Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät"

Transkript

1 Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 09 WS 09/10 Dr. Angie Genenger DVD-Recorder zu Spottpreisen BGB AT K veräußert DVD-Recorder und DVD-Player über eine Website im Internet. Im Januar 2009 legte der zuständige Mitarbeiter des K für DVD-Recorder des Typs Y einen Verkaufspreis von 199 fest und gab diesen Verkaufspreis in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem des K ein. Mittels einer von K verwendeten Software wurden diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internetseite übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch nicht den eingegebenen Betrag von 199, sondern einen Verkaufspreis von 19,90. Dem K wurden im darauffolgenden Monat mehrere Fälle bekannt, in denen es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im Übrigen beanstandungsfrei laufende Software gekommen war; die Ursache konnte nicht festgestellt werden. B bestellte am einen DVD-Recorder des vorgenannten Typs zu dem auf der Internetseite des K angegebenen Verkaufspreid von 19,90. K bestätigte dem B mittels einer automatisch verfassten vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem Preis (9.02 Uhr). Eine weitere, nach Prüfung der Kundendaten und der Liefermöglichkeit automatisch verfasste des K vom gleichen Tage (15.36 Uhr) hatte folgenden Inhalt: "Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer von unserer Versandabteilung bearbeitet Wir bedanken uns für den Auftrag ". Der DVD-Recorder wurde automatisch mit Rechnung/Lieferschein des K vom zum Verkaufspreis von 19,90 zuzüglich Versandkosten an B ausgeliefert. B überwies den Betrag am an K, der nach Gutschrift des Betrages am erstmalig den zu niedrigen Verkaufspreis erkannte. Mit Schreiben vom erklärte K die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, der DVD-Recorder sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 19,90 versehen worden. K begehrt nun von B die Herausgabe und Rückübereignung des DVD-Recorders Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

2 Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 09 WS 09/10 Dr. Angie Genenger DVD-Recorder zu Spottpreisen BGB AT Rechtsfragen: Invitatio ad offerendum Anfechtung bei Erklärungsirrtum Abgrenzung zwischen Kalkulations- und Erklärungsirrtum L ö s u n g s s k i z z e: A. Anspruch der K gegen B aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Der K könnte gegen den B einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des DVD-Recorders (Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Kaufpreises) aus 812 I 1 Alt. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass B von K etwas durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat. I. etwas erlangt B hat von K Besitz und Eigentum an dem DVD-Recorder erlangt. II. durch Leistung Weiterhin müsste B den DVD-Recorder durch Leistung, also durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens erlangt haben. K hat bewusst das Vermögen des B vermehrt, um seine Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag, 433 BGB, zu erfüllen. III. ohne Rechtsgrund Schließlich müsste die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Als Rechtsgrund könnte hier ein Kaufvertrag zwischen K und B gemäß 433 BGB in Betracht kommen. 1. Kaufvertrag, 433 BGB Dies setzt voraus, dass sich K und B wirksam über den Verkauf bzw. Kauf eines DVD-Recorders geeinigt haben. a) Angebot seitens des K (Internetseite) Ein Angebot des K auf Abschluss eines Kaufvertrags könnte hier darin gesehen werden, dass er durch seinen Mitarbeiter und mit Hilfe des Softwareprogramms zu verkaufende DVD-Recorder auf seiner Internetseite bereitstellte. Fraglich ist allerdings, ob sich K mit diesem Angebot bereits rechtlich binden wollte; es könnte vielmehr sein, dass sich nach einer Auslegung ergibt, dass nicht ein Angebot, sondern lediglich eine sog. invitatio ad offerendum vorliegt. Diese stellt nicht das verbindlich Angebot, gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages dar, sondern nur eine Aufforderung an andere, ihrerseits ein Angebot zu machen und stellt es demjenigen, der diese Aufforderung kundgetan hat, frei, ob er die an ihn herangetragenen Angebote annimmt oder ablehnt. 1 Anm.: Typische Fälle der invitatio ad offerendum sind Annoncen in Zeitungen, in Postwurfsendungen, Katalogen oder Schaufenstern. In diesen Fällen fehlt dem Offerierenden erkennbar der Geschäftswille, jedem Interessenten ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu machen. Die Auslegung des Angebots als invitatio ad offerendum verhindert somit, dass der Offerierende zur Vertragserfüllung gegenüber einer unbegrenzten Vielzahl von Annehmenden verpflichtet wird. 2 Zu beachten ist, dass es sich im Spezialfall der Freischaltung einer Angebotsseite einer Internetauktion (z.b. bei e-bay) nicht nur um eine bloße invitatio ad of- 1 2 s. nur Brox/Walker, BGB AT, Rn. 165a. Brox/Walker, BGB AT, Rn. 165a; Palandt-Ellenberger, 145 Rn. 2.

3 2 ferendum handelt, sondern um eine rechtsverbindliche Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Höchstbietenden innerhalb der Angebotszeit. 3 Bei der Anpreisung von Waren im Internet handelt es sich regelmäßig um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, mithin um eine invitatio ad offerendum. Derjenige, der auf einer Internetseite bzw. Homepage für seine Produkte wirbt, will die rechtsverbindliche Entscheidung über den Vertragsschluss nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht dem Interessenten, sondern sich selbst (etwa im Hinblick auf eine vorherige Prüfung von Liefermöglichkeit oder Bonität des Interessenten) überlassen. Die Anzeige auf Webseiten kann somit der Anzeige in Zeitungen oder der Auslage von Waren im Schaufenster gleichgestellt werden. 4 Daraus folgt, dass K nicht schon mit der Präsentation des DVD-Recorders auf seiner Internetseite ein verbindliches Angebot im Sinne von 145 BGB auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben hat, sondern insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat. Es liegt mithin kein Angebot, sondern nur eine invitatio ad offerendum seitens K vor. b) Angebot seitens B (Bestellung) Liegt danach eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten seitens K vor, könnte nunmehr ein solches Angebot seitens des B erfolgt sein. Ein solches rechtsverbindliches Angebot im Sinne von 145 BGB ist auch erfolgt, nämlich in Gestalt der Bestellung des DVD-Recorders vom zu dem auf der Internetseite des K angegebenen Verkaufspreis von 19,90. c) Annahme durch K ( /warenübersendung) Schließlich müsste der K das Angebot des B angenommen haben. Als mögliche rechtsverbindliche Annahme im Sinne des 147 BGB kommt vorliegend zum einen die automatisch verfasste vom (15.36 Uhr), zum anderen die Auslieferung des DVD-Recorders an B am in Betracht. Worin die verbindliche Annahmeerklärung des K zu sehen ist, ist aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers gemäß 133, 157 BGB zu beurteilen. Aus dieser Sicht ist bereits die des K vom , in der dieser den B als Kunden anspricht und ihm mitteilt, dass sein Auftrag nunmehr von der Versandabteilung bearbeitet werde und K sich des Weiteren für den Auftrag bedankt, als konkludente Erklärung des K der Annahme des Angebots des B zu dem auf K s Internetseite angegebenen und in seiner zweiten automatischen vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 19,90 auszulegen. d) Zwischenergebnis K und B haben einen Kaufvertrag, 433 BGB, geschlossen, der einen Rechtsgrund im Sinne von 812 I 1 Alt. 1 BGB darstellen würde. 2. Anfechtung Der Kaufvertrag könnte jedoch durch Anfechtung seitens K von Anfang als nichtig angesehen werden und damit kein rechtlicher Grund für die Leistung vorliegen, 812 I 1 Alt. 1 i.v.m. 142 I BGB. Anm.: Gemäß 812 I 2 Alt. 1 BGB ergibt sich ein Bereicherungsanspruch daraus, dass der rechtliche Grund später wegfällt. Gerade bei der Anfechtung kann insoweit fraglich sein, ob von einem ursprünglich fehlenden ( 812 I 1 Alt. 1 BGB) oder einem später weggefallenen Rechtsgrund ( 812 I 2 Alt. 1 BGB) auszugehen ist. Ausgangspunkt ist die Frage, ob die rückwirkende Nichtigkeit gemäß 142 I BGB auch im Bereicherungsrecht zu beachten ist (dann 812 I 1 Alt. 1 BGB) 5 oder nicht (dann 812 I 2 Alt. 1 BGB) 6. Für die erste Ansicht spricht die ex-tunc-wirkung der Anfechtung gemäß 142 I BGB, für die zweite Ansicht die Tatsache, dass die rückwirkende Nichtigkeit von einer Anfechtungserklärung nach Maßgabe von 143 I BGB abhängig ist. Grundsätzlich kann wie im vorliegenden Fall die genaue Einordnung angesichts der gleichen Voraussetzungen der Bereicherungsansprüche aber offenbleiben. a) Anfechtungserklärung, 143 I BGB K hat ausdrücklich mit Schreiben vom gegenüber B als dem richtigen Anfechtungsgegner ( 143 II BGB) erklärt, dass er den Kaufvertrag wegen der irrtümlichen Preisauszeichnung anfechte BGHZ 149, 129; BGH NJW 2005, 53; Brox/Walker, BGB AT, Rn. 165a. MünchKomm-Säcker, Einleitung BGB Rn Medicus, Schuldrecht II, Rn. 646; Staudinger-Lorenz, 812 BGB Rn. 88. Palandt-Sprau, 812 BGB Rn. 26.

4 b) Anfechtungsgrund 3 K führt als Anfechtungsgrund an, dass der DVD-Recorder aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit einem zu geringen Preis versehen worden sei. Problematisch ist, welcher Anfechtungstatbestand vor diesem Hintergrund in Betracht kommen könnte. Es kommt sowohl eine Einordnung als Erklärungsirrtum ( 119 I Alt. 2 BGB) als auch als Kalkulationsirrtum in Betracht. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Anfechtende bei Abgabe der Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgegeben wollte und anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Bei einem Kalkulationsirrtum liegt demgegenüber der Irrtum nicht erst bei der Abgabe der Willenserklärung, sondern bereits in der Willensbildung bzw. der Erklärungsvorbereitung vor; konkret irrt sich der Anfechtende bei einem Kalkulationsirrtum über einen Umstand (Rechnungsfaktor), den er seiner Berechnung zugrunde legt. 7 aa) Erklärungsirrtum ( 119 I Alt. 2 BGB) Naheliegend und überzeugend erscheint die Subsumtion unter den Tatbestand des 119 I Alt. 2 BGB, nämlich dass sich K im Zeitpunkt der Präsentation des DVD-Recorders auf seiner Internetseite mithin bei Abgabe seiner invitatio ad offerendum in einem Erklärungsirrtum befand. K wollte auf seiner Internetseite für den DVD-Recorder den von seinem zuständigen Mitarbeiter festgesetzten Verkaufspreis von 199 angeben. Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 19,90 entsprach daher nicht seinem Erklärungswillen. Zwar ist der Irrtum in der Erklärungshandlung nicht dem zuständigen Mitarbeiter des K selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in das EDVgesteuerte Warenwirtschaftssystem des K eingegeben hat. Denn die (ungewollte) Änderung des eingegebenen Verkaufspreises beruhte vielmehr auf einem Fehler im Datentransfer durch die im Übrigen beanstandungsfrei laufende Software, wobei die genaue Ursache dafür nicht festgestellt werden konnte. Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen. 8 Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums angesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat. 9 Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - aufgrund fehlerhaften Datentransfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Bereich des Erklärenden verlassen hat. Die fehlerhafte Übertragung des Preises hat zunächst zwar nur die Präsentation des Warenangebots des K auf der Internetseite und damit eine invitatio ad offerendum betroffen. Dieser Fehler hat jedoch bei der automatisierten, vom Computer erstellten Annahmeerklärung fortgewirkt, weil bereits mit der Dateneingabe - in Verbindung mit der vorausgegangenen Programmierung - der Inhalt der späteren, auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung festgelegt wird. K hat die Annahme des Angebots von B aufgrund der Programmierung seines Bestellungssystems erklärt. Diese Erklärung (Annahme der Bestellung zu einem Preis von 19,90 ) entsprach nicht seinem Erklärungswillen. K wollte den DVD-Recorder, wie ausgeführt, zu einem Preis von 199 verkaufen. Er hatte den Programmablauf seines Bestellungssystems so vorgesehen, dass der in das Warenwirtschaftssystem eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen und als Verkaufspreis für nachfolgende Bestellungen verbindlich sein sollte. K ging entsprechend dem von ihm beabsichtigten Programmablauf fälschlich davon aus, dass der automatisch in die Produktdatenbank übertragene Verkaufspreis dem in sein EDV-System eingegebenen Betrag (wie im Regelfall geschehen) entspreche und die Bestellung des B mithin zu dem festgelegten Verkaufspreis von 199 erfolge. Zu diesem festgelegten Preis wollte K die Annahme erklären. Indem er in Vollzug des Programmablaufs gleichwohl die Bestellung des B - zu einem Preis von 19,90 - annahm, setzte sich sein Irrtum von der invitatio ad offerendum fort. K befand sich somit bei Abgabe der Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum im Sinne von 119 I Alt. 2 BGB. bb) Kalkulationsirrtum (Motivirrtum) Befand sich K demnach bei Abgabe der Annahmeerklärung in einem Irrtum, spricht dies dagegen, einen Irrtum bei der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung anzunehmen. Denn K hat seinen Erklärungswillen fehlerfrei Brox/Walker, BGB AT, Rn BGH NJW 2005, 976; OLG Frankfurt MDR 2003, 677; AG Lahr NJW 2005, 991. MünchKomm-Kramer, 119 BGB Rn. 48; Palandt-Ellenberger, 119 BGB Rn. 10.

5 4 gebildet, indem sein zuständiger Mitarbeiter den Verkaufspreis für den DVD-Recorder zutreffend auf 199 festlegte und dieser Betrag nach K s Vorstellung vom Ablauf des verwendeten Computerprogramms in die Produktdatenbank der Internetseite übernommen werden sollte. Der vorliegende Fall ist daher auch nicht mit demjenigen eines (verdeckten) Kalkulationsirrtums vergleichbar, bei dem der bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenn die falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten Software beruht. 10 Denn die Angabe des falschen Betrags von 19,90 beruhte nicht auf einer fehlerhaften Berechnung des Preises im Stadium der Willensbildung des K, sondern auf einem nachfolgenden Fehler bei der Übertragung der Daten. c) Anfechtungsfrist, 121 BGB K hat die Anfechtung am auch ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von 121 BGB erklärt, nachdem er am erstmalig erkannte, dass der Kaufpreis zu niedrig angesetzt war. IV. Zwischenergebnis K hat den Kaufvertrag wirksam wegen Erklärungsirrtums gemäß 119 I Alt. 2 BGB angefochten. Es lag damit kein rechtlicher Grund für die vorgenommene Leistung vor. B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des DVD-Recorders Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises aus 812 I 1 Alt. 1 BGB. Literatur: Brox/Walker Allgemeiner Teil des BGB ( 8, 16, 18) Medicus Allgemeiner Teil des BGB ( 26, 48) Hinweise zur Vertiefung und Nachbereitung: Coester-Waltjen Die fehlerhafte Willenserklärung (Jura 1990, 362) Kocher Anfechtung bei falscher Kaufpreisauszeichnung im Internet (JA 2006, 144) Pawlowski Die Kalkulationsirrtümer Fehler zwischen Motiv und Erklärung (JZ 1997, 741) Wieser Der Kalkulationsirrtum (NJW 1972, 708) Rechtsprechung: OLG Frankfurt MDR 2003, 677 (Kaufvertrag via Internet: Anfechtbarkeit für den Verkäufer wegen falscher Übermittlung des Kaufpreises infolge Formeländerung in der Providersoftware) LG Köln 9 S 289/02 (Kaufvertrag via Internet: Vertragsschluss durch "Auto-Reply" auf Kundenangebot; Anfechtbarkeit wegen unrichtiger Preisangabe des Internetanbieters) BGH NJW 2005, 976 (Kaufvertrag via Internet: Anfechtbarkeit wegen Erklärungsirrtums bei falscher Kaufpreisangabe auf der Angebotsseite infolge eines Fehlers im Datentransfer) 10 BGHZ 139, 177; BGH NJW 2005, 976.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 79/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB. A. Frage 1 1. Angebot 2. Annahme Anspruch untergegangen 2. Ergebnis B. Frage 2 Anspruch untergegangen 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis C. Frage 3 122 BGB I. Ersatzberechtigte

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 6 Alles schief gelaufen [Auslegung, Irrtum bei der invitatio ad offerendum; Erklärungsirrtum, Anfechtung des kausalen und

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 09 WS 09/10 Dr. Angie Genenger Wechselhafte Bürgschaft BGB AT Kaufmann A befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten. Sein Lieferant

Mehr

Rechtsfolgen von Willensmängeln

Rechtsfolgen von Willensmängeln Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei

Mehr

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.

Mehr

Fall 11. 1. Kann K Übergabe des Notebooks der Firma A von V verlangen? 2. Kann L Übergabe des Notebooks der Firma B von V verlangen?

Fall 11. 1. Kann K Übergabe des Notebooks der Firma A von V verlangen? 2. Kann L Übergabe des Notebooks der Firma B von V verlangen? Fall 11 Die V veräußert Computer über eine Website im Internet. Im Januar 2009 legt sie für das Notebook der Firma A einen Verkaufspreis von 3.000 fest und gibt diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Kaufvertrag im Internet

Kaufvertrag im Internet Kaufvertrag im Internet Wer im Internet einkauft, muss besondere Vorsicht walten lassen. Einzukaufen erscheint so einfach: Man zeigt etwa auf eine Zeitung, bekommt sie, legt sein Geld auf den Tisch und

Mehr

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten

Mehr

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften 17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Anfechtbarkeit/ Abgrenzung zur Nichtigkeit Nichtige Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen leiden an einem derart schweren Fehler,

Mehr

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Lösung Fall 7: 1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Fraglich ist also, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Erforderlich

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht

Mehr

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen. Lösung Fall 6a) Lösung zu Frage 1: Ein wirksamer Kaufvertrag setzt voraus: I. Entstehung des Vertrags 1. Angebot des J J hat dem K den Ring objektiv zum Preis von 200.- zum Kauf angeboten. Maßgeblich für

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum

Mehr

Fall 9: Duveneck

Fall 9: Duveneck Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er

Mehr

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>

Mehr

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Die Bestellung wird durch eine automatisch verfasste E-Mail von V bestätigt. Diese hatte folgenden Inhalt:

Die Bestellung wird durch eine automatisch verfasste E-Mail von V bestätigt. Diese hatte folgenden Inhalt: Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 5: Umstrittene Preisvorstellungen (frei nach BGH NJW 2005, 976) Victor (V) ist Inhaber eines kleinen Computergeschäfts. Im Rahmen dessen bietet er auch

Mehr

Fehlerhafte Preisangaben im Internet. Kendra Stockmar Institut für Informationsrecht TH Karlsruhe

Fehlerhafte Preisangaben im Internet. Kendra Stockmar Institut für Informationsrecht TH Karlsruhe Fehlerhafte Preisangaben im Internet Kendra Stockmar Institut für Informationsrecht TH Karlsruhe Inhalt durch automatisierte Empfangsbestätigungen Dogmatische Einordnung Auslegungsansätze in der Rechtsprechung

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund Lösung Grundfall I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB S könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB haben, wenn er Eigentümer des Gemäldes und G der

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.

A) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben. Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

5. Tutoriumseinheit (Woche vom ) 5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

R 3 Anfechtung. I. Einstiegsfall

R 3 Anfechtung. I. Einstiegsfall I. Einstiegsfall Karin Käufer bestellt "Sneaker" beim Versandhaus "Sport-Schiller". Als die Ware eintrifft stellt sie fest, dass es sich bei Sneakern um Turnschuhe und nicht um Strumpfhosen handelt, die

Mehr

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)

Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01) Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 4

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 4 1 Ansprüche V gegen K A. Anspruch V gegen K auf Zahlung von 4,38 aus 433 II BGB Möglicherweise kann V von K die Zahlung von 4,38 aus 433 II BGB verlangen. I. Anspruch entstanden Der Anspruch ist entstanden,

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3

Mehr

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8 Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Fall 12 S ist durch Erbschaft in den Besitz einiger Bilder gekommen. Da es ihm an Kunstverstand fehlt, möchte er diese Bilder so schnell wie möglich verkaufen. Deswegen sucht er die Galerie des G auf,

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel I-

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel I- BGB AT -Willensmängel I- RA Mathias Schallnus 7. Einheit- 20.10.2014 Willensmängel Wirksame WE (Motivirrtum; 116 Satz 1) Nichtigkeit von WE ( 116 Satz 2; 117-118) Anfechtungsgründe ( 119-120, 123) Folgen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14. Fall 8: Der Problemgolf

Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14. Fall 8: Der Problemgolf Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 8: Der Problemgolf Kevin (K) ist Mitglied im örtlichen Golfclub. Als solches wollte er bereits wenige Tage vor seinem 18. Geburtstag die Chance ergreifen,

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Wiss. Mit. Vanessa Einheuser mittwochs, 16-18 Uhr und 18-20 Uhr, C 3 einheuser@uni-trier.de Erste Übungsstunde, 18.04.2012 Lösung zu Fall 1 Teil I K

Mehr

BGB AT - Fall 4 - Lösung

BGB AT - Fall 4 - Lösung BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 10: (Lösung) Vertiefend: BGH, NJW 1988, 2109 ( 56 HGB und Ankäufe); BGH, NJW 1988, 2597 (Leibl / Duveneck);

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118

Mehr

Lösung zu Fall 69 a) I. Anspruch aus Bewirtungsvertrag

Lösung zu Fall 69 a) I. Anspruch aus Bewirtungsvertrag Lösung zu Fall 69 a) ö I. Anspruch aus Bewirtungsvertrag F müßte die Pizza Funghi bezahlen, wenn zwischen ihr und dem Gastwirt ein entsprechender Bewirtungsvertrag zustande gekommen wäre. Ein solcher Vertrag

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Da Selbstbestimmung Geltungsgrund der Willenserklärung ist, muss Rechtsordnung auf Fehler der Selbstbestimmung reagieren.

Da Selbstbestimmung Geltungsgrund der Willenserklärung ist, muss Rechtsordnung auf Fehler der Selbstbestimmung reagieren. 1 7 Teil 2 4. Inhaltsirrtum und Erklärungsirrtum gemäß 119 I BGB Da Selbstbestimmung Geltungsgrund der Willenserklärung ist, muss Rechtsordnung auf Fehler der Selbstbestimmung reagieren. a) Gesetz unterscheidet

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 1: Willkommen in Rheinland-Pfalz

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 1: Willkommen in Rheinland-Pfalz Sachverhalt Der Hamburger K ist gerade auf der Durchreise nach Frankreich und hat in Trier übernachtet. Im großen Saal seines Hotels findet eine Weinversteigerung statt. Aus Neugier setzt er sich in den

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 6

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 6 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 6 (Fall von Purnhagen/Keller, vss. JA 2011, Ende des Jahres) I. Anspruch des V aus 433

Mehr

A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 150 aus 433 Abs. 2 BGB haben, wenn ein wirksamer Kaufvertrag über die

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die

Mehr

Voraussetzungen der Stellvertretung

Voraussetzungen der Stellvertretung Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene

Mehr

Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12)

Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12) Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12) Anspruch des F gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB F könnte gegen S Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Streitstoff-Buches gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dann müsste zwischen

Mehr

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II

A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Wiederholung BGB AT I

Wiederholung BGB AT I Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

Fall 7 Errare humanum est Lösung

Fall 7 Errare humanum est Lösung Juristische Fakultät Fall 7 Errare humanum est Lösung Teil 1 A. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung nach 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 15.000 gem.

Mehr

Lösung Fall 9. I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB

Lösung Fall 9. I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Lösung Fall 9 I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB II. 1. Eigentum des S a) Einigung ii. Zwischenergebnis b) Übergabe c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 2. Ergebnis 812

Mehr

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend

Mehr

I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.

I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Lösung Fall 1 (Linda) 1 I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Dann müssten L und J einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. 1.

Mehr

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung

Inhalt. Fall 3: Weinversteigerung in Trier 33 Angebot, Annahme, Erklärungsbewusstsein Nichtigkeit eines Vertrags infolge Anfechtung Standardfälle Inhalt Fall 1: Ein vergebliches Angebot 7 Angebot und Annahme, Selbstbedienungsläden Zeitungsinserat, Online-Kauf Warenautomatenfall, Zusendung unbestellter Ware Fall 2: Wer zu spät kommt

Mehr

Gutachten A. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung und Abnahme des Schönfelders aus Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB (Anspruchentstehung)

Gutachten A. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung und Abnahme des Schönfelders aus Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB (Anspruchentstehung) Gutachten A. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung und Abnahme des Schönfelders aus Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB (Anspruchentstehung) Dem V steht ein Anspruch gegen K auf Abnahme des Schönfelders und auf

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Lösungs- und Bewertungsbogen für Prüfungsklausuren. 1. Prüfungsklausur Stoffgebiet: Privatrecht. Kenn- Nr.: Lösungsschritte

Lösungs- und Bewertungsbogen für Prüfungsklausuren. 1. Prüfungsklausur Stoffgebiet: Privatrecht. Kenn- Nr.: Lösungsschritte Lehrgang: 6. B II. Themenbereich. Prüfungsklausur Stoffgebiet: Privatrecht Kenn- Nr.: Lösungsschritte Sachverhalt Der Landkreis Schnurpseldingen könnte von T den Ersatz der entstandenen Mehrkosten in Höhe

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

Fall 2: Das gute, alte Armband

Fall 2: Das gute, alte Armband Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegungen: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? G will von M die Durchführung des KV => Kaufpreiszahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden der

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Lösung Fall 5 - Grundfall

Lösung Fall 5 - Grundfall Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 9. Februar 2017 Lernziele Heute: Rückgabe und Besprechung der 2. Übungsklausur 2 Unterscheiden

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 10.1.2008 Rechtsgeschäftslehre 5: Willensmängel und Anfechtung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB

Mehr