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1 : Christian D. Esch, LL.M., Partner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht BIM Grundlagen Rechtliche Fragen von BIM 27. April 2017

2 Agenda BIM Definition Vergütung Vergütung für Planungsänderungen Haftung für Planungsfehler Leistungsschutzrechte BIM und Vergaberecht 2

3 Rechtsanwälte und Steuerberater ca

4 Standorte National Berlin Düsseldorf Frankfurt am Main Hamburg München International Brüssel Istanbul Shanghai 4

5 Definition von Building Information Modeling BIM: Es geht um Zusammenarbeit Building Information Modeling bezeichnet eine kooperative Arbeitsmethodik, mit der auf der Grundlage digitaler Modelle eines Bauwerks die für seinen Lebenszyklus relevanten Informationen und Daten konsistent erfasst, verwaltet und in einer transparenten Kommunikation zwischen den Beteiligten ausgetauscht oder für die weitere Bearbeitung übergeben werden. 5

6 und die Kommunikation von Menschen Wer arbeitet zusammen? Wie arbeiten wir zusammen? Wofür arbeiten wie zusammen? Ziele Wer macht was? Wer macht was wann? Wer macht was wann in welcher Qualität? Wer regelt das heute? HOAI? keine Prozesse, nur Preisrecht! Projektsteuerung? CAD-Pflichtenheft? reicht nicht! Menschen Prozesse Daten Technologie Rahmenbedingungen 6

7 Prozessrad gem. Stufenplan BMVI NICHT VERGESSEN: BIM muss bestellt werden! 7

8 Gibt es unterschiedliche Arten von BIM? 8

9 Zusammenarbeit spielt eine wichtige Rolle: Teil- und Fachmodelle ergeben das Koordinationsmodell 9

10 Öffentliche Auftraggeber als Treiber von BIM? 10

11 LOD zur Festlegung des Informationsgehaltes 11

12 BIM-Verträge Mehrparteienvertrag Vertragsnetz Auftraggeber BIM- Manager Auftraggeber Architekt Projekt Fachplaner BIM- Manager BIM-Pflichtenheft Bauunternehmen Architekt Fachplaner Bauunternehmen 12

13 Vergütung BIM ist eine Planungsmethode wie Handskizzen und CAD und unterfällt insofern der HOAI mit ihren Vorgaben Auch BIM-Projekte unterfallen den Mindest- und Höchstsatzregeln der HOAI Die Regeln über Planungsänderungen des 10 HOAI gelten ebenfalls Grundsätzlich sind auch die von der HOAI für die Leistungsphasen angegebenen Prozentsätze maßgeblich 13

14 Vergütung BIM als Besondere Leistung in Anlage 10, LPH 2 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modeling Hierfür ist eine von den Mindest- und Höchstsätzen abweichende Vergütung zu vereinbaren Kann auch 0 sein Keine zwingende Beschränkung auf LPH 2 oder Architektenleistungen 14

15 Vergütung Ansatz 1: Planen ist Planen und BIM ist nur eine Planungsmethode Ansatz 2: Nachweis des auf Grund der vom AG gewünschten BIM-Leistungen entstandenen Mehraufwands Ansatz 3: Vereinbarung von Pauschalen für genau festgesetzte BIM-Leistungen 15

16 Planungsänderungen Grundlage ist 10 HOAI: Mehrvergütungsanspruch für die Wiederholung von Grundleistungen durch Erhöhung der Prozentsätze Mehrvergütungsanspruch durch höhere Baukosten auf Bauherrnwunsch durch Erhöhung von der anrechenbaren Kosten für die maßgeblichen Planungsleistungen 16

17 Planungsänderungen Was ist bei BIM anders? Einheitliche Bearbeitung durch alle Planer Abhängigkeit von der Detailtiefe der vorhandenen Planung Wie ist der Mehraufwandanteil des BIM-Anteils? Mehraufwand beim BIM-Manager? 17

18 Haftung Planer haften gegenüber Auftraggebern für Planungs- und Überwachungsfehler in den von ihnen verantworteten Fachbereichen Architekten haben eine Koordinationspflicht, deren Verletzung ebenfalls zu Haftung führen kann Ohne Generalplanervertrag oder ARGE haftet jeder Planer nur für eigene Fehler Der Auftraggeber muss beweisen, dass ein Planungsfehler im Verantwortungsbereich liegt 18

19 Haftung Rechtsfolgen: Nachbesserungsrecht, soweit der Planungsfehler noch nicht im Gebäude verwirklicht ist Schadensersatz für Neuplanung (Schadensersatz statt der Leistung), Kündigung, Minderung Schadensersatz für Folgeschäden wie Sanierung des Gebäudes, Terminverzug, Mehrkosten, Mehraufwand bei Dritten Kein direkter Anspruch Dritter (insbesondere anderer Planer) 19

20 Haftung Was ist bei BIM anders? Nur ein einheitliches Planmodell, keine für Juristen leicht nachvollziehbaren Verantwortlichkeiten Hohe Frequenz von Planungsanpassungen in den ersten Leistungsphasen Frage: Was ist eine Anpassung der Planung, die andere Mitplaner im Rahmen der Planung bearbeiten müssen und wo fangen Planungsfehler an, die bei Mitplanern Mehraufwand und Mehrvergütungsansprüche gegen den Bauhern auslösen? 20

21 Haftung Clash detection Mängelbeseitigung oder gewolltes Systemsbestandteil Haftung des BIM Managers? Haftung für Softwaremängel? Generell gilt auch bei BIM: Garbage in - Garbage out 21

22 Haftung Lösungsansätze Beauftragung von Generalplanern/Planungs- ARGEN als neue Regel bei BIM Saubere Dokumentationsanforderungen an Änderungsnachweise in Plänen, ggf. mit Warnhinweisen und sorgfältige Differenzierung zwischen WIP, Shared und Published Interne Haftungsverteilung zwischen den Planern mit Definition von Erstattungsansprüchen bei Mehraufwand Oder: Es bleibt alles beim Alten 22

23 Haftung Versicherung Versicherungen sind grundsätzlich softwareneutral Sicherheitshalber: Anfrage, ob 3-D Planung und BIM umfasst ist Planungsinhalte in Richtung 4-D, 5-D oder 6-D sind regelmäßig nicht versichert BIM-Management ist nicht versichert (Projektsteuerleistung) 23

24 Haftung Versicherung Ziel: Projektversicherung durch den Auftraggeber für alle Bau- und Planungsrisiken (Standard in GB, F, USA) Non-recourse auf Planer Niedrige Selbstbehalte Umlage der Kosten auf alle Beteiligten Nachteil: Teuer 24

25 Leistungsschutzrechte Wer ist bei BIM der Urheber? Generell: kein Urheberrecht bei grundlegenden Planungsfragen Urheberrecht nur auf gestalterisch-künstlerische Schöpfungen, die eine gewisse Schöpfungshöhe erkennen lassen. gemeinsames Urheberrecht oder klare Trennung? 25

26 Leistungsschutzrechte Urheberrecht nicht für jedes Gebäude oder Bauteil, geschweige denn für Details oder Lösungen Sehr weite Offenlegung von Informationen an andere Planer im BIM Wenn kein Urheberrecht: Wie können Ideen geschützt werden? Vorschlag des Baugerichtstags: Einführung eines Schutzrechts unterhalb des Urheberrechts für Ideen im BIM 26

27 Technische Lösungen schützen besser! Auch bei BIM muss nicht jeder Zugriff auf alles haben! Je effektiver die Daten verwaltet und geschützt werden, desto geringer werden die juristischen Anforderungen => Effektives Digital Rights Management ist erforderlich! 27

28 11 a VOB/A EU Der öffentliche Auftraggeber kann für die Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel im Rahmen der Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang gem. Abs. 6 an. 28

29 BIM und Vergaberecht BIM erfordert ein Mindestmaß an Vertrauen zwischen Planungsbeteiligten losweise Vergabe nach Vergaberecht erforderlich BIM als ungeeignete Methode für kleine und mittelständische Unternehmen? Produktneutrale Ausschreibung zerstört viele Vorteile von BIM 29

30 BIM und Vergabe Renaissance des EP-Vertrags auch im nicht VOB/A- Hochbau? Produktneutrale Ausschreibung auch bei BIM erforderlich? 30

31 Was tun? Klare Definition der Leistungspflichten in einem BIM-Pflichtenheft Klare Schnittstellenabgrenzung, sei es intern, sei es durch die Planerverträge Eindeutige vorherige Vergütungsregelungen Interne Haftungsvereinbarungen hinsichtlich Planungsmehraufwand bei Planungsfehlern in ARGEN Saubere Dokumentation des Projektablaufs 31

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Christian Esch LL.M. Partner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Poststraße 9 Alte Post Hamburg c.esch@ T F

33 33

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