Aktuelle Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Bankvorständen. 3. Bankrechtstag, Düsseldorf, Rechtsanwalt Dr.
|
|
- Lieselotte Gerstle
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktuelle Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Bankvorständen 3. Bankrechtstag, Düsseldorf, Rechtsanwalt Dr. Heiko Ahlbrecht
2 Prolog Aktuelle Ermittlungsverfahren und Gerichtsverhandlungen u.a. wegen SachsenLB, Landgericht Leipzig, Untreue, Geschäfte mit strukturierten Papieren, Anklage Sept. 2011, überwiegend Nichteröffnung Nov. 2013, im Übrigen weitere Ermittlungen Hypo Real Estate, Landgericht München, unrichtige Darstellung in Bilanzen, Marktmanipulation im Zusammenhang mit Krise 2007/2008, Verfahren dauert an Untreueverfahren gegen ehemalige BayernLB-Vorstände wegen des Kaufs der Hypo Alpe Adria; Einstellung des Verfahrens gegen 4 von 6 Angeklagte nach 41 Hauptverhandlungstagen WestLB, Landgericht Düsseldorf, Verluste durch Eigenhandel, Spekulationen mit Kursdifferenzen Stamm- und Vorzugsaktien, Schaden mehrere hundert Mio., Hauptverfahren eröffnet aber noch nicht terminiert
3 Prolog Aktuelle Ermittlungsverfahren und Gerichtsverhandlungen u.a. wegen Freispruch im Untreue-Prozess gegen den ehemaligen Gesamtvorstand der HSH Nordbank wegen des Eingehens zu hoher Risiken bei dem sog. Omega 55-Deal 2007 Bankhaus Saal Oppenheim, LG Köln Untreueverfahren gegen ehemalige Vorstände Diverse Steuerstrafverfahren Strafverfahren LG München wegen (versuchten) Prozeßbetruges im Kirch-Verfahren Grundrauschen : Geldwäscheverfahren, Betrugs-/Untreueverfahren wegen falscher Anlageberatung, Verfahren wegen Marktmanipulation
4 Vorstand Pflichtenkatalog der 25a ff. KWG im Überblick Angemessenes und wirksames Risikomanagement Festlegung einer auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer damit konsistenten Risikostrategie Vorsichtige Ermittlung der Risiken und des zur Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotentials Einrichtung einer Risikocontrolling-Funktion; umfasst eine Compliance- Funktion Sicherstellung des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung Pflicht des 25a Abs. 1 S. 6 Nr. 3 KWG zur Einrichtung einer Whistleblowing-Hotline Pflichtverletzung = Potentieller Anknüpfungspunkt für Untreuevorwurf
5 Kreditvergabe und Risikogeschäft als Untreue 266 Untreue (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
6 Neubürger-Entscheidung (LG München I, , Az. 5HK O 1387/10) Leitsätze (auszugsweise): 1. Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen erfolgen. Seiner Organisationspflicht genügt ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance- Organisation einrichtet. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit.
7 Neubürger-Entscheidung (LG München I, , Az. 5HK O 1387/10) 2. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands. 3. Liegt die Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds in einem Unterlassen, beginnt die Verjährung im Falle der Nachholbarkeit der unterlassenen Handlung nicht schon dann, wenn die Verhinderungshandlung spätestens hätte erfolgen müssen, sondern erst dann, wenn die Nachholbarkeit endet. ( )
8 Strafrechtliche Haftung des Vorstands Grundsätze der strafrechtlichen Organhaftung Enthaltung/Nein-Stimme schützt nicht vor Strafbarkeit, vgl. Lederspray-Entscheidung (BGH, Urteil v StR 549/89 (LG Mainz) = NStZ 1990, 587): Jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterläßt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre. Von einer strafrechtlichen Mitverantwortung wäre er nur befreit, wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hätte, um den gebotenen Beschluss zu erwirken.
9 Strafrechtliche Haftung des Vorstands Grundsätze der strafrechtlichen Organhaftung Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Führungsetagen wirtschaftlicher Unternehmen ergibt sich nach BGH, Urteil v StR 98/94 (LG Berlin) (Mauerschützenfall), aus der Fallgruppe der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft, bei der trotz eines uneingeschränkt verantwortlich handelnden Tatmittlers der Hintermann mittelbarer Täter ist. Delegation schützt vor Strafe nicht Umfassende Vermögensbetreuungspflicht für das vertretene Institut Bußgeldrechtlicher Haftungsdurchgriff über 30, 130 OWiG
10 30, 130 OWiG 30 OWiG ermöglicht die Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen und/oder das vertretungsberechtigte Organ ( 9 OWiG) bei Straftat einer Leitungsperson, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte Bis zu 5 Mio. bei Fahrlässigkeit Bis zu 10 Mio. bei Vorsatz 17 Abs. 4 OWiG: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Nach 130 OWiG kann eine Aufsichtspflichtspflichtverletzung mit Geldbuße bestraft werden, wenn eine Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
11 Verbandsgeldbuße in der Rechtsprechung LG Düsseldorf, Az.: 10 KLs 14/11: Hat eine Großbank insbesondere durch entsprechende Schulung ihrer Mitarbeiter ihre deutschen Kunden in großem Umfang bei deren Steuerhinterziehungen unterstützt und hat ein vertretungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung diese Steuerhinterziehung der deutschen Kunden wissentlich gefördert, anstatt sie zu unterbinden, wurden dadurch Pflichten verletzt, die die Gesellschaft treffen, und die Gesellschaft gleichzeitig bereichert. Deshalb ist gemäß 30 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, 17 Abs. IV OWiG eine Geldbuße (hier: in Höhe von ,00 Euro) festzusetzen, deren Ahndungsteil mit dem für den Fall einer vorsätzlichen Straftat vorgesehenen Höchstmaß von Euro anzusetzen ist. Der Abschöpfungsanteil, mit dem der wirtschaftliche Vorteil, den die Bank aus der Straftat gezogen hat, abgeschöpft wird; kann das vorgesehene gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschreiten.
12 Vorwurf der Beteiligung an Steuerstraftaten Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankmitarbeiter Grundsatzentscheidung des BGH, : Seine Tätigkeit ging über eine "neutrale" Tätigkeit eines Bankangestellten bei der Übertragung von Vermögenswerten deutlich hinaus ( ). Der Angeklagte hat die Taten der Haupttäter durch seine aktive Mitwirkung objektiv gefördert, indem er durch die Anonymisierung des Geldtransfers das Entdeckungsrisiko für die Nichtangabe der Erträge in deren Steuererklärungen stark verringert hat. (..) Dabei kommt es darauf an, ob der Angeklagte bei Anonymisierung der Kapitaltransfers wußte, daß die Bankkunden in der Absicht handelten, die aus den zu übertragenden Anlagegeldern noch zu erzielenden Erträge gegenüber dem Finanzamt nicht anzugeben, oder ob er dies zumindest für überaus wahrscheinlich hielt; unter beiden Voraussetzungen ließ er sich "die Förderung dieser Taten angelegen sein. ( ) Auch wenn er in einigen Fällen die wahren Ziele der Kunden nicht mit Sicherheit kannte - und obgleich er keine persönlichen Vorteile aus der Hilfeleistung zog -, ließ er sich dennoch die Förderung tatgeneigter Bankkunden bei deren geplanten Steuerhinterziehungen "angelegen sein"; er "solidarisierte" sich mit den Tätern.
13 Aktuelle Steuerstrafverfahren Pars pro toto: Cum-Ex-Geschäfte der HVB (mindestens drei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren) - Vorwurfslage: Eigenhandel der HVB mit Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag, um von einer mehrfachen Erstattung einer nur einmal einbehaltenen Kapitalertragssteuer zu profitieren. Weiterentwickelung des Produkts durch HVB und Verkauf an Investoren, Ausstellung unzutreffende Steuerbescheinigungen durch Steuerabteilung, die zur Rückerstattung der angeblich abgeführten Kapitalertragssteuer berechtigen. Lebensversicherungsmäntel (Vermögensverwaltung im Rahmen einer Lebensversicherung) Zertifikatehandel Beteiligung an Umsatzsteuerkarussel Beteiligung an Straftaten von Kunden, insbesondere Steuerhinterziehung (Schwarz[geld]konto etc.)
14 Kreditvergabe und Risikogeschäfte als Untreue Zentrale normative Grundlagen: 18, 25a-c KWG als bankrechtliche Interpretationsnorm für die Beurteilung einer Pflichtverletzung durch den Vorstand Grundsatzentscheidung des BGH (Urteil v , NJW 2000, 2364 und v , NJW 2002, 1211) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem Risiko behaftetes Geschäft. Bei einer Kreditvergabe sind auf der Grundlage umfassender Information diese Risiken gegen die sich daraus ergebenden Chancen abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorgenommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen werden, weil das Engagement später notleidend wird. Business judgement rule, vgl. 93 Abs. 1 AktG / ARAG-Entscheidung
15 Kreditvergabe und Riskogeschäfte als Untreue Anhaltspunkte für unzureichende Risikoprüfung: Vernachlässigung von Informationspflichten (auch rechtlich: s. Ision-Entscheidung des BGH (BGH II ZR 234/09) Entscheidungsträger ohne erforderliche Befugnis Unrichtige/Unvollständige Angaben im Zusammenhang mit der Kreditgewährung Nichteinhaltung der vorgegebenen Zwecke / Überschreitung der Höchstkreditgrenzen Eigennütziges Handeln der Entscheidungsträger
16 Kreditvergabe und Riskogeschäfte als Untreue Dauerthema: Untreue bei Kreditprolongation in der Krise Beihilfe zur Insolvenzverschleppung/Bankrottdelikten faktische Geschäftsführung externen Expertenrat zur Frage der Fortführungsprognose einholen LG Arnsberg ( KLs 1/13) Leitsätze: 1. Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des 266 StGB kann bei der Vergabe von auch hoch riskanter Folgekredite entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen.(rn.20) 2. Ein Schädigungsvorsatz versteht sich auch unter problematischer Kreditvergabe nicht von selbst.(rn.47)
17 Strafbarkeitsrisiko Bankvorstand Freispruch HSH Nordbank Feststellungen der Strafkammer (LG Hamburg, Az.: 608 KLs 12/11) : Im Hinblick auf den Vorwurf der Untreue hat die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten durch ihre Zustimmung zu der Transaktion Omega 55 ihre Vorstandspflichten aus 93 Abs. 1 und 2 AktG verletzt und hierdurch auch einen Vermögensnachteil der HSH Nordbank AG herbeigeführt haben. Die festgestellten Pflichtverletzungen sind jedoch nicht in einer Weise offensichtlich und gravierend, die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinne des 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Betreffend den Vorwurf nach 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hat die Hauptverhandlung ergeben, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes der HSH Nordbank AG zwar fälschlich ein Überschuss [81 Mio. ] anstelle eines Fehlbetrages [-31 Mio.] ausgewiesen wurde, die Unrichtigkeit sich jedoch nicht als erheblich darstellte, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehlt.
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wessing & Partner Rechtsanwälte mbb Rechtsanwalt Dr. Heiko Ahlbrecht Rathausufer 16 17, Düsseldorf Tel / , Fax /
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem
MehrFak$sches Unternehmensstrafrecht heute
Fak$sches Unternehmensstrafrecht heute Dr. Heiko Ahlbrecht Deutscher Anwaltspiegel Roundtable Unternehmensstrafrecht quo vadis? Frankfurt, 2 Gliederung I. 30 OWiG II. 130 OWiG III. Verbandsgeldbuße in
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. Dezember 2014
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 323/14 4 StR 324/14 vom 18. Dezember 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - InsO 15a Abs. 4 Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrIT-Sicherheit. ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen. IT-Security für das Management. Vortrag vom 17.06.2004 netformat GmbH
IT-Sicherheit ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen Zirngibl Langwieser Inhaltsübersicht 1. Pflichten des Managements in Bezug auf die IT-Sicherheit 2. Instrumente der Pflichterfüllung und
MehrAusgewählte Rechtsfragen der IT-Security
Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Steht man als Verantwortlicher für IT-Security bereits mit einem Bein im Gefängnis? Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt markus.junker@de.pwc.com HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrCompliance-Verantwortung des Vorstands
Compliance-Verantwortung des Vorstands Aktuelle Leitlinien nach Siemens./. Neubürger Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com Seite 1 Übersicht 1. Sachverhalt 3 2. Tragende Urteilsgründe 4 3. Kernaussagen
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrStrafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern? Richtiger Umgang mit institutsbezogenen Strafverfahren
Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern? Richtiger Umgang mit institutsbezogenen Strafverfahren Präsentation für den Bankenrechtstag 2015 Düsseldorf, 17.06. 2015 2 Die langjährige Realität not the company
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrM&A im Streit. Compliance-Management-Systeme und Haftungsvermeidung. bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München
M&A im Streit bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München Compliance Management Mittelstand GmbH www.cmm-compliance.com Seite 1 Woraus ergibt sich Notwendigkeit des Handelns? Es gibt (noch) keine
MehrD. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.
D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;
MehrWer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel
Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
MehrGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) und sonstiges aus dem Gebiet der Strafverfolgung Zu meiner Person 2. jur. Staatsexamen 2001 StA Nbg.-Fürth (Abt.
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrDie strafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters/der Steuerberaterin
Die strafrechtliche Verantwortung des Steuerberaters/der Steuerberaterin Saskia Bonenberger, StBin/WPin Rödl & Partner, Nürnberg Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater Steuerberatung
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrHaftung von Organmitgliedern
Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrGrundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 32 Untreue und ähnliche Straftaten 1 Untreue, 266 StGB - Systematik Privilegierung 266 Abs. 2 StGB i.v.m. 247, 248 a StGB Haus- und Familienuntreue mit geringem
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
MehrJugendschutz Landesstelle NRW e.v.
Jugendschutz in der Jugendmedienarbeit Persönlichkeitsrechte in der Jugendarbeit schützen Grundlagen und Empfehlungen für die Praxis 24. September 2013 Bielefeld Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abgeleitet
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches
MehrSchutz vor Insolvenzanfechtung
Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrVerhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen
!BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrAnlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung
Anlageberatung und Anlagevermittlung: Prospekte, Haftung, Verjährung anhand aktueller BGH-Rechtsprechung RA Daniel Blazek, Bielefeld/Markdorf Haftung, Prospektierung Oktober/November 2010 Rechtsanwälte
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Mehr2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.
Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 29.04.2015 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 10.12.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrHinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Uwe Wanderer Rechtsanwalt Hinweise zur Formulierung anfechtungsfester Sanierungsbeschlüsse 1 Ausgangssachverhalt: 2 Die WEG besteht aus einem Haus mit Ziegeldach.
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrIndirekte Teilliquidation
Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
Mehr2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
MehrVortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?
Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrAz. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrLösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2
Lösungsvorschläge und Materialien für die Fälle 1 und 2 Ein Vorschlag zur Bildung von Tatkomplexen: 1. Tatkomplex: Bis zum Unfall Zu Fall 1 Beleidigung/ üble Nachrede = 185 ff. StGB? Verkehrsdelikte =
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrAlltag mit dem Android Smartphone
2 Alltag mit dem Android Smartphone 5. Viele Nutzer von Google-Konten nutzen diese zwar für Mail und Kalender, aber noch nicht für Google+. Bei der Einrichtung auf dem Smartphone erscheint jetzt eine Frage,
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Mehr1 Steuerfahndung...61 2 Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder...61 3 Fazit...65
Monatsbericht des BMF August 2008 Seite 61 Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren bis 1 Steuerfahndung.................................................................................61 2 Ergebnisse
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrDer Verein Haftungsfragen
Der Verein Haftungsfragen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt - Mediator Haftung auf Schadensersatz (Grundzüge) Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines
MehrLG München: Compliance ist Aufgabe des Gesamtvorstandes
Dr. Mark Wilhelm und Dr. Anja Mayer 15. April 2014 Mandanteninformation LG München: Compliance ist Aufgabe des Gesamtvorstandes Vor kurzem verurteilte das Landgericht München ein ehemaliges Vorstandsmitglied
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
Mehr