Rechtszweige: Zivilrecht öffentliches Recht Arbeitsrecht Sozialrecht

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1 Rechtszweige: Zivilrecht öffentliches Recht Arbeitsrecht Sozialrecht Kaufverträge, Strafrecht, Kündigungsschutz, Sozialgesetzbuch Miete, Verwaltungsrecht, Mutterschutz, : Pflegemittel, Werkverträge, Polizeirecht, Elternzeitgesetz, : Pflegehilfsmittel, Dienstleistungen, Ordnungsrecht, Urlaubsgesetz, : Grundsicherung Schadensersatz, Krankenhausgesetz Arbeitszeitgesetz, : Familierecht, etc... etc... Etc... Amtsgerichte Verwaltungsgericht Arbeitsgericht Sozialgericht Staat Staat Bürger gegen Bürger Staat gegen Bürger, Bürger gegen Staat Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber und andersrum Bürger gegen Staat

2 Gesetze für Gesundheitsu. KrankenpflegerInnen Zivilrecht Strafrecht Betreuungsrecht Arbeitsrecht BtmG Arzneimittelgesetz etc... Staatsgrundlagen Sozialgesetze etc... Krankenhausgesetz, Krankenpflegegesetz etc...

3 Europäischer Gerichtshof Bundesverfassungsgericht Revisionsinstanz Bundesgerichtshof Bundesverwaltungsgericht Bundesarbeitsgericht Bundessozialgericht Oberlandesgericht Berufungsinstanz Landgericht Oberverwaltungsgericht Landesarbeitsgericht Landessozialgericht 1. Instanz Amtsgericht Verwaltungsgericht Arbeitsgericht Sozialgericht Zivilgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Arbeitsgerichtbarkeit Sozialgerictsbarkeit (ordentliche Gerichte)

4 Wir brauchen für LE. II. 14 Strafrecht: 1, 13, 15, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 203, 223, 239 StGB Zivilrecht: 2, 104, 106, 110, 145, 280, 281, 611, 823, 831 BGB

5 Fersenburch 7 Tel.0209 / Gelsenkirchen Fax: 0209/ Handy: 0172 / mail@ra-ennever.de Delegation vs. Remonstration Nach dem BGB können Arzthelferinnen nur solche Tätigkeiten übertragen bekommen, die ihr billigerweise zugemutet werden können 315 ff BGB. Nach der Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand: gestaltet sich die Delegations wie folgt: Arztvorbehalt nicht delegierbare Leistungen Andere Ärzte delegierbare Leistungen Angehörige nicht ärztlicher Fachberufe angelernte Kräfte 5

6 Fersenburch 7 Tel.0209 / Gelsenkirchen Fax: 0209/ Handy: 0172 / mail@ra-ennever.de Meisterfrage: was ist eine nicht delegierbare Leistungen? Das sind solche Leistungen oder Teilleistungen, die der Arzt wegen ihrer Schwierigkeit, ihrer Gefährlichkeit für den Patienten oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen unter Einsatz seiner spezifischen Fachkenntnis und Erfahrung höchstpersönlich erbringen muss. Eine Gefährlichkeit für den Patienten ist dann gegeben, wenn die nicht fachgerechte Durchführung einer Leistung durch einen nichtärztlichen Mitarbeiter den Patienten (z. B. bei einem operativen Eingriff) unmittelbar schädigen oder ihm (z. B. durch Nichterkennen krankhafter Befunde bei diagnostischen Maßnahmen) erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar werdende Schäden verursachen kann (Quelle: 6

7 Fersenburch 7 Tel.0209 / Gelsenkirchen Fax: 0209/ Handy: 0172 / mail@ra-ennever.de...und das wären? * Anamnese, * Indikationsstellung, * Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, * Stellen der Diagnose, * Aufklärung und Beratung des Patienten, * Ent scheidung über die Therapie und * Durchführung invasiver Therapien einschließlich der Kernleistungen operativer Eingriffe. (Quelle: 7

8 Fersenburch 7 Tel.0209 / Gelsenkirchen Fax: 0209/ Handy: 0172 / mail@ra-ennever.de in obigen Bereichen darf also KEINE Delegation erfolgen! Dem Arzt treffen bei einer Delegation folgende Pflichten: 1. Auswahlpflicht (Qualifikation des Mitarbeiters) 2. Anleitungspflicht 3. Überwachungspflicht Zur näheren Vertiefung der Delegation : Stellungnahme: Persönliche Leistungserbringung - Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen (Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung Stand: unter 8

9 Fersenburch 7 Tel.0209 / Gelsenkirchen Fax: 0209/ Handy: 0172 / mail@ra-ennever.de Die Delegation kann aber durch das sogenannte Remonstrationsrecht zurückgewiesen werden. wenn: unübersehbare Komplikationen, aufgrund mangelnder Fachlichkeit die sichere Durchführung der ärztlichen Anordnung nicht gewährleisten ist, die Durchführung einen Straftatbestand darstellen würde. 9

10 Grundlagen im Strafrecht Rechtsgut Leben Freiheit Eigentum Sexuelle Selbstbestimmung Sicherheit im Straßenverkehr Vermögen Straftatbestand Mord, Totschlag Körperverletzung Freiheitsberaubung Diebstahl Trunkenheit im Verkehr Betrug

11 Grundlagen im Strafrecht Strafzweck: Spezialprävention Einwirkung auf den Täter, so dass er keine Straftaten mehr Begeht. Abschreckung (Strafe) Erziehung (Resozialisierung) Sciherung (Gefägnis) Generalprävention der noch nicht kriminell Gewordene soll abgeschreckt werden. Androhung von Strafe Verurteilung Vollzug der Strafe

12 Fersenburch 7 Tel.0209 / Gelsenkirchen Fax: 0209/ Handy: 0172 / mail@ra-ennever.de 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. [ ] [...] Schweigepflicht: anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 12

13 Fersenburch 7 Tel.0209 / Gelsenkirchen Fax: 0209/ Handy: 0172 / mail@ra-ennever.de Schweigepflicht: Patient Ein Geheimnis anvertraut, oder sonst wie bekannt geworden Arzthelferin Arzt, oder anderer Geheimnisträger Freund 13

14 Fersenburch 7 Tel.0209 / Gelsenkirchen Fax: 0209/ Handy: 0172 / mail@ra-ennever.de Schweigepflicht: Kreis der Geheimnisse, die nur einen abgeschlossenen Personenkreis angehören Geheimnisträger Patient Aussenstehender Einrtitt nur durch Vollmacht 14

15 Körperverletzung 223 StGB 223 Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

16 (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Körperliche Misshandlung Gesundheitsbeschädigung jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtig Das Hervorrufen oder das Steigern eines krankhaften Zustandes im Körper = Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

17 239 Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. 17

18 Abs. I: Wer einen Menschen einsperrt oder auf anderer Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. einsperren auf andere Weise der Freiheit beraubt ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Patient objektiv gehindert ist sich von dem Ort zu bewegen. jede Handlung, die die Fortbewegungsfreiheit des Patienten aufhebt. 18

19 Grundlagen im Strafrecht I. Straftatbestand Möglicherweise könnte sich die Krankenpflegeschülerineiner Straftat gem. strafbar gemacht haben. objektiver Tatbestand subjektiver Tatbestand (Verwirklichung des Gesetzes) (vorsätzlich oder fahrlässig) II. Rechtswidrigkeit Möglicherweise könnte das Verhalten der Krankenpflegeschülerin aber gerechtfertigt sein. Notwehr / Einwilligung / Notstand / Festnahmerecht III. Schuld Möglicherweise könnte die Krankenpflegeschülerin schuldlos gehandelt haben. Schuldunfähigkeit / entschuldigender Notstand / Notwehrüberschreitung / Pflichtenkollision IV. Rechtsfolge Strafrahmen

20 Grundlagen im Strafrecht 223 Körperverletzung (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. aktives Tun oder durch eine Unterlassen - Garantenstellung? - notwendige erfoderliche Handlung - Zumutbarkeit der Vornahme

21 Grundlagen im Strafrecht Täterschaft durch aktives Tun: Die Krankenschwester K verabreicht dem Patienten eine tödliche Injektion. Durch die Injektion führt sie den Tod des Patienten herbei. Täterschaft durch Unterlassen: Die Krankenschwester K hat Nachtwache. Trotz dass die Klingel des totkranken Patienten P geht schreibt sie ihrem Freund lieber eine SMS, P verstirbt, hätte aber noch durch ein Handeln der K gerettet werden können.

22 Grundlagen im Strafrecht Urteil des AG Bühl Akz: Cs 200 Js 698/03 (leicht abgewandelt) Der 75 jährige Patient starb an einer Lungenentzündung. Ursächlich für die Lungenentzündung war eine in den Rachenraum gelangte Unterkieferzahnprothese. Dem Pflegepersonal ist seit dem Aufenthalt des Patienten (Bewohners) bekannt, dass er eine Zahnprothese hat, diese aber nicht mehr auffindbar ist. Trotz rachelndem Atmens wurde keine Pflege oder Nachschau der Mundhöhle Durchgeführt. Ein Entfernen der rachenwärts gelangten Zahnprothese und das Hinzuziehen eines Arztes hätte den Tod des Patienten (Bewohners) verzögert bzw. verhindert. Pflegepersonal 1 = Körperverletzung durch Unterlassen = Geldstrafe Pflegepersonal 2 = fahrlässige Tötung durch Unterlassen = Geldstrafe 3.000

23 Grundlagen im Strafrecht Täter(Mittäter) Anstifter Beihelfer Anstifter Täter 223 StGB 223 StGB Täter 223 StGB Täter Beihelfer

24 Grundlagen im Strafrecht Beispiele: Täterschaft: Die Krankenschwester K verabreicht dem Patienten eine tödliche Injektion. Durch die Injektion führt sie den Tod des Patienten herbei. Anstifter: Die Angehörigen des schwerst Kranken A bitten die Pflegeschülerin P ihm eine tödliche Injektion zu geben um sein Leiden zu mildern. P komtt dem Verlangen nach. Beihilfe: Die Krankenschwester K ist erbost über den Patienten auf Zimmer 304. Um ein wenig Ruhe zu haben möchte Sie ihn fixieren. Hierzu fragt sie die Krankenpflegeschülerin K Ihr zu helfen. Diese weigert sich, weil sie es für eine Freiheitsberaubung hält. Erst nachdem ihr K mir schlechten Noten gedroht hat, kommt sie der aufforderung nach.

25 Grundlagen im Strafrecht versuchte Straftaten: Beispiel: Die Krankenschwester K verabreicht dem Patienten eine tödliche Injektion. Durch die Injektion will sie den Tod des Patienten herbeiführen. Es mißlingt. 23 Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat ( 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( 49 Abs. 2). 24 Rücktritt (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

26 Grundlagen im Zivilrecht Zustandekommen einers Vertrages: Angebot Annahme Parteien sind sich über die wesentlichen Inhalte des Vertages einig. Annahme Annahme mit einem anderen Inhalt bedeutet neues Angebot

27 Grundlagen im Zivilrecht Angebot und Annahme sind Willenserklärung. Die Erklärung des Willens beinhaltet immer, dass man rechtsverbindlich seinen Willen gegenüber anderen erklärt. Eine Rücknahme ist grundsätzlich, außer durch Widerruf nicht möglich. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung ist nur bei Geschäftsfähigkeit möglich. geschäftsunfähig beschränkte Geschäftsfähigkeit volle Geschäftfähigkeit unter 7 Jahre 7 18 Jahre ab 18 Jahre

28 Grundlagen im Zivilrecht Patient Dienstleistungsvertrag Arztvertrag (Behandlungsvertrag) 611 BGB Arzt Zahlung des Honorars und Mitwirkung Durchführung der Behandlung Dokumentatsion der Behandlung, Gewährung von Einsicht in Krankenunterlagen, Schweigen, Aufklärung über Risiken etc...

29 Grundlagen im Zivilrecht Inhalt der Dokumentation: Ärztliche Behandlung Anamnes, Diagnose, Therapie, Medikation, Krankheitsverlauf, Aufklärung Pflege sämtliche Pflegeleistung, (bezugnahme auf Standard oder Dienstanweisung) ärztliche Anordnung, Auffälligkeiten, atypische Verläuf

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