beratung, Betreuung, Behandlung Organisation Zusammenarbeit mit Behörden Zusammenarbeit mit Partnern im Netz Sind die Daten für die Erfüllung der Aufgaben notwendig? Genaue Bestimmung des Inhalts der Aufgaben Prüfung, ob die Aufgaben auch ohne personenbezogene Daten (anonymisiert/pseudonymisiert) erfüllt werden können

16 Grundsatz der Zweckbindung Der Zweck der Datenerhebung muss klar sein Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden z.b. Notfalladressen nur für Notfälle Anmeldedaten nur für interne Verwendung Patientendaten für die Behandlung Bei Einwilligung zur Weitergabe muss der Zweck erhalten bleiben (Einwilligung konkret fassen) Zweckänderung(z.B. Verwendung von Notfalladressen für Ehemaligentreffen) nur bei entsprechender Einwilligung Die Einwilligung kann zwar auch mündlich gegeben werden Sollte aber zumindest dokumentiert werden

17 Grundsatz der Transparenz Der Bürger muss wissen können, wer was wann und zu welcher Gelegenheit über ihn weiß(argument Volkszählungsurteil 1983). Recht auf Auskunft und Akteneinsicht Information über den Zweck der Speicherung und eventuelle Weitergabe an Dritte Gegenüber Behörden: Informationsfreiheitsgesetz Informationsrecht ohne Nachweis eines berechtigten Interesses

18 Grundsatz der Nichtdiskriminierung 3 Abs. 9 BDSG: Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Besondere Sorgfalt bei sensiblen Daten Bei der Weitergabe an Dritte Daten vor unbefugter Einsicht besonders schützen

19 Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen 62 Abs. 3 Nr. 2 d SGB VIII: Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für Die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII

20 Kooperation unterschiedlicher Dienste Fall 1: Eine Mutter, die SPFH erhält, erwartet ihr zweites Kind. Sie untersagt der Fachkraft, dem Klinikpersonal mitzuteilen, dass sie Jugendhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Die Hebamme erkennt den Hilfebedarf und erfährt aber erst von der bestehenden SPFH, als sie sich an das Jugendamt wendet Durfte oder musste die Hebamme über die SPFH informiert werden?

21 Datenschutzrechtliche Überlegungen Für das Jugendamt gilt der Sozialdatenschutz des SGB VIII Sozialdaten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII Leistungserbringung HzE) Die Tatsache der Leistungserbringung fällt unter den besonderen Vertrauensschutz von 65 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, da eine Einwilligung zur Weitergabe ausdrücklich ausgeschlossen wurde Die Vertraulichkeit der Hilfebeziehung hat Vorrang vor dem Informationsbedürfnis der Hebamme

22 Kooperation und Hilfeplan bei Kindeswohlgefährdung Freiwilligkeit der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung (SPFH) Hilfeplan für längerfristige HzEverbindlich vorgeschrieben Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Informationsaustausch zwischen Teilnehmern der Hilfeplankonferenz über Hilfebedarf und konkrete Hilfe Zustimmung zu Informationsaustausch ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung Bei besonderen Gefahrensituationen und wenn Hilfe nicht angenommen wird, ist Inobhutnahmeoder Einschaltung des Familiengerichts zu prüfen

23 Auskunftsersuchen an die Kita Fall 2: Das Jugendamt geht Hinweisen einer vermuteten Kindeswohlgefährdung nach und fragt dazu in der Kita, ob es dort entsprechende Erkenntnisse gibt. Die Kita verweigert zunächst mit Verweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht die Auskunft, erklärt sich dann aber nach Hinweis auf 8a SGB VIII zur Kooperation bereit, fordert jedoch eine schriftliche Absicherung, dass die Auskunftserteilung zulässig ist.

24 Datenschutzrechtliche Überlegungen Zulässigkeit des Auskunftsersuchens(JA) Datenübermittlung an die Kita-zulässig im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach 8a SGB VIII Berücksichtigung der rechtlichen Situation der Kita Zulässigkeit der Auskunftserteilung(Kita) Prüfung anhand der eigenen Vorschriften Vereinbarungen gem. 8a Abs. 4 SGB VIII Mitteilung des JA als Anhaltspunkt Interne Prüfung und insoweit erfahrene Fachkraft Entscheidung unter der Berücksichtigung, dass die eigene Leistung (Betreuung des Kindes) nicht in Frage gestellt wird Keine Auskunftspflicht, aber Auskunftsrecht nach Abwägung

25 Datenweitergabe aus der Hilfebeziehung trotz Verbot Vertrauensschutz in der Hilfebeziehung ist nicht grenzenlos Schutzbedürfnis der Kinder berücksichtigen Kindeswohl als vorrangiger Gesichtspunkt Bei Gefahr in Verzug ist die Weitergabe von Informationen an andere Beteiligte auch gegen den Willen der Eltern im Interesse des Kindes zulässig oder sogar geboten Bei Berufsgeheimnisträgern keine Straftat, wenn irrtümlicherweise von eine Gefahrensituation ausgegangen wurde (Unvermeidbarer Irrtum? Fachliche Abwägung der Anhaltspunkte gem. 4 KKG)

26 Art. 3 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganengetroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit oder haben Sie etwa noch Fragen?

28 PAUSE

29 Als Helfer vernetzt arbeiten Zwischen Datenschutz und Wirksamkeit!? Michael Breiner, SOS Familienhilfezentrum

30 Ablauf einer (An)meldung

31 Stolperfallen Die Entstehung von Einschätzungsfehlern wird somit begünstigt durch das Fehlen wichtiger Informationen zur Familie selbst und zu ihrem Umfeld und durch das Ausblenden der individuellen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse an der Entscheidungsfindung. Kennzeichen von Kinderschutzfällen ist das Zusammenwirken von Akteuren aus verschiedenen Arbeits- und Berufsfeldern. Dabei führen unterschiedliche und teils gegensätzliche Interessenlagen( ) zu einem Ringen um Deutungshoheit( ) Wichtige Informationen gehen dabei verloren( ) Stefan Heinitz: Fehler als Anlässe zu lernen. Fachberatung im Kinderschutz und die (neuen) Aufgaben der insoweit erfahrenen Fachkraft nach dem BuKischG. Das JAmt 11/2012.

32 Vernetzung Jugend amt Familienhilfe zentrum IsoFa Umgangs pfleger SPFH Verwandt Familie schaft Meier Anwalt müller Nachbar schaft Schule Familien gericht Familie Müller meier Kinder garten Familien hebamme Verwandt Kinder schaft arzt Nachbar schaft Anwalt Beratungs stelle TS Beratung nach 4KKG

33 Vielen Dank!

34 Was uns in diesem Jahr bewegte Unser Fallbeispiel vom Beginn: Dramatischer Verlauf in der Praxis Wichtig ist die Einhaltung von Vereinbarungen auch im schwierigen Alltagsgeschäft Der Datenschutz soll nicht die gute Kooperation zwischen Frühen Hilfen und Hilfen zur Erziehung behindern!

35 Was Wann Wo Personaländerung von Frau Gorickic zu Frau Stiller im Bereich der Familienbildung im Netzwerk Gemeinsames Austauschgespräch mit Hebammen aus dem Klinikum in Landstuhl im Bezug auf Guter Start ins Kinderleben

36 Was Wann - Wo Treffen der Frühen Hilfen im Landkreis Ideen und Planungen für 2016: Teilnahme an Netzwerkkonferenzen vergüten? Regelmäßige interdisziplinäre Fallberatung mit dem Nardiniklinikum St.Johannis in Landstuhl?

37 Was Wann - Wo Familienbildung im Netzwerk Frau Stiller berichtet:

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Guten Heimweg!

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